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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten feststellt, der Beklagte sei verpflichtet, den Vertrag vom 20. Juni 1954 über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus und über die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von allen Ansprü- Auf die Berufung des Beklagten wird im Umfang dieser Aufhebung das Teilurteil der Kammer 9 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29* Januar 1958 abgeändert und die Klage insov/eit abgewiesen. (= Peder MpHt) ergebenden wirtschaftlichen Vorteils" an die Kläger eine monatliche Rente von 240 DM zu zahlen, die sich "im Sterbefall" auf 180 DM für den Überlebenden ermäßigen und nach dessen Tod erlöschen sollte (Nr. 5 des Vertrages). Die Parteien streiten ferner darüber, ob der Beklagte den Kläger bei Gültigkeit des Vertrages von sämtlichen Geschäftsverbindlichkeiten freizustellen hat. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn auf Grund des Vertrages von allen Geschäftsverbindlichkeiten freisteilen müssen und sei ihm deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, soweit es zu Pfändungen gekommen sei. Der spätere, auf Drängen des Beklagten vereinbarte Zusatz zu dem ursprünglichen Vertrag, wonach Forderungen und Verbindlichkeiten von dem Beklagten nicht übernommen würden, habe nur im Verhältnis zu den Gläubigern gelten sollen, während der Beklagte im Innenverhältnis alle Schulden übernommen habe. Im übrigen habe der Beklagte mit den Gläubigern über eine Herabsetzung oder Stundung der Schulden verhandeln können und sollen; die Übernahme der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis habe aber nicht von dem Erfolg dieser Verhandlungen abhängen sollen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten von dem Vertrag hätten jedoch nicht Vorgelegen. Der Kläger hat außer der Erstattung der durch Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse entstandenen Kosten Zahlung in Höhe der auf die Monate August 1954 bis Dezember 1957 entfallenden Rente verlangt, und zwar ale Schadensersatz, soweit seine Rentenansprüche gepfändet worden sind. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Vertrag auch in allen übrigen Punkten zu erfüllen, worunter auch die Zahlung der durch das Rentengesetz erhöhten Rente falle, den Kläger von allen Geschäftsverbindlichkeiten freizustellen und ihm allen durch die teilweise Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu vorgetragen, er habe mit dem Vertrag nur die Firma gegen Zahlung einer Rente übernehmen sollen. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, der Beklagte sei verpflichtet, den Vertrag über dessen Ziffer 3 hinaus auch in allen übrigen Punkten zu erfüllen. Er habe insbesondere den Kläger von den sogenannten jüngsten Verbindlichkeiten freizuhalten, soweit dazu die Einnahmen aus den Forderungen des Klägers und die Bankund Postschecksalden reichten; er habe ferner als Treuhänder zu versuchen, die übrigen Verbindlichkeiten in der Weise zu regeln, daß er entweder den Gläubigern die bei der Geschäfts übernähme vorhanden gewesenen Vermögensstücke des Klägers oder einen angemessenen Erlös dafür zuführe, oder die Verbindlichkeiten bis zur Höhe des angemessenen Wertes der Vermögensstücke gegen deren Übernahme selbst bezahle. Schließlich habe er dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus dadurch entstanden sei, daß. Das Oberlandesgericht hat dem Vertrag umfassendere Freistellungspflichten des Beklagten entnommen und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten (Nr. 1 des Urteilstenors) auf die Berufung des Klägers festgestellt (Nr. 2 des Urteilstenors), der Beklagte sei verpflichtet, c) dem Kläger auch über die bereits eingeklagten Beträge hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch die teilweise Nichterfüllung des Vertrages, insbesondere durch Verstoß gegen die Pflicht zur Freihaltung von Gläubigeransprüchen, entstanden sei. Ein solches Interesse ist aber nicht anzuerkennen, wenn der Festwtellungsprozeß sich gegenüber dem an sich auch möglichen leistungsprozeß als das für die gerichtliche Klärung der Streitpunkte einfachere, billigere und damit prozeßwirtschaftlich sinnvollere Verfahren darstellt (BGHZ 1, 65, 74; 2, 250; BGH NJW 1951, 560; Urt. v. a) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Freistellung von Geschäftsverbindlichkeiten nicht auf den tfeg der Leistungsklage verwiesen werden kann. Eine Leistungsklage könnte in der Tat zu einer vermeidbaren erheblichen Ausweitung des Streitstoffes führen und den Rechtsstreit mit Fragen belasten, für die es einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr bedarf, wenn klargestellt ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin grundsätzlich freizustellen (Ihr verstorbener Ehemann hatte den ihm zustehenden Rentenanspruch im übrigen inzwi-sehen auch für die Zukunft eingeklagt, und das Landgericht hatte 3einem Antrag durch ein weiteres Teilurteil vom 25. Senat in dem Beschluß BGHZ 5, 514 entschieden hat, besteht für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente nach § 844 Abs. 2 BGB nur dann ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO), wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits im vollen Umfang durch den Antrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wire, oder werden kann. Mai 1898 - RGBl 256, 265 - eine Erweiterung des bis dahin bestehenden Rechtsschutzes bezweckte (RGZ 113, 410), rechtfertigt nicht den allgemeinen Schluß, daß die vor dieser Einfügung gegebene Möglichkeit auf Erhebung einer Peststellungsklage dadurch in keiner Weise berührt worden sei und Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit demgegenüber völlig auszuscheiden hätten. d) Las Begehren der Klägerin, die Verpflichtung aes Beklagten zur Erfüllung des Vertrages festzustellen, beschränkt sich nicht auf die Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von den Gläubigeransprüchen und zur Zahlung der Rente, sondern ist darüber hinaus auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Vertragserfüllung "auch in allen übrigen Punkten" gerichtet. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Antrag die allenfalls aus dem bloßen Text des schriftlichen Vertrages sich ergebenden Nebenpflichten des Beklagten umfassen soll. Er lasse eine Auslegung des Inhalts zu, daß der Beklagte aus den eingehenden Außenständen die "jüngsten Verbindlichkeiten" habe abdecken und durch Verhandlungen mit den Gläubigern eine Herabsetzung der übrigen Verbindlichkeiten auf die Hälfte habe erstreben sollen, ohne diese Verbindlichkeiten zu übernehmen. Dieser auch dem Beklagten bekannte Zweck habe, da der Klager außer seinem Geschäftsvermögen keinerlei sonstiges Vermögen und auch keine Einnahmen gehabt habe und auf die vertraglich vereinbarte Rente angewiesen gewesen sei, nur durch eine restlose Freistellung von allen Verbindlichkeiten des immerhin . Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß auch der vom Beklagten entworfene schriftliche Vertragstext - für sich allein be- * Es braucht auch nicht auf die von der Revision erörterten, die Auslegung des Vertrags betreffenden Beweislastfragen eingegang zu werden, da das Berufungsgericht auch darauf nicht abgestellt hat. 2. Zur Frage der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe eine solche Anfechtung nicht erklärt, würde im übrigen aber auch nicht haben beweisen können, daß er sich über den Inhal t oder die Bedeutung der von ihm abgegebenen Vertragserklärungen geirrt habe. Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, eine Irrtumsanfechtung daraus hätte entnehmen müssen, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 19- Februar 1958 auf eine vorher erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinweist, braucht nicht erörtert zu werden. September 1954 erklärt, er trete "für den Fall, daß der Beklagte aus irgendeinem Grund berechtigt sein sollte, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht in allen Punkten zu erfüllen, in vollem Umfang von dem genannten Seine dafür gegebene Begründung hält den Angriffen der Revision jedenfalls darin stand, daß nicht ersichtlich ist, weshalb die in der Erklärung unterstellten Rechte des Breklagten eine Irrtumsanfechtung oder Rücktrittserklärung des Klägers hätten rechtfertigen können. 4. a) Auch die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung greift nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch. Es führt dazu aus, die Behauptung des Beklagten, der ursprüngliche Kläger und die jetzige Klägerin - im folgenden als ”die Kläger” bezeichnet - hätten ihn durch Vorspiegelung einer den Tatsachen nicht entsprechenden günstigen Lage des Geschäfts getäuscht, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern größtenteils durch seine eigene Einlassung widerlegt. Die ungünstige Lage des Geschäfts zur Zeit der Vertragsverhandlungen sei dem Beklagten, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, jedoch bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus seinen Angaben in einem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 28 Q 23/54 Landgericht Hamburg - ergebe. folg darauf berufen, daß die Kläger - wie sie nicht bestritten haben - ihm bei den Vertragsverhandlungen zu verstehen gegeben hätten, das Geschäft sei "an sich’1 gut, seine Lage habe sich nur vorübergehend wegen des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers verschlechtert, könne aber durch eine jüngere Kraft wieder zur Blüte gebracht werden. Selbst wenn man aber unterstelle, daß die Kläger den Beklagten über die Lage des Geschäfts arglistig getäuscht hätten, so sei doch jedenfalls nicht bewiesen, daß er dadurch zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt oder mitbestimmt worden sei. Dabei falle auch ins Gewicht, daß der Beklagte das Geschäft nicht erworben habe, um sich damit eine Existenz zu schaffen, die er ja schon vorher in einem eigenen Geschäft gehabt habe, sondern um es mit seinem Geschäft zusammenzulegen und dadurch unabhängig von dem eigentlichen Wert des erworbenen Geschäfts die ihm unbequeme Konkurrenz des Klägers ausschalten zu können. Bei ihren Angriffen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Täuschungshandlung der Kläger nicht erv/iesen sei, hat die Revision nicht beachtet, daß es für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur auf die Vorgänge bis zu dem Vertragsschluß, nicht auf die späteren Ereignisse ankommt, da diese den Beklagten nicht zu dem Abschluß des Vertrages bewogen haben können. Zum anderen hat der Beklagte vor dem Berufungsgericht selbst erklärt, er habe gewußt, daß das Geschäft im Zeitpunkt der Verhandlungen ’'nicht gut’1 gewesen sei. Im übrigen ergibt die Behauptung des Beklagten, auf die die Revision hier zurückgreift, noch nicht, daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich Einblick in die Lage des Geschäfts zu verschaffen, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre und er bei dem Kläger darauf gedrängt hätte. Allein darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an, da das Berufungsgericht hier nicht erörtert, ob der Beklagte getäuscht worden ist, sondern ob eine etwaige Täuschung ursächlich für seine angefochtenen Er- 5. Zu der Zusatzvereinbarung der Parteien, wonach "die Geschäftszahlen per 51.7.54 nicht wesentlich von denen abv/eichen dürfen, die als Grundlage zu dem Abschluß des Vertrages dienten", führt .das Berufungsgericht aus, sie enthalte keine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellten Ausführungen betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene und in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbare Auslegung des Vertrages. Bei* Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er aus dem im Mai 1956 erklärten Rücktritt noch Rechte herleiten wolle, obwohl er in der Zwischenzeit die vom Kläger übernommenen Vermögenswerte für sich behalten und weiter benutzt habe. Die Rücktrittserklärung des Beklagten sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch deshalb unwirksam, weil die dem Kläger zur Last gelegten positiven Vertragsverletzungen, soweit sie erwiesen seien, ein solches Rücktrittsrecht nicht zu begründen vermöchten. Dieser Angriff scheitert daran, daß nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlich nicht angreifbaren Auslegung des Vertrags der Beklagte den Kläger von allen Geschäftsverbindlichkeiten freizuhalten hatte und erst "entsprechend dem Fortschreiten des Ausgleiche (bzw. Die Revision kann auch mit ihrer weiteren Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Niederlegung der Treuhandschaft die Folge arglistigen Verhaltens der Kläger gewesen sei. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, konnte der Beklagte, selbst wenn die Voraussetzungen' für einen Rücktritt von dem Vertrag Vorgelegen haben sollten, jedenfalls nicht die Erfüllung eines wichtigen Teils seiner Vertraglichen Verpflichtungen endgültig verweigern und im übrigen am Vertrag festhalten. Damit stellt sich aber die Frage, ob der Beklagte dann nicht mit der Begründung, daß zur Zeit des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, 7/andlung begehren kann, auch wenn nicht feststeht, daß die Verringerung der Debitoren um etwa 2.000 DM ihm nicht am 2. Das Wahdlungsbegehren scheitert aber in jedem Fall daran, daß der Beklagte sich erst in einem Zeitpunkt von dem Vertrag losgesagt hat, als, wie das Berufungsgericht feststellt, die RUckübertragung des Geschäfts praktisch kaum mehr durchführbar war. Der Beklagte wußte, daß die Kläger durch den Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts ihren Lebensabend wirtschaftlich sichern wollten. Ein Anspruch auf Wandlung des Vertrags steht dem Beklagten aaner jedenfalls aus diesem Grund nicht zu, ohne daß es darauf ankommt, ob das V/andlungs-begehren schon an §§ 467» 351 BGB scheitert (vgl. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob den Beklagten wegen der Niederlegung der Treuhandschaft und der damit verbundenen Weigerung, zunächst den ursprünglichen Kläger- und nach dessen Tod die jetzige Klägerin von den Gläubigeransprüchen freizustellen, ein Schuldvorwurf trifft, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie war daher zurückzuweisen, sov/eit das angefochtene Urteil die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Giäubiger-ansprüchen und zu dem Ersatz des durch die schuldhafte Ve letzung seiner Vertragspflichten entstandenen Schadens betrifft.

Zitierte Normen: § 258 ZPO § 844 BGB § 256 ZPO § 329 BGB § 91 ZPO
GeschäftvertragenBerufungsgerichtVerbindlichkeitVertragesKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2131 P20
n
Wik
35/59
Verkündet
 am 17. November I960
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In aem Rechtsstreit , Hl
 aes Kaufmanns Heinz R
Beklagten und Revisionskläger -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Frau Frieda
t
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagt Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Liesecke und Hill für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Dezember 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten feststellt, der Beklagte sei verpflichtet,
 den Vertrag vom 20. Juni 1954 über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus und über die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von allen Ansprü-
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chen seitens der Gläubiger der Fii-raa reder hinaus auch in allen übrigen Punkten au erfüllen.
Auf die Berufung des Beklagten wird im Umfang dieser Aufhebung das Teilurteil der Kammer 9 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29* Januar 1958 abgeändert und die Klage insov/eit abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens Uber die Berufungen gegen dieses Teilurteil und von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
üie Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1959 verstorbenen - im folgenden als Kläger bezeichneten - Kaufmanns Peder	Sie ist in der Revisionsinstanz nach seinem
 Tode als seine Alleinerbin in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten.
Der Kläger betrieb bis Ende Juli 1954 in Hamburg ein Ladengeschäft mit Maschinen und Werkzeugen für die Holzbearbeitung. La er mit Rücksicht auf sein Alter und aus gesundheitlichen Gründen dieses Geschäft veräußern und durch den Erlös seinen und seiner Ehefreu Lebensabend wirtschaftlich sichern wollte, nahm er im Mai 1954 mit dem Beklagten Verkaufsverhandlungen auf. Am 20. Juni 1954 kam es zu dem Abschluß eines schriftlichen Vertrages. Der Kläger gestattete darin dem Beklagten, ab 1. August 1954 seine - des Klägers - Firma mit einem das Nachfolgeverhältnis bezeichnenden Zusatz fortzuführen, "ohne in die Rechtsnachfolge einzutreten". Er trat dem Beklagten "alle sich aus dieser Firmenbezeichnung ergebenden Geschäftsverbindungen" ab und verpflichtete sich zur Unterlassung "jeder konkurrierenden Tätigkeit innerhalb obiger Geschäftsver-bindungen". Der Beklagte verpflichtete sich "durch entschädigungslose Übernahme des Ladengeschäfts- und Büroinventars und des sich aus dem Kundenstamm der Firma PM. (= Peder MpHt) ergebenden wirtschaftlichen Vorteils" an die Kläger eine monatliche Rente von 240 DM zu zahlen, die sich "im Sterbefall" auf 180 DM für den Überlebenden ermäßigen und nach dessen Tod erlöschen sollte (Nr. 5 des Vertrages).
Es heißt in dem Vertrag weiter:
5« Me Forderungen der Fa. PM. werden laut Aufstellung per 51*7.54 von der Fa. PMN. (- Peder	Nach-
 folger) zuzüglich der Bankund Postschecksalden, die ein Guthaben von mindestens 5,— DM aufweisen
 müssen, Übernommen. Zum Ausgleich dieser Summe werden laut besonderer Aufstellung die jüngsten Verbindlichkeiten vom 31.7.1954 an rückwärts fest von der Fa. PMN. übernommen.
Wechselverbindlichkeiten und bevorrechtigte Forderungen Dritter an die Fa. PM. werden in die Summe eingeschlossen. ...
Vordatierte Schecks und sonstige unzulässige Zahlungsarten des (Jeldverkehrs werden, soweit sie den Zeitraum nach dem 1.8.54 betreffen, von der Fa. PMN. nicht anerkannt und nicht übernommen.
6.	Den dann noch verbleibenden Verbindlichkeiten der Fa. PM. ist eine Vermögensauf Stellung gegenüberzustellen, bestehend aus Warenbeständen und sonstigen j Anlagewerten^
Eine Überbewertung ist zu vermeiden. ...
7.	Herr Heinz	(der	Beklagte), Inhaber der
 Fa. PMN., wird ermächtigt, in treuhänderischer Weise als ordentlicher Kaufmann die Abwicklung der Verbindlichkeiten der Fa. PM. vorzunehmen.
Entsprechend dem Fortschreiten des Ausgleichs der j Verbindlichkeiten gehen die laut Aufstellung vorhan- \ denen Vermögenswerte in das Eigentum der Fa. PMN. über.
Als Ausgleich für die kostenlose Abwicklung der Verbindlichkeiten steht der Fa. PMN. das Nutzungsrecht an diesen Werten zu.
Die Abwicklung bezieht sich nur auf die Aufstellung laut Abs. 6 dieses Vertrages. ...
8.	Herr	ist	verpflichtet,	mit Ablauf des Kalenderjahres Herrn	Auf Schluß über das Vorhandensein
 der Vermögenswerte, soweit dieselben nicht bereits durch Abdeckung der Verbindlichkeiten in das Eigentum der Fa, PMN. übergegangen sind, zu geben.
In undatierten schriftlichen Zusätzen zu dem Vertrag vereinbarten die Parteien, die Geschäftszahlen per 31. Juli 1954 dürften ’’nicht wesentlich von denen abweichen, die als Grundlage zu dem Abschluß dieses Vertrages dienten”. Am 31- Juli 1954 solle zu dem Handelsregister angemeldet y/ez'den, daß der Beklagte zu dem 1. August 1954 den Betrieb unter Umwandlung der Firma in ’’Heinz R^^ vormals Peder	übernehme,	wobei	Forderungen und Ver-
bindlichkeiten nicht mit übernommen würden. - Die ursprünglich in Nr. 6 des Vertrages für den '’Zweifelsfall” vereinbarte amtliche Schätzung der durch den Beklagten zu übernehmenden Vermögenswerte solle entfallen. Die Werkstatt sei "als Aktivposten zu dem Ausgleich des aufzustellenden Kontos" heranzuziehen. Die vereinbarte Rente solle "in bezug auf ihre Veränderlichkeit dem Rentengesetz” unterstehen.
Der Beklagte hat den Betrieb Anfang August 1954 übernommen. Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob der Vertrag infolge versteckten Dissenses nicht zustande gekommen ist, ob der Beklagte ihn wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten hat und anderenfalls wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage rechtswirksam davon zurückgetreten ist. Die Parteien streiten ferner darüber, ob der Beklagte den Kläger bei Gültigkeit des Vertrages von sämtlichen Geschäftsverbindlichkeiten freizustellen hat. - Die Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag sind zu einem erheblichen Teil durch Gläubiger von Geschäftsverbindlichkeiten gepfändet worden.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn auf Grund des Vertrages von allen Geschäftsverbindlichkeiten freisteilen müssen und sei ihm deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet, soweit es zu Pfändungen gekommen sei. Der spätere, auf Drängen des Beklagten vereinbarte Zusatz zu dem ursprünglichen Vertrag, wonach Forderungen und Verbindlichkeiten von dem Beklagten nicht übernommen würden, habe nur im Verhältnis zu den Gläubigern gelten sollen, während der Beklagte im Innenverhältnis alle Schulden übernommen habe. Die Geschäftsverbindlichkeiten in Höhe von rund
21.000	DM hätten in der Weise abgewickelt werden sollen, daß der Beklagte mit Barmitteln habe einspringen und in entsprechender Höhe Werte aus den Aktiven habe entnehmen sollen. Im übrigen habe der Beklagte mit den Gläubigern über eine Herabsetzung oder Stundung der Schulden verhandeln können und sollen; die Übernahme der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis habe aber nicht von dem Erfolg dieser Verhandlungen abhängen sollen.
Der Beklagte habe, so hat der Kläger weiter vorgetragen, seine aus der Übernahme der Verbindlichkeiten sich ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Er habe vielmehr - dies ist unstreitig - schon am 3* August 1954 einen Gläubiger, der in dem Geschäft habe pfänden wollen, an ihn verwiesen, so daß schon damals in seiner Wohnung gepfändet worden sei. Der Beklagte habe ihm außerdem durch - ebenfalls unstreitige - Schreiben vom 7. und 16. August 1954 mitgeteilt, er lege die Treuhandschaft nieder, gebe die gesamten Unterlagen zurück, stelle ein mit dem Geschäft übernommenes Kraftfahrzeug zur Verfügung und fühle sich an die. 35fr. 5-8 des Vertrages nicht mehr gebunden. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten von dem Vertrag hätten jedoch nicht Vorgelegen. Außerdem sei diese Rücktrittserklärung auch deshalb unwirksam, weil sie auf einen
 Teil des Vertrages beschränkt gewesen sei.
Der Kläger hat außer der Erstattung der durch Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse entstandenen Kosten Zahlung in Höhe der auf die Monate August 1954 bis Dezember 1957 entfallenden Rente verlangt, und zwar ale Schadensersatz, soweit seine Rentenansprüche gepfändet worden sind. Hilfsweise hat er in Höhe der gepfändeten Forderungen Zahlung an die Pfändungsgläubiger und außerdem Zahlung in gleicher Höhe an ihn verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Vertrag auch in allen übrigen Punkten zu erfüllen, worunter auch die Zahlung der durch das Rentengesetz erhöhten Rente falle, den Kläger von allen Geschäftsverbindlichkeiten freizustellen und ihm allen durch die teilweise Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu vorgetragen, er habe mit dem Vertrag nur die Firma gegen Zahlung einer Rente übernehmen sollen. Das Firmenvermögen habe zugunsten der Geschäftsgläubiger verwertet werden sollen. Er sei zwar bereit gewesen, bei einem Erfolg seiner vorgesehenen Bemühungen um die Herabsetzung der Verbindlichkeiten auf die Hälfte für die Erfüllung der Restforderungen einzustehen und dafür Inventar und Warenlager zu übernehmen» Bei einem Scheitern dieser Bemühungen hätten die Gläubiger sich aber allein an den Kläger halten sollen. Folge man dem nicht, so sei der Vertrag wegen versteckten Dissenses nichtig.
Der Beklagte hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und seine zunächst auf einen Teil des Vertrages beschränkte Rücktrittserklärung später auf den ganzen Vertrag erstreckt. Er trägt dazu im wesentlichen vor: Die bei den VertragsVerhandlungen auf insgesamt
21.000	DM bezifferten Aktivposten seien bei Übernahme des.
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Geschäfts um etwa 6.7GO DM geringer, die ebenfalls auf
21.000	DM bezifferten Verbindlichkeiten um etwa 1.000 DM höher gewesen. Um die ungünstige Lage des Geschäfts zu verheimlichen, habe die Klägerin sich in der Zeit zwische Vertragsschluß und Übernahme des Geschäfts bemüht, Gericht svollzieher und Vollziehungsbeamte vor ihm abzufange: Der Kläger habe ferner versucht, in dem Geschäft tätige Arbeitskräfte für einen Betrieb, den er vertragswidrig habe errichten wollen, abzuwerben, und habe den Beklagten bei Kunden des Geschäfts verleumdet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, der Beklagte sei verpflichtet, den Vertrag über dessen Ziffer 3 hinaus auch in allen übrigen Punkten zu erfüllen. Er habe insbesondere den Kläger von den sogenannten jüngsten Verbindlichkeiten freizuhalten, soweit dazu die Einnahmen aus den Forderungen des Klägers und die Bankund Postschecksalden reichten; er habe ferner als Treuhänder zu versuchen, die übrigen Verbindlichkeiten in der Weise zu regeln, daß er entweder den Gläubigern die bei der Geschäfts übernähme vorhanden gewesenen Vermögensstücke des Klägers oder einen angemessenen Erlös dafür zuführe, oder die Verbindlichkeiten bis zur Höhe des angemessenen Wertes der Vermögensstücke gegen deren Übernahme selbst bezahle. Schließlich habe er dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus dadurch entstanden sei, daß. der Beklagte seine vorher festgestellten Verpflichtungen ganz oder zu dem Teil nicht erfüllt habe. Den weit ergehenden Feststellungsantrag hat das Landgericht abgev/iesen.
Das Oberlandesgericht hat dem Vertrag umfassendere Freistellungspflichten des Beklagten entnommen und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten (Nr. 1 des Urteilstenors) auf die Berufung des Klägers festgestellt (Nr. 2
 des Urteilstenors), der Beklagte sei verpflichtet,
a)	den Vertrag über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Klageansprüche hinaus auch in allen übrigen Punkten zu erfüllen, worunter auch die Zahlung einer nach den Grundsätzen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 25- Februar 1957 erhöhten Rente falle,
b)	den Kläger von allen Ansprüchen seitens der Gläubiger der Firma Peder	freizuhalten,
c)	dem Kläger auch über die bereits eingeklagten Beträge hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch die teilweise Nichterfüllung des Vertrages, insbesondere durch Verstoß gegen die Pflicht zur Freihaltung von Gläubigeransprüchen, entstanden sei.
Der Beklagte verfolgt mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Bas Berufungsgericht hält die Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage für zulässig.
Es führt dazu aus, die Tragweite der begehrten Feststellung gehe über die Möglichkeiten einer Leistungsklage hinaus und entspreche den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit. Bei Erhebung einer Leistungsklage müsse der Kläger sämtliche Verbindlichkeiten, von denen er freigestellt zu werden beanspruche, nach der Person des Gläubigers und der Höhe der Schulden eindeutig bezeichnen. Bas würde den Streitstoff unnötig komplizieren. Bei dieser Sachlage bestünden auch keine Bedenken gegen die Einbeziehung der künftigen Renten-
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ansprüche in den Feststellungsantrag. Bei dem Schadensersatzanspruch sei weiter zu berücksichtigen, daß der Schaden des Klägers sich noch in der Entwicklung befinde.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind zu dem Teil begründet.
Wie der Senat, an die Rechtsprechung des Reichsgerich anknüpfend, wiederholt entschieden hat, steht die Möglichkeit einer Leistungsklage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht in jedem Fall entgegen. Die beklagte Partei hat zwar grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse dar-| an, nicht überflüssigen Feststellungsprozessen ausgesetst zu sein. Ein solches Interesse ist aber nicht anzuerkennen, wenn der Festwtellungsprozeß sich gegenüber dem an sich auch möglichen leistungsprozeß als das für die gerichtliche Klärung der Streitpunkte einfachere, billigere und damit prozeßwirtschaftlich sinnvollere Verfahren darstellt (BGHZ 1, 65, 74; 2, 250; BGH NJW 1951, 560; Urt. v. 9. April 1956 - II ZR 17/55 - LM ZPO § 256 Nr. 35). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles entschieden werden.
3* Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß ein Feststellungsinteresse der Klägerii| nur für einen Teil der unter die Feststellungsanträge fallenden Ansprüche bejaht werden kann.
a)	Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Freistellung von Geschäftsverbindlichkeiten nicht auf den tfeg der Leistungsklage verwiesen werden kann. Eine Leistungsklage könnte in der Tat zu einer vermeidbaren erheblichen Ausweitung des Streitstoffes führen und den Rechtsstreit mit Fragen belasten, für die es einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr bedarf, wenn klargestellt ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin grundsätzlich freizustellen
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hat. Oh der Beklagte, wie die Revision geltend macht, seinen hier in Rede stehenden Verpflichtungen nachgekommen ist, betrifft entgegen der Ansicht der Revision nicht die Zulässigkeit der Peststellungsklage, sondern die Begründetheit des Anspruchs*
b)	Auch die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger .ent-standene Schaden schon voll zu übersehen wäre.
c)	Dagegen ist ein Featstellungeinteresse der Klägerin für ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente nicht ersichtlich. Sie kann diesen Anspruch nach § 258 ZPO auch für die Zukunft geltend machen. (Ihr verstorbener Ehemann hatte den ihm zustehenden Rentenanspruch im übrigen inzwi-sehen auch für die Zukunft eingeklagt, und das Landgericht hatte 3einem Antrag durch ein weiteres Teilurteil vom 25. Mai 1959 stattgegeben.)
Wie der III. Senat in dem Beschluß BGHZ 5, 514 entschieden hat, besteht für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente nach § 844 Abs. 2 BGB nur dann ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO), wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits im vollen Umfang durch den Antrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wire, oder werden kann. Einer Änderung der für die Höhe der Geldrente maßgeblichen Verhältnisse ist nach dieser Entscheidung durch eine Abänderungsklage nach § 523 ZPO Rechnung zu tragen. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung auch für den hier vorliegenden Fall eines Anspruchs auf Zahlung einer Leibrente bei. Im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht in dem Urteil WarnRspr 1928 Nr. 121 entschiedenen Fall hängt hier die Höhe der Leibrente nicht von in
 ihrer Höhe schwankenuen Preisen ah, sondern ist grundsätzlich siffernmäßig festgelegt. In einem solchen Fall kann keine Hede davon sein, daß der Grundsatz der Prozeßökonomie für die Zulässigkeit der Feststeliungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage spräche. Las Gegenteil ist richtig. Laß die Einfügung der Vorschriften über die Klage auf künftige Leistung in die ZPO auf Grund der Novelle vom 17. Mai 1898 - RGBl 256, 265 - eine Erweiterung des bis dahin bestehenden Rechtsschutzes bezweckte (RGZ 113, 410), rechtfertigt nicht den allgemeinen Schluß, daß die vor dieser Einfügung gegebene Möglichkeit auf Erhebung einer Peststellungsklage dadurch in keiner Weise berührt worden sei und Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit demgegenüber völlig auszuscheiden hätten. Jedenfalls für Fälle der hier in Rede stehenden Art vermag der Senat sich der Auffassung, daß die Möglichkeit der Klage auf künftige Leistung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegenstehe, nicht anzuschließen (so das Reichsgericht insbesondere für § 259 ZPO; RGZ 113, 410; Rosenberg, Lehrb. des ziv. Prozeßrechts 8. Aufl. § 86 II 2 a ß; Wieczorek, ZPO § 256 Anm. 3 II b 3 m.w.N.; a.M. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 256 Anm. III 5 b; für den Fall der Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 257 ZI OLG Hamburg in OLGE 17, 142; 20, 311). Lie Feststellungsklage ist daher unzulässig, soweit sie die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Geldrente umfaßt. Lie Klägerin mag diesen Anspruch im tfege der Leistungsklage im Rahmen des z. Zt. noch bei dem Berufungsgericht anhängigen Verfahrens über ihre weiteren Leistungsanträge geltend machen.
d)	Las Begehren der Klägerin, die Verpflichtung aes Beklagten zur Erfüllung des Vertrages festzustellen, beschränkt sich nicht auf die Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von den Gläubigeransprüchen und zur
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Zahlung der Rente, sondern ist darüber hinaus auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Vertragserfüllung "auch in allen übrigen Punkten" gerichtet. Wie die Revision mit Recht rügt, entbehrt ihr Antrag insoweit der nach § 25*3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Be stimm that und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, auf welche etwaigen weiteren vertraglichen Pflichten des Beklagten sich dieser Antrag bezieht. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Antrag die allenfalls aus dem bloßen Text des schriftlichen Vertrages sich ergebenden Nebenpflichten des Beklagten umfassen soll. Dem steht schon entgegen, daß die Klägerin in ihrem gesamten Vorbringen bei der Abgrenzung der vertraglichen Pflichten des Beklagten durchweg außerhalb des schriftlichen Vertragstextes liegenden Umständen entscheidende Bedeutung beimißt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, die Klägerin wolle irgendwelche Nebenpflichten so festgestellt wissen, wie sie vielleicht dem schriftlichen Vertx’agstext entnommen werden könnten. Jedenfalls kommt dies in dem Vortrag der Klägerin nicht zu dem Ausdruck.
e)	Die Feststellungsanträge der Klägerin sind nach alledem unzulässig, soweit sie Uber die Verpflichtungen des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Gläubigeransprüchen und zu dem Ersatz des durch die Verletzung der dem Beklagten obliegenden vertraglichen Verpflichtungen entstandenen Schadens hinausgreifen. In diesem Umfang ist die Sache im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif.
II. Soweit die Klage dagegen zulässig ist, ist sie auch begründet und die Revision unbegründet.
1.	a) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, die Vertragsparteien hätten im Innenverhältnis die Übernahme aller Geschäftsverbindlichkeiten durch den
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Beklagten in der Form einer Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB vereinbart. Der Beklagte sei daher verpflichtet, alle Gläubiger des Klägers zu befriedigen, und zwar die Gläubiger der "jüngsten Verbindlichkeiten" (Ziff. 5) alsbald und in voller Höhe, während es ihm freigestellt sei, sich bei den Gläubigern der anderen Verbindlichkeiten (Ziff. 7) um eine Herabsetzung oder Stundung zu bemühen .
Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, der Y/ortlaut der Ziff. 5-7 des Vertrages könne zwar für den Standpunkt des Beklagten sprechen. Er lasse eine Auslegung des Inhalts zu, daß der Beklagte aus den eingehenden Außenständen die "jüngsten Verbindlichkeiten" habe abdecken und durch Verhandlungen mit den Gläubigern eine Herabsetzung der übrigen Verbindlichkeiten auf die Hälfte habe erstreben sollen, ohne diese Verbindlichkeiten zu übernehmen. Diese Auslegung sei indessen selbst nach dem Wortlaut nicht die allein mögliche. Die Beweisaufnahme habe sodann ergeben, daß der Beklagte im Innenverhältnis sämtliche Verbindlichkeiten gegen die Übernahme aller Aktiven des Geschäfts übernommen habe. Das Berufungsgericht entnimmt dies einem dem Vertragsschluß vorangegangenen Schreiben des Beklagten und vor allem dem eingehend gewürdigten Ergebnis der Zeugenvernehmungen. Es hat dazu weiter ausgeführt, der wirtschaftliche Zweck des Vertrags sei darauf gerichtet gewesen, den Klägern einen ruhigen Lebensabend zu sichern. Dieser auch dem Beklagten bekannte Zweck habe, da der Klager außer seinem Geschäftsvermögen keinerlei sonstiges Vermögen und auch keine Einnahmen gehabt habe und auf die vertraglich vereinbarte Rente angewiesen gewesen sei, nur durch eine restlose Freistellung von allen Verbindlichkeiten des immerhin . stark verschuldeten Geschäfts erreicht werden können. Die Eintragung im Handelsregister über den Ausschluß des Übergangs von Forderungen und Verbindlichkeiten habe nur das
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Auß enverhäitni a betroffen.
b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der .Revision greifen nicht durch.
Der Senat hat bereits in dem Urteil BGHZ 20, 109 entschieden, daß für die Auslegung eines Vertrages die Bedeutung des Wortlauts völlig zurücktritt, wenn die Vertragschließenden mit einem unvollkommenen, unrichtigen oder sogar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt wird. Der Inhalt des Vertrages richtet sich in einem solchen Pall nicht nach dem gewählten Wortlaut, sondern danach, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben. Die tatsächlich erzielte Willenseinigung entscheidet, auch wenn die beiderseitigen Erklärungen infolge falscher Bezeichnung des Gewollten ihr nicht entsprechen (vgl. dazu BGB RGRK II. Aufl. § 155 Anm. 7 m. w. N. ; Coing in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 119 Anm. 57; Palandt, BGB 19. Aufl.
§ 155 Anm. 2).
Damit ist allen Angriffen der Revision, die sich auf den Wortlaut des schriftlichen Vertrages stützen, der Boden entzogen. Entscheidend ist, daß die Verhandlungen der Vertragsparteien zu einer Einigung darüber geführt haben, welchen Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag haben sollte, mögen die für den Vertragsinhalt maßgebenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien mit der schriftlichen Formulierung des Vertrages auch nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine solche Einigung erzielt worden sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß auch der vom Beklagten entworfene schriftliche Vertragstext - für sich allein be- *
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trachtet - nicht in völlig unvereinbarem Widerspruch zu dem Ergebnis der mündlichen Abmachungen stehe und jedenfalls mehrdeutig sei, daß im übrigen Unklarheiten des schriftlichen Textes zu Lasten des Beklagten gingen, kommt es danach nicht an, weil das Berufungsgericht das Ergebnis seiner Vertragsauslegung nicht darauf stützt. Es braucht auch nicht auf die von der Revision erörterten, die Auslegung des Vertrags betreffenden Beweislastfragen eingegang zu werden, da das Berufungsgericht auch darauf nicht abgestellt hat.
2.	Zur Frage der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe eine solche Anfechtung nicht erklärt, würde im übrigen aber auch nicht haben beweisen können, daß er sich über den Inhal t oder die Bedeutung der von ihm abgegebenen Vertragserklärungen geirrt habe.
Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, eine Irrtumsanfechtung daraus hätte entnehmen müssen, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 19- Februar 1958 auf eine vorher erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinweist, braucht nicht erörtert zu werden. Entscheidend ist, daß die bei der Erörterung der Auslegung des Vertrages getroffenen, rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsschluß über den Inhalt des Vertrages hatten, die Annahme ausschließeh, der Beklagte sei in dieser Hinsicht einem nach § 119 BGB rechtserheblichen Irrtum unterlegen.
3.	Der Kläger hatte durch Schriftsatz vom 29. September 1954 erklärt, er trete "für den Fall, daß der Beklagte aus irgendeinem Grund berechtigt sein sollte, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht in allen Punkten zu erfüllen, in vollem Umfang von dem genannten
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Vertrag zurück”. Las Berufungsgericht hält diese Erklärung weder unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung noch unter dem des Rücktritts für erheblich. Seine dafür gegebene Begründung hält den Angriffen der Revision jedenfalls darin stand, daß nicht ersichtlich ist, weshalb die in der Erklärung unterstellten Rechte des Breklagten eine Irrtumsanfechtung oder Rücktrittserklärung des Klägers hätten rechtfertigen können. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob eine - grundsätzlich bedingungsfeindliche - Rücktritts- oder Anfechtungserklärung überhaupt auf die hier in Rede stehende Weise eingeschränkt werden kann, oder ob eine solche Einschränkung sie nicht von vornherein unwirksam macht.
4.	a) Auch die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung greift nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch.
Es führt dazu aus, die Behauptung des Beklagten, der ursprüngliche Kläger und die jetzige Klägerin - im folgenden als ”die Kläger” bezeichnet - hätten ihn durch Vorspiegelung einer den Tatsachen nicht entsprechenden günstigen Lage des Geschäfts getäuscht, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern größtenteils durch seine eigene Einlassung widerlegt. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens stellt das Berufungsgericht fest, das Geschäft habe sich zwar im Stadium steigender Verschuldung befunden. Der Kläger habe bis 1955 mit Gewinn, im Jahre 1954 aber mit Verlust gearbeitet.
Die ungünstige Lage des Geschäfts zur Zeit der Vertragsverhandlungen sei dem Beklagten, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, jedoch bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus seinen Angaben in einem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 28 Q 23/54 Landgericht Hamburg - ergebe. Er könne sich auch nicht mit Er-
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folg darauf berufen, daß die Kläger - wie sie nicht bestritten haben - ihm bei den Vertragsverhandlungen zu verstehen gegeben hätten, das Geschäft sei "an sich’1 gut, seine Lage habe sich nur vorübergehend wegen des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers verschlechtert, könne aber durch eine jüngere Kraft wieder zur Blüte gebracht werden. Denn es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß diese Angaben der Kläger objektiv unrichtig gewesen seien. Davon abgesehen sei jedenfalls nicht erwiesen, daß die Kläger sich der etwaigen Unrichtigkeit ihrer Angaben bewußt gewesen seien. Ebensowenig habe der Beklagte zu beweisen vermocht, daß die Kläger ihm vor dem Vertragsschluß unrichtige Angaben über Vollstreckungsmaßnahmen gemacht oder ihm diese bewußt verschwiegen hätten.
Selbst wenn man aber unterstelle, daß die Kläger den Beklagten über die Lage des Geschäfts arglistig getäuscht hätten, so sei doch jedenfalls nicht bewiesen, daß er dadurch zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt oder mitbestimmt worden sei. Gegen eine solche Annahme spreche, daß er sich nicht über die Lage des Geschäfts vergewissert habe, obwohl ihm dies ohne S hwierigkeiten möglich gev/esen wäre und obwohl sich ihm erhebliche Zweifel an der Bonität des Geschäfts hätten aufdrängen müssen. Dabei falle auch ins Gewicht, daß der Beklagte das Geschäft nicht erworben habe, um sich damit eine Existenz zu schaffen, die er ja schon vorher in einem eigenen Geschäft gehabt habe, sondern um es mit seinem Geschäft zusammenzulegen und dadurch unabhängig von dem eigentlichen Wert des erworbenen Geschäfts die ihm unbequeme Konkurrenz des Klägers ausschalten zu können.
b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Ob die ungünstige Lage des Geschäfts zur Zeit des Vertragsschlusses zu der Folgerung zwingt, es habe sich
 nicht um ein "an sich" gutes Geschäft im Sinne der von den Klägern bei Vertragsschluß gegebenen Erklärungen gehandelt, ist eine Frage der in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind rechtlich bedenkenfrei und lassen insbesondere auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen.
Bei ihren Angriffen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Täuschungshandlung der Kläger nicht erv/iesen sei, hat die Revision nicht beachtet, daß es für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur auf die Vorgänge bis zu dem Vertragsschluß, nicht auf die späteren Ereignisse ankommt, da diese den Beklagten nicht zu dem Abschluß des Vertrages bewogen haben können.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen über die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten nicht die Behauptung des Beklagten beachtet, er habe keinen Einblick in den Geschäftsablauf gehabt. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht dabei einmal, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Zahlen verweist, die bei Veftragsschluß unstreitig erörtert worden sind. Zum anderen hat der Beklagte vor dem Berufungsgericht selbst erklärt, er habe gewußt, daß das Geschäft im Zeitpunkt der Verhandlungen ’'nicht gut’1 gewesen sei. Im übrigen ergibt die Behauptung des Beklagten, auf die die Revision hier zurückgreift, noch nicht, daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich Einblick in die Lage des Geschäfts zu verschaffen, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre und er bei dem Kläger darauf gedrängt hätte. Allein darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an, da das Berufungsgericht hier nicht erörtert, ob der Beklagte getäuscht worden ist, sondern ob eine etwaige Täuschung ursächlich für seine angefochtenen Er-
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klärungen gewesen ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch dies nicht erwiesen sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5.	Zu der Zusatzvereinbarung der Parteien, wonach "die Geschäftszahlen per 51.7.54 nicht wesentlich von denen abv/eichen dürfen, die als Grundlage zu dem Abschluß des Vertrages dienten", führt .das Berufungsgericht aus, sie enthalte keine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Denn die Parteien hätten ihr keine derart grundlegende Bedeutung beigemessen, daß eine wesentliche Abweichung der Geschäftszahlen automatisch zur Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses habe führen sollen.
Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellten Ausführungen betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene und in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbare Auslegung des Vertrages. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
6.	a) Das Berufungsgericht hält den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Mai 1956 erklärten Rücktritt vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzungen des Klägers für nicht begründet. Es führt dazu aus, der Wirksamkeit des Rücktritts stehe schon entgegen, daß der Beklagte selbst nicht vertragstreu gewesen sei. Indem er nichts unternommen habe, um Pfändungen seitens der Gläubiger von Geschäftsverbindlichkeiten in der Wohnung des Klägers und 'im Geschäft zu verhindern, habe er seine Verpflichtung verletzt, den Kläger von allen Geschäftsverbindlichkeiten freizuhalten. Einen noch wesentlich schwerer wiegenden Vertragsbruch habe der Beklagte dadurch begangen, daß er durch Schreiben an den Kläger vom 7. August 1954 "die Treuhandschaft" niedergelegt, damit die Erfüllung eines Teils des Vertrags verweigert habe und trotz des Widerspruchs des Klägers dabei verblieben sei. Berücksichtige
 man schließlich, daß der Beklagte ab Oktober 1954 die Zahlung der - bis dahin gegen den Willen des Klägers hinterlegten oder verrechneten - Rente eingestellt habe, so werde deutlich, daß er praktisch alle Vorteile des Geschäftsübernahmevertrags behalten und weiter für sich beansprucht, die Erfüllung des wichtigsten Teils der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten aber verweigert habe.
Zudem habe der Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, etwaige Rechte aus der Rücktrittserklärung verwirkt. Bei* Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er aus dem im Mai 1956 erklärten Rücktritt noch Rechte herleiten wolle, obwohl er in der Zwischenzeit die vom Kläger übernommenen Vermögenswerte für sich behalten und weiter benutzt habe. Eine Rückübertragung dieser Vermögenswerte sei heute praktisch schwerlich durchzuführen, weil der Goodwill des früheren Geschäfts des Klägers nach der Zusammenlegung seines Geschäfts mit dem des Beklagten und nach der jahrelangen Weiterführung des einheitlichen Geschäfts durch den Beklagten heute fast völlig mit der früheren Firma des Beklagten verschmolzen sei.
Die Rücktrittserklärung des Beklagten sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch deshalb unwirksam, weil die dem Kläger zur Last gelegten positiven Vertragsverletzungen, soweit sie erwiesen seien, ein solches Rücktrittsrecht nicht zu begründen vermöchten. Erwiesene positive Vertragsverletzungen des Klägers entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß das Bankguthaben zu dem 31- Juli 1954 einen Debetsaldo von 73»92 DM.aufgewiesen habe, daß noch zwei vordatierte Schecks über zusammen 168,80 DM im Umlauf gewesen seien, daß der Kläger vor der Geschäftsübernahme unzulässige Privat entnahmen in Höhe von etwa 500 DM über den mit dem Beklagten vereinbarten Betrag hinaus gemacht habe, bei zwei Arbeitskräften des Geschäfts "Abwerbungs-versuehe" unternommen und einem Geschäftskunden gegenüber herabsetzez e Äußerungen über cen Beklagten getan habe.
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b) Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
Sie meint zunächst, der Beklagte habe sich durch die Freigabe von Werkzeugen und Maschinen zur Pfändung keines Vertragsbruchs schuldig gemacht. Dieser Angriff scheitert daran, daß nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlich nicht angreifbaren Auslegung des Vertrags der Beklagte den Kläger von allen Geschäftsverbindlichkeiten freizuhalten hatte und erst "entsprechend dem Fortschreiten des Ausgleiche (bzw. der Abdeckung) der Verbindlichkeiten" Eigentümer des Geschäftsinventars werden sollte. Daraus folgt seine vom Berufungsgericht ersieht-lieh angenommene Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß es nicht zur Pfändung und damit zu der Gefahr kam, daß das Inventar bei der an die Pfändung sich anschließenden Ver- . Wertung erheblich unter seinem wirklichen Wert veräußert wurde.
Die Revision kann auch mit ihrer weiteren Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Niederlegung der Treuhandschaft die Folge arglistigen Verhaltens der Kläger gewesen sei. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, konnte der Beklagte, selbst wenn die Voraussetzungen' für einen Rücktritt von dem Vertrag Vorgelegen haben sollten, jedenfalls nicht die Erfüllung eines wichtigen Teils seiner Vertraglichen Verpflichtungen endgültig verweigern und im übrigen am Vertrag festhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine solche Weigerung eine positive Vertragsverletzung darstelle, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Der vom Beklagten erklärte Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung scheitert danach jedenfalls daran, daß der Beklagte selbst nicht vertragstreu war. Dem Berufung^-
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gericht ist auch darin zuzustimmen, daß keiner der Fälle vorliegt, in denen ein Vertragspartner ausnahmsweise trotz eigener Vertragsunt:*eue aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertragsgegners ein Rücktrifctsrecht herleiten kann (vgl, dazu BGH NJW 1958, 1531). Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob nicht auch die weiteren vom Berufungsgericht erwogenen Gründe der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung und der Geltendmachung daraus sich ergebender Rechte entgegenstehen. Ebenso braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Erklärung des Rücktritts nicht illoyal verspätet erfolgte und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter 7).
7.	Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Bedeutung der Änderung der Geschäftszahlen in der Zeit zwischen dem Vertragsschluß und dem Geschäftsübergang zukommt, in erster Linie unter den schon erörterten Gesichtspunkten des Eintritts einer auf lösenden Bedingung und des Rücktritts wegen positiver Vertragsverletzung geprüft. Es sieht jedoch auch die Voraussetzungen eines Wandlungsbegehrens nicht als gegeben an.
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, die Debitoren seien insgesamt von 7.000 DM zur Zeit des Vertragsschlusses auf 4.225,77 DM zur Zeit der Geschäftsübergabe zurückgegangen. Der Kläger habe jedoch Jtiwiderlegt vorgetragen, dem Beklagten sei vor dem Gang zu dem Handelsregister am 2. August 1954 mitgeteilt worden, daß die Debitoren sich um etwa 2.000 DM verringert hätten. Jedenfalls insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten etwas verschwiegen worden sei. Wenn die Debitoren dann, wie die erst nachträglich auf gestellte Liste ergeben habe, in Wirklichkeit um 2.775 DM geringer gewesen seien, so könne in dem weiteren Differenzbetrag von 775 DM keine wesentliche Änderung der Geschäftszahlen im Sinne der Vertrags-
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zusätze erblickt werden. Hinzu komme, daß die Debitoren sich bis zu dem 31. Juli 1954 ohne Zutun des Klägers auch aus dem Grund verringert hätten, daß vor der Geschäftsübergabe Aufträge zu dem Teil liegengeblieben seien, daß aber vor allem Lieferungen an Kunden im Rechnungsbeträge von etwa 1.900 DM, die schon vor dem 31. Juli 1954 erfolgt oder doch jedenfalls angefertigt worden seien, erst Anfang August 1954 in Rechnung gestellt worden seien.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, eine wesentliche Veränderung der Geschäftszahlen sei nicht eingetreten, unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Zusatzvereinbarung über die Konstanz der Geschäftszahlan dahin ausgelegt, sie ergebe die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft der KaufSache. Das Tehlen dieser Eigenschaft könne Gewährleistungsansprüche auslösen. Damit stellt sich aber die Frage, ob der Beklagte dann nicht mit der Begründung, daß zur Zeit des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, 7/andlung begehren kann, auch wenn nicht feststeht, daß die Verringerung der Debitoren um etwa 2.000 DM ihm nicht am 2. August 1955 mitgeteilt worden ist.
Das Wahdlungsbegehren scheitert aber in jedem Fall daran, daß der Beklagte sich erst in einem Zeitpunkt von dem Vertrag losgesagt hat, als, wie das Berufungsgericht feststellt, die RUckübertragung des Geschäfts praktisch kaum mehr durchführbar war. Der Beklagte wußte, daß die Kläger durch den Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts ihren Lebensabend wirtschaftlich sichern wollten. Dann verstieß er jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich trotzdem erst nach Jahren von dem Vertrag im ganzen zu einer. Zeit lossagte, als die Rückübertragung des Geschäfts auf die Kläger wirtschaftlich nahezu bedeutungs-
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los gewesen wäre und eine anderweitige Verwertung des Geschäfts für die Erreichung des genannten Zwecks kaum mehr in Betracht kam. Ein Anspruch auf Wandlung des Vertrags steht dem Beklagten aaner jedenfalls aus diesem Grund nicht zu, ohne daß es darauf ankommt, ob das V/andlungs-begehren schon an §§ 467» 351 BGB scheitert (vgl. zu diesen Fragen insbesondere das Urteil des VIII. Senats vom 29. September 1959 - VIII ZR 135/59 - ra.w.N.). Bas gleiche gilt, soweit auch in weiteren vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewürdigten Umständen ein Mangel der verkauften Sache gefunden werden könnte.
3. Auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann die Revision sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, 'weil die von Rechtsprechung und Rechtslehre dazu entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zurückzuführen sind. Gerade dieser Grundsatz steht jedoch nach den vorstehenden Ausführungen der Lossagung des Beklagten vom Vertrage entgegen.
III.	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob den Beklagten wegen der Niederlegung der Treuhandschaft und der damit verbundenen Weigerung, zunächst den ursprünglichen Kläger- und nach dessen Tod die jetzige Klägerin von den Gläubigeransprüchen freizustellen, ein Schuldvorwurf trifft, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Bie Feststellung, daß der Beklagte der Klägerin wegen der schuldhaften Verletzung der Freistellungspflicht zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.
IV.	Hach alledem ist die Revision nur in dem oben unter I. erörterten Umfang begründet. Sie war daher zurückzuweisen, sov/eit das angefochtene Urteil die Verpflichtung des
 Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Giäubiger-ansprüchen und zu dem Ersatz des durch die schuldhafte Ve letzung seiner Vertragspflichten entstandenen Schadens betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 92 und 97 ZPO.
Br. Nastelski	Br.	Fischer	Br.	Kuhn
 Liesecke
Hill