ereignisse wurde der Scheck nicht mehr eingelöst0 Die Commerzbank in Weppppppi hat noch bis zu dem 11* April 1945 Zahlungen geleistet* Im Jahre 1946 erhielt die Klägerin von der Deutschen Girozentrale eine Rückbelastungsanzeige? •mrmm wm tmm M» m* «v m, k m* IM» Ar mm mi m* •»« mr Der Senat hatte im Urteil vom 60 Dezember 1956 ausgeführt; die Bank habe grundsätzlich auch in der letzten Zeit des Krieges den sonst von ihr benutzten Weg bei der Einziehung von Schecks beibehalten dürfen? solange nicht besondere Umstände eine Abweichung erforderten0 Solche Umstände habe der Beklagte mit dem Vortrage behauptet; alle Berliner Bankinstitute hätten in den letzten Kriegswochen die auf auswärtige Stellen eine-r Großbank gezogenen Schecks unmittelbar mit der Berliner Zentrale der Großbank abgerechnet; weil dieser Weg nach den Erfahrungen eine größere Sicherheit ge- Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, bei den Berliner Banken sei in den letzten Kriegswochen zur Vermeidung von Nachteilen für ihre Kunden üblich gewor*-. den, Schecks auf auswärtige Filialen einer Großbank mit der Zentrale dieser Großbank in Berlin, sei es unmittelbar, sei es über den Scheckaustausch bei der Reichsbank oder der dieser angeschlossenen Wertpapiersammelbank abzurechnen0 Der Klägerin könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Scheck nicht unmittelbar an die Filiale WeflHHp-(Ufr der Commerzbank übersandt habe» Aus der Darlegung, es sei zu prüfen, ob sich ein sicherer oder zuverlässigerer Weg angeboten habe,' ist nicht zu schliessen, daß das Berufungsgericht rechtsirrig den Gesichtspunkt des verschiedenen Zeitaufwandes bis zur Einlö--simg entgegen den Ausführungen des Revisionsurteils (”schnellerer Weg”) außer Betracht gelassen hat» Das schnellere Verfahren war zugleich das zuverlässigere, weil die Zeit wegen der allgemeinen Kriegslage drängte» erkennenden Senats hatte dargelegt* die Klägerin habe von • dem 'bisher üblichen Weg absehen müssen, wenn die Berliner Banken das vom Beklagten behauptete Verfahren für Schecks ■ auf Provinzplätze eingeführt hatten, weil es nach den Erfahrungen größere Sicherheit bot0 Der Beklagte hatte selbst ausdrücklich behauptet, es habe sich hierbei um eine Noteinrichtung der letzten Kriegswochen gehandelt* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht darauf Wert gelegt, ob die Einziehung über die Zentrale der Großbank allgemeine Bankübung mit Rücksicht auf die Kriegslage geworden wär0 Einer solchen Übung hätte sich die Klägerin, wie der Senat ausgeführt hat, auch dann nicht entziehen dürfen, wenn der bisher von -ihr gewählte Weg über die Deutsche Girozentrale noch keine Schwierigkeiten ergeben.hätte* Die Sorgfalt eines ordentlichen Bankiers verlangt, daß eine auf Grund besonderer Zeitumstände zur größeren Sicherheit des Kunden entwickelte Übung der am Bankverkehr "beteiligten Kreise, die deren Auffassung über das am besten einzuschlagende Scheckeinzugsverfahren wiedergibt, berücksichtigt wird* Dabei hat das Berufungsgericht sich nicht auf die Prüfung beschränkt, ob eine Verabredung der Banken Vorgelegen hat, wie die Revision annimmt, sondern auf die tatsächliche Üblichkeit abgestellt (S, 16 UA)« Das Berufungsgericht konnte sich auch für seine Ansicht, es fehle an einer solchen aus kriegsbedingten Gründen entstandenen Übung, auf den Sachverständigen stüt- daß auch in den letzten Kriegstagen die Berliner Banken die auf auswärtige Plätze gezogenen Schecks nicht stets an die Hauptniederlassung der bezogenen Bank in Berlin gaben und daß es der Klägerin? wenn sie den üblicherweise von ihr benutzten Weg über die' Deutsche Girozentrale beibehalten habe0 Das Berufungsgericht hat weder auf Grund von Störungen des Postverkehrs oder aus sonstigen Kriegsgründen festgestellt? daß der Weg über die Berliner Girozentrale, mochte er auch eine mehrfache Versendung des Schecks nötig machen? Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, der Klägerin sei kein Vorwurf zu machen«, wenn sie den Scheck nicht unmittelbar bei der Filiale der Commerzbank in WeW/KttlKP eingereicht habe«, Diese hätte den Scheckbetrag mangels eines Kontos der Klägerin durch die Post überweisen müssen* Das Berufungsgericht konnte auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen BflHP zu der Ansicht kommen, ein solches Verfahren sei nicht geboten gewesen und auch größere Schecks seien nicht so behandelt worden, ohne die vom Beklagten benannten Zeugen über eine andere Handhabung bei kleineren Banken zu vernehmen* Gelegentliche Abweichungen hatte auch der Sachverständige als möglich bezeichnet, Das Urteil vom 6* Dezember 1956 (zu 3) hatte diesen Weg bereits als ungewöhnlich betrachtet* Die Klägerin hat nach der mit der Revision nicht angreifbaren Beurteilung der bei Einreichung des Schecks vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse eine bei rückschauen-der Betrachtung möglicherweise als sicherer und schneller zu bevorzugende Einzugsmöglichkeit jedenfalls nicht unter Außerachtlassung der bankmäßigen Sorgfalt versäumt*
II ZB 33/58 >. -k < # ♦ J < Vsrkündet am 30. Oktober 1958 Pfauz. Justizangestellter als ürkuhdsbeamt'er der Geschäftes belle QU Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns-Dr0 Garlos SHltrcl; in Bi - Prozeßbevollmächtigtert Beklagten und Revisionsklägers? Rechtsanwalt gegen die Firma TflMMHHHl & Co. KG* in Schallstr0Bl? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Joachim HBHP? ebenda> Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt % Ü.' t . t i hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 309 Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br- Kuhn« Br, Nörr, Liesecke und Br,. Reinicke für Recht erkannt § Bie Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13° Bezember 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen •. 2 Tatbestands Die Parteien standen bis April 1945 in laufender Geschäftsverbindung* Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin, einer bis 1945 in WiPPPPfcplatz P? ansässigen Privatbank., ein Konto* Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung des sich aus dem lotsten Kontoauszug ergebenden Schuldsaldos? den sie nunmehr auf 6864?29 DM berechnet hat? nebst 6 <?0 Zinsen seit dein L Januar 1953 begehrt* Der Beklagte hat mit einer Schadensersatz!orderung in gleicher Höhe aufgerechnet? die er wie folgt begründet hat? Am 26* März 1945 übergab der Beklagte der Klägerin einen vom Rüstungskontor auf die Filiale Wepppppp der Commerzbank gezogenen Scheck über 80 000 RM zur Einziehung« Der Scheck wurde-ihm an diesem Tage unter Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieberu Die Klägerin gab diesen Scheck an die Deutsche Girozentrale in BpHl weiter? diese an die Mitteldeutsche Landesbank in Mppppph der Kriegs- ereignisse wurde der Scheck nicht mehr eingelöst0 Die Commerzbank in Weppppppi hat noch bis zu dem 11* April 1945 Zahlungen geleistet* Im Jahre 1946 erhielt die Klägerin von der Deutschen Girozentrale eine Rückbelastungsanzeige? sie belastete den Beklagten am 15* August 1947 mit dem Scheckbetrageo Der Beklagte wirft der Klägerin Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor und meint? sie hätte den Scheck nicht an die Deutsche Girozentrale weiterreichen? sondern ihn der Zentrale der Commerzbank in Bpppp übergeben oder ihn unmittelbar per Post an die Commerzbank in Weppppppp senden müssen? die noch bis zu dem 11* April Zahlungen geleistet habe-Der Postverkehr sei zu dieser Zeit noch normal und ohne Stö- rungen vor sich gegangen.; sodaß der Scheck noch mit Sicher-'* heit zur Einlösung gelangt wäre« Das Einziehungs-- und Verrechnungsverfahren der Deutschen Girozentrale sei schon in normalen Zeiten "besonders umständlich und zeitraubend gewe-• sen«. Sämtliche Berliner Banken hätten in den letzten Kriegswochen unter Aufgabe ihrer gewohnten Übung die auf auswärtige Niederlassungen von Großbanken gezogenen Schecks über die-Keichsbank mit den Zentralen der Großbanken abgerechnetn Die Klägerin hat eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bestritteno Das Landgericht hat nach dem Klagantrag verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 6» Dezember 1956 - II ZR 345/55 - BGHZ 22, 304), Bas Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme die Berufung wiederum zurückgewiesen-, Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgto Die Klägerin beantragt; die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe t •mrmm wm tmm M» m* «v m, k m* IM» Ar mm mi m* •»« mr Der Senat hatte im Urteil vom 60 Dezember 1956 ausgeführt; die Bank habe grundsätzlich auch in der letzten Zeit des Krieges den sonst von ihr benutzten Weg bei der Einziehung von Schecks beibehalten dürfen? solange nicht besondere Umstände eine Abweichung erforderten0 Solche Umstände habe der Beklagte mit dem Vortrage behauptet; alle Berliner Bankinstitute hätten in den letzten Kriegswochen die auf auswärtige Stellen eine-r Großbank gezogenen Schecks unmittelbar mit der Berliner Zentrale der Großbank abgerechnet; weil dieser Weg nach den Erfahrungen eine größere Sicherheit ge- 4 boten habe als die früher übliche Benutzung der Gironetze der mit der Einziehung beauftragten Banken, Die Klägerin habe in diesem Palle von ihrem bisher geübten Verfahren auch dann absehen müssen, wenn sich bis dahin keine Schwierigkeiten ergeben hätten«* Die Klägerin sei grundsätzlich verpflichtet gewesen, sich nach der Gewohnheit der Banken zu richten» Die Behauptungen des Beklagten bedürften daher einer Nachprüfung» Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, bei den Berliner Banken sei in den letzten Kriegswochen zur Vermeidung von Nachteilen für ihre Kunden üblich gewor*-. den, Schecks auf auswärtige Filialen einer Großbank mit der Zentrale dieser Großbank in Berlin, sei es unmittelbar, sei es über den Scheckaustausch bei der Reichsbank oder der dieser angeschlossenen Wertpapiersammelbank abzurechnen0 Der Klägerin könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Scheck nicht unmittelbar an die Filiale WeflHHp-(Ufr der Commerzbank übersandt habe» Die Revision wendet sich gegen das Verfahren des Beru-fungsgerichts mit einer Reihe von Rügen gemäß §§ 286, 565 Abs,2 ZPO, jedoch ohne Erfolg» Aus der Darlegung, es sei zu prüfen, ob sich ein sicherer oder zuverlässigerer Weg angeboten habe,' ist nicht zu schliessen, daß das Berufungsgericht rechtsirrig den Gesichtspunkt des verschiedenen Zeitaufwandes bis zur Einlö--simg entgegen den Ausführungen des Revisionsurteils (”schnellerer Weg”) außer Betracht gelassen hat» Das schnellere Verfahren war zugleich das zuverlässigere, weil die Zeit wegen der allgemeinen Kriegslage drängte» Bei der Würdigung der Stellungnahme 'des Sachverständi- gen tritt kein Mißverständnis hervor* Bas Urteil des" erkennenden Senats hatte dargelegt* die Klägerin habe von • dem 'bisher üblichen Weg absehen müssen, wenn die Berliner Banken das vom Beklagten behauptete Verfahren für Schecks ■ auf Provinzplätze eingeführt hatten, weil es nach den Erfahrungen größere Sicherheit bot0 Der Beklagte hatte selbst ausdrücklich behauptet, es habe sich hierbei um eine Noteinrichtung der letzten Kriegswochen gehandelt* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht darauf Wert gelegt, ob die Einziehung über die Zentrale der Großbank allgemeine Bankübung mit Rücksicht auf die Kriegslage geworden wär0 Einer solchen Übung hätte sich die Klägerin, wie der Senat ausgeführt hat, auch dann nicht entziehen dürfen, wenn der bisher von -ihr gewählte Weg über die Deutsche Girozentrale noch keine Schwierigkeiten ergeben.hätte* Die Sorgfalt eines ordentlichen Bankiers verlangt, daß eine auf Grund besonderer Zeitumstände zur größeren Sicherheit des Kunden entwickelte Übung der am Bankverkehr "beteiligten Kreise, die deren Auffassung über das am besten einzuschlagende Scheckeinzugsverfahren wiedergibt, berücksichtigt wird* Dabei hat das Berufungsgericht sich nicht auf die Prüfung beschränkt, ob eine Verabredung der Banken Vorgelegen hat, wie die Revision annimmt, sondern auf die tatsächliche Üblichkeit abgestellt (S, 16 UA)« Das Berufungsgericht konnte sich auch für seine Ansicht, es fehle an einer solchen aus kriegsbedingten Gründen entstandenen Übung, auf den Sachverständigen stüt- zen, der nach dem Berufungsurteil (S, 21 UA) ausdrücklich bekundet hat, seines Wissens sei das Scheckaustauschverfahren in Berlin nicht wegen der allgemeinen Kriegslage eingeführt worden» Dem entspricht die Erklärung des Sachverständigen der angibt, der Scheckaustausch sei 1932 ein- geführt worden (S. 16 UA)«» Das Scheckaustauschverfahren über die Reichsbank war der gegebene Weg für die Einschaltung der Zentralen der Großbanken in den Einzug von Provinzschecks „ Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, der von ihm angeführten Äusserung des Sachverständigen P^BP? es habe eine Pehllcitung bedeutet? wenn ein Sparkassenscheck bei der Commerzbank oder umgekehrt eingereicht worden sei? zu entnehmen? die Klägerin habe den Scheck keinesfalls der Deutschen Girozentrale zuleiten dürfen«, Es.konnten die Gutachten der beiden Sachverständigen ohne Verfahrensverstoß gemäß § 286 ZPO in ihrem Zusammenhalt dahin gewürdigt wer-den? daß auch in den letzten Kriegstagen die Berliner Banken die auf auswärtige Plätze gezogenen Schecks nicht stets an die Hauptniederlassung der bezogenen Bank in Berlin gaben und daß es der Klägerin? die dem Scheckaustauschverfahren der Großbanken nicht unmittelbar angeschlossen war? nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne? wenn sie den üblicherweise von ihr benutzten Weg über die' Deutsche Girozentrale beibehalten habe0 Das Berufungsgericht hat weder auf Grund von Störungen des Postverkehrs oder aus sonstigen Kriegsgründen festgestellt? daß der Weg über die Berliner Girozentrale, mochte er auch eine mehrfache Versendung des Schecks nötig machen? für die Klägerin'ersichtlich derart unsicher war? daß nur noch die bei kleineren Banken bisher nicht übliche Einziehung .über die Rcichsbank (oder Wertpapiersammelbank J oder unmittelbar die Berliner Zentrale der Großbank gewählt werden durfte„ Die Verhältnisse bei der Einreichung des Schecks lagen also nicht so? daß die Klägerin Veranlassung hatte? von sich aus einen anderen Weg als den über die Deutsche Girozentrale einzuschlagen und sich etwa dem Scheckaustausch über die Reichsbank anzuschlies-sen? der im übrigen auch eine Versendung des Schecks nach erforderteo Die Bemerkung des Sachverständigen WB*, die in den sSheckaustausch gegebenen Schecks seien nach 4 oder 5? spätestens 6 Tagen gutgeschrieben worden? konnte bei der Präge des Verschuldens entgegen der Revision unbedenklich unbeachtet bleiben? denn sie betrifft die Wert-*-stellung, hat also mit der tatsächlichen Dauer des Einzuges nichts zu tun«, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, der Klägerin sei kein Vorwurf zu machen«, wenn sie den Scheck nicht unmittelbar bei der Filiale der Commerzbank in WeW/KttlKP eingereicht habe«, Diese hätte den Scheckbetrag mangels eines Kontos der Klägerin durch die Post überweisen müssen* Das Berufungsgericht konnte auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen BflHP zu der Ansicht kommen, ein solches Verfahren sei nicht geboten gewesen und auch größere Schecks seien nicht so behandelt worden, ohne die vom Beklagten benannten Zeugen über eine andere Handhabung bei kleineren Banken zu vernehmen* Gelegentliche Abweichungen hatte auch der Sachverständige als möglich bezeichnet, Das Urteil vom 6* Dezember 1956 (zu 3) hatte diesen Weg bereits als ungewöhnlich betrachtet* Die Klägerin hat nach der mit der Revision nicht angreifbaren Beurteilung der bei Einreichung des Schecks vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse eine bei rückschauen-der Betrachtung möglicherweise als sicherer und schneller zu bevorzugende Einzugsmöglichkeit jedenfalls nicht unter Außerachtlassung der bankmäßigen Sorgfalt versäumt* Die Revision war daher zurückzuweisen * Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen* Dr*Nastelski Dr*Kuhn Dr*Hörr Liesecke Dr*Heinicke ft <