* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 33/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 33/57

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte befugt war, diese Abbuchungen vorzunehmen, insbesondere, ob T^m vom Kläger bevollmächtigt worden war, über das Sonderkonto zu verfügen« Zu den Zahlungen an die Firma kam es auf folgende Weises Der Kläger war im Jahre 1951 zusammen mit dem Zeugen Tetens Vertreter der Fleischwarenfabrik des Schlächtermeisters in Als Sommer 1951 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, übertrug er dem Kläger durch Vertrag vom 7« Juni 1951 “alle Vollinachten zur Führung seiner Fleischwärenfabrik”« Der Kläger übernahm die Maschinen, die einem Lieferanten übereignet waren, gegen Zahlung einer Abfindung an diesen, und überließ sie HBBB zu dem weiteren Betrieb« Am 13* Juli 1951 teilte der Kläger HflMBmit, daß er eine längere Reise nach Amerika anzutreten beabsichtige und daß während seiner Abwesenheit ^BBB berechtigt sei, die Rechte und Interessen des Klägers aus den Verträgen mit IlBBB wahrzuriehmen« Per Kläger übernahm am 7« September 1951 die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag HBBBl äem Eigentümer der Schlachterei "als Grundlage eines zwischen Herrn Hans HBBBi (= Kläger) und Herrn Alfred HBBB geschlossenen Geschäfts Vertrages"* Per Kläger garantierte insbesondere die Zahlung der Pachtsumme an den Verpächter« T^BB kaufte während der Ab -Wesenheit des Klägers in dessen Hainen Fleisch bei der Firma WBBB 3r» für die Fleischwarenfabrik HBBB* üie Rechnungen ließ er an die Beklagte schicken, die sie wie oben angegeben bezahlte« Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat behauptet, der Kläger habe sie im August 1951 bei seinem Besuch zusammen mit T(BH beauftragt > nach Erteilung der Devisengenehmigung von dem Guthaben bestimmte Rechnungen zu bezahlen, darunter Fleischrechnungen, damit seine Fleischwarenfabrik nicht zu dem Stillstand komme« Als seinen Vertreter habe er vorS©stellt mit dem Hinweis, daß sie sich während seiner Abwesenheit an wenden solle, um die Rechnungen prüfen zu lassen« Dies sei geschehen« Babe.die Fleischrechnungen als richtig bestätigt» Dieser ’sei Teilhaber des Klägers gewesen und habe ihn ständig, insbesondere gegenüber der Firma jr« bei Fleischeinkäufen, vertreten« Das Fleisch sei in der vom Kläger in seinem Interesse betriebenen Fleischwarenfabrik H^PIII verarbeitet worden« Die ihm bereits im Oktober 1951 bekannt gewordenen Verfügungen über das Konto habe der Klägei’ ihr gegenüber erst im März 1952 beanstandet, nachdem sich bei den über die hergestellten Konserven geschlossenen Geschäften Verluste ergeben hätten« Der Kläger habe auch den an seine Hamburger Anschrift abgesandten Tagesauszügen nicht widersprochen« I« Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien habe ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden, der durch die Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Sonderkonto zustandegekommen sei« Bestandteil dieses Vertrages seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die der Kläger auch erhalten habe* Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung, jedoch zu Unrecht« Der Bankvertrag mit dem Kläger ist zwar nicht schon mit der Gutschrift des eingegangenen Sperrmarkbetrages und der Genehmigung durch die landeszentralbank zustandegekommen«. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger der Beklagten erkennbar gemacht habe, sie solle den Darlehnsbotrag u»a, zur Be-Zahlung von Lieferantenrechnungen verwenden, die Tetens als richtig bezeichnen werde«, Die Verfügungen beruhen nach Ansicht des Berufungsgerichts somit auf Weisungen des Klägers selbst. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch durch die Pachtgarantie .vom 7o September 1951 dio Behauptung des Klägers als widerlegt angesehen, er habe seine Kontrollrechte11 bei der Firma bereits im August 1951 aufgegeben« wenn allein auf Grund mündlicher Erklärungen über so er-hebliche Beträge verfügt wird» Jedoch sind mündliche Weisungen und Bestätigungen nicht rechtlich ausgeschlossen und hier vom Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung als erwiesen angesehen worden* Es liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 286 ZPO vor, wenn die Zeugin S|^ nicht vernommen worden ist* Biese war gegenbev/eislich zu den Behauptungen der Beklagten über das Ferngespräch des Klägers mit dem Bankdirektor £1^^ benannt worden, von de-ren Würdigung das Berufungsgericht als nicht mehr erheb ■ lieh ausdrücklich abgesehen hat* Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß noch zu erörtern wäre, ob das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen hat, Tetens sei vom Kläger durch Erklärung ihm gegenüber (§ 167 Absd BGB) bevollmächtigt worden, über das Sonderkonto zu verfügen, und habe dies mit den Bestätigungen der Fleischrechnungen getan*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 167 BGB
KontoBerufungsgerichtRechnungBrKlägerSonderkontoRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 33/57
«W» «M> MT «M» «N» «•»•
0l3
Verkündet am 10« März 1958
Braun, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Hl
 des Kaufmanns HansH
QflHHBBHI *e& flÜb>
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 gegen
die
 Aktiengesellschaft in Bi
 vertreten durch den Vorstand Erich B KflB und Franz Heinrich
 Br, Karl
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt Prof»Br«
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br, Fischer, Br» Haager, Liesecke und Br, Reinicke
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Oktober 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand e
IWMir	*»NMM
Der Kläger erhielt iw Jahre 1951 von seiner damals in den Vereinigten Staaten ansässigen Großmutter, Frau Meta WflB, mit Genehmigung der Landeszentralbank zu Lasten eines hei der Beklagten errichteten Sperrmark-guthabens ein Darlehen von 48 000 DM für geschäftliche Zwecke und zur Stärkung des Betriebskapitals mit der Auflage, daß der Darlehensbetrag auf ein Sonderkonto des Klägers zu überweisen war und Zahlungen nur unter Beibringung ordnungsmässiger Unterlagen geleistet werden durften« Dementsprechend übertrug die Beklagte den von Frau Wf|| eingegangenen Betrag auf ein auf den Hamen des Kläger errichtetes Sonderkonto, Y/ie auch mit dem Kläger bei einem Besuch bei der Beklagten besprochen worden war« Von diesem Konto sind in der Zeit vom 13« bis 23« Oktober 1951 an die Firma Hermann	jr« in	Fleischlieferungen
29 465?20 DM gezahlt worden auf Grund von Rechnungen, deren Einreichung bei der Beklagten durch die Firma der Zeuge T|^H veranlaßt hatte« Die Lieferungen sind an die Fleischwarenfabrik Hp|| in	ausgeführt
 worden«
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte befugt war, diese Abbuchungen vorzunehmen, insbesondere, ob T^m vom Kläger bevollmächtigt worden war, über das Sonderkonto zu verfügen« Zu den Zahlungen an die Firma	kam	es
 auf folgende Weises
 Der Kläger war im Jahre 1951 zusammen mit dem Zeugen Tetens Vertreter der Fleischwarenfabrik des Schlächtermeisters	in	Als	Sommer	1951
in finanzielle Schwierigkeiten geriet, übertrug er dem Kläger durch Vertrag vom 7« Juni 1951 “alle Vollinachten zur Führung seiner Fleischwärenfabrik”« Der Kläger übernahm die Maschinen, die einem Lieferanten übereignet waren,
 gegen Zahlung einer Abfindung an diesen, und überließ sie HBBB zu dem weiteren Betrieb« Am 13* Juli 1951 teilte der Kläger HflMBmit, daß er eine längere Reise nach Amerika anzutreten beabsichtige und daß während seiner Abwesenheit ^BBB berechtigt sei, die Rechte und Interessen des Klägers aus den Verträgen mit IlBBB wahrzuriehmen« Per Kläger übernahm am 7« September 1951 die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag HBBBl äem Eigentümer der Schlachterei "als Grundlage eines zwischen Herrn Hans HBBBi (= Kläger) und Herrn Alfred HBBB geschlossenen Geschäfts Vertrages"* Per Kläger garantierte insbesondere die Zahlung der Pachtsumme an den Verpächter« T^BB kaufte während der Ab -Wesenheit des Klägers in dessen Hainen Fleisch bei der Firma WBBB 3r» für die Fleischwarenfabrik HBBB* üie Rechnungen ließ er an die Beklagte schicken, die sie wie oben angegeben bezahlte«
Per Kläger hat geltend gemacht, daß er TBBB uicht bevollmächtigt habe, Uber das Sonderkonto zu verfügen« Pie-ser habe eigenmächtig und im eigenen Interesse die Rechnungen auf den Namen des Klägers ausstellen und der Beklagten einreichen lassen. An dem Betrieb HBBBI habe er kein Interesse mehr gehabt und die Kontrollrechte bereits vor seiner Abreise nach Amerika auf gegeben« TBBB habe nur seinen Kundenkreis übernommen und die noch offenen Reklamationen erledigen sollen« Pazu habe er ihm Postvollmacht gegeben und die Benutzung seines Büros gestattet« Bei seiner Abreise Anfang Oktober 195-1 habe er die Absicht gehabt, das Geld einstweilen auf dem Sonderkonto zu belassen« Als er in Amerika noch im Oktober 1951 von seinem Vater von den Verfügungen T|BB Uber das Konto erfahren habe, seien die Fleischlieferungen bereits vom Konto bezahlt gewesen« Fr habe seinen Vater veranlaßt, von TBBB di1e Rückzahlung der abgehobenen Beträge zu verlangen und TBBB habe auch Teilbeträge geleistet, sodaß ihm die Beklagte infolge der
 unberechtigten Abhebungen durch ülfB jetzt noch einen Betrag von 17 266,20 DM schulde• Weitere Beträge seien von der zahlungsunfähig sei, nicht zu erlangen«
Der Kläger hat einen Teilbetrag von 6100 DM geltend gemacht und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf dem Sonderkonto des Klägers bei ihr eine Gutschrift von 6100 DM per 13* Oktober 1951 vorzunehraen«
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat behauptet, der Kläger habe sie im August 1951 bei seinem Besuch zusammen mit T(BH beauftragt > nach Erteilung der Devisengenehmigung von dem Guthaben bestimmte Rechnungen zu bezahlen, darunter Fleischrechnungen, damit seine Fleischwarenfabrik nicht zu dem Stillstand komme« Als seinen Vertreter habe er	vorS©stellt mit dem Hinweis, daß
 sie sich während seiner Abwesenheit an	wenden	solle,
 um die Rechnungen prüfen zu lassen« Dies sei geschehen« Babe.die Fleischrechnungen als richtig bestätigt» Dieser ’sei Teilhaber des Klägers gewesen und habe ihn ständig, insbesondere gegenüber der Firma	jr«	bei
 Fleischeinkäufen, vertreten« Das Fleisch sei in der vom Kläger in seinem Interesse betriebenen Fleischwarenfabrik H^PIII verarbeitet worden« Die ihm bereits im Oktober 1951 bekannt gewordenen Verfügungen über das Konto habe der Klägei’ ihr gegenüber erst im März 1952 beanstandet, nachdem sich bei den über die hergestellten Konserven geschlossenen Geschäften Verluste ergeben hätten« Der Kläger habe auch den an seine Hamburger Anschrift abgesandten Tagesauszügen nicht widersprochen«
4
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen«
♦ 5
I« Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien habe ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden, der durch die Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Sonderkonto zustandegekommen sei« Bestandteil dieses Vertrages seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die der Kläger auch erhalten habe* Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung, jedoch zu Unrecht« Der Bankvertrag mit dem Kläger ist zwar nicht schon mit der Gutschrift des eingegangenen Sperrmarkbetrages und der Genehmigung durch die landeszentralbank zustandegekommen«. Jedoch ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger im August 1951 bei der Beklagten die Errichtung des Kontos besprochen und diese gewünscht hat« Darin liegt die mündliche Einigung über die Entgegennahme des Darlehensbetrages zur Verfügung des Klägers unter Gutschrift auf einem Sonderkonto gemäß den Auflagen der landeszentralbanko Eines schriftlichen Antrages auf Errichtung des Kontos und der Ausfüllung der Formblätter bedurfte es zur Wirksamkeit des Bankvertrages nicht« Ebenso ist die Rüge der Revision gemäß § 286 ZPO unbegründet, das Berufungsgericht habe ohne Grundlage im Parteivortrag und in der Beweisaufnahme angenommen, der Kläger habe bei seinem Besuch bei der Beklagten einen Abdruck ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten« Die Revision übersieht, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20* September 1956 (Bl« 170) ausdrücklich vorgetragen hatte, daß ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei seinem Besuch in Bremen überreicht worden seien«
II« Die Rügen der Revision hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, die Tagesauszüge seien an den Beklagten abgesandt worden, bedürfen keiner Erörterung« Es kommt auch nicht darauf an, welche Tragweite gegebenenfalls dieser Vorgang gemäß Nr.15 AGB gehabt haben
4
kann«, Die Entscheidung des Berufungsgerichts findet ihre Stütze jedenfalls in seiner Hilfsbegründung. Die Auffassung, die Verfügungen über das Konto seien wirksam vorge-nommen, beruht auf einwandfreien Peststellungen und ist rechtlich zutreffend.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger der Beklagten erkennbar gemacht habe, sie solle den Darlehnsbotrag u»a, zur Be-Zahlung von Lieferantenrechnungen verwenden, die Tetens als richtig bezeichnen werde«, Die Verfügungen beruhen nach Ansicht des Berufungsgerichts somit auf Weisungen des Klägers selbst. Wenn Tppp erklärte, die eingereichten Rechnungen sollten bezahlt werden, so wurde damit lediglich eine der Weisung des Klägers beigefügte Bedingung erfüllt. Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen MpBB und DpJBB mißverstanden und die Erklärungen des Klägers nicht beachtet, jedoch zu -Unrecht, Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeugen	und D^ppp festgestellt,
 daß der Kläger geäußert hat, das auf den Sonderkonto gutgeschriebene Darlehen solle so schnell wie möglich für die von ihm betriebene Pleischwärenfabrik verwandt werden.
Tetens nehme bei der Prüfung der Rechnungen, deren Vorlage zur Verfügung über das Konto erforderlich sei, seine Interessen wahr. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts kam es also nicht darauf an, ob Tppp nach den Aussagen der Zeugen als Bevollmächtigter des Klägers für das Konto betrachtet werden konnte. Das Berufungsgericht geht nicht von einer Bevollmächtigung des Tetens durch Erklärung des Klägers gegenüber der Bank gemäß § 167 Abs.l BGB, sondern von einer mündlich erteilten Weisung des Klägers selbst aus, bei deren Durchführung Tetens mitzuwirken hatte, Pür diese Feststellung kam es auch nicht entscheidend darauf an, ob Tppp Vollmacht für das private Konto des Klägers bei der Hamburger Sparcasse von 1864 gehabt hat. Das Beru-
... 7 -
fungsgericht hat nur unterstützend erwogen, daß eine solche Vollmacht auch dafür spräche, daß	in	Abwesenheit	des
 Klägers die Fleisehwarenfabrik leiten und daher auch dio Sperrmarkangelegenheit abwickeln sollte<> Entscheidend war für das Berufungsgericht, daß der Kläger der Beklagten erklärt hat, er benötige das Geld schleunigst für seine Fleischwarenfabrik und es solle so schnell wie möglich für diesen Zweck verfügbar gemacht werden. Tjm solle bei der wegen der Auflagen der Landeszentralbank nötigen Eechnungs-vorlage seine Interessen wahrnehmen. Es hat seine Überzeugung nicht nur aus den Aussagen der Zeugen	un&
entnommen, sondern auch unterstützend die mit geschlossenen Verträge und das Schreiben des Klägers an das Staatliche Aussenhandelskontor in Hamburg vom 28. August 1951 herangezogen, in dem als Verwendungszweck des Barlehns die Fleischwarenfabrikation angegeben war.
Das Berufungsgericht hat insbesondere auch durch die Pachtgarantie .vom 7o September 1951 dio Behauptung des Klägers als widerlegt angesehen, er habe seine Kontrollrechte11 bei der Firma	bereits	im	August	1951	aufgegeben«
Ob die Vollmacht für ein bestimmtes Konto bei der
 einen weiteren Grund für die Überzeugung des Berufungsgerichts abgeben konnte, bedarf somit keiner Erörterung« Auf die Rügen der Revision gemäß § 159 ZPO und den weiteren Vortrag bezüglich der Vollmacht über die Konten des Klägers bei der	SflSHI	ist
 nicht mehr einzugehen«
Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, münd-liehe Erklärungen des TflHk daß die Rechnungen in Ordnung gingen, als ausreichende Unterlage für die Zahlung der Rechnungsbeträge anzusehen« Das widersprach nicht, wie die Revision meint, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Auflagen der Devisengenehmigung« Zs ist allerdings zuzugeben, daß es nicht gerade den Gepflogenheiten eines auf sichere Unterlagen bedachten Benkbetxiebes entspricht,
4
~ 8 _
wenn allein auf Grund mündlicher Erklärungen über so er-hebliche Beträge verfügt wird» Jedoch sind mündliche Weisungen und Bestätigungen nicht rechtlich ausgeschlossen und hier vom Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung als erwiesen angesehen worden* Es liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 286 ZPO vor, wenn die Zeugin S|^ nicht vernommen worden ist* Biese war gegenbev/eislich zu den Behauptungen der Beklagten über das Ferngespräch des Klägers mit dem Bankdirektor £1^^ benannt worden, von de-ren Würdigung das Berufungsgericht als nicht mehr erheb ■ lieh ausdrücklich abgesehen hat*
III* Soweit mit dem Schriftsatz vom 10* Oktober 1957? durch den die Revisionsbegründung ergänzt worden ist, noch weitere Verfahrensrügen erhoben werden, sind sie verspätet (§§ 554 Abs*6, 559 ZPO)» Soweit neue Tatsachen vorgetragen werden, um darzutun, daß der Kläger mit dem Betrieb der Fleischwarenfabrik im Oktober 1951 nichts mehr zu tun hat-te, sind sie unbeachtlich (§ 561 ZPO)» Eine unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht ergibt sich auch aus den ergänzenden Ausführungen nicht*
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß noch zu erörtern wäre, ob das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen hat, Tetens sei vom Kläger durch Erklärung ihm gegenüber (§ 167 Absd BGB) bevollmächtigt worden, über das Sonderkonto zu verfügen, und habe dies mit den Bestätigungen der Fleischrechnungen getan*
Bie Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
4.
zurückzuweisen
 Br.Nastelski Dr.Fischer Br.Haager Bicsecke Br.Reinicfa.
4