die Wirsingkultur zu Saatzwecken stehen zu lassen- Unter dem 12./20- Januar 1949 kam es sodann zwischen den Parteien zu dem Abschluß eines Vermehrungsvertrages, Die Vergütung des Klägers für das Saatgut sollte nach dem amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis des Erntejahres 1949 errechnet werden. Nach Abzug einer üblichen Züchterspanne von 30 $o ergäbe sich ein Vermehrer-Abrechnungspreis von 9»611 DM je 1,000 kg für gewöhnliches Saatgutc Da es sich aber bei dem abgelieferten Saatgut, wie bereits gesagt, um Elitesaatgut gehandelt habe, sei er berechtigt, den dreifachen Betrag des Preises für normales Saatgut, also dreimal 9*611 --28,833 DM je 1,000 kg zu fordern, für die gesamte abgelieferte Menge dementsprechend einen Betrag von 64*960 DU Von diesem Betrag macht der Kläger nach seinen zuletzt gestellten Anträgen einen Teilbetrag von 8,ICO DM geltend., Weiterhin ist die Beklagte der Meinung, daß es sich bei dem vom Kläger gelieferten Saatgut nicht um Elitesaatgut, sondern um gewöhnliches Handelssaatgut handle, so daß der dreifache Preisansatz des Klägers unberechtigt sei. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Klägers, daß für die Errechnung des Vermehrer-Abrechnungspreises die Katalogpreise des Erntejahres 1949/50 zugrunde gelegt werden müßten» Bei diesen Preisen handle es sich nämlich um Wunsch- und Phantasiepreise, Die Beklagte hat sich im Laufe des Rechtsstreits insoweit die Auffassung eines gerichtlich gehörten Sachverständigen zu eigen gemacht, der als angemessene Vergütung für den Vermehrer-Abrechnungspreis einsn Betrag von 187,50 DM je 100 kg angegeben hat= Ent seheidungsgründeg Io Die Parteien sind sich darüber einig* daß der rechtliche Bestand des zwischen ihnen geschlossenen Vermehrungsvertrages nicht dadurch berührt worden ist* daß für das Erntejahr 1949 ein amtlicher Vermehrer-Abrechnungspreis nicht mehr festgesetzt und daß insoweit schon im Jahre 1949 der freie Markt wieder eingeführt worden ist. Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, daß der Kläger für das von ihm .gelieferte Saatgut die angemessene Vergütung zu fordern habe. Denn in beiden Pallen ist die für den Kläger allein in Betracht kommende angemessene Vergütung nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der von den Parteien beim Abschluß des Vertrages ins Auge gefaßten Risikoverteilung zu bestimmen« der Preise die angemessene Vergütung bestimmt» Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision in ihren entscheidenden Angriffen gegen das Urteil des Berufungsgerichts* Sie ist der Ansicht, daß der Vermehrer-Abrechnungspreis auch nunmehr nach Freigabe der Preise entsprechend der in den Jahren der Zwangswirtschaft gehandhabten Übung zu bestimmen sei» Dabei seien allein die Gestehungskosten des Anbauers sowie das ihm zufallende Anbau- und Ernterisiko zu berücksichtigen und zu diesem Betrag ein hoher Gewinnzuschlag hinzuzufügen, um auf den Anbauer wie in den Jahren der Zwangswirtschaft einen Anreiz zu dem vermehrten Saatanbau auszuüben. 2o) Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Zunächst kann nicht davon gesprochen werden, daß nach dem Inhalt des Vertrages der Kläger von vornherein bei der Festsetzung seiner Vergütung ein Risiko in preislicher Hinsicht überhaupt nicht zu tragen gehabt habe, Der Umstand, daß die Parteien einen festen (zahlenmäßig festgelegten) Preis f.lr das Saatgut nicht vereinbart haben, macht es deutlich, daß der Vertrag in preislicher Hinsicht auch für den Kläger ein gewisses Risiko enthielt. Entgegen der Ansicht der Revision kann diese hier entscheidende Frage, oh auch der Kläger das Risiko in der Gestaltung der Absatzpreise mitzutragen hat, nicht danach beantwortet werden, unter welchen wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Vermehrer-Abrechnungspreis in den Jahren der Zwangswirtschaft festgesetzt worden ist. Denn die Bedeutung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, der die zahlenmäßige Festlegung des Preises für das Saatgut einer späteren Zeit, nämlich dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ernte, überließ, geht gerade dahin, daß für die Preisbestimmung auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ablieferung eine entsprechende Beachtung zu finden haben. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß bei der Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung die grundlegende wirtschaftspolitische Änderung im Zeitpunkt der Ablieferung der Ernte, der Übergang von der Zwangswirtschaft zur freien Marktwirtschaft, berücksichtigt werden muß. Es ist nämlich nicht richtig, daß sich diese Veränderung nur auf das Verhältnis der Samenzüchter zu dem Samen-Großhandel , also nur auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Abnehmern ausgewirkt habe,* Nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft mußte sich diese Änderung zwangsläufig auch auf das Verhältnis zwischen dem Vermehrer (Anbauer) und dem Samenzüchter:, also auch auf das Verhältnis zwischen den Parteien, auswirken, weil von einer solchen grundlegenden Änderung des Preisgefüges alle daran beteiligten Wirtschaftskreise erfaßt;werden, Andererseits hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß es bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung die besonderen individuellen Verhältnisse der Beklagten, die allein in ihrem Betrieb begründeten Schwierigkeiten nicht besonders berück- daß bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung, die der Kläger von der Beklagten verlangen kann, auch die allgemeine Marktlage und die allgemeine Preissituation auf dem Saatgutaar kt im Zeitpunkt der Ablieferung des Saatgutes an die Beklagte mitzüberücksichtigen ist, daß also im Verhältnis zwischen den Parteien die Beklagte das damit zusammenhängende Preisrisiko nicht allein zu tragen hat, 3.) Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht von diesem grundsätzlichen Ausgangspunkt aus die Höhe der angemessenen Vergütung bestimmt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen,: Zunächst ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die Preise zugrunde legt, die die Samenzüchter, und zwar auch die Beklagte, für das Erntejahr 1949/50 in ihren Katalogen aufgeführt haben. Hur über die Höhe dieser Spanne hätten die Parteien verschiedene Behauptungen aufgestellt* Während der Kläger die sog, Züchterspanne mit 30 $ in Ansatz gebracht hatte, hatte die Beklagte insoweit einen Abzug in Höhe von 40 c/> bis 50 $ angenommen, Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht, vor allem unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, berechtigt, den notwendigen Abzug für die sog, Züchterspanne mit 35 fo anzusetzen. II3 Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts > daß das von dem Kläger gelieferte Saatgut normales Handelssaatgut und nicht sog, Elitesaatgut gev/esen sei. dem vom Kläger gelieferten Saatgut, So fehlt es nach diesen Feststellungen schon daran, daß der Kläger das für die Gewinnung von sog, Elitesaatgut erforderliche Aus-gangssaatgut verwendet hat, das vom Züchter aus eigenen Beständen gewonnen wirdeinen allgemeinen Marktpreis überhaupt nicht hat und daher im freien Handel nicht käuflich ist, sondern vielmehr dem Vermehrer vom Züchter jeweils zur Verfügung gestellt wird, Bes weiteren sei im Vertrag auch nirgends etv/as von der Aufzucht eines besonders hochwertigen Samens gesagt. Mit diesem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen kann die Revision nicht weiterkommen, Benn insoweit ist zu berücksichtigen, daß beide Parteien übereinstimmend nur von zwei verschiedenen Preisstufen bei Saatgut, nämlich dem Preis für das sog. die Parteien nach dem Inhalt des Vertrages das vom Kläger zu liefernde Saatgut wie Elitesaatgut behandelt, daß sie also für dieses Saatgut auf jeden Pall den für das Elitesaatgut geltenden Preis zugrunde gelegt hätten.
II ZR 33 54 / Verkündet am 14« Mai 1956 Jodas? Justizangestellters als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 9 MI des Pr.; von B Post BeHBfc bei_________ Klägers und Revisionskiägers, -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Pr, 4IBP- Ali gegen Max KflmBfcGmbHo, Samenzüchter ei , W vertreten durch den Geschäftsführer Kl Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7> Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Selowsky, Pr, Belbrück* Pr, Fischer. Pr Y/inkelmann und Pr, Haager für Recht erkanftts Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Hamm vom 29« Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestandg Der Kläger baute im Frühjahr 1948 auf seinem Gut auf einer Fläche von 1,75 ha Wirsing, Marke ’’Hammer-Wirsingkohl” anDieser Kohl war zunächst für den Absatz auf dem Gemüsemarkt bestimmt. Im Herbst 1948 entschloß sich jedoch der Kläger? die Wirsingkultur zu Saatzwecken stehen zu lassen- Unter dem 12./20- Januar 1949 kam es sodann zwischen den Parteien zu dem Abschluß eines Vermehrungsvertrages, Die Vergütung des Klägers für das Saatgut sollte nach dem amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis des Erntejahres 1949 errechnet werden. Am 20o September 1949 lieferte der Kläger die Ernte mit insgesamt 2,253 kg Wirsingkohlsamen an die Beklagte ab. Der im § 2 des Vertrages für die Errechnung der Vergütung * vorgesehene amtliche Vermehrer-^Abrechnungspreis ist für das Erntejahr 1949 nicht mehr festgesetzt worden. Die für Gemüsesämereien vor der Währungsreform gültigen amtlichen Festpreise waren vielmehr durch Anordnung des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft vom 25» Juni 1948 (WIGB1 S 61) in Höchstpreise umgewandelt worden. Auf Grund der Anordnung Pr 69/49 vom 26. August 1949 wurden auch sie beseitigt, es wurde der freie Markt wieder eingeführt- Gleichzeitig wurden auch die Einfuhr- und Zollbeschränkungen wieder aufgehoben. Die Parteien streiten darüber, welchen Preis der Kläger für das abgelieferte Saatgut, verlangen kann. Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß es sich bei dem von ihm abgelieferten Saatgut um aus fertigen Köpfen gezogenes Saatgut handele, das sogenanntem Elitesaatgut gleichzusetzen sei. Er könne deshalb für das abgelieferte Saatgut den dreifachen Betrag des Preises für normales Handels-saatgut fordern.' Der Pachhandelspreis für normales Handels- Saatgut der Sorte ’’Hammer-Wirsingkohl" habe nach der von ihm überreichten Liste •’Samenfachhandelspreise für G-emii-sesamen 1949/50" 13»730 DM je 1,000 kg betragen. Nach Abzug einer üblichen Züchterspanne von 30 $o ergäbe sich ein Vermehrer-Abrechnungspreis von 9»611 DM je 1,000 kg für gewöhnliches Saatgutc Da es sich aber bei dem abgelieferten Saatgut, wie bereits gesagt, um Elitesaatgut gehandelt habe, sei er berechtigt, den dreifachen Betrag des Preises für normales Saatgut, also dreimal 9*611 --28,833 DM je 1,000 kg zu fordern, für die gesamte abgelieferte Menge dementsprechend einen Betrag von 64*960 DU Von diesem Betrag macht der Kläger nach seinen zuletzt gestellten Anträgen einen Teilbetrag von 8,ICO DM geltend., nachdem die Beklagte für das Saatgut insgesamt nur 3*957-.50 DM gezahlt hat» Die Beklagte hat von dem abgelieferten Saatgut zunächst 153 kg in Abzug gebracht, die sie als Abfall herausgereinigt habe» Jber diesen Punkt herrscht zwischen den Parteien jetzt kein Streit mehr. Weiterhin ist die Beklagte der Meinung, daß es sich bei dem vom Kläger gelieferten Saatgut nicht um Elitesaatgut, sondern um gewöhnliches Handelssaatgut handle, so daß der dreifache Preisansatz des Klägers unberechtigt sei. Diese Meinung hat die Beklagte mit eingehenden tatsächlichen Behauptungen näher belegt. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Klägers, daß für die Errechnung des Vermehrer-Abrechnungspreises die Katalogpreise des Erntejahres 1949/50 zugrunde gelegt werden müßten» Bei diesen Preisen handle es sich nämlich um Wunsch- und Phantasiepreise, Die Beklagte hat sich im Laufe des Rechtsstreits insoweit die Auffassung eines gerichtlich gehörten Sachverständigen zu eigen gemacht, der als angemessene Vergütung für den Vermehrer-Abrechnungspreis einsn Betrag von 187,50 DM je 100 kg angegeben hat= -4- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten nur in Höhe von 4<>Ö96 DM aufrechterhalten und im übrigen die Klage abgewiesen.. Mit der Revision* die das Qberlandesge-richt zugelassen hat* verfolgt der Kläger seine Klage in Hohe des abgewiesenen Teilbetrages weiter* während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Ent seheidungsgründeg Io Die Parteien sind sich darüber einig* daß der rechtliche Bestand des zwischen ihnen geschlossenen Vermehrungsvertrages nicht dadurch berührt worden ist* daß für das Erntejahr 1949 ein amtlicher Vermehrer-Abrechnungspreis nicht mehr festgesetzt und daß insoweit schon im Jahre 1949 der freie Markt wieder eingeführt worden ist. Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, daß der Kläger für das von ihm .gelieferte Saatgut die angemessene Vergütung zu fordern habe. In dieser Hinsicht ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Belang* ob der Vertrag nach dem Portfall der amtlichen Preisfestsetzung eine Lücke aufweist, die im Wege der richterlichen Vertragsergänzung auszufüllen ist (§ 157 BGB), oder ob sich bereits im Wege der Auslegung des Vertrages ergibt, daß der Kläger als Vergütung die angemessene Vergütung verlangen kann. Denn in beiden Pallen ist die für den Kläger allein in Betracht kommende angemessene Vergütung nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der von den Parteien beim Abschluß des Vertrages ins Auge gefaßten Risikoverteilung zu bestimmen« 1,) Der entscheidende Streitpunkt zwischen den Parteien besteht insoweit in der Frage, wer von ihnen das sog, Preisrisiko zu tragen hat, ob also bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung der vollständige Zusammenbruch der m 5 Saatgutpreise im Erntejahr 1949/50 mit zu berücksichtigen ist oder nicht* Das Berufungsgericht ist der Meinung, diese Präge bejahen zu müssen-; es hat daher unter Berücksichtigung des Zusammenbruchs .. der Preise die angemessene Vergütung bestimmt» Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision in ihren entscheidenden Angriffen gegen das Urteil des Berufungsgerichts* Sie ist der Ansicht, daß der Vermehrer-Abrechnungspreis auch nunmehr nach Freigabe der Preise entsprechend der in den Jahren der Zwangswirtschaft gehandhabten Übung zu bestimmen sei» Dabei seien allein die Gestehungskosten des Anbauers sowie das ihm zufallende Anbau- und Ernterisiko zu berücksichtigen und zu diesem Betrag ein hoher Gewinnzuschlag hinzuzufügen, um auf den Anbauer wie in den Jahren der Zwangswirtschaft einen Anreiz zu dem vermehrten Saatanbau auszuüben. Daher sei der für den Anbauer festzusetzende Preis, die für ihn angemessene Vergütung, unabhängig von der Marktentwicklung und den Absatzmöglichkeiten» 2o) Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Zunächst kann nicht davon gesprochen werden, daß nach dem Inhalt des Vertrages der Kläger von vornherein bei der Festsetzung seiner Vergütung ein Risiko in preislicher Hinsicht überhaupt nicht zu tragen gehabt habe, Der Umstand, daß die Parteien einen festen (zahlenmäßig festgelegten) Preis f.lr das Saatgut nicht vereinbart haben, macht es deutlich, daß der Vertrag in preislicher Hinsicht auch für den Kläger ein gewisses Risiko enthielt. Es war für ihn bei Vertragsabschluß nicht mit Sicherheit zu übersehen, welchen Preis er nach Ablieferung des Saatgutes für dieses erhalten werde» Dieses auch den Kläger treffende Preisrisiko war allerdings nicht so, daß es nur zu seinen Lasten gehen konnte, es konnte sich auch zu seinen Gunsten auswirken* 4 Jl 6- ( Mit dieser Beurteilung ist noch nichts zu der entscheidenden Frage gesagt, ob der Kläger auch das Risiko, das in der Gestaltung der Marktlage, nämlich der Absatzpreise im Verhältnis zwischen Samenzüchter und Samen-Großhandel. liegt, mitzutragen hat. Diese Beurteilung besagt nur, daß der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine solche Möglichkeit nicht von vornherein ausschließt * Entgegen der Ansicht der Revision kann diese hier entscheidende Frage, oh auch der Kläger das Risiko in der Gestaltung der Absatzpreise mitzutragen hat, nicht danach beantwortet werden, unter welchen wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Vermehrer-Abrechnungspreis in den Jahren der Zwangswirtschaft festgesetzt worden ist. Vor allem können dabei die Erwägungen, die damals der Landwirtschaft aus ernährungswirtschaftlichen Gründen einen besonderen Anreiz für eine Erhöhung der Samenzucht geben sollten, keine Berücksichtigung finden. Denn die Bedeutung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, der die zahlenmäßige Festlegung des Preises für das Saatgut einer späteren Zeit, nämlich dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ernte, überließ, geht gerade dahin, daß für die Preisbestimmung auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ablieferung eine entsprechende Beachtung zu finden haben. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß bei der Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung die grundlegende wirtschaftspolitische Änderung im Zeitpunkt der Ablieferung der Ernte, der Übergang von der Zwangswirtschaft zur freien Marktwirtschaft, berücksichtigt werden muß. Und es bedeutet weiter, daß nunmehr die für die freie Marktwirtschaft entscheidenden Gesichtspunkte bei der angemessenen Bestimmung einer LeistungsvergUtung auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind. Denn nur auf diese Weise -7“ kann die in dem Zeitpunkt der Ablieferung der Saatguternte angemessene Vergütung bestimmt werden, weil für die .Angemessenheit einer Leistungsvergütung naturgemäß die in dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Marktlage von entscheidendem Einfluß ist. In der freien Marktwirtschaft ist die Höhe einer Leistungsvergütung u,a. von dem Angebot und der Nachfrage der in Frage stehenden Leistung abhängig. Las gilt namentlich für die Bestimmung eines angemessenen Preises für das hier in Betracht kommende Saatgut, das der Kläger der Beklagten geliefert hat. Bas übermäßig große Angebot von Saatgut und die geringer gewordene Nachfrage hatte im Jahre 1949 infolge der grundlegend geänderten wirtschaftspolitischen Verhältnisse einen erheblichen Preissturz auf dem Saatgutmarkt zur Folge gehabt und dadurch die Höhe der nunmehr verkehrsüblichen Preise entscheidend beeinflußt. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht recht, wenn es diese Änderung der Preissituation bei der Bestimmung der dem Kläger zustehenden angemessenen Vergütung auch zu seinen Lasten berücksichtigt hat. Es ist nämlich nicht richtig, daß sich diese Veränderung nur auf das Verhältnis der Samenzüchter zu dem Samen-Großhandel , also nur auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Abnehmern ausgewirkt habe,* Nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft mußte sich diese Änderung zwangsläufig auch auf das Verhältnis zwischen dem Vermehrer (Anbauer) und dem Samenzüchter:, also auch auf das Verhältnis zwischen den Parteien, auswirken, weil von einer solchen grundlegenden Änderung des Preisgefüges alle daran beteiligten Wirtschaftskreise erfaßt;werden, Andererseits hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß es bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung die besonderen individuellen Verhältnisse der Beklagten, die allein in ihrem Betrieb begründeten Schwierigkeiten nicht besonders berück- 4 8- sichtigt hat, Denn diese Umstände müssen die Beklagte allein treffen? weil sie zu ihrem ausschließlichen eigenen Risikobereich gehören. Es ist also für die Bestimmung der angemessenen Vergütung ohne Bedeutung? ob es der Beklagten? wie sie behauptet hat, nicht gelungen ist, das von dem Kläger gelieferte Saatgut abzusetzen. Dieser Umstand ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung deshalb ohne Bedeutung? weil hierfür nur die allgemeine Marktlage und die dadurch bedingte allgemeine Preissituation wesentlich ist. Dieser Umstand hätte äußerstenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzu demutbarkeit von Bedeutung sein können, wobei jedoch schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die insoweit notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Zusammenfassend ist also zu sagen? daß bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung, die der Kläger von der Beklagten verlangen kann, auch die allgemeine Marktlage und die allgemeine Preissituation auf dem Saatgutaar kt im Zeitpunkt der Ablieferung des Saatgutes an die Beklagte mitzüberücksichtigen ist, daß also im Verhältnis zwischen den Parteien die Beklagte das damit zusammenhängende Preisrisiko nicht allein zu tragen hat, 3.) Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht von diesem grundsätzlichen Ausgangspunkt aus die Höhe der angemessenen Vergütung bestimmt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen,: Zunächst ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die Preise zugrunde legt, die die Samenzüchter, und zwar auch die Beklagte, für das Erntejahr 1949/50 in ihren Katalogen aufgeführt haben. Das Berufungsgericht hat nämlich auf Grund der Angaben des Sachverständigen Prof, Dr. NMHHi und einer Auskunft der m -9- Revisions- und Treuhandaktiengesellschaft in festgestellt, daß diese Katalogpreise im Erntejahr 1949/50 im allgemeinen nicht erreicht werden konnten. Die Revision bringt gegen diese tatsächliche Feststellung einen rechtlich beachtlichen Angriff nicht vor*. Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, bei den verworrenen Verhältnissen auf dem Saatgutmarkt im Erntejahr 1949/50 den für die damalige Zeit angemessenen Preis zu bestimmen, ist das Berufungsgericht insov/eit von den Großhandelspreisen für die Jahre 1950/51 und 1952/53 ausgegangen. Dabei hat das Berufungsgericht diesen Berechnungsmaßstab deshalb für gerechtfertigt gehalten;, weil sich in diesen Jahren bereits eine gewisse Stetigkeit und Festigkeit auf dem Gebiet des Gemüsesaatguthandels wieder eingestellt habe und die für diese Jahre geltenden Fachhandelspreise Rückschlüsse auf einen für das Erntejahr 1949/50 angemessenen Fachhandelspreis erlaubten. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie lassen jedenfalls eine Benachteiligung zu Lasten des Klägers nicht erkennen. Der vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsmaßstab bietet eine durchaus geeignete Grundlage für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung im Ranmen der grundlegend geänderten Wirtschaftspoiltischen Situation, nämlich im Rahmen der nunmehr geltenden und für die Preisbestimmung maßgeblichen freien Marktwirtschaft, Angesichts der verworrenen Verhältnisse auf dem Saatgutmarkt im Erntejahr 1949/50, die nicht die Grundlage für einen einigermaßen sicheren Berechnungsmaßstab abgeben, war das Berufungsgericht genötigt, unter Berücksichtigung der freien Marktwirtschaft insoweit einen anderen Maßstab heranzuziehen. Unter diesem Gesichtspunkt muß das Vorgehen des Berufungsgerichts gebilligt werden, da in der Tat nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht anders die ihm obliegende tatrichterliche Aufgabe, die Be 10- stimmung einer angemessenen Vergütung, hätte erfüllen können, Schließlich hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von dem so festgestellten 'Großhandelspreis einen 35 $igen Abzug (sog.» Zücht er spanne) zur Bestimmung des angemessenen Vermehrer-Abrechnungspreises vorgenommen. Auch hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Beide Parteien sind insoweit übereinstimmend davon ausgegangen:, •. daß seit langem ein festes Verhältnis zwischen dem Großhandels- und dem Vermehrer-Abrechnungspreis bestanden hat. Hur über die Höhe dieser Spanne hätten die Parteien verschiedene Behauptungen aufgestellt* Während der Kläger die sog, Züchterspanne mit 30 $ in Ansatz gebracht hatte, hatte die Beklagte insoweit einen Abzug in Höhe von 40 c/> bis 50 $ angenommen, Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht, vor allem unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, berechtigt, den notwendigen Abzug für die sog, Züchterspanne mit 35 fo anzusetzen. Auch die Hevision bringt hiergegen keine Einwendungen vor, II3 Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts > daß das von dem Kläger gelieferte Saatgut normales Handelssaatgut und nicht sog, Elitesaatgut gev/esen sei. Auch diese Angriffe erweisen sich als unbegründet. Das Berufungsgericht stützt seine dahingehende Peststellung auf die festgestellte Tatsache, daß der Wirsingkohl vom Kläger zunächst gar nicht zu Saatgutzwecken, sondern zu dem Verkauf als Gemüse angebaut worden war. Sodann geht es bei den Anforderungen, die an ein sog. Elitesaatgut zu stellen sind, von den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr* aus und verneint aus tatsäch- lichen Erv/ägungen das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei -11-, dem vom Kläger gelieferten Saatgut, So fehlt es nach diesen Feststellungen schon daran, daß der Kläger das für die Gewinnung von sog, Elitesaatgut erforderliche Aus-gangssaatgut verwendet hat, das vom Züchter aus eigenen Beständen gewonnen wirdeinen allgemeinen Marktpreis überhaupt nicht hat und daher im freien Handel nicht käuflich ist, sondern vielmehr dem Vermehrer vom Züchter jeweils zur Verfügung gestellt wird, Bes weiteren sei im Vertrag auch nirgends etv/as von der Aufzucht eines besonders hochwertigen Samens gesagt. Die Revision bemängelt an diesen Ausführungen, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof, Br. nicht etwa von zwei verschiedenen Arten von Saatgut, dem Handelssaatgut und dem Elitesaatgut, auszugehen sei, sondern daß insoweit drei verschiedene Arten, nämlich Elitesaatgut, Stammsaatgut aus ganzen Köpfen und Stammsaat aus Stecklingssaaten.: zu unterscheiden seien. Mit diesem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen kann die Revision nicht weiterkommen, Benn insoweit ist zu berücksichtigen, daß beide Parteien übereinstimmend nur von zwei verschiedenen Preisstufen bei Saatgut, nämlich dem Preis für das sog. Handelssaatgut und dem Preis für sog. Elitesaatgut, ausgegangen sind Ba sich die Parteien die im übrigen auch gar nicht näher erläuterten Angaben des Sachverständigen in diesem Punkt nicht zu eigen gemacht haben, sondern entsprechend den früheren amtlichen Preisfestsetzungen bei ihren Angaben über die zwei Preisstufen verblieben sind, und da sich ferner auch in der Folgezeit, wie die von den Parteien überreichten Preiskataloge zahlreicher ZUchterfirmen ergeben, immer nur diese beiden Preisstufen durchgesetzt haben, brauchte sich das Berufungsgericht auch nur mit diesen beiden verschiedenen Saatgutarten auseinanderzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ihren abweichenden Standpunkt auch noch darauf gestützt, daß 4 I -12- die Parteien nach dem Inhalt des Vertrages das vom Kläger zu liefernde Saatgut wie Elitesaatgut behandelt, daß sie also für dieses Saatgut auf jeden Pall den für das Elitesaatgut geltenden Preis zugrunde gelegt hätten. Diese Ausführungen bedürfen keiner näheren Beurteilung, Denn sie enthalten einen neuen tatsächlichen Vortrag* der in der Eevi-sionsinstanz unberücksichtigt bleiben mußc Da die Revision im übrigen gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Einwände hervorbringt und da die vom Berufungsgericht aus diesen Feststellungen getroffene Schlußfolgerung auch keinen sachlichrechtlichen Mangel aufweist* erweist sich das Berufungsurteil auch in diesem Punkt als zutreffende Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr;Selowsky Dr«Delbrück Dr,Fischer Dr,Winkelmann Dr,Haager