BG3 § 35 Rechtssatz: her Grundsatz der Gleichbehand1ung führt im* 'Vereinsrecht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds durch eine nachträgliche Änderung nicht sd festgesetzt werden dürfen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegen-über den anderen Mitgliedern besonders bela~ Jedes Vereinsmitglied hat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zu dem sofortigen Austritt aus dem Verein, und zwar auch1 dann1, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht vorsieht oder ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt» . Een wichtigen Grund für ihren sofortigen Austritt erblickt die Beklagte darin, dass sich nach ihrer Behauptung ein Vorstands-! rnitglied der Klägerin namens S40HNP unberechtigterweise ver~ ;J| trauliche Produktionsunterlagen der Beklagten habe aushändigen# lassen und mit diesen einen Plan für die damals bevorstehende J| Kohlenbewirtschaftung vorbereitet habe» Dieser Plan habe sich M sodann dahin eusgewirkt, dass S9üi; selbst Inhaber eines Kon|. ers-atzahsprüch 'aufgerechnet, daihr durch das Verhalten des Schäfer ein Schäden erwachsen sei» und die-Klägerin auch dafür-1 einzustehen habe/ 1* , •• . Grundes für ihren sofortigen Austritt dargelegt hat, bestrittene und in; Abrede genommen, dass der Beklagten durch das Verhalten.!! Das Berufungsgericht bejaht die Wirksamkeit des Beschlus-J •om 25» November 19:50, durch den die Mitgliedsbeiträge bei/ Klägerin eine Änderung erfahren haben» Der Grundsatz in §". Danach ist es nicht statthaft, ohne Zustimmung des betroffenen oder der betroffenen Mitglieder durch eine nach fragliche Minderung die Mitgliedsbeiträge so festzusetzen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belasten. Dieser Grundsatz schliesst jedoch nicht die Notwendigkeit in sich, dass die Beiträge bei jedem Mitglied in ihrer tatsächlichen ziffernmässigen Höhe gleic sind, wenn nur die Mitglieder zu den Beiträgen auf einer gleichen Grundlage herangezogen werden. Mitgliedsbeiträge .bei der Klägerin auch bis zu dem Beschluss vom 29 > November 1950 nach einem Verhältnisschlüssel festgelegt der auf die Höhe des Umsatzes im Betrieb des jeweiligen Vereins mitglieds abstellte und eine absolut gleiche Beitragshöhe für jedes. ist cs J jede, sh et es olr ne Vers toss gegen eien Grundsatz der Gleich be- 1» hand lung möglich ist, das Verhältnis der Beitrags p f 1 i c h 1; e n un~r| ter einander durch einen Ver e ins he sohl, u o s einer Änderung au un~ f| terziehen, so dass nunmehr nicht etwa eine andere Velhältnis- M zahl, sondern ein anderer haßstab für die Errechnung der Mit- .gj gliedsbeiträge maßgeblich ist, Einer abschliessenden Beantwor--'I tung dieser Präge bedarf es für dar vorliegenden Pall nicht; lf| denn selbst wenn man diese Möglichkeit bejahen wollte (so Bev.erjj in Inm zu HG JW 1931? ® if Interessen der Vereinsmitglieder im allgemeinen, sondern beschränkt sich auf einen ganz besonderen Produktionszweig," an'dem einzelne Mitglieder entsprechend der Art ihres Betriebes gar nicht oder nur zu einem geringen Teil ^interessiert siiid <>" Wenn' das. Berufungen ■ gereicht -auch .eine solche Förderung-von besonderen Interessen i]i- " gg rer Mitglieder nach der Satzung als eine Aufgabe der Klägerin ansieht, so bemängelt die Revision diese Feststellung mit Recht, da das Berufungsgericht hierfür eine eigene Begründung.nicht gegeben hat,. Das Berufungsgericht muss demgemäss die Auslegung des § 2' der Satzung und die sich erst darauf stützende Feststellung über den Umfang der Vereinsaufgaben der Klägerin selbst nach'holeni Für® diese Auslegung mag darauf hing'ewiesen werden,'- dass der Wortlaut'des § 2 der Satzung im Hinblick auf die hier interessierende Drage ausserordentlich allgemein gehalten ist und für die bisherige Auffassung des Berufungsgerichts nicht viel hergibt. des Bäukallcs oder besondere Arten des Chemiekalks, wird im allgemeinen "in der Vereins Satzung hervorgehoben werden, (zu demal sich aus einer solchen Spezialisierung die Gefahr der Iriteressenlo-sigkeit der anderen Mitglieder und damit eine Gefahr für den Be-stand des Vereins im ganzen ergeben kann« . erwäri gen sein« ob sich nicht auch eine Beschränkung des Zweckes aust § 9 der Satzung ergibt, in dem eine Regelung über die Bemessung der Beiträge getroffen ist« Es wird danach1 zu prüfen sein, ob g sich die Förderung der fachlichen Interessen der Vereinsmitglie: der nicht auf den Umfang zu beschränken hat,1 der durch die eige-ne Tätigkeit der Klägerin bestimmt ist -und nicht darüber hinaus auch noch'die Unterstützung anderer Vereinigungen oder Unter-h .nehmungen umfasst, die sich mit der wirtschaftlichen oder wis-, sensehaffliehen Förderung der Kalkindustrie oder einzelner Sparten d er : Kalkindustrie befassen« Denn es liegt nahe, dass in die-ser Hinsicht .irgendeiire Beschränkung des Vereinszwecks gegeben?; 1,) Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang zu-ja treffend davon aus, dass die Beklagte beim Vorliegen eines wich, Denn es entspricht, wie bereits das Reichsgericht betont hat (RGZ i30, 575), einem allgemeinen, das Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz, jedem Mitglied das Recht zu dem sofortigen Austritt aus dem Verein zuzubilligen, wenn er einen wichtigen Grund zuinf Austritt ha G o Jl/ o kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht darauf verwiesen werden, eine in der Satzung vorgesehene! 2,) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, sind die Dar Regungen des Berufungsgerichts;, mit denen sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, nicht haltbar. Ein solches Verhalten kann aber bei der Beurteilung, ob dieses für das.einzelne Vereins-mitglied einen wichtigen Grund für einen sofortigen Austritt aus dem Verein darstellt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dahin gewertet werden, 'dass es unter Umständen zwar einen wichtigen« Grund für die sofortige Abberufung des.fraglichen Vorstandsmitglieds, nicht aber einen wichtigen Grund für einen sofortigen Austritt aus dem Verein abgebe. Denn es ist zu berücksichtigen, .dass die Klägerin .sich hinter ihr Vorstandsmitglied gestellt und die etwa mögliche Folgerung seiner sofortigen Abberufung nicht gezogen hat. dass die Beklagte nicht cargo logt habe,, inwiefern sie durch das Verhalten des G tgpäWMI geschädigt sein sollte, sc kann nies er Umstand zwar für eis Klägerin und gegen die Beklagte sprechen- Di es er Um- Denn das Entscheid ende : ist bei einem Verein der hier in Betracht kommenden Art das j Vertrauen der Mitglieder zu dem Verein und umgekehrt, so dass r i e Zerstörung dieser Vcr trauensgrundlage auch ohne Nscnweis einer; Gebruens als ein v.oionliger Grund zu... oht vielmehr die •Beurteilung darüber, wie schwer dieser Vertrauensbrpch ist und welche Bedeutung ihm für die Rechtsbeziehungen des einzelnen Vereinsmi tgl i ed s zun Verein bei. dass dieser Umstand bei der Frage, ob der Beklagten das Verbleiben in dem Verein noch bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist zugemutet .werden \ kann, nicht völlig belanglos ist» Ist nämlich die Bindung des Vereinsmitglieds zu dem Verein verhältnismässig lese und sind seine Leistungspflichten verhältnismässig gering, so wird ihm ein Verbleiben bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist: viel eher zuzu demuten sein, als wenn das Gegenteil der Pall ist» Wenn die gegenseitige 'Vertrauensgrundläge durch das Verhalten des Vereins (§ 31 BGB) zerstört ist, dann besteht auch insoweit ein schutzwertes Interesse des einzelnen Mitglieds, die-' "sein Verein nicht mehr seine hohen Beiträge für die Zeit bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist zukommen zu lassen«, Dieser 'Umstand wird daher bei der Frage nach'dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sein» Des weiteren ist nach den vorstehenden Darlegungen gegebenenfalls in Betracht zu ziehen, welche Pflichten die Beklagte ausser der Beitragspflicht noch gehabt haben würde, falls .ihr Austritt aus der klagenden 'Fachvereinigung nicht so fort Wirksamkeit erlangt haben sollte » I' - III* Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass die Beklagte?» die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen di|| .Klägerin nicht nachgevviesen habe V.Auch gegen diese Auffassung wendet,sich die Revision, jedoch insoweit ohne Erfolg, Die Re: vision bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei zu Unrecht zu dem'Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die Entstehung eines Schadens durch das Verhalten des S|MHHff' über; haupt nicht schlüssig behauptet« Diese Auffassung des Beruft gerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. stand befinde und dass es für die Klägerin eine Kleinigkeit sei den Sachverhalt auf zuklären, da ihr alle Unterlagen zur Verfügung ständen. Mit dieser Erwägung vermag die Revision jedoch nicht die Pflicht der Beklagten äuszuräumen, zu dem mindesten diel Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatz-, anspruchsj nämlich die Entstehung eines Schadens, zu behaupten! Das hat sie aber nicht getan» sie hat sich vielmehr därs beschränkt, lediglich in dieser Richtung einen Verdacht zu äus| sern und von der verhältnismässig vagen Möglichkeit eines ihr \ Berufungsgericht ohne Rqchtsfehler eine Berücksichtigung des von der Beklagten gegen die Klägerin in Anspruch genommenen . ißvvh Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Berufungsur-, teil in'seinem gesamten Umfang aufzuheben 'ist, weil bisher in rechtlich einwandfreier Weise weder die Höhe noch die Dauer der Beitragspflicht festgestellt ist, und weil nach dem Vortrag der Parteien von diesen Feststellungen auch eine nur teil!
Für das Nachschlagewerk3 Nicht für die Amtliche Sammlung] H- Gesetz: BG3 § 35 Rechtssatz: her Grundsatz der Gleichbehand1ung führt im* 'Vereinsrecht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds durch eine nachträgliche Änderung nicht sd festgesetzt werden dürfen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegen-über den anderen Mitgliedern besonders bela~ i tent 2» Gesetz; Rechtssatz BGB § 39 gih; Jedes Vereinsmitglied hat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zu dem sofortigen Austritt aus dem Verein, und zwar auch1 dann1, wenn die Satzung dies ausdrücklich nicht vorsieht oder ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt» . Aktenzeichen; II ZR 33/53 Urteil des BGH vom 24.° März 1954 OLG Frenkfurt/Main II ZR 33/53 if Verkünd et am 24» März 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d e s V 6 1 k e s In dem Rechtsstreit der Firma IHMI-Industrie AI A IHBHHBBi/hr s, Wl ferner LI Beklagten und 'Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. g e g e : n die a l/Lahn, Sch Kalkwerke EflMB e .V. in Liquidation, Li: • ■■■ . / 'i '" ' . L i I , vertreten durch die Liquidatoren, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozesshevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofsauf die mündliche Verhandlung vom 17» März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrich-ter Br» Brost, Br» Selowsky, Br. Haidinger, Br.'Fischer und Br Kuhn - Z/v -K1/'r■/ 7 %■/Br 'k f/P/ für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil deis 5„ Zivilsehats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23» Bezember 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der.Revision, an den 3« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main verwiesen. Von Rechts wegen G4 Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte, deren Inhaber früher Vorstanäsvorsi'tzender und Mitglied der Klägerin war., für die Jahre 1930 und 1951 rückständige .Mitgliedsbeiträge in Höke von DM 6„247 geltend. Die Beklagte bestreitet ihre dahingehende Verpflichtung und hat hierzu folgendes ausgeführt; Die Mitgliederversammlung der Klägerin habe am 29* NoVemb er 1950 eine Änderung in der Erhebung der Mitgliedsbeiträge beschlossen* Während bis dahin von jedem Mitglied 3 5foseines gesamten Umsatzes als jährlicher Beitrag erhoben worden sei, sei nunmehr fSI der Beitrag auf 2 jS>o des gesamten Umsatzes herabgesetzt, aber aus- I. serdem eine Umlage von 1 fio für das Jahr 1950 und eine solche von 2 %o für die folgenden Jahre, berechnet nach dem Baukalkumsatz ei- vl nes jeden Mitgliedes, bestimmt worden. Diese Beitragsfestsetzung verstosse gegen den auch das Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Mitglieder, Da sie;, die’ Beklagte, vornehmlich Baukalk produziere, würde sie durch diese : Regelung gegenüber der Mehrheit der anderen Mitglieder, deren Produktion viel stärker auf Industriekalk eingestellt sei,, ungleich belastet; >sie müsse nach dieser Regelung nahezu das Doppelte an Beiträgen wie die Mehrheit der übrigen Mitglieder zahlen. Wegen Verletzung des Grundsatzes der gleichmässigen Behänd- . lung sei daher diese Beitragsregelung, der sie, die Beklagte, J: nicht zugestimmt nabe, ihr gegenüber unwirksam. t I :V ■ wir ■ ■ US*' Davon abgesehen habe sie mit Schreiben vom 27. April 1951 aus wichtigem Grunde ihren sofortigen Austritt aus der klagen- 1 den Pachvereinigung erklärt, so dass’ sie von diesem Tage bis sum Ende des Jahres. 1951 überhaupt keine Mitgliedsbeiträge schulde. Een wichtigen Grund für ihren sofortigen Austritt erblickt die Beklagte darin, dass sich nach ihrer Behauptung ein Vorstands-! : - 3 ~ rnitglied der Klägerin namens S40HNP unberechtigterweise ver~ ;J| trauliche Produktionsunterlagen der Beklagten habe aushändigen# lassen und mit diesen einen Plan für die damals bevorstehende J| Kohlenbewirtschaftung vorbereitet habe» Dieser Plan habe sich M sodann dahin eusgewirkt, dass S9üi; selbst Inhaber eines Kon|. kurrenzbetriebes» eine besonders günstige Brennstoffzuteilung erhalten 'habe .Angesichts dieses ' Vertrauensbruchs, für .den. die "3 Klägerin einzustehen habe, habe sie einen wichtigen Grund für,;! einen 'sofortigen1Austritt gehabt» Ausserdem hat die Beklagte “ noch hilfsweise gegenüber der Klageforderung mit einem Schadens! ers-atzahsprüch 'aufgerechnet, daihr durch das Verhalten des Schäfer ein Schäden erwachsen sei» und die-Klägerin auch dafür-1 einzustehen habe/ 1* , •• . -m Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten über eine-IS ■b.'lW0U'::. :P v—•' W sachlich nicht gerechtfertigte , angleichrnässige Festsetzung der» 'Mitgliedsbeitrage entgegengetreten» Des weiteren hat' sie die Befl ■ ' ' < fm haüptimgenä mit denen die Beklagte das Vorliegen eines wichtige/ Grundes für ihren sofortigen Austritt dargelegt hat, bestrittene und in; Abrede genommen, dass der Beklagten durch das Verhalten.!! des Schäfer ein Schaden erwachsen sei» Die Vorinstanzen haben der Klage statt-gegeben» Mit der Re! vision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Das Berufungsgericht bejaht die Wirksamkeit des Beschlus-J •om 25» November 19:50, durch den die Mitgliedsbeiträge bei/ Klägerin eine Änderung erfahren haben» Der Grundsatz in §". m der Satzung "alle Mitglieder haben gleiche Rechte" bedeute kein Verbot einer verschiedenen Behandlung beim Vorliegen sachlicher runde. Solche sachlichen Gründe seien hier gegeben, .da die Bau kalkumlage in Hohe von 1 c/oo bezw von 2 a/oO als Zuschuss für den zur Förderung von Einrichtungen derjenigen Betriebe dienen- soll te. die Baukalk Herstellen oder vertreiben,, Dabei lasse es sic nicht bezweifeln, dass die Beteiligung der Klägerin an jenen Zwecken im Rahmen ihrer Vereinsaufgabe liege. Die gegen diese Ausführungen der Revision gerichteten Angriffe sind begründet. 1 c. ) Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehand lung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt» Dieser Grundsatz gewinnt1 besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mit gliedsbeiträge. Danach ist es nicht statthaft, ohne Zustimmung des betroffenen oder der betroffenen Mitglieder durch eine nach fragliche Minderung die Mitgliedsbeiträge so festzusetzen, dass sie ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belasten. Dieser Grundsatz schliesst jedoch nicht die Notwendigkeit in sich, dass die Beiträge bei jedem Mitglied in ihrer tatsächlichen ziffernmässigen Höhe gleic sind, wenn nur die Mitglieder zu den Beiträgen auf einer gleichen Grundlage herangezogen werden. Dementsprechend waren die I 1 Mitgliedsbeiträge .bei der Klägerin auch bis zu dem Beschluss vom 29 > November 1950 nach einem Verhältnisschlüssel festgelegt der auf die Höhe des Umsatzes im Betrieb des jeweiligen Vereins mitglieds abstellte und eine absolut gleiche Beitragshöhe für jedes. Mitglied ausschloss. Bei dieser Sachlage würde .es keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dargestellt ha ben. wenn die Klägerin die Verhältnisziffer für. die Errechnung der Beiträge der Klägerin erhöht haben würde, und zwar unbescha äet ä c" 'iT.it sk che, dass sieh de'lurch die Bei tra gs Erhöhung für dent einen fei.: der Mitgliecer absolut betrachtet stärker als bei deifl anderer: Beil der rasglieder ausgowirkt haste. Fraglich. ist cs J jede, sh et es olr ne Vers toss gegen eien Grundsatz der Gleich be- 1» hand lung möglich ist, das Verhältnis der Beitrags p f 1 i c h 1; e n un~r| ter einander durch einen Ver e ins he sohl, u o s einer Änderung au un~ f| terziehen, so dass nunmehr nicht etwa eine andere Velhältnis- M zahl, sondern ein anderer haßstab für die Errechnung der Mit- .gj gliedsbeiträge maßgeblich ist, Einer abschliessenden Beantwor--'I tung dieser Präge bedarf es für dar vorliegenden Pall nicht; lf| denn selbst wenn man diese Möglichkeit bejahen wollte (so Bev.erjj in Inm zu HG JW 1931? 1450; wohl auch EG JW 1938, 1329 ; Soergei'Sj Siebert § 38, la; verneinend Staudinger-Riezler C 32, 26; Ennee|| c erus-Nipperd ay Allg Teil S 445; für das Recht der offenen Han-ll delsgeselisehaft Kueck 2-, Aufl S 66)', so kann das doch nur ge-i| schehen, wenn eine solche Änderung nicht aus' sack fremden Ge- ;l| acht spunk ten erfolgte g|j 2 • ) iva ck ö. en bisherigen Festste! 1;xngen des Beruf ungsgericra ergibt siel cos 1 erliegen solcher sachlichen Gründe für die vq3 genommene underunh: der Beitragsregelung nicht in rechtlich ein« \vs nd frei er leise Bio das Berufungsgericht nicht verkannt hat, 3 können soi "-he Gründe nur angenommen werden, wenn es nach der r Satzung der Klägerir. von Anfang an zu ihrer Aufgabe gehörte, 4 niciit nur die fachlichen Interessen ihrer der Kalkindustrie an« gehörender: Mitglieder ganz allgemein zu unterstützen und zu .wähl ren. sondern wenn ihre Aufgabe auch darin bestand, eine solcheji Forderung nur besonderen Beruf sinter esset. ihrer Mitglieder zu-$l teil werden zu lassen, an denen diese im Hinblick auf ihre ver-1 schiedenartigen Produktionsbetriebe nicht allgemein Anteil neh^l men. Die hier strittige Baukalkumlage dient nicht den fachlich]» (VV ® if Interessen der Vereinsmitglieder im allgemeinen, sondern beschränkt sich auf einen ganz besonderen Produktionszweig," an'dem einzelne Mitglieder entsprechend der Art ihres Betriebes gar nicht oder nur zu einem geringen Teil ^interessiert siiid <>" Wenn' das. Berufungen ■ gereicht -auch .eine solche Förderung-von besonderen Interessen i]i- " gg rer Mitglieder nach der Satzung als eine Aufgabe der Klägerin ansieht, so bemängelt die Revision diese Feststellung mit Recht, da das Berufungsgericht hierfür eine eigene Begründung.nicht gegeben hat,. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus.wel -chen gründen sich seine dahingehende PestStellung aus § 2 der Satzung ergibt,"in dem Zweck und Aufgabe des Vereins ihren sat-zungsmässigen ■■Nied erschlag gefunden haben. T)er erkennende1 Senat ist nicht in der Lage, die notwendi-ge Auslegung des 'S 2 der Vereinssatzung selbst vorzunehmen. Der Kreis der Di.itg1ieder der Klägerin beschränkt sich auf das Gebiet des Landes Hessen und damit auf den Bezirk des Oberlandesgerichts., in Prankfurt/ilaihiDie Satzung" der Klägerin regelt also nur Rechts-;, beZiehungen, die sich auf den Bezirk dieses"Oberlandesgerichts, erstrecken, so dass hier einer selbständigen Auslegung - der Vereinssatzung durch das Revisionsgericht die entsprechend anwendbare Bestimmung des § 549 ZPO entgegensteht. ■f : ;; Das Berufungsgericht muss demgemäss die Auslegung des § 2' der Satzung und die sich erst darauf stützende Feststellung über den Umfang der Vereinsaufgaben der Klägerin selbst nach'holeni Für® diese Auslegung mag darauf hing'ewiesen werden,'- dass der Wortlaut'des § 2 der Satzung im Hinblick auf die hier interessierende Drage ausserordentlich allgemein gehalten ist und für die bisherige Auffassung des Berufungsgerichts nicht viel hergibt. Die Ausdehnung der Aufgaben einer Dachvereinigung, wie sie1- die. Klä- g gerin ist, auch auf einzelne Teilgebiete, etwa aufdie Förderung III II - des Bäukallcs oder besondere Arten des Chemiekalks, wird im allgemeinen "in der Vereins Satzung hervorgehoben werden, (zu demal sich aus einer solchen Spezialisierung die Gefahr der Iriteressenlo-sigkeit der anderen Mitglieder und damit eine Gefahr für den Be-stand des Vereins im ganzen ergeben kann« . Ferner wird ' zu. erwäri gen sein« ob sich nicht auch eine Beschränkung des Zweckes aust § 9 der Satzung ergibt, in dem eine Regelung über die Bemessung der Beiträge getroffen ist« Es wird danach1 zu prüfen sein, ob g sich die Förderung der fachlichen Interessen der Vereinsmitglie: der nicht auf den Umfang zu beschränken hat,1 der durch die eige-ne Tätigkeit der Klägerin bestimmt ist -und nicht darüber hinaus auch noch'die Unterstützung anderer Vereinigungen oder Unter-h .nehmungen umfasst, die sich mit der wirtschaftlichen oder wis-, sensehaffliehen Förderung der Kalkindustrie oder einzelner Sparten d er : Kalkindustrie befassen« Denn es liegt nahe, dass in die-ser Hinsicht .irgendeiire Beschränkung des Vereinszwecks gegeben?; 1st, weil anderenfalls die Mitglieder in einem nicht absehba- :>t ren Ausmaß durch eine .Erhöhung der Mitgliedsbeiträge belastet . werden könnten,. ' i $ II, Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen 'eines wichtigen Grundes für deh sofortigen Austritt der Beklagten aus der klagenden Fachvereinigung. Dabei geht das Berufungsgericht von der Behauptung der Beklagten aus. dass sichi das Vorstandsmitglied der Klägerin, . ohne Auftrag oder sonstige Legi- timation Einblick in die von der Beklagten und den anderen Mitgliedern eingereichten Produktionsunterlagen verschafft und sie 'dazu verwendet habe, um Einfluss auf die Kohlenverteilung für die gesamte iCalkindustrie in den Jahren 1950 und 1951 zu neh- /< men. Das Berufungsgericht meint, dass sich aus einem solchen'/fl -‘m Verhalten höchstens ein Grund für die Abberufung des f'ragli- % chen Vorstandsmitgliedes rechtfertigen Hesse', es aber nicht einzusehen sei, warum die Beklagte nicht die weitere Zugehörig^ keil zu dem Verein, zu dem mindesten bis zu dem Ablauf der sa tzungsge-|| müssen Kündigungsfrist, nämlich bis zu dem Ende des Jahres 1951,J zugemutet werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, das! die Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern sie durch das Ver~j halten des OlHHHi geschädigt worden sein sollte. 1,) Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang zu-ja treffend davon aus, dass die Beklagte beim Vorliegen eines wich, . ül tigen Grundes ein Recht zu dem sofortigen Austritt aus dem klagen»! ! , m den Verein gehabt haben würde, obwohl die Satzung dem einzelnen Mitglied ausdrücklich nur ein Austrittsrecht unter Einhaltung;! einer Frist von 6 Monaten zu dem Ende des Jahres eingeräumt hat, 1 s Denn es entspricht, wie bereits das Reichsgericht betont hat (RGZ i30, 575), einem allgemeinen, das Vereinsrecht beherrschenden Grundsatz, jedem Mitglied das Recht zu dem sofortigen Austritt aus dem Verein zuzubilligen, wenn er einen wichtigen Grund zuinf Austritt ha G o Jl/ o kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht darauf verwiesen werden, eine in der Satzung vorgesehene! Frist, für das 17irksamwerden seines Austritts einzuhalten. Diejg vorzeitige Lösung von Hechtsbeziehungen aus wichtigem Grunde ’j§ ist bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer schon im allgs-7 meinen gegeben (BGH Lindenmai e r-iiöhring § 242 BGB B a Nr 2) | i • ‘: m 'und ist. vor allem im Vereinsrecht stets möglich (vgl auch BGHZ / 9; 162), , X 2,) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, sind die Dar Regungen des Berufungsgerichts;, mit denen sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, nicht haltbar. Wenn das Vor standsmitglied StiflBHh,, wovon in der Revisionsinstanz nuszugehen ist.; die ihm zur Last gelegte eigenmächtige und unbefugte Verwertung der vertraulichen Produktionsunterlagen vorgenommen hat; so handelt es sich hierbei um einen schweren Vertrauensbruch., Denn die Mitglieder einer Fachvereiriigung, wie sie die Klägerin ist, müssen davon ausgehen können? dass von ihren als vertraulich betrachteten Unterlagen? die sie dem Verein zur Verfügung stellen? kein unzulässiger Gebrauch, gemacht wirdo Die Grundlage einer solchen Vereinigung, in der sich eine verhältnismässig geringe .Anzahl von Kaufleuten des gleichen Gewerbezweiges zusammenschliesst, beruht in einem besonderen Maße auf einem gegenseitigen Vertrauen.. Das, gilt vor allem hier, weil die Vereinsmitglieder dem Verein auch vertrauliche Unterlagen ihres Geschäftsbetriebes zur Verfügung stellen, da bei einer solchen Handlung stets die jeden Kaufmann besonders empfindsam treffende Gefährdung unlauterer Wettbewerbshandlungen besteht. Wenn das Vorstandsmitglied S fMNNte bei dieser Sachlage dieses Vertrauen durch sein Verhalten mißbraucht hat, so wiegt das schwer. Ein solches Verhalten kann aber bei der Beurteilung, ob dieses für das.einzelne Vereins-mitglied einen wichtigen Grund für einen sofortigen Austritt aus dem Verein darstellt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dahin gewertet werden, 'dass es unter Umständen zwar einen wichtigen« Grund für die sofortige Abberufung des.fraglichen Vorstandsmitglieds, nicht aber einen wichtigen Grund für einen sofortigen Austritt aus dem Verein abgebe. Denn es ist zu berücksichtigen, .dass die Klägerin .sich hinter ihr Vorstandsmitglied gestellt und die etwa mögliche Folgerung seiner sofortigen Abberufung nicht gezogen hat. Bei dieser. Sachlage is der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese etwa mögliche Fol g.erung fur das Vereinsmitgliedj, das durch das in Rede stehen-“; de ‘Verhalten des Vorstandsmitglieds in seinem Vertrauen zu dein; Verein verletzt ist, gegenstandslos; Dieser' Hinweis könnte nur; Bedeutung heben,, wenn - 6.' c Klägerin als Vorstandsmit- glied abberufen hätte und damit in einer sachgerechten Weise ') die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung eines zerstör-! vsn Vertrauens geschaffen haben würde.. Kann somit schon diesem' j 'H. rvehrlichen G esi chtoourml: nicht gefolgv; werden, mit dem das Be rufungor'ori'vnt aas Verbiegen einen; wichtigen Grundes verneint 1 hat. so lässt auch der weitere Gesichtspunkt des Beruf ungsge-ri eures die Möglichkeit einer lenk samen reontlichen Beurteilung offen. Wenn das BeruBongsgerienv meint, gegen das koriiegen eines wichtigen Grün; es spreche der Umstand... dass die Beklagte nicht cargo logt habe,, inwiefern sie durch das Verhalten des G tgpäWMI geschädigt sein sollte, sc kann nies er Umstand zwar für eis Klägerin und gegen die Beklagte sprechen- Di es er Um- • ’ ä-i renne:; ist auu allein noch nicht geeignet, das Vorliegen einen wichtigen Grundes angesichts eines schweren Vertrauens-bruchs in jedem Palle auszuschliessen. Denn das Entscheid ende : ist bei einem Verein der hier in Betracht kommenden Art das j Vertrauen der Mitglieder zu dem Verein und umgekehrt, so dass r i e Zerstörung dieser Vcr trauensgrundlage auch ohne Nscnweis einer; Gebruens als ein v.oionliger Grund zu... Austritt angesehen" were;on kann massgeblich ist in dieser Hins'! oht vielmehr die •Beurteilung darüber, wie schwer dieser Vertrauensbrpch ist und welche Bedeutung ihm für die Rechtsbeziehungen des einzelnen Vereinsmi tgl i ed s zun Verein bei. einer objektiven Eeurtc-i-.i ij lang zun. cm min über eie,sen entscheid enden Punkt hat das Beru- fnngsgerioht keine Peststellungen getroffen, so dass das Berud rk fungsurte.il mit der bisherigen Begründung aus Rechtsgründen ninhi auf recht erhal ten worden;, kann. In der erneut'en Verhandlung wild das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch noch zu erwägen haben«, welche Bedeutung d'em Umstande heizu demessen ist«, dass die Beiträge für die Beklagte in der klagenden Pachvereinigung verhältnismässig-hoch sind» Bs liegt auf der Hand. dass dieser Umstand bei der Frage, ob der Beklagten das Verbleiben in dem Verein noch bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist zugemutet .werden \ kann, nicht völlig belanglos ist» Ist nämlich die Bindung des Vereinsmitglieds zu dem Verein verhältnismässig lese und sind seine Leistungspflichten verhältnismässig gering, so wird ihm ein Verbleiben bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist: viel eher zuzu demuten sein, als wenn das Gegenteil der Pall ist» Wenn die gegenseitige 'Vertrauensgrundläge durch das Verhalten des Vereins (§ 31 BGB) zerstört ist, dann besteht auch insoweit ein schutzwertes Interesse des einzelnen Mitglieds, die-' "sein Verein nicht mehr seine hohen Beiträge für die Zeit bis zu dem Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist zukommen zu lassen«, Dieser 'Umstand wird daher bei der Frage nach'dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sein» Des weiteren ist nach den vorstehenden Darlegungen gegebenenfalls in Betracht zu ziehen, welche Pflichten die Beklagte ausser der Beitragspflicht noch gehabt haben würde, falls .ihr Austritt aus der klagenden 'Fachvereinigung nicht so fort Wirksamkeit erlangt haben sollte » I' - Schliesslich wird das Berufungsgericht bei der Würdigung der erneuten Beweisaufnahme noch zu berücksichtigen haben, daß das Vorstandsmitglied SiMHiW' nicht als Zeuge, sondern als Par tei vernommen worden ist,, so dass seine Aussage nicht als Zeugenaussage, wie es das Berufungsgericht in seinem Urteil gets hat, sondern als Ahssage einer Partdi zu werten ist« ■■m • t‘j - V-. ' ■ O-^i ■ iß;: S’<«, ; Wy, ' : Sg«i: m - III* Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass die Beklagte?» die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen di|| .Klägerin nicht nachgevviesen habe V.Auch gegen diese Auffassung wendet,sich die Revision, jedoch insoweit ohne Erfolg, Die Re: vision bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei zu Unrecht zu dem'Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die Entstehung eines Schadens durch das Verhalten des S|MHHff' über; haupt nicht schlüssig behauptet« Diese Auffassung des Beruft gerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt in dieser Hinsicht nichts Greifbares an., Sie meint lediglich, dass sich die Beklagte insoweit ln einem Beweisnot- 1 I . stand befinde und dass es für die Klägerin eine Kleinigkeit sei den Sachverhalt auf zuklären, da ihr alle Unterlagen zur Verfügung ständen. Mit dieser Erwägung vermag die Revision jedoch nicht die Pflicht der Beklagten äuszuräumen, zu dem mindesten diel Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatz-, anspruchsj nämlich die Entstehung eines Schadens, zu behaupten! Das hat sie aber nicht getan» sie hat sich vielmehr därs beschränkt, lediglich in dieser Richtung einen Verdacht zu äus| sern und von der verhältnismässig vagen Möglichkeit eines ihr \ ... • ... 1 / 'W entstandenen Schadens zu sprechen« Bei dieser Sachlage hat das.' Berufungsgericht ohne Rqchtsfehler eine Berücksichtigung des von der Beklagten gegen die Klägerin in Anspruch genommenen . Schabensarsatzanspruchs abgelehnt., .<11-1:V;ffV-:;.;iA1-\; vfll'.' i'A'ß Aß. ß V'/>;■/'. Aßi Ißur'. ißvvh Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Berufungsur-, teil in'seinem gesamten Umfang aufzuheben 'ist, weil bisher in rechtlich einwandfreier Weise weder die Höhe noch die Dauer der Beitragspflicht festgestellt ist, und weil nach dem Vortrag der Parteien von diesen Feststellungen auch eine nur teil! '.weise Entscheidung über den geltend gemachten Klaganspruch abhängig ist. Bei der Zurückverweisung der Sache an das Beruft ge rieht erscheint ;es sachgerecht,, die Zurückverweisiing'an e anderen Senat des Berufungsgerichts auszusprechen. : DrV Drost ' DmSelowsky Drh Haidinger . , ^ . | ; / Dr» Bischer Di> Kuhn .. vh i.: