Im Anschluss an das Peststellungsverfahren verlangten die Gesellschafter von dem Beklagten die Überlassung seines Anteils an den Grundstücken und dem Inventar der Klinik. den übrigen Gesellschaftern zu dem Kauf anzubieten hat, Da sich die Parteien bei diesen Erörterungen über den wirklichen Wert nicht einigen konnten, beauftragten sie entsprechend einer weiteren Bestimmung im Gesell-schaftsvertrag, getrennt je einen Gutachter zur Abschätzung von Grundstücken und Inventar- Die Schätzungen dieser beiden Gutachter fielen hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke so verschieden aus, dass sich die Kläger und der Vater des Klägers zu 2.schliesslich veranlasst sahen, gemäss § 8 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags die Ärztekammer in B^^^HHI um die Benennung eines Obergutachters zu bitten. Anhand dieses Gutachtens stellten die Kläger eine Abrechnung für die Auseinandersetzung mit dem Beklagten auf, die unter Berücksichtigung der weiteren in Betracht kommenden Posten (Inventar, Gesellschaftsguthaben,.Hypotheken usw) mit einem AuseinanderSetzungsguthaben von. Sie verlangten von dem Beklagten gegen Auszahlung dieses Guthabens die Übertragung sei.nes Anteils an den Grundstücken und dem Inventar. Die Kläger haben noch ausgeführt, dass der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verpflichtet sei, ihnen einen durch die Hinauszögerung des Kaufangebots etwa entstandenen Währungs-Schaden zu ersetzen. Die Revision geht vcn der Auffassung aus, der Beklagte sei durch seine Weigerung, das Kaufangebot abzugeben und den nach dem Gutachten in Betracht kommenden Kaufpreis entgegenzunehmen, in Annahmeverzug gekommen. Er müsse sich daher auf den hinterlegten Betrag verweisen fassen* $in Annahmeverweigerungsrecht habe dem Beklagten nicht zugestanden, da nach der VO Nr, 92 der Britischen Militärregierung jeder Gläubiger einer 'Geldforderung zur Entgegennahme des angebotenen RM-Be trages verpflichtet gewesen sei. Es handelt sich bei dieser Kaufpreisförderung auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nur um die Umwandlung einer bereits bestehenden Auseinandersetzungsforderung des Beklagten, die durch den Abschluss des Kaufvertrags lediglich eine besondere rechtliche Gestaltung erfahren würde* Nach dem zweifelsfreien Inhalt des Gesellschaftsvertrags hat der Beklagte einen solchen Anspruch hinsichtlich seines Brachteilseigentums mit seinem Ausscheiden nicht erlangt. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die verbleibenden Gesellschafter nicht, den ausscheidenden Gesellschafter wegen.seines Brachteilseigentums abzufinden oder das Bruchteilseigehtum zu übernehmen* Sie sind in ihrer EntSchliessung insoweit vollkommen frei gestellt, s* dass dem Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags auch noch kein Anspruch auf Abfindung oder Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Brachteilseigentum zustehen kann. Demgemäss können die Kläger von dem Beklagten in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht verlangen, dass er ein solches Kaufangebot auf Zahlung eines RM*-Betrages oder unter Anrechnung des hinterlegten Betrages abgebe* Desgleichen ist das Verlangen der.Klägor als Erfüllungsanspruch unbegründet, einen Betrag von höchstens.DM 15.ooof— zuzüglich der hinterlegten BM 45.371,4o als Kaufpreis, zu bestimmen, da dieser Betrag nach den vorliegenden Schätzungen offenbar ungerechtfertigt ist* Die Kläger könnten daher beim Vör-liegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten fordern, von diesem so gestellt z.u werden, als ob er ihnen vor der Währungsreform den Abschluss des Kaufvertrages angetragen und er ihnen damit den Erwerb seines Bruchteilseigentums gegen Zahlung eines Reichsmarkbetrages ermöglicht hätte. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe der Beklagte als Gegenleistung für die Aufgabe seines Miteigentums an Grundstücken und Inventar den wirklichen Wert, d,h. der Beklagte vor der Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots noch nicht .verpflichtet gewesen, sodass das Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des ‘Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots verpflichtet war* Wie der Wortlaut der VO Nr 92 besagt, bezieht sioh diese lediglich auf diie Erfüllung von Verbindlichkeiten, die eine Geldzahlung zu dem. Gegenstand haben* Hier dagegen handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, sodass eine Anwendung der VO Nr 92 auf den vorliegenden Pall nicht möglich ist* Das. Ziel dieser VO bestand lediglich.darin, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmark-Leistungen hinauszuschieben. Die tief eingreifenden Auswirkungen des Währungsverfalls auf das Wirtschaftsleben in den letzten Jahren vor der Währungsreform sind für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe des Kaufangebots nicht fdine Einfluss. Sie brachte, auch schon in der Zeit vor der Währungsreform,, die wirtschaftliche Minderbewertung der Geldleistung gegenüber der Sachleistung im gewissen Umfang zur rechtlichen Anerkennung und Berücksichtigung, So wurden aus diese© Grunde auf dem Gebiet des Schadenersatzrechts die Möglichkeiten einer Ersatzleistung in Geld gegenüber der Pflicht zur Naturalherstellung erheblich eingeschränkt* Der Abschluss obligatorischer Verträge zur Überlassung von Sachwerten gegen einen Geldwert wurde nicht mehr allgemein als sinnvoll oder als berechtigt betrachtet, sodass im Einzelfall für derartige Verträge die vor-mundschaftsgerichtliche Genehmigung verweigert oder die einseitige Herbeiführung solcher Verträge durch Ausübung eines Gestaltungsrechts als Rechtsmissbrauch angesehen wurde (vgl OGH Urteil vom 16» Dezember 1948 - II ZS 27/48 für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts; OLG Oldenburg MDR 1948, 17 für die Ausübung eines Ankaufsrechts), Es wurde ferner bei der Auseinandersetzung von Vermögensgemeihschaften nicht mehr unbedingt an der Pflicht zur Aüfgabe des Anteils gegen Abfindung in' Geld festgehalten, weil eine solche Abfindung in Geld unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zu demutbar erschien (vgl LG Göttingen Hann Rpfl 1947, 69 für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Wege der Srbäuseinandersetzung)v Für die Auseinandersetzung von Gesamthandsgemeinschaften fanden diese Grundsätze nach der Währungsreform durch das Umstellungs-gesetg im gewissen Umfang ihre Bestätigung. Darüber hinaus ist durch die Einräumung eines Vorkaufsrechte und die Anbietungspflicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters Vorsorge dafür getroffen, dass diese Gebundenheit des Miteigentums im Interesse der Gesellschaft nicht einseitig und gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durch einen Bruchteil sei gentümer aufgehoben werden kann. Unter diesen Umständen kann der Rechtsform des Eigentums an Grundstücken •und Inventar in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden; die bewusste und gewollte Bindung eines jeden Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Miteigentümer gegenüber den anderen Gesellschaftern rechtfertigt insoweit eine Gleichstellung mit dem Gesamthandseigentum* Dem Beklagten war demzufolge nicht zuzu demuten, "durch die Abgabe Eine selche Verpflichtung widerstreitet den Grundsätzen von Treu und Glauben, von denen jeder Gesellschaftsvertrag in einem besonderen Masse beherrscht ist« Daß gilt um so mehr, als für die Kläger keine berechtigten Gründe Vorlagen, im Interesse der Fortführung ihrer Gesellschaft auf eine sofortige Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zu bestehen. dem notwendigen Umfang dadurch gewahrt, dass er nach seinem Ausscheiden aüs der Gesellschaft diesen die Benutzung seines Eigentumsanteils ah den Grundstücken und .■ dem, Inventar weiterhin überltess und so das berechtigte Interesse der Gesellschaft an der Fortführung des Krankenhauses achtete. Es muss daher dem Beklagten das Recht zugebilligt werden, die Erfüllung seiner Vertrags-Verpflichtung zur Abgabe"des Kaufangebots in der Zeit vor der Währungsreform zu verweigern. Sehuldnerverzug geraten, sodäss für die Kläger die Möglichkeit zur Geltendmachung ihres Währungssdhadens als Verzugsschaden entfällti Die Revision wendet gegenüber dieser Auffassung ein, dass der Beklagte durch sein eigenes Verschulden seinen Ausschluss aus der .Gesellschaft herbeigeführt und es daher seinem eigenen Verhalten zuzuschrelbeu habe, in der für ihn wirtschaftlich ungünstigen Reichsmark-Zeit eine Abfindungssumme als Entgelt für sein Miteigentum entgegennehmen zu müssen.. dass es unter diesen,besonderen Umständen, nicht angebracht sei, dem Beklagten unter Berufung auf Treu -und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht für die Zeit vor der Währungsreform zuzubilligen. Nachteile, die sich für den Beklagten aus diesem Ausschluss möglicherweise ergaben, musste er im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den durch sein Verhalten veranlassten Beschluss der übrigen Gesellschafter hinnehmen und sich gegebenehfalls selbst zuschreiben* Darüber hinaus das etwaige Verschulden auch hoch bei der. sichtigung würde dem Beklagten Vermögensnachteile aufbürden, die nicht durch sein Verhalten, sondern durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verfallserscheinungen der Reichsmärkwährung bedingt sind, und den Klägern Vermögensvorteile zubilligen, auf die sie nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch haben. (Hamburg), 19, 313)« Es kann daher dem Kläger, selbst wenn er durch eigerles Verschulden seinen Ausschluss aus der Gesellschaft herbeigeführt haben sollte, aus diesem Grund das Recht zur Verweigerung seiner Leistung, den Klägern den Abschluss eines Kaufvertrages anzutragen, nicht verwehrt werden.
■ > X ’ v' • * V -1 ■** mm^ ,•* i/> vV.Vfl! ■■■■ * • o i yS:- :’, '; Rechtssatz: Der ö^sehMde'nde iebellschafter kam unter ■!/ N •%st'anden-.Rie- --3 einer'. J^«4taa»<le^üt2ang äit ; u* den übrigen Ge sellschaftern in der Zeit vor der Währuhgs~ reform verweigern, weil ihm ein© Abfindung in entwerteter RM~* Währung als Ent gelt für die Aufgabe seine s Sschwert-anteils nicht zuzu demuten ist» ly. :-$k Aktenzeichen: II ZR 33/5« • v, 28. Eebrüar 1931 ■■ ■ ' tM t/r.y} ■■ ri*i8 /ßt II ZR. 33/5o Verkündet am 28^ Pebriiar 1951 gez. Löser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namejn des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Facharztes Dr. med. Ernst L( 2. des Facharztes Dr. ined. Siegfried sämtlich in Bf^strasse Kläger, Berufungshieklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Facharzt Dr. med. 7/erner Gr( B^^m^strasse Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der II. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. öanter und der Buhdesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande3gerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1949 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen. ' *T,-***' «> f* , , Tatbestands Die Parteien sind Ärzte.. Sie und der während des Revisionsverfahrens verstorbene Vater’des Klägers zu 2., schlossen am-lo* April 1934 einen notariellen Gesellschaft svertrag, um gemeinsam in BfUHHHH eine Klinik zu betreiben* Die Klinik selbst und das Inventar der Klinik gehörten den Vertragsschliessenden zu ideellen Bruchteilen, von denen ein Bruchteil von l/4 dem Beklagten Zustand, Nach dem Gesellschaftsvertrag . •, > • blieb dieses Bruchteilseigentum bei den Gesellschaftern; • sie verpflichteten sich lediglich, die Grundstücke und das Inventar der Gesellschaft ohne besondere Entschädigung zur Verfügung zu stellen, und räumten jeweils 4en anderen Gesellschaftern- ein Vorkaufsrecht ein, ’Während der Kriegsjahre kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, die schliesslich dazu führten, dass die Kläger und der Vater des Klägers zu 2., auf Grund einer dahingehenden .Bestimmung im Gesellschaftsvertrag den Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 aus der Gesellschaft ausschlössen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11« Januar 1946 rechtskräftig unter den Parteien fest- . f ’ * gestellt. Im Anschluss an das Peststellungsverfahren verlangten die Gesellschafter von dem Beklagten die Überlassung seines Anteils an den Grundstücken und dem Inventar der Klinik. Dabei stützten sie sich auf § 8 Abs 1 des GesellpchallsVertrags/ wonach der Ausseheidende - 3 ~ seinen Anteil an den Grundstücken und dem Inventar zu dem wirklichen Wert und angemessenen Zahlungsbedingungen . den übrigen Gesellschaftern zu dem Kauf anzubieten hat, Da sich die Parteien bei diesen Erörterungen über den wirklichen Wert nicht einigen konnten, beauftragten sie entsprechend einer weiteren Bestimmung im Gesell-schaftsvertrag, getrennt je einen Gutachter zur Abschätzung von Grundstücken und Inventar- Die Schätzungen dieser beiden Gutachter fielen hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke so verschieden aus, dass sich die Kläger und der Vater des Klägers zu 2. schliesslich veranlasst sahen, gemäss § 8 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags die Ärztekammer in B^^^HHI um die Benennung eines Obergutachters zu bitten. Der daraufhin von der Ärztekammer bestellte Obergutachter schätzte in seinem Gutachten vom 16, Oktober 1946 den Wert der Grundstücke auf RM 19o.647,5'>. Anhand dieses Gutachtens stellten die Kläger eine Abrechnung für die Auseinandersetzung mit dem Beklagten auf, die unter Berücksichtigung der weiteren in Betracht kommenden Posten (Inventar, Gesellschaftsguthaben,.Hypotheken usw) mit einem AuseinanderSetzungsguthaben von. RM 45.371>4o für den Beklagten abschloss. Sie verlangten von dem Beklagten gegen Auszahlung dieses Guthabens die Übertragung sei.nes Anteils an den Grundstücken und dem Inventar. Da der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkam, hinterlegten die anderen Gesellschafter am 2o. Dezember 1946 / 4. März 1947 den ge- nannten Betrag beim Amtsgericht unter Verzicht der Rücknahme zu Gunsten des Beklagten und erhoben gegen ihn Klage, und zwar die beiden jetzigen Kläger und der Vater des Klägers zu 2, der von diesem allein beerbt worden ist. Sie haben beantragt; Der Beklagte wird verurteilt, 1, zu erklären, dass er seiri Miteigentumsrecht (1/4 Bruchteil) an den Grundstücken £Jlstrasse . (Grundbuch Band ^ Blatt 20und Baildf0 Blatt in der Aufstellung des Versteigerers August OMI0 vom 11, Mai 1946 ver-zeichneten Inventar dei^B^gern zu dem Gesamtpreis von *44.818,23 RM verkauft. 2. Zug um Zug gegen Auszahlung eines Betrages von 45071,4o. RM (hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Braunschweig) ferne!* zu erklären, dass er mit den Klägern einig ist, dass sein Mit« eigentum an den vorei*wähnten Grundstücken auf die 3 Kläger zu je l/3 übergehen soll, und dass er die Umschreibung im Grundbuch bewilligt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Er hat bemängelt, dass die Bestellung des Öbergutaohters nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt sei, und hat ausgeführt, dass seine Schätzung unbillig und daher nicht bindend sei. Weiterhin sei nach dem Gesellschaftsvertr.ag für sein Kaufangebot der Wirkliche Wert” massgeblich, d.h. ein wirtschaftlich sinnvolles Äquivalent für seine Leistung; - dieser Wert könne yrr Durchführung der Währungsreform in Reichsmark nicht ermittelt werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihren Antrag mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Währungsreform dahin ergänzt, dass sie nunmehr hilfsweise beantragt haben, die Berufung des Beklagten mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, zu erklären, dass er sein Miteigentumsrecht an den im Bauptantrag genannten Grundstücken und Inventar den Klägern zu einem nach der Ansicht des Senats angemessenen Gesamtpreis verkauft, jedoch unter Beschränkung des Gesamtpreises auf DM 15.000,— und ohne Rücksicht auf die hinterlegten RM 45*371,4o, die an den Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Kläger haben noch ausgeführt, dass der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verpflichtet sei, ihnen einen durch die Hinauszögerung des Kaufangebots etwa entstandenen Währungs-Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage iü vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Massgabe ihres in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Die Revision geht vcn der Auffassung aus, der Beklagte sei durch seine Weigerung, das Kaufangebot abzugeben und den nach dem Gutachten in Betracht kommenden Kaufpreis entgegenzunehmen, in Annahmeverzug gekommen. Er müsse sich daher auf den hinterlegten Betrag verweisen fassen* $in Annahmeverweigerungsrecht habe dem Beklagten nicht zugestanden, da nach der VO Nr, 92 der Britischen Militärregierung jeder Gläubiger einer 'Geldforderung zur Entgegennahme des angebotenen RM-Be trages verpflichtet gewesen sei. Mithin stelle die Hinterlegung seitens der Kläger.eine Erfüllung ihrer ’Verbindlichkeit dar (§ 37? BGB), so dass der Beklagte nunmehr keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises,mehr habe. Biese Auffassung der Revision erweist sich als fehleam. .... Nach dem Ge Seilschaftever trag war der Beklagte mit seinem Ausscheiden verpflichtet, seinen Anteil an den Grundstücken und dem Inventar den übrigen Gesellschaftern zu dem wirklichen Wert zu dem Kauf anzubieten, Bas bedeutet, dass für die Überlassung des .Bruchteilseigentums zunächst der Abschluss eines Kaufvertrages notwendig istj lind dass die gegenseitigen Ansprüche auf Überlassung und Übertragung des Eigentums an den Grundstücken und Inventar einerseits und auf Zahlung des Kaufpreises andererseits erst mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Entstehung gelangen, Ber Gesellschaftsvertrag enthält insoweit noch nicht selbst den Kaufvertrag, sondern lediglich die einseitige Verpflichtung des Beklagten, den Klägern den Abschluss eines Kaufvertrags anzutragen, Ba der Beklagte dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, sind bislang' auch' der Kaufvertrag und damit die aus ihm entspringenden Ansprüche noch nicht . zur Entstehung gelangt* Der Beklagte ist somit noch nicht Gläubiger einer Geldforderung gewordeny die durch Hinterlegung hätte erfüllt werden können. Es handelt sich bei dieser Kaufpreisförderung auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nur um die Umwandlung einer bereits bestehenden Auseinandersetzungsforderung des Beklagten, die durch den Abschluss des Kaufvertrags lediglich eine besondere rechtliche Gestaltung erfahren würde* Nach dem zweifelsfreien Inhalt des Gesellschaftsvertrags hat der Beklagte einen solchen Anspruch hinsichtlich seines Brachteilseigentums mit seinem Ausscheiden nicht erlangt. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die verbleibenden Gesellschafter nicht, den ausscheidenden Gesellschafter wegen.seines Brachteilseigentums abzufinden oder das Bruchteilseigehtum zu übernehmen* Sie sind in ihrer EntSchliessung insoweit vollkommen frei gestellt, s* dass dem Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags auch noch kein Anspruch auf Abfindung oder Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Brachteilseigentum zustehen kann. Entsteht somit die Kaufpreis!‘•rderung des Beklagten beim Abschluss des Kaufvertrags erst nach der Währungsreform, so kann der Beklagte sein Angebot heute auch nur-in DM-Währang abgeben, sodass eine etwaige Verur_ teilung des Beklagten zur Abgabe eines derartigen Angebots ebenfalls nur in dieser Form erfolgen könnte. Nun hat freilich das Berufungsgericht in rechtlich bindender Form festgestellt, dass bei der Wertberechnung der.Grundstücke und des Inventars die für die Höhe des -8 - Kaufpreises massgeblich ist, auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten, also auf den 1» Oktober J 1944, abzustellen ist. Aus dieser tatsächlichen Feststellung kann indessen nichts Abweichendes entnommen werden. Sie besagt lediglich, dass für die Berechnung der tatsächliche Zustand der Grundstücke und des Inventars am 1.' Oktober 1944 zugrunde zu legen ist« Es müssen daher tatsächliche Werterhöhungen oder Wertminderungen, die nach,diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ausser Ansatz bleibenj Des weiteren sind die vröi?t* bildenden .Faktoren, die. am-li Oktober 1944 für eine-’ Objektive Preisbeurteilung massgeblich waren (zi Bi BaukOstenindex), im vollen Umfang zu berücksichtigen* Dagegen ist es nicht möglich* auch die gesetzliche Änderung der. Währung bei der Wertberechnung mit hineinzuziehen,., weil sie den Wert der Grundstücke und dös Inventars,.ihre tatsächliche Beschaffenheit und die für sie massgeblichen wortbildenden Faktoren* nicht berührt hat. Demgemäss können die Kläger von dem Beklagten in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht verlangen, dass er ein solches Kaufangebot auf Zahlung eines RM*-Betrages oder unter Anrechnung des hinterlegten Betrages abgebe* Desgleichen ist das Verlangen der.Klägor als Erfüllungsanspruch unbegründet, einen Betrag von höchstens.DM 15.ooof— zuzüglich der hinterlegten BM 45.371,4o als Kaufpreis, zu bestimmen, da dieser Betrag nach den vorliegenden Schätzungen offenbar ungerechtfertigt ist* 9 » 2. Bei dieser rechtlichen Beurteilung gewinnt die Frage, oh der Beklagte mit der Abgabe de» Eäufahgebotk in Schuldnerverzug geraten sei xuid deshalb den Klägern den aus dem Verzug entstandenen Schaden zu erstatten habe, entscheidende Bedeutung. Die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe des Kaufangebots ist eine echte Schuldnerverpflichtung, die die Möglichkeit eines Schuldnerverzugs eröffnet» Auch kann als erstattungsfähiger Verzugs schaden der Schaden in Betracht kommen, der dem Gläubiger‘dadurch entstanden ist, däss er seihe Geldschuld nicht mehr vor der Währungsreform in Reichsmark begleichen konnte und nunmehr zur Zahlung von Deutscher Mark im Verhältnis 1:1 verpflichtet ist (BGK JZ 1951, 47). Die Kläger könnten daher beim Vör-liegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten fordern, von diesem so gestellt z.u werden, als ob er ihnen vor der Währungsreform den Abschluss des Kaufvertrages angetragen und er ihnen damit den Erwerb seines Bruchteilseigentums gegen Zahlung eines Reichsmarkbetrages ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht glaubt das Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des Beklagten verneinen zu müssen. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe der Beklagte als Gegenleistung für die Aufgabe seines Miteigentums an Grundstücken und Inventar den wirklichen Wert, d,h. einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenanspruch in Geld erhalten sollen. Es widerspreche daher dem Vertrags willen und Treu und Glauben, den Beklagten mit einer - lo - Gegenleistung abzufinden, die im auffälligen Missverhältnis zu der von ihm zu erbringenden Leistung stehe und dem wirklichen Wert seiner Miteigentumsanteile in keiner Weise entspreche* Unter diesen Umständen soi . der Beklagte vor der Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots noch nicht .verpflichtet gewesen, sodass das Vorliegen eines Schuldnerverzugs auf Seiten des * ' t . k ; •*'r. *• Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu bejahen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kennen im Ergebnis keinen Erfolg haben* Zunächst ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, aus der VO Nr 92 der britischen Militärregierung nicht, dass der Beklagte noch in der Zeit vor der ‘Währungsreform zur Abgabe des Kaufangebots verpflichtet war* Wie der Wortlaut der VO Nr 92 besagt, bezieht sioh diese lediglich auf diie Erfüllung von Verbindlichkeiten, die eine Geldzahlung zu dem. Gegenstand haben* Hier dagegen handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, sodass eine Anwendung der VO Nr 92 auf den vorliegenden Pall nicht möglich ist* Das. Ziel dieser VO bestand lediglich.darin, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmark-Leistungen hinauszuschieben. Diesen Anwendungsbereich über das Gebiet der Abwicklung bestehender und fälliger Geldverbindlichkeiten hinaus aus- zudehnen und aueh auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmark-Währung zu erstrecken, ist nicht möglich. Die tief eingreifenden Auswirkungen des Währungsverfalls auf das Wirtschaftsleben in den letzten Jahren vor der Währungsreform sind für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe des Kaufangebots nicht fdine Einfluss. Durch den Währungsverfall war in weitgehendem Umfang die wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert aufgehoben. Die Rechtsprechung hat sich dieser Tatsache nicht verschlossen.. Sie brachte, auch schon in der Zeit vor der Währungsreform,, die wirtschaftliche Minderbewertung der Geldleistung gegenüber der Sachleistung im gewissen Umfang zur rechtlichen Anerkennung und Berücksichtigung, So wurden aus diese© Grunde auf dem Gebiet des Schadenersatzrechts die Möglichkeiten einer Ersatzleistung in Geld gegenüber der Pflicht zur Naturalherstellung erheblich eingeschränkt* Der Abschluss obligatorischer Verträge zur Überlassung von Sachwerten gegen einen Geldwert wurde nicht mehr allgemein als sinnvoll oder als berechtigt betrachtet, sodass im Einzelfall für derartige Verträge die vor-mundschaftsgerichtliche Genehmigung verweigert oder die einseitige Herbeiführung solcher Verträge durch Ausübung eines Gestaltungsrechts als Rechtsmissbrauch angesehen wurde (vgl OGH Urteil vom 16» Dezember 1948 - II ZS 27/48 für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts; - 12 \ OLG Oldenburg MDR 1948, 17 für die Ausübung eines Ankaufsrechts), Es wurde ferner bei der Auseinandersetzung von Vermögensgemeihschaften nicht mehr unbedingt an der Pflicht zur Aüfgabe des Anteils gegen Abfindung in' Geld festgehalten, weil eine solche Abfindung in Geld unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zu demutbar erschien (vgl LG Göttingen Hann Rpfl 1947, 69 für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Wege der Srbäuseinandersetzung)v Für die Auseinandersetzung von Gesamthandsgemeinschaften fanden diese Grundsätze nach der Währungsreform durch das Umstellungs-gesetg im gewissen Umfang ihre Bestätigung. Das Um-.stellungsgesetz geht insoweit v:n dem Grundsatz aus, *dass, bei der Abfindung eines Gesellschafters in Geld die yorausgegangene Entwertung der RM-Währung nicht zu .Lasten des abzufindenden Gesellschafters gehen darf, und dass daher der Auseinandersetsungsanspruch in Abweichung von.dem allgemeinen Umstellungsgrundsatz nicht im Verhältnis lo : 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist (§ 18 Ziff 3 UnstGes). Die gesetzliche Anerkennung, die die Wirtschaft-liehe Minderbewertung des entwerteten RM-Geldes gegenüber dem Sachwert bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften durch das Umstellungsgesetz erfahren hat, erfordert im vorliegenden Pall eine entsprechende Berücksichtigung. Dem steht nicht entgegen, dass die Grundstücke und das Inventar den Parteien nicht zur gesamten Hand, sondern zu ideellen Bruchteilen (Miteigentum) zustehen. Dieses Miteigentum der Gesellschafter ist auf Grund zusätzlicher Verpflichtungen diesen in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit unentgeltlich zu ihrer Benutzung überlassen. Darüber hinaus ist durch die Einräumung eines Vorkaufsrechte und die Anbietungspflicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters Vorsorge dafür getroffen, dass diese Gebundenheit des Miteigentums im Interesse der Gesellschaft nicht einseitig und gegen den Willen der übrigen Gesellschafter durch einen Bruchteil sei gentümer aufgehoben werden kann. Unter diesen Umständen kann der Rechtsform des Eigentums an Grundstücken •und Inventar in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden; die bewusste und gewollte Bindung eines jeden Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Miteigentümer gegenüber den anderen Gesellschaftern rechtfertigt insoweit eine Gleichstellung mit dem Gesamthandseigentum* Dem Beklagten war demzufolge nicht zuzu demuten, "durch die Abgabe 'S des Kaufangebots seinen Anteil an den Grundstücken und an dem Inventar gegen Zahlung des gesetzlich zulässigen RMr-Betrages zu überlassen und dadurch zugleich eine empfindliche Vermögenseinbusse hinzunehmen. Eine selche Verpflichtung widerstreitet den Grundsätzen von Treu und Glauben, von denen jeder Gesellschaftsvertrag in einem besonderen Masse beherrscht ist« Daß gilt um so mehr, als für die Kläger keine berechtigten Gründe Vorlagen, im Interesse der Fortführung ihrer Gesellschaft auf eine sofortige Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zu bestehen. Der Beklagte hat solche Belange ddr Kläger V ~ 14 - • in. dem notwendigen Umfang dadurch gewahrt, dass er nach seinem Ausscheiden aüs der Gesellschaft diesen die Benutzung seines Eigentumsanteils ah den Grundstücken und .■ dem, Inventar weiterhin überltess und so das berechtigte Interesse der Gesellschaft an der Fortführung des Krankenhauses achtete. Es muss daher dem Beklagten das Recht zugebilligt werden, die Erfüllung seiner Vertrags-Verpflichtung zur Abgabe"des Kaufangebots in der Zeit vor der Währungsreform zu verweigern. Er ist demgemäss während dieser Zeit durch seine Weigerung nicht in .. Sehuldnerverzug geraten, sodäss für die Kläger die Möglichkeit zur Geltendmachung ihres Währungssdhadens als Verzugsschaden entfällti Die Revision wendet gegenüber dieser Auffassung ein, dass der Beklagte durch sein eigenes Verschulden seinen Ausschluss aus der .Gesellschaft herbeigeführt und es daher seinem eigenen Verhalten zuzuschrelbeu habe, in der für ihn wirtschaftlich ungünstigen Reichsmark-Zeit eine Abfindungssumme als Entgelt für sein Miteigentum entgegennehmen zu müssen.. Die Revision.meint,' dass es unter diesen,besonderen Umständen, nicht angebracht sei, dem Beklagten unter Berufung auf Treu -und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht für die Zeit vor der Währungsreform zuzubilligen. Auch diese Ausführungen der Revision vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Das etwaige. Verschulden' de*s Beklagten vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft- hät in dem Beschluss der übrigen Gesellschafter, Ihn aus der Ge- Seilschaft auszuschliessön, zu den entsprechenden Folgen geführt. Die einschneidenden wirtschaftlichen. Nachteile, die sich für den Beklagten aus diesem Ausschluss möglicherweise ergaben, musste er im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den durch sein Verhalten veranlassten Beschluss der übrigen Gesellschafter hinnehmen und sich gegebenehfalls selbst zuschreiben* Darüber hinaus das etwaige Verschulden auch hoch bei der. Abfindung des Beklagten, zu berücksichtigen, ist nicht vertretbar, Dine solche Berück- . sichtigung würde dem Beklagten Vermögensnachteile aufbürden, die nicht durch sein Verhalten, sondern durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verfallserscheinungen der Reichsmärkwährung bedingt sind, und den Klägern Vermögensvorteile zubilligen, auf die sie nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch haben. Es geht auch nicht an, die Abfindung eines aus'scheidenden Qe-’sellschafters in verschiedener Höhe zu bemessen, je nach dein, ob ihn ein Verschulden oder kein Verschulden an seinem Ausscheiden trifft, Eine Vermögenseinbusse, die unter einem solchen Gesichtspunkt zugelasseii würde, würde einer Geldstrafe zu Gunsten der übrigen Gesellschafter gleichkommen,: für die jede Rechtsgrundlage fehlt (OLGR . (Hamburg), 19, 313)« Es kann daher dem Kläger, selbst wenn er durch eigerles Verschulden seinen Ausschluss aus der Gesellschaft herbeigeführt haben sollte, aus diesem Grund das Recht zur Verweigerung seiner Leistung, den Klägern den Abschluss eines Kaufvertrages anzutragen, nicht verwehrt werden. Hieraus ergibt sioh, das3 der geltend gemachte Anspruch der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt dar Erfüllung noch unter dem Ge- sichtspunkt des VerzugsSchadens gerechtfertigt, ist. Ein Eingehen auf die ^eiteren Revisionsrügen ist nicht erforderlich, da sie in keinem Pall bei dpr vorliegenden rechtlichen Beurteilung zu dem Erfolg führen und sich nur gegen Rechtsausführungen des Berufungsurteils wenden, auf. die es im Ergebnis nicht ankömmt. Das gilt auch für die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO. Der Umstand, dass der Beklagte nach den Behauptungen des Klägers bereits RM 5.ooo,— erhalten hat, ändert nichts an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung der Klaganträge. Er könnte vielmehr nur für die Präge von Bedeutung werden, ob der Beklagte sich diesen Betrag in voller Höhe nach Abschluss des Kaufvertrags anrechnen lassen muss. Die Nichtberücksichtigung dieses Parteivorbringens ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, sodäss ausr diesem Grunde auch die Revisionsrüge aus § 551 Ziff 7 ZPO nicht durchgreift (RGZ 15.6, 119)* * -17 - \ ~ 17 - Somit erweist sich die Revision im vollen Umgang als -unbegründet, sodass sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. gez. Dr. Cante'r gez* zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Rundesrichter Haidihger. Dr* Drost , i gez * Dr, Seiowsky gez* Dr* Fischer i