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BGH · II ZR 32/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 32/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision gegen das Urteil des 1. Sie verlangt von der Beklagten insgesamt 96.594,81 DM, wobei sie die Klage u.a. auf den Gesellschaftsvertrag stützt. Noch an diesem Tag hat die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt auf die Ver- Oktober 1991 hat die Beklagte beantragt, wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Prüfung der Akte habe Rechtsanwalt erklärt, daß es sich nicht um eine Feriensache handele, daß die Berufungsbegründungsfrist also auf den 15. An diesem Tag sei die Berufungsbegründung geschrieben und beim Berufungsgericht eingereicht woi den. Der Beklagtenvertreter hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Handakte sei ihm am späten Nachmittag des 15. Oktober 1991 vorgelegt worden; er habe dann die Akte zusammen mit anderen Akten nach Hause genommen und sie in der Nacht - am frühen Mor gen des 16. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung i den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 15. Oktober 1991 laufenden Frist begründet worden sei und dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden könne. Den Prozeßbevollmächtigten de: Beklagten treffe an der Fristversäumung ein Verschulden, das seiner Partei zuzurechnen sei und einer Wiedereinsetzung entgegenstehe. Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seien die Handakten bereits am Nachmittag des 15. Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Last, daß er bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung den Fristablauf nicht eigenverantwortlich überprüft hat. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Frist 2 Begründung der Berufung geprüft, als ihm die Handakten am spc ten Nachmittag des 15. Oktober 1991 zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden, hätte er festgestellt, daß diese Frist am selben Tag ablief.Die Berufungsbegründung hät dann noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht werde können. Daher beruht die Fristversäumung auf einem Verschuld des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, welches sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Mithin war sie en gegen § 233 ZPO nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Fri zur Begründung der Berufung einzuhalten. Di Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO beginnt mit dem A lauf des Tages zu laufen, an dem der Rechtsanwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist in den A ten richtig festgehalten worden ist (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristFristBerufungsgerichtZBtagenBerufungsbegründungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 32/92
Verkündet am:
11. Januar 1993 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 mbH
T^^m-T4	______ _________________________________
vertreten ciurch ihren Geschäftsführer Hans-Jürgen SJ
& Partner, Am	8,
Büro
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Bärbel P(
, G{
■Straße 59, Wi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Gerber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Januar 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Gesellschafterin der Beklagten. Sie verlangt von der Beklagten insgesamt 96.594,81 DM, wobei sie die Klage u.a. auf den Gesellschaftsvertrag stützt. Mit Urteil und Vorbehaltsurteil vom 13. Juni 1991 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 70.403,21 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte am 18. Juli 1991 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 16. Oktober 1991 bei Gericht eingegangen. Noch an diesem Tag hat die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt	auf die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Am 30. Oktober 1991 hat die Beklagte beantragt, wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt und glaubhaft gemacht :
Die Berufungsbegründungsfrist sei von der sachkundigen und zuverlässigen Rechtsanwaltsund Notargehilfin Frau	ent-
sprechend anwaltlicher Anordnung und Übung zunächst auf den 19. August 1991 notiert worden. Einige Tage vor diesem Tag habe Frau 1^1D Rechtsanwalt	auf	die	Berufungsbegründungs-
frist angesprochen. Nach Prüfung der Akte habe Rechtsanwalt
 erklärt, daß es sich nicht um eine Feriensache handele, daß die Berufungsbegründungsfrist also auf den 15. Oktober 1991 zu notieren sei. Frau	habe	versehentlich	den	Ablauf
 der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und auf dem täglichen bürointernen Terminzettel auf den 16. Oktober 1991 notiert. Rechtsanwalt	habe	die	Akte	erst	am 16. Okto-
ber 1991 gegen 4 Uhr morgens zu dem Diktieren der Berufungsbegrün-
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dung in die Hand genommen. An diesem Tag sei die Berufungsbegründung geschrieben und beim Berufungsgericht eingereicht woi den.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts hat dem Beklagtenvertreter mit Verfügung vom 5. Novembe 1991 aufgegeben, glaubhaft zu machen, wann ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden seien. Der Beklagtenvertreter hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Handakte sei ihm am späten Nachmittag des 15. Oktober 1991 vorgelegt worden; er habe dann die Akte zusammen mit anderen Akten nach Hause genommen und sie in der Nacht - am frühen Mor gen des 16. Oktober 1991 - bearbeitet.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung i den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich im Ergebnis al zutreffend.
I. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 15. Oktober 1991 laufenden Frist begründet worden sei und dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden könne. Den Prozeßbevollmächtigten de: Beklagten treffe an der Fristversäumung ein Verschulden, das seiner Partei zuzurechnen sei und einer Wiedereinsetzung entgegenstehe. Zwar habe der Prozeßbevollmächtigte für die fehler-
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hafte Eintragung der Berufungsbegründungfrist (16. Oktober statt 15. Oktober 1991) durch seine Angestellte nicht einzustehen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe jedoch nicht nur auf dem Versehen der Angestellten. Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seien die Handakten bereits am Nachmittag des 15. Oktober 1991 vorgelegt worden. Bei der sogleich gebotenen Prüfung der Frist hätte er noch rechtzeitig feststellen können, daß die Berufungsbegründungsfrist am selben Tag ab-laufe.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.
1. Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Last, daß er bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung den Fristablauf nicht eigenverantwortlich überprüft hat. Zwar kann sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, daß sein Büropersonal auch mündliche Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828). Gleichwohl hat der Anwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632 m.w.N.; Beschl. v. 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, VersR 1992, 1153). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hält an seiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83,
VersR 1983, 988, 989), auf die sich die Revision in der mündli-
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chen Verhandlung berufen hat, nicht mehr fest, wie sich aus c angeführten Beschluß vom 11. Februar 1992 (aaO) ergibt und de VI. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt hat.
Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Frist 2 Begründung der Berufung geprüft, als ihm die Handakten am spc ten Nachmittag des 15. Oktober 1991 zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden, hätte er festgestellt, daß diese Frist am selben Tag ablief. Die Berufungsbegründung hät dann noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht werde können. Der Sorgfaltsverstoß wird um so deutlicher, als ein ? lauf der Frist zur Begründung der Berufung zu dem 16. Oktober ur gewöhnlich erscheinen mußte (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, LM § 233 [Fa] ZPO Nr. 11 = NJW-RR 1991, 827 m.w.N.). Daher beruht die Fristversäumung auf einem Verschuld des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, welches sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Mithin war sie en gegen § 233 ZPO nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Fri zur Begründung der Berufung einzuhalten.
2. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht nur als unbegründet, sondern als unzulässig. Di Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO beginnt mit dem A lauf des Tages zu laufen, an dem der Rechtsanwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist in den A ten richtig festgehalten worden ist (BGH, Beschl. v. 31. Janu 1990 - VIII ZB 44/89, LM § 234 [B] ZPO Nr. 29 = NJW-RR 1990, 830). Dies war hier der 15. Oktober 1991. Die Frist des § 234
Abs. 2 ZPO lief deshalb am 29. Oktober 1991 ab. Der am 30. Oktober 1991 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war deshalb verspätet.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Stodolkowitz
Gerber