Der Beklagte hatte den Wechsel in blanko - es fehlte jedenfalls die Angabe des Ausstellers angenommen und dem Transportunternehmer GflBB ausge-händigt. Dieser hat ihn dem Kläger weitergegeben, der das Blankett durch Unterzeichnung als Aussteller vervoll ständigte. Auch die Begebung an G^l^i sei nichtig, weil sie auf einem wucherischen Darlehensgeschäft des Beklagten mit beruhe» Schließlich habe der Kläger das Blankett abredewidrig ausgefüllt. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten bestritten und beantragt, das Vorbehaltsurteil urter Wegfall des Vorbehalts zu bestätigen. Der Beklagte bestreitet mit dem E.i awand, der Kläger habe das Blankett von seinem Vormann ohne gültigen, weil wegen Wuchers nichtiger Begebungsvertrag erworben, daß der Kläger rechtmäßiger Inhaber des Wechsels ist. Darauf kann sich auch der Beklagte als Akzeptant berufen, weil die sachliche ßerecht .i gung des Wechsel inhalers Voraussetzung dafür ist, daß ihm überb aunt e i ne Woh sel for derung zus teht (BGH, Urt. ve 13. 1, Bas Berufungsgericht hat diesem Einwand nicht stattgegfben uni aus ge führt s Der Beklagte habe zwar Wucher behauptet, aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Voraussetzungen des Wuchertatbe-stands ergäben. Zudem hätte die Berücksichtigung dieses Einwands, den der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat, die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagten zu Gentzig bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den nicht vollständig ausgefüllten Wechsel gutgläubig, d. 1. In der Revisions ins tau z ist, da das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, zugunsten des Beklagten von der Nichtigkeit des DarlebensVertrages mit Gentzig wegen Wuchers und damit, wie sich aus dem oben Niedergelegten ergibt, auch von der Nichtigkeit des auf diesem Darlehensgeschäft beruhenden Vertrags über die Begebung des Blankowechsels vom Beklagten an GflB auszugehen. Wechsel, den der Klager durch die ihn ohnung als Aussteller aus ge füllt hat, ohne daß hierfür eine wirksame Ermächtigung vor lag. Der Beklagte als Zeichner der Annahme erklär urig hat also lediglich den Schein eines Blankowechsels im Sinne von Art. 10 WO geschaffen und den bloßen Eindruck erweckt, die fehlende Ausstellerangabe sei noen mit der Ermächtigung des Zeichners zu ergänzen, um einen gültigen Wechsel zu schaffen. Da unerheblich ist, in welcher Reihenfolge die Formerfordernisse (Art. 1 WG) erfüllt werden, kann bis zuletzt die Eintragung des Ausstellers offenbleiben, ohne daß sich dadurch am Charakter des Blankowechsels als eines zu dem Umlauf bestimmten Wertpapiers etwas ändert. Es besteht sonach kein Grund, einen wegen Fehlens der Unterschrift des Ausstellers unvollständigen Wechsel rechtlich anders behandeln als Blankette, in denen etwa die Angaben nach Art. 1 Nr. 2, 4, 5, 6 oder 7 fehlen. 2. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht geprüft, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, weil er die Umstände, die im Verhältnis zwischen Beklagtem und zur Nichtigkeit des Be ge bungs Vertrages ge- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Umstände übergangen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ergebe. daß auf sämtlichen Wechseln, die der Kläger von mit dem Akzept des Beklagten erhalten habe, die Ausstelierunterschrift gefehlt habe. Dieser Angriff geht ins Leere, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erwerber eines Blanketts sich nur dann beim Wechsel Schuldner erkundigen muß, wenn Der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerithts, v-e bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagtem zu hätten bekannt sein müssen, vermag die Revision nichts ent gegen zus etzen. Die als Übergangen gerügten Ums hands hat das Berufungsgericht bei der Erörteioing der Frage berücksichtigt, ob dem Kläger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß - v/ie dei Beklagte behauptet - nicht ermächtigt gewesen sei, den Wechsel unous ge Billl weiterzugeben. Das Berufungsgericht nat sich insoweit die Darlegungen im Urteil des Land ge xü cuts w.i eipcn gemacht und auf sie Bezug genommen , Der t Der Beklagte habe fei u,.\ „jobb- gv-gj/i die Aussage des Zeugen GBBHBfc vorgebracht, £t» sei blo kurze Zeit nach Übertragung des Klag Wechsels attf den kinder noch liquide gewesen und seinen Sah 1 un$ sv e rp {1 i thtuog an na oh gekommen •
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 32/73 URTEIL
Verkündet am
27. Mai 1974
Justi zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Otto A
, Inhaber der Firma
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Ludwig B
sen., Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c.^
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber und Aussteller eines an eigene Order gestellten Wechsels über 10.000 DM, fällig am 5. August 1969. Der Beklagte hatte den Wechsel in blanko - es fehlte jedenfalls die Angabe des Ausstellers angenommen und dem Transportunternehmer GflBB ausge-händigt. Dieser hat ihn dem Kläger weitergegeben, der das Blankett durch Unterzeichnung als Aussteller vervoll ständigte. Der Wechsel ging mangels Zahlung zu Protest.
Der Kläger hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erstritten. Dieser hat im Nach verfahren beantragt, das Vorbehalt surteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der
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Kläger liabe das Blanko tu durch Wucher erworben, weil er cmmm dafür nur 8.000 - 9.000 DM bezahlt habe. Auch die Begebung an G^l^i sei nichtig, weil sie auf einem wucherischen Darlehensgeschäft des Beklagten mit beruhe» Schließlich habe der Kläger das Blankett abredewidrig ausgefüllt. Der Beklagte habe mit verein-
bart, daß nur dieser sich als Aussteller eintragen dürfe.
Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten bestritten und beantragt, das Vorbehaltsurteil urter Wegfall des Vorbehalts zu bestätigen.
Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück -gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des VorbehaltsUrteils und Abweisung der Klage weiter. Der Häg er beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s ch e i dung s gri i nd e :
I. Der Beklagte bestreitet mit dem E.i awand, der Kläger habe das Blankett von seinem Vormann ohne
gültigen, weil wegen Wuchers nichtiger Begebungsvertrag erworben, daß der Kläger rechtmäßiger Inhaber des Wechsels ist. Bei Wucher ist gemäß § 133 Abs. , BGB das Grundgeschäft und regelmäßig das Erfüllung}geschäft, in diesem Falle also die Wechselbegebung, nicht: g (RGZ 162, 302, 306). Der Kläger wäre, wenn dar Einwar.d begründet wäre, nicht Eigentümer des Blanketts und - nach Ausfüllung -nicht Wechselgläübiger geworden. Darauf kann sich auch
der Beklagte als Akzeptant berufen, weil die sachliche ßerecht .i gung des Wechsel inhalers Voraussetzung dafür ist, daß ihm überb aunt e i ne Woh sel for derung zus teht (BGH, Urt. ve 13. 7. 72 - II ZR 44/70, WM 1972, 1090).
1, Bas Berufungsgericht hat diesem Einwand nicht
stattgegfben uni aus ge führt s Der Beklagte habe zwar Wucher behauptet, aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Voraussetzungen des Wuchertatbe-stands ergäben. Der Aussage des Zeugen im
ersten Rechtszuge ließen sich keine Hinweise auf ein Wuchergeschäft entnehmen. Zudem hätte die Berücksichtigung dieses Einwands, den der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat, die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen des
§ 529 Abs. 2 ZPO vor.
2. Die Revision, die diesen Ausführungen ent gegen-
tritt, ist offensichtlich der Ansicht, das Berufungsgericht habe damit nur die Verfahrens recht liehe Nichtzulassung dieses Vortrags ausgesprochen. Dabei übersieht sie, daß das Berufungsgericht den Einwaud in erster Linie mangels ausreichenden tatsächlichen Vorbringens für nicht substantiiert und damit sachlich für unbegründet gehalten hat. Hiergegen läßt sich nichts einwenden. Mit Recht vermißt das Berufungsgericht einen ausreichenden Tatsachen vor tr. a; fd ■ Gc.„ Wucher einwand. Durch den einzigen vom Beklag cen vorgetragenen Umstand, der Kläger habe .für B>n Wechsel über 10.000 DM
nur 8.000 - 9.000 DM bezahlt ist der Tatbestand des
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§ I58 Abs, 2 ßGö nicht, schlüssig hat-gelegt. Daß dazu weiteres tatsächliches Vorbringen notwendig war, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter aus geführt zu werden. Auf die Rüge der Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO kommt es deshalb nicht an.
II. Das Berufungsgericht, läßt offen, ob der dem Wechsel -geschabt zugrundeliegende Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und GflHmwegen Wuchers nichtig ist. Es meint, selbst wenn dies zutreffe, könne der Beklagte dem Kläger die Nichtigkeit nicht ent ge genha1ten. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagten zu Gentzig bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den nicht vollständig ausgefüllten Wechsel gutgläubig, d. h. weder in Kenntnis noch in grob fahrlässiger Unkenntnis der Nichtigkeit des Darlehensvertrages erworben. Dies greift die Revision vergeblich an.
1. In der Revisions ins tau z ist, da das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, zugunsten des Beklagten von der Nichtigkeit des DarlebensVertrages mit Gentzig wegen Wuchers und damit, wie sich aus dem oben Niedergelegten ergibt, auch von der Nichtigkeit des auf diesem Darlehensgeschäft beruhenden Vertrags über die Begebung des Blankowechsels vom Beklagten an GflB auszugehen. Daraus folgt, daß J :r Klagwechsel, nicht aus einem Blankowechsel im Sinne von Art. 10 WG, der einen wirksamen Begebungsvertrag voraus setzt, hervor ge gangen ist. Es handelt sich vielmehr i einen ’invollständigen
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Wechsel, den der Klager durch die ihn ohnung als Aussteller aus ge füllt hat, ohne daß hierfür eine wirksame Ermächtigung vor lag. Der Beklagte als Zeichner der Annahme erklär urig hat also lediglich den Schein eines Blankowechsels im Sinne von Art. 10 WO geschaffen und den bloßen Eindruck erweckt, die fehlende Ausstellerangabe sei noen mit der Ermächtigung des Zeichners zu ergänzen, um einen gültigen Wechsel zu schaffen. Nach der (erst nach Verkündung des Berufungsurteils entwickelten neueren) Rechtsprechung des Senats haftet der Annehmer eines nicht vollständig ausgefüllten Wechsels aus zurechenbar veranlaßtem Rechtssehein gegenüber Erwerbern, die das Fehlen des Begebungsvertrags nicht gekannt und ohne grobe Fahrlässigkeit ein ausfüllungsfähiges Blankett angenommen haben (BGH, Urt. v. 30. 11. 72 - II ZR 70/71,
LM WG Art. 10 Nr. 7). Dies verkennt die Revision nicht.
Sie meint aber, dieser Rechtssatz gelte nicht für ein Blankett, bei dem die Unterschrift des Ausstellers fehle, weil es keinen umlaufsfähigen Eindruck erwecke. Diese Ansicht beruht auf einer Verkenmmg des Begriffs des Blankowechsels. Darunter wird ohne Einschränkung eine unvollständige (Wechsel-)Urkunde verstanden, wenn vereinbart ist, daß sie vervollständigt werden darf (§ k Abs. 2 WGStG).
Da unerheblich ist, in welcher Reihenfolge die Formerfordernisse (Art. 1 WG) erfüllt werden, kann bis zuletzt die Eintragung des Ausstellers offenbleiben, ohne daß sich dadurch am Charakter des Blankowechsels als eines zu dem Umlauf bestimmten Wertpapiers etwas ändert. In der Praxis kommt gerade besonders häufig das Blankoakzept vor, das noch keinen Aussteller nt r at (Bai mbach /Hefermehl, Wechselgesetz und Scheck ge setz Vi. Ae^l. WG Art. 10 Anm. 1).
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Es besteht sonach kein Grund, einen wegen Fehlens der Unterschrift des Ausstellers unvollständigen Wechsel rechtlich anders behandeln als Blankette, in denen etwa die Angaben nach Art. 1 Nr. 2, 4, 5, 6 oder 7 fehlen. Das Maß der Unvollständigkeit eines Blankowechsels kann ganz verschieden sein. Es genügt schon die bloße Unterschrift des Zeichners, alle anderen Bestandteile eines Wechsels können fehlen, wenn nur die Vervollständigung durch einen anderen vorgesehen ist.
2. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht geprüft, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, weil er die Umstände, die im Verhältnis zwischen Beklagtem und zur Nichtigkeit des Be ge bungs Vertrages ge-
führt haben sollen, nicht kannte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Umstände übergangen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ergebe. Es habe nicht berücksichtigt, daß beim Kläger, der sich als
dessen Bankier bezeichnet habe, Schulden in Höhe von 180.000 DM gehabt habe und daß, wie dem Kläger bekannt gewesen sei, undm olu iohtigen Verhältnissen
gelebt und ebensolche Geschäfte gemacht baoe. Nicht beachtet habe das Berufungsgericht? daß auf sämtlichen Wechseln, die der Kläger von mit dem Akzept des
Beklagten erhalten habe, die Ausstelierunterschrift gefehlt habe. Dies hätte für den Kläger Anlaß zu Bedenken und demzufolge zu fernmündlicher Rücksprache beim Beklagten, die unschwer möglich gewesen sei, sein müssen. Dieser Angriff geht ins Leere, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erwerber eines Blanketts sich nur dann beim Wechsel Schuldner erkundigen muß, wenn
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die Umstände de:: u Am .>d biete. f . '.was c. . , \ ,m:nr dem
Urteil des Senats vom 29. September "9bO ~ II ZK 231/59, I.M WG Art. 10 Nr, * ruchi ent nn< rr werden« Insbesondere
ergibt sich cu-.rauo flieht, wie die tet ,t on anzunehmen scheint.. daß, \w r nicht die Umstünde den Erwerber be
deuklitti s Ltumen muosao , allein müi:e 1-oen -and %e.u e ,„t f t ver4 ust <
i. o- • t gj ichkeit einer n/.‘j ho 1 enden Erkundi -
gung bei F: Zeichner des LLm kev/onUsei.s ihn hierzu auch verpflichtet. Lin solches Verlangen würde den Bedürfnissen des geschaftliciten Verkehrs nicht entsprechen und die Umlauf s i'amgkei t dös Blanko Wechsels in nicht zu rechtfertigender Weise einschränken., Der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerithts, v-e bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagtem zu hätten bekannt
sein müssen, vermag die Revision nichts ent gegen zus etzen. Die als Übergangen gerügten Ums hands hat das Berufungsgericht bei der Erörteioing der Frage berücksichtigt, ob
dem Kläger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß - v/ie dei Beklagte behauptet - nicht ermächtigt
gewesen sei, den Wechsel unous ge Billl weiterzugeben. Das Berufungsgericht nat sich insoweit die Darlegungen im Urteil des Land ge xü cuts w.i eipcn gemacht und auf sie
Bezug genommen , Der t
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iß andere Wechsel
- unstreitig waren es vier uLc un1 alager vor der Begebung des Klagwechstis von GBHBfc ,J - - dem Akzept des Beklagten bekommen hat-, r-^geifiiCAig «iiiigeiöst worden seien. Der Beklagte habe fei u,.\ „jobb- gv-gj/i die Aussage des Zeugen GBBHBfc vorgebracht, £t» sei blo kurze Zeit nach Übertragung des Klag Wechsels attf den kinder noch liquide gewesen und seinen Sah 1 un$ sv e rp {1 i thtuog an na oh gekommen •
Deshalt), so ms int das Land ge rj '.'.!n , toaso der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß sich der Kiagwechsel in gleicher Weise wie die vor enge gang onen er! u di gen lasse» Diese Ausführungen lassen keinen Recht sf eh Lei erkennen. Sie zeigen auch» daß die Vorinstanzen den iegriff der groben Fahr1ässigkeit nicht verkannt haben.
III. Das Beruiungsgericht haL ferner die Behauptung des Beklagten, bei der Begebung des Blanketts an G4H^^| sei die Weiterübertragung der aus 1 üllungs er macht igung ausgeschlossen und vereinbare v/or ^ ^ 11 n*. . i j w Jl solle sich als Wechselaussteller eintragen, nicht für erwiesen erachtet. Dies greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Darauf kommt es indes nicht an» Die Hilf sei*wägung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die - unterstellte -Einschränkung der Ausfüllungsermachtigung weder bekannt noch iniolg e grob er Fahr1äs sIg kiat unbekan nt g ewe s en , trägt die Entscheidung. Daß dagegen nichts einzuwenden ist, wurde unter II 2 nieder gelegt.
Aus all dem folgt, daß der Kläger las Wechsel blanke tt gutgläubig erworben und nach A-ur-flllung Gläubiger der Wechselforderung geworden ist. Auf die weiteren Ausführunge
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des Berufungsgerichts und die dazu erhobenen Revisions-rügen kommt es mithin nicht an.
Stirapel Fleck Dr. Bauer Dr. Tidov/ Bundschuh