Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei durch die von ihr vorgenommene Abtretung ungerechtfertigt bereichert« Es habe sich um eine Sicherungsabtretung gehandelt* der keine au sichernde Forderung zugrunde gelegen habe* Die Abtretung sei dazu bestimmt gewesen, die Einlage des Beklagten von 1,170*000 DM hei der IlIMlii KG als stiller Gesellschafter zu sichern. Die ICflMNI KO sei im Februar 1964 bereite zahlungsunfähig gewesen und am 1?* März 1964 in Konkurs geraten« Die Einlage des Beklagten sei durch seine Verlustbeteiligung von 33 1/3 $ aufgezehrt gewesen* Der Beklagte habe entgegen seiner Zusage keine weiteren Gelder der KflBHVKO £ur Verfügung gestellt, sondern sich arglistig die Sicherheiten verschafft, die auch vom Konkursverwalter angefoehten worden seien* Dement sprechend habe die liechtsvorgängerin der Klägerin die Forderungeabtretungen nicht nur eur Sicherung der Forderungen des Beklagten gegen die KflIIHBKCr, sondern auch eur Sicherung der Verbindlichkeiten von Albert kflHMBI persönlich vorgenommen* Ein Anspruch des Beklagten auf die Sicherheit I entfalle aus folgenden Gründeni Die Abtretung sei zur Sicherung der Einlage des Beklagten erfolgt, die dieser in die mit der Albert gegründete stille Gesellschaft eingebracht habe. 1, Is kann offen bleiben» ob die Konkursanfech-tnng schon daran scheitert» daB die Sicherstellung des Beklagten - wie die Revision meint - gleichzeitig mit der Gewährung der Gesellschaftseinlage oder eines Teilbetrages erfolgt ist und deshalb eine Anwendung des § 342 HGB ausscheidet (vgl, RGB 84» 434# 433)* Me Kon-kursanfechtung der Sicherheit I konnte keinesfalls zur Edge haben# daB der Beklagte gehindert ist» sich aus den ihm von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen lorderungen (Sicherheit II) zu befriedigen. rung der ere tea Abtretung gewährt worden, so kann dien nur bedeuten, daß der Beklagte sich gerade dann aus dieser weiteren Sicherheit befriedigen kann, wenn die zunächst gewährte hierfür nicht geeignet ist, ss*B* weil diese Sicherheit infolge einer begründeten Anfechtung nach § 34Z HÜB an die Konkursmasse jsurüekgewährt werden muß* Die Anfechtung nach § 342 HÜB bewirkt auch keine Dichtigkeit des Rechtsgeschäfts* das eine Eückge-wahr der Einlage enthält, sondern nur einen obligatorischen Rückgewähranspruek« 2« Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten eirunde, dem Beklagten sei durch den Verlust seiner Einlage keine Borderung mehr verblieben, rechtfertigen den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht* a) Bas Berufungsgericht hat die zwischen der Albert IflBHBBKü und dem Beklagten bestehende Vereinbarung als atypische stille Gesellschaft angesehen und - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß der Gesellschaftsvertrag entgegen den Ausführungen des Beklagten kein Scheinvertrag, sondern ernstlich gewollt gewesen sei* Gegen das angefochtene Urteil sind deshalb keine Bedenken zu erheben, wenn es aus dem Umstand, daß der auf den Beklagten entfallende Anteil am Verlust der Albert KflHHBlKG seine Einlage übersteigt, abgeleitet hat, daß ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, der den rechtlichen Grund für die erlangten Sicherheiten bilden könnte, nicht mehr besteht* Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Rechtevergangerin der Klägerin die Kaufpreisforderungen nicht nur zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der dese11schaftaeinlag e des Beklagten abgetreten habe, sondern zur Sicherung sämtlicher Forderungen, die der Beklagte aus irgendeinem Rechtagrund gegen die Albert oder von ihr unmittelbar oder mittelbar abhängige Gesellschaften oder gegen Albert KflHHHl persönlich habe ("Widerklage vom 1b* Oktober 1966 i. 192/9b)* Br hat im einzelnen geltend gemacht, daß zu demindest die nach dem 18* Februar 1964 gezahlten Beträge von 180*000 DM nicht als linlage, sondern als Darlehen gewährt worden seien und das Schuldanerkenntnis vom 28* Februar 1964 ausdrücklich bestätige, daß die Albert BBBHBi KO 55 aus verschiedenen Rechtsgründen** 1,2 Mill* Bll schulde und die Sicherheiten hierfür gewährt worden seien* Auch hätten die Abtretungen zur Sicherung der gegen die Albert WKHKHK& KO und Albert iflHBI persönlich bestehenden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (GA 79, 86, 136 - 194) sowie zur Sicherung der Garantieverpflichtungen gedient, die Albert in der gleichzeitig mit dem GeSeilschaftevertrag geschlossenen ** Gehe ^Vereinbarung’5 übernommen habe*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI Z* 52/68 URTEIL : Verkündet «
29. Juni 197G
Kaufmann,
Justizangestellt
d» Urkaadibeimt«f der Geochlltsstelle
M dem Rechtsstreit
des 'Landwirte und Diplom-Kaufmanne Br, Werner
Beklagten and Revisionsklägers t * Frone ^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, flflHP ~
die EWG mhB* vertreten durch
ihren Geschäftsführer, den Architekten Gerd qBP BflMiring ■■■■it
Klägerin und Revisionsheklagtey ~ ProaeBbevoIXmächt igt er: Rechtsanwalt
Der XI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundeorienter liesecke, Br« Schulde,
St.impel, Br« Bauer und Br* Kellermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16* Zivilsenats des öberlandesgerichts Düsseldorf vom 20* Dezember 196? aufgehoben und die Sache aur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung - auch über die Kosten der Revisions Instanz - an das Berufungsgericht asurück-verwiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die RMBMHHI
der G^pt&mbB, hat am 18. Februar 1964 an den Beklagten unwiderruflich Forderungen aus der Veräußerung von Grundstücken, nämlich des Objekts in Höhe von 100*154,41 DM sowie des Objekts 55 und 65, in Höhe von min-
destens 14Ö.000 JM abgetreten* Biese Abtretung (im folgenden; Sicherung II) erfolgte auf Veranlassung der Albert KflHMHlKG, zu deren Konzern die Rechtsvorgängerin der Klägerin gehörte; sie diente der Sicherung einer Abtretung, die ebenfalls am 18* Februar 1964 von der Albert KflBHIfeKG vorgenommen worden war und eine
Forderung gegen die Reent«Vorgängerin der Klägerin von 44*030,14 DM sowie eine Forderung gegen die "rheinische haus bau AGW von 200*000 IM de traf (im folg andern Sicherung I)* Auf die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetretenen Forderungen sind von den Schuldnern 181/561*24 DM befahlt worden* Me eingegangenen Beträge sind hinterlegt*
Die .Klägerin hat mit ihrer (nach Rücknahme der Klage erhobenen) Wider-Widerklage Verurteilung dea Beklagten nur Einwilligung in die Auszahlung an eie und der Beklagte mit der Widerklage Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die AueZahlung an ihn beantragt*
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei durch die von ihr vorgenommene Abtretung ungerechtfertigt bereichert« Es habe sich um eine Sicherungsabtretung gehandelt* der keine au sichernde Forderung zugrunde gelegen habe* Die Abtretung sei dazu bestimmt gewesen, die Einlage des Beklagten von 1,170*000 DM hei der IlIMlii KG als stiller Gesellschafter zu sichern. Die ICflMNI KO sei im Februar 1964 bereite zahlungsunfähig gewesen und am 1?* März 1964 in Konkurs geraten« Die Einlage des Beklagten sei durch seine Verlustbeteiligung von 33 1/3 $ aufgezehrt gewesen* Der Beklagte habe entgegen seiner Zusage keine weiteren Gelder der KflBHVKO £ur Verfügung gestellt, sondern sich arglistig die Sicherheiten verschafft, die auch vom Konkursverwalter angefoehten worden seien*
Der Beklagte hat mit der Widerklage geltend gemacht, der G-as ellsc haft aver trag sei ein Scheinvertrag zur Erlangung von Steuervorteilen gewesen* Seine Leistungen
an die hätten Bariebenscharakter gehabt.
Xm Schuldanerkenntnis vom 28* Februar 1964 habe die &SHMRIKG auch anerkannt, ihm 1,2 Mill. DM eu acdulden* Die kflHHIlCQ hafte in Jedem Falle aus anerlaubter Handlang wegen betrügerischen Verhaltens ihres Komplementärs * Die Sicherheiten seien für das nGesamt-engagementI. 11 gegeben worden. Dement sprechend habe die liechtsvorgängerin der Klägerin die Forderungeabtretungen nicht nur eur Sicherung der Forderungen des Beklagten gegen die KflIIHBKCr, sondern auch eur Sicherung der Verbindlichkeiten von Albert kflHMBI persönlich vorgenommen*
Das Landgericht hat der Widerklage des Beklagten stattgegeben* Das OberXandesgericht hat eie abgewiesen und dem Antrag der Wider-Widerklage entsprochen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und die Abweisung der Wider-Widerklage. Die Klägerin beantragt, die Revision eurüeksuweieen*
Entacheidungsgründe:
■ ■■■ .^a^fl.fl.8.i»ccaB.ooacf’• -rr»i.jras■ te8stseerXi/uX.i.»»8ra;>»oiB»i>iti>iBic: ■■
I. Das Berufungsgericht betrachtet die Abtretung der Kaufprexsforderungen* auf deren Erfüllung der hinter-
legte Betrag beruht (Sicherheit II), als ffüntersicher-heitff für die an den Beklagten abgetretenen Forderungen der Albert KtHMBVkü gegen die Rechts Vorgänger in der Klägerin in Höhe Ton 44.030,14 DM und gegen die ''rfB# ■■liflBlM’ in Höhe tok 200.000 DK (Sicher-hext X). Auf die Sicherungsabtretung dieser Forderungen habe der Beklagte keinen Anspruch gehabt. Deshalb sei
auch die von der RechtsVorgängerin der Klägerin gewährte ”UnterSicherung” ohne rechtlichen Grund {§ 812 BQ.B) erfolgt; die ?on den Drittschuldnern ge< leisteten Beträge stunden daher der Klägerin zu.
Ein Anspruch des Beklagten auf die Sicherheit I entfalle aus folgenden Gründeni Die Abtretung sei zur Sicherung der Einlage des Beklagten erfolgt, die dieser in die mit der Albert gegründete stille
Gesellschaft eingebracht habe. Sie stelle deshalb eine Rückgewähr der Einlage dar» die der Konkursverwalter der Albert iflUKO' nach § 342 RGB, § 29 ff KO wirksam angefechten habe. Darüber hinaus bestehe kein Aue-einanderaetxungsguthaben mehr» das durch die Abtretungen hätte gesichert werden können; denn dieses sei durch den auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verlust der Gesellschaft aufgezehrt worden,
II, Biese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen, 1
1, Is kann offen bleiben» ob die Konkursanfech-tnng schon daran scheitert» daB die Sicherstellung des Beklagten - wie die Revision meint - gleichzeitig mit der Gewährung der Gesellschaftseinlage oder eines Teilbetrages erfolgt ist und deshalb eine Anwendung des § 342 HGB ausscheidet (vgl, RGB 84» 434# 433)* Me Kon-kursanfechtung der Sicherheit I konnte keinesfalls zur Edge haben# daB der Beklagte gehindert ist» sich aus den ihm von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen lorderungen (Sicherheit II) zu befriedigen. Ist die ”thaier eiche rung”# wie das äuge-fochtene Urteil es als unstreitig darstellt, cur Siche-
rung der ere tea Abtretung gewährt worden, so kann dien nur bedeuten, daß der Beklagte sich gerade dann aus dieser weiteren Sicherheit befriedigen kann, wenn die zunächst gewährte hierfür nicht geeignet ist, ss*B* weil diese Sicherheit infolge einer begründeten Anfechtung nach § 34Z HÜB an die Konkursmasse jsurüekgewährt werden muß* Die Anfechtung nach § 342 HÜB bewirkt auch keine Dichtigkeit des Rechtsgeschäfts* das eine Eückge-wahr der Einlage enthält, sondern nur einen obligatorischen Rückgewähranspruek«
2« Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten eirunde, dem Beklagten sei durch den Verlust seiner Einlage keine Borderung mehr verblieben, rechtfertigen den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht*
a) Bas Berufungsgericht hat die zwischen der Albert IflBHBBKü und dem Beklagten bestehende Vereinbarung als atypische stille Gesellschaft angesehen und - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß der Gesellschaftsvertrag entgegen den Ausführungen des Beklagten kein Scheinvertrag, sondern ernstlich gewollt gewesen sei* Gegen das angefochtene Urteil sind deshalb keine Bedenken zu erheben, wenn es aus dem Umstand, daß der auf den Beklagten entfallende Anteil am Verlust der Albert KflHHBlKG seine Einlage übersteigt, abgeleitet hat, daß ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, der den rechtlichen Grund für die erlangten Sicherheiten bilden könnte, nicht mehr besteht*
b) Bas angefochtene Urteil kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es entscheidungserhebiichen Brozeßstoff außer acht gelassen, insbesondere nicht
geprüft Mai* ob die Slcherungsabtretungen der Rechte-» Vorgängerin der Klägerin item Rechtegrund in anderen Forderungen des Beklagten finden»
Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Rechtevergangerin der Klägerin die Kaufpreisforderungen nicht nur zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der dese11schaftaeinlag e des Beklagten abgetreten habe, sondern zur Sicherung sämtlicher Forderungen, die der Beklagte aus irgendeinem Rechtagrund gegen die Albert oder von ihr unmittelbar oder mittelbar abhängige Gesellschaften oder gegen Albert KflHHHl persönlich habe ("Widerklage vom 1b* Oktober 1966 i. V, mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 20* Januar 196? - QA ?9, 89,
192/9b)* Br hat im einzelnen geltend gemacht, daß zu demindest die nach dem 18* Februar 1964 gezahlten Beträge von 180*000 DM nicht als linlage, sondern als Darlehen gewährt worden seien und das Schuldanerkenntnis vom 28* Februar 1964 ausdrücklich bestätige, daß die Albert BBBHBi KO 55 aus verschiedenen Rechtsgründen** 1,2 Mill* Bll schulde und die Sicherheiten hierfür gewährt worden seien* Auch hätten die Abtretungen zur Sicherung der gegen die Albert WKHKHK& KO und Albert iflHBI persönlich bestehenden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (GA 79, 86, 136 - 194) sowie zur Sicherung der Garantieverpflichtungen gedient, die Albert in der gleichzeitig mit dem GeSeilschaftevertrag geschlossenen ** Gehe ^Vereinbarung’5 übernommen habe*
III. Das angefcchtene Urteil muß deshalb in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur anderweiten Yer-
ö
hand lung mid Bniaeheidung an das Beruf ungsgerieai nurd ckverwlesen werden*
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Br* Kellersann
Br.Schulsse
Stimpel Dr.Bauer