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BGH · IX ZR 32/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 32/66

Der Kläger hat den Beklagten im Wechselprozeß wegen der Wechsel summe von 36*800 DM nebst Zinsen von 6 i> seit dem 30 * Januar 1965 und Wechselunkosten in Höhe von 122,66 DM mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe vor dex^ Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, als er am 10* Dezember 1964 seine Unterschrift unter die Annahmeerklärung nebst Firmenstempel der GmbH gesetzt und den Wechsel an D^p^geben habe* DJ(phabe ihm auch den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 mit BlankoIndossament übergeben * Der Beklagte habe ihn durch Mitzeichnung des Wechsel betrügerisch geschädigt* Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß D^p den Wechsel bereits Anfang Dezember an den Kläger weitergegeben habe* Nach seiner Darstellung ist der Wechsel erst am 22* Dezember 1964 an den Kläger ausgehändigt worden* Damals sei die GmbH eingetragen gewesen* Die Begebung des Wechsels verstoße auch gegen die guten Sitten und sei wucherisch, weil D^p nur 15*000 DM und 15 Pelzmäntel im Werte von 6*000 DM als Gegenwert erhalten habe * Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten antragsgemäß verux^teilt* Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vorbe-haltaurteils abzuweisen* Er hat für die Behauptung, Dflp habe den Wechsel erst am 22* Dezember 1964 weitergegeben, Zeugenbev/eis angetreten* Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei mit dem Einwand, der Kläger habe den Wechsel erst nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister erhalten, durch das rechtskräftige Vorbehaltsurtoil nicht ausgeschlossen worden, da er diesen Einwand von Anfang an erhoben und das Vorbehaltsurteil nicht eindeutig den Standpunkt vertreten habe, für die Haftung des Beklagten nach % 11 AbSo 2 GmbHG komme es bloß auf die Annahme des Wechsels und nicht auf seine Begebung an0 Das Landgericht hat zur Schlüssigkeit der Klage genügen lassen, daß der Eeklagte den Wechsel für eine nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH gezeichnet und den Wechsel an den Aussteller übergeben hat» Dem Beklagten wurde die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten, weil er dem Klaganspruch widersprochen hatte » Ob das Landgericht durch den Erlaß eines Beweisbeschlusses früher erkennbar gemacht hatte, es halte die Klage nur gemäß der hilfsv/eisen Begründung, D^p habe den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 und nicht erst am 22 » Dezember 1964 dem Kläger weitergegeben, für schlüssig, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung» Das Gericht war nicht an die im BeweisbeSchluß kundgetane Rechtsansicht gebunden» Es hat deutlich zur Zeit der Urtcilsfäl-lung einen anderen Standpunkt vertreten» Auch ist es ohne Belang, ob das Landgericht im Urteil des Hachverfahrens seinen im Vorbehaltsurteil vertretenen Standpunkt noch begründet und selbst die Bindung an die Rechtsansicht des Vorbehaltsurte i?s zur Frage der Schlüssigkeit der Klage nicht erkannt hat» Es hat nicht, wie das Berufungsgericht meint, im "Irrealis’1 gesprochen» Mit dem "Potential! s" t "Es wäre nicht richtig »»»»" hat es die gegenteilige Ansicht als falsch bezeichnet 0 Es ging beim Erlaß des Vorbehaltsurteils nicht darum, daß ein Eim/and des Beklagten wegen der Besonderheiten des Wochseiprozesses nicht endgültig beschicden wurde (§ 598 ZPO)» Der Beklagte hatte überhaupt keine Einwendungen nach § 598 ZPO erhoben» Br hatte lediglich die von ihm für erheblich gehaltene, vom Kläger hilfsweise vorgebrachte Behauptung, der Wechsel sei bereits Anfang Dezember an den Kläger gelangt, substantiiert mit der Angabe bestritten, dies sei erst am 22» Dezember 1964 der Fall gewesen» Auf die Für eine Erörterung der Frage, ob das Landgericht zutreffend bereits gemäß der Hauptbegründung der Klage ein Handeln des Beklagten namens der GmbH vor der Eintragung angenommen hat, war hiernach kein Raum mehr« Vom Kläger durfte der Beweis, er habe den Wechsel vor der Eintragung erhalten, nicht mehr gefordert werden«

Zitierte Normen: § 318 ZPO
VorbehaltsurteilGmbHLandgerichtKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja EG-HZ:	nein
ZPO §§ 318, 599? 600
Pie rechtliche Beurteilung 3er Klage, insbesondere ihrer Schlüssigkeit, im rechtskräftigen Vorbehaltsurteil bindet im Nachverfahrene
BGH, Grto v. 30. September 1968 - IX ZR 32/66 - OBS Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
M_ZR_32/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Nikola P UHHHHHV , Inhaber einer (Tanzbär , K^Bistr» 4P,
Verkündet am
3Qo September 1968 Heil, Justizhauptsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Dr0
ProfoDr»
gegen
 den Schroinermeister Hans-Jü 'Wttbgo,
 Beklagten und Revisionsbeklagtcn
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundcs-richter Br» Nörr, Lieseckc, Dr, Schulze und Stirapel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23, November 1963 aufgehobeno
 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4» Kammer für Handelssachen des Landgerichts Suttgart vom 27, Juli 1965 v/ird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten auch der Berufungsund Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines am 10, Dezember 1964 vom Kaufmann Willibald D^p ausgestellten, am 30, Januar 1965 fälligen Wechsels Uber 36,800 DM, Der Wechsel ist namens der Wo DpP GmbH, Möbelfabrik in DcflHHV9 von Dflpund dem Beklagten als gosamtvcrtrotungsberechtigten Geschäftsführern angenommen worden, Die GmbH ist am 24, November 1964 errichtet, aber erst am 180 Dezember 1964 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 30, April 1965 wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt, Dpp ist verstorben.
 
Der Kläger hat den Beklagten im Wechselprozeß wegen der Wechsel summe von 36*800 DM nebst Zinsen von 6 i> seit dem 30 * Januar 1965 und Wechselunkosten in Höhe von 122,66 DM mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe vor dex^ Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, als er am 10* Dezember 1964 seine Unterschrift unter die Annahmeerklärung nebst Firmenstempel der GmbH gesetzt und den Wechsel an D^p^geben habe* DJ(phabe ihm auch den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 mit BlankoIndossament übergeben * Der Beklagte habe ihn durch Mitzeichnung des Wechsel betrügerisch geschädigt*
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß D^p den Wechsel bereits Anfang Dezember an den Kläger weitergegeben habe* Nach seiner Darstellung ist der Wechsel erst am 22* Dezember 1964 an den Kläger ausgehändigt worden* Damals sei die GmbH eingetragen gewesen* Die Begebung des Wechsels verstoße auch gegen die guten Sitten und sei wucherisch, weil D^p nur 15*000 DM und 15 Pelzmäntel im Werte von 6*000 DM als Gegenwert erhalten habe *
Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil den Beklagten antragsgemäß verux^teilt* Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vorbe-haltaurteils abzuweisen* Er hat für die Behauptung, Dflp habe den Wechsel erst am 22* Dezember 1964 weitergegeben, Zeugenbev/eis angetreten*
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberland esgericht die Klage unter Aufhebung des Vorbehalts-
 
I
urtoils abgcwiesen,, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils weiterverfolgt * Sie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen <>
Entscheidun^sscründe s
Io Ras Vorbehaltsurteil im Wechselproseß ist nach anerkannter Rechtsprechung (RGZ 156, 175? 175; BGH M ZPO § 599 Hr0 1 und Nr0 2) insoweit für das Rachverfahren bindend, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozeß beruhte Die rechtliche Beurteilung z0B0 der Schlüssigkeit der Klage und der Einwendungen im Vorbehaltsurteil bindet für das Rach vor fahren (.§ 318 ZPO)0 Dieser Rechtsgrundsatz ist für die Beurteilung des Vorbringens des Beklagten im Rachverfahren heranzuziehen« Danach ist die Revision begründet o
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei mit dem Einwand, der Kläger habe den Wechsel erst nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister erhalten, durch das rechtskräftige Vorbehaltsurtoil nicht ausgeschlossen worden, da er diesen Einwand von Anfang an erhoben und das Vorbehaltsurteil nicht eindeutig den Standpunkt vertreten habe, für die Haftung des Beklagten nach % 11 AbSo 2 GmbHG komme es bloß auf die Annahme des Wechsels und nicht auf seine Begebung an0
Das ist unrichtig
 
Das Landgericht hat zur Schlüssigkeit der Klage genügen lassen, daß der Eeklagte den Wechsel für eine nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH gezeichnet und den Wechsel an den Aussteller übergeben hat» Dem Beklagten wurde die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten, weil er dem Klaganspruch widersprochen hatte » Ob das Landgericht durch den Erlaß eines Beweisbeschlusses früher erkennbar gemacht hatte, es halte die Klage nur gemäß der hilfsv/eisen Begründung, D^p habe den Wechsel bereits Anfang Dezember 1964 und nicht erst am 22 » Dezember 1964 dem Kläger weitergegeben, für schlüssig, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung» Das Gericht war nicht an die im BeweisbeSchluß kundgetane Rechtsansicht gebunden» Es hat deutlich zur Zeit der Urtcilsfäl-lung einen anderen Standpunkt vertreten» Auch ist es ohne Belang, ob das Landgericht im Urteil des Hachverfahrens seinen im Vorbehaltsurteil vertretenen Standpunkt noch begründet und selbst die Bindung an die Rechtsansicht des Vorbehaltsurte i?s zur Frage der Schlüssigkeit der Klage nicht erkannt hat» Es hat nicht, wie das Berufungsgericht meint, im "Irrealis’1 gesprochen» Mit dem "Potential! s" t "Es wäre nicht richtig »»»»" hat es die gegenteilige Ansicht als falsch bezeichnet 0 Es ging beim Erlaß des Vorbehaltsurteils nicht darum, daß ein Eim/and des Beklagten wegen der Besonderheiten des Wochseiprozesses nicht endgültig beschicden wurde (§ 598 ZPO)» Der Beklagte hatte überhaupt keine Einwendungen nach § 598 ZPO erhoben» Br hatte lediglich die von ihm für erheblich gehaltene, vom Kläger hilfsweise vorgebrachte Behauptung, der Wechsel sei bereits Anfang Dezember an den Kläger gelangt, substantiiert mit der Angabe bestritten, dies sei erst am 22» Dezember 1964 der Fall gewesen» Auf die
u
 
Hilfsbegründung der Klage 1st das Landgericht auch unzweifelhaft nur mit einer Hilfsbegründung eingegangen (^Selbst wenn man aber die gegenteilige Meinung vertreten wollte «o«1')» Zur Hauptbegründung der Klage hat das Landgericht eindeutig dahin Stellung genommen, daß es die Weehselzeichnung durch den Beklagten, der sich die Aushändigung des Wechsels an Born anschloß, als Handeln im Sinne des § 11 Abs, 2 GmbH angesehen hat (S« 5 Abs« 2 Satz 2 BU)« Bieses Handeln begründete auch die wechselmäßige Haftung (vgl* BG-H WM 1962, 457)« Biese Auffassung ist für das Nachverfahren bindend o Ob sich das Landgericht betraßt war, die Schlüssigkeit der Klage gemäß der Hauptbegründung bindend für das Nachverfahren zu beurteilen, ist ohne Belang« Es war nicht von seinem Willen abhängig, ob es über die Schlüssigkeit der Klage nur mit Wirkung für den Wechselprozeß oder auch für das Nachverfahren entschied« Baher ist es auch unerheblich, ob das Landgericht im Nachverfahren bewußt keinen Anlaß genommen hat, die Parteien darauf hinzuweisen, die Präge der Schlüssigkeit der Klage sei gemäß der Hauptbe-grtindung bindend entschieden und, da die hierfür vorgetragenen Tatsachen unstreitig waren, das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten, falls nicht begründete Einwendungen erhoben würden« Nur im Wege der Berufung gegen das Vorbehaltsurteil hätte der Beklagte seinen Standpunkt zu § 11 Abs«, 2 GmbHG- weiterverfolgen können«
Für eine Erörterung der Frage, ob das Landgericht zutreffend bereits gemäß der Hauptbegründung der Klage ein Handeln des Beklagten namens der GmbH vor der Eintragung angenommen hat, war hiernach kein Raum mehr« Vom Kläger durfte der Beweis, er habe den Wechsel vor der Eintragung erhalten, nicht mehr gefordert werden«
 
IX o Da im übrigen saehlichrechtliche Fehler des Berufungsgerichts bei der Beurteilung der im Naehverfähren zulässigen Einwendungen nicht hervortreten, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zur lie kzuwe i s en 0
Br« Kuhn	Dr*	Nörr
 Dr» Schulze
 Stimpel
liesecke