Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25* Oktober 1963 - 6 U 24/63 - in der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben* als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist* In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der Beklagte zu 2 lehnte dies ab und nahm das Angebot des Beklagten zu 1 an, mit ihm zusammenzuarbeiteno Am 8«, Oktober 1952 begab sich der Kläger in in stationäre psychiatric sehe Behandlung«, Each einer Woche verließ er die Klinik heimlich, fuhr nach NflHHUl zurück und anschließend in die wo er umherirrte und sich schließlich der Polizei st eilt e« Er wurde zunächst zur Beobachtung in ein Krankenhaus eingewiesen und dann erneut in stationär behandelt«, Nachdem er aus dieser Behandlung zunächst um Weihnachten 1952 beurlaubt und dann am 12« Januar 1953 entlassen worden war, versuchte er, obwohl er nach ärztlicher Auffassung noch nicht arbeitsfähig war, seine Tätigkeit in der Praxis wieder aufzunehmen« Dabei kam es zu schweren Auseinandersetzungen mit den Beklagten« Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte sich erheblich« In einem anderen Verfahren (6 U 32/62 OLG Schleswig) ist der Beklagte zu 1 auf Grund des Sozietätsvertrages rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger für die Seit vom K November 1953 bis zu dem 31o Dezember 1957 eine monatliche Rente von 300 DM, vom 1« Januar 1958 bis zu dem 31* März 1958 eine solche von 400 DM, vom 1» April 1958 bis 2um 31* Dezember 1959 eine solche von 460 DM-und vom Io Januar I960 an eine solche von 510 DM zu zahlen* Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten seien schuld daran, daß er nicht spätestens zu dem 1« Mai 1953 wieder voll arbeitsfähig gewesen seio Auf Grund ausdrücklicher Hinweise hätten sie gewußt, daß es 'sich bei. Im Dezember 1952 hätten sie seinem Sohn erklärt, er und seine Mutter müßten auf Rechtsrat von dritter Seite verzichten, wenn er die Abrechnungsuntcrlagen einsehen wolle« Entgegen ihrem Verspi'echen hätten sie Anfang Januar 1953 ein ihm zustehendes Guthaben von etwa 2«000 DM nicht ausgezahlt o Nach fortgesetzten Bemühungen des Vorstands der Anwaltskammer und des Justizministeriums hätten sich die Beklagten schließlich verpflichtet, seinen dringend benötigten Erholungsurlaub durch Zahlung von 900 DM in drei Raten zu finanzieren« Dieses Versprechen hätten sie nicht eingehalten und die Zahlung der letzten beiden Raten so lange verzögert, daß er seinen Erholungsurlaub vorzeitig habe abbrechen müssen« Anschließend habe er mit seiner Familie in bitterer Not gelebt, Im März 1953 habe er zu seiner Erschütterung durch eine Anzeige erfahren9 daß der Beklagte zu 1, der ihn bis dahin als Notar vertreten hatte, sich selbst zu dem Notar hatte bestellen lassen, Diese und andere von den Beklagten verschuldeten Sorgen und Aufregungen, zu denen schließlich noch ein Herzanfall seiner Ehefrau gekommen sei, hätten den erneuten Ausbruch seiner Krankheit Anfang April 1953 allein herbeigeführto Sonst wäre die manisch-depressive Phase schon damals völlig abgeklungen, sein Huf IIo Das Berufungsgericht verneint einen Schadenser-3atzanspruch des Klägers aus mehreren Gründen: Es hält einmal ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalt en des Beklagten zu 1 nicht für gegeben, zu dem anderen sieht es nicht als erwiesen an, daß ein solches Verhalten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen wäre0 Unter beiden Gesichts punkten ist die Entscheidung, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft, nicht haltbarö a) Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten Anfang November 1952 sein erst zwei Monate vorher mit erheblichen Kosten hergerichtetes Sprechzimmer abgebrochen, um ihre eigenen Sprechzimmer zu vergrößern, meint das Berufungsgericht, den Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß sie dies nur aus Raumnot und nicht in der Absicht getan hätten, den Kläger aus der Praxis zu drängen» Jedenfalls seien die Beklagten als die vorläufig einzigen geschäftsführenden Gesellschafter berechtigt gewesen, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Interesse der damals auch noch für den Kläger geführten Praxis für erforderlich hätten halten dürfen» Sie hätten davon ausgehen können, daß der Kläger diese Maßnahme nach seiner Genesung verstehen und sie ihm vorher nicht bekannt werden würde» des Klägers ist der Beklagte zu 1 in der Zeit von Ende Dezember bis März 1953 wiederholt und von verschiedenen Seiten, z0 Bo durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, eindringlich darauf hingewiesen worden, dem Kläger müßten im Interesse seiner baldigen Genesung Aufregungen und vor allem auch wirtschaftliche Sorgen unbedingt erspart bleiben» Danach wäre der Beklagte zu 1 nicht nur menschlich, sondern auf Grund des Sozietätsverhältnisses auch rechtlich verpflichtet gewesen, dem Kläger nach Kräften, mindestens aber durch eine besonders gewissenhafte und pünktliche Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, beizustehen und dadurch seine gesundheitliche Wiederherstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen» Statt dessen hat er in der Zeit von Januar bis März 1953 die fälligen Rentenzahlungen an den Kläger mit so großer Verspätung geleistet, daß der Kläger seinen ärztlich als notwendig angesehenen Erholungsurlaub vorzeitig abbrechen mußte» Das Berufungsgericht führt dazu aus, nach dem Verhalten des Klägers hätten die Beklagten seine Geschäftsfähigkeit und damit auch die Möglichkeit, mit befreiender Wirkung an ihn zu zahlen, bezweifeln müssen» Auch sei unklar gewesen, was künftig unter den Parteien habe gelten sollen, nachdem der Kläger die Sozietät erneut gekündigt und die Absicht geäußert hatte, sich in NflHB getrennt niederzulassen» Zudem sei die weitere Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen durch die damalige Einstellung des Klägers gegen die Beklagten belastet gewesen» Mit diesen Erwägungen läßt sich aber eine zu demindest fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 nicht ausräumen0 Gerade weil erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers bestanden, durfte der Beklagte zu 1 die Äußerungen des Klägers nicht überbewerten und konnte jedenfalls nicht ohne weiteres - entgegen der Auffassung der Anwaltskammer - davon ausgehen, seine Verpflichtungen aus dem Sozietätsvertrag seien erloschen, Auch durfte er sich angesichts der Notlage des Klägers nicht hinter formaljuristische Einwendungen zurückziehen, sondern mußte nach einem Weg suchen, dem Kläger die zur Erholung dringend benötigten und in Höhe der Versorgungsrente auch vertraglich geschuldeten Geldmittel schleunigst zukommen zu lassen«»;Daß der Kläger oder sein gesetzlicher Vertreter später einwenden könnte, der Beklagte zu 1 sei wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers von seiner Verbindlichkeit nicht befreit worden, war nach der Höhe und Zweckbestimmung der Zahlungen und den sonstigen Umständen nicht zu befürchten, Verhalten der Beklagten seine nach dem Io April 1953 bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht habe« Bas von Professor Br» Hallermann in dem Verfahren 6 U 32/62 am 28o Februar 1962 erstattete gerichtsmedizinische Gutachten begründe nicht die sichere Überzeugung, dieses Verhalten habe den Verlauf der Krankheit beeinflußte Zwai' meine der Sachverständige, der Ablauf der manischen Phase sei von äußeren Umständen beeinflußbar o Bas Zustandsbild des Klägers in der maßgeblichen Zeit bis April 1953 sei aber gerade nicht das ein,es Mannes, bei dem lediglich eine im Abklingen be~ fin&liche manische Phase vorliegeo Vielmehr seien Er-scheinungen (monomanisches Querulieren, paranoische Entwicklungen) aufgetreten, die gar nicht zu einem manischen Zustandsbild paßten0 Ber Sachverständige spreche deshalb auch von der Komplexheit des Zustands-bildeOo Auf dieses sehr komplexe Zustandsbild, auf seine Steigerung vom Februar bis in den April hinein, auf die Affektrichtung und den Inhalt der Wahnideen des Klägers beziehe sich die ganz eindeutige Abhängigkeit von äußeren Gegebenheiten, von der der Sachverständige spreche* Ungeachtet dieser Abhängigkeit könne der Sachverständige jedoch nicht sagen, daß die im Abklingen befindliche manische Phase tatsächlich abgeklungen wäre, wenn die Zeit der Rekon-valeszens des Klägers entsprechend den ärztlichen Vorschlägen hätte genutzt werden können und Aufregungen von ihm ferngehalten worden wären0 Er meine nur, daß manches dafür spreche» Aus dem Gutachten folge vielmehr zur Überzeugung des Senats, daß sich weder für den Io April 1953 noch für einen nach diesem Tag, aber vor dem 30o Juni 1954 liegenden Zeitpunkt foststellen lasse, Gegen diese Würdigung des Gutachtens wendet sich die Revision mit Recht• Rach den Ausführungen des Sachverständigen ist zwar - jedenfalls in der Regel - nicht das Auftreten einer manischen Phase, wohl aber ihr Ablauf durch äußere lebensumstände beeinflußbaro So zeige sich auch beim Kläger in der Zeit von seiner Entlassung aus der stationären Pehandlung am 12» Januar 1953 bis zu dem April 1953? also gerade in einer Zeit, als er, anstatt sich nach dem ärztlichen Rat zu erholen, um seine wirtschaftliche Existenz habe kämpfen müssen, offensichtlich eine Steigerung der Symptome in Abhängigkeit vön der äußeren Situation» Y/ie aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts hervorgeht, ist es insoweit der Auffassung des Sachverständigen gefolgt» Darin liegt aber bereits die Peststellung, daß die Existenzsorgen des Klägers, die nach seinem Vortrag vor allem durch die zeitweilige Vorenthaltung seiner Rente bedingt waren und ihn zu dem Abbruch seines Erholungsurlaubs zwangen, das Krankheitsbild inu&inne einer Verschlechterung beeinflußt haben; dabei ist es in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob sich dieser Einfluß, wie das Berufungsgericht dem Gutachten entnimmt, auf ein Zustandsbild ausgewirkt hat, das sich erst aus dem Zusammentreffen einer manischen Phase mit noch anderen Formen geistiger Erkrankung ergab» IIIo Die hiernach noch erforderlichen Feststellungen 3 .-ob die Darstellung des Klägers Uber das Verhalten des Beklagten zu 1 , soweit sie bisher nur als wahr unterstellt wurdes zutrifft und ob dieses Verhalten - wie nunmehr unter Beachtung des § 287 ZPO zu prüfen sein wird - den Schaden des Klägers verursacht hat, kann nur der fatrichter treffen» Deshalb war die Sache wegen des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zuruck-zuverweisen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2059 033 II_ZR_ 32/64 URTEIL Verkündet am 24o Mai Heil ? JustizoberSekretär, als Urkundsbeamter „ _ , , der Geschäftsstelle m dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars £rö Wilhelm K bflMHi bei MflÜ, Htfftstraße^pp Klägers und RevisionsklägersP - FrozeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* T gegen 1 o den Rechtsanwalt und Notar Rr0 Rolf Si nMBBBPp aflH■■■§, 2p den Rechtsanwalt und Notar Dr» Raul daselböi^ Beklagten und Revisionsbeklagten - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< - 2 ~ v Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Fischer und der Bundesrichter Br« NörrP Liesecke? Dr* Schulze und Fleck für Hecht erkannt; Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25* Oktober 1963 - 6 U 24/63 - in der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben* als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist* In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten? die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 20 Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger ein Drittel der Oerichtskosten* ein Drittel seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 20 Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten» Von Hechts wegen a Tatbestandj^ Der Kläger verlangt mit seiner Klage als Schadensersatz den Unterschied zwischen einer ihm krankheitshalber gezahlten Versorgungsrente und dem höheren Einkommen, das er bei früherem Eintritt seiner Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1« Mai 1953 bis zu dem 30o Juni 1954 verdient hätte«. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der am flHHHIHV 1365 geborene Kläger war seit 19-11 in SflHBPals Rechtsanwalt und seit dem Jahre 1921. zugleich als Notar tätig« Nach Kriegsende bemühte er sich um seine Zulassung als Rechtsanv/alt in V/estdeutschland« In dieser Zeit traten bei ihm manische Krankheitserscheinungen auf« Er wurde deshalb vom 20« Pebruar 1946 bis zu dem 14* September 1946 mit Unterbrechungen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken behandelt« Am 14«/l8o März 1947 wurde er als Rechtsanwalt in zugelassen und zu dem Notar bestellt o Durch Vertrag vom 8«, Dezember 1949 nahm der Kläger den Beklagten zu 1 als Teilhaber in seine Anwalts- und Notarpraxis auf» In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte zu 1 u«a«, an den Kläger vom Eintritt seiner völligen Arbeitsunfähigkeit an bis zu dem Tod aus dem Ertrag der Praxis monatlich im voraus 300 DM und nach dem Tod für eine bestimmte Zeit und in bestimmter Höhe eine Rente an die Witwe zu zahlen« Der Vertrag sah ferner eine Neufestsetzung der Rentenbeträge im Palle einer 10 5* übersteigenden Änderung der Lebenshaltungskosten sowie bei Eintritt wesentlicher Änderungen 1 des Heinertrags der Praxis vor« Im August 1952 nahmen der Kläger und der Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 als Teilhaber in dio gemeinschaftliche Anwaltspraxis auf«, Einige Zeit danach traten beim Kläger Anzeichen einer geistigen Störung auf. Er litt an Verfolgungswahn und klagte über Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit? vor allem mit dem Beklagten zu 1, Er kündigte am 29* September 1952 die Sozietät, rief den Beklagten zu 2 aus dem Urlaub zurück und versuchte, allein mit ihm unter Ausschluß des Beklagten zu 1 oine Sozietät zu begründen«. Der Beklagte zu 2 lehnte dies ab und nahm das Angebot des Beklagten zu 1 an, mit ihm zusammenzuarbeiteno Am 8«, Oktober 1952 begab sich der Kläger in in stationäre psychiatric sehe Behandlung«, Each einer Woche verließ er die Klinik heimlich, fuhr nach NflHHUl zurück und anschließend in die wo er umherirrte und sich schließlich der Polizei st eilt e« Er wurde zunächst zur Beobachtung in ein Krankenhaus eingewiesen und dann erneut in stationär behandelt«, Nachdem er aus dieser Behandlung zunächst um Weihnachten 1952 beurlaubt und dann am 12« Januar 1953 entlassen worden war, versuchte er, obwohl er nach ärztlicher Auffassung noch nicht arbeitsfähig war, seine Tätigkeit in der Praxis wieder aufzunehmen« Dabei kam es zu schweren Auseinandersetzungen mit den Beklagten« Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte sich erheblich« In einem wegen Bedrohung und versuchter Nötigung gegen ihn eingeleiteton Strafverfahren wurde zunächst 9U» 5 durch Unterbringungsbefehl vom 4» April 1953 und später durch Urteil vom 13* Februar 1954 seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet * Durch Beschluß vom 28« Oktober 1953 wurde er entmündigt* Seine Zulassung als Hechtsanwalt wurde am 7« August 1954 zurückgenommen <, Die angeordnete Unterbringung wurde später gelockert und schließlich bedingt ausgesetzto Hach Aufhebung der Entmündigung wurde der Kläger am 11« April 1958 und am 19* November 1958 wieder in N|^- besteilte Seit dem 8„ Januar 1959 übte er dort eine Für die Zeit von Januar bis Oktober 1953 wurde dem Kläger die im Sozietätsvertrag vereinbarte Verso i'gungsrente in Höhe von monatlich 300 DM ausgezahlt, nach seiner Darstellung allerdings mit Verzögerung und erst nach Einschaltung amtlicher Stellen* Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht„ In einem anderen Verfahren (6 U 32/62 OLG Schleswig) ist der Beklagte zu 1 auf Grund des Sozietätsvertrages rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger für die Seit vom K November 1953 bis zu dem 31o Dezember 1957 eine monatliche Rente von 300 DM, vom 1« Januar 1958 bis zu dem 31* März 1958 eine solche von 400 DM, vom 1» April 1958 bis 2um 31* Dezember 1959 eine solche von 460 DM-und vom Io Januar I960 an eine solche von 510 DM zu zahlen* als Hechtsanwalt zugelassen und zu dem Notar eigene Praxis auso Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten seien schuld daran, daß er nicht spätestens zu dem 1« Mai 1953 wieder voll arbeitsfähig gewesen seio Auf Grund ausdrücklicher Hinweise hätten sie gewußt, daß es 'sich bei. seiner Erkrankung im Herbst 1952 nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung gehandelt habe und er bald wieder gesund geworden wäre, wenn er von weiteren Aufregungen und wirtschaftlichen Sorgen verschont geblieben wäre« Sie hätten ihn daher vor Aufregungen bewahren und ihre finanziellen Verpflichtungen besonders pünktlich und gewissenhaft erfüllen müssen« Statt dessen hätten sie ihn unter grober Verletzung der Sozietätstreue durch mannigfache Kränkungen und Vorenthaltung von Geldmitteln bewußt gereizt und es darauf angelegt, ihn aus der Praxis zu drängen« Bereits Anfang November 1952 hätten sie sein Arbeitszimmer abgebrochen.» Im Dezember 1952 hätten sie seinem Sohn erklärt, er und seine Mutter müßten auf Rechtsrat von dritter Seite verzichten, wenn er die Abrechnungsuntcrlagen einsehen wolle« Entgegen ihrem Verspi'echen hätten sie Anfang Januar 1953 ein ihm zustehendes Guthaben von etwa 2«000 DM nicht ausgezahlt o Nach fortgesetzten Bemühungen des Vorstands der Anwaltskammer und des Justizministeriums hätten sich die Beklagten schließlich verpflichtet, seinen dringend benötigten Erholungsurlaub durch Zahlung von 900 DM in drei Raten zu finanzieren« Dieses Versprechen hätten sie nicht eingehalten und die Zahlung der letzten beiden Raten so lange verzögert, daß er seinen Erholungsurlaub vorzeitig habe abbrechen müssen« Anschließend habe er mit seiner Familie in bitterer Not gelebt, Im März 1953 habe er zu seiner Erschütterung durch eine Anzeige erfahren9 daß der Beklagte zu 1, der ihn bis dahin als Notar vertreten hatte, sich selbst zu dem Notar hatte bestellen lassen, Diese und andere von den Beklagten verschuldeten Sorgen und Aufregungen, zu denen schließlich noch ein Herzanfall seiner Ehefrau gekommen sei, hätten den erneuten Ausbruch seiner Krankheit Anfang April 1953 allein herbeigeführto Sonst wäre die manisch-depressive Phase schon damals völlig abgeklungen, sein Huf v* % wäre nicht durch die Unterbringung geschädigt worden und er hätte bald wieder sein früheres Einkommen erzielt 0 Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6«200 DM mit 4 cß> Zinsen seit dem 1* Juli 1954 zu zahlen,» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben bestritten, sich in der vom Kläger geschilderten Weise verhalten und dadurch den Verlauf der Krankheit des Klägers beeinflußt zu haben, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen, Mit der Eevision verfolgt der Kläger seinen Antrag gegen den Beklagten 2u 1 weiter. Der Beklagte zu 1 bittet, die Eevision zurückzuweiaen. Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 2 eingelegte Revision hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, bevor die Anträge gestellt 8 worden waren, mit Einwilligung des Beklagten zu 2 zurückgenommen« Ent s che idung sgründe: Io Die Revision weist darauf hin, daß Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 25* Oktober 1963 verkündeten Berufungsurteils den Parteien erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten zugegangen sind» Der Kläger konnte daher die aus seiner Eingabe vom 14o Februar 1964 ersichtlichen Beanstandungen nicht mehr innerhalb der Frist des § 320 Abs0 2 Satz 3 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes anbringen o Hierin liegt jedoch kein Revisionsgrund, da nicht dargetan ist, daß die behaupteten Unrichtigkeiten für die Entscheidung erheblich gewesen seien (BGHZ 32, 17, 28)o IIo Das Berufungsgericht verneint einen Schadenser-3atzanspruch des Klägers aus mehreren Gründen: Es hält einmal ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalt en des Beklagten zu 1 nicht für gegeben, zu dem anderen sieht es nicht als erwiesen an, daß ein solches Verhalten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen wäre0 Unter beiden Gesichts punkten ist die Entscheidung, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft, nicht haltbarö 1o Das Berufungsgericht führt ira einzelnen aus, der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, daß die Beklagten es nach seiner Erkrankung im September 1952 darauf angelegt hätten, seine Genesung und Rückkehr in die Praxis systematisch zu hintertreiben0 Zutreffend weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß der Beklagte zu 1 dem Kläger gegenüber vertraglich zur Treue und Rücksichtnahme verpflichtet war, und daß schon eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht . eine Haftung für die daraus entstandenen Folgen begründen konnte» Zwar meint das Berufungsgericht am Schluß der Urteilsbegründung in anderem Zusammenhang, es sehe sich zu der Feststellung außerstande, daß die Beklagten auch nur fahidässig gehandelt hätten» Di'e^e Auffassung erscheint aber, sov/eit es den Beklag-ten'zu 1 betrifft, nach dem für dieses Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt nicht hinreichend begründet o a) Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten Anfang November 1952 sein erst zwei Monate vorher mit erheblichen Kosten hergerichtetes Sprechzimmer abgebrochen, um ihre eigenen Sprechzimmer zu vergrößern, meint das Berufungsgericht, den Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß sie dies nur aus Raumnot und nicht in der Absicht getan hätten, den Kläger aus der Praxis zu drängen» Jedenfalls seien die Beklagten als die vorläufig einzigen geschäftsführenden Gesellschafter berechtigt gewesen, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Interesse der damals auch noch für den Kläger geführten Praxis für erforderlich hätten halten dürfen» Sie hätten davon ausgehen können, daß der Kläger diese Maßnahme nach seiner Genesung verstehen und sie ihm vorher nicht bekannt werden würde» 10 - Mit Recht macht die Revision hierzu geltend, es sei nicht dargetan, wie sich in der kurzen Zeit seit der letzten baulichen Veränderung eine zu so einschneidenden Maßnahmen zwingende Raumnot ergeben haben könnte, zu demal durch den Aus-fall des Klägers vorerst ein Anwalt weniger als ’ bisher im Büro tätig war» Unter diesen Umständen trifft jedenfalls den Beklagten zu 1, der schon seit mehreren Jahren vertraglich mit dem Kläger verbunden war, der Vorwurf, voreilig und rücksichtslos gegenüber seinem schonungsbedürftigen älteren Sozius gehandelt zu haben, wenn er durch bauliche Änderungen den Eindruck erweckte, man rechne nicht mehr mit der Rückkehr des Klägers in die Praxis» Zwar hatte der Kläger selbst den Sozietätsvertrag am 29o September 1952 gekündigt, Wegen der inzwischen aufgetretenen Zweifel, ob er diese Erklärung im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgegeben hatte, wurde er aber zunächst weiter als Sozius behände3.to Ob die Erkrankung des Klägers weiter fortschreiten oder bald wieder abklingen werde, war ungewiß» Bei dieser Sachlage war dem Beklagten zu 1 durchaus zuzu demuten, daß er die Veränderung der Praxisräume im Interesse des erkrankten Klägers noch einige Zeit aufschob, bis sich die Lage besser übersehen ließ» Bas gilt um so mehr, als nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts dieseis Büroräume ohnehin demnächst aufgegeben werden mußten und auch aufgegeben worden sind» b) Nach dem teils unbestrittenen, teils für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellenden Vortrag 11 des Klägers ist der Beklagte zu 1 in der Zeit von Ende Dezember bis März 1953 wiederholt und von verschiedenen Seiten, z0 Bo durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, eindringlich darauf hingewiesen worden, dem Kläger müßten im Interesse seiner baldigen Genesung Aufregungen und vor allem auch wirtschaftliche Sorgen unbedingt erspart bleiben» Danach wäre der Beklagte zu 1 nicht nur menschlich, sondern auf Grund des Sozietätsverhältnisses auch rechtlich verpflichtet gewesen, dem Kläger nach Kräften, mindestens aber durch eine besonders gewissenhafte und pünktliche Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, beizustehen und dadurch seine gesundheitliche Wiederherstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen» Statt dessen hat er in der Zeit von Januar bis März 1953 die fälligen Rentenzahlungen an den Kläger mit so großer Verspätung geleistet, daß der Kläger seinen ärztlich als notwendig angesehenen Erholungsurlaub vorzeitig abbrechen mußte» Das Berufungsgericht führt dazu aus, nach dem Verhalten des Klägers hätten die Beklagten seine Geschäftsfähigkeit und damit auch die Möglichkeit, mit befreiender Wirkung an ihn zu zahlen, bezweifeln müssen» Auch sei unklar gewesen, was künftig unter den Parteien habe gelten sollen, nachdem der Kläger die Sozietät erneut gekündigt und die Absicht geäußert hatte, sich in NflHB getrennt niederzulassen» Zudem sei die weitere Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen durch die damalige Einstellung des Klägers gegen die Beklagten belastet gewesen» Mit diesen 12 Erwägungen läßt sich aber eine zu demindest fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 nicht ausräumen0 Gerade weil erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers bestanden, durfte der Beklagte zu 1 die Äußerungen des Klägers nicht überbewerten und konnte jedenfalls nicht ohne weiteres - entgegen der Auffassung der Anwaltskammer - davon ausgehen, seine Verpflichtungen aus dem Sozietätsvertrag seien erloschen, Auch durfte er sich angesichts der Notlage des Klägers nicht hinter formaljuristische Einwendungen zurückziehen, sondern mußte nach einem Weg suchen, dem Kläger die zur Erholung dringend benötigten und in Höhe der Versorgungsrente auch vertraglich geschuldeten Geldmittel schleunigst zukommen zu lassen«»;Daß der Kläger oder sein gesetzlicher Vertreter später einwenden könnte, der Beklagte zu 1 sei wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers von seiner Verbindlichkeit nicht befreit worden, war nach der Höhe und Zweckbestimmung der Zahlungen und den sonstigen Umständen nicht zu befürchten, c) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich mithin in mindestens zwei Fällen, auf die de? Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch hauptsächlich gestützt hat, ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Beklagten zu 1 nicht ausschließen. Ob dies auch für die weiteren Vorwürfe des Klägers gegen den Beklagten zu 1 gilt, braucht nicht entschieden zu werden, 2o Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß das gerügte - 13 Verhalten der Beklagten seine nach dem Io April 1953 bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht habe« Bas von Professor Br» Hallermann in dem Verfahren 6 U 32/62 am 28o Februar 1962 erstattete gerichtsmedizinische Gutachten begründe nicht die sichere Überzeugung, dieses Verhalten habe den Verlauf der Krankheit beeinflußte Zwai' meine der Sachverständige, der Ablauf der manischen Phase sei von äußeren Umständen beeinflußbar o Bas Zustandsbild des Klägers in der maßgeblichen Zeit bis April 1953 sei aber gerade nicht das ein,es Mannes, bei dem lediglich eine im Abklingen be~ fin&liche manische Phase vorliegeo Vielmehr seien Er-scheinungen (monomanisches Querulieren, paranoische Entwicklungen) aufgetreten, die gar nicht zu einem manischen Zustandsbild paßten0 Ber Sachverständige spreche deshalb auch von der Komplexheit des Zustands-bildeOo Auf dieses sehr komplexe Zustandsbild, auf seine Steigerung vom Februar bis in den April hinein, auf die Affektrichtung und den Inhalt der Wahnideen des Klägers beziehe sich die ganz eindeutige Abhängigkeit von äußeren Gegebenheiten, von der der Sachverständige spreche* Ungeachtet dieser Abhängigkeit könne der Sachverständige jedoch nicht sagen, daß die im Abklingen befindliche manische Phase tatsächlich abgeklungen wäre, wenn die Zeit der Rekon-valeszens des Klägers entsprechend den ärztlichen Vorschlägen hätte genutzt werden können und Aufregungen von ihm ferngehalten worden wären0 Er meine nur, daß manches dafür spreche» Aus dem Gutachten folge vielmehr zur Überzeugung des Senats, daß sich weder für den Io April 1953 noch für einen nach diesem Tag, aber vor dem 30o Juni 1954 liegenden Zeitpunkt foststellen lasse, H - der Kläger wäre ohne das Verhalten der Beklagten nicht so spät genesen und arbeitsfähig geworden» Gegen diese Würdigung des Gutachtens wendet sich die Revision mit Recht• Rach den Ausführungen des Sachverständigen ist zwar - jedenfalls in der Regel - nicht das Auftreten einer manischen Phase, wohl aber ihr Ablauf durch äußere lebensumstände beeinflußbaro So zeige sich auch beim Kläger in der Zeit von seiner Entlassung aus der stationären Pehandlung am 12» Januar 1953 bis zu dem April 1953? also gerade in einer Zeit, als er, anstatt sich nach dem ärztlichen Rat zu erholen, um seine wirtschaftliche Existenz habe kämpfen müssen, offensichtlich eine Steigerung der Symptome in Abhängigkeit vön der äußeren Situation» Y/ie aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts hervorgeht, ist es insoweit der Auffassung des Sachverständigen gefolgt» Darin liegt aber bereits die Peststellung, daß die Existenzsorgen des Klägers, die nach seinem Vortrag vor allem durch die zeitweilige Vorenthaltung seiner Rente bedingt waren und ihn zu dem Abbruch seines Erholungsurlaubs zwangen, das Krankheitsbild inu&inne einer Verschlechterung beeinflußt haben; dabei ist es in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob sich dieser Einfluß, wie das Berufungsgericht dem Gutachten entnimmt, auf ein Zustandsbild ausgewirkt hat, das sich erst aus dem Zusammentreffen einer manischen Phase mit noch anderen Formen geistiger Erkrankung ergab» Das besagt freilich noch nicht, die durch das Verhalten des Beklagten zu 1 mit ausgelöste Verschlimmerung des Kraniche it sb ildes sei auch für den vom Kläger geltend gemachten Vermögensschaden ursächlich gewesen, oder anders ausgedrückt, dieser Schaden wäre nicht auch bei einem von äußeren Ereignissen unbeeinflußten Kraniche it sver lauf in derselben Yfeise und für dieselbe Zeitdauer einge-treteno Hierzu müßte weiter feststehen, daß der Kläger ohne jene äußeren Einflüsse schon zu dem Io Mai 1:355 oder jedenfalls zu einem so wesentlich früheren Zeitpunkt gesund geworden wäre, daß er seine Tätigkeit als Hechtsanwalt und Notar noch mit genügender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hätte aufnehmen können* Für diese weitere Feststellung gelten aber, wie die Revision mit Hecht bemerkt, die erleichterten /:iforderungen des § 287 ZPOo Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nicht nur über die Höhe des Schadens, sondern auch über die Frage, ob zwischen einer haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung* Voraussetzung ist nur, daß der haftungsbegründende Tatbestand, doho ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des angeblichen Schädigers, das den Geschädigten überhaupt betroffen hat, voll bewiesen ist (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; BGH IM BGB § 825 (Aa) Nr« 21)« Davon ist hier für das Eevisionsverfahren auszugehen* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich der ihm durch § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung bewußt gewesen wäre» Aus ihnen spricht vielmehr die Vorstellung, an den Schadensnachweis seien hier., auch soweit es sich um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung handelt, die außerhalb des § 287 ZPO geltenden strengeren Anforderungen zu stellen» Schon aus diesem Grund kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit nicht bestehen-bleiben» IIIo Die hiernach noch erforderlichen Feststellungen 3 .-ob die Darstellung des Klägers Uber das Verhalten des Beklagten zu 1 , soweit sie bisher nur als wahr unterstellt wurdes zutrifft und ob dieses Verhalten - wie nunmehr unter Beachtung des § 287 ZPO zu prüfen sein wird - den Schaden des Klägers verursacht hat, kann nur der fatrichter treffen» Deshalb war die Sache wegen des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zuruck-zuverweisen» - 17 Soweit der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Revision gegen den Beklagten zu 2 erledigt istj, war Uber die Kosten nach den §§ 92, 566, 515 Abs» 3 ZPO zu entscheiden» Im übrigen muß die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben» Br» Fischer Dr* Korr Liesecke Br» Schulze Flock