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BGH · II ZR 32/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 32/63

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision ' übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, ein Güterfernverkehrsunternehmen, hat für ihre Lastzüge bei der Beklagten Haftpflicht- und Kaskoversicherungen abgeschlossen* Am 30. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Klägerin willkürlich die Gefahr erhöht habe, indem sie den wegen nicht rechtzeitig nachgestellter Bremsen des Anhängers nicht verkehrssicheren Lastzug für eine Fernfahrt eingesetzt hat. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Versagen der Anhängerbremsen sei für den Unfall nicht ursächlich, sie treffe auch kein Verschulden an einem Mangel der Bremsen, da ihr Inhaber und der von ihr angestellte Kraftfahrzeug-Mechaniker regelmäßig die Verkehrssicherheit der Lastzüge überwacht habe. Es bedarf einer Prüfung des Berufungsgerichts, ob die Klägerin den Entlastungsbeweis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG geführt und dargetan hat, daß der mangelhafte Zustand der Bremsen des Anhängers, dessen Unfallursächlichkeit nicht widerlegt ist (§25 Abs.3 VVG), nicht auf einem Verschulden der Klägerin beruht. des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Inhabers der Klägerin sei nicht zu erkennen, es genüge, daß die eingesetzte Hilfskraft nach den bisherigen Erfahrungen genügend zuverlässig sei, reichen hierzu nicht aus. Vielmehr muß die Klägerin, worauf die Revision mit Recht hinweist, dartun, daß sie in ihrem Betrieb sachgerechte Maßnahmen zur ständigen Überwachung ihrer Fahrzeuge getroffen und daß sie die Einhaltung dieser Maßnahmen auch in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Tutzer ist nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Repräsentant der Klägerin im Sinne des Versicherungs-rechts. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Zitierte Normen: § 31 StVZO § 23 VVG
BremseGefahrerhöhungBerufungsgerichtLastzugfahrenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 32/63
21C5 010
Verkündet am 13. Juli 1964
Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Ver3icherungs	AG,	____
vertreten durch ihren Vorstand Josef \Y Dr. Karl Mflb, Eduard PtfBP und Heinz
9
9
Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Werner fernverkehr,
 Spedition und Güter-Str.
Klägerin und Revioionsbelclagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, liesecke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision ' übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, ein Güterfernverkehrsunternehmen, hat für ihre Lastzüge bei der Beklagten Haftpflicht- und Kaskoversicherungen abgeschlossen* Am 30. Mai 1958 verursachte ein beladener Lastzug der Klägerin einen Verkehrounfall mit Personen- und Sachschaden durch Auffahren auf einen anderen Lastzug# Die Untersuchung der Bremsanlage am Anhänger des Lastzuges der Klägerin ergab, daß der Knebelhub an den vier Brems Zylindern statt normal 60 - 80 mm zwischen 126 und 138 mm betrug. Der Anhänger konnte infolgedessen fast nicht mehr gebremst werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten Kasko- und Haftpflichtversicherungsschutz sov/ie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch seine Verweigerung entstandenen Schadens begehrt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Klägerin willkürlich die Gefahr erhöht habe, indem sie den wegen nicht rechtzeitig nachgestellter Bremsen des Anhängers nicht verkehrssicheren Lastzug für eine Fernfahrt eingesetzt hat. Auch habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Versagen der Anhängerbremsen sei für den Unfall nicht ursächlich, sie treffe auch kein Verschulden an einem Mangel der Bremsen, da ihr Inhaber und der von ihr angestellte Kraftfahrzeug-Mechaniker	regelmäßig	die Verkehrssicherheit der
 Lastzüge überwacht habe. Ihr Inhaber pflege turnusmäßig jeden Lastzug selbst über eine größere Strecke bei einer
 
Fernfahrt zu fahren.	habe die Bremsanlage vor An-
tritt der Fahrt geprüft und in Ordnung befunden. Der relativ weiche Bremsbelag habe auf der Fahrt so stark abgenutzt werden können, daß eine bei Antritt der Fahrt noch wirksame Bremse unterwegs versagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht betrachtet die unzulängliche Bin's	Stellung	der Anhängerbremsen nicht als Gefahrerhöhung,
 weil dieser Mangel der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Erst das Fahren nach erkanntem Abnutzungsmangel stelle eine Verletzung des § 23 Abs. 1 TO dar. Die Revision rügt dies mit Grund als rechts irrtümlich. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. Januar 1963 - II ZR 125/61 - VersR 1963* 349 = NJW 63* 1053 - ausgesprochen, daß die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß der Halter gegen § 31 StVZO verstößt (z.B. infolge von Mängeln an Bremsen oder Reifen), sich als eine beachtliche, vom Versicherer nicht mitübernommene Gefahrensteigerung darstellt. Sie ist, wenn die Fahrt nicht nur zu dem Zwecke der Überführung in eine Reparaturwerkstatt unternommen wird, als erhebliche, nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG anzusehen. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kommt es für die Beurteilung seines Handelns
 
als objektive "Vornahme einer Gefahrerhöhung" nicht an.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt hiernach auch dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer die Umstände, auf denen die Gefahrerhöhung beruht, infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Dabei obliegt es ihm, den Entlastungsbev/eis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 W6 dafür zu führen, daß er den Mangel ohne jede Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Der Halter hat das Fahrzeug laufend gerade auch auf Mängel zu überprüfen, die auf allmählich eintretender Abnutzung beruhen, die aber erhebliche Unfallgefahren mit sich bringen.
II.	Das. angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Es bedarf einer Prüfung des Berufungsgerichts, ob die Klägerin den Entlastungsbeweis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG geführt und dargetan hat, daß der mangelhafte Zustand der Bremsen des Anhängers, dessen Unfallursächlichkeit nicht widerlegt ist (§25 Abs. 3 VVG), nicht auf
 einem Verschulden der Klägerin beruht. Die Darlegungen
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des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Inhabers der Klägerin sei nicht zu erkennen, es genüge, daß die eingesetzte Hilfskraft nach den bisherigen Erfahrungen genügend zuverlässig sei, reichen hierzu nicht aus. Vielmehr muß die Klägerin, worauf die Revision mit Recht hinweist, dartun, daß sie in ihrem Betrieb sachgerechte Maßnahmen zur ständigen Überwachung ihrer Fahrzeuge getroffen und daß sie die Einhaltung dieser Maßnahmen auch in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Bei der Auswertung der Aussagen der insoweit vom Landgericht vernommenen Zeugen wird das Berufungsgericht - so, wie es das Landgericht bereits getan hat - sich auch mit den Angaben des Sachverständigen
 
Dr. Ernst zu befassen haben, wonach die Bremsen schon längere Zeit vorher, nicht etwa erst vor der Unglücks-fahrt, hätten nachgestellt werden müssen. Das Berufungsgericht wird zu erwägen haben, ob es diesen Angaben des Sachverständigen folgen kann, und wenn ja, ob diese Meinung des Sachverständigen nicht überhaupt schon gegen eine wirksame und ausreichende Überv/achung spricht.
Tutzer ist nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Repräsentant der Klägerin im Sinne des Versicherungs-rechts.
III.	Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.
Dr.Piseher	Dr.Kuhn Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze
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