Bie Parteien streiten über die Berechnung, dös Kaufpreises für den Rückerwerb der Aktien,, nachdem die Beklagte ihr Optionsrecht ansgeübt hat. Für die Ausübung der Option ist eine Frist von sechs Monaten zuin Monatsende einzuhalten; sie hat schriftlich zu erfolgen. ’’Der Durchschnittskurs ergibt sich aus dem Mittel der Börsenkurse für die Aktien der Stahlwerke AG zu dem jeweiligen Ultimo der letzten sechs Monate vor Ausübung des Optionsreehts bzw. (1) Otto erhält das Recht, unter den nachstehend im einzelnen aufgeführten Vor- , aus set zungen die RUekübert ragung der nach dem ’’Kaufvertrag1' auf die Allianz über» tragenen Aktien der Stahlwerke AG (2) Für die Ausübung des Optionsrechts ist' eine Frist von sechs Monaten zu dem Monatsende einzu-halten. Ist dieser maßgeblich, so ergibt sich kein Durchschnittskurs über '150 Bei Berechnung nach dem Rückgabetag (d.h nach den Kursen von Oktober 1958 bis März 1959) ergibt sich dä^ gegen ein Durchschnittskurs von 161,7$ f* (Frankfurt), so daß die Klägerin zu dem Übernahmekurs von 135 j* (“ 8 235 000 den die Beklagte gezahlt hat, noch einen Antedd -a-m-Kursgewinn in Höhe von 1 630 530 DM zu beanspruchen hätte» ' Die Klägerin macht geltend, daß bereits in den ßruhd* Sätzen der übereinstimmende Wille der Parteien bindend festgelegt sei, die frist zur Ermittlung des Durcü-^schnittskurses solle sechs Monate vor dem Rückgabetag betragen. Sie habe dabei lediglich ihren eigenen Vorteil verfolgt, denn sie habe eine erhebliche Kurssteigerung der Aktien vorausgesehen und deshalb den Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnitts-, kurses um oin halbes Jahr, vorverlegt, um die Klägerin um jeden Gewinnanteil zu bringen. I. hach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zeitraum von sechs Monaten, der für die Ermittlung des Durchschnittskurses bei der Berechnung der etwaigen Kursgewinnbeteiligung der Klägerin (§ 4 Abs.3 des Optionsvertrages) maßgebend sein soll ,(§ 4 Hr>. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des VertragsInhaltes insbesondere nicht das Schreiben der Beklagten vom 24» September 1958 übersehen* in dem diese erklärt hat, "die Ausübung der Option erfolgt mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Monatsende, dolu zu dem 31o März 1959"i.Ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht zwischen der Ausübung des Optionsrechts durch Erklärung der Beklagten und dem Eintritt der Pflicht zur Eüeküber-tragung der Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt unterschieden und sich dabei zutreffend auf die für den Y/iederkäuf getroffene Regelung (§ 497 Abs, 1 BGB) berufen. Die Parteien haben einen durch die Erklärung des Verkäufers aufschiebend bedingten Kaufvertrag, zu dem Zwecke des Rückerwerbes der KaufSache geschlossen (BGrHZ 29, 10?) p mithin ein Wieder kaufsrecht begründet und für seine Ausübung eine Regelung entsprechend § 497 Abs. 1 BGB vorgesehen. des ..Wiederkaufprei-l ses befaßt, 'unbedenklich hat das Berufungsgericht als 11 Ausübung der Option1' im Sinne dieser Bestimmung bereits: die Abgabe der Erklärung angesehen. trägt der Tatsache Rechnung, daß der Vertrag durch und für rechtskundige oder rechtlich beratene Parteien abgefaßt worden istn denen der Unterschied zwischen bindender Abgabe der Erklärung und dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung einer Zwischenfrist vertraut ist» Each allgemeinem Sprachgebrauch rechnet zur 11 Aus Übung des Rechts1', insbesondere bei (} estaltunger echten* nicht, der Eintritt dieses späteren Zeitpunktes? Es trifft auch nicht zu, daß die .Auslegung des Berufungsgerichts deshalb als unmöglich betrachtet werden müßte, weil die Beklagte bei ihr durch sofortige Ausübung des Optionsrechts zu dem 31« Dezember T958 oder sonst durch willkürliche Ausübung mit einer längeren Erist als sechs Monaten das Hecht der Klägerin auf Beteiligung an einem etwaigen Kursgewinn gegenstandslos machen konnte.. Die Revision beachtet nicht, daß eine Ausübung des Options-rechts mit einer längeren Frist als sechs Monate unter der Schranke des § 242 BGB gestanden hätte. Dessen Anwendung könnte dazu führen, die Frist von sechs Monaten bis zur Rückgabe der Aktien zugleich als längste Frist für die Ausübung des Optionsrechts oder jedenfalls. 6 Monate vor dem Rückgabetermin als den Zeitpunkt für die Rückrechnung nach § 4 Nr, 4 des Vertrages zu betrachten {§ T57 BGB)«, Dem Vertrag wird also durch die Auslegung deo Berufungsgerichts nicht jeglicher vernünftige wirtschaftliche Sinn genommen, wie die Revision meint., Das Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, § 4 des Vertrages ergebe etndeu-• tig und unmißverständlich* die Frist sei von der Abgabe der Optionserklärung zurückzurechnen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht auf Grund der -Beweisaufnahme feststellt, die Parteien hätten mit ihrer Einigung über die 11 Gr und Sätze” noch keine rechtsgeschäftliche Bindung beabsichtigt, sondern diese erst mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde eintreten lassen wollen» Biese Feststellung ist ohne Verfahrensfehler getroffen worden,, Ihr stand nicht entgegen, daß nach der Aussage von Br» die Grundsätze ohne Änderung in die Vertragsurkunde hätten übernommen werden sollen» Burch ihre Unterzeichnung sollte jedenfalls erst das Geschäft Zustandekommen und die Bindung eintreten» Die Einigung über den Inhalt des abzugchließenden Vertrages und. darüber waren lediglich Vorverhandlungen, nicht Angebot und Annahme im Sinne der §§ H5 ff BGB« Jede Partei hätte trotz der Einigung über die ”Grundsätze" vom Abschluß des Vertrages Abstand nehraen können• Ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Herstellung der Urkunde über den Vertrag wurde nicht begründet. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß bei der großen Bedeutung, die der Vertrag für die Parteien hatte* ein mündlicher Abschluß mit späterer bloßer Bev/eisurkunde auch ganz ungewöhnlich wäre ■ Angesichts der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts über den von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt der Bindung kommt es auf die Anwendung des § 1^4 Abs» 2 BGB, nach dein ”im Zweifel” der Vertrag erst mit der verabredeten "Dezember 1934 für den Vertragsinhalt maßgeblich, ohne daß zu erörtern ist, ob die anlaoge Anwendung der Grundsätze über das Schweigen auf Bestätigungsschreiben zu dem dein gleichen Ergebnis führen müßte, wie das Berufungsgericht es für-richtig hält. Die Revision führt aus, die Beklagte müsse jedenfalls nach Treu und Glauben den Rückgabeterrain der Aktien als Stichtag- für die Berechnungsfrist gemäß den "Grundsätzen” gegen sich gelten lassen, weil sie heimlich, eigenmächtig und einseitig von dem abgesprochenen Vertragsinhalt in der von ihr entworfenen Urkunde abgewichen sei, falls man die Auslegung des Berufungsgerichts für richtig halte. Bestand des angefochtenen Urteils nicht'erschüttert werden In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich der Vertragsgegner- auf heimliche und unauffällige Abweichungen der von ihm hergestellten Vertragsurkunde vom vorher abgesprochenen Inhalt nach Treu und Glaüben nichf berufen darf (RG2 ICO, 134, 13^; vgl. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin die Änderung ira § 4 Nr. 4 des Vertrages gegenüber den "Grundsätzen nach den Umständen nicht entgehen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt keine ■verschleierte und unauffällige Änderung der "Grundsätze1* vor, wie die Revision meint, sondern eine im Aufbau und Umfang veränderte Neufassung, die angesichts der fragweite und Wirtschaft liehen Bedeutung des Vertrages darauf geprüft werdenn mußte, ob sie die von der Klägerin für wichtig gehaltenen Abreden einwandfrei bei Bestand gelassen habe. eine Schadensersatspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten verneint, die sich aus den Vertragsverhandlungen ergeben konnten .{§ 276 BGB). Abweichungen von dem in den Vorverhandlungen Besprochenen hat das Berufungsgericht eine Hinweispflicht der Beklagten zutreffend verneint» Sine Aufklärungspflicht der Beklagten ergab sich auch nicht daraus, daß sie, wie die Klägerin behauptet fette., ihre Genehmigung zur Änderung in einem anderen Punkte (Teiloption) eingeholt batte. Bine Aufklärungspflicht der Beklagten, wegen der verge nommenen Änderung kann auch, nicht daraus hergeleitet werden', daß die Änderung, wie die Revision darzutun bemüht ist, für die Klägerin besonders schwerwiegend und deshalb unannehmbar ge wese n . Per Vertragsgegner hatte es in der Hand, die Urkunde sorgfältig zu prüfen und sich vor der Annahme ein Bild über die Auswirkung des geänderten Vertragsangebots zu machen, ohne dazu einer Anleitung des anderen Teils zu bedürfen. Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie unter diesen Umständen von einem Hinweis auf die hach ihrer Ansicht vernünftige Änderung absah, die anders als die Regelung der Grundsätze zu einem bereits im Zeitpunkt der Optionserklärung feststehenden Wiederkaufpreis führte. Sine Rechtspflicht hierzu oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Unterlassung kann aber angesichts, der selbständigen Prüfungspflicht der Beklagten nicht angenommen werden* Es bedarf daher keiner Stellungnahme, ob das Berufungsgericht zutreffend die Abänderung wegen der Ungewißheit der Kursentwicklung in dem maßgeblichen Zeitraum als nicht schwerwiegend angesehen hat* Ebensowenig ist noch, zu erörtern, ob die Klägerin Überhaupt als Schadensersatz denjenigen Anteil am Kursgewinn verlangen könnte, der sich bei Abschluß des Vertrages entsprechend den uGrundsätzen" ergeben hatte (sog* Erfullungsinteresse)* V. Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche der Klägerin aus § S26 BUB verneint* Die Revision halt dies für fehlerhaft, kann aber damit nioht durchdringen. Wie das Berufungsgericht einwandfrei ■ j feststellt, ist die Änderung der Regelung über den Wie- j derkaufspreis ohne weiteres erkennbar gewesen. maßgebliche Vertragsangebot darsteilt, sorgfältig zu prüfen, bevor er sie unterschreibt» Hier kommt hinzu, daß der Vertragsgegner besonders erfahren und rechtlich beraten war, auch eine Angelegenheit mit erheblichen Werten in 1-rage stand» Es bedarf daher für die Ausschließung des-§ 826 BGB keiner Erörterung, ob die Änderung ’’wertneutral" war oder einseitig dem Vorteil der Beklagten diente» Ebensowenig ist von Belang, ob Br» Hartmann, wie die Revision entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts darzutun sucht, auch eine Vertrauensstellung bei der Klägerin einnahm. Von der Ausnutzung einer Vertrauensstellung von Professor Hartmann.bei der Klägerin durch die Beklagte kann hiernach, nicht die Rede sein.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZK 32/62 URTEIL Verkündet am 21 o Januar 1965 „■ H e i 1 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der AflHBP- LehensVersicherungen Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand Br» Gerd
Dr» Ismar von Br« Wolf Gerhard: Br#H|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigteri Rechtsanwalt X)r
gegen
die Kommanditgesellschaft in Firma Otto W^HP? Vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Otto von Kflfe* Unter S)
und "Konsul Rudolf K0BB, straß e
;e und Revision Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt;:Prof. Br.
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Januar' 196$ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Fischer und der Bundesrichter Br, Kuhn, Br» Nörr, Liesecke und I)r» Schulze
für Hecht erkannt:
Die Hevision gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Dezember 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen
Voh Hechts wegen
lathe s t ahdT .
Bie Beklagte besaß etwa 3/4 der Aktien der Stahlwerke AB. Infolge der alliierten Entf 1Qchtungs-
maßnahmen war sie genötigt., sich von diesem Aktienbesitz teilweise zu trennen. Im Jahre 1954 kam es zu einem Vertrag mit der Klägerin Uber den Verkauf eines Sperrminoritäts-Paketes von etwa 25 # des Aktienkapitals der Stahlwerke AG = nom. 6,1 Mill. DM. In das Gesamtgesehäft
zu dem ein Poolvertrag gehören sollte, wurde auch ein
'■*.* . . ■/
Options- und Andienungsvertrag aufgenommen, durch den die Beklagte das Hecht erhielt, innerhalb einer bestimmten Frist die Bückübertragung der Aktien zu verlangen (Optionsrecht), und die Klägerin das Hecht, innerhalb der gleichen Frist die Aktien auf die Beklagte zurückzuübertragen (Andienungsrecht). Bie Parteien streiten
über die Berechnung, dös Kaufpreises für den Rückerwerb der Aktien,, nachdem die Beklagte ihr Optionsrecht ansgeübt hat.
Über die Options-^ und Andienungsäbrede haben die Parteien am 7» Oktober, 8» und 18, November 1954 verhandelt. Nach der Besprechung am 8- November 1954 arbeitete Rechtsanwalt Prof. Br* HaUBB, e^n Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten, die sogenannten "Grund-sätze für ein Abkommen über das Options- und Andienungsrecht und eine an die AflHBb zu gewährende Jahresvergü-•' tung" (im folgenden "Grundsätze")' aus, die in der Besprechung vom.18. November 1954 gebilligt wurden» In diesen Grundsätzen heißt es:
Nr. 2: D^^Option kann'erstmalig'von Otto
zu dem 31» Bezember 1958 ausgeübt werden* wenn sie nicht spätestens ; zu dem 31» Bezember 1951 ausgeübt wird, erlischt sie. ■
Für die Ausübung der Option ist eine Frist von sechs Monaten zuin Monatsende einzuhalten; sie hat schriftlich zu erfolgen.
Nr. 4: Für den Fall der Rüekübertragung der
gemäß Kaufvertrag vom o *» übertragenen Aktien aufgrund der Ausübung der Option * » o gilt für das an die AlBHHl zu gewährende Entgelt folgendes:
Der Kaufpreis ergibt sich aus einem Burchschnitt der Börsenkurse für die Aktien der Stahlwerke BMPi AG zu dem Ultimo der letzten sechs Monate vor Ablauf der Options- bzw» Andienungs-
Die Parteien besprachen am 18. November, daß Professor Diu die endgültige Passung des
Vertrages ebenso wie des eigentlichen Kaufvertrages und des Pool-Vertrages schriftlich niederlegen sollte« Professor faßte in seinem Entwurf insbesondere
die Bestimmungen über den Abruf in Teilbeträgen und über die PestStellung des Rückkaufpreises anders als in den Grundsätzen. An die Stelle der fr. 4 Abs0 2 der Grundsätze nahm er folgende Bestimmung in den Vertrag auf:
§ 4 Abs. 4:
’’Der Durchschnittskurs ergibt sich aus dem Mittel der Börsenkurse für die Aktien der Stahlwerke AG zu dem jeweiligen Ultimo
der letzten sechs Monate vor Ausübung des Optionsreehts bzw. des Andienungsrechts „»„”
Uber die Berechnung des Bemessenszeitraumes für den Wiederkaufpreis war in den mündlichen Verhandlungen kaum gesprochen worden. Die Parteien Unterzeichneten den Vertrag vom 9°/l2« Dezember 1954, in dem es nunmehr heißt:
"§ i
(1) Otto erhält das Recht, unter den
nachstehend im einzelnen aufgeführten Vor- , aus set zungen die RUekübert ragung der nach dem ’’Kaufvertrag1' auf die Allianz über» tragenen Aktien der Stahlwerke AG
zu verlangen (OptionsrechtJ,
§ 2 . V; ;
(1) Das Optionsrechit kann von Otto W4IB erst-.malig zu dem 31* Dezember 1958 auogeübt werden. Es erlischt, wenn es nicht spätestens zu dem 3To Dezember 19^1 ausgeübt wird.
(2) Für die Ausübung des Optionsrechts ist' eine Frist von sechs Monaten zu dem Monatsende einzu-halten. Sie hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung des Briefes.
§ 4
Für den Fall des Fückerwerbs der nach dem "Kauf-
vertrag" übertragenen Aktien der Stahlwerke
AG auf Grund der Ausübung des Optionsrechts oder
des Andienungsrechts- gilt folgendes:
(1) Bas Entgelt beträgt in jedem Fall mindestens 135 1* (in Worten: Einhundert fünf ünddreiiä'ig von Hundert) das Nominalwerts der Aktien*
(2) Auch für. den Fall» daß der* gemäß der nachfolgenden Ziffer 4) errechnete Durchschnitts~ kurs zwischen 135 f* (in Worten: Einhundertfünf unddreißig von Hundert.) und 150 $ (in
V/orten: E i nhund e r t fünf zig von Hundert) liegt, beträgt das Entgelt 135 i* (in Worten: Einhundertfünfunddreißig von Hundert) des Nominal-werts der Aktien.
(3) Liegt der gemäß Ziffer 4 errechnete Durchschnitt skurs hoher als 150 ^ (in Worten: Einhundertfünfzig von Kundert) des Nominalwerts der Aktien, so beträgt das Entgelt 135 c,* (in Worten: Einhundert fünf unddreißig von Hundert) des Nominalwerts zuzüglich der Hälfte des Unterschiedst) et rages zwischen 150 $ (in Worten: Einhundertfünfzig von Hundert ) des Nominalwerts und dem höheren Durch-schnittskurs der Aktien. 4 * * * * * * *
(4) Der Durchsehnittskurs ergibt sich aus dem
Mittel der Börsenkurse für die Aktien der
Stahlwerke, BSto. AG zu dem jeweiligen. Ultimo
der letzten sechs Monate vor Ausübung des
Öptionsreohts bzw* des Andienungsrechts,
zuzüglich 15 ^ (in Worten: Fünfzehn von Hun-
dert) BetsiligtmgsZuschlag* bezogen auf die-- .
sen Mittelwert *11
Der Kaufvertrag wurde zu dem Ubernahmekurs von 135 = 8 235 000 DM abgewiekelt. Die Beklagte erklärte
am 24o September 1958, daß sie die Option mit einer krist von sechs Monaten, d.jru zu dem 31 * Marz 1959 ausübe.
Zwischen den Parteien entstand bei der Durchführung des Rückerwerbs des Aktienpakets Streit darüber, welcher Zeitraum für die Bemessung des Durchschnittskurses maßgebend sei. Rach Ansicht der Klägerin ist Stichtag: für die Rückrechnung der Jurist von sechs' Monaten der riag der Aktienrückgabe, nach Auffassung der Beklagten der Tag der Optionserklärung. Ist dieser maßgeblich, so ergibt sich kein Durchschnittskurs über '150 Bei Berechnung nach dem Rückgabetag (d.h nach den Kursen von Oktober 1958 bis März 1959) ergibt sich dä^ gegen ein Durchschnittskurs von 161,7$ f* (Frankfurt), so daß die Klägerin zu dem Übernahmekurs von 135 j* (“ 8 235 000 den die Beklagte gezahlt hat, noch einen Antedd -a-m-Kursgewinn in Höhe von 1 630 530 DM zu beanspruchen hätte» '
Diesen Bet rag neb st 6 ft Zinsen seit dem 1* April 1<959 hat die Klägerin von der Beklagten mit der Klage verlangt.
Die Klägerin macht geltend, daß bereits in den ßruhd* Sätzen der übereinstimmende Wille der Parteien bindend festgelegt sei, die frist zur Ermittlung des Durcü-^schnittskurses solle sechs Monate vor dem Rückgabetag betragen. Professor RäflMNfc habe den Entwurf de# Ver*- v'-träges ohne sachliche Änderung des Inhalts der zu dem 2. i i :
Vertragsinhalt erhobenen Grundsätze.. auf stellen sollen*
Die Beklagte habe. arglistig gehandelt, indem sie die Änderung der Grundsätze im Vertrag bei der Übersendung des Entwurfs verschwiegen habe. Sie habe dabei lediglich ihren eigenen Vorteil verfolgt, denn sie habe eine erhebliche Kurssteigerung der Aktien vorausgesehen und deshalb den Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnitts-, kurses um oin halbes Jahr, vorverlegt, um die Klägerin um jeden Gewinnanteil zu bringen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß,in den Vorverhandlungen keine rechts-geschäftliche Bindung zustandegekommen sei, weil unstreitig die schriftliche Niederlegung des Vertrages verabredet gewesen sei. Die "Grundsätze" seien zudem nur Arbeite-unterläge gewesen. Professor Ha^HMl habe die wirtschaftlich zweckmäßigste und vernünftigste Fassung des Vertragstextes finden sollen. Die Frage des Bemessungszeitraums sei auch unwichtig gewesen. Die Regelung, der 11 Grund -sätze” sei, wie Professor bei der Abfassung
des Vertrages bewußt geworden sei, mißverständlich und unvernünftig gewesen. Die Option hätte nur dann von jedem spekulativen Siement und jeder Kursbeein-flussung freigehalten werden können, wenn bei Abgabe der Options-oder Andienüngserklärung der Preis nebst etwaigem Gewinnanteil nach der Kursentwicklung der letzten sechs Monate feststand. Die Regelung im § 4 Abs. 4 des Vertrages ; habe dem Interesse beider Parteien ‘entsprochen. Der Ver- i trag sei eindeutig und klar gefaßt. Die Klägerin habe die
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Änderung sofort bemerken müssen5 wenn sie den Vertrag, der auch sonst in verschiedenen Punkten von der Passung der Grundsätze abgewichen sei, sorgfältig geprüft hätte„ Ein besonderer Hinweis sei angesichts der offensichtlich geänderten Passung überflüssig gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie.sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die .Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. hach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zeitraum von sechs Monaten, der für die Ermittlung des Durchschnittskurses bei der Berechnung der etwaigen Kursgewinnbeteiligung der Klägerin (§ 4 Abs. 3 des Optionsvertrages) maßgebend sein soll ,(§ 4 Hr>. 4) ? vom Tage der Ausübung des Opt ions rechts durch die Erklärung der Beklagten zurückzurechnen. Die Revision hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft, kann aber mit ihren Bügen keinen Erfolg habeno .
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung des VertragsInhaltes insbesondere nicht das Schreiben der Beklagten vom 24» September 1958 übersehen* in dem diese erklärt hat, "die Ausübung der Option erfolgt mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Monatsende, dolu zu dem 31o März 1959"i.Ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht zwischen der Ausübung des Optionsrechts durch Erklärung der
Beklagten und dem Eintritt der Pflicht zur Eüeküber-tragung der Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt unterschieden und sich dabei zutreffend auf die für den Y/iederkäuf getroffene Regelung (§ 497 Abs, 1 BGB) berufen. Durch den sog. Optionsvertrag ist für den Verkäufer des Aktienpakets das. Hecht begründet worden, die Pflicht des Käufers zur Bü cküb e rt ragüng des Kauf gegen Standes zu begründen. Dieses Hecht wird durch einseitige Erklärung ausgeübt. Die Parteien haben einen durch die Erklärung des Verkäufers aufschiebend bedingten Kaufvertrag, zu dem Zwecke des Rückerwerbes der KaufSache geschlossen (BGrHZ 29, 10?) p mithin ein Wieder kaufsrecht begründet und für seine Ausübung eine Regelung entsprechend § 497 Abs. 1 BGB vorgesehen. Bei der von der Revision angeführten"Option”, d»h. der Begründung eines Ankaufs-rechts für einen Dritten im Palle der Verkaufs absicht (EGZ 154, 355)wäre die Rechtslage im übrigen nicht anders (BGB EGEK § 497 A- 23). /
Die Parteien haben den Eintritt der Wirkungen der I
Wiederkaufserklärung mit einer Zeitbestimmung (§ 163 BGB) ! versehen (§ 2 Abs* 2 des Opt. Vertrages). Das Berufungs- ! gericht hat diese Prist mit Recht von der Prist des § 4 Kr.4. unterschieden,der sich mit der ■ Ermittlung. des ..Wiederkaufprei-l ses befaßt, 'unbedenklich hat das Berufungsgericht als 11 Ausübung der Option1' im Sinne dieser Bestimmung bereits: die Abgabe der Erklärung angesehen. Diese Auslegung j
trägt der Tatsache Rechnung, daß der Vertrag durch und für rechtskundige oder rechtlich beratene Parteien abgefaßt worden istn denen der Unterschied zwischen
bindender Abgabe der Erklärung und dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung einer Zwischenfrist vertraut ist» Each allgemeinem Sprachgebrauch rechnet zur 11 Aus Übung des Rechts1', insbesondere bei (} estaltunger echten* nicht, der Eintritt dieses späteren Zeitpunktes? sondern nur die Abgabe der Willenserklärung« Sie ist mit der Abgabe wirksam und kann nicht mehr zurückgenommen werden. Es trifft auch nicht zu, daß die .Auslegung des Berufungsgerichts deshalb als unmöglich betrachtet werden müßte, weil die Beklagte bei ihr durch sofortige Ausübung des Optionsrechts zu dem 31« Dezember T958 oder sonst durch willkürliche Ausübung mit einer längeren Erist als sechs Monaten das Hecht der Klägerin auf Beteiligung an einem etwaigen Kursgewinn gegenstandslos machen konnte.. Die Revision beachtet nicht, daß eine Ausübung des Options-rechts mit einer längeren Frist als sechs Monate unter der Schranke des § 242 BGB gestanden hätte. Dessen Anwendung könnte dazu führen, die Frist von sechs Monaten bis zur Rückgabe der Aktien zugleich als längste Frist für die Ausübung des Optionsrechts oder jedenfalls. 6 Monate vor dem Rückgabetermin als den Zeitpunkt für die Rückrechnung nach § 4 Nr, 4 des Vertrages zu betrachten {§ T57 BGB)«, Dem Vertrag wird also durch die Auslegung deo Berufungsgerichts nicht jeglicher vernünftige wirtschaftliche Sinn genommen, wie die Revision meint.,
Ob aus weiteren stellen des Vertrages (§§ 2 Nr. 3 d und § 4 Er* 1 d) noch etwas für die Auffassung des-~Berufungsgerichts zu gewinnen ist? kann dahinstehen. Jeden* falls ergibt sich aus ihnen nicht, daß zur "Ausübung
des Optionsrechts" imSinne des § 4 Mr. 4 noch der Ablauf dem vorgesehenen Rückgabetermins .rechnen sollte. Die Fälligkeit des Wiederkaufspreises-, mirde naturgemäß an diesen Zeitpunkt geknüpft. Daraus folgt nichts für die Frist zur Krmittlung des Durchschnittskurses. Das Berufungsgericht konnte hiernach unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, § 4 des Vertrages ergebe etndeu-• tig und unmißverständlich* die Frist sei von der Abgabe der Optionserklärung zurückzurechnen. §§ *33* 157 BOB werden durch diese Auffassung nicht verletzt.
Hiernach ergibt der Vertrag keine. Ansprüche der Klägerin auf einen Anteil an einem Kursgewinn, .denn der Durchschnittskurs für den maßgeblichen Zeitraum lag unter 150 II.
II. Die Revision will gegenüber der Vertragsurkunde noch auf die Während der Vorverhandlungen schriftlich, formulierten ’'Grundsätze. für ein Abkommen über das Options- und Andienungsrecht ...“ zurückzugreifen. Danach sollte Stichtag für die Berechnung der 6 Monatsfrist der lag der Rückgabe der Aktien sein. Die Revi-
sion meint? die Parteien seien bereits an die “Orund^ sätze" gebunden gewesen und die Vertragsurkunde habe, nach den getroffenen Vereinbarungen ihre Regelung in allen Punkten übernehmen müssen. Allerdings kann bei vereinbarter Beurkundung der ParteiwiIle dahin gehen.
daß sie nur Beweiszwecken dienen solle (vgl. z.B.
Rff HER 1930 Hr. 92). Wird in diesem Falle dargetan, . die schriftliche Hiederlegung weiche vom Vereinbarten ab, ohne daß dessen Aufhebung beabsichtigt" gewesen sei,
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~ "2 -
so wäre die mündliche oder schriftlich außerhalb der Vertragsurkunde niedergelegte Abrede maßgeblich.
Das Berufungsgericht hat diese Hechtslage nicht verkannt, wie die Revision meint. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht auf Grund der -Beweisaufnahme feststellt, die Parteien hätten mit ihrer Einigung über die 11 Gr und Sätze” noch keine rechtsgeschäftliche Bindung beabsichtigt, sondern diese erst mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde eintreten lassen wollen» Biese Feststellung ist ohne Verfahrensfehler getroffen worden,, Ihr stand nicht entgegen, daß nach der Aussage von Br» die
Grundsätze ohne Änderung in die Vertragsurkunde hätten übernommen werden sollen» Burch ihre Unterzeichnung sollte jedenfalls erst das Geschäft Zustandekommen und die Bindung eintreten» Die Einigung über den Inhalt des abzugchließenden Vertrages und. die AufZeichnungen . darüber waren lediglich Vorverhandlungen, nicht Angebot und Annahme im Sinne der §§ H5 ff BGB« Jede Partei hätte trotz der Einigung über die ”Grundsätze" vom Abschluß des Vertrages Abstand nehraen können• Ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Herstellung der Urkunde über den Vertrag wurde nicht begründet. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß bei der großen Bedeutung, die der Vertrag für die Parteien hatte* ein mündlicher Abschluß mit späterer bloßer Bev/eisurkunde auch ganz ungewöhnlich wäre ■ Angesichts der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts über den von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt der Bindung kommt es auf die Anwendung des § 1^4 Abs» 2 BGB, nach dein ”im Zweifel” der Vertrag erst mit der verabredeten
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Beurkundung abgeschlossen ist, nicht an. Mit der Feststellung des Berufungsgerichts ist auch der Abschluß eines Vorvertrages rechtsirrtumsfrei verneint, da eine Bindung der Parteien erst mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde ’Vorgesehen war.
Hiernach ist die Urkunde vom 1?. "Dezember 1934 für den Vertragsinhalt maßgeblich, ohne daß zu erörtern ist, ob die anlaoge Anwendung der Grundsätze über das Schweigen auf Bestätigungsschreiben zu dem dein gleichen Ergebnis führen müßte, wie das Berufungsgericht es für-richtig hält.
III. Die Revision führt aus, die Beklagte müsse jedenfalls nach Treu und Glauben den Rückgabeterrain der Aktien als Stichtag- für die Berechnungsfrist gemäß den "Grundsätzen” gegen sich gelten lassen, weil sie heimlich, eigenmächtig und einseitig von dem abgesprochenen Vertragsinhalt in der von ihr entworfenen Urkunde abgewichen sei, falls man die Auslegung des Berufungsgerichts für richtig halte. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der. Bestand des angefochtenen Urteils nicht'erschüttert werden
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich der Vertragsgegner- auf heimliche und unauffällige Abweichungen der von ihm hergestellten Vertragsurkunde vom vorher abgesprochenen Inhalt nach Treu und Glaüben nichf berufen darf (RG2 ICO, 134, 13^; vgl. BGH IM BGB § f54 Kr. 2'für die Berufung auf Binigungsmaagelji Ifoh eiübm Verstoß ge.gen Treu und Glauben kann aber keine Rede seih, wenn die Abi weichung vom Inhalt der Vorverhandlungen ohne weiteres
dem Brklärungsgegner erkennbar ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin die Änderung ira § 4 Nr. 4 des Vertrages gegenüber den "Grundsätzen nach den Umständen nicht entgehen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt keine ■verschleierte und unauffällige Änderung der "Grundsätze1* vor, wie die Revision meint, sondern eine im Aufbau und Umfang veränderte Neufassung, die angesichts der fragweite und Wirtschaft liehen Bedeutung des Vertrages darauf geprüft werdenn mußte, ob sie die von der Klägerin für wichtig gehaltenen Abreden einwandfrei bei Bestand gelassen habe. Die veränderte FristbeStimmung hat, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung ausführt, offen zutage; gelegen'. Mit den Fällen der leicht übersehbaren Einklammerung oder der nicht sehr in die Augen fallenden Durchstreichung einzelner Bestimmungen in umfangreichen Vertragevorörucken ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Dabei kann es auch keine Solle spielen, ob die Vertragsurkunde von der Klägerin noch am Tage der Übersendung seitens der Beklagten unterschrieben worden ist; denn die zur sorgfältigen Prüfung der Urkunde erforderliche Zeit hat der • Klägerin in jedem fall zur Verfügung gestanden. IV.
IV. Das Berufungsgericht hat auch rechtlich einwandfrei . eine Schadensersatspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten verneint, die sich aus den Vertragsverhandlungen ergeben konnten .{§ 276 BGB). Für ohne weiteres erkennbare ? Abweichungen von dem in den Vorverhandlungen Besprochenen hat das Berufungsgericht eine Hinweispflicht der Beklagten
zutreffend verneint» Sine Aufklärungspflicht der Beklagten ergab sich auch nicht daraus, daß sie, wie die Klägerin behauptet fette., ihre Genehmigung zur Änderung in einem anderen Punkte (Teiloption) eingeholt batte. Die Klägerin konnte daraus nicht entnehmen, daß weitere Änderungen in für weniger wichtig gehaltenen Punkten in der von der Beklagten entworfenen Vertragsurkunde nicht enthalten waren» Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß die von. ihr vorgelegte Urkunde einer sorgfältigen Prüfung auch ohne Hinweis auf sämtliche Abweichungen unterzogen werden, wurde.
Bine Aufklärungspflicht der Beklagten, wegen der verge nommenen Änderung kann auch, nicht daraus hergeleitet werden', daß die Änderung, wie die Revision darzutun bemüht ist, für die Klägerin besonders schwerwiegend und
deshalb unannehmbar ge wese n . .s ei.... Die. Klägerin, habe.so..._
meint die Revision, dureh Ausübung der Option zu beliebigem Zeitpunkt von jedem Anteil am erwarteten Kursgewinn ausgeschlossen werden können. Die Revision verkennt die Bedeutung der *Aufklärungspfliebta die sich aus dem durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältriiä der Parteien ergibt. Sie bezweckt die dureh Treu und Glauben gebotene Unterrichtung des anderen Teils Über die für den Vertrageschluß wesentlichen Umstände. Wird aber eine Änderung in der Vertragsurkunde, wie festge~ stellt, in eindeutiger und unmißverständlicher Weise vorgenommen, so kann eine besondere Hinweispflicht wegen dor Tragweite der Änderung aus dem ..Gebot--der Wahruhg . von Treu und Glauben nicht entnommen werden. Alles für
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die Entschließung des anderen Teils Nötige war genügend offen gelegt. Per Vertragsgegner hatte es in der Hand, die Urkunde sorgfältig zu prüfen und sich vor der Annahme ein Bild über die Auswirkung des geänderten Vertragsangebots zu machen, ohne dazu einer Anleitung des anderen Teils zu bedürfen. Da die Klägerin eine von den '‘Grundsätzen" abweichende Festlegung der Frist als untragbar bezeichnet, bestand für sie zudem ein dringender Anlaß zu eingehender. Nachforschung in den offensichtlich gegenüber den Grundsätzen vermehrten Bestimmungen über die Berechnung des Wiederkaufpreisee, ob diese in den für sie entscheidenden Punkten ihren Vertragswillen klar zu dem Ausdruck brachten. Von einer solchen Prüfung des Angebots konnte auch die Beklagte ausgehen. Die.Veränderung des Laufes der Berechuungefriet (Beginn sechs Monate vor Ausübung des Optionsrechts statt sechs Monate vor Ablauf der Optionsfrist), mußte gerade dann, wenn die Klägerin mit stei -gondcn Kursen rechnete und deshalb auf eine Beteiligung am Kursgewinn neben der Verzinsung Wert legte, sofort die Aufmerksamkeit des in solchen Angelegenheiten erfahrenen Lesers erwecken. Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie unter diesen Umständen von einem Hinweis auf die hach ihrer Ansicht vernünftige Änderung absah, die anders als die Regelung der Grundsätze zu einem bereits im Zeitpunkt der Optionserklärung feststehenden Wiederkaufpreis führte. Angesichts der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des gesamten Vertragswerkes wäre es sicherlich angemessen gewesen, wenn die Beklagte bei der Übergabe der Urkunde auf die für sachgemäß ge- .
■'haItehe Abänderung bezüglich der Ermittlung des Wiederkaufpreises hingewiesen hatte, um der Beklagten die
nötige Prüfung zu erleichtern. Sine Rechtspflicht hierzu oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Unterlassung kann aber angesichts, der selbständigen Prüfungspflicht der Beklagten nicht angenommen werden*
Es bedarf daher keiner Stellungnahme, ob das Berufungsgericht zutreffend die Abänderung wegen der Ungewißheit der Kursentwicklung in dem maßgeblichen Zeitraum als nicht schwerwiegend angesehen hat* Ebensowenig ist noch, zu erörtern, ob die Klägerin Überhaupt als Schadensersatz denjenigen Anteil am Kursgewinn verlangen könnte, der sich bei Abschluß des Vertrages entsprechend den uGrundsätzen" ergeben hatte (sog* Erfullungsinteresse)*
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V. Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche der Klägerin aus § S26 BUB verneint* Die Revision halt dies für fehlerhaft, kann aber damit nioht durchdringen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine vorsätzliche Schadenszufügung durch die Beklagte unter Verstoß gegen 1 die guten Sitten. Wie das Berufungsgericht einwandfrei ■ j feststellt, ist die Änderung der Regelung über den Wie- j derkaufspreis ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Be- j
klagte hat nicht damit gerechnet,’ die Klägerin werde dis, | Änderung übersehen oder mißverstehen* . Wer ein schrift-. ■
liches Vertragsangebot übermittelt, das deutlich von -den beiderseits in den Verhandlungen beabsichtigten !
Vereinbarungen abweicht, verstößt nicht gegen die guten Bitten, wenn er ohne jede Täuschungshandlung einen Hinweis auf die Änderung unterläßt. Im Rechtsverkehr.ist es Sache des Vertrsgsgegners, seine Interessen waferzunehmen | und die vom anderen Teil gefertigte Urkunde, die das
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maßgebliche Vertragsangebot darsteilt, sorgfältig zu prüfen, bevor er sie unterschreibt» Hier kommt hinzu, daß der Vertragsgegner besonders erfahren und rechtlich beraten war, auch eine Angelegenheit mit erheblichen Werten in 1-rage stand» Es bedarf daher für die Ausschließung des-§ 826 BGB keiner Erörterung, ob die Änderung ’’wertneutral" war oder einseitig dem Vorteil der Beklagten diente» Ebensowenig ist von Belang, ob Br» Hartmann, wie die Revision entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts darzutun sucht, auch eine Vertrauensstellung bei der Klägerin einnahm.
Bie von ihm entworfene Urkunde hat die Beklagte-: jedenfalls deutlich als ihre Erklärung der Klägerin übermittelt. Bie Klägerin hatte sie als Vertragsangebot ihrer Gegenpartei zu prüfen. Von der Ausnutzung einer Vertrauensstellung von Professor Hartmann.bei der Klägerin durch die Beklagte kann hiernach, nicht die Rede sein.
VI. Bio Revision erweist sieh somit als sachlich unbegründet und war daher mit der Kostenfolge :des § 97 2PÖ zurüek-zuweisen.
Br. Fischer Br. Kühn. Br. Norr Biesecke : Br.vSbhulze '