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BGH · II ZR 32/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 32/61

1, festzustellen, daß sie an dom Geschäft und dem Haus des Beklagten im Innenverhältnis zur Hälfte "beteiligt sei und die Hechte und Pflichten eines Gesellschafters bürgerlichen Hechts habe, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Mitarbeit in demselben Umfang zu gestatten, wie das bis zu dem 1 * Juli 1959 üblich gewesen sei, insbesondere ihr die selbständige Bearbeitung des Schallplattenverkaufs und insoweit auch den Einkauf zu über-lassen, I0 Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen auo, die der Senat für das Vorliegen einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten aufgestellt hat- Auf Grund der von ihm erhobenen Beweise stellt es fest, die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft des Beklagten sei nicht über den Kahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgegangen, und verneint deshalb das Bestehen einer Innengesellschaft. Sie kann mit dieser Rüge nicht durchdringen, da es im wesentlichen Tat-fragc ist, ob die im Geschäft des Mannes geleistete Arbeit der Frau nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist (BGB-RGRK § 1356 An. 17), und nicht ersichtlich ist, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Tatfrage ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie* geltend macht, mindestens ab 1955 sei die Mitarbeit der KlägerinWegen der günstigen Entwicklung des Geschäfts Uber das übliche Maß hinausgegangen. Die .vom Berufungsgericht veranstaltete Beweisaufnahme über den Umfang der Mitarbeit der Klägerin beschränkte sich nicht auf die Zeit bis 1955. Es fuhrt das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien und die Unausgefülltheit der Klägerin im 'Haushalt dafür an, daß die Mitarbeit der Klägerin bis Juli 19,59 noch dem Aufbau des Geschäfts gedient habe und nicht über das nach den Lebenoverhältnissen der Parteien übliche Maß hinausgegangen sei. Deshalb stoßt die Revision mit der Ausführung ins Leere, wenn dem Berufungsgericht die Behauptung über die Höhe des Umsatzes nicht genügt habe, so hatte es von § 139 2P0 Gebrauch, machen müssen, und dann würde sich die Klägerin für die Richtigkeit des behaupteten Umsatzes auf eine Auskunft des Finanzamts und auf Parteivernehmung bezogen haben. Die Revision meint, es könne auch dann eine Innengesellschaft snzunehmen sein,•wenn die Tätigkeit der Prau im Geschäft des Mannes nicht über das nach, den Lebensverhaltnissen, der Ehegatten übliche Maß hinausgehe. a) Eine Mitarbeit, die sich im Rahmen des §1356 Abs, 2 BGB a.Po.hält, scheidet au3, da sie auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung geleistet wird und nur eine hierüber hinausgehende Tätigkeit den Schluß zuläßt, daß die Ehegatten mehr als die bloße Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft, nämlich ein Gesellschaftsverhältnis 9 . Las änderte sich aber, nachdem die Parteien infolge des Krieges ihre Existenzgrundlage verloren hatten und daran gingen, sich nach der Umschulung des Mannes mit Hilfe des von ihm eröffneben Geschäfts eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Wenn sie dieses Geschäft in gemeinsamer Arbeit schufen und entwickelten, ohne daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgostollt hat, über das unter den gegebenen Verhältnissen übliche Maß tätig wurde, so ist das kein TJm-stnnl, der ohne Rücksicht auf ihre Verpflichtung zur Mitar- Es trifft die Klägerin allerdings besonders hart, daß sie der Beklagte zu einer Zeit verstoßen hat, nachdem sich das Geschäft günstig entwickelt und ausgeweitet hatte» Aber das Wird sich bei der Bemessung ihres Unterhalts auswirken müssen und rechtfertigt nicht die Annahme einer Innengesellschaft» Aus diesen beiden Umständen läßt sich jedoch der von der Revision befürwortete Schluß nicht ziehen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, der Notar habe die Präge, ob die Klägerin mitkaufen wolle, rein gewohnheitsmäßig zur Klarstellung getan und die Landessparkasse 00^1 verlange allgemein die Übernahme der Mithaft•durch den Ehegatten des Darlehensnehmers. Mangels einer Beteiligung und mangels eines Rechts auf Mitarbeit habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen. (EGHZ 360, 365) • Es kann auch angenommen werden, daß das Geschäft des Beklagten' zu dem gegenständlichen Bereich der Ehe der Streitteile gehört. - Damit ist die Revision aber zu den Berufungsanträgen zu 2 und 3 keineswegs begründet, Rach der Ansicht des IV, Zivilsenats (BGH LM aaO) braucht sich die Frau zwar nicht ohne weiteres aus dem Geschäft des Mannes verdrängen zu lassen und ihre Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Mann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will. Aber der Mann könne, so führt das erwähnte Urteil weiter aus, der Frau die Mitarbeit in seinem Geschäft untersagen und dadurch den äußeren, rein gegenständlichen Bereich der Ehe einengen, wenn ihm die Frau einen berechtigten Grund hierzu gegeben habe oder es hieran zwar fehle, aber sein Handeln nicht mißbräuchlich und sittenwidrig sei. Der Beklagte hat der Klägerin^zwar die weitere Mitarbeit in seinen Geschäft versagt, ohne daß sie ihm einen Grund hierfür gegeben hatte, und die Trennung vollzogen, ohne einen Schoidungsgrund zur Seite zu haben.

Zitierte Normen: § 1356 BGB
GeschäftGesellschaftBerufungsgerichtParteiMitarbeitEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 32/61
Verkündet am 6. Juni 1963
Schorm, Juotizangestellter als Urkundobearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Pr^sda ;traße
- Prozeßbevollmächtigter:
in N(
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr
 gegen
* den in
 Meist er. für
 Radio- und Fernsehtechnik Ernst traße
- Prozeßbevollmachtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Br,
 hat der II. ' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Dr. Fischer, uhd^fd er!§By.zfd
L i c c c ckc, ■ Dt Bukov/ und Br» Schulze
.,r:vr	■
für Recht erkannt:
Die Revis iön geg en das - Urte Udos '4* Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg (01db.) vom 10. Januar 1961 wird auf Kost en der Kl äger i n zurückgev/ lesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand %
Der Beklagte, der seit 1935 mit der Klägerin kinderlos verheiratet ist, hat sich von ihr im Juli 1959 getrennt * Er war Berufssoldat der Schirrmeisterlaufbahn und zuletzt Berufsoffizier* Nach dem Kriege legte er die Gesellen- und Meisterprüfung für Radiotechnik ab* Am 1* September 1948 eröffnete er in Nordenham ein Rundfunkgeschäft mit Reparaturwerkstatt in gemieteten Räumen, Im Jahre 1955 erwarb er ein Haus und verlegte das Geschäft darein* Seit Herbst 1955 hatten die Parteien in dem Haus auch ihre Wohnung» Als die Klägerin am 15» Juli 1959 von einem TJrlaub zurückkehrte, fand sic einen Brief des Beklagten vorn 2* Juli 1959 vor, in dem er ihr mitteilte, er habe sich von ihr getrennt, sie bekomme von ihm monatlich 300 DM sowie Y/ohnung, Licht und Heizung frei; falls sie den Laden betrete, ohne etwas zu kaufen, sei das Hausfriedensbruch. Den Zugang von der Shewohnung zu dem Laden hatte er durch eine Sperrholzwand zugemacht»
Die Klägerin behauptet, hinsichtlich des Geschäfts und des Hauses bestehe zwischen ihr und dem Beklagten eine Innengesellsehaft. Sie hat in erster Linie beantragt, dies feotzusteilen, Hilfsweise wollte sie festgeatellt haben, daß zwischen ihr und dem Beklagten ein für die Dauer der Ehe unkündbares Arbeitsverhältnis bestehe und sie diese Tätigkeit auch ausüben dürfe« In zweiter Linie (Klageantrag zu 2)*hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr den ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, die Trennwand zwischen Wohnung und Laden zu entfernen und ihr zu der durch die Trennwand versperrten Tür zwischen Wohnung und Laden einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen»
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d.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
 
Mit der Berufung hat die Klägerin "begehrt,
1,	festzustellen, daß sie an dom Geschäft und dem Haus des Beklagten im Innenverhältnis zur Hälfte "beteiligt sei und die Hechte und Pflichten eines Gesellschafters bürgerlichen Hechts habe,
2.	den Beklagten zu verurteilen, ihr die Mitarbeit in demselben Umfang zu gestatten, wie das bis zu dem 1 * Juli 1959 üblich gewesen sei, insbesondere ihr die selbständige Bearbeitung des Schallplattenverkaufs und insoweit auch den Einkauf zu über-lassen,
3- dem Klageantrag zu 2 stattzugeben.,
Hilfov/oise hat die Klägerin noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
a)	ihr Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft zu gewähren und ihr die Geschäftsbücher und. die Geschäftspapiere der Gesellschaft zur Einsichtnahme .vorzulegen,
b)	ihr Rechnung für den 15. Juli 1959 über die Gesellschaft zu legen und
c)	ihr das sich für sie ergebende Auseinandersetzungsguthaben aus zu zählen.
Bie Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungs-antrag.o weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
I0 Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen auo, die der Senat für das Vorliegen einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten aufgestellt hat- Auf Grund der von ihm erhobenen Beweise stellt es fest, die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft des Beklagten sei nicht über den Kahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgegangen, und verneint deshalb das Bestehen einer Innengesellschaft.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründeto
 Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Leistungen der Klägerin und die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Gründung und den Aufbau des Geschäfts unterschätzt und damit den § 1356 Abs* 2 BGB a.Pe verkannt. Sie kann mit dieser Rüge nicht durchdringen, da es im wesentlichen Tat-fragc ist, ob die im Geschäft des Mannes geleistete Arbeit der Frau nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist (BGB-RGRK § 1356 Anm. 17), und nicht ersichtlich ist, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Tatfrage ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie* geltend macht, mindestens ab 1955 sei die Mitarbeit der KlägerinWegen der günstigen Entwicklung des Geschäfts Uber das übliche Maß hinausgegangen. Die .vom Berufungsgericht veranstaltete Beweisaufnahme über den Umfang der Mitarbeit der Klägerin beschränkte sich nicht auf die Zeit bis 1955. Die Klägerin, hat sich bereits in der Klageschrift (So ?, 31. 7 öoA.) darauf berufen, daß der jährliche Umsatz
 
150 bio 200.000 DM erreiche. Hierauf ist sie in der Berufungobegründung (S. 6, Bl. 113 d.A.) zurüekgekommen. Bas angefochtenc Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umsatz unberücksichtigt gelassen habe. Es fuhrt das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien und die Unausgefülltheit der Klägerin im 'Haushalt dafür an, daß die Mitarbeit der Klägerin bis Juli 19,59 noch dem Aufbau des Geschäfts gedient habe und nicht über das nach den Lebenoverhältnissen der Parteien übliche Maß hinausgegangen sei. Wenn es in diesem Zusammenhang noch sagt, jedenfalls habe die Klägerin ihre Behauptung, daß nach der günstigen Entwicklung des Geschäfts ihre Mitarbeit nicht mehr als üblich angesehen werden könne, weder hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt, so können damit nicht Angaben zu dem Umsatz oder Heingewinn vermißt worden, sondern es kann nur gemeint sein, die Klägerin habe nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern ihre Mitarbeit bei de« behaupteten Umsatz das übliche Maß überschritten habe. Deshalb stoßt die Revision mit der Ausführung ins Leere, wenn dem Berufungsgericht die Behauptung über die Höhe des Umsatzes nicht genügt habe, so hatte es von § 139 2P0 Gebrauch, machen müssen, und dann würde sich die Klägerin für die Richtigkeit des behaupteten Umsatzes auf eine Auskunft des Finanzamts und auf Parteivernehmung bezogen haben.
2. Die Revision meint, es könne auch dann eine Innengesellschaft snzunehmen sein,•wenn die Tätigkeit der Prau im Geschäft des Mannes nicht über das nach, den Lebensverhaltnissen, der Ehegatten übliche Maß hinausgehe. Das ist an sich richtig (BGB-RGRK 9* Aufl. § 1426 Annu 2, § 1432 Anm.3)* Alsö_ann müssen aber besond.ero Umstande vorliegen, die den stillschweigenden Abschluß eines GesoilschaftsVertrages ergeben. Daran fehlt es hier.
a)	Eine Mitarbeit, die sich im Rahmen des §1356 Abs, 2 BGB a.Po.hält, scheidet au3, da sie auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung geleistet wird und nur eine hierüber hinausgehende Tätigkeit den Schluß zuläßt, daß die Ehegatten mehr als die bloße Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft, nämlich ein Gesellschaftsverhältnis 9 . gewollt ■ oder jedenfalls herbeigeführt haben (vgl. BGH, NJW I960, 428).
b)	Mit der Revision kann unterstellt werden, daß die Streitteile nach dem Kriege diejenigen Schritte gemeinsam besprochen und geplant haben, die sie zur Erlangung einer neuen Existenz zu unternehmen gedachten, und daß sie dann nach der Eröffnung des Geschäfts die Einrichtung einer Schallplattenabteilung gemeinsam geplant und eingerichtet haben. Aber daraus folgt nicht, daß diese Gespräche eine Gesellschaft und nicht die gemeinsame Lebensführung betrafen, wie das sonst bei gemeinsamen Planungen von Ehegatten der Pall ist.
c)	Es mag sein, daß die Parteien, solange der Beklagte Berufssoldat war, ihr Auskommen fanden, ohne daß die Klägerin, vom Haushalt abgesehen, mitzuarbeiten brauchte. Las änderte sich aber, nachdem die Parteien infolge des Krieges ihre Existenzgrundlage verloren hatten und daran gingen, sich nach der Umschulung des Mannes mit Hilfe des von ihm eröffneben Geschäfts eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Wenn sie dieses Geschäft in gemeinsamer Arbeit schufen und entwickelten, ohne daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgostollt hat, über das unter den gegebenen Verhältnissen übliche Maß tätig wurde, so ist das kein TJm-stnnl, der ohne Rücksicht auf ihre Verpflichtung zur Mitar-
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beit im Geschäft des Mannes .auf das Vorliegen einer Gesellschaft schließen ließe»
Es trifft die Klägerin allerdings besonders hart, daß sie der Beklagte zu einer Zeit verstoßen hat, nachdem sich das Geschäft günstig entwickelt und ausgeweitet hatte» Aber das Wird sich bei der Bemessung ihres Unterhalts auswirken müssen und rechtfertigt nicht die Annahme einer Innengesellschaft»
d)	Als Gründe für das Zustandekommen.einer solchen Gesellschaft will die Revision noch gewertet wissen, daß« der Notar die Parteien beim Hauskauf gefragt hat, ob beide Eheleute als Käufer aufträten, und daß die Klägerin dio Mithaft für ein von der Land es Sparkasse	gegebenes
 Darlehen von 35-000 DM übernommen hat. Aus diesen beiden Umständen läßt sich jedoch der von der Revision befürwortete Schluß nicht ziehen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, der Notar habe die Präge, ob die Klägerin mitkaufen wolle, rein gewohnheitsmäßig zur Klarstellung getan und die Landessparkasse 00^1 verlange allgemein die Übernahme der Mithaft•durch den Ehegatten des Darlehensnehmers.
Fehlt es aber an einer Innengesellschaft, so sind der Feststellungsantrag und die Hilfsanträge unbegründet.
It. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Mitarbeit im Geschäft zu gestatten., setzt ein Recht zur Mitarbeit im Geschäft voraus. Ein solches Recht kann die Klägerin nicht aus Innengesellfschaf.t herleiten, . da sic am Geschäft des Beklagten nicht beteiligt ist. Das Box’ufungsgcricht meint, auch § 1356 Abs. 2 BGB scheide als
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Anspruchagrundlage aus, da diese Bestimmung nur eine Pflicht, nicht aber ein Hecht zur Mitarbeit normiere. Nähme man aber selbst an, daß der Pflicht zur Mitarbeit nach § 1356 Abs. 2 3GB ein Recht auf Mitarbeit aus § 1353 BGB entspreche (so Gernhuber, PamRZ 1958, 243, 246, 249), so sei dieses Recht doch nur Ausfluß der ehelichen Lebensgemeinschaft und setze deren Portdauer voraus. Daran fehle es jedoch hier. Mangels einer Beteiligung und mangels eines Rechts auf Mitarbeit habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Geschäft zu dem äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Parteien^gehöre und der Beklagte in die recht-lieh geschützte Persönlichkeitssphäre der Klägerin dadurch eingegriffen, habe,'daß er seiner Prau das Betreten des Geschäfts und die von ihr gewohnte Tätigkeit im Geschäft untersagte. Unter diesem Gesichtspunkt sei sowohl der Antrag auf Gestattung der Mitarbeit wie der Antrag auf Gestattung des Betretens der Geschäftsräume begründet.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Störung des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe anders als die persönlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander mit Hilfe gerichtlichen Zwanges abgewehrt und beseitigt werden kann ,
(EGHZ 360, 365) • Es kann auch angenommen werden, daß das Geschäft des Beklagten' zu dem gegenständlichen Bereich der Ehe der Streitteile gehört. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sache IV ZR 54/52 (LM .§1823 (Af) BGB;. Hx*.j 2)	.
den Standpunkt vertreten, daß das Geschäft des Mannes dann, zu dem gegenständlichen Ehebereich gehöre, wenn der Mann das Geschäft während der Ehe aus kleinen Anfängen zu einem nicht
 
unbedeutenden Umfang hochgebracht und die Frau zu ihrem Teil hierzu beigetragen hat, der Frau die Mitarbeit im Geschäft lieb und zu einem Bedürfnis geworden ist, das Geschäft die materielle Grundlage der Ehe bildet und aus seinen Einnahmen der Lebensunterhalt der Familie bestritten wird« So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wie dem Vortrag der Parteien unschwer entnommen werden kann,
- Damit ist die Revision aber zu den Berufungsanträgen zu 2 und 3 keineswegs begründet, Rach der Ansicht des IV, Zivilsenats (BGH LM aaO) braucht sich die Frau zwar nicht ohne weiteres aus dem Geschäft des Mannes verdrängen zu lassen und ihre Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Mann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will. Aber der Mann könne, so führt das erwähnte Urteil weiter aus, der Frau die Mitarbeit in seinem Geschäft untersagen und dadurch den äußeren, rein gegenständlichen Bereich der Ehe einengen, wenn ihm die Frau einen berechtigten Grund hierzu gegeben habe oder es hieran zwar fehle, aber sein Handeln nicht mißbräuchlich und sittenwidrig sei.
Damit ist bereits die Einschränkung vorgenommen, die auch die sachgerechte Lösung des vorliegenden Falles ermöglicht. Der Beklagte hat der Klägerin^zwar die weitere Mitarbeit in seinen Geschäft versagt, ohne daß sie ihm einen Grund hierfür gegeben hatte, und die Trennung vollzogen, ohne einen Schoidungsgrund zur Seite zu haben. Aber er hat seine Verbote ausgesprochen, nicht um die Geschäftsräume zu unerlaubten Beziehungen zu einer anderen Frau zu benutzen, sondern un die Verweigerung der Ehegemeinschaft vollständig durchzufahren und zu vermeiden, daß sich die Parteien im Geschäft außer bei Einkäufen der Klägerin begegnen. Eine in
 
dieser Weise motivierte Einschränkung des äußeren Bereichs der Bho muß die Brau ebenso hinnehmen wie die zu demeist mit einer Trennung, auch der unberechtigten Trennung, verbundene Einengung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Bischer Dr.Kuhn Liesecke Dr. Bukov/ Dr, Schulze