j/; Steuerhinterziehung falsche Buchungen vorzunehmen, so ■ kann es einen wichtigen Grund für die Ausschließung darstellen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter Bh hierbei seine Mitgesellschafter übervorteilt und da—, 1 durch das Vertrauen zu ihm zerstört» her Rechtsgedanke . wobei der Beklagte die Wirksamkeit der hier in Betracht kommenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung und namentlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine Ausschließung verneinto Im einzelnen handelt es sich dabei um folgendess ! Anschließende Nachforschungen der Kläger in den Geschäftsbüchern durch Zusammenstellung der fingierten Rechnungen hätten jedoch eine Summe von rund 180,000 DM zu Lasten des Beklagten ergeben, Auf entsprechenden Vorhalt habe dann der Beklagte - und das ist unstreitig - zunächst einen zusätzlichen Betrag von 80,000 DM und sodann noch einen weiteren von 70,000 DM als persönliche Entnahme zugegeben. Des weiteren habe der Beklagte auch die sachlichen Betriebsleistungen im Vergleich zu den Klägern ebenfalls im Übermaß für seine privaten Zwecke in Anspruch genommen* wie sich aus dem . Das gesamte Verhalten .des Beklagten, namentlich seine Unaufrichtigkeit ; und -Unehrlichkeit gegenüber seinen Mitgesellschaftern mache eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unmögliche Der Beklagte habe daher einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gesetzt, Außerdem ist er der Meinung* daß die von den Klägern angeführten Tatsachen schon nach dem Grundgedanken des § 8.17 BGB seine Ausschließung .nicht rechtfertigten^ jedenfalls stehe der-; Grundgedanke des § 817 BG3 einer gerichtlichen Durchsetzung entgegen, Zudem sei die Höhe der unversteuerten Entnahmen nicht durch Vereinbarung begrenzt und ihre Gleichmäßigkeit nicht festgesetzt worden. Sine Täuschungsabsicht stellt der Beklagte in Abrede, Die von ihm geführte Kladde des Sonderkontos II sei nach seiner Rückkehr vom Urlaub, im Mars 1955 nicht mehr vorhanden gewesen und entweder von ihm versehentlich verbrannt, oder von anderer Seite beseitigt worden, Auch habe er.den Klägern keine irreführenden Angaben gemacht; vielmehr sei er über die ermittelte Höhe seiner Entnahmen selbst überrascht gewesen. beim Varllegen der Voraussetzungen für■seine Ausschließung mit dem Ausschließungsverlangen seiner Mitgesellsehafter seine Gesellsehaftereigenschaft verloren habe und daß in diesem Pall Umstände, die zeitlich nach dem Aussclolieißungsverlangen liegen, nicht mehr zu lasten der Kläger berücksichtigt werden könnten* 138 BGB ihren-Hiederschlag gefunden haben, beeinträchtigt werden» Diese Grenzen werden bei einer gesell-schaftsvertraglichen Bestimmung, die die Ausschließung eines Gesellschafters bei Yorliegen eines wichtigen Grundes der Beschlußfassung der übrigen Gesellschafter überträgt, nicht überschritten» Eine solche Regelung steht mit dem rechtlich zwingenden Gesamt-hanc'sprinsip nicht in Widerspruch, wie die Vorschrift des § 737 BGB für die bürgerlibhrechtliche Gesellschaft zeigt» Auch werden durch eine solche gesellschaftsvertragliche Bestimmung schutswerte Interessen des durch die Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht berührt« Denn er ist in diesem Pall nicht etwa der Willkür seiner Mitgesellschafter aus-geliefert, -weil ihm auch bei einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluß immer die Möglichkeit oixen-bleibt. des Ausschließungsbeschlusses ein Schwebezustand besteht und die beteiligten Gesellschafter unter Umständen bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit wissen«, ob der Ausschli eßungsbeschluiB rechtlichen Bestand hat oder nicht, so kann das durchaus, hingenommen werden - sofern die Gesellschafter beim; Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine dahingehende Bestimmung für ihre Verhältnisse als angemessen ansehen und die Wirkung der Ausschließung schon im Zeitpunkt eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und nicht erst im Zeitpunkt einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung eintreten lassen wollen. der Ansicht der Revision werden auch nicht schutz-werte Interessen Dritter berührt, wenn die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird. - Entgegen der Ansicht der Revision läßt: sich, auch nichts Gegenteiliges, aus .der Regelung des § 133 HGB über die Auflösung der Gesellschaft herleiten» Denn auch diese Bestimmung ist, wie heute im Schrifttum allgemein anerkannt wird 5 in der hier interessierenden Hinsicht nicht zwingend (vgl» dazu auch BGH aaÖ)» Für die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund können die Gesellschafter im Gesellschaftsver-trag vorsehen; daß sie durch rechtsgestaltende Erklärung eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern und nicht durch rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt wird» Es besteht also die von der Revision vermißte Übereinstimmung zwischen den.,, Die Ausführungen der Revision geben somit keinen Anlaßs von dem in der neueren Rechtsprechung und dem heutigen Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung abzugehen, daß die Ausschließung; eines Gesellschafters nach Maßgabe einer dahingehenden geseilschafts-vertraglichen Bestimmung auch durch Gesellschaxter-beschluß ausgesprochen werden kann» in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt werden« Daher sei es unzutreffend, daß das Berufungsgericht nicht sachlich auf die Vorwürfe eingegangen sei, die der Beklagte den Klägern für ihr Verhalten nach dem Aussehließungsbe-schluß gemacht habe« diese Vorwürfe müßten vielmehr zu lasten der Kläger bei.der insoweit gebotenen umfas-; senden Würdigung aller Umstände mitberücksichtigt werden« - Des weiteren kann auch der Revision nicht darin gefolgt werden, daß bei einer solchen Beurteilung -die Bedeutung der gerichtlichen Nachprüfung des Aus-Schließungsbeschlusses gegenstandslos oder doch wesentlich geschmälert werden würde,« Denn die gerieht- Denn ist der Ausschließungsbeschluß wirksam, dann ist der Beklagte mit der Mitteilung dieses Beschlusses aus der Gesellschaft aus-geschieden» Bas bedeutet, daß er im Rahmen dieses ' HechtsStreits auch nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten kann, daß die Kläger sich in der Folgezeit auf den Boden dieses Ausschließungsbeschlusses gestellt haben» Ist dagegen der Ausschließungsbeschluß unwirksam, weil ein wichtiger Grund in der Person Bei der Beurteilung des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht die; Vorwürfe der Kläger unberücksichtigt gelassen* die dahin gehen, daß der Beklagte durch Verbuchung erhöhter Ausgaben für Betriebsfeiern* durch den Verkauf von Kohlen der Gesellschaft an dritte Personen, sowie durch den. Berufungsgericht hat; vielmehr allein den ersten Vorwurf der Kläger seiner Entscheidung zugrunde gelegt* nämlich -'den Vorwurf* daß der Beklagte durch Ausstellung -fingierter Betriebsausgaben und durch Ausstellung von Rechnungen über private Ausgaben zu Lasten der Firma hohe Beträge für sich eingenommen und das gegenüber seinen1 Mitgeseilschaftern verschwiegen habe, Bei der Beurteilung dieses Vorwurfs legt das Berufungsgericht zunächst dar, daß die falsche Buchführung durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden ; könne« Penn dieses steuerlich unredliche und strafbare Verhalten beruhe auf einem allseitigen Einverständnis der Beteiligten, Anders sei es dagegen damit, daß der Beklagte keine auch nur annähernd vollständigen Aufzeichnungen über seine durch Rechnungen verschleierten Sonderentnahmen vorweisen könne, Pa diese Sonden entnahmen im Verhältnis zueinander später abzurechneh und auszugleichen, sei es seine Pflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern gewesen, diese unterlagen zur Verfügung z-u halten und seltne Sonde rent nahmen auf dem von ihm zu führenden Sonderkonto II festzu-; , halten, bei der Höhe der insoweit in Betracht kommen- -den Beträge - es handelt sich um einen Betrag von rund 177*000 DM - habe der Beklagte allein durch dieses Verhalten bei den Klägern den dringenden Verdacht begründen müssen, daß er seine Sondernentnahmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen, unter diesen Umständen müsse das Verhalten des Beklagten als wichtiger Grund für seine Aussehlie-ß ung an ge s e het werden, da er da durch schulahaft aas Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern ent-scheidend zerstört habe. BGB nicht geeignet sein können; die Ausschließung des Beklagten zu rechtfertigen, Denn es handle sich hierbei um angebliche Benachteiligungen der übrigen Gesellschafter bei der Verteilung der unredlich.erzielten Einnahmen, Es sei aber ein in den §§ 817,154,138 3GB zu dem Ausdruck kommender Grundsatz,,, daß durch das Gericht Rechtsschutz nicht zu gewähren sei, wenn den Klage ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten zugrunde liege. stand, daß das Verhalten des Beklagten bei den Klägern den begründeten Verdacht habe erwecken müssen, daß er seine Sonderentn^hmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen, als Aüsschließungs-grund angesehen hat* Die Revision meint, der bloße Verdacht könne als Ausschließungsgrund nicht ausreichend sein; das Berufungsgericht hätte vielmehr feststellen müssen, daß der Beklagte eine Verheimlichungs-absicht gehabt habe, um einen wichtigen Gründ für die Ausschließung in seinem Verhalten erblicken zu können* ' . Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen für die Annahme eines Ausschließungsgrundes in einem Fall dieser Art hier gegeben sind, Demi das Berufungsgericht hat festgestellt j. Rechtsgründen nicht vertretbar sei, die schwerwiegende Folge der Ausschließung schon daran zu knüpfen, daß der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts die Feststellung seiner Sonderentnahmen nur : erschwert, nicht aber unmöglich gemacht habe.. In dieser Hinsicht kann es1 keinen großen Unterschied machen, ob der mit der Buchführung beauftragte Gesellschafter durch ein schuldhaftes Verhalten die Feststellung seiner Sonderentnahmen nur erschwert oder sogar unmöglich gemacht hat. Es ist daher auch für die Beurteilung der Vom Berufungsgericht angenommenen Verfehlung des Beklagten nicht so wichtige daß später Sachverständige durch eingehende Nachprüfung, aller Geschäftsunterlagen im G-rohen die Höhe der Sonderentnahmen des Beklagten noch haben feststellen können* Denn nach der Lebenserfahrung* knüpft sich die Zerstörung der Vertrauensgrund-’-läge auch hei einer verständigen und objektiven Würdigung der in Betracht kommendien Verhältnisse schon daran, daß ein Gesellschafter durch ein schuldhaftes. Verhalten den Nachweis seiner Sonderentnahmen nicht in der von den Gesellschaftern vorgesehenen Weise führen kann, sondern schuldhaft eine dahingehende Feststellung erschwert und eine Nachprüfung seiner ; Entnahmen durch Sachverständige notwendig gemacht . Beurteilung kömmt,, es - auf ,• \ 1-:die Verfahrensrügen, nicht an, mit denen die Revision* in diesem Zusammenhang die Übergehung von B ew e i s an-trägen des Beklagten rügt» Denn wenn bereits darin , ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Beklagten liegen kann, daß er die Feststellung seiner Sonderentnahmen schuldhaft erschwert hat, so ist es ohne ... 4-0- Sodann rügt : die Revision, daß • das; Berufüngs gericht seine Feststellung über den umfang der Sonde entnahmen auf ein Privatgutachteh der Kläger, gestützt nahe. daß das Gutachten nur auf den Angaben der Kläger beruhe und er selbst, die Möglichkeit -zur Aufklärung und Unterrichtung des Sachverständigen nicht gehabt.habe* des Privatgutachtens durch das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Gründen nicht un- ; bedenklich ist,. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben« daß seine Feststellung über den umfang der Entnahmen des Beklagten außerdem-auch auf die eigenen Angaben des Beklagten gestützt ist. Das aber allein ist schon eine ausreichende Grundlage für die ge- , troffene Feststellung, so daß es insoweit auf die Verwertung des Privatgutachtens nicht ankommt* daß der Beklagte schuldhaft keine auch nur annähernd vollständigen Aufzeichnungen über seine durch Rechnungen verschieierte Sonderentnahmen habe vorweisen können, macht die Revision schließlich noch geltend, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf ParteiVernehmung des Beklagten stattgeben müssen-da sich die Feststellung des Berufungsgerichts nur auf einen Indizienbeweis gegen den Beklagten stüt ze * Auch diese Rüge ist unbegründet«. die Verfehlungen des Beklagten mit Rücksicht auf das eigene Verhalten der Kläger in einem ijiilderen Licht erscheinen und ob deshalb die Verfehlungen des Beklagten nicht als ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft angesehen werden könnten« Diese Frage ist vom Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen verneint0 Auch dagegen wendet sich die Revision, daß diese sieh ebenfalls im großen Umfang Steuerhinterziehungen schuldig gemacht hätten» Liese Verfehlungen der Kläger könnten nicht, wie es das Berufungsgericht getan habe, mit der Begründung beiseite geschoben: werden- daß sich der Beklagte damit einverstanden erklärt habe. ob den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem auszuschließenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter nicht mehr zu demutbar ist» Las zeigt, daß es in diesem Zusammenhang.entscheidend auf die Beziehungen der Gesellschafter zueinander ankommt, Liese Beziehungen bilden die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses und sind für den Fortbestand des Gesellschafts Verhältnisses mit einem jeden der Gesellschafter entscheidend. hat das Berufungsgericht mit Hecht bei der Bewertung: der vom Beklagten begangenen Verfehlungen alle diejenigen außer acht gelassen, mit denen die übrigen Gesellschafter einverstanden waren« Denn mit Rücksicht auf dieses Einverständnis können' solche Verfehlungen \ bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht die Annahme rechtfertigen, daß deshalb die I Fortsetzung des Gesellschaft sverhältnisses mit dem Beklagten für die Kläger unzu demutbar geworden ist* umgekehrt ergibt sich aber daraus auch die Notwendigkeit, das einverständliche Verhalten der Kläger mit diesen nicht zu berücksichtigenden Verfehlungen des Beklagten außer Betracht zu lassen* Denn so wie aus diesen Verfehlungen des Beklagten keine Schlüsse gegen ihn gezogen werden können. kann das umgekehrt auch nicht zu Lasten der Kläger geschehen« Dabei ist es auch ohne Belang,, daß die Gesellschaft selbst durch dieses einverständliche Verhalten- aller Gesellschafter einen , Schaden erlitten hat. nachteiliges Verhalten aller Gesellschafter in einem Ausschließungssjtreit zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden müsse, las kann vielmehr immer nur dann und immer erst dann geschehen, wenn das betreffende Verhalten sich bei verständiger Würdigung auch nachteilig auf die Beziehungen der Gesellschafter zueinander auswirken mußte. Berufungsgericht habe bei der umfassenden Würdigung aller Umstände beachten müssen, daß die steuerlichen Verfehlungen durch die Praxis des Stoffab-schneidens auf den Kläger zu 2) zurückgehen; der sie bereits in der Kriegszeit eingeführt habe, Biese Rüge der Revision ist deshalb unbegründet; weil das Berufungsgericht diesen Vorfall bei der Beurteilung des Ausschließtangsgrundes außer Betracht gelassen hat« Biese steuerlichen Verfehlungen sind im Einverständnis aller Gesellschafter begangen worden- sie können daher nach den Ausführungen zu III,.. Klägers zu 2) herangezogen werden, Schließlich greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Vorbringen des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß der Kläger zu 2) seinerseits Sonderentnahmen mittels Rechnungen absichtlich verheimlicht oder zu verheimlichen versucht habe, mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an,. Entscheidend ist daß der Beklagte insoweit selbst eine Yerheimli chungs-'; ahsicht des Klägers zu 2) nicht behauptet hatte, und daß auch die von der Revision angeführten Beweisanträge des Beklagten in dieser Hinsicht nichts ergeben =.Sine Verheimlichungsabsicht läßt sich zudem schon deshalb nicht annehmen, weil der Kläger zu 2) diese Rechnung in den Geschäftspapieren abgelegt hat und sie dem Beklagten, wie dieser nicht betritten hat*, jederzeit zugänglich war, weil ihm die gesamte Buchhai tung unierst and 0 . Allein diese Beweisanträge sind nicht geeignet, die Verheimlichungsabsicht des Klägers zu 2) zu beweisen*-Denn es ist unstreitig, daß dieser Betrag erst im .Februar 1955 auf dem Sonderkonto II nachgetragen wurde. nicht aber die Te rh ei ml ic hung s absieht des Klägers zu 2), Hinzu kommt - und darauf \ beruft sich das Berufungsgericht daß dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen bekannt gewesen ist? Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Revision nach dem Vorbringen des Beklagten insoweit eine Verheimlichungsabsicht nicht feststelle teilung der Verfehlungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil nach den Vereinbarungen der Parteien üb.er diese Entnahmen nicht im einzelnen abgerechnet werden sollte0 Bei dieser Sachlage isteine gleiche Beurteilung auch gegenüber dem Kläger zu 2) geboten, zu demal die Hohe dieser Entnahmen beim Kläger zu 2) keineswegs das Maß des bei den Parteien Üblichen, überschritten hat. Bas Berufungsgericht war daher nicht genötigt; auf diesen Betrag noch im einzelnen -einzugehen und sich mit den Beweisanträgen des Beklagten; die er hier gestellt hatte, zu befassen,. i n di e s e ni: Zu s amine nKau g v o rg e ira cht hat Dr, Uastelski Uadi alledem 1st die Revision des Beklagten unbegründet 5 so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO- zurückzuweisen ist.
( ..jßs jßl '■ Machschiägewerkn ja : .,._ . :;.=:■/ = 1 ’ ■ :V . Amtliche Sammlungs ja .. ’•’ - » ;-■ \7 i / r.V;: "". HGB § 140, ' /lpV'-. .' \ v •;'• A ;": ", ' .■; - ’ ; 1 her Resellschafts ve rt rag kann b e s tImmen * . daß "dle A us -: Schließung eines Gesellschafters beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird« 'hie Ausschließung wird in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter - . ; - : \ ■ ... ; . • = ■■ . I-. - r - , ■ t mitgeteilt wird. . • -i : ‘ i : ■ :=; • = h 1; • •’ V HGB §, 140; BGB § 817 • 7 >• |u Haben die Gesellschafter beschlossen, zu dem Zwecke der■.. j/; Steuerhinterziehung falsche Buchungen vorzunehmen, so ■ kann es einen wichtigen Grund für die Ausschließung darstellen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter Bh hierbei seine Mitgesellschafter übervorteilt und da—, 1 durch das Vertrauen zu ihm zerstört» her Rechtsgedanke . des § 817 BGB steht dem nicht entgegen, 7 l-h.. .. s : “ i • ' ; " . ; 7 ; '; r • ■ HGB § 140 Erweckt ein Gesellschafter bei seinen Mitge seils ehafte rn 1 schuldhaft den begründeten (bei objektiver Beurteilung l/v berechtigten) Verdacht, daß er seine Sonderentnahmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen. ’ • * ** \ 1 so kann das einen Ausschließungsgrund darsteilen. Dabei |: ist es schon ausreichend, wenn der betreffende Gesell- : • \ • • ft;- schafter durch schuldhaftes Verhalten die Feststellung i seiner Sc-nöerentnahmen nur) erschwert* nicht aber unmög-t ’ lieh gemacht hat« ‘ '• j ; ; ' / ' ■ •. i -""; Ir : 1. : :: BGH? ürt* v, 474 Dezember 1959 - II ZR 32/59 - p./. OLG Düsseldorf l/ -; ■ ;'' ' / IG Krefeld 7. ' \ . 7 . £| •• " . "P: •: •• - 77rrv;v ‘ ; •.. v • • « ., ....,._»t... .——_________________________________________________, __ If II zs 32/59 Verkündet am 17 c. Des ember T 9 59 Pfaus ? Justisangestelfter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i m I\i ä m e n d e s T o 1 "k e s . - In dem He eilt s streit des Kaufmanns Rolf 0 t, % H MHB*- S c S t r c % Beklagten un & He vis i onskl ägers, . - Proseßbevollmächtigtef; Rechtsanwalt Br, Helnicke' g ege n :- . •• - ’ ■; • • ..... -• * . . - .. 1 o): Druckereileiterin: Frau Edith K l 15 Xa3 lstr = 2;) den Chemiker I)r, Ir gl Werner St KJ90HHI-berg n Turing *9 • Kläger und ! Revisionsb©klagten? - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Ir, hat der IIZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17, Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ])r. Kastelski und der Bundesrichter Sr. Haidinger? Dr> Fischer, Ir, Nörr und Dr, Heinicke für Hecht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Qc Zivilsenats des Oberlandesgerichts- in Düsseldorf vom 25d September 1958 wird auf seine Kosten als un--.. begründet zurückgewi esen-l Ton He cht s‘ wegen •Tatbestands '•••• Die Parteien sind Geschwister;'sie waren die alleinigen Gesellschafter einer KommanditgeSeilschaftU die sich mit der Veredelung von Textilerzeugnissen, insbesondere der Färberei, Appretur, Druckerei und-: . Presserei befaßt.: Der Kläger zu 2) und der Beklagte waren die persönlich haftenden Gesellschafter, diei Klägerin zu 1) war Kommanditistin und hatte Prokura« Die Gesellschafter hatten gleiche Kapitalanteile und : waren am Gewinn und Verlust in gleicher Höhe beteiligt, Auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung haben die Kläger, wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, am 7» Juni 1955 dem Beklagten ihr Verlangen nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft.mitgeteiltp weil in seiner Person ein«wichtiger Grund gegeben sei. Die Parteien streiten sich über die.. Wirksam-u:": keif dieses Ausschließungsbegehrens?. wobei der Beklagte die Wirksamkeit der hier in Betracht kommenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung und namentlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine Ausschließung verneinto Im einzelnen handelt es sich dabei um folgendess ! Die Parteien haben* nach der Währungsreform im gegenseitigen Einverständnis im großen Umfang Steuerhinterziehungen begangen. Dabei dürften die Parteien nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt mehr als 1 Million DM unversteuert aus der Gesellschaft entnommen haben.. Das geschah-einmal in der Weise, daß : sie private Ausgaben oder fingierte Rechnungen als Betriebsausgaben verbuchen und behandeln ließen. Diese unversteuerten Sonderentnahmen wurden außerhalb der allgemeinen Buchführung auf einem Sonderkonto I-Verbucht ^ wobei monatlich für jedeh Gesellschafter als Entnahme ein Betrag von 750 DM vorgesehen und auf ■■■■■. diesem Konto entsprechend ab ge bucht wurde,. Im Jahre 1955 kamen der Kläger zu 2) und der Beklagte überein, insoweit noch ein zweites Konto (Sonderkonto II) \ anzulegen, dessen Führung dem Beklagten anvertraut wurde- Über dieses Konto sollten weitere Beträge unversteuert entnommen werden. Außerdem haben sich die Parteien unversteuerte Entnahmen dadurch verschafft, daß sie für Betriebsfeiern zu hohe Ausgaben verbuchten, Erlöse aus dem "verkauf von firmeneigener Kohle an dritte Personen sowie aus Sondervergütungen von Kunden und Lieferanten nicht verbuchten unci selbst einnahmen9 sowie Stoffreste im- großen Umfang schwarz verkauften. Schließlich haben sie aus dem Betrieb. Dienstund Sachleistungen (Arbeitskräfte, Heizstoffer Kraftwagen u, a„ ) für persönliche Zwecke in.Anspruch genommeno j '• • '• ’ '. !’;. *• ‘ ’ \ . I ‘ •- » - . \ * - ' ‘ % % I .. Die Kläger haben vorgetragen, daß der Beklagte die Möglichkeit1 unversteuerter Entnahmen im Übermaß ■ ausgenutzt und sie dabei hintergangen habe, indem er vor ihnen die Höhe seiner Entnahmen verschleiert habe. Die Abrede, =. daß alle Geldentnahmen schriftlich festgelegt werden sollten, habe er nicht eingehalten und die hierüber vorhandenen Aufzeichnungen vernichtet * Als der Kläger zu 2) im Januar 1955 dem Beklagten erklärt habe, daß nunmehr über die entnommenen Beträge auf dem Sonderkonto II abgerechnet werden solle, und ihn deshalb um Überlassung der entsprechenden Aufzeichnungen gebeten habe, habe der Beklagte ihm daraufhin ein Heft gegeben und auf Rückfrage erklärt, daß alle Beträge in ihm •• auf ge zeichnet seien. Dieses Heft... habe mit einer Summe von 5*390 M ail Entnahmen des; Beklagten abgeschlossen. Anschließende Nachforschungen der Kläger in den Geschäftsbüchern durch Zusammenstellung der fingierten Rechnungen hätten jedoch eine Summe von rund 180,000 DM zu Lasten des Beklagten ergeben, Auf entsprechenden Vorhalt habe dann der Beklagte - und das ist unstreitig - zunächst einen zusätzlichen Betrag von 80,000 DM und sodann noch einen weiteren von 70,000 DM als persönliche Entnahme zugegeben. Eine spätere Nachprüfung durch , Sachverständige ha~$e sodann noch weitere Entrahmen des Beklagten ergeben. Des weiteren habe der Beklagte auch die sachlichen Betriebsleistungen im Vergleich zu den Klägern ebenfalls im Übermaß für seine privaten Zwecke in Anspruch genommen* wie sich aus dem . Sachverständigengutachten ergebe. Das gesamte Verhalten .des Beklagten, namentlich seine Unaufrichtigkeit ; und -Unehrlichkeit gegenüber seinen Mitgesellschaftern mache eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unmögliche Der Beklagte habe daher einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gesetzt, ' - ... * ■*- \ Mit der Klage begehren die Kläger die Beststellung ? daßder Beklagte aus der Gesellschaft aus-geschieden sei. Der Beklagte hat sich, diesem Eeststeliungsbe-gehren widersetzt i Er hält die von § 140 RGB abweichende Regelung des Gesellschaftsvertrages über die,, Ausschließung für unwirksam. Außerdem ist er der Meinung* daß die von den Klägern angeführten Tatsachen schon nach dem Grundgedanken des § 8.17 BGB seine Ausschließung .nicht rechtfertigten^ jedenfalls stehe der-; Grundgedanke des § 817 BG3 einer gerichtlichen Durchsetzung entgegen, Zudem sei die Höhe der unversteuerten Entnahmen nicht durch Vereinbarung begrenzt und ihre Gleichmäßigkeit nicht festgesetzt worden. Sine Täuschungsabsicht stellt der Beklagte in Abrede, Die von ihm geführte Kladde des Sonderkontos II sei nach seiner Rückkehr vom Urlaub, im Mars 1955 nicht mehr vorhanden gewesen und entweder von ihm versehentlich verbrannt, oder von anderer Seite beseitigt worden, Auch habe er.den Klägern keine irreführenden Angaben gemacht; vielmehr sei er über die ermittelte Höhe seiner Entnahmen selbst überrascht gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 2) über die auf dem Sonderkonto II verbuchten Beträge hinaus noch weitere Beträge heimlich entnommen habe. Die beiden Vorinstanzen--haben--dem Rest stellungsbegehren entsprochen. Dabei hat das Oberlandesgericht festgestellt ? daß der Beklagte am 7* Juni 1955 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Mit der Revision*-verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten, . - ^ . Bntscheldüngs gründeI . Ic : ..';Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß gegen die geseilschaftsvertragliehe Regelung, wonach die Ausschließung eines Gesellschafters nicht gemäß § 140 B.GB im Klageweg durch rechtsgestaltendes'Urteil, sondern durch die übrigen Gesellschafter ausgesprochen wird, keine rechtlichen Bedenken bestehen,. Hieraus folgert sodann das Berufungsgericht, daß der Beklagte -b- beim Varllegen der Voraussetzungen für■seine Ausschließung mit dem Ausschließungsverlangen seiner Mitgesellsehafter seine Gesellsehaftereigenschaft verloren habe und daß in diesem Pall Umstände, die zeitlich nach dem Aussclolieißungsverlangen liegen, nicht mehr zu lasten der Kläger berücksichtigt werden könnten* Gegen diese Ausführungen wendet sich die - ’*. Revision* 1i) lie Revision; stellt zunächst die präge xnach dem dispositiven Charakter der Vorschrift des § 140 HGB nochmals zur höchstrichterlichen Nachprüfung und legt in diesem Zusammenhang dar. daß eine von der Vorschrift des § 140 HGB abweichende gesellschafts vertragliche Regelung die Gefahr in sich trage,-., sowohl im Verhältnis der Gesellschafter zueinander wie im Verhältnis zu Britten RechtsUnklarheit zu schaffen* und daß es überdies nicht angehe. in dieser Hinsicht zwischen der Auflösung der Gesellschaft (§- 133 HGB) und der Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB) einen Unterschied zu machen, v- Beide Einwände der Revision sind unbegründet 1 Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung !M. Nr* 6 zu § 140 HGB bereits dargelegt hat. besteht im Interesse und zu dem Schutz der Gesellschafter kein ausreichender Anlaß, eine von der Vorschrift des § 140 HGB abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung nicht zuzulassen«, Bas Gesetz geht von dem ver- i nünftigen Grundsatz aus. den Gesellschaftern bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen im möglichst weit- gehenden Umfang Freiheit zu lassen« Diese Gestaltungs-f reihe it findet nur dort 'ihre Grenze - wo das rechtlich zwingende Gesamthandsprinzip der Personalgesellschaft beiseite geschoben wird oder wo allgemeine Reehtsgrund-sätze, wie sie etwa, in den Vorschriften der §§ 134? 138 BGB ihren-Hiederschlag gefunden haben, beeinträchtigt werden» Diese Grenzen werden bei einer gesell-schaftsvertraglichen Bestimmung, die die Ausschließung eines Gesellschafters bei Yorliegen eines wichtigen Grundes der Beschlußfassung der übrigen Gesellschafter überträgt, nicht überschritten» Eine solche Regelung steht mit dem rechtlich zwingenden Gesamt-hanc'sprinsip nicht in Widerspruch, wie die Vorschrift des § 737 BGB für die bürgerlibhrechtliche Gesellschaft zeigt» Auch werden durch eine solche gesellschaftsvertragliche Bestimmung schutswerte Interessen des durch die Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht berührt« Denn er ist in diesem Pall nicht etwa der Willkür seiner Mitgesellschafter aus-geliefert, -weil ihm auch bei einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluß immer die Möglichkeit oixen-bleibt. eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses durch eine entsprechende Pest stellungsklageherbeizuführen« Damit ist dem Interesse des betroffenen Gesellschafters in ausreichendem Maß genügt, daß; nämlich seine Aus-Schließung nur beim. Vor liegen der ge selJ. schafts vertraglich dafür vorgesehenen Voraussetzungen Wirksamkeit erlangt und seine Rechtsposition gegenüber den anderen Gesellschaftern nicht in unvertretbarer Weise verkürzt wird. Wenn darüber hinaus eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Sinne des § 737 BGB bei einer offenen Handelsgesellschaft eine gewisse Rechtsunsicher-heit zur'Folge hat».weil bis zu einer abschließenden - gerichtlichen Entscheidung über -die Wirksamkeit. des Ausschließungsbeschlusses ein Schwebezustand besteht und die beteiligten Gesellschafter unter Umständen bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit wissen«, ob der Ausschli eßungsbeschluiB rechtlichen Bestand hat oder nicht, so kann das durchaus, hingenommen werden - sofern die Gesellschafter beim; Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine dahingehende Bestimmung für ihre Verhältnisse als angemessen ansehen und die Wirkung der Ausschließung schon im Zeitpunkt eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und nicht erst im Zeitpunkt einer dahingehenden gerichtlichen Entscheidung eintreten lassen wollen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung des §140. HGB besteht darin, den Gesellschaftern im Interesse der Rechtsklarheit auch h±e Möglichkeit zu gewähren, die Ausschließung erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeizuführen,!eine Möglichkeit- die ihnen ohne die Bestimmung des § 140 HGB verwehrt sein würde2 dagegen besteht der Sinn der gesetzlichen Regelung des § 140 HGB nicht darin, den Gesellschaft :~ tern die Möglichkeit zu verwehren, die Ausschließung: selbst durch Beschluß auszusprechen und damit ihre Wirkung schon früher eintreten zu lassene Entgegen . der Ansicht der Revision werden auch nicht schutz-werte Interessen Dritter berührt, wenn die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird. Die etwaige Rechtsunsicher heit bei Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter über die Wirksamkeit deslAusschließungsbeschlusses geht nicht zu ihren Lasten, weil ihnen in einem solchen Eall der allgemeine Vertrauensschutz, namentlich auch der Schutz des § 15 HGB zugute kommt, und weil damit dem Schutz ihrer Interessen vollauf h. Genüge getan ist o - Entgegen der Ansicht der Revision läßt: sich, auch nichts Gegenteiliges, aus .der Regelung des § 133 HGB über die Auflösung der Gesellschaft herleiten» Denn auch diese Bestimmung ist, wie heute im Schrifttum allgemein anerkannt wird 5 in der hier interessierenden Hinsicht nicht zwingend (vgl» dazu auch BGH aaÖ)» Für die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund können die Gesellschafter im Gesellschaftsver-trag vorsehen; daß sie durch rechtsgestaltende Erklärung eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern und nicht durch rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt wird» Es besteht also die von der Revision vermißte Übereinstimmung zwischen den.,, Vorschriften des § 133 HGB und des § 140 HGB» was die Möglichkeit anlangt? die Auflösung der Gesellschaft und die Ausschließung eines Gesellschafters \ r-. auch durch eine entsprechende Erklärung eines Gesellschafters oder der übrigen Gesellschafter herbeizuführ en= Die Ausführungen der Revision geben somit keinen Anlaßs von dem in der neueren Rechtsprechung und dem heutigen Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung abzugehen, daß die Ausschließung; eines Gesellschafters nach Maßgabe einer dahingehenden geseilschafts-vertraglichen Bestimmung auch durch Gesellschaxter-beschluß ausgesprochen werden kann» 2») Die Revision ist des weiteren der Meinung! daß selbst dann, wenn man.den dispositiven Charakter der Vorschrift des § 140 HGB bejaht ? es unzutreffend sei, daß die Kläger schon nach ihrem Ausschließungsbeschluß und vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Y,*irksan)Keit- 'dieses• Beschlusses davon hätten ausgehen dürfen, daß der Beklagte aus der Gesellschaft bereits ausgeschieden sei» Denn dadurch würde der Vorbehalt gegenüber einer vbn § 140 HOB abweichenden ge-, seilschaftsvertraglichen Regelung., daß immer die Mög- ; . lichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses gegeben sein müsse? in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt werden« Daher sei es unzutreffend, daß das Berufungsgericht nicht sachlich auf die Vorwürfe eingegangen sei, die der Beklagte den Klägern für ihr Verhalten nach dem Aussehließungsbe-schluß gemacht habe« diese Vorwürfe müßten vielmehr zu lasten der Kläger bei.der insoweit gebotenen umfas-; senden Würdigung aller Umstände mitberücksichtigt werden« - '■ Dieser Meinung der Revisioh kann nicht suge- • stimmt werden« Die Bedeutung einer geseilschaftsvertraglichen Bestimmung.; nach der die Ausschließung eines Gesellschafters durch Beschluß der übrigen Gesellschafter vorgenommen wird, besteht u. a„ gerade darin; daß die AussdHießung in dem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt, in dem der Beschluß gefaßt und dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird * Diese Wirkung würde zu einein Teil beseitigt, wenn man den verbleibenden Gesellschaftern mit der Revision das Recht streitig machen würde« sich auch sofort auf ., die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu berufen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für. ihren gesellschaftlichen Zusammenschluß zu ziehen« Des weiteren kann auch der Revision nicht darin gefolgt werden, daß bei einer solchen Beurteilung -die Bedeutung der gerichtlichen Nachprüfung des Aus-Schließungsbeschlusses gegenstandslos oder doch wesentlich geschmälert werden würde,« Denn die gerieht- ; liehe Nachprüfung ist'unabhängig. da^on/ daiB die 7 Gesellschafter zwischenzeitlich von der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ausgegangen und sich entsprechend verhalten haben. Stellt sich nämlich nachher bei der gerichtlichen Nachprüfung heraus5" daß die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für die Ausschließung nicht Vorgelegen haben und der : Ausschließungsbeschluß demzufolge unwirksam ist, so\ haben die Gesellschafter auf eigene Gefahr gehandelt und sich gegebenenfalls auch gegenüber dem zu Unrecht; ausgesch1ossenen Gesellschafter schadensersatzpflichtig gemachto Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage hier durch nichts von all den Fällen, in denen zwischen verschiedenen Personen Streit über die Wirksamkeit einer Gestaltungserklärung (z, 3, Kündigung eines Bauervertrages) besteht und in denen die eine Partei sich vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung bereits so verhalten hat? als-ob die von ihr angenommene Wirksamkeit der Gestaltungserklärung auch rechtlichen Bestand hat, .Nach alledem erweist sich die Auffassung- des ... Berufungsgerichts als richtige daß-es das Verhalten der Kläger gegenüber dem Beklagten, soweit es nach dem Ausschließungsbeschluß liegt.; nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat. Denn ist der Ausschließungsbeschluß wirksam, dann ist der Beklagte mit der Mitteilung dieses Beschlusses aus der Gesellschaft aus-geschieden» Bas bedeutet, daß er im Rahmen dieses ' HechtsStreits auch nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten kann, daß die Kläger sich in der Folgezeit auf den Boden dieses Ausschließungsbeschlusses gestellt haben» Ist dagegen der Ausschließungsbeschluß unwirksam, weil ein wichtiger Grund in der Person -' \ "• ''.'-x ■.,, : -12- *. V -' \;; ■ ■ des Beklagten nicht, gegeben ist ? dann war es für die Beurteilung der Klage ohnehin-unnötig, auf das. spätere Verhalten der Kläger noch einzugehern 11 r. Bei der Beurteilung des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht die; Vorwürfe der Kläger unberücksichtigt gelassen* die dahin gehen, daß der Beklagte durch Verbuchung erhöhter Ausgaben für Betriebsfeiern* durch den Verkauf von Kohlen der Gesellschaft an dritte Personen, sowie durch den. Verkauf von Stoffresten Geldbeträge für sich ein-genommen und Sachleistungen aus dem Firmenvermögen (durch Inanspruchnahme von Arbeitskräften* Heizstoffen* Kraftwagen uswJ zu unrecht bezogen habe« Pas ... Berufungsgericht hat; vielmehr allein den ersten Vorwurf der Kläger seiner Entscheidung zugrunde gelegt* nämlich -'den Vorwurf* daß der Beklagte durch Ausstellung -fingierter Betriebsausgaben und durch Ausstellung von Rechnungen über private Ausgaben zu Lasten der Firma hohe Beträge für sich eingenommen und das gegenüber seinen1 Mitgeseilschaftern verschwiegen habe, ■ • ;: .h ; /' :\ -•' Bei der Beurteilung dieses Vorwurfs legt das Berufungsgericht zunächst dar, daß die falsche Buchführung durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden ; könne« Penn dieses steuerlich unredliche und strafbare Verhalten beruhe auf einem allseitigen Einverständnis der Beteiligten, Anders sei es dagegen damit, daß der Beklagte keine auch nur annähernd vollständigen Aufzeichnungen über seine durch Rechnungen verschleierten Sonderentnahmen vorweisen könne, Pa -13'- 'die Gesellschafter beschlossen hätten. diese Sonden entnahmen im Verhältnis zueinander später abzurechneh und auszugleichen, sei es seine Pflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern gewesen, diese unterlagen zur Verfügung z-u halten und seltne Sonde rent nahmen auf dem von ihm zu führenden Sonderkonto II festzu-; , halten, bei der Höhe der insoweit in Betracht kommen- -den Beträge - es handelt sich um einen Betrag von rund 177*000 DM - habe der Beklagte allein durch dieses Verhalten bei den Klägern den dringenden Verdacht begründen müssen, daß er seine Sondernentnahmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen, unter diesen Umständen müsse das Verhalten des Beklagten als wichtiger Grund für seine Aussehlie-ß ung an ge s e het werden, da er da durch schulahaft aas Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern ent-scheidend zerstört habe. Gegen diese Ausführungen -wendet sich die Re- . • vision mit einer Reihe von Rügen sachlich- und verfahrensrechtlicher Art o • .V;. V I,) Ganz allgemein ist die Revision der Ansicht! daß die festgestellten Verfehlungen des Beklagten nach dem Grundgedanken des § 81? BGB nicht geeignet sein können; die Ausschließung des Beklagten zu rechtfertigen, Denn es handle sich hierbei um angebliche Benachteiligungen der übrigen Gesellschafter bei der Verteilung der unredlich.erzielten Einnahmen, Es sei aber ein in den §§ 817,154,138 3GB zu dem Ausdruck kommender Grundsatz,,, daß durch das Gericht Rechtsschutz nicht zu gewähren sei, wenn den Klage ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten zugrunde liege. \ '• Diesen Ausführungen der'Revision, kann"nicht; gefolgt werden* Dabei kann es in diesem Zusammenhang offenbleiben,. ob die Bestimmung des § 817 BGB überhaupt einer ausdehnenden Anwendung über den Rahmen, des Bereicherungsrechts hinaus zugänglich ist. Denn nicht einmal der Grundgedanke des § 817 BGB kann hier zur Anwendung gelangen* Im vorliegenden Ball geht es-.. \ nicht darums daß die Kläger mit ihrer Klage Rechtsschutz für die Durchsetzung unredlicher Ansprüche er-,, ‘streben, 'sondern darum, daß sie aus der vom Beklagten schuldhaft herbeigeführten Zerstörung der Yer-trauensgrundlage die notwendigen Folgerungen ziehen* Diese Möglichkeit muß ihnen immer gegeben sein, weilt-es mit dem besonderen Charakter eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses nicht zu vereinbaren ist, wenn die Gesellschafter geswungen würden, mit einem Gesellschafter zusammenzubleiben? mit dem sie infolge seines schuldhaften Verhaltens nicht mehr vertrauensvoll zu-s ammenarbeiten können. 2c) Des weiteren wendet sich die Revision •dagegen, daß das Berufungsgericht bereits den Um-, .. stand, daß das Verhalten des Beklagten bei den Klägern den begründeten Verdacht habe erwecken müssen, daß er seine Sonderentn^hmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen, als Aüsschließungs-grund angesehen hat* Die Revision meint, der bloße i - Verdacht könne als Ausschließungsgrund nicht ausreichend sein; das Berufungsgericht hätte vielmehr feststellen müssen, daß der Beklagte eine Verheimlichungs-absicht gehabt habe, um einen wichtigen Gründ für die Ausschließung in seinem Verhalten erblicken zu können* ' . ■■Auch'-■-diesen Darlegungen der Revision kann nicht: gefolgt werden* Ein wichtiger Grund zur Ausschließung i •15- eines Gesellschafters ist immer darn gegeben-, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller in Betracht kommenden Tatsachen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzu demutbar machen« Ein solcher Ausschließungsgrund’', liegt namentlich dann vor, wenn ein Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten aas bis dahin bestehende Vertrauen der Gesellschafter zueinander zerstört hat und wenn es den übrigen Gesellschaftern aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist, mit' ihm ’wie bisher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten* Die Leberswirk- -liehkeit lehrtP daß ein bestehendes Vertrauen zwischen verschiedenen Personen nicht nur dadurch zerstört werden kann, daß sich eine von ihnen nachweisbar eines unredlichen Verhaltens gegenüber den ande- . ran schuldig macht, sondern ap.ch dadurchdaß sie schuldhaft den begründeten Verdacht eines solchen Verhaltens erweckto An dieser Lebenstatsache kann die richterliche Beurteilung bei der Ausschließung eines Gesellschafters nicht Vorbeigehen* Denn entscheidend ist es in diesem Zusammenhang immer, ob das gegenseitige Vertrauen von einem Gesellschafter \ schuldhaft zerstört ist* Dabei muß freilich, wie -1 sonst auch hier immer die Frage aufgeworfen werden, ob bei verständiger Abwägung der in Betracht kommenden Umstände der Verdacht unredlichen Verhaltens ausreichend ist, um die Fortsetzung des Gesellschafts-Verhältnisses mit diesem Gesellschafter für die übrigen Gesellschafter unzu demutbar zu machen„ Das wird im allgemeinen nur bei einem begründeten Verdacht, den s auch ein objektiver Beurteiler für angebracht hält*... bejaht werden können* Auch muß es sich in einem solchen Fall um ein unredliches Verhalten schwerwiegender Art handeln.- da hur Unter diesen Umständen... die- Fortsetzung des Gesellschafts-Verhältnisses für die übrigen Gesellschafter bei verständiger Würdigung 'unzu demutbar wird. Aus den Feststellungen, des. Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Voraussetzungen für die Annahme eines Ausschließungsgrundes in einem Fall dieser Art hier gegeben sind, Demi das Berufungsgericht hat festgestellt j. daß der Beklagte schuldhaft durch sein Verhalten bei den Klägern den dringenden Verdacht habe begründen müssen, daß er seine Sonderentnahmen nicht vollständig habe of wollen. Auch ergibt sich Berufungsgerichtsdaß es sich hierbei um einen recht namhaften Betrag gehandelt hat«. 5,) Sodann führt die Revision aus? daß es aus. Rechtsgründen nicht vertretbar sei, die schwerwiegende Folge der Ausschließung schon daran zu knüpfen, daß der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts die Feststellung seiner Sonderentnahmen nur : erschwert, nicht aber unmöglich gemacht habe.. Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang die Auswirkung einer solchen Verfehlung, wie sie hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, . auf das Verhältnis der Gesellschafter zueinander* In dieser Hinsicht kann es1 keinen großen Unterschied machen, ob der mit der Buchführung beauftragte Gesellschafter durch ein schuldhaftes Verhalten die Feststellung seiner Sonderentnahmen nur erschwert oder sogar unmöglich gemacht hat. In beiden Fallen ist ein solches Verhalten geeignet.- das Vertrauen zu enbaren und verrechnen us den Feststellungen des dem ‘betreffenden Gesellschafter zu zerstören*. Denn in einem Fall dieser Art kommt' es entscheidend auf \ das Verhalten des schuldigen Gesellschafters und nicht so sehr auf den Erfolg seines Verhaltens an, ■ Es ist daher auch für die Beurteilung der Vom Berufungsgericht angenommenen Verfehlung des Beklagten nicht so wichtige daß später Sachverständige durch eingehende Nachprüfung, aller Geschäftsunterlagen im G-rohen die Höhe der Sonderentnahmen des Beklagten noch haben feststellen können* Denn nach der Lebenserfahrung* knüpft sich die Zerstörung der Vertrauensgrund-’-läge auch hei einer verständigen und objektiven Würdigung der in Betracht kommendien Verhältnisse schon daran, daß ein Gesellschafter durch ein schuldhaftes. Verhalten den Nachweis seiner Sonderentnahmen nicht in der von den Gesellschaftern vorgesehenen Weise führen kann, sondern schuldhaft eine dahingehende Feststellung erschwert und eine Nachprüfung seiner ; Entnahmen durch Sachverständige notwendig gemacht . hatc . Angesichts.dieser: Beurteilung kömmt,, es - auf ,• \ 1-:die Verfahrensrügen, nicht an, mit denen die Revision* in diesem Zusammenhang die Übergehung von B ew e i s an-trägen des Beklagten rügt» Denn wenn bereits darin , ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Beklagten liegen kann, daß er die Feststellung seiner Sonderentnahmen schuldhaft erschwert hat, so ist es ohne ... Belang5 • ob die Höhe seiner Entnahmen letzten Endes doch noch im einzelnen festgestellt-werden könnte, wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hattet 4-0- Sodann rügt : die Revision, daß • das; Berufüngs gericht seine Feststellung über den umfang der Sonde entnahmen auf ein Privatgutachteh der Kläger, gestützt nahe. Dieses-Privatgutaphten sei nicht anders als ein einseitiges Parteiverbringen zu bewerten. zu demal der Beklagte einer Verwertung dieses Gutachtens mit der Begründung widersprochen habe? daß das Gutachten nur auf den Angaben der Kläger beruhe und er selbst, die Möglichkeit -zur Aufklärung und Unterrichtung des Sachverständigen nicht gehabt.habe* Soweit das.. Berufungsgericht das Gutachten sum Beweis für eigene Angaben des Beklagten verwertet habe ? sei das mit Rücksicht auf den Widerspruch des Beklagten gegen-., eine Verwertung des Gutachtens die unzulässige Ersetzung eines möglichen Zeugenbeweises durch einen mittelbaren Urkunden-beweis, a) Bei der Beurteilung dieser Revisionsrügen mag der Revision zugegeben werden? daß die Verwertung i des Privatgutachtens durch das Berufungsgericht aus den von der Revision angeführten Gründen nicht un- ; bedenklich ist,. Diesen Bedenken braucht aber nicht -weiter nachgegangen zu werden, weil das Berufungsurteil auf diesem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht.. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben« daß seine Feststellung über den umfang der Entnahmen des Beklagten außerdem-auch auf die eigenen Angaben des Beklagten gestützt ist. Das aber allein ist schon eine ausreichende Grundlage für die ge- , troffene Feststellung, so daß es insoweit auf die Verwertung des Privatgutachtens nicht ankommt* b) Was die von der Revision als unzulässig gerügte Ersetzung eines Möglichen Zeugenbeweises-." durch einen mittelbaren ürkundenbeweis anlangt so übersieht die Revision* daß die Angaben des Be- -19- klagten gegenüber dem: Sachverständigen über die Höhe seiner Sonderentnahmen unbestritten waren und daher eines Beweises gar nicht bedurften* 5o) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts. daß der Beklagte schuldhaft keine auch nur annähernd vollständigen Aufzeichnungen über seine durch Rechnungen verschieierte Sonderentnahmen habe vorweisen können, macht die Revision schließlich noch geltend, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf ParteiVernehmung des Beklagten stattgeben müssen-da sich die Feststellung des Berufungsgerichts nur auf einen Indizienbeweis gegen den Beklagten stüt ze * Auch diese Rüge ist unbegründet«. Bas Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Parteivernehmung des Beklagten in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandergesetztdiese aber aus tatsächlichen Erwägungen als unangebracht gehalten« Damit ist der Vorschrift des § 44-3 SPO in hinreichendem Umfang genügt«, . III*. , In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht noch mit der Frage, ob. die Verfehlungen des Beklagten mit Rücksicht auf das eigene Verhalten der Kläger in einem ijiilderen Licht erscheinen und ob deshalb die Verfehlungen des Beklagten nicht als ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft angesehen werden könnten« Diese Frage ist vom Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen verneint0 Auch dagegen wendet sich die Revision, - . T*}.. In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zunächst,■daß das Berufungsgericht, nich* SU Last eil des Klägers-, 'berücksichtigt habe ? daß diese sieh ebenfalls im großen Umfang Steuerhinterziehungen schuldig gemacht hätten» Liese Verfehlungen der Kläger könnten nicht, wie es das Berufungsgericht getan habe, mit der Begründung beiseite geschoben: werden- daß sich der Beklagte damit einverstanden erklärt habe. Denn insoweit komme es nicht allein •. • auf das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern an,.: vielmehr müsse auch die Auswirkung dieses Verhaltens auf die Gesellschaft selbst in Betracht gesogen werden, La die Gesellschaft durch die Steuerhinterziehungen einen erheblichen Schaden erlitten habe, . .. müsse das zu Lasten der Kläger in Zusammenhang mit der Beurteilung.des Ausschließungsbeschlusses-berücksichtigt werden!.. Liese Ausführungen der Revision werden den V. besonderen Verhältnissen ,bei einer Personalhandels-geseilschaft nicht gerecht, Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Ausschließungsbegehrens oder eines Ausschließungsbeschluss!es ist.- wie bereits hervorgehoben, immer die Frage? ob den anderen Gesellschaftern bei verständiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem auszuschließenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter nicht mehr zu demutbar ist» Las zeigt, daß es in diesem Zusammenhang.entscheidend auf die Beziehungen der Gesellschafter zueinander ankommt, Liese Beziehungen bilden die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses und sind für den Fortbestand des Gesellschafts Verhältnisses mit einem jeden der Gesellschafter entscheidend. Daher können regelmäßig einverständliche Maßnahmen im Rahmenjder Gestaltung der Gesellschaft und bei der Führung des Gesellschafts- Unternehmens nicht als • Aus's chli e ßungsgrtind angesehen werden« denn wenn die Gesellschafter mit den getroffenen Maßnahmen alle einverstanden sind«, kann im allgemeinen auch nicht gesagt werden, daß den übrigen Gesellschaftern die PortSetzung der Gesellschaft ., mit dem tätig gewordenen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden könnte* Eine solche Beurteilung wäre.; nur beim Vorliegen besonderer umstände möglich, etwa bei. der Ausnutzung einer Unerfahrenheit oder einer Notlage der übrigen Gesellschafter durch den tätig gewordenen Gesellschafter, Da. solche besonderen umstände? die eine ab-"' weichende Beurteilung in einem Pall dieser Art ermöglichen oder notwendig machen? hier nicht gegeben sind? hat das Berufungsgericht mit Hecht bei der Bewertung: der vom Beklagten begangenen Verfehlungen alle diejenigen außer acht gelassen, mit denen die übrigen Gesellschafter einverstanden waren« Denn mit Rücksicht auf dieses Einverständnis können' solche Verfehlungen \ bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht die Annahme rechtfertigen, daß deshalb die I Fortsetzung des Gesellschaft sverhältnisses mit dem Beklagten für die Kläger unzu demutbar geworden ist* umgekehrt ergibt sich aber daraus auch die Notwendigkeit, das einverständliche Verhalten der Kläger mit diesen nicht zu berücksichtigenden Verfehlungen des Beklagten außer Betracht zu lassen* Denn so wie aus diesen Verfehlungen des Beklagten keine Schlüsse gegen ihn gezogen werden können. kann das umgekehrt auch nicht zu Lasten der Kläger geschehen« Dabei ist es auch ohne Belang,, daß die Gesellschaft selbst durch dieses einverständliche Verhalten- aller Gesellschafter einen , Schaden erlitten hat. Denn wenn auch die wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen eines gesellschafts-. <**(% ' • •• .-• ~.;. ; "'■'" :' • '• :.•••• ~?2— widrigen Verhaltens auf das GesoL1schaftsunternehmen im Rahmen eines Aussehließungsstreits nicht-völlig unberücksichtigt bleiben können (vgl, dazu BGH IM Nr* 2 zu § 140 HOB), so bedeutet das doch . keineswegs; daß schon allein ein der Gesellschaft .. nachteiliges Verhalten aller Gesellschafter in einem Ausschließungssjtreit zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden müsse, las kann vielmehr immer nur dann und immer erst dann geschehen, wenn das betreffende Verhalten sich bei verständiger Würdigung auch nachteilig auf die Beziehungen der Gesellschafter zueinander auswirken mußte. 2,) Bes weiteren führt die Revision ausdas. Berufungsgericht habe bei der umfassenden Würdigung aller Umstände beachten müssen, daß die steuerlichen Verfehlungen durch die Praxis des Stoffab-schneidens auf den Kläger zu 2) zurückgehen; der sie bereits in der Kriegszeit eingeführt habe, Biese Rüge der Revision ist deshalb unbegründet; weil das Berufungsgericht diesen Vorfall bei der Beurteilung des Ausschließtangsgrundes außer Betracht gelassen hat« Biese steuerlichen Verfehlungen sind im Einverständnis aller Gesellschafter begangen worden- sie können daher nach den Ausführungen zu III,.. 1 auch nicht zu lasten des. Klägers zu 2) herangezogen werden, Schließlich greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Vorbringen des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß der Kläger zu 2) seinerseits Sonderentnahmen mittels Rechnungen absichtlich verheimlicht oder zu verheimlichen versucht habe, mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an,. • ■ •- a)-■ Bie Revision greift■ in diesem Zusammenhang , Zunächst auf die Rechnung zurück und meint.; dai'3 das Berufungsgericht insoweit die Yerheimli ehungs-absicht des Klägers zu 2) nicht hätte verneinen dürfen.; ohne einer Reihe von Beweisanträgen nachzukoffimen* Dem kann nicht . zugestimmt werden. Entscheidend ist daß der Beklagte insoweit selbst eine Yerheimli chungs-'; ahsicht des Klägers zu 2) nicht behauptet hatte, und daß auch die von der Revision angeführten Beweisanträge des Beklagten in dieser Hinsicht nichts ergeben =. Sine Verheimlichungsabsicht läßt sich zudem schon deshalb nicht annehmen, weil der Kläger zu 2) diese Rechnung in den Geschäftspapieren abgelegt hat und sie dem Beklagten, wie dieser nicht betritten hat*, jederzeit zugänglich war, weil ihm die gesamte Buchhai tung unierst and 0 . •' b). Sodann führt die Revision drei Rechnungs- beträge von 10*750 jDM? von 31 *462? 11 UM und von 50,.000 DM an« bei denen das Berufungsgericht ebenfalls zu/unrecht die Yerheimlichungsabsicht des Klägers zu 2) verneint habe * Was zunächst den Betrag von 10.-750 BM anfangt ? so hatte der Beklagte insoweit freilicheine Yerheimli chungsab sicht des Klägers zu 2) behauptet und ' sich als Beweis hierfür auf die Vorlage der Rechnung und ein Sachverständigengutachten berufen./ Allein diese Beweisanträge sind nicht geeignet, die Verheimlichungsabsicht des Klägers zu 2) zu beweisen*-Denn es ist unstreitig, daß dieser Betrag erst im .Februar 1955 auf dem Sonderkonto II nachgetragen wurde. Nur das - also eine unstreitige Tatsache -könnte durch die vom Beklagten, angebotenen Beweise bewiesen werden 7. nicht aber die Te rh ei ml ic hung s absieht des Klägers zu 2), Hinzu kommt - und darauf \ beruft sich das Berufungsgericht daß dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen bekannt gewesen ist? daß auf dem Sonderkonto II noch einige Nachtra-gungen zu Lasten des Klägers zu. 2} fehlten-. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Revision nach dem Vorbringen des Beklagten insoweit eine Verheimlichungsabsicht nicht feststelle teilung der Verfehlungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil nach den Vereinbarungen der Parteien üb.er diese Entnahmen nicht im einzelnen abgerechnet werden sollte0 Bei dieser Sachlage isteine gleiche Beurteilung auch gegenüber dem Kläger zu 2) geboten, zu demal die Hohe dieser Entnahmen beim Kläger zu 2) keineswegs das Maß des bei den Parteien Üblichen, überschritten hat. Bas Berufungsgericht war daher nicht genötigt; auf diesen Betrag noch im einzelnen -einzugehen und sich mit den Beweisanträgen des Beklagten; die er hier gestellt hatte, zu befassen,. überhaupt nichts Näheres vorgetragen und nicht einmal eine Verheimlichungsabsicht des Klägers zu 2) behauptet., Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das -,. Berufungsgericht diesen Betrag nicht v/eiter erörtert hat. ■ Damit erweisen, sich auch die verfahrensrecht“ liehen Rügen der Revision als unbegründet, die sie Der Betrag von 311462?11 BM bezieht sich : auf sachliche Betriebsleistungen sowie auf Barentnahmen. Biese hat das Berufungsgericht bei der Beur Bei dem Posten von 301000 DM hat der Beklagte i n di e s e ni: Zu s amine nKau g v o rg e ira cht hat Dr, Uastelski Uadi alledem 1st die Revision des Beklagten unbegründet 5 so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO- zurückzuweisen ist. Dr« Hai dinger ■; Br epischer Dr, HÖrr Dr* Re in icke