1» Das Berufungsgericht laßt die zwischen den Par-teien streitige Frage, ob sich der Beklagte mit einer Auflösung der Gesellschaft einverstanden erklärt habe, dahingestellt» Es ist der Meinung, daß jedenfalls in der Klage-erhebung, in dem unmißverständlichen Verlangen des Klägers nach Auflösung der Gesellschaft, eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger zu erblicken sei, und daß jedenfalls auf diesem Wege die Auflösung der Gesell-schaft herbeigeführt worden sei«. zu Unrecht» Die Revision rügt namentlich, daß sich das Berufungsgericht mit seiner Auslegung in Widerspruch zu dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages setzeo Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung nach ihrem Sinngehalt insofern eine Lücke aufweisen, als sie die Rechtsfolgen einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger nicht regelten*. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«Denn das Berufungsgericht ist dabei in rechtlich billigenswerter Weise von den besonderen Verhältnissen der hier in Betracht kommenden Familiengesellschaft ausgegangen und hat sodann nach der hier zu berücksichtigenden Interessenlage zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen danach die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung nicht für die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger gelten können» Auch die weitere Folgerung, die das Berufungsgericht aus dieser Beurteilung zieht, ist rechtlich- fehlerfrei und liegt im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden ergänzenden Vertragsauslegung• Da der Gesellschaftsvertrag keinen Anhalt dafür bietet, welche Rechtsfolgen sich an die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger knüpfen sollen - abgesehen davon, daß die besondere gesell-schaftsvertragliche Regelung der §§ 11 Abs» 5, 12 Abs» 2 3« Des weiteren setzt sich das Berufungsgericht mit der Präge auseinander, ob die Auflösung der Gesellschaft auch dem wahren Willen des Klägers entspricht* Das Berufungsgericht bejaht diese Präge und setzt hinzu, daß Zweifel in dieser Richtung nur berechtigt wären, wenndie notwendige- oder auch nur wahrscheinliche Polge der Auflösung der Liquidation des GeseilschaftsVermögens wäre* Das sei aber hier nicht der Pall, da sich der Beklagte einer Erhaltung des TJnternehmenswertes durch Übernahme seitens eines oder mehrerer Gesellschafter oder durch Veräusserung an einen Dritten nicht werde widersetzen können* a) Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht in der Klageerhebung, in dem unumstößlichen Verlangen des Klägers nach Auflösung der Gesellschaft, eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages erblickt hat* Boi ' dieser Rüge stützt sich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25o Pebruar 1953 (Lfö Hr, l4’zu § 131 HGB) in dem der Senat ausgesprochen hat, daß in dem Verlangen auf Abschluß einer Übernahmevereinbarung gemäß § 142 HGB nicht auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages erblickt werden könne* Die Revision meint, daß die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf den vorliegenden Pall angewendet werden müßten* Dem kann jedoch nicht gefolgt werden* rung nicht zugleich auch eine Kündigung des Gesellschafts-Vertrages erblickt werden kann, ist ‘der, daß die Rechtsfolgen zwischen einer Übernahmevereinbarung und einer Kündigung eines Gesellschaftsvertrages so verschieden sind, daß der Wille zu dem Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht auch ohne weiteres den Willen zu dem Ausspruch einer Kündigung enthält* Dieser entscheidende Gesichtspunkt ist im vorliegenden Pall nicht gegeben* Nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht hat die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger die Auflösung der Gesellschaft zur Polge, führt also zu dem Ergebnis, das der Kläger mit seiner Klage festgestellt wissen will« Bei dieser Rechtslage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Klageerhebung eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger erblickt hat (vgl* auch Weipert RGRK HGB § 132 Anm, 4)o Denn nach dem Vortrag der Parteien sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß.rechtfertigen, daß es dem Kläger bei seiner Peststellungsklage namentlich oder allein darauf ankommt, daß die Auflösung der Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden soll, der früher liegt als der Zeitpunkt, der für die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigungserklärung des Klägers maßgeblich ist* b) Die Revision greift in diesem Zusammenhang auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es darlegt, daß etwa mögliche Zweifel an der Auslegung der Klageerhebung :1s Kündigung hier nicht berechtigt seien, da sich der Beklagte einer Erhaltung -des Unternehmenswertes 'durch Übernahme seitens eines oder mehrerer Gesellschafter oder durch Veräußerung an einen. Für den Regelfall kann nicht davon gesprochen werden, wie es der Kläger in der Vorinstanz schriftlich einmal hat vor-tragen lassen, daß es eine Schikane (§ 226 BGB) oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre, wenn der Beklagte einer Übernahme des Geschäfts durch den Kläger oder durch die übrigen Gesellschafter widersprechen würde. Aus alledem folgt, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gesellschaft der Parteien durch eine Kündigung des Klägers aufgelöst worden ist, und daß somit die Peststellungsklage des Klägers begründet ist, keine durchgreifenden Bedenken bestehen» Der Umstand, daß mangels besonderer geselischaftsvertraglicher Bestimmungen für die Durchführung der Auseinandersetzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 145 ff HGB maßgeblich sind, ist auf diese Beurtei-lung ohne Einfluß»
II ZR 32/51 Verkündet am 3o Juli 1958 Pfauz, Justizajagestellter als Urkunds b eamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit jun0 in Mü( des Bauingenieurs Hans MaflHfcstrott? Beklagten und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Hans sen* in Mü< yii °wm9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Pr* hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3«. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br„ Bischer, Br* Nörr, Br* Haager und Biesecke für Recht erkannt 2 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2o November 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen O Von Rechts wegen V - jätbestandg Der Kläger betrieb bis zu dem Jahre 1947 als Alleininhaber ein Baugeschäft. Im Jahre 1947 nahm er in dieses Geschäft seine vier Kinder als Teilhaber auf, einen inzwischen verstorbenen Sohn als persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten sowie seine zwei Töchter als Kommanditisten, und zwar mit einer Einlage von je 10*000 RM (DM)* Im Jahre 1951 kam es zu Unstimmigkeiten (Familienzwist) zwischen dem Kläger und dem Beklagten, bei denen die Töchter sich auf die Seite des Klägers stellten* * Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Auflösung der Gesellschaft verlangt, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, daß seine Töchter inzwischen freiwillig aus der Gesellschaft ausgeschieden seien* Zur Begründung seiner Klage hat er dabei vorgetragen, daß,der Beklagte.seine Pflicht zur Mitarbeit verletze und daß er zudem durch sein ganzes Verhalten in untragbarer Weise gegen die Belange der Gesellschaft verstoße* Each Einleitung des Prozesses sind .zwischen den Parteien Verhandlungen zur gütlichen Beilegung des Rechtss-creits geführt worden, die jedoch ohne Erfolg blieben* Aus einem der hierbei gewechselten Schreiben des Bevollmächtigten des Be-klagten entnimmt der Kläger das Einverständnis des Beklagten mit der Auflösung der Gesellschaft, nachdem er ~ der Kläger -sich zuvor mit seinen Töchtern ebenfalls^ über die Auflösung der Gesellschaft geeinigt hatte* Demgemäß hat der Kläger . nunmehr die Feststellung begehrt, daß die Gesellschaft aufgelöst sei* Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten 5 er hat namentlich bestritten, daß er sich mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden erklärt habe* - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hingegen hat ihr stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils? während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe s 1» Das Berufungsgericht laßt die zwischen den Par-teien streitige Frage, ob sich der Beklagte mit einer Auflösung der Gesellschaft einverstanden erklärt habe, dahingestellt» Es ist der Meinung, daß jedenfalls in der Klage-erhebung, in dem unmißverständlichen Verlangen des Klägers nach Auflösung der Gesellschaft, eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger zu erblicken sei, und daß jedenfalls auf diesem Wege die Auflösung der Gesell-schaft herbeigeführt worden sei«. Dabei legt das Berufungsgericht zunächst dar, daß die Kündigung unbeschadet der Vorschrift des § 11 Abs» 2 des Gesellschaftsvertrages wirk-sam sei» Wenn auch nach der genannten Vorschrift des Gesellschaftsvertrages eine Kündigung der Gesellschaft nicht zugelassen worden sei, so habe dadurch das ordentliche Kündigungsrecht eines jeden Gesellschafters nicht beeinträchtigt werden können, da es sich hier um eine auf unbestimmte Seit eingegangene Gesellschaft handele und bei ihr das orden liehe Kündigungsrecht durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden könne» Dieser Auffassung ist beizutreten, sie entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (DM Nr» 1 zu § 132 HGB)« 2«, Sodann Gefaßt sich das Berufungsgericht mit den Vorschriften der §§ 11 Abs» 5, 12 Abs» 2 des Gesellschafts-Vertrages» Danach hat die. Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch einen.Gesellschafter das Ausscheiden des Kündigenden und die Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen ~ 4 ~ V Gesellschafter zur Folge, wobei die Höhe der Abfindung für den Ausscheidenden auf 1/12 des Gesellschaftsvermögens festgelegt ist» Das Berufungsgericht legt dar, daß sich diese Bestimmung offensichtlich nur auf die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch eines der Kinder des Klägers beziehe, was sich namentlich aus der Höhe des Abfindungs- ■ guthabens ergebe» Daraus folgert das Berufungsgericht, daß für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger keine besondere Regelung getroffen sei, und daß daher insoweit die gesetzliche Regelung zu dem Zuge kommeo Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision,* allein 0 zu Unrecht» Die Revision rügt namentlich, daß sich das Berufungsgericht mit seiner Auslegung in Widerspruch zu dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages setzeo Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung nach ihrem Sinngehalt insofern eine Lücke aufweisen, als sie die Rechtsfolgen einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger nicht regelten*. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«Denn das Berufungsgericht ist dabei in rechtlich billigenswerter Weise von den besonderen Verhältnissen der hier in Betracht kommenden Familiengesellschaft ausgegangen und hat sodann nach der hier zu berücksichtigenden Interessenlage zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen danach die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung nicht für die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger gelten können» Auch die weitere Folgerung, die das Berufungsgericht aus dieser Beurteilung zieht, ist rechtlich- fehlerfrei und liegt im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden ergänzenden Vertragsauslegung• Da der Gesellschaftsvertrag keinen Anhalt dafür bietet, welche Rechtsfolgen sich an die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger knüpfen sollen - abgesehen davon, daß die besondere gesell-schaftsvertragliche Regelung der §§ 11 Abs» 5, 12 Abs» 2 ... 5 auf sie keine Anwendung zu finden hat - , hat das Berufungsgericht mit Becht insoweit auf die dispositiven Vorschriften der (*•§ 131 Nr» 6, 132 HGB zurückgegriffen* - Die weiteren Angriffe der Revision in diesem Zusammenhang richten sich gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, auf die es nicht mehr ankommt0 3« Des weiteren setzt sich das Berufungsgericht mit der Präge auseinander, ob die Auflösung der Gesellschaft auch dem wahren Willen des Klägers entspricht* Das Berufungsgericht bejaht diese Präge und setzt hinzu, daß Zweifel in dieser Richtung nur berechtigt wären, wenndie notwendige- oder auch nur wahrscheinliche Polge der Auflösung der Liquidation des GeseilschaftsVermögens wäre* Das sei aber hier nicht der Pall, da sich der Beklagte einer Erhaltung des TJnternehmenswertes durch Übernahme seitens eines oder mehrerer Gesellschafter oder durch Veräusserung an einen Dritten nicht werde widersetzen können* Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision* a) Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht in der Klageerhebung, in dem unumstößlichen Verlangen des Klägers nach Auflösung der Gesellschaft, eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages erblickt hat* Boi ' dieser Rüge stützt sich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25o Pebruar 1953 (Lfö Hr, l4’zu § 131 HGB) in dem der Senat ausgesprochen hat, daß in dem Verlangen auf Abschluß einer Übernahmevereinbarung gemäß § 142 HGB nicht auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages erblickt werden könne* Die Revision meint, daß die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf den vorliegenden Pall angewendet werden müßten* Dem kann jedoch nicht gefolgt werden* Der entscheidende Gesichtspunkt für die Auffassung, daß in dem Verlangen auf Abschluß einer Übernahmevereinba- 6 \> rung nicht zugleich auch eine Kündigung des Gesellschafts-Vertrages erblickt werden kann, ist ‘der, daß die Rechtsfolgen zwischen einer Übernahmevereinbarung und einer Kündigung eines Gesellschaftsvertrages so verschieden sind, daß der Wille zu dem Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht auch ohne weiteres den Willen zu dem Ausspruch einer Kündigung enthält* Dieser entscheidende Gesichtspunkt ist im vorliegenden Pall nicht gegeben* Nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht hat die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger die Auflösung der Gesellschaft zur Polge, führt also zu dem Ergebnis, das der Kläger mit seiner Klage festgestellt wissen will« Bei dieser Rechtslage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Klageerhebung eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger erblickt hat (vgl* auch Weipert RGRK HGB § 132 Anm, 4)o Denn nach dem Vortrag der Parteien sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß.rechtfertigen, daß es dem Kläger bei seiner Peststellungsklage namentlich oder allein darauf ankommt, daß die Auflösung der Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden soll, der früher liegt als der Zeitpunkt, der für die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigungserklärung des Klägers maßgeblich ist* b) Die Revision greift in diesem Zusammenhang auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es darlegt, daß etwa mögliche Zweifel an der Auslegung der Klageerhebung :1s Kündigung hier nicht berechtigt seien, da sich der Beklagte einer Erhaltung -des Unternehmenswertes 'durch Übernahme seitens eines oder mehrerer Gesellschafter oder durch Veräußerung an einen. Dritten nicht würde wider-set sen können* Der Revision ist zusugeben, daß diese zusätzlichen Ausführungen Anlaß zu rechtlichen 3edenken geben; jedoch können diese Bedenken den Bestand des BerufungsUrteils im Ergebnis nicht erschüttern* 'Hr ♦ ~ 7 - Per Gesellschaftsvertrag enthält keine he sonderen Vorschriften darüber, wie'im Fall einer Auflösung'der Gesellschaft diese auseinanderzusetzen ist. Pas hat zur Folge, daß insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§ 145 ff HGB zur Anwendung gelangen. Panach hat keiner der Gesellschafter, auch nicht mehrere, einen Anspruch auf Übernahme des Unternehmens. Alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten; werden mit der Auflösung der Gesellschaft Liquidatoren und haben die in § 149 HGB festgelegten Pflichten zu erfüllen. Für den Regelfall kann nicht davon gesprochen werden, wie es der Kläger in der Vorinstanz schriftlich einmal hat vor-tragen lassen, daß es eine Schikane (§ 226 BGB) oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre, wenn der Beklagte einer Übernahme des Geschäfts durch den Kläger oder durch die übrigen Gesellschafter widersprechen würde. Penn diese Auffassung würde darauf hinauslaufen, daß ein Gesellschafter auf dem Wege über eine Auflösung (Kündigung) der Gesellschaft im Ergebnis die Ausschließung oines einzelnen Gesellschafters herbeiführen könnte. Pas entspricht aber keineswegs den gesetzlichen Vorschriften, die in § 140 HGB besonders erschwerende Voraussetzungen an die einen einzelnen Gesellschafter meist recht hart treffende Maßnahme einer Ausschließung knüpfen. Pie insoweit rechtlich fehlsamen Ausführungen des Berufungsgerichts sind für seine Auslegung ohne Belang. Penn die Auffassung des Berufungsgerichts, es könnten gfegen diese Auslegung unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt Zweifel bestehen, läßt sich aus Rechtsgründen nicht halten. Pie Berücksichtigung der etwaigen Vorstellung des Klägers über die Folgen der Auflösung und die Art der durchzuführenden Auseinandersetzung ist rechtlich nicht möglich. Penn insoweit handelt es sich nur um einen Motivirrtum des Klägers? der rechtlich bedeutungslos ist. Pas Klagebegehren des Klägers enthält, wie das Berufungsgericht mit Recht erkennt, das unmißverständliche Verlangen des Klägers nach Auflösung 8 - der Gesellschaft» ])as allein trägt die Auslegung des Klagebegehrens als Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger o Welche Vorstellungen der Klager mit diesem Ber-gehren verbunden haben mag* ist dabei ohne Bedeutung* wie auch sonst das Motiv einer Kündigung für die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung ohne Belang ist» Aus alledem folgt, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gesellschaft der Parteien durch eine Kündigung des Klägers aufgelöst worden ist, und daß somit die Peststellungsklage des Klägers begründet ist, keine durchgreifenden Bedenken bestehen» Der Umstand, daß mangels besonderer geselischaftsvertraglicher Bestimmungen für die Durchführung der Auseinandersetzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 145 ff HGB maßgeblich sind, ist auf diese Beurtei-lung ohne Einfluß» Demgemäß ist die Revision des Beklagten mit der KosTten-folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurtickzuweiseiu DivHastelski Dr.Pischer Dr.Nörr Dr.Haager liesecke