Rechtssatzs Eine Haftung nach § 25 HGB kann für den Erwerber eines Handelsgeschäfts auch dadurch begründet werden* daß er eine Firmenbezeichnung weiterführt, die der Veräusserer unbefugt geführt hat. Es genügt, daß irgendein Kaufmann die Bezeichnung, wenn auch als "alte Firma" nach Art 22 EGHGB, hätte führen dürfen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. .Die Klägerin hält S< für einen Vollkaufmann und nimmt die Beklagte wegen der Kohlenschuld als Firmen- und Vermpgensübernehmerin in Anspruch,.Sie behauptet, die' Beklagte habe bei Abschluß des Vertrages vom 23= Dezember 1954 stellt, er sei Minderkaufmann- gewesen» Es meint, die in § 25 HGB vorgesehene Haftung des Erwerbers für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers trete, zugunsten gutgläubiger Dritter auch bei Übernahme eines Geschäfts von einem Minderkaufmann ein, wenn der bisherige Inhaber sich wie' ein-Vollkaufmann verhalten und den Anschein 'erweckt habe, als. Die Voraussetzung des Erwerbes eines Handelsgeschäftes ist; hier.gkwie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfüllt, denn der Betrieb des S hatte, die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren (§ 1 Abs 2 Hr 1 HGB) zu dem Gegenstand, sodaß es hier für die Eigenschaft als Kaufmann nicht wie im Palle der Hr 2 und 9 aaO (in der Passung des Gesetzes- vom 31» März 1953 - BGBl .I, 1061 auf die Präge an-kommt; ob das Gewerbe handwerksmässig betrieben wird oder nicht». II„ Eine unmittelbare oder,, wie das Berufungsgericht "meint, entsprechende Anwendung des § 25 HGB setzt weiter voraus, daß die von S geführte und' von der Beklagten beibeit haltene Bezeichnung "Bäckerei Ss l? lc Hach § 17 Abs 1 HGB ist die Firma des Kaufmanns der Harne, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift - abgibto Unabhängig von der Frage, ob die Bestimmung des § 4 HGB die Anwendung der Vorschriften über -die Firmen für den Gewerbebetrieb des S ausschließt , oder nicht, wäre die Anwendung des §25 -HGB auf den Streitfall schon, dann ausgeschlossen, wenn diese Bezeichnung kein' Harne im Sinne des. Zu einer Prüfung dieser Frage, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert wurde, haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht einen Anlaß gesehen, sie haben sie stillschweigend bejaht, und dieses Ergebnis ist-jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden»-.'Es besteht einerseits kein Zweifel daran, daß eipe "Etabiissenientsbezeichnung", wie sie vielfach-bei Hotels und:Gaststätten, auch bei Apotheken Vorkommen,' keine Firma sein kann^ auch bei'einer von.einem Vollkaufmann betriebenen Großbäckerei wäre eine derartige Bezeichnung (wie zB "Elite-Bäckerei") keine Firma» Andererseits steht fest,-daß es fürdie'Anwendbarkeit des §25 HGB bei Weiterführung einer'bisher von einem Vollkaufmann--geführten Firma nicht darauf ankommt,'ob dieser'sie mit Recht geführt hat. Es kommt hiernach darauf an, wo die Grenze zwischen einer unbefugt oder unzulässig geführten Firma und einer Bezeichnung liegt", die überhaupt keine Firma ist»• Die Lösung kann'nur aus dem Wesen der Firma als eines Hamens gefunden werden, und zwar des Hamens eines Kaufmanns, also eines Menschen oder einer Handelsgesellschaft» Aber noch nicht jeder Harne ist.Firma, sondern nur ein solcher, der als Firma von, irgendeinem Kaufmann geführt werden kann» Ein solcher Harne hat die Eigenschaft einer Firma also nur dann nicht,- wenn ' -'ohne Rücksicht auf die Befugnis des einzelnen Kaufmanns -überhaupt kein Kaufmann berechtigt sein kann, ihn"als Firma zu führen» ■ der ein Geschäft neu begründet oder seit dem 1, Januar 1900 begründet hat„ Gleichwohl ist es auch heute nicht schlechthin unmöglich, daß irgendein Kaufmann eine solche Firma führt. Wenn eine solche Firma am 1, Januar 1900 schon bestand und im Handelsregister eingetragen'war, so kann sie’auch heute nach Art 22 EGHGB weitergeführt werden. 15 HGB), ist in Lehre und Rechtsprechung, ■ auch in der des erkennenden Senats, in steigendem Maße auf solche Fälle ausgedehnt worden, die gesetzlich nicht ausdrück lieh geregelt sind. Inhalt haben muß» Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß sie zu den Kohlenlieferungen an S' oder auch nur zur stillschweigenden-Stundung ihrer Forderung dadurch veranlaßt worden wäre, daß-sie S für einen Vollkaufmann hielt und.deshalb glaubte, im Falle einer Geschäftsveräusse-rung Rechte gegen den Erwerber aus § 25 HGB herleiten.zu könnenc Ebensowenig hat sie vorge tragen, daß sie nach der Geschäftsübernahme durch die Beklagte im Vertrauen auf deren Haftung ein Vorgehen gegen S unterlassen hätte und,welchen Erfolg ein solches Vorgehen hätte haben könnenc . Bedeutung gewinnen 'und.Rechte auch für 'denjenigen begründen, der sieh auf diesen Rechtsschein verläßt, ohne durch sein Vertrauen zu - bestimmten.Eiitschliessungen veranlaßt zu. Firma weiterführt, .erweckt damit in der-Öffentlichkeit den Rechtsschein, er sei zur Übernahme der-Verbindlichkeiten des .'früheren Inhabers bereitigEr haftet kraft;dieses Rechtsscheins für diese Verbindlichkeiten auch dann, wenn er mit, dem früheren Inhaber. keinen Übernahmevert'rag geschlossen hatte (Würdinger Großk Anm 8 zu § 25 HGB), wenn dieser Vertrag nichtig (Würdinger aaO Anm 13} .oder wegen fehlender Devisengenehmigung schwebend unwirksam war (BGHZ 18, 248 /2527’)o.Die Voraussetzungen eines solchen Falles des Rechtsscheins liegen aber hier nicht vor, das Berufungsgericht hat den Fall rechtsirrtümlich verallgemeinerto ' c.) Fach § 5 HGB kann sich derjenige, der ~ wenn auch zu Unrecht -'in das Handelsregister eingetragen ist, gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht darauf berufen, daß er entweder gar kein’Handelsgewerbe betreibe oder nur Minderkaufmann sei o Ein solcher Scheinkaufmann wird wie ein Vollkauf-mann behandelte Wer sein Geschäft erwirbt und mit Firma weiterführt, kann sich nicht -darauf berufen, 'sein Veräusserer ; sei kein Vollkaufmann gewesene Dies - aber' nicht mehr - besagen die vom Berufungsgericht angeführten Stellen aus dem Schrifttum (Würdinger Großk Anm 10 d zu § 5 HGB; Hueck, Der Scheihkaufmann Arch bürg R 43? d) Über diese Grenzen hinaus kann eine Haftung des Erwerbers des Geschäfts eihes Minderkaufmanns für dessen Verbindlichkeiten weder \äus dem Gesichtspunkt des Rechts's che ins noch aus, §§ 5? 25 ,HGB hergeleitet werden0'Das ist vom Reichs--gerichf (RGZ 55, 8-3V/85/) mit aller Deutlichkeit ausgesprochen worden„ Eine Abweichung hiervon ergibt sich auch nicht aus der späteren Rechtsprechung, insbesondere nicht aus RGZ . 3°.Hiernach kann eine Haftung der' Beklagten aus § 25 HGB nicht hergeleitet werden'ohne eine Peststellung, daß der Gewerbebetrieb des Se nach A.rt oder Umfang'einen in 1 gefolgt werden* daß manche Umstände für das Vorhandensein eines solchen in kaufmännischer ?/eise eingerichteten Geschäftsbetriebs sprechen, aber weder die im Tatbestand des Berufungsurteils' als unstreitig aufgeführten Merkmale noch tatsächliche Feststellungen geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit, mit hinreichender Sicherheit auch nur das Vorhandensein eines solchen Geschäftsbetriebes, noch weniger aber - seine•Notwendigkeit rechtlich zu folgern* Der festge- ' bei der gebotenen weiteren Prüfung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu'dem Ergebnis gelangt, daß S< Vollkaufmann war, so ist es nicht gehindert, eine Haftung der Beklagten nach § 25 IIGB zu bejahen o Andernfalls wirdden von-der Klägerin hilfsweise, vorgebrachten Begründungen ihres Anspruchs.nachzugehen sein»
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz* HGB §§ 17, 255 EGHGB Art 22 Rechtssatzs Eine Haftung nach § 25 HGB kann für den Erwerber eines Handelsgeschäfts auch dadurch begründet werden* daß er eine Firmenbezeichnung weiterführt, die der Veräusserer unbefugt geführt hat. Es genügt, daß irgendein Kaufmann die Bezeichnung, wenn auch als "alte Firma" nach Art 22 EGHGB, hätte führen dürfen. Aktenzeichens .lI ZR 32/56 Uri, des BGH v, 29= November 1956 LG Berlin' KG... Berlin Verkündet am 29o November 1956 Noll, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N amen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma M._. M und 1' GmbH in B s C Straße vertreten durch ihren Geschäftsführer? den Kaufmann . B , v : 1, ' . Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin., • - Prozeßbevollmächtig!erx Rechtsamvalt tili : gegen ' • 01TG . die Firma P. & K ;/in B - , A str0, , vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Diplom-Kaufmann ■. Aj 1 F , , • Klägerin, Berufungsbeklagte und . i-. Revi s i onsbeklagr e, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr„ Delbrück,; Dr. Haidinger, Ir, Kuhn und"Br„Haager für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Beriip. vom 6, Dezember 1955 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,^auch über . die Kostender Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen ' V Tatbestand^ Die Klägerin ha:; be dem Bäckermeister 3 . für dessen Bäckbetrieb Kohlen verkauft und dafür von ihm u,at einen ungedeckt gebliebenen Wechsel -per lt :Februar 1955 über 1.121.. 31' DM erhal tenMit der Klage verlangt sie. Bezahlung dieses Betrages von der Beklagten, .miTU. S( schuldete der Beklagten am 30, .-November 1954 aus Geschäftsverbindung 129 = 037,’60 DM, Br veräußerte daher-: mit .Vertrag vom 23- Dezember 195.4 seine in' B« SW . M< dämm belegene Bäckerei nebst Filiale " dämm zu dem Preise von 35=000 DM an die Beklagte, Das In-' ventar ging vollständig- auf die Beklagte über. Mit dem Kaufvertrag war ein Pachtvertrag verbunden, nach dem- S seine Betriebe als Pächter weiterführen durfte. Für den Fall der Kündigungi;des. Pachtverhältnisses sollte die Beklagte ■oder deren Hechtsnachfolger berechtigt sein, "die Geschäfte /unter der bisherigen Geschäftsbezeichnung (Firma) fortzu-. führen”, .,...llvi.,i^ 1/i :■ ■. ... - . S' führte die Betriebe als Pächter bis-11 => Februar 1955=*An diesem Tage kündigte die Beklagte den Pachtvertrag fristlos und übernahm.selbst die. Betriebe!. Dabei änderte sie nicht die:große Ladenaufschrift "Bäckerei S ", sondern brachte lediglich an der Ladentür das nach § 15a GewO vorgeschriebene kleine Schild an, das auf ihre Inhaberschaft hinweist o S' war in der Handwerksrolle, nicht aber im Handelsregister eingetragen,. , , . .- .Die Klägerin hält S< für einen Vollkaufmann und nimmt die Beklagte wegen der Kohlenschuld als Firmen- und Vermpgensübernehmerin in Anspruch,.Sie behauptet, die' Beklagte habe bei Abschluß des Vertrages vom 23= Dezember 1954 zu demindest in Kauf genommen, daß andere Gläubiger getäuscht .und um die Mittel zu ihrer Befriedigung gebracht.würden. Bei der Übernahme der Bäckerei durch die Beklagte müsse auch noch ein Teil der von ihr an S< gelieferten Kohle vorhanden gewesen sein» Sie nimmt daher die Beklagte auch aus den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und .der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.. • Die Beklagte bestreitet* daß S« Yollkaufmann gewe-' sen sets sie bestreitet auch eine Absicht zu sittenwidriger Schädigung und das Vorhandensein von Kohlen bei der Übernahme » Sie beantragt Abweisung der Klage;,-hilfsweise Beschränkung'der Haftung auf das übernommene-Vermögen» 'Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben ,1 S sei Vollkaufmann gewesen» Das Berufungsge- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»L’Mit der Revision wiederholt sie den Antrag auf Abweisung’der Klage; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision» i: 11 ; * ' '-■■■ Ent s che i dungsgründ e s - Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht nicht entschieden;, ob S Vollkaufmann, war, es unter- ' stellt, er sei Minderkaufmann- gewesen» Es meint, die in § 25 HGB vorgesehene Haftung des Erwerbers für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers trete, zugunsten gutgläubiger Dritter auch bei Übernahme eines Geschäfts von einem Minderkaufmann ein, wenn der bisherige Inhaber sich wie' ein-Vollkaufmann verhalten und den Anschein 'erweckt habe, als. . liege eine ordnungsmäßige:Firma vor, und der Erwerber'diesen Anschein., insbesondere durch Fortführung dieser Birma, aufrechterhalten habe» ■ > ■ " — 4. -it' Diesem Gedankengang des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden,, u :. ■■Io. Die auf § 25 HGB beruhende Haftung des .Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die im Betriebe des Veräusserers begrün deten Verbindlichkeiten ohne die der Regelung in § 419 BGB entsprechende Möglichkeit einer Beschränkung auf das über- « nommene Vermögen ist eine Ausnahmeregelung; • sie knüpft an ganz bestimmte Voraussetzungen an und kann nur dann Platz greifenr wenn allediese: Voraussetzungen erfüllt sind„ Die Voraussetzung des Erwerbes eines Handelsgeschäftes ist; hier.gkwie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erfüllt, denn der Betrieb des S hatte, die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren (§ 1 Abs 2 Hr 1 HGB) zu dem Gegenstand, sodaß es hier für die Eigenschaft als Kaufmann nicht wie im Palle der Hr 2 und 9 aaO (in der Passung des Gesetzes- vom 31» März 1953 - BGBl .I, 1061 auf die Präge an-kommt; ob das Gewerbe handwerksmässig betrieben wird oder nicht». i V w ' II„ Eine unmittelbare oder,, wie das Berufungsgericht "meint, entsprechende Anwendung des § 25 HGB setzt weiter voraus, daß die von S geführte und' von der Beklagten beibeit haltene Bezeichnung "Bäckerei Ss l? eine "Firma” ist oder doch als solche behandelt werden kann, t lc Hach § 17 Abs 1 HGB ist die Firma des Kaufmanns der Harne, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift - abgibto Unabhängig von der Frage, ob die Bestimmung des § 4 HGB die Anwendung der Vorschriften über -die Firmen für den Gewerbebetrieb des S ausschließt , oder nicht, wäre die Anwendung des §25 -HGB auf den Streitfall schon, dann ausgeschlossen, wenn diese Bezeichnung kein' Harne im Sinne des. § 17 Abs I HGB, .also auch bei einem Voll- 5 Kaufmann keine Firma wäre. Zu einer Prüfung dieser Frage, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert wurde, haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht einen Anlaß gesehen, sie haben sie stillschweigend bejaht, und dieses Ergebnis ist-jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden»-.'Es besteht einerseits kein Zweifel daran, daß eipe "Etabiissenientsbezeichnung", wie sie vielfach-bei Hotels und:Gaststätten, auch bei Apotheken Vorkommen,' keine Firma sein kann^ auch bei'einer von.einem Vollkaufmann betriebenen Großbäckerei wäre eine derartige Bezeichnung (wie zB "Elite-Bäckerei") keine Firma» Andererseits steht fest,-daß es fürdie'Anwendbarkeit des §25 HGB bei Weiterführung einer'bisher von einem Vollkaufmann--geführten Firma nicht darauf ankommt,'ob dieser'sie mit Recht geführt hat. ■oder nicht» Ist das zu verneinen, so kann es keinen Unter-, schied machen, ob der Führung der Firma, im, Einzelfall Vorschriften des eigentlichen Firmenrechts (§§ 18 ff HGB), des Hamensrechts (§ 12 BGB) oder des Wettbewerbsrechis entgegenstehen» Auch eine unzulässigerweise vom Veräusserer geführte Firma kann eine Firma im Sinne.des § 25 HGB sein, ihre Wei-terführung kann die Haftung des Erwerbers im Sinne dieser Vorschrift begründen» Es kommt hiernach darauf an, wo die Grenze zwischen einer unbefugt oder unzulässig geführten Firma und einer Bezeichnung liegt", die überhaupt keine Firma ist»• Die Lösung kann'nur aus dem Wesen der Firma als eines Hamens gefunden werden, und zwar des Hamens eines Kaufmanns, also eines Menschen oder einer Handelsgesellschaft» Aber noch nicht jeder Harne ist.Firma, sondern nur ein solcher, der als Firma von, irgendeinem Kaufmann geführt werden kann» Ein solcher Harne hat die Eigenschaft einer Firma also nur dann nicht,- wenn ' -'ohne Rücksicht auf die Befugnis des einzelnen Kaufmanns -überhaupt kein Kaufmann berechtigt sein kann, ihn"als Firma zu führen» ■ Nun hätte S< nach § 18 KGB, auch wenn er Vollkauf- mann war.j seinen Familiennamen^oder ohne den Zusatz ’’Bäckerei nicht ohne Hinzüfügung mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens als Firma führen dürfen, und dieses Verbot gilt auch für jeden ändern., der ein Geschäft neu begründet oder seit dem 1, Januar 1900 begründet hat„ Gleichwohl ist es auch heute nicht schlechthin unmöglich, daß irgendein Kaufmann eine solche Firma führt. Wenn eine solche Firma am 1, Januar 1900 schon bestand und im Handelsregister eingetragen'war, so kann sie’auch heute nach Art 22 EGHGB weitergeführt werden. Es/kommt hierfür nicht darauf an, in weichem Umfange noch ■ solche ’’alten” Firmen vorhanden sind, oder oh'und v/o es gerade eine alteingetragene Firma ”S V für eine Bäckerei oder einen Betrieb eines anderen Geschäftszweiges gibt. Es.genügt dieMöglichkeit, daß jemand die von S benützte Firmen- bezeichnung zulässig.als Firma führen kann? und diese Möglichkeit ist zu bejahen, ■ V:2o Bas Berufungsgericht, stützt nun seine-Meinungiles komme nicht darauf an, ob S Vollkaufmann war, auf den Gesichtspunkt des Rechtsscheins , es beruft sich dahei auf einzelne' Belegstellen im Schrifttum, die' aber seine Ansicht nicht zu stützen vermögen, ä) ' Die rechtliche Bedeutung des Rechtsscheins, die einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegt (hier insbesondere §§ 5? 15 HGB), ist in Lehre und Rechtsprechung, ■ auch in der des erkennenden Senats, in steigendem Maße auf solche Fälle ausgedehnt worden, die gesetzlich nicht ausdrück lieh geregelt sind. Wer einen bestimmten Rechtsschein,erweckt muß sich in weitem Umfang so.behandeln lassen, als ob die wirkliche Lage diesem Rechtsschein entspräche. Dabei wird jedoch stets vorausgesetzt, daß;ein anderer durch sein Vertrauen auf diesen Rechtsschein'.zu irgendwelchen /Entschlies-sungen veranlaßt wird, dieter bei;Kenntnis der wahren Rechts- VS» läge-nicht ..oder anders getroffen haben würde (vgl zB BGHZ 12, 105 ff? .17, 13 ff)o Es bedarf hier keiner abschliessenden Stellungnahme dazu, ob das Ergebnis einer solchen Entschlies-sung ein Tun oder ein Unterlassen sein-muß und ob die Ent-■ Schliessung unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtlichen . Inhalt haben muß» Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß sie zu den Kohlenlieferungen an S' oder auch nur zur stillschweigenden-Stundung ihrer Forderung dadurch veranlaßt worden wäre, daß-sie S für einen Vollkaufmann hielt und.deshalb glaubte, im Falle einer Geschäftsveräusse-rung Rechte gegen den Erwerber aus § 25 HGB herleiten.zu könnenc Ebensowenig hat sie vorge tragen, daß sie nach der Geschäftsübernahme durch die Beklagte im Vertrauen auf deren Haftung ein Vorgehen gegen S unterlassen hätte und,welchen Erfolg ein solches Vorgehen hätte haben könnenc . Damit entfällt die Möglichkeit, eine Raffung-der Beklagten • unmittelbar aus: dem allgemeinen Gedanken der Haftung für Rechtsschein herzuleiten b) Im Zusammenhang mit der:Haftung aus §,25; HGB kann der , Rechtsgedanke:des Rechtsscheins eine weitergehende. Bedeutung gewinnen 'und.Rechte auch für 'denjenigen begründen, der sieh auf diesen Rechtsschein verläßt, ohne durch sein Vertrauen zu - bestimmten.Eiitschliessungen veranlaßt zu. werden,, Wer das ' Handelsgeschäft eines Vollkaufnjanns .mit. Firma weiterführt, .erweckt damit in der-Öffentlichkeit den Rechtsschein, er sei zur Übernahme der-Verbindlichkeiten des .'früheren Inhabers bereitigEr haftet kraft;dieses Rechtsscheins für diese Verbindlichkeiten auch dann, wenn er mit, dem früheren Inhaber. -gar. keinen Übernahmevert'rag geschlossen hatte (Würdinger Großk Anm 8 zu § 25 HGB), wenn dieser Vertrag nichtig (Würdinger aaO Anm 13} .oder wegen fehlender Devisengenehmigung schwebend unwirksam war (BGHZ 18, 248 /2527’)o.Die Voraussetzungen eines solchen Falles des Rechtsscheins liegen aber hier nicht vor, das Berufungsgericht hat den Fall rechtsirrtümlich verallgemeinerto • - ö ' c.) Fach § 5 HGB kann sich derjenige, der ~ wenn auch zu Unrecht -'in das Handelsregister eingetragen ist, gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht darauf berufen, daß er entweder gar kein’Handelsgewerbe betreibe oder nur Minderkaufmann sei o Ein solcher Scheinkaufmann wird wie ein Vollkauf-mann behandelte Wer sein Geschäft erwirbt und mit Firma weiterführt, kann sich nicht -darauf berufen, 'sein Veräusserer ; sei kein Vollkaufmann gewesene Dies - aber' nicht mehr - besagen die vom Berufungsgericht angeführten Stellen aus dem Schrifttum (Würdinger Großk Anm 10 d zu § 5 HGB; Hueck, Der Scheihkaufmann Arch bürg R 43? 415 ff £455/?'v,Gierke,-Handelsund Schiffahrtsrecht 7-Aufl 1955 § 16 I? 3? b,$ /S 90/) Für den vorliegenden Streitfall kann' hieraus deshalb nichts • hergeleitet1 werden, weil "S unstreitig'nicht in das Handelsregister eingetragen, also jedenfalls kein Scheinkauf mann wähl % • ttn'f kt' . d) Über diese Grenzen hinaus kann eine Haftung des Erwerbers des Geschäfts eihes Minderkaufmanns für dessen Verbindlichkeiten weder \äus dem Gesichtspunkt des Rechts's che ins noch aus, §§ 5? 25 ,HGB hergeleitet werden0'Das ist vom Reichs--gerichf (RGZ 55, 8-3V/85/) mit aller Deutlichkeit ausgesprochen worden„ Eine Abweichung hiervon ergibt sich auch nicht aus der späteren Rechtsprechung, insbesondere nicht aus RGZ . 143, 371o Auch Würdinger vertritt diesen Standpunkt (Großk Anm 4 zu § 25 HGB) unter Anführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts ohne jede Einschränkung,, ' 3°.Hiernach kann eine Haftung der' Beklagten aus § 25 HGB nicht hergeleitet werden'ohne eine Peststellung, daß der Gewerbebetrieb des Se nach A.rt oder Umfang'einen in 1 kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-, derte (§ 4 HGB in der Fassung^ vom 31„ März 1953, BGBl I, 106'; GVB1 Berlin 1953? 238)* Dem Berufungsgericht kann zwar darin •• 9 - gefolgt werden* daß manche Umstände für das Vorhandensein eines solchen in kaufmännischer ?/eise eingerichteten Geschäftsbetriebs sprechen, aber weder die im Tatbestand des Berufungsurteils' als unstreitig aufgeführten Merkmale noch tatsächliche Feststellungen geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit, mit hinreichender Sicherheit auch nur das Vorhandensein eines solchen Geschäftsbetriebes, noch weniger aber - seine•Notwendigkeit rechtlich zu folgern* Der festge- ' ' stellte 'Umsatz wird zwar in aller Regel ein maßgebliches . Kennzeichen :sein:können, aber es .können sieh für verschie-:' dene Orte 'und verschiedene Zeitpunkte, auch.für verschiedene •Geschäftszweige 'erhebliche Abweichungen in der Beurtei-, lung der Umsätzgrenze ergeben, von der an,-ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wird* Deshalb kann der Senat diese Frage entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung nicht selbst entscheiden« Es geht • ''auch nicht an, den zu 2 erörterten Gesichtspunkt des Rechts-, •scheine wenigstens insoweit- durchgreifen zu lassen, als im *: Einzelfall etwa die Abgrenzung zwischen Vollkaufmann^und ■ 'Minderkaufmann zweifelhaft 'oder'schwierig ist* - : - III... Hiernach konnte das Berufungsurteil nicht aufrecht er- * halten we.rder.o- Die Sache war an.das Berufungsgericht-zu- rückzuverweiseno Wenn dieses . bei der gebotenen weiteren Prüfung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu'dem Ergebnis gelangt, daß S< Vollkaufmann war, so ist es nicht gehindert, eine Haftung der Beklagten nach § 25 IIGB zu bejahen o Andernfalls wirdden von-der Klägerin hilfsweise, vorgebrachten Begründungen ihres Anspruchs.nachzugehen sein» 10 - Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu Überlasseno Br „Canter Br „Delbrück Br„Haidinger Br *Kuhn Br„Haager