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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20« Dezember 1951 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger macht den Beklagten für die Unachtsamkeit des Wächters verantwortlich« .Der Wächter hätte den erfolgten Einbruch bei seinem nächsten Kontrollgang bemerken und die Polizei sofort alarmieren müssen« In diesem Falle wäre die Ergreifung der Diebe und die Sicherstellung der gestohlenen Wertsachen erfolgt« Der Kläger verlangte in 1« Instanz Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5000 DM® Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Er macht geltend, der Wächter hätte in der Dunkelheit den Einbruch nicht erkennen können, weii die Tatspuren nur geringfügig gewesen wären und die Übersicht auf das Fenster, durch das Der Wächter habe die Tat auf keinen Fall verhindern können, da sie zwischen zwei Kontrollgängen ausgeführt worden sei;* Polizei melden müssen* da* es nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung liege, dass Alsdann die Täter mit der Beute festgenomrnen worden wären, sei ‘die Unterlassung des Wächters für den eingetretenen Schaden ursächlich. Der Beklagte müsse beweisen, dass das «Versehen seines Wächters nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei, dabei seien an. von dem beabsichtigten Einbruch keine Kenntnis gehabt habe und auch nicht hätte haben kämen« Hierüber seien sich die Parteien einig. daß er bei dem auf den Einbruch folgenden Kontroll-gang nicht festgestellt habe, dass die Eisenstangen in der Fensteröffnung aus einaridergebogen waren und das das Fenster offenstand« Bach den überreichten Lichtbildern sei es dem Tächter möglich gewesen, unmittelbar bis an das . Das mö-ge dann zutreffen« wenn es sich um die Frage handle, ob der Beklagte in der Lage gewesen sei, die Entstehung des Schadens abzuv/enden*. Es könne angenommen werden, dass die Diebe sich im Anschluß an den Diebstahl nicht auf der Strasse oder in Wirtschaften und auf Bahnhöfen aufgehalten hätten, um nicht bei einer Alarmierung der Polizei als verdächtig aufge-griffen zu werden, zu demal für den Abtransport der gestohlenen Sachen eine Aktentasche ausgereicht'hätte, deren sie sich erforderlichenfalls schnell und*unauffällig hätten entledigen können. Zwar war das Berufungsgericht beT fugt, gemäß §'287 ZPO ohne Rücksicht, auf die Präge der Beweislast de!i ursächlichen Zusammenhang ’zwischen dem Verschulden des Pächters und der Hichtergireifung der Diebe nach freiem Ermessen zu prüfen* § *287 ZPO setzt aber nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung voraus, dass alles von den Parteien Vorgebrachte vom Tatrichter gewürdigt wird« Das freie Ermessen des Berufungsgerichts im Rahmen des “§—287 ZPO'geht also nicht so weit, dass es bei der Feststellung des Ursa chenzusammenhangs oder des Schadens den von den Parteien oder von einer Partei vorgebrachten Prozeßstoff unberücksichtigt lassen dürfte (Stein-Jonas Anm XII, 2 zu § 287 ZPO;:RG JW 09 j 194; Gruchot 61,' 803; RGZ 130, 112 f) * Im vorliegenden Palle steht aber schon der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, die Diebe hätten bereits den Tatort mit dem Diebesgut verlassen gehabt, als der Wächter.. Der Kläger hatte nämlich bereits in der Klöge (S 2) f unter Berufung auf eine Auskunft der Kriminalpolizei in .1 Bad Reuenahr behauptet, daß die Diebe zu dem mindesten bis £• kurz vor dem 2 Uhr - Kontrollgang des Wächters, möglicherweise Da das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ausdrüpklich aufrechterhalten war (Bl 92 PA), durfte das Berufungsgericht eine Schuld des Pächters an der Entstehung des Schadens nicht verneinen, ohne sich mit der Behauptung auseinander zu setzen, daß die Diebe beim 2 Uhr - Kontrollgang des Pächters noch im Geschäftsraum des Klägers gewesen seien oder ihn kurz vorher verlassen hätten. Vor allem aber hatte der Kläger zu der Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung der Polizei zur Festnahme der Diebe geführt haben würde, unter Bezugnahme auf eine Auskunft-der Kriminalpolizei in Bad Neuenahr behauptet, dass bei einer pflichtgemässen Alarmierung der Polizei zur Zeit des 2 Uhr - Kontrollgangs die Ergreifung der Diebe mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte durchgeführt werden können. Hierzu hatte der als Zeuge vernommene Kriminalsekretär KrflflHl (Bl 23 R, 24 PA) bekundet, dass er, wenn er nachts telefonsich angerufen worden wäre, in 7 Minuten am Tatort hätte sein können, und dass er sich von einer nächtlichen Polizeiaktion auch Erfolg versprochen hätte, da alle in Frage kommenden Stellen sofort telefonisch unterrichtet worden wären, insbesondere die Strassenposten Remagen, Bonn und Godesberg sowie das Bandeskriminalpoli-zeiamt in Koblenz. Das Berufungsgericht hätte sich mit den vor-bezeichneten Tats chen auseinandersetzen und die aasgetretenen Beweise erheben müssen, ehe es die Feststellung traf, es sei nicht anzunehmen, dass die Diebe oder die gestohlenen Sachen aufgegriffen worden wären, wenn der Pächter beim nachfolgenden Kontrollgang den Einbruch festgestellt hätte.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 287 ZPO
EinbruchBerufungsgerichtWächterPächterDiebKlägerFensterSchaden

Volltext der Entscheidung

2368 oro
II. zg. 52/12
Verkündet am 15«November 1952 jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Vol k*e
In dem Rechtsstreit
 des Uhrmachermei sters und Optikers Willy B in ^■■■■P?
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Inhaber des Wach- und Schließ-Instituts
t PPBP in AflHHPr
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PP -
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter undder Bundesrichter Dr, Drost, Dr» Selowsky, Br. Haidinger und Artl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20« Dezember 1951 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger hat im Mai 1945 mit dem Beklagten, der Inhaber eines Wach- und Schließinstituts in ist, einen Vertrag über die Eewachung seines Geschäftsraums in ßflPHBBBfe abgeschlossen, worin er ein Uhren-und Schmuckwarengeschäft betrieb« Bach diesem Vertrag waren allnächtlich 3 Kontrollgänge um das Grundstück herum vorzunehmen« Im Felle von Einbruch- oder Diebstahlschäden sollte der Wachübernehmer bis zu dem Höchstbetrage von 5000 DM für jedes Schadensereignis haften«
In der .Wacht vom 7«/8® August 1950 wurde zwischen zwei Kontrollgängen des Wächters in dem im Erdgeschoß liegenden Geschäftsraum des Klägers von der Gartenseite des Grundstücks aus ein Einbruch verübt« Der oder die Diebe bogen die o&senstäbe vor dem Fenster mit einer Stange auseinander« erbrachen mit einem Stemmeisen das Fenster und entwendeten Uhren und Schmucksachen im Werte von über 16 000 DH* 7.1s der Wächter beim nächsten Kontrollgang den Garten betrat« sah er nicht,* dass die Eisenstäbe am Fen-
ster auseinandergebogen waren«	-	-
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Der Kläger macht den Beklagten für die Unachtsamkeit des Wächters verantwortlich« .Der Wächter hätte den erfolgten Einbruch bei seinem nächsten Kontrollgang bemerken und die Polizei sofort alarmieren müssen« In diesem Falle wäre die Ergreifung der Diebe und die Sicherstellung der gestohlenen Wertsachen erfolgt« Der Kläger verlangte in 1« Instanz Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5000 DM® Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Er macht geltend, der Wächter hätte in der Dunkelheit den Einbruch nicht erkennen können, weii die Tatspuren nur geringfügig gewesen wären und die Übersicht auf das Fenster, durch das
 
* , die Diebe eingestiegen seien, durch einen Vorbau am Hause vom Wege des Wächters aus schlecht “hätte erfolgen können, Ein Verschulden des Wächters liege* danach nicht vor.
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Aber auch eine sofort eingeleitete Fahndungsaktion der Kriminalpolizei hätte die Aussichten, die Täter zu er-
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greifen, nicht vergrössert. Die Festnahäe der Täter sei in den seltensten Fällen atif eine Verfolgung, meistens auf andere Umstände, zurückzufüh'ren. Der Wächter habe die Tat auf keinen Fall verhindern können, da sie zwischen
 zwei Kontrollgängen ausgeführt worden sei;*
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5000 DH und zu den Kosten des Bechtsstreits verurteilt. Es stellt fest, dass nach Sinn und Zweck des Vertrags, der auf "Bewachung des Geschäftsraums" des Klägers gerichtet gewesen sei, eine sich auf die Gartenseite erstreckende Bewachung als vereinbart anzusehen sei. Der Wächter habe den Einbruch feststellen und ihn sofort der
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Polizei melden müssen* da* es nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung liege, dass Alsdann die Täter mit der Beute
 festgenomrnen worden wären, sei ‘die Unterlassung des Wächters für den eingetretenen Schaden ursächlich. Der Beklagte müsse beweisen, dass das «Versehen seines Wächters nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei, dabei seien an.
seine Beweisführung erhöhte Anforderungen zu stellen.. Sein
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Vorbringen, dass im allgemeinen auch bei ordhungsmässiger Bewachung ein Diebstahl nicht zu verhindern sei, verstosse unter Berücksichtigung „des Vertragszwecks gegen Treu und Glauben.	*	.	?	;
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Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat } das Berufungsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen. -
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe $
a) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen dem Hausbesitzer Br. St^m^und dem Beklagten eine Innenbewachung im Sinne von Ziff• 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart worden ist,und»dass der Beklagte die gleiche Verpflichtung auch gegenüber dem Kläger übernommen hat. Ber Kläger habe somit einen Rechtsanspruch darauf .gehabt, dass auch die Gartenseite nachts 3 Mal begangen würde.
Ber Einbruchsdiebstahl sei r- nach dem übereinstimmenden Sachvortrag - zwischen 2 Kontrollgängen des Wächters ausgeführt worden. Ber Wächter sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Eiribruchsdiebstahl zu verhindern, da er . von dem beabsichtigten Einbruch keine Kenntnis gehabt habe und auch nicht hätte haben kämen« Hierüber seien sich die Parteien einig. Es entspreche dem.Wesen der Bewachung im Revierdienst, dass das BewachungsObjekt zwischen zwei Kontrollgängen unbewacht bleibe. Baraus folge, dass der Pachter die jitstehung des Schadens nicht mitverursacht . habe, vielmehr handle es-sich nur um die Krage, ob der Pächter, for dessen Verschulden der Beklagte nach § 278. BGB einzustehen habe, den bereits eingetretenen Schaden wieder habe beseitigen können und ob er die Beseitigung, obwohl er hierzu auf Grund des flberwachungsvertrags verpflichtet gewesen sei, schuldhaft unterlassen habe.

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Der Tächter habe die von dem Beklagten vertraglich übernommene Überwachungenflicht dadurch schuldhaft verletzt. daß er bei dem auf den Einbruch folgenden Kontroll-gang nicht festgestellt habe, dass die Eisenstangen in der Fensteröffnung aus einaridergebogen waren und das das Fenster offenstand« Bach den überreichten Lichtbildern sei
 es dem Tächter möglich gewesen, unmittelbar bis an das .
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Fenster heranzugehen, und er hätte deshalb auch die Einbruchspuren feststeilen können* Diese schuldhafte Unterlassung des Achters sei aber nicht adäquat.ursächlich dafür, daß die riebe nicht ergriffen und die gestohlenen Sachen nicht an den Kläger zurückgelangt seien* Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, der*tJberv/achungs-vertrag begründe die Beweisiast des Beklagten dafür, daß die-Unterlassung des Richters für die Dichterlangung der gestohlenen Cafchen nicht ursächlich gewesen.sei* Das mö-ge dann zutreffen« wenn es sich um die Frage handle, ob der Beklagte in der Lage gewesen sei, die Entstehung des Schadens abzuv/enden*. Darum handle es sich hier aber nicht* Die Frage/ ob Zwischen dem.Unterlassen des Pächters und der Dicht er langung der. gestohlenen Sachen ein Kt usalzu-samrienheng bestehe, sei vielmehr, ohne Bindung an Beweisanträge und unabhängig von der Frage der Beweisiast gemäß § 287 ZPO unter Würdigung.aller Umstände nach freiem richterlichem Ermessen zu beantworten*
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über den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände des Einbruchs seien die Parteien nicht in der Lage, Einzel-' heiten anzugeben« Es' lasse sich nicht klären, wieviel Personen an dem Diebstahl beteiligt gewesen seien, wohin sie sich nach dem Diebstahl begeben und welche Beförderungs-
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mittel sie benutzt hätten«. Verwertbare Finger- oder Fuß-abdrücke seien nicht sicher gestellt« Es sei auch nicht festgestellt,., ob und wo die gestohlenen Sachen zu dem Kauf ongeboten worden seien. Der Wächter habe die Einbrecher* nicht mehr gesehen. Es sei anzunehmen, dass diese den Diebstahl im Anschluß an einen von ihnen beobachteten Kontrollgang -ausgeftihrt hätten. Selbst wenn siq hierfür eine Stunde benötigt hätten, hätten sie bis zu dem nächsten Kontrollgang, also bis zu dem Ablauf von 2^3 Stunden, mindestens eine-Stunde Zeit gehabt, um sich zu entfernen.
Diese Zeitspanne hätte,auch wenn sie z.u Fuß. gegangen wären, ausgereicht, um aus der Nähe des Tat.orts zu kommen.
Es könne angenommen werden, dass die Diebe sich im Anschluß an den Diebstahl nicht auf der Strasse oder in Wirtschaften und auf Bahnhöfen aufgehalten hätten, um nicht bei einer Alarmierung der Polizei als verdächtig aufge-griffen zu werden, zu demal für den Abtransport der gestohlenen Sachen eine Aktentasche ausgereicht'hätte, deren sie sich erforderlichenfalls schnell und*unauffällig hätten entledigen können. Sofern die‘Täter dagegen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gehabt hätten, hätten sie innerhalb ei-ner Stunde bereits eine rheinische Großstadt erreichen und darin untertauchen können." Bei dieser Sachlage sei nicht anzunehmen, dass die Diebe oder die gestohlenen Sachen auf-
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gegriffen worden wären, wenn der Wächter beim nächsten Kontrollgang den Einbruch’festgestellt und die Polizei benachrichtigt hätte.
b) Diese Begründung, mit der das Berufungsgericht
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den adäquaten UrSachenzusammenhang zwischen der Unterlassung des Wächters und der Nichtwiedererlangung des Diebesgutes verneinen zu können glaubt, hält einer rechtlichen Nach-
Prüfung nicht' stand. Zwar war das Berufungsgericht beT fugt, gemäß §'287 ZPO ohne Rücksicht, auf die Präge der Beweislast de!i ursächlichen Zusammenhang ’zwischen dem Verschulden des Pächters und der Hichtergireifung der Diebe nach freiem Ermessen zu prüfen* § *287 ZPO setzt aber nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung voraus, dass alles von den Parteien Vorgebrachte vom Tatrichter gewürdigt wird« Das freie Ermessen des Berufungsgerichts im Rahmen des “§—287 ZPO'geht also nicht so weit, dass es bei der Feststellung des Ursa chenzusammenhangs oder des Schadens den von den Parteien oder von einer Partei vorgebrachten Prozeßstoff unberücksichtigt lassen dürfte (Stein-Jonas Anm XII, 2 zu § 287 ZPO;:RG JW 09 j 194; Gruchot 61,' 803; RGZ 130, 112 f) *
Im vorliegenden Palle steht aber schon der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, die Diebe hätten bereits den Tatort mit dem Diebesgut verlassen gehabt, als der Wächter.. be;i seinem Kqntrqllgang das aus-einandergebogerie Penstergitter nicht bemerkte, im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers. Zwar haben die Par- ;?
* " ' * ^ teien übereinstimmend vorgetragen, daß der Einbruchsdieb- .4
stahl zwischen, zw.ei Eontrollgängen des Pächters ausge-	f
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fuhrt v/orden sei. Daraus allein durfte das Berufungsge-rieht aber nicht schon-die Feststellung treffen, daß der | V7achter die Entstehung des Schadens nicht mitverursacht hätte. Der Kläger hatte nämlich bereits in der Klöge (S 2) f unter Berufung auf eine Auskunft der Kriminalpolizei in .1 Bad Reuenahr behauptet, daß die Diebe zu dem mindesten bis £• kurz vor dem 2 Uhr - Kontrollgang des Wächters, möglicherweise
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noch als rde.v\V;ä6hterVan dem Fenster vorbeiging, im Ge-
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schäftsraum des Klägers gewesen seien. Da das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ausdrüpklich aufrechterhalten war (Bl 92 PA), durfte das Berufungsgericht eine Schuld des Pächters an der Entstehung des Schadens nicht verneinen, ohne sich mit der Behauptung auseinander zu setzen, daß die Diebe beim 2 Uhr - Kontrollgang des Pächters noch im Geschäftsraum des Klägers gewesen seien oder ihn kurz vorher verlassen hätten. Vor allem aber hatte der Kläger zu der Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung der Polizei zur Festnahme der Diebe geführt haben würde, unter Bezugnahme auf eine Auskunft-der Kriminalpolizei in Bad Neuenahr behauptet, dass bei einer pflichtgemässen Alarmierung der Polizei zur Zeit des 2 Uhr - Kontrollgangs die Ergreifung der Diebe mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte durchgeführt werden können. Hierzu hatte der als Zeuge vernommene Kriminalsekretär KrflflHl (Bl 23 R, 24 PA) bekundet, dass er, wenn er nachts telefonsich angerufen worden wäre, in 7 Minuten am Tatort hätte sein können, und dass er sich von einer nächtlichen Polizeiaktion auch Erfolg versprochen hätte, da alle in Frage kommenden Stellen sofort telefonisch unterrichtet worden wären, insbesondere die Strassenposten Remagen, Bonn und Godesberg sowie das Bandeskriminalpoli-zeiamt in Koblenz. Mit Recht rügt daher die Revision die Nichtberücksichtigung dieses erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers. Das Berufungsgericht hätte sich mit den vor-bezeichneten Tats chen auseinandersetzen und die aasgetretenen Beweise erheben müssen, ehe es die Feststellung traf, es sei nicht anzunehmen, dass die Diebe oder die gestohlenen Sachen aufgegriffen worden wären, wenn der Pächter beim nachfolgenden Kontrollgang den Einbruch festgestellt hätte.
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Das Berufungsurteil muss daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision und die als Resti-tutionsgrund im Schriftsatz vom 22- Oktober 1952 bezeich-nete Urkunde noch ahfcam» ,	•	•	“
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Da das Berufungsgericht den Sachverhalt im ganzen Umfang erneut zu prüfen hat, war ihm auch die Entscheidung über die Kcs ten der Revisionsinstanz' zu übertragen-»
Dr. Canter	Br.	Brost	*'♦	Br«	Selowsky
 Br. Haidinger	Artl.
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