Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr.Kuhn für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anlässlich seiner Bestellung zu dem Prokuristen im Jahre 1934.kam es zu einer Vereinbarung der Parteien, wonach dem Kläger nach Ablauf einer zehnjähri-Dienstzeit eine Pension von 33 ¥3 $6 des zuletzt gelten Gehalts zugesagt wurde, die sich für jedes weitert» Dienst jahr um 1 ¥2 $£ bis auf 66 2/3 # erhöhen sollte. wurde durch eine Konkurrenzklausel bestimmt, daß die Pension nicht gewährt werde, falls der Kläger in den Die:ist eines anderen Versicherungsunternehmens treten ode:r sich im Versicherungswesen mittelbar oder unmittelbar betätigen sollte. Diese Bestimmungen über das Ruhegeh ilt wurden in dem Anstellungsvertrag, durch den die Dieistbezüge des Klägers anlässlich seiner Bestellung zu dem steLlvertrcbuuden Vorstandsmitglied neu geregelt wurucu, für maßgebend erklärt. Die.Parteien sind darüber einig, daß sie auch bei der Bestellung des Klägers zu dem ordentlichen Vorstandsmitglied weiter in Geltung geblieben sind'." Dezember 1947 wurde der Kläger ohne Berufsoder Vermögensbeschränkung die Kategorie IV eingestuft, wobei ihm yj seiner Pen-n zugebilligt wurde.'Die Parteien sind, darüber einig, dem Kläger im Zeitpunkt ’seiner Entlassung* im Juli in sic daü Die Beklagte hat ihm daher durch Schreiben vom 4* Hai 1948 ein Drittel davon, das sind monatlich 211,67 vom Tage des ICategorisierungsbescheids, dem 13. auf Blatt 15 dA in Abschrift befindlichen Entlastungsschein des Staatskommissars der Hansestadt Hamburg für die Entnazifizierung erhielt; darin‘-ist bescheinigt, daß er neu' überprüft und auf Grund derBestimmungen des Art VI der KilRegVO ITr 79. dieser'Einstufung in Kategorie V den vollen Betrag seiner erdienten Pension verlangen könne, und hat für die Zeit von 1. Die Neueinstufung des Klägers in Kategorie V beruhe auf einer durch Zeitablauf bedingten Überprüfung und habe Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß der Kläger aus dem Dienste der Beklagten im Juli 1945 ausgeschieden ist, hängt die Entscheidung ' über die Revision davon ab, ob.die Auffassung deB Berufungsgerichts zutrifft, daß der,Bescheid des Pachaus-' Schusses Nr 23 vom 13. Dezember 1947 $ wonach dem Kläger nur V3 seiner Pensionsansprüche zugebilligt war, trotz des Entlastungsbescheids vom 30.8.1949 weiter in Geltung geblieben ist-, V burger Landesrechte in nach § 549 ZPO unangreifbarer' \7eise festgestellt, daß ein Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt nicht wieder'aufgelegt sei, ist rechtsirrig. Der Zntlastungsschein des Hamburger Staatskomuiisaars für die Entnazifizierung vom >0.8.1949 (Bl 15 dA), auf dessen Auslegung das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, sagt ausdrücklich, daß dieser Bescheid auf Grund der UilRegVO ITr 79 in der Fassung der VO Hr 110 erfolge. Die Verordnung Hr 110 ist aber eine Rechtssetzung der Besätzungsmacht, die in der ganzen Britischen Zone gilt' und dpren Anwendung daher auch, vom Revisions ge rieht nachgeprüft werden darf.' • ' * Während nämlich in der der Verordnung beigegebenen übersieht für die in Kategorie III und IV Eingestuften solche Beschäftigungsbeschränkungen, insbesondere die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt sind, daß die ,in einer dieser ICategorien Eingestuften mit vollem oder .herabgesetztem Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden können, sind Da nun bei den Bestimmungen Uber die in Kategorie V Eingestuften keinerlei Maßregeln über Beschäftigungsbe-schrünkungen oder Herabsetzung des Ruhegehalts mehr er-wähnt sind,'die Verordnung sich vielmehr darauf beschränkt, zu sagen, daß die Angehörigen der Kategorie V als Entlastete anzusehen sind, so ergibt sich daraus zv/ingend, daß gegenüber den in Kategorie Y Eingestuften eine weitere Beschäftigungsbeschränkung oder.HerabSetzung von Ruhegehalt nicht zulässig ist. des Entlastungsscheins: 11 Aus diesem Kategorieierungsbe-scheid können Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden" dahin zu deuten, daß dem Klüger trotz seiner Einstufung in Kategorie Y zwei Drittel des Ruhegehalts, wie dies' . - • « bei seiner Einstufung in Kategorie IV geschehen war, weiter entzogen bleiben "sollen.'Das würde in unvereinbarem Widerspruch mit der Verordnung Nr 110 stehen, auf die der Entlastungsschein ausdrücklich Bezug nimmt. Dienststelle durch den letzten Satz des Entlastungs-Scheins ausgeschlossen werden sollte, weil eine solche Annahme, mit der in' der Verordnung Nr 110 festgelegten Wirkung der Einstufung in die Kategorie V unvereinbar sein würde. Es ist unmöglich, den Entlastungsschein aus dem Jahre 1949 auf Grund'eines Gesetzes auszulegen,' das, wie das Hamburger Entnazifizierungsschlußgesetz, erst Es ist daher davon aus zugehen ,v daß der' Huhegehalts-anspruchs des Klägers mit' seiner* Einstufung Kategorie Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das ' Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Einwand' der Beklag-ten zutrifft, der klüger habe durch die Vereinbarung vom Herbst 1948 auf seinen Ruhegehaltsanspruch insoweit verzichtet, als er über den Betrag von monatlich 211,67 Bll hinausgeht (Schriftsatz des Klägers vom 5- und 9- Mai, 25.8.
Ir ' I . -*',«■ \ .t~ t' -^ ^-v *' ’'**\v3* £/;'•* . —• *' r '* * *, ^« Gesetz* VO Nr 110 der' Brit MilReg' vbnr.l .10.194-T^ J*'* (Amtsbl der MilReg für das Brit.- Kontroll-gebiet Nr 21 S 608 ff)« Rechtesatz^ Die Verordnung Nr 110 der Brit. Militärre-' ~ gierung regelt nicht nur die Entnazifizierung der Beamten, sondern ist auch auf Personen*, in privatem Dienstverhältnis anwendbar. Wird im Entnazifizierungsverfahren ein Betroffener in die Kategorie V eingestuft, so ^ werden damit früher Uber ihn verhängte Beruf sb.e sehränkungeri oder die Herabsetzung seiner Gehalts- oder Ruhegehalts be züge ge-genstandslos. . ' ..K ' y. Aktenzeichens II ZR 32/51 Urteil vom 21. Dezember 1951 OLG Hamburg Verkündet am 21. Dezember 1951 H i r L h; Jus fcizangestellter als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle. Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns und Dipl. Versicherungsmathematikers S HHHHHHIB’ J®HMBstrasse^®, Klägers und Revisionsklägers, -ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHP M gegen RflHHP LflflBHIHHHHHl ag. vertreten durch den Liquidator Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr.Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen öberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Dezember 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen gen zah Tatbestand_i Der Kläger, der im Jahre 1929 in den DienBt der Beklagten als Versicherungsmathematiker getreten war, wurde im Jahre 1934 Prokurist, im Jahre 1938 Cheflnathemati-ker und stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten. Im Februar 1940 wurde er zu dem ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Anlässlich seiner Bestellung zu dem Prokuristen im Jahre 1934.kam es zu einer Vereinbarung der Parteien, wonach dem Kläger nach Ablauf einer zehnjähri-Dienstzeit eine Pension von 33 ¥3 $6 des zuletzt gelten Gehalts zugesagt wurde, die sich für jedes weitert» Dienst jahr um 1 ¥2 $£ bis auf 66 2/3 # erhöhen sollte. Dabo! wurde durch eine Konkurrenzklausel bestimmt, daß die Pension nicht gewährt werde, falls der Kläger in den Die:ist eines anderen Versicherungsunternehmens treten ode:r sich im Versicherungswesen mittelbar oder unmittelbar betätigen sollte. Diese Bestimmungen über das Ruhegeh ilt wurden in dem Anstellungsvertrag, durch den die Dieistbezüge des Klägers anlässlich seiner Bestellung zu dem steLlvertrcbuuden Vorstandsmitglied neu geregelt wurucu, für maßgebend erklärt. Die.Parteien sind darüber einig, daß sie auch bei der Bestellung des Klägers zu dem ordentlichen Vorstandsmitglied weiter in Geltung geblieben sind'." Im Juli 1943 wurde der Klüger im Zusammenhang mit # » Denazifizierungsmaßnahmen entlassen. Durch Bescheid des Hamburger Fachausschusses Hr 23 vom 13. Dezember 1947 wurde der Kläger ohne Berufsoder Vermögensbeschränkung die Kategorie IV eingestuft, wobei ihm yj seiner Pen-n zugebilligt wurde.'Die Parteien sind, darüber einig, dem Kläger im Zeitpunkt ’seiner Entlassung* im Juli in sic daü •3 . v 1945 eine Pension von insgesamt 635 9— Bll monatlich zugestanden hätte. Die Beklagte hat ihm daher durch Schreiben vom 4* Hai 1948 ein Drittel davon, das sind monatlich 211,67 vom Tage des ICategorisierungsbescheids, dem 13. Dezember 1947 ab, zugebilligt. Der Kläger hat gegen den Entnazifizierungsbescheid Berufung eingelegt. Br trat jedoch an die Beklagte mit der Bitte heran, ihn in Anbetracht der Herabsetzung seiner Pensionsansprüche durch den Entnazifizierungsbescheid von der Kon-kurrenzklausel zu entbinden. Die Beklagte erklärte, sie müsse einen endgültigen Entnazifizierungsbescheid ver- langen, bevor sie auf die Konkurrenzklausei verzichten könne, worauf der Kläger durch Schreiben vom 1. September 1948 der Beklagten mitteilte, daß er bereit sei, die eingelegte Berufung zurückzuziehen, weil er infolge seiner gegenwärtigen unhaltbaren Hotlage genötigt sei, nach Wegfall der Könkurrenzklausel eine festbezahlte Tätigkeit anzunehmeh. Die Beklagte erwiderte ihm darauf, anberm 14. Oktober 1942, dnil ule, ^cLlem der Kläger 0eine Berufung im Entnazifizierungsverfahren zurückgenoiumen c % habe, auf die Hechte aus' der Konkurrenzklausel, wie sie im Abkommen vom 2. Juli 1934 festgelegt sei, verzichte, * \ die Klausel hiermit also gegenstandslos geworden sei. -Hl s Der Kläger hat'darauf alsbald eine Stellung-bei der Versicherungsgesellschaft angenommen, die er-aber, wie er behauptetV krankheitshalber bald wieder habe auf geben müssen. :Er stellte unterm'2; liärz 1949 (Bl 41 dA) einen Antrag auf erneute politische Oberprüfung .'und Zurückstufung in Gruppe V, worauf er unterm 30.8.1949 * .Vf x . der. auf Blatt 15 dA in Abschrift befindlichen Entlastungsschein des Staatskommissars der Hansestadt Hamburg für die Entnazifizierung erhielt; darin‘-ist bescheinigt, daß er neu' überprüft und auf Grund derBestimmungen des Art VI der KilRegVO ITr 79. in der Passung der MilRegVO Nr 110 für die Zukunft als entlastet in die Kategorie V — * /vk rr >j>—ki eingestuft worden ist. Der Schlußsatz dieses Bescheids lautet: "Aus diesem Kategorisierungsbescheid können Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden." Der Klüger vertritt den Standpunkt, daß er infolge . dieser'Einstufung in Kategorie V den vollen Betrag seiner erdienten Pension verlangen könne, und hat für die Zeit von 1. 9. 194a,bis zur Klageerhebung, am 28.2.1950, die, Nachzahlung von monatlich 423,33 DU insgesamt also 2.540,— D!I nebst 5 Zinsen seit 1.1.1950, sowie ab 1.3-1950 einschließlich des bisher gezahlten Betrages von 211,67 DU eine monatliche Rente von 635 t— DU-mit seinem Klageantrag verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie macht geltend, daß an die Stelle des alten Pensions-Vertrages eine neue vertragliche Vereinbarung“getreten sei, wonach sie auf die Konkurrenzklausel verzichtet, • * i der Klüger dagegen seine Berufung zurückgenommen und für alle Zukunft die'ihm gewährten 211,67 DU als Er- füllung seines-Pens ions ansp-ruches anerkannt habe. Die Neueinstufung des Klägers in Kategorie V beruhe auf einer durch Zeitablauf bedingten Überprüfung und habe *, / « «# i \ \1 ihn keinerlei Rechtsansprüche gewährt Dem ist der Klüger entgegengetreten. Er macht geltend, daß er keiner. Verzicht auf Pensionsansprüche abgegeben habe und daher nach dem Entlastungen scheid des StaatskommissarB Anspruch auf sein volles Ruhegehalt habe. * Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Gegen das Oberlandesgerichtliehe Urteil richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet. Entschei^^ Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß der Kläger aus dem Dienste der Beklagten im Juli 1945 ausgeschieden ist, hängt die Entscheidung ' über die Revision davon ab, ob.die Auffassung deB Berufungsgerichts zutrifft, daß der,Bescheid des Pachaus-' Schusses Nr 23 vom 13. Dezember 1947 $ wonach dem Kläger nur V3 seiner Pensionsansprüche zugebilligt war, trotz des Entlastungsbescheids vom 30.8.1949 weiter in Geltung geblieben ist-, V Die Entnazifizierung der entlassenen Beamten und der in privaten Dienststellungen befindlichen Personen ist in der Britischen Besatzuhgszone durch die VO Nr 79 in der Fassung der VO Nr 110.(Amtsbl d HilReg f.d. Brit Kontrollgebiet 1947 Nr 21 S 608 ffgeregelt worden, wo- , * * , bei die Durchführung der Entnazifizierungsverfahren den einzelnen Ländern überlassen worden ist. Die Meinung der Revisionsbeantwortung, 'das Berufungsgericht habe im vorliegenden Pall auf Grund Häm-* « * burger Landesrechte in nach § 549 ZPO unangreifbarer' \7eise festgestellt, daß ein Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt nicht wieder'aufgelegt sei, ist rechtsirrig. <■/* ?.*■ \u * i, •V , _ i > mn *V3~ IfÄr.-’i *b 1 Der Zntlastungsschein des Hamburger Staatskomuiisaars für die Entnazifizierung vom >0.8.1949 (Bl 15 dA), auf dessen Auslegung das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, sagt ausdrücklich, daß dieser Bescheid auf Grund der UilRegVO ITr 79 in der Fassung der VO Hr 110 erfolge. Die Verordnung Hr 110 ist aber eine Rechtssetzung der Besätzungsmacht, die in der ganzen Britischen Zone gilt' und dpren Anwendung daher auch, vom Revisions ge rieht nachgeprüft werden darf. ' • ' * ' * Y% Unrichtig ist, daß die VO Nr 110, wie die Revision 1 * # in erster Reihe geltend macht; nur auf Beamte, nicht dagegen auf solche Personen anwendbar wäre, die in.einem privaten Dienstverhältnis gestanden hätten. Denn die Ver?-erdnung spricht in Art III Ziff 14 ausdrücklich von Ent=\* lassungeii aus Ämtern und 'Stellungen und führt unter den Maßregeln, die gegenüber den in die Kategorien III und IV a Eingestuften zulässig sein sollen', Beschäftigungsbeschrän-kungen in privaten Stellungen an. Hit Recht rügt dagegen die Revision, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Entlastungsschein gibt, gegen die UilRegVO Hr 110 verstößt. Die VO Hr 110 läßt eindeutig erkennen, daß gegen Personen, die in Kategorie % » V, d.h. als Entlastete eingestuft sind, keinerlei Be-schäftigungsbeschrähkungen zugelassen sind. Während nämlich in der der Verordnung beigegebenen übersieht für die in Kategorie III und IV Eingestuften solche Beschäftigungsbeschränkungen, insbesondere die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt sind, daß die ,in einer dieser ICategorien Eingestuften mit vollem oder .herabgesetztem Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden können, sind -■ 7 _ für die in Kategorie Y 33ingestuften derartige Beschränkungen nicht mehr erwähnt. In Art I Abs 1 Satz 2 der VO Nr 110 ist aber ausdrücklich bestimmt, daß in der dieser Verordnung beige- • gebenen Übersicht die gegen die Angehörigen der Kategorien III, IV und V zulässigen Uaßregeln angegeben sind. Da nun bei den Bestimmungen Uber die in Kategorie V Eingestuften keinerlei Maßregeln über Beschäftigungsbe-schrünkungen oder Herabsetzung des Ruhegehalts mehr er-wähnt sind,'die Verordnung sich vielmehr darauf beschränkt, zu sagen, daß die Angehörigen der Kategorie V als Entlastete anzusehen sind, so ergibt sich daraus zv/ingend, daß gegenüber den in Kategorie Y Eingestuften eine weitere Beschäftigungsbeschränkung oder.HerabSetzung von Ruhegehalt nicht zulässig ist. , * Daher ist es auch nicht möglich, den letzten Satz i t ^ ^ « des Entlastungsscheins: 11 Aus diesem Kategorieierungsbe-scheid können Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden" dahin zu deuten, daß dem Klüger trotz seiner Einstufung in Kategorie Y zwei Drittel des Ruhegehalts, wie dies' . - • « bei seiner Einstufung in Kategorie IV geschehen war, weiter entzogen bleiben "sollen.'Das würde in unvereinbarem Widerspruch mit der Verordnung Nr 110 stehen, auf die der Entlastungsschein ausdrücklich Bezug nimmt. Der * letzte Satz des Entlastungsscheins kann vielmehr .nur * als ein' allgetaäiner Vorbehalt angesehen werden, der Ersatz- , Ansprüche gegen die Entnazifizierungsstellen ausschliessen soll. Keinesfalls kann angenommen werden; daß das Aufle-.-ben ruhender Rechte des Entnazifizierten gegenüber seiner 1 '1' hJ ?.y * if*? i Dienststelle durch den letzten Satz des Entlastungs-Scheins ausgeschlossen werden sollte, weil eine solche Annahme, mit der in' der Verordnung Nr 110 festgelegten Wirkung der Einstufung in die Kategorie V unvereinbar sein würde. * „ * ' < * . Aber auch wenn man den Entlassungsbescheid vom 30. August 1949 kraft*Landesrechte für maßgebend ange-hen wollte, so wäre doch seine Auslegung durch das Berufungsgericht, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, keinesfalls der Nachprüfung durch das Revisionsge-richt entzogen. Diese Nachprüfung ergibt aber tiler, daß die Auslegung des Bescheids durch das Berufungaurteil.', unmöglich richtig sein,kann, weil diese in unvereinbarem Widerspruch mit der UilRegVO Nr 110' steht, auf die • der Entlastungsschein ausdrücklich Bezug niimrfc. Daher ist es auch ohne Bedeutung, daß das Berufungsurteil es für notwendig erklärt, daß die Denazifizierungsbescheide erst ganz oder teilweise beseitigt werden müssten, wie ^ ■ dies § 6 des Hamburger Entnazifizierungsschlußgesetzes vorsehe. Es ist unmöglich, den Entlastungsschein aus dem Jahre 1949 auf Grund'eines Gesetzes auszulegen,' das, wie das Hamburger Entnazifizierungsschlußgesetz, erst c ein Jahr später, nämlich am 10. Jlai 1950 erlassen worden ist (Hamburger Gesetz- und. Verordnungsblatt Teil I 1950 S 98). Der Entlastungsschein'muß vielmehr als endgültige Einstufung des Klägers in Kategorie V ohne Be-' rufsbeschränkung angesehen werden.' ’ ' *. Es ist daher davon aus zugehen ,v daß der' Huhegehalts-anspruchs des Klägers mit' seiner* Einstufung Kategorie , , # 1 v % # V wieder aufgelebt ist und daß 'die im ersten Entnazifi- n *. , t % zierungsbescheid- angeordnete Beschränkung seiner Pensionsansprüche auf V3 nicht mehr besteht. • - * , -Bas angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, der Zurückverweisung. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das ' Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Einwand' der Beklag-ten zutrifft, der klüger habe durch die Vereinbarung vom Herbst 1948 auf seinen Ruhegehaltsanspruch insoweit verzichtet, als er über den Betrag von monatlich 211,67 Bll hinausgeht (Schriftsatz des Klägers vom 5- und 9- Mai, 25.8. und 7.11.1950). Bas Berufungsgericht hat indem angefochtenen Urteil eine endgültige Feststellung darüber nicht getroffen. Babei wird auch die Präge zu erörtern sein, ob die die Kon-kurrenzklausel enthaltende Bestimmung.im Vertrag vom 2.7*1934 nur auf den Pall der vollen Pensionszahlung zu beziehen ist ivgl den Hinweis des Klägers darauf im Schriftsatz vom 5-5* **'\-1930 3 2 vorletzter Absatz und Brief des Anwalts des Klägers vom 26.4*1948 im Umschlag Bl 26 dA) und inwieweit davon die Abmachungen von,1948 berührt werden. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision war*dem Berufungsgeriöht zu übertragen.'' Br. Ganter ' \:;,Br. Brost * ,, Br. Haidinger- - Br. Benkard . Br. 'Kuhn j, * A > . * *'» M' *