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BGH · II ZR 31/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 31/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Nachdem die Klägerin dem Dipl.Kfm. WeflHH^^ 5.650 DM gezahlt und dieser daraufhin der Übernahme des Amtes zugestimmt hatte, bestellte ihn das Registergericht am 16. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der vom Notgeschäftsführer an die Klägerin abgetretene Vergütungsanspruch richte sich nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den Beklagten als den Gesellschafter; der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Klägerin nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen hafte; denn er habe von der Bestellung eines Geschäftsführers in der Absicht abgesehen, das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren, und dadurch gegen die guten Sitten verstoßen. Sie vermag eine Haftung des Beklagten weder im Verhältnis zu dem Notgeschäftsführer noch gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen. Der Geschäftsführer hatte allenfalls einen Vergütungsanspruch gegen die GmbH, nicht aber gegen den Beklagten als deren Gesellschafter, so daß er der Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten abgetreten haben kann. Er ist vom Amtsgericht gerade deshalb bestellt worden, weil der Beklagte nicht für einen Geschäftsführer gesorgt hatte, und er hatte sich schon vor Übernahme des Amtes darauf eingerichtet, daß die GmbH ihm nichts bezahlen werde; das war der Grund, weshalb er sich die Bezüge von der Klägerin vorschießen ließ. Er hatte zwar für handlungsfähige Organe zu sorgen, nicht aber auch dafür, daß die GmbH die Geschäftsführer selbst dann noch bezahlen konnte, wenn ihr Stammkapital dafür nicht mehr ausreichte; ebensowenig haftet er dem Geschäftsführer unmittelbar (§ 13 Abs. 2 GmbHG). 3. Bestand danach keine Verpflichtung des verklagten Gesellschafters gegenüber dem Notgeschäftsführer, so hat die Klägerin, als sie diesem den Vorschuß zahlte, weder ein Geschäft des Beklagten geführt noch ihn in Höhe des gezahlten Betrages ohne Rechtsgrund bereichert. Das Berufungsgericht hat zwar einen Verstoß gegen die guten Sitten darin gesehen, daß der Beklagte von der Bestellung eines Geschäftsführers in der Absicht abgesehen habe, das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren. Die Gesellschafter sind den Gläubigern gegenüber nicht verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen; denn die Gläubiger haben ohne weiteres die Möglichkeit, der GmbH, die sie in Anspruch nehmen wollen, vom Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen zu lassen, wie es die Klägerin schließlich auch getan hat. Daß sie dazu die Kosten hat vorschießen müssen, kann sie dem Gesellschafter nicht anlasten; denn dieser ist nicht verpflichtet, Beträge nachzuschießen, damit die GmbH den Geschäftsführer bezahlen kann, oder selbst das Amt unentgeltlich zu übernehmen. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, zu bestätigen.

Zitierte Normen: § 13 GmbHG
AmtGeschäftsführerGmbHNotgeschäftsführerGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GmbHG § 6 Abs. 1, § 46 Nr. 5, § 13 Abs. 2
Das Erfordernis, der GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, verpflichtet die Gesellschafter im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern nicht, das Amt selbst unentgeltlich zu übernehmen oder die zur Bezahlung der Dienstbezüge erforderlichen Beträge nachzuschießen, wenn das Stammkapital dafür nicht ausreicht.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1984 - II ZR 31/84 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 31/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Oktober 1984 Kaufmann,
J_u s±Jlz haunt s e k re tä r i n als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Herrn Horst RI E<
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;tr. 0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Stadtsparkasse Vorstand Hans V Georg T
, vertreten durch den , Ernst W(
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 1983 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1983 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Sparkasse betrieb die Zwangsversteigerung von Grundbesitz der Naturhaus GmbH Gesellschaft für gesundes Bauen & Co., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Naturhaus Verwaltungs-GmbH war. Der Geschäfts-
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führer dieser GmbH legte am 22. Oktober 1981 sein Amt nieder. Weder der damalige Alleingesellschafter noch der Beklagte, der am 21. Mai 1982 die beiden Geschäftsanteile von je 10.000 DM zu dem Preise von 1 DM erworben hatte, bestellten einen neuen Geschäftsführer. Um im Zwangsversteigerungsverfahren Zustellungen an die Kommanditgesellschaft zu ermöglichen, beantragte die Klägerin am 17. Mai 1982 beim Registergericht, der GmbH einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Ohne Vorschuß auf die Dienstbezüge war jedoch niemand bereit, dieses Amt zu übernehmen. Nachdem die Klägerin dem Dipl.Kfm. WeflHH^^ 5.650 DM gezahlt und dieser daraufhin der Übernahme des Amtes zugestimmt hatte, bestellte ihn das Registergericht am 16. Juni 1982 zu dem Notgeschäftsführer. Weideneder hat seine Vergütungsansprüche an die Klägerin abgetreten.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft war schon am 31. Januar 1982 mangels Masse eingestellt worden; am 30. Juli 1982 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH aus demselben Grunde nicht eröffnet.
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Erstattung des Vorschusses von 5.650 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf Mahnkosten von 20 DM stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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1.	Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der vom Notgeschäftsführer an die Klägerin abgetretene Vergütungsanspruch richte sich nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den Beklagten als den Gesellschafter; der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Klägerin nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen hafte; denn er habe von der Bestellung eines Geschäftsführers in der Absicht abgesehen, das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren, und dadurch gegen die guten Sitten verstoßen. Gegen diese Begründung wendet sich die Revision mit Recht. Sie vermag eine Haftung des Beklagten weder im Verhältnis zu dem Notgeschäftsführer noch gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen.
2.	Der Geschäftsführer hatte allenfalls einen Vergütungsanspruch gegen die GmbH, nicht aber gegen den Beklagten als deren Gesellschafter, so daß er der Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten abgetreten haben kann. Für den Geschäftsführer gab es keinen Gesichtspunkt, der eine persönliche Haftung des Gesellschafters hätte auslösen können. Er ist
 vom Amtsgericht gerade deshalb bestellt worden, weil der Beklagte nicht für einen Geschäftsführer gesorgt hatte, und er hatte sich schon vor Übernahme des Amtes darauf eingerichtet, daß die GmbH ihm nichts bezahlen werde; das war der Grund, weshalb er sich die Bezüge von der Klägerin vorschießen ließ. Der Gesellschafter war hierzu nicht verpflichtet. Er hatte zwar für handlungsfähige Organe zu sorgen, nicht aber auch dafür, daß die GmbH die Geschäftsführer selbst dann noch bezahlen konnte, wenn ihr Stammkapital dafür nicht mehr ausreichte; ebensowenig haftet er dem Geschäftsführer unmittelbar (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
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3.	Bestand danach keine Verpflichtung des verklagten Gesellschafters gegenüber dem Notgeschäftsführer, so hat die Klägerin, als sie diesem den Vorschuß zahlte, weder ein Geschäft des Beklagten geführt noch ihn in Höhe des gezahlten Betrages ohne Rechtsgrund bereichert. Damit entfallen auch von der Klägerin selbst begründete Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung.
4.	Der Beklagte ist der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig. Das Berufungsgericht hat zwar einen Verstoß gegen die guten Sitten darin gesehen, daß der Beklagte von der Bestellung eines Geschäftsführers in der Absicht abgesehen habe, das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren. Dadurch wurde aber noch keine Ersatzpflicht begründet. Ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Unterlassen zu dem Nachteil der Gläubiger setzte voraus, daß die Vornahme der unterlassenen Handlung in deren Interesse sittlich geboten war. Davon kann keine Rede sein. Die Gesellschafter sind den Gläubigern gegenüber nicht verpflichtet, einen Geschäftsführer zu bestellen; denn die Gläubiger haben ohne weiteres die Möglichkeit, der GmbH, die
 sie in Anspruch nehmen wollen, vom Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen zu lassen, wie es die Klägerin schließlich auch getan hat. Daß sie dazu die Kosten hat vorschießen müssen, kann sie dem Gesellschafter nicht anlasten; denn dieser ist nicht verpflichtet, Beträge nachzuschießen, damit die GmbH den Geschäftsführer bezahlen kann, oder selbst das Amt unentgeltlich zu übernehmen.
Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, zu bestätigen.
Stimpel	Dr. Bauer	Bundschuh
 Dr. Seidl
 Brandes