September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger die Frage, ob wegen der für ihn gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern sein Sonderkonto zu belasten ist, nicht durch Klage gegen den Beklagten klären lassen kann. Demgemäß hat er im ersten Rechtszug beantragt, die Gesellschaft zu verurteilen, "ihre Bilanz" für 1974 dahin zu berichtigen, daß die darin gegen ihn ausgewiesene Forderung von 21.098,60 DM gestrichen werde, und seinem Sonderkonto diesen Betrag gutzuschreiben, hilfsweise festzustellen, daß die Gesellschaft im Jahre 1974 verpflichtet gewesen wäre, unter Auflösung stiller Reserven ohne Verbuchung über sein Sonderkonto den Betrag an das Finanzamt zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ihre Widerklage, festzustellen, daß dem Kläger gegen sie kein Anspruch darauf zustehe, "von ihr zu verlangen, ihn nicht für ihn persönlich gezahlte anteilig auf das Betriebsvermögen entfallende Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern auf dem bei der Beklagten für ihn geführten sogenannten Sonderkonto zu belasten", 1. Von der Kommanditgesellschaft konnte der Kläger die Änderung des Entwurfs der Jahresbilanz für 1974 nicht verlangen. Es geht dabei nicht, wie das Berufungsgericht meint, um einen Anspruch des Kommanditisten entsprechend § 166 HGB, den die Gesellschaft erfüllen könnte - wie etwa den Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der festgestellten Bilanz oder auf Einsicht in die Bücher und Papiere, die ihr zugrunde liegen. Dessen Belastung mit 21.098,60 DM entsprach lediglich dem Bilanzentwurf.Ob die buchmäßige Belastung eines Gesellschafters mit einem aus dem Gesellschaft svertrag hergeleiteten Erstattungsanspruch zu Recht erfolgt ist, kann gleichfalls nicht von der Gesellschaft selbst, sondern nur von den Gesellschaftern Im Verhältnis der Gesellschaft zu dem Kläger wäre sie nur inzidenter zu entscheiden gewesen, wenn die Gesellschaft von ihm den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt haben würde. Unbegründet war auch der Hilfsantrag des Klägers festzustellen, daß die Gesellschaft im Jahre 1974 verpflichtet gewesen wäre, unter Auflösung stiller Reserven ohne Verbuchung über sein Sonderkonto die 21.098,60 DM an das Finanzamt zu zahlen. Den Streit darüber aber konnte der Kläger, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nicht mit der Gesellschaft, sondern nur mit denjenigen Gesellschaftern austragen, die behaupten, nach dem Gesellschaftsvertrag stehe der Gesellschaft eine entsprechende, in der Bilanz auszuweisende Forderung gegen ihn zu. Wäre danach die Klage gegen die Gesellschaft insgesamt abzuweisen gewesen, so hat sich an dieser Rechtslage dadurch, daß während des Revisionsverfahrens über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, nichts geändert; denn auch der Konkursverwalter hat keinen Einfluß darauf, wie die Gesellschafter hinsichtlich der im Jahre 1974 gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern durch BilanzfestStellung ihr Verhältnis zueinander gestalten. Denn damit würde sie eine Frage zur Entscheidung gestellt haben, die nicht ihr Verhältnis zu dem Kläger, sondern nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft; in einem Feststellungsprozeß zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter kann eine solche Entscheidung nicht ergehen (BGH, Urt. v. 4 und 17/18 der Berufungsbegründung ergeben, nur geltend machen wollen, durch eine Klage gegen sie könne der Kläger die Frage, ob wegen der für ihn gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögen-Steuern sein Sonderkonto zu belasten sei, nicht klären lassen. 3. Nach alledem muß auf die Revision die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben werden.
BUNDESGERICHTSHOF ./ / ' IM NAMEN DES VOLKES II ZR 51/78 URTEIL Verkündet am 27. September 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dieter ZHB, i\flBstraße ^0, als Konkursverwalter über das Vermögen GmbH & Co. KG, Bez. Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Richard 9 Straße 9, Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1978 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. April 1977 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger die Frage, ob wegen der für ihn gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern sein Sonderkonto zu belasten ist, nicht durch Klage gegen den Beklagten klären lassen kann. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Kommanditist einer in der Revisionsinstanz in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft. Diese hat im Jahre 1974, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, die auf seine Beteiligung entfallenden Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern - insgesamt 21.098,60 DM - an das Finanzamt abgeführt. Da sie 1974 keinen Gewinn erzielt hatte und die in früheren Jahren gebildete Rücklage aufgezehrt war, haben die Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit dem Betrag das Sonderkonto (Darlehenskonto) des Klägers belastet und in dem Entwurf der Bilanz für 1974 eine entsprechende Forderung der Gesellschaft gegen ihn ausgewiesen. Das hält der Kläger für vertragswidrig. Demgemäß hat er im ersten Rechtszug beantragt, die Gesellschaft zu verurteilen, "ihre Bilanz" für 1974 dahin zu berichtigen, daß die darin gegen ihn ausgewiesene Forderung von 21.098,60 DM gestrichen werde, und seinem Sonderkonto diesen Betrag gutzuschreiben, hilfsweise festzustellen, daß die Gesellschaft im Jahre 1974 verpflichtet gewesen wäre, unter Auflösung stiller Reserven ohne Verbuchung über sein Sonderkonto den Betrag an das Finanzamt zu zahlen. Das Landgericht hat die Gesellschaft gemäß dem Hauptantrag der Klage verurteilt. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ihre Widerklage, festzustellen, daß dem Kläger gegen sie kein Anspruch darauf zustehe, "von ihr zu verlangen, ihn nicht für ihn persönlich gezahlte anteilig auf das Betriebsvermögen entfallende Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern auf dem bei der Beklagten für ihn geführten sogenannten Sonderkonto zu belasten", abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der nunmehr an die Stelle der verklagten Gesellschaft getretene Konkursverwalter den Klagabweisungsantrag und den Widerklagantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Von der Kommanditgesellschaft konnte der Kläger die Änderung des Entwurfs der Jahresbilanz für 1974 nicht verlangen. Es geht dabei nicht, wie das Berufungsgericht meint, um einen Anspruch des Kommanditisten entsprechend § 166 HGB, den die Gesellschaft erfüllen könnte - wie etwa den Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der festgestellten Bilanz oder auf Einsicht in die Bücher und Papiere, die ihr zugrunde liegen. Die Bilanz einer Personengesellschaft waufzustellentt (zu entwerfen), obliegt nicht ihr selbst, sondern den geschäftsführenden Gesellschaftern (vgl. Fischer in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 120 Anm. 10 und H. Westermann, Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl., I 302). Im vorliegenden Falle wäre das - nach § 8 des Gesellschaftsvertrages - die Aufgabe der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen. Die Gesellschaft selbst kann auf die Bilanzierung keinen Einfluß nehmen. Sie ist dabei nicht Subjekt, sondern Objekt. Sie kann deshalb auch nicht auf die Änderung eines Bilanzentwurfs verklagt werden. Ob der Kläger von der persönlich haftenden Gesellschafterin eine solche Änderung verlangen könnte, braucht nicht erörtert zu werden, da der Kläger nur die Gesellschaft verklagt hat. Von ihr konnte er auch keine Gutschrift auf seinem Sonderkonto verlangen. Dessen Belastung mit 21.098,60 DM entsprach lediglich dem Bilanzentwurf. Ob die buchmäßige Belastung eines Gesellschafters mit einem aus dem Gesellschaft svertrag hergeleiteten Erstattungsanspruch zu Recht erfolgt ist, kann gleichfalls nicht von der Gesellschaft selbst, sondern nur von den Gesellschaftern bei Feststellung der Bilanz entschieden werden. Bis dahin bleibt diese Frage offen. Im Verhältnis der Gesellschaft zu dem Kläger wäre sie nur inzidenter zu entscheiden gewesen, wenn die Gesellschaft von ihm den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt haben würde. Einen solchen Anspruch hat sie Jedoch nicht geltend gemacht. Unbegründet war auch der Hilfsantrag des Klägers festzustellen, daß die Gesellschaft im Jahre 1974 verpflichtet gewesen wäre, unter Auflösung stiller Reserven ohne Verbuchung über sein Sonderkonto die 21.098,60 DM an das Finanzamt zu zahlen. Die Zahlung selbst war imstreitig erfolgt. Es ging nur noch darum, ob damit im Ergebnis das Gesellschaftsvermögen oder der Kläger zu belasten war. Den Streit darüber aber konnte der Kläger, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nicht mit der Gesellschaft, sondern nur mit denjenigen Gesellschaftern austragen, die behaupten, nach dem Gesellschaftsvertrag stehe der Gesellschaft eine entsprechende, in der Bilanz auszuweisende Forderung gegen ihn zu. Wäre danach die Klage gegen die Gesellschaft insgesamt abzuweisen gewesen, so hat sich an dieser Rechtslage dadurch, daß während des Revisionsverfahrens über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, nichts geändert; denn auch der Konkursverwalter hat keinen Einfluß darauf, wie die Gesellschafter hinsichtlich der im Jahre 1974 gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögenssteuern durch BilanzfestStellung ihr Verhältnis zueinander gestalten. 2. Dagegen ist die Widerklage begründet. Allerdings wäre die Gesellschaft nicht befugt gewesen, auf Feststellung zu klagen, daß ihr die geleisteten Zahlungen vom Kläger zu erstatten seien. Denn damit würde sie eine Frage zur Entscheidung gestellt haben, die nicht ihr Verhältnis zu dem Kläger, sondern nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft; in einem Feststellungsprozeß zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter kann eine solche Entscheidung nicht ergehen (BGH, Urt. v. 17. 12. 73 - II ZR 124/72 = WM 1974, 177 unter II). Mit dem tatsächlich gestellten Widerklagantrag hatte die Gesellschaft jedoch, wie ihre Ausführungen auf S. 4 und 17/18 der Berufungsbegründung ergeben, nur geltend machen wollen, durch eine Klage gegen sie könne der Kläger die Frage, ob wegen der für ihn gezahlten Lastenausgleichsabgaben und Vermögen-Steuern sein Sonderkonto zu belasten sei, nicht klären lassen. Eine solche (Wider-)Klage zu erheben, war die Gesellschaft befugt, weil durch sie das Verhältnis der Gesellschafter zueinander unberührt blieb. Daß diese Widerklage auch begründet war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur Klage selbst. Daraus folgt zugleich, daß der Konkursverwalter ebenfalls nicht gehindert ist, den Feststellungsantrag weiterzuverfolgen. 3. Nach alledem muß auf die Revision die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben werden. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe