- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 4« Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Der andere Geschäftsführer hat das Recht, der Bestellung des Benannten zu dem Geschäftsführer binnen 4 Wochen seit Benennung zu widerspreohen, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 nioht für gegeben hält« In dem dem anderen Geschäftsführer oder dem Vertreter des Anteilsinhabers des anderen Stammes zuzuleitenden schriftlichen Widerspruch sind die Gründe anzugeben« Bleibt die Bestimmung aufrecht erhalten und erfolgt binnen weiteren 4 Woohen seit Zugang des Widerspruchs keine Verständigung, so hat der benennende Teil Klage auf Einwilligung der Bestellung als Geschäftsführer gegen die Gesellschaft, vertreten durch den widersprechenden Geschäftsführer zu erheben« Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sein Sohn Walter an seiner Stelle mit Rechtskraft des Urteils zu ihrem Geschäftsführer bestellt wird. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, Walter MflHB sei als Geschäftsführer für sie ungeeignet, weil ihm die praktische Erfahrung fehle* Zudem wolle der Kläger das Geschäftsführeramt zur Unzeit seinem Sohn übergeben. 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage auf "Einwilligung der Bestellung als Geschäftsführer", wie sie die Satzung der Beklagten in § 4 ausdrücklich vorsieht, rechtlich Aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn des § 4 der Satzung ergibt sich, daß der Kläger selbst als geschäfts-führender Gesellschafter die Befugnis hat, unter Verzicht auf sein eigenes Amt den von ihm bestimmten Nachfolger zu dem Geschäftsführer zu bestellen, sobald der Widerspruch der anderen Seite ausgeräumt ist. Im Einklang damit ist für den Fall, daß der andere Geschäftsführer der "Bestellung” des Benannten zu dem Geschäftsführer fristgemäß widerspricht, eine Klage gegen die Gesellschaft - und nicht etwa gegen den widersprechenden Gesellschafter persönlich - auf "Einwilligung" in die Bestellung vorgesehen. Findet der bestim-mungsbereohtlgte Gesellschafter aber keine Mehrheit und muß er deshalb den Widerspruch des anderen Geschäftsführers satzungsgemäß im Wege der Klage überwinden» so liefe es dem Zweck dieser Regelung zuwider» wenn er» naohdem er obgesiegt hat» nooh auf einen Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 3 GmbHG angewiesen wäre. Daraus geht hervor, daß zu der Bestimmung des Nachfolgers durch den Berechtigten noch ein besonderer Bestellungsakt hinzukommen muß, den die Gesellschaft vorzunehmen hat, sobald sich das Widerspruchsrecht der anderen Seite durch Fristablauf oder rechtskräftige Entscheidung erledigt hat. Dies bedeutet, daß für den Fall, daß ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter wie der Kläger noch zu seinen Lebzelten selbst den Nachfolger bestimmt, er auch ermächtigt ist, unter den satzungsmäßigen Voraussetzungen die Bestellung des Nachfolgers zu dem Geschäftsführer namens der Gesellschaft auszusprechen» 3» Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, das Verlangen des Klägers, die Beklagte solle einwilligen, daß "an seiner Stelle" sein Sohn zu dem Geschäftsführer bestellt werde, sei rechtlich undurchführbar, weil Rücktritt und Neubestellung nicht unter einer - hier wechselseitigen - Bedingung erklärt werden könnten. 4« In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht - insoweit ohne Widerspruch der Revision -davon aus, daß für die Frage, ob der Kläger ein Recht auf Bestellung seines Sohnes Walter zu dem Geschäftsführer habe, allein § 4 des Gesellschaftsvertrags maßgebend sei und es deshalb darauf ankomme, ob der Sohn "in der Lage11 sei, "geschäftsführend im kaufmännischen oder technischen Sektor der Firma tätig zu sein”. Diese Ausführungen liegen entgegen der Auffassung der Revision auf tatsächlichem Gebiet und sind daher revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar« Denn die konkrete Feststellung, Walter MBBB besitze die in § 4 der Satzung vorausgesetzte Fähigkeit zur kaufmännischen oder technischen Geschäftsführung, ist nicht eine Frage der Satzungsauslegung9 sondern der tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts« Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision ihm vorwirft, die irrige Ansicht vertreten, nach der Satzung der Beklagten genüge es für die Berufung eines Nachfolgers zu dem Geschäftsführer, daß dieser sich die für sein Amt nötigen Fähigkeiten nachträglich aneignen könne« Es hat vielmehr festgestellt, Walter MflP verfüge aufgrund seiner gediegenen Ausbildung schon jetzt Uber diese Fähigkeiten und könne während seiner Einarbeitung unter der Anleitung von Frau EU die noch fehlende besondere Betriebserfahrung sammeln. 5. Vergeblich greift die Revision schließlich das Vorbringen der Beklagten auf, im gegenwärtigen Zeitpunkt würde der Eintritt Walter MflHB als Geschäftsführer ihre Existenz gefährden, weil sie nur unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet und in erheblichem Umfang auf Warenkredite angewiesen sei, die sie bisher aufgrund der persönlichen Vertrauenswürdigkeit ihrer Geschäftsführerin E|Bzu sehr günstigen Bedingungen von ihren Lieferanten erhalten habe, bei einer Änderung der Geschäftsführung aber verlieren würde. Es wäre allenfalls erheblich gewesen, wenn daraus hervorginge, daß Frau EQHfc wie es schon im Interesse der Beklagten ihre Pflicht gewesen wäre, sich ernstlich, aber erfolglos darum bemüht hätte, etwaige Bedenken ihrer Lieferanten gegen eine Weitergewährung der Kredite für den Fall der Berufung Walter MflB zu dem zweiten Geschäftsführer zu zerstreuen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 31/71 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1973 Werner , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der EHIpSHHB- und KfllBHIl GmbH, vertreten jiurch ihre Geschäftsführerin Kauffrau Luise ^Straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Gutsbesitzer und Kaufmann Werner M f Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 4« Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen An der beklagten GmbH, die eine Sauerkraut- und Konservenfabrik betreibt, sind die Familie M|V, vertreten durch den Kläger und seine beiden Söhne Hermann-Josef und Walter, sowie Frau Je zur Hälfte beteiligt« Zu Geschäftsführern sind im Gesellschaft svertrag vom 8« Mai 1939 Frau Egp, die zur Zeit das Unternehmen mit Hilfe ihres Sohnes tatsächlich leitet, und der Kläger bestellt« § 4 des Vertrages bestimmt weiter: di i • • • • 2 • • • • 3« Jeder derzeitige Gesellschafterstamm - Stamm M||B|und Stamm hat einen Anspruch darauf, jeweils durch einen Geschäftsführer in der Gesellschaft vertreten zu sein« Geschäftsführer kann nur werden, wer volljährig und in der Lage ist, geschäftsführend im kaufmännischen oder technischen Sektor der Firma tätig zu sein. Das Bestimmungsrecht ihres Nachfolgers steht den derzeitigen geschäftsftihrenden Gesellschaftern jedem für sich ohne Mitwirkung des anderen Teils zu. Ist eine solche Bestimmung weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen getroffen, so haben die Inhaber der Geschäftsanteile dieses Stammes das Recht, die Bestimmung durch Mehrheits-besohluB zu treffen« Das Bestimmungsrecht bleibt bestehen, auch wenn es zeitweise nicht ausgettbt wird« Der hiernach bestimmte Naohfolger muß Abkömmling des bestimmungsbereohtigten geschäftsführenden Gesellschafters sein« Der andere Geschäftsführer hat das Recht, der Bestellung des Benannten zu dem Geschäftsführer binnen 4 Wochen seit Benennung zu widerspreohen, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 nioht für gegeben hält« In dem dem anderen Geschäftsführer oder dem Vertreter des Anteilsinhabers des anderen Stammes zuzuleitenden schriftlichen Widerspruch sind die Gründe anzugeben« Bleibt die Bestimmung aufrecht erhalten und erfolgt binnen weiteren 4 Woohen seit Zugang des Widerspruchs keine Verständigung, so hat der benennende Teil Klage auf Einwilligung der Bestellung als Geschäftsführer gegen die Gesellschaft, vertreten durch den widersprechenden Geschäftsführer zu erheben« Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist oder ist der Widerspruch ausgeräumt, 1st die Gesellschaft verpflichtet, zur Bestellung des Benannten zu dem Geschäftsführer mitzuwirken.w Im Jahre 1962 wollte der Kläger zunächst seinen Sohn Hermann-Josef zu seinem Nachfolger in der Geschäftsführung bestimmen« Diesen Plan stellten die Gesellschafter in einer Versammlung vom 20, August 1962 zurück, nachdem es Uber ihn zu Meinungsverschiedenheiten mit Frau gekommen war. In der Niederschrift Uber diese Versammlung heißt es dann: - A - /f "Für die spätere Nachfolge wird der Jüngere Sohn des Herrn Werner MflHerr Walter ^■1 20 1/2 Jahre alt9 der sich zur Zeit auf der Höheren Handelsschule, Oberstufe, in Neuß befindet und sich eine abgeschlossene und in einschlägigen Betrieben der Sauerkonservenindustrie kaufmännische und technische Ausbildung hauptberuflich verschafft, vorgeschlagen." Es folgen Bestimmungen über die spätere Bestellung Walter MSB zu dem Prokuristen. Anschließend wird dem Stamm MHHPdas Recht zugestanden, "nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Herrn Walter MflH^zu verlangen, daß er zu dem Geschäftsführer der Gesellschaft unter gleichzeitigem RUoktritt des Herrn Werner MfliV von der Geschäftsführung, bestellt wird". Seither hat Walter MflHPdie Abschlußprüfung der Höheren Handelsschule sowie nach einer Banklehre und dem Besuch kaufmännischer Berufsschulen die Kaufmanns-gehilfenprüfung bestanden und anschließend zwei Monate bei einer holländischen Obst- und Konservenfabrik volontiert. Er war alsdann anstelle eines tödlioh verunglückten Bruders im elterlichen Gutsbetrieb tätig, besuchte die Landwirtschaftsschule und legte Ende März 1968 die Landwirtschaftsgehilfenprüfung ab. Daneben war er entsprechend einem Gesellschafterbeschluß vom 17. Dezember 1966 etwa 13 Monate lang bei der Beklagten als Volontär tätig. Schließlich besuchte er im Herbst 1968 auf ein Jahr eine private Fachschule für Konserventechnik er, die er als staatlich geprüfter Konserventechniker verließ. Mit Schreiben vom 23. Juni 1969 verlangte der Kläger von Frau &HBdie Bestellung seines Sohnes Walter zu dem Geschäftsführer. Frau Egggpwidersprach mit der Begründung, Walter MflMi erfülle noch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sein Sohn Walter an seiner Stelle mit Rechtskraft des Urteils zu ihrem Geschäftsführer bestellt wird. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, Walter MflHB sei als Geschäftsführer für sie ungeeignet, weil ihm die praktische Erfahrung fehle* Zudem wolle der Kläger das Geschäftsführeramt zur Unzeit seinem Sohn übergeben. Damit gefährde er das Unternehmen, weil der Wechsel in der Geschäftsführung eine Umorganisation erforderlich machen und die Lieferanten dazu veranlassen würde, die der Beklagten zu sehr günstigen Bedingungen eingeräumten und von ihr dringend benötigten Kredite zu kündigen* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage auf "Einwilligung der Bestellung als Geschäftsführer", wie sie die Satzung der Beklagten in § 4 ausdrücklich vorsieht, rechtlich / möglich und zulässig sei« Die Klageerhebung gegen die Gesellschaft entspricht der allgemeinen Rechtslage» da die Satzung einer GmbH unmittelbare Rechte und Pflichten in der Regel nur zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern» nicht zwischen den Gesellschaftern untereinander begründet (Urt. d. Sen. v. 30. 6. 69 - II ZR 71/68, WM 1969, 1237 zu I m. w. N.). 2. Eine andere Frage ist es, durch welches Organ oder durch wen sonst die Gesellschaft den Anspruch auf Geschftftsführerbestellung erfüllen kann und erfüllen muß, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ihn gegeben sind. Nach $ 46 Nr. 3 GmbHG obliegt die Bestellung von Geschäftsführern, soweit sie nioht schon in Qesell-sohaftsvertrag erfolgt ist (§ 6 Abs. 2 GmbHG), der Gesellsohafterversammlung. Diese Regelung kann Jedoch im Gesellsohaftsvertrag abbedungen werden ($43 Abs. 2 GmbHG). Ob dies hier gesohehen ist, ist eine Auslegungsfrage, die der Senat selbst zu entscheiden hat (Urt. d. Sen. v. 29. 3. 73 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 ■ WM 1973, 310 m. w. N.). Aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn des § 4 der Satzung ergibt sich, daß der Kläger selbst als geschäfts-führender Gesellschafter die Befugnis hat, unter Verzicht auf sein eigenes Amt den von ihm bestimmten Nachfolger zu dem Geschäftsführer zu bestellen, sobald der Widerspruch der anderen Seite ausgeräumt ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 steht das "Bestimmungsrecht" jedem geschäftsführenden Gesellschafter für sich "ohne Mitwirkung des anderen Teils" zu. Schon diese Fassung deutet darauf hin, daß bei der Berufung eines Nachfolgers in die Geschäftsführung eine, sei es auch nur förmliche, Mitwirkung des anderen Gesellschafterstammes nach unterbliebenem oder erfolglosen Widerspruch nicht erforderlich sein soll. Im Einklang damit ist für den Fall, daß der andere Geschäftsführer der "Bestellung” des Benannten zu dem Geschäftsführer fristgemäß widerspricht, eine Klage gegen die Gesellschaft - und nicht etwa gegen den widersprechenden Gesellschafter persönlich - auf "Einwilligung" in die Bestellung vorgesehen. Auch das spricht gegen die Auffassung der Revision» es bleibe bei der Bestellung eines Nachfolgers nach § 4 der Satzung bei der alleinigen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung als Bestellungsorgan nach § 46 Nr. 5 GmbHG, das grundsätzlich nach seinem Ermessen in freier Willensbildung entscheidet (vgl. OLG Karlsruhe GmbHRdsch 1927» 433)* Eine solche Regelung wäre nicht sinnvoll. Denn wenn sich die Mehrheit der Gesellschafter für die Bestellung ausspricht» bedarf es keiner besonderen "Einwilligung" der Gesellschaft mehr. Findet der bestim-mungsbereohtlgte Gesellschafter aber keine Mehrheit und muß er deshalb den Widerspruch des anderen Geschäftsführers satzungsgemäß im Wege der Klage überwinden» so liefe es dem Zweck dieser Regelung zuwider» wenn er» naohdem er obgesiegt hat» nooh auf einen Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 3 GmbHG angewiesen wäre. Denn die Klage soll ersichtlich dazu dienen» den Streit Uber die Eignung des Benannten zu dem Geschäftsführer zwischen allen Beteiligten endgültig zu bereinigen. Allerdings unterscheidet die Satzung deutlich zwischen der "Bestimmung" und der "Bestellung" des neuen Geschäftsführers» indem sie in § 4 Abs. 3 a. E. die Gesellschaft verpflichtet, "zur Bestellung des Benannten zu dem Geschäftsführer mitzuwirken", wenn ein / rechtzeitiger Widerspruch unterblieben oder ausgerftumt ist. Daraus geht hervor, daß zu der Bestimmung des Nachfolgers durch den Berechtigten noch ein besonderer Bestellungsakt hinzukommen muß, den die Gesellschaft vorzunehmen hat, sobald sich das Widerspruchsrecht der anderen Seite durch Fristablauf oder rechtskräftige Entscheidung erledigt hat. Hierbei wird aber die Gesellschaft als Schuldnerin der Bestellungsverpflichtung aus den genannten Gründen nicht durch die Gesellschafterversammlung, sondern gemäß § 35 GmbHG durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Dies bedeutet, daß für den Fall, daß ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter wie der Kläger noch zu seinen Lebzelten selbst den Nachfolger bestimmt, er auch ermächtigt ist, unter den satzungsmäßigen Voraussetzungen die Bestellung des Nachfolgers zu dem Geschäftsführer namens der Gesellschaft auszusprechen» Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß § 7 Abs» 1 der Satzung auf die $§ 46 bis 52 GmbHG und damit auch auf die gesetzlichen Vorschriften über die Befugnisse der Gesellsohafterversammlung verweist» Denn diese Vorschriften gelten nur "ergänzend", d. h. soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt (vgl. auch § 9 Abs. 1 der Satzung). 3» Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, das Verlangen des Klägers, die Beklagte solle einwilligen, daß "an seiner Stelle" sein Sohn zu dem Geschäftsführer bestellt werde, sei rechtlich undurchführbar, weil Rücktritt und Neubestellung nicht unter einer - hier wechselseitigen - Bedingung erklärt werden könnten. Der Anspruch auf Bestellung des benannten Nachfolgers ist zwar nach der Satzung der Beklagten an bestimmte Voraussetzungen, wie unter anderem daran gebunden, daß der bisherige Geschäftsführer sein Amt in dem Zeitpunkt niederlegt, in dem der Nachfolger in sein Amt berufen wird« Amtsniederlegung und Neubestellung selbst erfolgen aber jeweils bedingungslos« 4« In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht - insoweit ohne Widerspruch der Revision -davon aus, daß für die Frage, ob der Kläger ein Recht auf Bestellung seines Sohnes Walter zu dem Geschäftsführer habe, allein § 4 des Gesellschaftsvertrags maßgebend sei und es deshalb darauf ankomme, ob der Sohn "in der Lage11 sei, "geschäftsführend im kaufmännischen oder technischen Sektor der Firma tätig zu sein”. Diese Voraussetzung hält es nach dem Ausbildungsgang und den hierüber vorliegenden guten Abschlußzeugnissen für erfüllt« Daß Walter MBBB*uf dem Gebiet der Sauer-konservenindustrie nur eine verhältnismäßig kurze praktische Erfahrung aufzuweisen habe, schließe seine Fähigkeit, Geschäftsführer der Beklagten zu werden, naoh Art und Ziel seiner Ausbildung, die sich auoh auf praktische Arbeiten erstreckt habe, nioht aus« Die kaufmännische Erfahrung, die Walter MBB gerade für seine Tätigkeit bei der Beklagten noch brauche, könne er am schnellsten und besten unter der Anleitung der erfahrenen Geschäftsführerin Frau EBÜerlangen« Diese Ausführungen liegen entgegen der Auffassung der Revision auf tatsächlichem Gebiet und sind daher revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar« Denn die konkrete Feststellung, Walter MBBB besitze die in § 4 der Satzung vorausgesetzte Fähigkeit zur kaufmännischen oder technischen Geschäftsführung, ist nicht eine Frage der Satzungsauslegung9 sondern der tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts« Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision ihm vorwirft, die irrige Ansicht vertreten, nach der Satzung der Beklagten genüge es für die Berufung eines Nachfolgers zu dem Geschäftsführer, daß dieser sich die für sein Amt nötigen Fähigkeiten nachträglich aneignen könne« Es hat vielmehr festgestellt, Walter MflP verfüge aufgrund seiner gediegenen Ausbildung schon jetzt Uber diese Fähigkeiten und könne während seiner Einarbeitung unter der Anleitung von Frau EU die noch fehlende besondere Betriebserfahrung sammeln. Diese Feststellung hält sich im Rahmen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung« Auch wer in einem bestimmten Geschäftszweig die Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen hat, die zur Führung eines Unternehmens dieser Branche notwendig sind, braucht im allgemeinen noch eine gewisse Einarbeitungszeit, um sich mit den besonderen Gegebenheiten gerade dieses Betriebes vertraut zu machen9 ohne daß hierdurch seine Eignung zu dem Geschäftsführer ausgeschlossen wird. 5. Vergeblich greift die Revision schließlich das Vorbringen der Beklagten auf, im gegenwärtigen Zeitpunkt würde der Eintritt Walter MflHB als Geschäftsführer ihre Existenz gefährden, weil sie nur unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet und in erheblichem Umfang auf Warenkredite angewiesen sei, die sie bisher aufgrund der persönlichen Vertrauenswürdigkeit ihrer Geschäftsführerin E|Bzu sehr günstigen Bedingungen von ihren Lieferanten erhalten habe, bei einer Änderung der Geschäftsführung aber verlieren würde. Diesem Vorbringen 11 brauchte das Berufungsgericht eine entscheidende Bedeutung ebensowenig belzu demessen wie dem dazu vorgelegten, in gleichem Sinne abgefaBten Schreiben einer holländischen Lieferfirma, das nach dem Vortrag der Beklagten in dem hier interessierenden Abschnitt durch die Informationen ihrer Geschäftsführerin Uber den schwebenden Prozeß ausgelöst worden ist. Es wäre allenfalls erheblich gewesen, wenn daraus hervorginge, daß Frau EQHfc wie es schon im Interesse der Beklagten ihre Pflicht gewesen wäre, sich ernstlich, aber erfolglos darum bemüht hätte, etwaige Bedenken ihrer Lieferanten gegen eine Weitergewährung der Kredite für den Fall der Berufung Walter MflB zu dem zweiten Geschäftsführer zu zerstreuen. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen. Stimpel Dr. Schulze Fleok Dr. Kellermann Bundschuh