* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Am 5o April 1963 schleppte das Boot "Santa Maria" den der Beklagten gehörenden Schleppkahn "Bamco 126" (Abmessungen: 87 x 10,20 m, Tragfähigkeit 1678 t, zu etwa 2/3 beladen- und backbords daneben gemeert den im Verhältnis zu "Banco 126" etwas tiefer liegenden, bei der Klägerin versicherten Schleppkahn "Meteor 5" (Abmessungen: 85,12 x 10,08 m, Tragfähigkeit 1464 t, voll beladen) von Bingen aus zu Tal. Ber Schleppzug wollte Kurs durch das Neue Fahrwasser nehmen. Ala sein Kapitän feststellte, daß die Fahrt von der Wahrschaustation auf dem Mäusoturm freigegeben worden war, überholte er den Schleppzug "Santa Maria" steuerbord g etwa in Höhe des Nahe-Grundeso Die Einfahrt des Schleppzuges in das Neue Fahrwasser ging nicht glatt vonstatten» "Meteor 5” fuhr vielmehr auf die sogenannten Kopflcyen an der Häuseturminsel auf und wurde dabei so schwor beschädigt, daß er. Hiex^bci wurde festgestellt, daß am Ruder-Quadranten starke Abnutzungsex*scheinungen vorhanden waren» Diese Feststellung führte dazu, daß "Damco 126" nur die Erlaubnis für eine einmalige Fahrt und diese auch nur unter der Bedingung erteilt wurde, allein, ohne beigekoppelten Anhang, zu fahren und das mittlere Zahnsegment des Quadranten gegen ein Seitensegment noch vor der Abfahrt in Bingen auszuwcchaein» Die Beklagte ließ daraufhin das mittlere Segment ausbauen und an den mittleren Zähnen Teile aufschweißen, damit das Ruder wieder weniger Spiel bekam» Nachdem die Firma, die die Seitenblätter des Ruders abge-schweißt hatte, mitgeteilt hatte, das Ruder sei unter Wasser in Ordnung, ließ die Schiffsuntersuchungskommission Mains ihre Forderung auf Ausbesserung der Ruderanlage fallen. Sie behauptet, die Schiffsführung von "Banco 209“ habe das Überholmanöver mit voller und damit zu hoher Geschwindigkeit und mit zu kurzen Seitenabstand zu den überholten Schiffen durchgeführt, deren Hecks dadurch nach Steuerbord angesaugt worden seien* Infolgedessen seien die Köpfe der geschleppten Kähne nach Backbord abgegangen» Der damit eingeschlagene Backbordkurs sei bis zur Einfahrt in das Neue Fahrwasser nicht mehr zu korrigieren gewesen, weil die Ruderanlage von "Damco 126" nicht intakt gewesen sei* Die Eignerin des Schleppboots "Santa Maria" ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten und hat sich ihren Anträgen angeschlossen» Die Beklagte hat um Klageabweioung gebeten» Sie hat die von der Klägerin behaupteten Unfallursachen bestritten und ihrerseits behauptet, der Unfall sei auf einen falschen Kurs des Schleppbootes, auf die falsche Lage einer Fahr-wasserbegrensungstonne, die den Kurs des Schleppbootes be~-einflußt habe, oder darauf zurückzuführen, daß die Steuer-Ibarkeit des SK "Meteor 5" durch Kopflastigkeit beeinträchtigt worden sei» Es sei erstaunlich, daß die nicht stark aus dem Ruder gelaufenen Kähne, die in der Zeit von der Kursabweichung bis zur Havarie mehrere hundert Meter zurücksulegen gehabt hätten, nicht mehr rechtzeitig auf den richtigen Kurs hätten gebracht werden können, obwohl man auf beiden mit allen Mitteln darum bemüht gewesen sei» Bie Ursache dieses Mißerfolges könne nur in den Zustand des Ruders von "Damco 126" gesehen werden» Das nach den Abschweißen der Seitenruder entstandene große Einflächenruder habe weitergestellt werden müssen, un die gleiche Steuerv/irkung zu erzielen, wie bei dem besser wirkenden Dreiflächenruder. Außerdem hätten die Segmente der Ruderanlage deutlich sichtbare Verschleißerscheinungen gezeigt, die zu den Maßnahmen der Schiffsuntersuchungskommission Mainz geführt hätten» Auch die Beklagte habe hinsichtlich des Zustandes ihrer Ruderanlage Bedenken gehabt, wie sich daraus ergebe, daß sie angeordnet gehabt habe, das Schiff auf der Unfallfahrt nicht voll abzuladen» Die Bedienung des Ruders habe auch schon vor der Havarie zu Schwierigkeiten geführt» Der Schleppzug sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von Oppenheim bis Bingen "miserabel" gefahren, und die Anhänge seien dauernd hin und her gegangen» Ursache dieser schlechten Fahrweise könne nur die Ruderanlage von "Damco 126" gee wesen sein, da der Führung von "Meteor 5" von keiner Seite ein Vorwurf gemacht .werde» Zusammenfassend lasse sich sagen, daß die Ruderanlage von "Banco 126" mindestens die Fahrt mit einen beigekoppelten Kahn nicht zugelassen habe und daß sich das ^auf der Unfallfahrt auf allen Schiffen deutlich gezeigt habe» Für die Beklagte seien die sich aus der Beikoppelung eines weiteren Kahns ergebenden Schwierigkeiten voraussehbar gewesen» Sie habe die Beikoppelung verbieten müssen» d) Die Revision will einen logischen (physikalischen) Fehler darin sehen, daß das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt ist, beide AnhangkUhne hätten überwiegend von “Meteor 5” ausgesteuert werden müssen« Die unterschiedliche Größe der beiden Kähne, ihr verschiedener Tiefgang und die Wasserverhältnisse vor und an der Einfahrt ins Heue Fahrwasser im Zusammenhang mit der Backbord-Schräglage der Kähne lassen jedoch die zu diesem Funkt von der Beklagten vertretene Ansicht nicht als richtig erscheinen« IIo Auch die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben» Sie ist zwar zulässig, da die Klägerin ein schutz-würdiges Interesse an einer Verurteilung der Beklagten zur dinglichen Haftung auch mit "Bamco 209" hat, weil der Wert von "Banco 126" zur Beckung des Schadens möglicherweise nicht ausreichto Sie ist aber sachlich nicht begründet Io a) Bas Berufungsgericht meint: Bie Schiffsführung von •'Banco 209” treffe kein Verschulden an den Unfall, weil für das Überholen unzweifelhaft hinreichender Raum vorhanden gewesen sei und die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Schiffsführung von "Banco 209” hei Durchführung des Überholens nautische Fehler unterlaufen seien» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, daß "Banco'" 209" den Schleppsug in einem Seitenabstand von weniger als 30 - 50 m überholt habe» Ein solcher Abstand sei ausreichend, um die überholten Schiffe nicht in Gefahr zu bringen* Zwar seien Sogwirkungen nicht ausgeschlossen, doch seien diese in aller Regel so schwach, daß ihnen durch Steuerung der überholten Schiffe begegnet werden könne» Bas sei wegen des mangelhaften Zustandes der Steuerungsanlage von "Eamco 126" nicht möglich gewesen» Da "Damco 209" nur ein kleines Schiff sei, habe von ihm ohnehin keine bedeutende Sogwirkung ausgehen können» b) aa) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von "Daraco 209" ausgehende Sogwirkung auf Grund seiner Erfahrung beurteilt und hierzu keinen Sachverständigen gehört hat» Bie allgemeine Erfahrung eines Senats eines Rheinschiffahrtsobergerichts reiche nicht aus, um einen Fall der vorliegenden Art beurteilen zu können, denn hier Sc 9 seines Urteils) nicht als geführt an, weil "Damco 209” den Schleppsug in einem Abstand von 30 - 50 m überholt habe und bei einem solchen Abstand die Sogwirkungen unter den hier gegebenen Umständen so gering gewesen seien, daß ihnen durch Steuerung der überholten Schiffe hätte begegnet werden können.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
schiffenMeteorBerufungsgerichtDamcoBrKlägerinRevisionRuderanlage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 3±1§1
URTEIL
Verkündet am
27c Januar 1969 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma No Vo Bd^| S| den verantwortlichen Direktor Br
IH
, vertreten durch W , van
- Prozeßbcvollraächtigter
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
1. die	vertreten	durch
 ihren voi^tand Br*	Srhor^B^^fc	Wilhelm
 Br, Heinz	Hermann sJUHB^Tiiton W|
und Gurt	l^^BTvon	Wflfc-Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br,
2 o
die
 Firma Rolf
9
Streithelferin,
 Rechtsanwälte Dir und Br,
- Prozeßbevollmächtigte:
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Br. Schubath
 für Recht erkannt:
Bic Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 4o November 1966 werden zurückgewieseno
 Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 1/6 und der Beklagten 5/6 aufer-legt. Bie Kosten der Streithelferin hat diese in Höhe von 1/6 selbst zu tragen, im übrigen fallen sie der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 5o April 1963 schleppte das Boot "Santa Maria" den der Beklagten gehörenden Schleppkahn "Bamco 126" (Abmessungen: 87 x 10,20 m, Tragfähigkeit 1678 t, zu etwa 2/3 beladen- und backbords daneben gemeert den im Verhältnis zu "Banco 126" etwas tiefer liegenden, bei der Klägerin versicherten Schleppkahn "Meteor 5" (Abmessungen: 85,12 x 10,08 m, Tragfähigkeit 1464 t, voll beladen) von Bingen aus zu Tal. Ber Schleppzug wollte Kurs durch das Neue Fahrwasser nehmen. Ihm folgte das ebenfalls der Beklagten gehörende M3 "Damco 209" (ca. 500 t, Tiefgang ca. 1,50 m), das durch das Binger loch fahren wollte.
Ala sein Kapitän feststellte, daß die Fahrt von der Wahrschaustation auf dem Mäusoturm freigegeben worden war, überholte er den Schleppzug "Santa Maria" steuerbord g etwa in Höhe des Nahe-Grundeso Die Einfahrt des Schleppzuges in das Neue Fahrwasser ging nicht glatt vonstatten» "Meteor 5” fuhr vielmehr auf die sogenannten Kopflcyen an der Häuseturminsel auf und wurde dabei so schwor beschädigt, daß er. unterhalb des Neuen Fahrwassers auf Grund gesetzt werden mußte,
"Damco 126" war am 23» März 1963 von einem anderen Schiff angefahren wordene Dabei war das linke Blatt des dreiflächigen Ruders beschädigt worden.. Die Beklagte ließ daraufhin die beiden Seitenruder abschweißen, die nicht zu der ursprünglichen Ruderanlage gehörten, sondern erst später am Einflächenhauptruder angebracht worden waren, um das Steuern zu erleichterno Die Ruderanlage von.
"Damco 126" wurde am 5- April 1963 nach der Havarie von "Meteor 5M durch die Schiffsuntersuchungskommission Mainz untersuchte. Hiex^bci wurde festgestellt, daß am Ruder-Quadranten starke Abnutzungsex*scheinungen vorhanden waren» Diese Feststellung führte dazu, daß "Damco 126" nur die Erlaubnis für eine einmalige Fahrt und diese auch nur unter der Bedingung erteilt wurde, allein, ohne beigekoppelten Anhang, zu fahren und das mittlere Zahnsegment des Quadranten gegen ein Seitensegment noch vor der Abfahrt in Bingen auszuwcchaein» Die Beklagte ließ daraufhin das mittlere Segment ausbauen und an den mittleren Zähnen Teile aufschweißen, damit das Ruder wieder weniger Spiel bekam» Nachdem die Firma, die die Seitenblätter des Ruders abge-schweißt hatte, mitgeteilt hatte, das Ruder sei unter Wasser in Ordnung, ließ die Schiffsuntersuchungskommission Mains ihre Forderung auf Ausbesserung der Ruderanlage fallen. Die Beklagte hat ihre Schiffe in Kenntnis des Unfalls zu neuen Reisen ausgesandt»
4
/ t
/
Dio Klägerin hat die ‘'Meteor 5" und seiner Ladung bei der Havarie entstandenen, von ihr mit 137.340,37 DM bezifferten Schäden ersetzt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dinglich mit dem MS "Bameo 20911 und eventuell auch mit dem SK "Pamco 126" und außerdem persönlich im Rahmen der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes haftend, an sie diesen Betrag zu zahlen«. Sie behauptet, die Schiffsführung von "Banco 209“ habe das Überholmanöver mit voller und damit zu hoher Geschwindigkeit und mit zu kurzen Seitenabstand zu den überholten Schiffen durchgeführt, deren Hecks dadurch nach Steuerbord angesaugt worden seien* Infolgedessen seien die Köpfe der geschleppten Kähne nach Backbord abgegangen» Der damit eingeschlagene Backbordkurs sei bis zur Einfahrt in das Neue Fahrwasser nicht mehr zu korrigieren gewesen, weil die Ruderanlage von "Damco 126" nicht intakt gewesen sei*
Die Eignerin des Schleppboots "Santa Maria" ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten und hat sich ihren Anträgen angeschlossen»
Die Beklagte hat um Klageabweioung gebeten» Sie hat die von der Klägerin behaupteten Unfallursachen bestritten und ihrerseits behauptet, der Unfall sei auf einen falschen Kurs des Schleppbootes, auf die falsche Lage einer Fahr-wasserbegrensungstonne, die den Kurs des Schleppbootes be~-einflußt habe, oder darauf zurückzuführen, daß die Steuer-Ibarkeit des SK "Meteor 5" durch Kopflastigkeit beeinträchtigt worden sei»
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgev/iesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Rheinschiffahrtsobergericht die Klage mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagte dinglich mit dem

5
SK "Bamco 126” und in Rahmen der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich hafte und im übrigen abgewicsen»
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Revision eingelegt» Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten auch zur dinglichen Haftung-mit dem MS ”Damco 209"? während die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts erstrebt»
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision»
Die Streithelferin hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen»
Entscheidungsgründe:
I»
Die Revision der Beklagten ist unbegründet»
10 Bas Berufungsgericht hat den Zustand der Ruderanlage von ’’Banco 126” als Unfalluroache angesehen und ausgexührt:
Es sei erstaunlich, daß die nicht stark aus dem Ruder gelaufenen Kähne, die in der Zeit von der Kursabweichung bis zur Havarie mehrere hundert Meter zurücksulegen gehabt hätten, nicht mehr rechtzeitig auf den richtigen Kurs hätten gebracht werden können, obwohl man auf beiden mit allen Mitteln darum bemüht gewesen sei» Bie Ursache dieses Mißerfolges
b
könne nur in den Zustand des Ruders von "Damco 126" gesehen werden» Das nach den Abschweißen der Seitenruder entstandene große Einflächenruder habe weitergestellt werden müssen, un die gleiche Steuerv/irkung zu erzielen, wie bei dem besser wirkenden Dreiflächenruder. Die Anschläge des Ruders seien aber nach den Abschweißen der Seitenblätter nicht verändert worden,. Außerdem hätten die Segmente der Ruderanlage deutlich sichtbare Verschleißerscheinungen gezeigt, die zu den Maßnahmen der Schiffsuntersuchungskommission Mainz geführt hätten» Auch die Beklagte habe hinsichtlich des Zustandes ihrer Ruderanlage Bedenken gehabt, wie sich daraus ergebe, daß sie angeordnet gehabt habe, das Schiff auf der Unfallfahrt nicht voll abzuladen» Die Bedienung des Ruders habe auch schon vor der Havarie zu Schwierigkeiten geführt» Der Schleppzug sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von Oppenheim bis Bingen "miserabel" gefahren, und die Anhänge seien dauernd hin und her gegangen» Ursache dieser schlechten Fahrweise könne nur die Ruderanlage von "Damco 126" gee wesen sein, da der Führung von "Meteor 5" von keiner Seite ein Vorwurf gemacht .werde» Zusammenfassend lasse sich sagen, daß die Ruderanlage von "Banco 126" mindestens die Fahrt mit einen beigekoppelten Kahn nicht zugelassen habe und daß sich das ^auf der Unfallfahrt auf allen Schiffen deutlich gezeigt habe» Für die Beklagte seien die sich aus der Beikoppelung eines weiteren Kahns ergebenden Schwierigkeiten voraussehbar gewesen» Sie habe die Beikoppelung verbieten müssen»
2» Die Revision greift diese Ausführungen zu Unrecht an»
a)	Sie geht davon aus, das Berufungsgericht habe die Mängel der Ruderanlage darin erblickt, daß "Dameo 126" nach dem Abschweißen der Seitenflächen wie vor deren Anbringung wieder mit dem Einflächenruder gefahren sei» Sie reißt damit einen Satz der Entscheidungsgründe aus dem Zusammen-
7
hang und wird den Berufungsurteil nicht gerecht« Daher gehen ihre Ausführungen darüber, daß mit einem Einflächenruder etwa die gleiche Ruderwirkung zu erzielen sei, wie nit einen Dreiflächenruder, am Berufungsurteil vorbei«
b)	Die Revision hält es für unmöglich, daß der Zustand der Zahnsegmente und die nach dem Abschweißen der Seitenblätter unverändert gebliebenen Anschläge des Ruders unfallursächlich geworden sind« Immerhin waren die Verschleißerscheinungen am Mittelsegment derart, daß die Schiffsuntersuchungskommission eine Reparatur verlangte und die Be3clagte an den mittleren Zähnen Teile aufschwei-ßen ließ« Die Anschläge sind nach dem Abschweißen der Seitenblätter nicht verändert worden, obwohl das hätte geschehen müssenc Hieraus konnte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der merkwürdigen Fahrweise des Schleppzuges und den Verhalten der einzelnen Beteiligten den Schluß ziehen, die Ruderanlage von ,rDamco 126" sei für die Havarie von “Meteor 5" ursächlich geworden«Däs Meeren stellte besondere Anforderungen an das Ruder«
c)	Damit ist auch der Vorwurf der Revision unberechtigt, das Berufungsgericht habe zur Frage der Unfallursächlichkeit der Ruderanlage von “Dameo 126" einen Sachverständigen anhören müssen«,
d)	Die Revision will einen logischen (physikalischen) Fehler darin sehen, daß das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt ist, beide AnhangkUhne hätten überwiegend von “Meteor 5” ausgesteuert werden müssen« Die unterschiedliche Größe der beiden Kähne, ihr verschiedener Tiefgang und die Wasserverhältnisse vor und an der Einfahrt ins Heue Fahrwasser im Zusammenhang mit der Backbord-Schräglage der Kähne lassen jedoch die zu diesem Funkt von der Beklagten vertretene Ansicht nicht als richtig erscheinen«
8
*
IIo
 Auch die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben» Sie ist zwar zulässig, da die Klägerin ein schutz-würdiges Interesse an einer Verurteilung der Beklagten zur dinglichen Haftung auch mit "Bamco 209" hat, weil der Wert von "Banco 126" zur Beckung des Schadens möglicherweise nicht ausreichto Sie ist aber sachlich nicht begründet
 Io a) Bas Berufungsgericht meint: Bie Schiffsführung von •'Banco 209” treffe kein Verschulden an den Unfall, weil für das Überholen unzweifelhaft hinreichender Raum vorhanden gewesen sei und die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Schiffsführung von "Banco 209” hei Durchführung des Überholens nautische Fehler unterlaufen seien» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, daß "Banco'" 209" den Schleppsug in einem Seitenabstand von weniger als 30 - 50 m überholt habe» Ein solcher Abstand sei ausreichend, um die überholten Schiffe nicht in Gefahr zu bringen* Zwar seien Sogwirkungen nicht ausgeschlossen, doch seien diese in aller Regel so schwach, daß ihnen durch Steuerung der überholten Schiffe begegnet werden könne» Bas sei wegen des mangelhaften Zustandes der Steuerungsanlage von "Eamco 126" nicht möglich gewesen» Da "Damco 209" nur ein kleines Schiff sei, habe von ihm ohnehin keine bedeutende Sogwirkung ausgehen können»
b) aa) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von "Daraco 209" ausgehende Sogwirkung auf Grund seiner Erfahrung beurteilt und hierzu keinen Sachverständigen gehört hat» Bie allgemeine Erfahrung eines Senats eines Rheinschiffahrtsobergerichts reiche nicht aus, um einen Fall der vorliegenden Art beurteilen zu können, denn hier
 
gehe es urn eine "schwierige Präge"» Das kann für die Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts nicht anerkannt werden»
bb) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Verschulden der Schiffsführung von "Damco 126" ein Verschulden der Führung von "Damco 209" nicht auszuschließen brauche» Das hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen» Es hat festgestellt, daß "Damco 209” den Schleppzug mit hoher Geschwindigkeit überholt habe und dies für den Unfall auch kausal gewesen sei, weil die Hecks der geschleppten Kähne nach Steuerbord angesaugt worden seien, so daß die Köpfe nach Backbord aus dem Ruder gelaufen seien» Es hat aber ein Verschulden der Schiffsführung von "Damco 209n verneint, weil das kleine Schiff mit der gewählten Geschwindigkeit habe überholen können, v/enn die Ruderanlage von "Damco 126" in Ordnung gev/esen wäre, und die Schiffsführung von "Damco 209” nicht gewußt habe, daß dies nicht der Fall war»
Inwiefern diese Ausführungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich»
2» Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, die Beweislast verkannt»
Den Überholenden trifft die Beweislast dafür, daß das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für das Überholen bot (BGH VersR I960, 594 m» w. Nachv/.' Hierauf kommt es Jedoch im vorliegenden Fall nicht an, da das Berufungsgericht auf S» 8 seines Urteils als erwiesen angesehen hat, daß "Damco 209” nicht nur zu Beginn,

10
/
sondern während des ganzen Überholvorganges unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Überholung hatte0 Aus diesem Grunde paßt das Urteil des Senats vom 9° Januar 1964 -II ZR 121/62 (DM Nr. 13 RhSchPVO) nicht, auf das sich die Revision beruft. Steht aber fest., daß für das überholen unzv/eifelhaft hinreichender Raum vorhanden war, so greift die allgemeine Regel ein, daß der Geschädigte das ursächliche Verschulden des Schädigers zu beweisen hat (BGH VersR I960, 594; 1957, 194)«. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht (vgl. Sc 9 seines Urteils) nicht als geführt an, weil "Damco 209” den Schleppsug in einem Abstand von 30 - 50 m überholt habe und bei einem solchen Abstand die Sogwirkungen unter den hier gegebenen Umständen so gering gewesen seien, daß ihnen durch Steuerung der überholten Schiffe hätte begegnet werden können.
Somit waren beide Revisionen mit der Kostenfolge aus den §§ 92, 101 ZPO zurückzuweisen.
Dr, Kuhn	Dr.	Nörr	Liesecke
 Dr. Schulze
 Dr. Schubath