Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 31* Oktober 1963 wird im vollen Umfang zurückgewiesen. Diesem Transportauftrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen der Hafenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg” (AB) zugrunde» Am 2» Januar 1962 wurde die Schute zusammen mit vier weiteren Schuten von dem der Beklagten gehörenden Motorschlepper ”PfBP” zur Reismühle geschleppt» Auf diesem Wege passierte der Schleppzug kurz nach 12«oo Uhr die Tiefstackschleuse» nicht mehr durch einen hierfür beauftragten Mann bewacht* Auf zwei v/eiteren Schuten, die etwa 30 bis 50 m bille-aufwärts direkt vor der Reismühle lagen, befanden: sich jedoch die für diese Schuten eingeteilten Schutenschiffer Lux und Schoon, Liese beiden Schuten* die Reis in Säcken geladen hatten, wurden am Vormittag des 3« Januar 1962 gelöscht, Gegen 12,oo Uhr sah der Schutenschiffer 10, daß die Kastenschute Nr, 220 am Absinken war, und zwar bemerkte er, daß das mit Eis bedeckte Wasser bereits auf dem Gangbord der Schute stand, Br und sein Kollege Schoon verständigten sofort den Betriebsinspektor Wa00g, der seinerseits über Hafenfunk den in der Nähe liegenden Schlepper herbeirief, der gegen 12,30 Uhr neben der absinkenden Schute eintraf.Der Schlepper begann sofort mit dem Leerpumpen der Schute, Anschließend wurde durch Greifer der Reis aus der Schute herausgeho 1t, 50 bis 50 m entfernt liegenden Schuten mit dem loschen von Ladung beschäftigt waren, bewacht worden; für diese Leute sei es selbstverständlich gewesen, daß sie auf sämtliche Schuten des "Päckchens?1 Obacht zu geben hätten» Dieser Vortrag der Anschlußrevision reicht nicht aus für die Annahme, die Beklagte sei ihrer für den vorliegenden Fall erforderlichen Bewachungspflicht nachgekommen» Wie unstreitig ist und vom Berufungsgericht auch ausdrücklich festgostellt worden ist, haben diese Leute der Beklagten, die auf anderen, nicht au demnPäckchenM gehörenden Schuten arbeiteten, keine besondere Anweisung erhalten, die Schute Nr* 220 au bewachen; es war ihnen insbesondere nicht gesagt worden, daß die Schute am fag zuvor Grundberührung gehabt habe und eie deshalb darauf achten müßten, ob die Schute Wasser mache» Nur wenn dieser Hinweis gegeben worden wäre, hätten die anderen Leute der Beklagten Anlaß gehabt, die Schute Nr* 220 ständig auf ihre Lago im Wasser im Äuge zu behalten» Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Bewachungspflicht nicht genügt, kann daher aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden» XX» Jedoch greift der weitere Angriff der Anschlußrevision durch, die Beklagte habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur in beschränktem Umfang (Nr» 24- AB), sondern im vollen Umfang (Nr» 19 AB) von der Haftung für die Verletzung der Bewachungspflicht freigezeichnet» Ein Organisationsverschulden, das unter der Voraussetzung, daß keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zwar nicht unter die Haftungsausschlußklausel der Nr» 19 AB, wohl aber unter die Haftungsbeschränkungsklausel der Nr» 24-AB fallen würde,.hat das Berufungsgericht verneint, da die Beklagte mit der Übertragung der gesamten Aufgaben hinsichtlich der technischen Überwachung des Betriebes auf den Betriebsinspektor WafflH Sorgfaltspflichten für die Ladung nachgekommen sei» Bas greift zwar die Revision mit der Behauptung an, hätte, da ihm Es kann unterstellt werden, daß der Betriebsinspektor V/adU leitender Angestellter der Beklagten warD In diesem Pall könnte die Preizeichnung von der Haftung für sein Verschulden nicht Platz greifen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl* BGHZ 58, 183)* Das ist jedoch nach den Umständen des Palles zu verneinen* ^aHl^t - der Eehauptung der Beklagten entsprechend • ausgesagt, der Schleppzugführer habe ihm berichtet, das Abziehen der festgekommenen Schute sei sehr leicht vor sich gegangen* Die Klägerin hat zwar behauptet, der Schlepper habe die Schute freigerissen* Darauf kommt es jedoch nicht an, Für das Verschulden des Betriebs Inspektors ist allein entscheidend, was ihm mitgeteilt worden warn Er konnte daher von einer leichten G-rundberührung ausgehen * Als der Betriebsinspektor am Tage nach dem Unfall morgens 6„oo Uhr den Schutenschiffer anderweit beorderte, weil sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezeigt habe, daß der Kahn irgendwie leckte, jedenfalls der Schutenschiffer ihm nicht berichtet habe, daß Wasser aufgokommen sei, waren seittdem Pestkommen der Schute (2* Januar 12*15 Uhr) fast 181 Stunden und seit dem Der Frachtvertrag, den sie abgeschlossen hatte, begründete an sich nach § 58 BSchGr die Haftung für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist. Von der Haftung für Leckageschäden während dieses Zeitraums hat sich die Beklagte auch für den Fall freigezeichnet, daß zu dem Schadenseintritt Nachlässigkeiten oder Fehler ihrer Erfüllungsgehilfen mitgewirkt haben«. Daran ändert nichts die kasuistische Aufzählung der Schadensursachen in Nr«, 19 AB, Das Berufungsgericht hat offensichtlich den im Zusammenhang mit,der Leckage zu betrachtenden Nebensatz "auch wenn zu dem Eintritt «, „«, solcher Schäden „ „, Nachlässigkeiten ,, oder Fehler «,,«, anderer Personen, deren sich der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, mitgewirkt haben", nicht genügend beachtet; jedenfalls hat es ihn nicht aus-gclegt, so daß auch bei beschränkter Nachprüfung der Aus-egung durch das Revisionsgericht nichts im Wege steht rgl. freigezeichnet hat« Da die AB für LeckageSchäden eine besondere Regelung getroffen haben, ist hier nicht zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Haftung aus Verletzung der vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Bewachungspflicht beladener Schuten ausschließen« Die Freizeichnung widerspricht auch nicht den Geboten der Billigkeit, die bei Aufstellung Allgemeiner Geschäfts*» Bedingungen za pachten sind«, Denn die Eigentümerin der ladung konnte sich gegen den Schaden durch Abschluß einer Güterschaden-Iransportversicherung abdecken (vgl« BGHZ 33» 216, 220 f) und hat dies getan; ihr Sachversicherer ist die Klägerin,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_JR URTEIL Verkündet am 60 Juli 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma ’^■■■^AllgemeineVersicherungs--Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstanc^aie Herren J7BBHHI|flp ^ vertreten durch die Firma Robert Rudolf Mi NeflflBHB, als General-Agent in, Klägerin, Revisionsklägerin und Ansehlußrevi si onsbeklagten, - Prpseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen Ä2 Firma , Beim alten i, Inhaber Wolf Vl Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A/ Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Bischer und der Bundesrichter Br. Norr, Br. Bukov/, Br. Schulzs e und St impel für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Anschlu&revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9» September 1965 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 31* Oktober 1963 wird im vollen Umfang zurückgewiesen. Bie Kosten des zweiten und des dritten Rechts-zuges wer den der Klägerin auf erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin war zusammen mit sechs weiteren Versicherern Transportversicherer einer Partie Rohreis von 322 955 kg. Versicherungsnehmerin war die Birma Re®- und Handels-AUo in deren Eigentum die Partie stand. Bie Beklagte ist eine Einzelfirma, deren Geschäftsgegenstand die Ev/erfÜhrerei, Schleppschiffahrt und Leichterei im Hamburger Hafen ist. Im Aufträge der Eigentümerin übernahm die Beklagte die Roispartie vom MS "H^iBlr ira Hamburger Hafen in ihre Kastenschute Hr* 220 (344 t), um sie zur Reismühle der Versicherungsnehmerin an der BiflB B? zu befördern. Diesem Transportauftrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen der Hafenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg” (AB) zugrunde» Am 2» Januar 1962 wurde die Schute zusammen mit vier weiteren Schuten von dem der Beklagten gehörenden Motorschlepper ”PfBP” zur Reismühle geschleppt» Auf diesem Wege passierte der Schleppzug kurz nach 12«oo Uhr die Tiefstackschleuse» Kurz nach dem Passieren der Schleuse geriet die Schute Nr» 220 mit ihrer vorderen Backbordseite an der nördlichen Kanalböschung fest» Der Schlepperführer Schwantes meldete diese Grundberührung telefonisch über Hafenfunk dem Betriebsinspektor WaBBB ^er Beklagten, der die Genehmigung erteilte, daß die festgekommene Schute zunächst liegen blieb» Der Schlepper ”PBHVff schleppten die anderen Schuten zur Reismühle, kehrte dann zur festgekommenen Schute zurück, nahm sie längsseits an den Haken und zog sie frei. Anschließend wurde auch diese Schute zur Reismühle gebracht und dort neben die Schute Nr. 222 gelegt, die am Kai festgemacht hatte» Während dieser ganzen Zeit befand sich an Bord der Schute Nr. 220 der Schutenschiffer von Reith. Am Nachmittag des 2» Januar 1962 war er wiederholt in der Achterpflicht der Schute, um sich Feuerung für seine Schutenkajüte zu holen. Er blieb auch in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 1962 an Bord der Schute. Am nächsten Morgen verließ er zusammen mit dem Schutenschiffer der Schute Nr. 222 um 6»oo Uhr die Schute, um auf Weisung des Inspektors WafllB anderweitig zu arbeiten. Von diesem Zeitpunkt ab waren diese beiden Schuten i nicht mehr durch einen hierfür beauftragten Mann bewacht* Auf zwei v/eiteren Schuten, die etwa 30 bis 50 m bille-aufwärts direkt vor der Reismühle lagen, befanden: sich jedoch die für diese Schuten eingeteilten Schutenschiffer Lux und Schoon, Liese beiden Schuten* die Reis in Säcken geladen hatten, wurden am Vormittag des 3« Januar 1962 gelöscht, Gegen 12,oo Uhr sah der Schutenschiffer 10, daß die Kastenschute Nr, 220 am Absinken war, und zwar bemerkte er, daß das mit Eis bedeckte Wasser bereits auf dem Gangbord der Schute stand, Br und sein Kollege Schoon verständigten sofort den Betriebsinspektor Wa00g, der seinerseits über Hafenfunk den in der Nähe liegenden Schlepper herbeirief, der gegen 12,30 Uhr neben der absinkenden Schute eintraf. Der Schlepper begann sofort mit dem Leerpumpen der Schute, Anschließend wurde durch Greifer der Reis aus der Schute herausgeho 1t, Wie sich später herausstellte, hat die Schute da^^ durch ein Leck bekommen, daß' ein im Schiffsboden befindlicher SpüllochversChluß infolge äußerer Gewalteinwirkung undicht geworden war, Die Klägerin hat den* Ge samts chaden an der Reisladung mit 102 156,26 DM beziffert. In erster Instanz hat sie auf Grund übergegangenen Rechtes einen Teilbetrag. von II 000 DM, in zweiter Instanz auf Grund übergegangenen und abgetretenen Rechtes den vollen Betrag geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat ihr in Höhe von 10 000 DM entsprochen und sie im übrigen abgewieaen» Mit der Revision will die Klägerin ihrer Klage zu dem vollen Srfolg verhelfen» Die Beklagte will mit ihrer Anschlüße vision die Abweisung der Klage im vollen Umfang erreichen» Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision» Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob und inwieweit die Beklagte die Schute bewachen lassen mußte und ob bei Verletzung der Bewachungspflicht Freizeichnungen der Beklagten im vollen Umfang oder teilweise oder überhaupt nicht durchgreifen» I» Ohne Rechtsfehler führt das Berufungsgericht aus, die beladene Schute hätte bewacht werden müssen, sei aber nicht bewacht worden» Vergebens wendet sich hiergegen die Anschlußrevisiono Die Anschlußrevision meint, die Schute sei von Deuten der Beklagten, die auf anderen, im gleichen "Päckchen” 50 bis 50 m entfernt liegenden Schuten mit dem loschen von Ladung beschäftigt waren, bewacht worden; für diese Leute sei es selbstverständlich gewesen, daß sie auf sämtliche Schuten des "Päckchens?1 Obacht zu geben hätten» Dieser Vortrag der Anschlußrevision reicht nicht aus für die Annahme, die Beklagte sei ihrer für den vorliegenden Fall erforderlichen Bewachungspflicht nachgekommen» Wie unstreitig ist und vom Berufungsgericht auch ausdrücklich s festgostellt worden ist, haben diese Leute der Beklagten, die auf anderen, nicht au demnPäckchenM gehörenden Schuten arbeiteten, keine besondere Anweisung erhalten, die Schute Nr* 220 au bewachen; es war ihnen insbesondere nicht gesagt worden, daß die Schute am fag zuvor Grundberührung gehabt habe und eie deshalb darauf achten müßten, ob die Schute Wasser mache» Nur wenn dieser Hinweis gegeben worden wäre, hätten die anderen Leute der Beklagten Anlaß gehabt, die Schute Nr* 220 ständig auf ihre Lago im Wasser im Äuge zu behalten» Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Bewachungspflicht nicht genügt, kann daher aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden» XX» Jedoch greift der weitere Angriff der Anschlußrevision durch, die Beklagte habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur in beschränktem Umfang (Nr» 24- AB), sondern im vollen Umfang (Nr» 19 AB) von der Haftung für die Verletzung der Bewachungspflicht freigezeichnet» Ein Organisationsverschulden, das unter der Voraussetzung, daß keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zwar nicht unter die Haftungsausschlußklausel der Nr» 19 AB, wohl aber unter die Haftungsbeschränkungsklausel der Nr» 24-AB fallen würde,.hat das Berufungsgericht verneint, da die Beklagte mit der Übertragung der gesamten Aufgaben hinsichtlich der technischen Überwachung des Betriebes auf den Betriebsinspektor WafflH Sorgfaltspflichten für die Ladung nachgekommen sei» Bas greift zwar die Revision mit der Behauptung an, hätte, da ihm ■’io technische Organisation übertragen worden sei, allgo- meine Anordnungen über das Bewachen von Schuten geben müsseno Nach der unwiderlegten Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 15• Juni 1965 So 10) bestand aber die allgemeine Anweisung, bei einer Havarie den Betriebsinspektor telefonisch zu verständigen* Damit war organisatorisch die für solche Palle notwendige Anweisung gegebene Die nach der Meldung vom Betriebsinspektor zu treffenden Maßnahmen betreffen nicht die Orgönisation selbst, sondern die Ausführung der organisatorisch gegebenen Anweisung* Es kann unterstellt werden, daß der Betriebsinspektor V/adU leitender Angestellter der Beklagten warD In diesem Pall könnte die Preizeichnung von der Haftung für sein Verschulden nicht Platz greifen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl* BGHZ 58, 183)* Das ist jedoch nach den Umständen des Palles zu verneinen* ^aHl^t - der Eehauptung der Beklagten entsprechend • ausgesagt, der Schleppzugführer habe ihm berichtet, das Abziehen der festgekommenen Schute sei sehr leicht vor sich gegangen* Die Klägerin hat zwar behauptet, der Schlepper habe die Schute freigerissen* Darauf kommt es jedoch nicht an, Für das Verschulden des Betriebs Inspektors ist allein entscheidend, was ihm mitgeteilt worden warn Er konnte daher von einer leichten G-rundberührung ausgehen * Als der Betriebsinspektor am Tage nach dem Unfall morgens 6„oo Uhr den Schutenschiffer anderweit beorderte, weil sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezeigt habe, daß der Kahn irgendwie leckte, jedenfalls der Schutenschiffer ihm nicht berichtet habe, daß Wasser aufgokommen sei, waren seittdem Pestkommen der Schute (2* Januar 12*15 Uhr) fast 181 Stunden und seit dem L Preiziehen (2. Januar 14*45 Uhr) über 15 Stunden verstrichene Dem Betriebsinspektor kann unter Umständen fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil er den Schutenführer frühmorgens nicht nochmals angewiesen hat, vor dem Verlassen der Schute zu prüfen, ob in die Bilge Wasser eingedrungen ist (wobei allerdings nicht einmal foststeht, daß zu diesem Zeitpunkt die Schute bereits geleckt hat)5 fahrlässig war es, daß er trotz der vorausgegangenen Grundberührung, wenn er schon die Schute nicht sofort entladen ließ, nicht dafür gesorgt hat, daß die Schute ausreichend bewacht wurde. Jedoch liegt in seinem Verhalten keine grdbe Fahrlässigkeit, er hat seine Sorgfaltspflicht nicht in sehr schwerem Maße verletzt» Sein Verschulden ist gemildert durch seine Vorstellung, es hahe sich um eine leichte Grundberührung gehandelt, durch seine am 2. Januar nachmittags dem Schutenschiffer gegebene Weisung, in die Pflicht zu schauen, ob die Schute Wasser mache (diese Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 15« Juni 1965 S. 5 ist von der Klägerin nicht widerlegt worden), durch die länge der Zeit, in der sich hei äußerer Betrachtung nicht das Eindringen von Wasser bemerkbar machte, und durch das Bewußtsein, daß in der Nähe andere Deute der Beklagten arbeiteten. Der Gedanke, daß durch das Pestfahren in außerhalb der normalen Erfahrung liegender Weise der Spülverschluß beschädigt sein und daher infolge des allmählichen Aufweichens der Dichtung das Beekwerden sich lange hinauszögern konnte, lag durchaus fern. Dies kann bei der Präge, ob der Betriebsinspektor in schwerem Maße seine Sorgfaltspflicht verletzte, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte hat sich von der gewöhnlichen Pahr-agkeit, die ihrem Betriebsinspektor zur last fällt und für die sie an sich einzutreten hat, durch lihre AB freigezeichnet» Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Haftungsausschlußklausel der Hr» 19 AB betreffe nur den eigentlichen (Transport (worunter das Berufungsgericht offensichtlich die Ortsveränderung versteht), die Behandlung der Ware während des (Transports sowie während des Ladens und Löschens, nicht aber die Hebenpflicht der Bewachung in der Wartezeit zwischen Ortsveränderung und Löschen, kann jedenfalls für den hier vorliegenden Ball der Leckage nicht zugestimmt werden» Hach Kr» 19 AB ist der Transportunternehmer u,a. nicht verantwortlich für Schaden, die verursacht sind durch Leckage, auch wenn zu dem Eintritt oder zur Vergrößerung solcher Schäden Nachlässigkeiten öder Fehler von Personen, deren sich der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, mitgewirkt haben» Es mag davon ausgegangen werden, daß sich die Geltung der AB auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg beschränkt, so daß ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur der beschränkten Hachprüfung in der Revisionsinstanz zugänglich ist (BGH VersR I960, 1133, 1134 = HJW 1961, 212, 213 = WM I960, 1391; insoweit in BG-HZ 33, 216 nicht abgedruckt)» Aber auch dieser be-schi’änkten Hachprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand, da sie mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Zweck der Freizeichnimgsklausel nicht zu vereinbaren ist» Der Schaden an der Ladung ist durch Leckage verursacht, wobei zu dem Eintritt des Schadens die Hach-lässigkeit und der Fehler des Betriebsinspektors mitgewirkt ha ben, da er die Schute nicht ordnungsgemäß bewachen ließ» Betriebsinspektor Wa^^)war bei der Abv/icklung des Transportauftrages Erfüllungsgehilfe der Beklagten; dabei spielt keine Rolle, ob er leitender Angestellter war oder nicht» Denn die Beklagte konnte sich in ihren AB von der Haftung i für göwöhnlichje Fahrlässigkeit ihres leitenden Angestellten freiaeichnen (vgl, BG-HZ 33, 216, 221), was die Revision der Klägerin verkennt; das hat die Beklagte auch reehtsuirksara getan. Der Frachtvertrag, den sie abgeschlossen hatte, begründete an sich nach § 58 BSchGr die Haftung für den Schaden, welcher seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist. Von der Haftung für Leckageschäden während dieses Zeitraums hat sich die Beklagte auch für den Fall freigezeichnet, daß zu dem Schadenseintritt Nachlässigkeiten oder Fehler ihrer Erfüllungsgehilfen mitgewirkt haben«. Zu dem Schadenseintritt hat mitjewirkt, daß der Erfüllungsgehilfe der Beklagten fehlerhaft die besonderen Überwachungsraaß-nahraen, die wegen der Leckage erforderlich gewesen wären, nicht getroffen hat«, Der Zeitraum zwischen dem Festmachen der Schute am Kai der Reismühle bis zur Löschung der Ladung wird vom Frachtvertrag erfaßt; die Pflicht, die Schute während dieses Zeitraums wegen der Leckage besonders zu überwachen, entspringt aus dem Frachtvertrag«, Daran ändert nichts die kasuistische Aufzählung der Schadensursachen in Nr«, 19 AB, Das Berufungsgericht hat offensichtlich den im Zusammenhang mit,der Leckage zu betrachtenden Nebensatz "auch wenn zu dem Eintritt «, „«, solcher Schäden „ „, Nachlässigkeiten ,, oder Fehler «,,«, anderer Personen, deren sich der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, mitgewirkt haben", nicht genügend beachtet; jedenfalls hat es ihn nicht aus-gclegt, so daß auch bei beschränkter Nachprüfung der Aus-egung durch das Revisionsgericht nichts im Wege steht rgl. BG-HZ 40, 115, 125 f)«, Gerade aus diesem Nebensatz ibt sich aber eindeutig, daß sich die Beklagte im der Leckage von der fahrlässigen Verletzung der t, die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zu treffen. freigezeichnet hat« Da die AB für LeckageSchäden eine besondere Regelung getroffen haben, ist hier nicht zu entscheiden, ob und inwieweit sie die Haftung aus Verletzung der vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Bewachungspflicht beladener Schuten ausschließen« Die Freizeichnung widerspricht auch nicht den Geboten der Billigkeit, die bei Aufstellung Allgemeiner Geschäfts*» Bedingungen za pachten sind«, Denn die Eigentümerin der ladung konnte sich gegen den Schaden durch Abschluß einer Güterschaden-Iransportversicherung abdecken (vgl« BGHZ 33» 216, 220 f) und hat dies getan; ihr Sachversicherer ist die Klägerin, IIIo Hiernach ist die Anschlußrevision begründet und damit gleichzeitig der Revision der Baden entzogen« Daher war die Berufung der Klägerin im vollen Umfang zurückzuv/eisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO« Dr* Fischer Dr« Norr Dr„ Bukow Dr«Schulze Stimpel/