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BGH

Gericht: BGH

Ist der Verfrachter nach einer im Konnossement getroffenen Vereinbarung befugt, die Güter in Abwesenheit des iämpfängers bei der Löschung einer Kaianstalt zu Ubergeben, so ist erst die Abholung durch den Empfänger "Auslieferung der Güter" und spätester Zeitpunkt für die Anzeige äußerlich erkennbarer Verluste oder Beschädigungen, Für deutsche Häfen kann im Konnossement eine Vereinbarung, die Kaianstalt gelte als Vertreterin des Empfängers bei der Ablieferung der Güter, nicht wirksam getroffen werden. Der Verfrachter muß es im Falle einer solchen Vereinbarung als Anzeige des Empfängers gegen sich gelten lassen, wenn die 'Kaianstalt den Verlust oder die Beschädigung der Güter schriftlich mitteilt. Ansprüche sind bei dem Schiffsmakler unter Vorlage dieses Scheins anzu demelden ...11 Die Klägerin hat mit der Klage auf Grund des üb er gegangenen Hechts der Empfängerin Ersatz des Wertes der 51 Bündel Häute in Höhe von 1.758,68 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung, in das Schiff "B Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus §§ 606, 658 HOB auf Brsatz des gemeinen Handeiswertes der nicht gelöschten 51 Bündel Häute auf die Vermutung des § 611 Abs. 5 HOB, daß der Schaden auf einem Umstand beruhe, den sie nicht zu vertreten habe. Banach ist auch die Auslieferung der* Güter an die Zoll-, Hafen- oder Kaiverwaltung oder an einen Britten als maßgebender Zeitpunkt anzusehen, wenn der Verfrachter nach dem Konnossement zu einer solchen Auslieferung berechtigt ist. Die Begründung des Gesetzes ist also der Auffassung, mit § 611 Abs* 1 HGB in Übereinstimmung mit den Haager Hegeln angeordnet zu haben, daß die Anzeige spätestens bei der Aushändigung der Güter an die Kaianstalt usw. Zwar'wird seit , jeher der zweiseitige Akt, durch den der Unternehmer nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des Empfängers wieder auf gibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, allgemein als "Ablieferung" bezeichnet (HGZ 114, 308, 314; für das Eisenbahnfrachtrecht vgl. Nach dem Stande der Gesetzgebungstechnik im Jahre 1937 könnte aus der Verschiedenheit der Ausdrücke auf eine beabsichtigte sachliche Abweichung geschlossen werden..Doch darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Bestimmung in ein Gesetz eingearbeitet wurde, das seine Fassung bereits um I860 erhalten hatte, in der die Ausdrücke "Ablieferung" und "Auslieferung" für denselben Vorgang gleichbedeutend gebraucht wurden (vgl. Bas Gesetz bezeichnet als spätesten Zeitpunkt» in dem die Obliegenheit zur Anzeige erfüllt werden muß, die "Auslieferung an den, der nach dem Frachtvertrag zu dem Empfang der Güter berechtigt ist'1. Ist ein Konnossement ausgestellt, so ist nach § 648 HOB zur Empfangnahme der Güter derjenige legitimiert, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen worden ist. Bie vom Berufungsgericht angeführte englische und französische Fassung des Art. Ill § 6 Abs. 1 der Haager Regeln sowie deren deutsche Übersetzung (RGBl 1939 II 1049)» auf denen § 611 Abs. 1 HGB beruht, deuten ebenfalls darauf hin, daß' es auf die Überführung der Güter in den tatsächlichen Gewahrsam des Empfangsberechtigten oder seines Vertreters ankommen soll, mag auch die Entstehungsgeschichte Zweifel offenlassen (Stödter, Hansa 1943, 450 ff) und "some ambiguity" in der Fassung enthalten sein (Scrutton, On Oharterparties and Bills of Lading, 17* Aufl. Ihm wird daher vom Gesetz eine entsprechende Obliegenheit auferlegt mit den Rechtsfolgen des § 611 Abs.3 HGB im Palle ihrer Nichterfüllung, insbesondere - über Art. III § 6 Haager Regeln hinausgehend - die Beweislast dafür, daß der Schaden auf einem vom Verfrachter zu vertretenden Umstand beruht. Das ist dann der.Pall, wenn die Abholung der Ladung durch den Empfänger bei der Kaianstalt noch in den Zeitraum fällt, in dem die Anzeige erstattet werden kann. Nach den üblichen und zulässigen Klauseln, wie sie auch hier im Konnossement enthalten sind (Nr. 10), ist der Verfrachter berechtigt, jederzeit ohne Benachrichtigung und Anwesenheit des Empfängers die Güter zu löschen. Nach der Stellung der Kaianstalten in Deutschland ist es auch dem Empfänger nicht möglich» seine Obliegenheit durch die Kaianstalt erfüllen zu lassen. 1113) ausdrücklich vor, daß die Gesellschaft hei der Übernahme der Güter aus dem Schiff nicht diesem gegenüber die aus dem Konnossement herzuleitenden Hechte des Empfängers vertritt und keine Besichtigung der Güter veranlaßt. Das Interesse des Verfrachters verlangt andererseits nicht unabweislich, daß ihm die schriftliche Anzeige des Empfängers vom Teilverlust oder von Beschädigungen spätestens bei der Löschung auf den Kai zugeht. Der Verfrachter will verhindern, daß ihm am Kai entstandene Schäden zur Last gelegt werden, die er nicht verhindern kann und für die er nach den zulässigen Freizeichnungsklauseln (§ 663 Nr. 2 HGB) nicht zu haften braucht. So ist auch im vorliegenden Fall die Beklagte alsbald nach der Löschung durch den Tallymann der von ihr beauftragten Ladungskontrollfirma vom Manko unterrichtet worden. Gerade diese Kulanzmaßnahme wird oft dem Empfänger die Wahrung seiner Rechte ermöglichen, da die Reederei bereits aus Gründen der Betriebsüberwachung jedem Verlust und jeder Beschädigung nachgehen und tunlichst genau aufklären wird, außerdem schon mit Rücksicht auf ihr geschäftliches Ans ehen-daran interessiert ist, daß die Güter vollständig und unbeschädigt in den Besitz des Empfängers gelangen, mag er versichert sein oder nicht. Verfrachter ohne die Anzeige des Empfängers bereits bei der Löschung der Gefahr ausgesetzt wird, unberechtigt, insbesondere für Landschäden, in Anspruch genommen zu werden, weil sich seine Beweismittel verflüchtigen. Dem Berufungsgericht ist hiernach zuzustimmen, daß die Interessenabwägung nicht dazu führt, die "Auslieferung" als einen von der "Ablieferung" verschiedenen einseitigen Akt des Verfrachters anzuerkennen, der von der Befugnis zur Löschung auf den Kai ohne Anwesenheit des Empfängers Gebrauch macht. Bur auf diese Weise kann auch das Wort "spätestens" im Text des § 611 Abs. 1 HGB erklärt werden, denn wenn bereits die Übergabe am Kai als "Auslieferung" anzusehen ist, wäre kein früherer Zeitpunkt der Anzeige denkbar. Der Empfänger kann die Güter erst prüfen, wenn sie gelöscht sind und hat keine Möglichkeit, die im Schiff verstauten Güter in Augenschein zu nehmen oder zu zählen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Aushändigung der Güter an die Kaianstalt nicht dadurch zur "Ablieferung11 geworden ist, daß der Verfrachter im Konnossement ermächtigt worden ist ”to appoint a person or a corporation für the landing and reception of the goods" und daß "anybody so acting” als "the Merchants representative” betrachtet werden soll (Kr. 10 des Konnossements) • Diese Klausel entspricht der Regel IX Nr. 92), nach der die Anzeige spätestens bei der Auslieferung an den Empfangaberechtigten, "als welcher auch die Zoll-, Hafen- oder Kai-verwaltung oder eine ähnliche Behörde gilt", zu erstatten ist. Wo die Kaianstalt es übernimmt, die Rechte des Empfängers zu wahren und für ihn die Anzeige nach Art. III § 6 der Haager Regeln zu erstatten, mögen keine Bedenken gegen ihre Gültigkeit bezüglich der Kaiverwaltungen bestehen (vgl. In Deutschland wird, wie ausgeführt, die Kaianstalt nicht als Vertreter des Empfängers bei der Anzeige tätig. Die Mitteilung der Kaianstalt, die eindeutig das Manko ergibt, konnte daher unbedenklich als für den Jänpfänger wirkende Anzeige im Sinne des § 611 HGB betrachtet werden, V. Hiernach hat es das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt, gegen die Klägerin die Vermutung gelten zu lassen, der festgestellte Teilverlust beruhe auf einem Umstand, den die Beklagte nicht zu vertreten habe (§ 611 Abs.3 HGB). Da die Beklagte keinen Hntlastungsbeweis nach §§ 606 Satz 2, 607 Abs. 2, 608 HGB angetreten hat, ist sie zutreffend zu dem Srsatz des gemeinen Handels-r wertes nach § 658 HGB und zur Duldung der Zwangs voll-

Zitierte Normen: § 611 HGB § 242 BGB § 611 HGB § 139 BGB § 611 HGB § 97 ZPO
KaianstaltEmpfängerAnzeigeGesetzKonnossementAuslieferungGutVerfrachterHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerke: ja Amtliche Sammlung: ja
HGB §§ 611, 662
Ist der Verfrachter nach einer im Konnossement getroffenen Vereinbarung befugt, die Güter in Abwesenheit des iämpfängers bei der Löschung einer Kaianstalt zu Ubergeben, so ist erst die Abholung durch den Empfänger "Auslieferung der Güter" und spätester Zeitpunkt für die Anzeige äußerlich erkennbarer Verluste oder Beschädigungen,
 Für deutsche Häfen kann im Konnossement eine Vereinbarung, die Kaianstalt gelte als Vertreterin des Empfängers bei der Ablieferung der Güter, nicht wirksam getroffen werden.
Der Verfrachter muß es im Falle einer solchen Vereinbarung als Anzeige des Empfängers gegen sich gelten lassen, wenn die 'Kaianstalt den Verlust oder die Beschädigung der Güter schriftlich mitteilt.
BGH, Urt. v. 15* November 1965 - II 2R 31/65
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
15# Jiovember 1965 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch den
 Schweden,
der
 Vorstand, G(_____
Beklagten und Revisionsklägerin, - £rozeflbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Gustav Z Inhaber Karl	H
, Havar ie-Büro,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Br. Bukow, Fleck und Stimpel
•v
für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Die'Beklagte beförderte mit ihrem MS "3\ gemäß Konnossement vom 11. Dezember 1962 eine von der Firma Mppp &	Ltd.	abgeladene,	für	die Leder-
fabrik Ernst L^pp^P in Hehau/Bayem bestimmte Partie von 2.000 Bündeln gesalzener Häute von Montreal nach Hamburg. Bie Klägerin ist die Güterversicherin dieser Partie. Sie hat wegen eines Verlustes von 51 Bündeln Häute der Empfängerin Ersatz in Höhe von 1,758,68 BM geleistet.
Bas Schiff traf am 6. Januar 1965 im Hamburger Hafen ein. Am 7. Januar 1965 wurde die Partie Häute ohne vorherige Benachrichtigung des Empfängers in den Schuppen 59 der Hamburger Hafen und Lagerhaus AG (im folgenden:
 HHLÄG) gelöscht. Nach Beendigung des Löschens, gegen 21 Uhr, stellten der Lademeister der HHLAG und der Tallymann der von der Beklagten beauftragten Ladungskontrollfirma übereinstimmend fest, daß 51 Bündel Häute zu wenig gelöscht 'waren. Bie Kontrollfirma gab Nachricht vom Manko an das Schiff, die HHLAG, die Stauerei und die Hamburger Agentur
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der Beklagten. Am 9- Januar 1965 erhielt diese Agentur von der HHLAG ein Verzeichnis beschädigt gelöschter Güter vom 8. Januar 1963» in dem die Spaltes "Umfang und Art der Beschädigung" vermerkt war» daß 51 Bündel weniger gezählt seien. Am 10. Januar 1963 übergab die HHLAG der durch das Konnossement legitimierten Empfängerin die 1949 übernommenen Bündel und stellte einen Beatschein über.51 Bündel aus. Dieser lautete: "Von den.auf Grund des Lieferpapiers ... an die Firma A^^^	oder	den	Über-
bringer auszuliefernden Gütern waren bei der Abnahme die nachbenannten Ladungsstücke nicht vorhanden: 51 Bündel ges. Häute, Grund des Nichtvorhandenseins: Nicht gelöscht.
... Ansprüche sind bei dem Schiffsmakler unter Vorlage dieses Scheins anzu demelden ...11 Die Klägerin hat mit der Klage auf Grund des üb er gegangenen Hechts der Empfängerin Ersatz des Wertes der 51 Bündel Häute in Höhe von 1.758,68 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung, in das Schiff "B
mit der Behauptung verlangt, sie seien, vor der Ausladung aus dem Schiff verlorengegangen und der Verlust rechtzeitig angezeigt worden. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Schadensanzeige habe bei der Auslieferung der Partie an die HHLAG am 7. Januar 1963 abgegeben werden müssen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß der Verlust auf einem von der Beklagten zu vertretenden Umstand beruhe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (MDR 1965, 210) haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren -Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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JSnts che idungs gründe s
I.	Nach der Vereinbarung der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus §§ 606, 658 HOB auf Brsatz des gemeinen Handeiswertes der nicht gelöschten 51 Bündel Häute auf die Vermutung des § 611 Abs. 5 HOB, daß der Schaden auf einem Umstand beruhe, den sie nicht zu vertreten habe. Biese Vermutung greift ein, wenn ein Verlust der Güter weder angezeigt (§ 611 Abs. 1 HOB) noch im Wege der Besichtigung durch amtliche Sachverständige festgestellt ist (§ 611 Abs. 2 HOB). Sine solche Besichtigung hat nicht stattgefunden. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der l'eilverlust rechtzeitig angezeigt worden ist. Bie Revision hält dies für rechtsirrig. Ihr ist nicht zu folgen.
Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung der Güter an den schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zu dem Jänpfang der Güter berechtigt ist (§ 611 Abs. 1 HOB). In der Amtlichen Begründung zu dieser durch das Gesetz vom 10. August 1937 (RGBl I 891) eingeführten Vorschrift heißt es (RAnz 1937 Nr. 186 vom 14. August 1937):
"Biese Regelung entspricht wörtlich dem Artikel III § 6 Abs. 1 der Haager Regeln. Banach ist auch die Auslieferung der* Güter an die Zoll-, Hafen- oder Kaiverwaltung oder an einen Britten als maßgebender Zeitpunkt anzusehen, wenn der Verfrachter nach dem Konnossement zu einer solchen Auslieferung berechtigt ist. Eine solche Regelung wahrt auch die begründeten Interessen des Verfrachters, da es für ihn im Hinblick auf eine längere Lage-
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rung der Güter bei der Zoll- und Kai Verwaltung untragbar wäre, wenn auf die tatsächliche Ablieferung der Güter an den Empfänger abgestellt worden wäre*11
Die Begründung des Gesetzes ist also der Auffassung, mit § 611 Abs* 1 HGB in Übereinstimmung mit den Haager Hegeln angeordnet zu haben, daß die Anzeige spätestens bei der Aushändigung der Güter an die Kaianstalt usw. zu erstatten sei, wenn der Eintritt* der Vermutung des § 611 Abs. 3 HGB verhindert werden soll. Sie stellt die "Auslieferung” an die Kaianstalt der "Ablieferung” an den Empfänger gegenüber. Diese Auffassung Könnte nur dann für die Auslegung des Gesetzes maßgeblich sein, wenn sie im Gesetzeswortlaut einen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden hätte (BVerfG 1, 312). Das ist aber nicht der Fall. Zwar'wird seit , jeher der zweiseitige Akt, durch den der Unternehmer nach beendigter Beförderung den Besitz des Gutes mit Zustimmung des Empfängers wieder auf gibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, allgemein als "Ablieferung" bezeichnet (HGZ 114, 308, 314; für das Eisenbahnfrachtrecht vgl. BGH IM Br. 7 zu § 82 EVO), während hier im Text des Gesetzes die "Auslieferung11 als spätester Zeitpunkt der Anzeige genannt ist. Nach dem Stande der Gesetzgebungstechnik im Jahre 1937 könnte aus der Verschiedenheit der Ausdrücke auf eine beabsichtigte sachliche Abweichung geschlossen werden..Doch darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Bestimmung in ein Gesetz eingearbeitet wurde, das seine Fassung bereits um I860 erhalten hatte, in der die Ausdrücke "Ablieferung" und "Auslieferung" für denselben Vorgang gleichbedeutend gebraucht wurden (vgl. z.B.
 §§ 623, 625 HGB). Auch das Gesetz vom 10. August 1937 verwendet beide Ausdrücke für denselben Vorgang nebeneinander (vgl. § 903 Nr. 2 HGB). Kann aber ein eindeutig
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abweichender Sinn des Wortes "Auslieferung1* nicht festgestellt werden, so ist die in der Amtlichen Begründung vertretene Ansicht nicht bindend.
II.	Bas Gesetz bezeichnet als spätesten Zeitpunkt» in dem die Obliegenheit zur Anzeige erfüllt werden muß, die "Auslieferung an den, der nach dem Frachtvertrag zu dem Empfang der Güter berechtigt ist'1. Ist ein Konnossement ausgestellt, so ist nach § 648 HOB zur Empfangnahme der Güter derjenige legitimiert, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen worden ist. Bie vom Berufungsgericht angeführte englische und französische Fassung des Art. Ill § 6 Abs. 1 der Haager Regeln sowie deren deutsche Übersetzung (RGBl 1939 II 1049)» auf denen § 611 Abs. 1 HGB beruht, deuten ebenfalls darauf hin, daß' es auf die Überführung der Güter in den tatsächlichen Gewahrsam des Empfangsberechtigten oder seines Vertreters ankommen soll, mag auch die Entstehungsgeschichte Zweifel offenlassen (Stödter, Hansa 1943, 450 ff) und "some ambiguity" in der Fassung enthalten sein (Scrutton, On Oharterparties and Bills of Lading, 17* Aufl. 1964» S. 416). Bas Gesetz ergibt jedenfalls nicht deutlich» daß die nach dem Konnossement zulässige Aushändigung der Ladung an Zwischenpersonen an Land, die darauf beruht, daß der Empfänger im Zeitpunkt der Löschung nicht anwesend zu sein braucht, der Übergabe an diesen gleichstehen soll. Eine solche Gleichbehandlung würde auch dem Zweck des Gesetzes widersprechen und einer billigen Abwägung der beiderseitigen Interessen zuwiderlaufen. Ber Verfrachter, del* v/egen Verlustes oder Beschädigung der Güter in Anspruch genommen wird, hat grundsätzlich den Entlastungsbeweis zu führen (§ 606 Satz 2 HGB). Ihm ist daran gelegen, sobald wie möglich zu erfahren.
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ob ihm Ansprüche drohen» damit- er die Beweise sichern kann. Daher soll der Empfänger genötigt sein, den Schaden prompt anzuzeigen oder durch amtliche Sachverständige feststellen zu lassen. Ihm wird daher vom Gesetz eine entsprechende Obliegenheit auferlegt mit den Rechtsfolgen des § 611 Abs. 3 HGB im Palle ihrer Nichterfüllung, insbesondere - über Art. III § 6 Haager Regeln hinausgehend - die Beweislast dafür, daß der Schaden auf einem vom Verfrachter zu vertretenden Umstand beruht. Dieser weittragenden Verschlechterung seiner Rechtsstellung kann aber der Empfänger billigerweise nur dann unterworfen werden, wenn ihm bei normalem Verlauf des Gütertransports genügend Gelegenheit gegeben ist,, seine Obliegenheit rechtzeitig zu erfüllen.
Das ist dann der.Pall, wenn die Abholung der Ladung durch den Empfänger bei der Kaianstalt noch in den Zeitraum fällt, in dem die Anzeige erstattet werden kann. Nach den üblichen und zulässigen Klauseln, wie sie auch hier im Konnossement enthalten sind (Nr. 10), ist der Verfrachter berechtigt, jederzeit ohne Benachrichtigung und Anwesenheit des Empfängers die Güter zu löschen. Der Empfänger hat also regelmäßig keine Möglichkeit, die Güter bereits im Zeitpunkt der Löschung zu prüfen. Wird die Übergabe an die Kaianstalt als ”Auslieferung" betrachtet, so wird dem Empfänger praktisch stets der Vorteil genommen, den ihm
 das Gesetz zu dem Schutze seiner Interessen durch die zwin-
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gende Entlastungspflicht des Verfrachters zugedacht hat. Nach der Stellung der Kaianstalten in Deutschland ist es auch dem Empfänger nicht möglich» seine Obliegenheit durch die Kaianstalt erfüllen zu lassen. Diese wird im einkommenden Verkehr für das Schiff tätig (vgl. Jaeschke, Die Rechtsstellung der Kaianstalten im Seefrachtverkehr, Überseestudien, Heft 12 S. 13 ff). Sie übernimmt nicht (anders z.B. in Frankreich; vgl. Cour de Cass. BMP I960, 4-72) die Pflicht, für den Empfänger das zur Erhaltung seiner Ansprüche Nötige zu veranlassen. So sieht z. B. die Betriebs-
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ordnung der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft im § 29 Nr. 3 (vgl. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht Bd III S. 1113) ausdrücklich vor, daß die Gesellschaft hei der Übernahme der Güter aus dem Schiff nicht diesem gegenüber die aus dem Konnossement herzuleitenden Hechte des Empfängers vertritt und keine Besichtigung der Güter veranlaßt. Diese Rechtslage gilt allgemein in den deutschen Häfen.
Die Kaianstalt tritt nur auf Grund eines besonderen 11 Empfangsverträges" in rechtliche Beziehungen zu dem Empfänger (vgl. Jaeschke aaO $• 36 ff). Das Interesse des Verfrachters verlangt andererseits nicht unabweislich, daß ihm die schriftliche Anzeige des Empfängers vom Teilverlust oder von Beschädigungen spätestens bei der Löschung auf den Kai zugeht. Der Verfrachter will verhindern, daß ihm am Kai entstandene Schäden zur Last gelegt werden, die er nicht verhindern kann und für die er nach den zulässigen Freizeichnungsklauseln (§ 663 Nr. 2 HGB) nicht zu haften braucht. Um dies zu erreichen, kontrolliert er bereits üblicherweise von sich aus bei der Löschung durch die. Besatzung oder besondere Unternehmen (Ladungskontrollfirmen) die Ladung auf Vollzähligkeit und Beschaffenheit. Er erhält bereits dadurch Kenntnis von Teilverlusten und Beschädigungen. So ist auch im vorliegenden Fall die Beklagte alsbald nach der Löschung durch den Tallymann der von ihr beauftragten Ladungskontrollfirma vom Manko unterrichtet worden. Außerdem kontrolliert die Kaianstalt bei der Übernahme die Guter und ihre Ergebnisse werden mit denen des Schiffes verglichen, so daß ziemlich sichere Feststellungen über die gelöschten Güter möglich sind. Dieser Verlauf entspricht gefestigtem internationalem Schiffahrtsbrauch (Jaeschke aaO S. 27 ff; Hat je, Die Kontrolle beim Güterumschlag im Hamburger Hafenbetrieb 1958). Der Verfrachter kann den Beweis der Zahl der abgelieferten Güter auch dadurch sicherstellen, daß er sich die in den Kaibetriebs-
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ordnungen manchmal vorgesehene Löschquittung der Kaian-stalt erteilen läßt (vgl. z.B. § 18 Abs. 1 Satz 2 Kaibetriebs Ordnung Hamburg; Schaps-Abraham Bd III S. 1040). Schließlich kann der Verfrachter gemäß § 610 HGB eine Besichtigung der Güter durch amtlich bestellte Sachverständige herbeiführen. Sodann bietet sich oft die Möglichkeit, den Jänpfänger oder seinen. Spediteur im Löschungshafen zu benachrichtigen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Güter in Augenschein zu nehmen. Gerade diese Kulanzmaßnahme wird oft dem Empfänger die Wahrung seiner Rechte ermöglichen, da die Reederei bereits aus Gründen der Betriebsüberwachung jedem Verlust und jeder Beschädigung nachgehen und tunlichst genau aufklären wird, außerdem schon mit Rücksicht auf ihr geschäftliches Ans ehen-daran interessiert ist, daß die Güter vollständig und unbeschädigt in den Besitz des Empfängers gelangen, mag er versichert sein oder nicht.
So ist nicht zu befürchten, daß der. Verfrachter ohne die Anzeige des Empfängers bereits bei der Löschung der Gefahr ausgesetzt wird, unberechtigt, insbesondere für Landschäden, in Anspruch genommen zu werden, weil sich seine Beweismittel verflüchtigen. Dem Berufungsgericht ist hiernach zuzustimmen, daß die Interessenabwägung nicht dazu führt, die "Auslieferung" als einen von der "Ablieferung" verschiedenen einseitigen Akt des Verfrachters anzuerkennen, der von der Befugnis zur Löschung auf den Kai ohne Anwesenheit des Empfängers Gebrauch macht. Bur auf diese Weise kann auch das Wort "spätestens" im Text des § 611 Abs. 1 HGB erklärt werden, denn wenn bereits die Übergabe am Kai als "Auslieferung" anzusehen ist, wäre kein früherer Zeitpunkt der Anzeige denkbar. Der Empfänger kann die Güter erst prüfen, wenn sie gelöscht sind und hat keine Möglichkeit, die im Schiff verstauten Güter in Augenschein zu nehmen oder zu zählen.
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III.	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Aushändigung der Güter an die Kaianstalt nicht dadurch zur "Ablieferung11 geworden ist, daß der Verfrachter im Konnossement ermächtigt worden ist ”to appoint a person or a corporation für the landing and reception of the goods" und daß "anybody so acting” als "the Merchants representative” betrachtet werden soll (Kr. 10 des Konnossements) • Diese Klausel entspricht der Regel IX Nr. $a des Deutschen Einheitskonnossements 1940 (vgl. Lebuhn, Linienkonnossement S. 92), nach der die Anzeige spätestens bei der Auslieferung an den Empfangaberechtigten, "als welcher auch die Zoll-, Hafen- oder Kai-verwaltung oder eine ähnliche Behörde gilt", zu erstatten ist. Die Klausel muß nach der Rechtsstellung der Kaian-stalten in Deutschland als eine unzulässige Änderung der zwingenden Vorschrift des $ 611 HGB zugunsten des Verfrachters betrachtet werden (§ 662 HGB). Wo die Kaianstalt es übernimmt, die Rechte des Empfängers zu wahren und für ihn die Anzeige nach Art. III § 6 der Haager Regeln zu erstatten, mögen keine Bedenken gegen ihre Gültigkeit bezüglich der Kaiverwaltungen bestehen (vgl. Dor, Bill of Lading Clauses S. 39). In Deutschland wird, wie ausgeführt, die Kaianstalt nicht als Vertreter des Empfängers bei der Anzeige tätig. Die Gleichstellung der Kaianstalt mit dem Empfänger, die die Klausel erzielen will, verkürzt die dem Empfänger vom Gesetz gewährte Frist, indem sie die Übergabe der Güter an die Kaiverwaltung, die in Wirklichkeit keine Ablieferung an einen für den Empfänger tätigen Vertreter darstellt, als. eine solche fingiert und damit dem Empfänger die fristgemäße Anzeige praktisch unmöglich macht. Zugleich muß nach den Ausführungen über die Interessenlage eine derartige in den allgemeinen Konnossements-bedingungen getroffene Abrede im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse bei der Löschung in deutschen Häfen als eine unangemessene Verfolgung der Interessen durch den Ver-
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frachter betrachtet werden, die zur Unwirksamkeit nach § 242 BGB führt (vgl. BGHZ 38, 183).
IV,	Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sie beim JBm-pfang der Gütetf von der HHEAG die Minderauslieferung von 51 Bündeln gegenüber dieser oder der Agentur der Beklagten schriftlich, etwa durch Vermerk auf dem Konnossement oder auf einer Quittung, gerügt hat. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß die Beklagte die Mitteilung der HHXAG vom 8. Januar 1963 Uber die 51 zu wenig gezählten Bündel als Anzeige im Sinne des § 611 Abs, 1 HGB gegen sich gelten lassen muß. Im Konnossement ist vorgesehen, daß sich die Nichtigkeit einer Klausel wegen Verstoßes gegen eine auf den Haager Hegeln beruhende gesetzliche Bestimmung nur erstrecken solle "to the extent of such inconsistency but no further” (Nr. 1
 Abs. 2 B/L). Damit scheidet bereits gemäß ausdrücklicher Vereinbarung der Grundsatz des § 139 BGB (Nichtigkeit im vollen Umfang wegen Verstoßes gegen $ 611 HGB) für die Klausel Nr. 10 B/L aus. Außerhalb der zwingenden Regelung des § 662 hat die Klausel Bestand, Sie ist also wirksam, soweit sie den Empfänger begünstigt. Die Mitteilung der Kaianstalt, die eindeutig das Manko ergibt, konnte daher unbedenklich als für den Jänpfänger wirkende Anzeige im Sinne des § 611 HGB betrachtet werden,
V.	Hiernach hat es das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt, gegen die Klägerin die Vermutung gelten zu lassen, der festgestellte Teilverlust beruhe auf einem Umstand, den die Beklagte nicht zu vertreten habe (§ 611 Abs. 3 HGB). Da die Beklagte keinen Hntlastungsbeweis nach §§ 606 Satz 2, 607 Abs. 2, 608 HGB angetreten hat, ist sie zutreffend zu dem Srsatz des gemeinen Handels-r wertes nach § 658 HGB und zur Duldung der Zwangs voll-
A
Streckung in das Schiff (§ 754 Mr, 7 HGrB) verurteilt worden. Me Revision erweist sich somit als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Bf. Bischer	Liesecke	Br.	Bukow
 Pieck
Stimpel