Das Berufungsgericht sieht in der ständigen Überbe-anspruchung des Fahrers Stark eine vom Kläger vorgenomne-ne Oefahrerhöhung, die nach § 25 Abs. 1 VVG- die Leistungs-frciheit der Beklagten für den Unfall vom 11. Ihre Anwendbarkeit wird, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen hat, weder durch die Vorschriften über Herbeiführung des Versicherungsfalles in Frage gestellt (BGHZ 7, 5H> 514) noch durch § 2 AKB ausgeschlossen, da die darin geregelten Sondertatbestände hier nicht vorliegen (BGHZ 2, 360, 364). Zu der Übermüdung des Fahrers sHDund fassen ständiger Überbeanspruchung hat das Berufungsgericht aus-geführt: Unmittelbar vor dem Unfall habe SHI^die Müdigkeit übermannt. Sein Versagen erkläre sich daraus, daß er im Augenblick des Unfalls bereits 48 Stunden gearbeitet und während dieser Zeit nicht einmal eine fünfstündige Ruhepause gehabt habe. Während der regelmäßig vom Sonntagabend bis Samstagmittag dauernden Arbeitswoche hätten sie keine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gehabt, obwohl eine solche Ruhezeit nach den einschlägigen Arbeitszeitvorschriften schon nach einer Arbeitsschicht von höchstens 24 Stunden gewährt werden' müsse. Denn der Unfall habe keinen anderen erkennbaren Grund als die Überbeanspruchung S|Bp. Die durch Übermüdung hervorgerufene Aufmerksamkeitstrübung sei kennzeichnend für ein unbemerktes Abkommen von der Fahrbahn, das S^H®damit erklärt habe? Die nicht nur gelegentliche, sondern ständige Überbeanspruchung des Fahrers S* stelle eine Gefahrerhöhung dar, die der Sohn des Klägers willentlich vorgenommen habe. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht nach fehlerfreier Würdigung der Zeugenaussagen der Witwe BflB^ und des Fahrers Sfl^^ sowie der Ausführungen des Sachverständigen, Dipl.-Ing. von Faber, der die vorhandenen Tachographenblätter ausgewertet hat, gelangt. Mit ihrem Einwand, S®|phabe als Zeuge nicht vernommen werden dürfen, wiederholt die Revision eine Büge des Klägers, die bereits das Berufungsgericht zu Recht zurückgewieson hat. Ist aber 3eit der Verkündung des Trennungsbeschlusses nicht mehr Partei des vorliegenden Rechtsstreites, so konnte er nunmehr ohne Verfahrensverstoß als Zeuge vernommen werden, ohne daß, wie die Revision meint, die rechtskräftige Entscheidung seines eigenen Rechtsstreites mit der Beklagten abgewartet werden mußte. Denn die Beklagte hatte bereits in ihrer ersten Erwiderung auf die Klageschrift eine vom Kläger n a c h Vertragsabschluß vorgenommene Gefahrerhöhung behauptet0 Hiervon sind die Parteien in beiden Vorinstanzen ausgegangen und haben nur darüber gestritten, ob Vorgänge nach Abschluß des Versicherungsvertrages, insbesondere in den letzten Wochen vor dem Unfall, eine Gefahrorhöhung dar-stellen. Auf die Feststellung und Beurteilung solcher Vorgänge hat sich auch das Urteil des Landgerichts so klar und eindeutig beschränkt, daß der Kläger spätestens im Berufungsverfahren die Annahme einer erst nach Vertrags- 3. Hat sich die Revision vorstehend darauf berufen, die Fahrer des Klägers seien schon drei Jahre vor den Unfall überbeansprucht worden, so beanstandet die Revision andererseits, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger die Überbeanspruchung des Fahrers gekannt und verschuldet habe und daß darauf der Unfall zurückzuführen sei. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt nach 5 Abs. 1 VVG nur voraus, daß der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluß eine Gefahrerhöhung vornimmt oder zuläßt und danach der Versicherungsfall eintritt. Hierbei ist entscheidend, daß der Fahrer, anders als bei nur gelegentlicher Überbe-anspruchung, einer vorübergehenden Gefahrensteigerung, nach beendeter Einzelfahrt seine volle Fahrtüchtigkoit nicht wiedererlangt, sondern in einem Zustande herabgesetzten Leistungsvermögens bleibt, der seinerMatur und Lauer nach zur Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs wird und den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann. Eine solche Überbeanspruchung hat das Berufungsgericht fehlerfrei für die dem Unfall vorausgegangenen fünf Wochen fest-gestellt und mit Recht für ausreichend gehalten. Kraftfahrer hinsichtlich der Mindestdauer der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten gelten.Fs. sind dies hier § 12 Abs. 1 Satz 2 AZO und § 2 Kr. 4 der Tarifordnung des Sondertreuhänders der Arbeit für den Güterfernverkehr vom 15* Oktober 1956 (RArbBl VI 1171 - zur Geltung der TO bis zu dem Inkrafttreten des BET am 1. 4. An der danach feststehenden Überbeanspruchung des Fahrers Stark kann der Vorwurf der Revision nichts ändern, das Berufungsgericht habe die Kabinenzeiten, insbesondere der letzten Arbeitsschicht vor dem Unfall, nicht gebührend berücksichtigt und das “Gutachten” Außerbauer nicht gewürdigt. Denn das Berufungsurteil (S* 22) enthält die zutreffende Feststellung, daß selbst nach den Berechnungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen Außerbauer die Arbeitsschicht des Fahrers Stark vom 2. Auch für die den Unfall vorausgegangene Arbeitsschicht von 9* - 11.September 1956 ergeben sich keine anderen Zeitangaben, als sie das Berufungsgericht festgestellt hat. Ebenso verfehlt wäre es, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, den Umständen nach als vereinbart anzusehen, das Versicherungsverhältnis solle durch e'i^e ständige Überbeanspruchung der Fahrer nicht berührt werden, diese Gefahrerhöhung sei nach Treu und Glauben mitgedeekt (§ 29 Satz 2 WG). Hierzu sei der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht in der Lago gewesen, weil er die Uberbeanspruchung seiner Fahrer und deren Folgen gekannt habe. Ebenso verhält es sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Unfall auf eine andere Ursache als auf die Ermüdung des Fahrers zurückzuführen sei. Die Leistungsfreiheit der Beklagten hängt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht von der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ab, wenn der Versicherer, wie hier die Beklagte, von der Gefahrerhöhung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erhalten hat. Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, die vor dem Eintritt de3 Versicherungsfalls zu erfüllen sind, muß der Versicherer allerdings nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen, wenn er sich auf seine Leiotungs-freiheit berufen will* Diese Regelung ist aber auf die hier vorliegende Verletzung der Gefahrstandspflicht, einer gesetzlichen Obliegenheit, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht anwendbar (vgl. Zur Hohe des zuerkannten Erstattungsanspruchs der Beklagten wendet die Revision eine Verletzung des § 254 BGB ein, weil nicht ersichtlich sei, warum den tödlich verunglückten Fahrer Bfll^nach der Auffassung dos Berufungsgerichts kein Mitverschulden treffe. Die Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ist Sache des Tatriehters und kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob ihr ein Rechtsirrtum zugrunde liegt.
BUNDESGERICHTSHOF
2059 036
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 31/63 URTEIL Verkündet am
28. Juni 1965 Schorm,
Justizangestelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 19» Dezember 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger ist Spediteur. Im Jahre 1956 betrieb er den Güterfernverkehr mit 9 eigenen Lastzügen, für die er zwischen 16 und 18 Fernfahrer beschäftigte. Für einen Daimler-Benz Lastkraf tv/agen hatte er am 25. November 1955 bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugveroiche-rung abgeschlossen. Dieser Lastkraftwagen wurde mit wechselnden Anhängern, vorwiegend auf der Strecke Stuttgart-Nürnberg und zurück, von dem Fahrer und dem Beifah-
rer S’^JUgefahren.
Am 11. September 1956 abends steuerte S^l^^dcn Lastkraftwagen mit einem Anhänger auf einer Fahrt von Stuttgart nach Nürnberg. Währenddessen lag Bd^ in der Schlafkabine des Motorwagens. Gegen 23.30 Uhr geriet der beladene Lastzug kurz nach Wasseralfingen auf der dort gerade verlaufenden, leicht ansteigenden 7,5 m breiten Bun-dess^traße 29 über den linken Fahrbahnrand auf den unbefestigten Randstreifen und stürzte eine 3 1/2 m hohe
Böschung herab. Hierbei fand BflHi den Tod. Sr hinterließ seine Witwe und zwei minder jährige Kinder. erlitt leichtere Verletzungen. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden,
SflH^erhielt wegen fahrlässiger Verkehrsgeführ-dung und fahrlässiger Tötung eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten. Der Kläger und sein Sohn, dem die Erledigung der innerbetrieblichen Aufgaben, insbesondere die Verteilung der Fahrtaufträge, oblag, wurden wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Arbeitsseitordnung zu je 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen«, Außerdem fordert er von der Beklagten, ihm 12.312,20 DM zu ersetzen, die er für die Wiederherstellung des Lastkraftwagens ausgegeben habe. Die Beklagte lehnt jede'Leistung ab, weil der Unfall allein darauf zurückzuführen sei, daß der Fahrer S^Hfcinfolge ständiger Überbeanspruchung übermüdet gewesen sei. Die darin liegende, vom Versicherungsnehmer vorgenommene Gefahrer-höhung habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Neben der Abweisung der Klage verlangt die Beklagte widerklagend die Erstattung von 1061,74* DM, die sie den Geschädigten gezahlt und für Hegulierungokosten aufgewendet habe, und die Erstattungspflicht des Klägers für künftig noch zu erbringende Leistungen festzusteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf eine geringfügige Kürzung stattgegeben. Mit der Hevjs ion verfolgt der Kläger weiter seine Klageansprüche und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht sieht in der ständigen Überbe-anspruchung des Fahrers Stark eine vom Kläger vorgenomne-ne Oefahrerhöhung, die nach § 25 Abs. 1 VVG- die Leistungs-frciheit der Beklagten für den Unfall vom 11. September 1956 zur Folge habe. Hierbei ist da3 Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschriften über die Üefahrerhöhung für die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung gelten. Ihre Anwendbarkeit wird, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen hat, weder durch die Vorschriften über Herbeiführung des Versicherungsfalles in Frage gestellt (BGHZ 7, 5H> 514) noch durch § 2 AKB ausgeschlossen, da die darin geregelten Sondertatbestände hier nicht vorliegen (BGHZ 2, 360, 364).
II. Zu der Übermüdung des Fahrers sHDund fassen ständiger Überbeanspruchung hat das Berufungsgericht aus-geführt: Unmittelbar vor dem Unfall habe SHI^die Müdigkeit übermannt. Erschreckt habe er plötzlich gemerkt, daß er mit den linken Rädern des Lastzuges auf das linke Bankett gekommen sei. Sein Versagen erkläre sich daraus, daß er im Augenblick des Unfalls bereits 48 Stunden gearbeitet und während dieser Zeit nicht einmal eine fünfstündige Ruhepause gehabt habe. Denn seine Arbeitsschicht habe am Sonntag, dem 9. September 1956, gegen 23 Uhr, mit einer zusammen mit iJBHPausgeführten Fernfahrt von Stuttgart nach Nürnberg begonnen. Dort seien sie am Morgen des folgenden fagec angekommen, anschließend hätten beide Fahrer bis zu dem Nachmittag die beförderten Stückgüter ausge-
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fahren. Nach 2 Stunden Schlaf in der Kabine habe
dann beim Beladen geholfen und im Wechsel mit den
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lastzug nach Stuttgart zurückgefahren, das sie in den frühen Morgenstunden des 11. September erreicht hätten. Während des Vormittags habe man in Bietigheim geladen und am Nachmittag weitere Güter in Waiblingen und Stuttgart abgeholt. Nach einer Vesperpause in BflHs Wohnung hätten beide Fahrer von dort um 21 Uhr die Unfallfahrt nach Nürnberg angetreten, wo sie am nächsten Morgen bis ? Uhr ein-treffen sollten.
Die durch den Unfall beendete Arbeitsschicht sei nach ihrem Verlauf und ihrer Dauer keine Ausnahme gewesen, BflBI und seien s t ä n d i g überbeansprucht wor-
den. Während der regelmäßig vom Sonntagabend bis Samstagmittag dauernden Arbeitswoche hätten sie keine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gehabt, obwohl eine solche Ruhezeit nach den einschlägigen Arbeitszeitvorschriften schon nach einer Arbeitsschicht von höchstens 24 Stunden gewährt werden' müsse. Denn des Nachts hätten sie die Fernfahrten ausführen und am Tage entweder die beförderten Güter ausfahren oder beim Be- und Entladen helfen müssen.
In den 5 Wochen, die dem Unfall vorausgegangen seien, hätte die Arbeitszeit von und - ohne eine un-
unterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden - mindestens 106,
141, 115, 127 und 102 Stunden bei 2275, 2120, 1850, 1970 und 1753 gefahrenen Kilometern betragen. Eine derartig starke Belastung müsse zu einer fortschreitenden Verschlechterung des Leistungsvermögens führen, die weder durch Kurzschlaf aufgehalten noch durch eine längere Ruhe am Wochenende ausgeglichen werden könne. Alle für einen Fahrer wesentlichen Eigenschaften, wie Wahrnehmungsvermögen, Aufmerksamkeitsbereitschaft und -leistung, Konzentrationsund Reaktionsfähigkeit, würden dadurch in zunehmenden I:aße abgebaut, bis sie eines Tages versagten. So sei es auch
hier gewesen. Denn der Unfall habe keinen anderen erkennbaren Grund als die Überbeanspruchung S|Bp. Die durch Übermüdung hervorgerufene Aufmerksamkeitstrübung sei kennzeichnend für ein unbemerktes Abkommen von der Fahrbahn, das S^H®damit erklärt habe? er müsse kurz zuvor mit offenen Augen am Lenkrad eingeschlafen sein. Die nicht nur gelegentliche, sondern ständige Überbeanspruchung des Fahrers S* stelle eine Gefahrerhöhung dar, die der Sohn des Klägers willentlich vorgenommen habe. Hierfür müsse der Kläger einstehen, da der Sohn als Prokurist und verantwortlicher Fahrteinsatzleiter sein Repräsentant gewesen sei.
Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht nach fehlerfreier Würdigung der Zeugenaussagen der Witwe BflB^ und des Fahrers Sfl^^ sowie der Ausführungen des Sachverständigen, Dipl.-Ing. von Faber, der die vorhandenen Tachographenblätter ausgewertet hat, gelangt.
III. Die Revision bekämpft mit Verfahrensund Sachrügen die Annahme einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung, kann damit aber keinen Erfolg haben.
1. So war das Berufungsgericht nicht gehindert, für die zu beurteilenden Vorgänge auch das Zeugnis des Fahrers SB0 mitzuberücksichtigen. Mit ihrem Einwand, S®|phabe als Zeuge nicht vernommen werden dürfen, wiederholt die Revision eine Büge des Klägers, die bereits das Berufungsgericht zu Recht zurückgewieson hat. Der Prc-zeßbevollnächtigte des Klägers hatte nämlich auch SflllB dadurch zur Prozeßpartei gemacht, daß er für ihn ungefragt und ohne Vollmacht Klage erhoben hatte. Nachdem dieser davon erfahren und erklärt hatte, daß er die Prozeßführung seines vollmachtlosen Vertreters nicht genehmige, hat das
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Landgericht die für SflB erhobene Klage und die gegen ihn gerichtete Widerklage von dem hier anhängigen Rechtsstreit getrennt. Das Gericht hat damit in zulässiger Y/eisc von der Befugnis de3 § 145 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, da dessen Voraussetzungen - subjektive oder objektive Anspruchshäufung - Vorgelegen höben. Die angeordnete Trennung beendete die bestehende Streitgenossenschaft und führte fortan zu zwei selbständigen Prozessen. Ist aber 3eit
der Verkündung des Trennungsbeschlusses nicht mehr Partei des vorliegenden Rechtsstreites, so konnte er nunmehr ohne Verfahrensverstoß als Zeuge vernommen werden, ohne daß, wie die Revision meint, die rechtskräftige Entscheidung seines eigenen Rechtsstreites mit der Beklagten abgewartet werden mußte.
2. Zur Anwendung des sachlichen Rechts rügt die Revision, der Kläger habe nicht seine Gefahrstandspflicht, sondern allenfalls seine Anzeigepflicht {§16 VVG) verletzt, weil er seine Pahrer bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages überbeansprucht habe. Die Revision unterstellt damit Tatsachen, die von ihr erstmalig vorgetragen werden, was für die Revisionsinstanz nach § 561 ZPO ausgeschlossen ist. Denn die Beklagte hatte bereits in ihrer ersten Erwiderung auf die Klageschrift eine vom Kläger n a c h Vertragsabschluß vorgenommene Gefahrerhöhung behauptet0 Hiervon sind die Parteien in beiden Vorinstanzen ausgegangen und haben nur darüber gestritten, ob Vorgänge nach Abschluß des Versicherungsvertrages, insbesondere in den letzten Wochen vor dem Unfall, eine Gefahrorhöhung dar-stellen. Auf die Feststellung und Beurteilung solcher Vorgänge hat sich auch das Urteil des Landgerichts so klar und eindeutig beschränkt, daß der Kläger spätestens im Berufungsverfahren die Annahme einer erst nach Vertrags-
Schluß eingetretenen Gefahrerhöhung hätte bestreiten müssen. Das aber hat er niemals getan.
3. Hat sich die Revision vorstehend darauf berufen, die Fahrer des Klägers seien schon drei Jahre vor den Unfall überbeansprucht worden, so beanstandet die Revision andererseits, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger die Überbeanspruchung des Fahrers gekannt und verschuldet habe und daß darauf der Unfall zurückzuführen sei. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Denn die vermißte Feststellung ist entbehrlich. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt nach 5 Abs. 1 VVG nur voraus, daß der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluß eine Gefahrerhöhung vornimmt oder zuläßt und danach der Versicherungsfall eintritt.
Die Vornahme der Gefahrerhöhung liegt hier in den fortgesetzten Gebrauch des versicherten Fahrzeugs durch ständig überbeanspruchte Fahrer. Hierbei ist entscheidend, daß der Fahrer, anders als bei nur gelegentlicher Überbe-anspruchung, einer vorübergehenden Gefahrensteigerung, nach beendeter Einzelfahrt seine volle Fahrtüchtigkoit nicht wiedererlangt, sondern in einem Zustande herabgesetzten Leistungsvermögens bleibt, der seinerMatur und Lauer nach zur Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs wird und den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann. Eine solche Überbeanspruchung hat das Berufungsgericht fehlerfrei für die dem Unfall vorausgegangenen fünf Wochen fest-gestellt und mit Recht für ausreichend gehalten. Zutreffend hat es dabei als Maßstab für die Anforderungen, die gestellt werden können, ohne die Tauglichkeit zu dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen, die arbeits-und tarifrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt, die für
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Kraftfahrer hinsichtlich der Mindestdauer der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten gelten.Fs. sind dies hier § 12 Abs. 1 Satz 2 AZO und § 2 Kr. 4 der Tarifordnung des Sondertreuhänders der Arbeit für den Güterfernverkehr vom 15* Oktober 1956 (RArbBl VI 1171 - zur Geltung der TO bis zu dem Inkrafttreten des BET am 1. Januar 1958 vgl. BayObLG in AP § 7 AZO Kr. 6). Kach einer Arbeitsschicht von 19 - 24 Stunden muö danach eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gewährt werden. Biese Regelung soll nicht nur den angestellten Fahrer vor Gesundheito-schäden schützen, sondern ist, wie § 15a Abs* 6 StVZO beweist, zugleich verkehrsrechtliche Norm, die der erhöhten Unfallgefahr durch übermüdete Fahrer begegnen soll.
4. An der danach feststehenden Überbeanspruchung des Fahrers Stark kann der Vorwurf der Revision nichts ändern, das Berufungsgericht habe die Kabinenzeiten, insbesondere der letzten Arbeitsschicht vor dem Unfall, nicht gebührend berücksichtigt und das “Gutachten” Außerbauer nicht gewürdigt. Denn das Berufungsurteil (S* 22) enthält die zutreffende Feststellung, daß selbst nach den Berechnungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen Außerbauer die Arbeitsschicht des Fahrers Stark vom 2. -
5. September 1956 rund 70 Stunden - ohne ununter-toochene Ruhezeit von 10 Stunden - betragen habe. Auch für die den Unfall vorausgegangene Arbeitsschicht von 9* - 11.September 1956 ergeben sich keine anderen Zeitangaben, als sie das Berufungsgericht festgestellt hat. Für die anderen Arbeitsschichten fehlen Vergleichszahlen.
Ein näheres Eingehen auf die Kabinenzeiten erübrigte sich. Denn das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Sachverständigen, Dipl.-Ing* von Faber, entscheidenden
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Wert der Präge beigemessen, wann Stark die vorgeschriebeno Ruhezeit von 10 Stunden - nicht nur von 8 Stunden, wie die Revision irrig annimmt - gehabt hat. Eine ununterbrochene Kabinenzeit von dieser Bauer hat es aber nicht gegeben.
IV. Wird ein Kraftfahrer unter fortgesetzter Mißachtung der Ruhezeitvorschriften wochenlang in so ungewöhnlichem Ausmaß wie hier überbeansprucht, so kann von einer nur unerheblichen Gefahrerhöhung, wie die Revision meint, keine Rede sein. Ebenso verfehlt wäre es, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, den Umständen nach als vereinbart anzusehen, das Versicherungsverhältnis solle durch e'i^e ständige Überbeanspruchung der Fahrer nicht berührt werden, diese Gefahrerhöhung sei nach Treu und Glauben mitgedeekt (§ 29 Satz 2 WG).
V. Bei einer vorgenommenen Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, daß die Gefahrerhöhung entweder nicht auf seinem Verschulden beruht (§25 Abs. 2 VVG) oder keinen Einfluß auf den Eintritt des Vor-sicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§25 Abs. 3 VVG). Hierzu sei der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht in der Lago gewesen, weil er die Uberbeanspruchung seiner Fahrer und deren Folgen gekannt habe. Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht u. a. daraus gewonnen, daß der Kläger wegen Überschreitung der Arbeitszeitvorschriften früher schon wiederholt vom Gewerbeaufsichtsamt gerügt und deshalb auch mehrmals bestraft worden sei. Auch die neuerlichen Verstöße habe der Kläger in dem vorausgegangenen Strafverfahren nicht geleugnet, sondern nur damit zu entschuldigen versucht, daß die vorgeschriebenen Arbeitsund Ruhezeiten
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sich aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit nicht einhalten ließen. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Unfall auf eine andere Ursache als auf die Ermüdung des Fahrers zurückzuführen sei.
VI. Die Leistungsfreiheit der Beklagten hängt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht von der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ab, wenn der Versicherer, wie hier die Beklagte, von der Gefahrerhöhung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erhalten hat. Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, die vor dem Eintritt de3 Versicherungsfalls zu erfüllen sind, muß der Versicherer allerdings nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen, wenn er sich auf seine Leiotungs-freiheit berufen will* Diese Regelung ist aber auf die hier vorliegende Verletzung der Gefahrstandspflicht, einer gesetzlichen Obliegenheit, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht anwendbar (vgl. zuletzt VersR 1964, 841/42 m*w,H.)* Die insov/eit erhobene Rüge der Revision ist unbegründet.
VII. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Versicherungsschutz* Seine Klage - Feststellungs- und Zahlungsanspruch - ist zu Recht abgewiesen worden.
Hingegen kann die Beklagte nach § 158 f VVG vom Kläger die Erstattung ihrer Leistungen verlangen, die sie den Unfallgeschädigten auf Grund des § 158 c VVG bisher erbracht hat und künftig noch erbringen muß* Außerdem hat der Kläger nach den §§ 675, 670 BGB der Beklagten ihre
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UT P
Schadensregulierungskosten zu ersetzen.
Zur Hohe des zuerkannten Erstattungsanspruchs der Beklagten wendet die Revision eine Verletzung des § 254 BGB ein, weil nicht ersichtlich sei, warum den tödlich verunglückten Fahrer Bfll^nach der Auffassung dos Berufungsgerichts kein Mitverschulden treffe. Denn der Kläger habe in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß der Nacht vom 10. zu dem 11. September 1956, als die Strecke von Nürnberg bis Nördlingen gefahren sei, in der Kabine habe schlafen wollen. Sr habo jedoch keinen Schlaf finden können, weil Bm^sich mit einem mitgenommenen Mann laut unterhalten habe. - Das Berufungsgericht hat das Verhalten BflHPs dahin gewürdigt, daß es gegenüber dem Verschulden des Klägers und des Fahrers nicht nennenswert ins Gewicht falle und deshalb gegenüber Ansprüchen der Witwe BflHfe nicht eingewendet werden könne. Die Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ist Sache des Tatriehters und kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob ihr ein Rechtsirrtum zugrunde liegt. Das ist hier nicht erkennbar. Denn einmal kann es sich nur um eine kurze Zeitspanne - ein bis höchstens zwei Stunden - gehandelt haben, da S®|®nach seiner Aussage zunächst neben B im Führerhaus gesessen hat. Zum anderen hätte Sflfe wenn er sich ernsthaft gestört fühlte, um Ruhe bitten können. Dieser Bitte hätte BflH^bei dem guten Einvernehmen, das zwischen ihm und Sjfl^bestanden hat, sicher entsprochen, es sei denn, Bf^Btaußte sich wegen seiner eigenen Übermüdung unterhalten, um wach zu bleiben. Diese Gründe liegen nach dem Parteivorbringen so offensichtlich auf der Hand, daß das Berufungsgericht sich insoweit nähere Ausführungen sparen konnte. Die tatrichterliche Würdigung ist deshalb für die Revision unangreifbar.
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Die Vorinstanzen haben danach der Widerklage in dem zuerkannten Umfange zu Recht stattgegeben.
VIII. Rach alledem erweist sich die Revision de3 Klagers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 9? Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Rischer
Dr. Schulze
Liesecke
Pieck
Dr. Bukov;