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BGH · II ZR 31/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 31/61

Allgemeine Geschäftsbedingungen Eine in Allgemeinen Lagerungsbedingungen enthaltene Haftungs begr cnzunge kl aus el ist regelmäßig unwirksam, soweit die Haftung für einen durch den Verlust des Lagergutes entstandenen unmittelbaren Schaden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters ''selbst oder seiner leitenden Angestellten beschränkt wird. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadens-3atz in Höhe von 59-400,— DM mit der Behauptung, die klagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter e Beklagten zu 2 sind, habe unbefugt eine Partie Kaffee Werte des verlangten Betrages aus den für die Klägerin Lagerhaus der Beklagten zu 1 eingelagerten Kaffee-Par-en freigegeben• Die Aufstellung enthält u.a. auch die Angaben über die Partien des von der Beklagten zu 1 am 23- Juli 1938 auf den Kamen der Firma NBHIB ausgestellten Lagerscheines Nr. Dieser Lagerschein hat folgenden Wortlaut 1 dingungen in der Fassung vom Oktober 1949» die auch gegen Jeden Erwerber dieses Lagerscheins gelten, für Rechnung und Gefahr der Firma Wilhelm B.A. KG. 440 Sack 29.295 kg Wir erkennen insbesondere an, daß es zur Verfügung über die Waren der Vorlegung des Lagerscheins bedarf und daß wir ohne Vorlegung des Lagerscheins nicht berechtigt sind, die eingelagerte Ware oder einen 2eil derselben gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl. Die Firma übertrug am 23* Juli 1938 durch schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein das Eigentum an den im Lagerschein bezeichneten Waren auf JflBP und trat den Anspruch auf Herausgabe der Waren gegen den Lagerholter an J^BB ab. Juli 1958 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 den Lagerschein Br. und schrieb hieraus Am gleichen Tage trug die Beklagte zu 1 aufgrund eines von ihrer Angestellten Gest geführten Telefongesprächs auf dem Lagerschein die Auslieferung von je 50 Sack Rohkaffee aus den Partien Nr. 105, 106 und 511 ein. September 1958) stellte die Beklagte zu 1 durch ihre Angestellte Gest auf Weisung des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma NBP^, YflBf zwei neue Namens lagers che ine aus. Der eine Schein, Nr. HB, ausgestellt für die Firma Robert Hpp~s^HBt betraf u.a. die 100 Sack der Partien Nr. 105 und 511, die nunmehr mit den Nr. 809 und 777 bezeichnet wurden. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei zur Auslieferung der 150 Sack Kaffee nicht befugt gewesen, er habe dies jedoch vor Stellung einer Ersatzsicherheit abgelehnt. Bie beiden Vorinstanzen gehen dem Grunde nach von einer vertragsmäßigen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus. Bie Beklagten hätten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht bewiesen, daß der Bevollmächtigte der Klägerin, den Kaffee zur Auslieferung an die Firma N^HIP freigegeben habe; vielmehr erscheine es wahrscheinlich, daß der Anruf von Die Angestellte GflBk, für die die Beklagte nach § 278 BGB hafte, habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie, obwohl ihr die Stimme unbekannt gewesen sei, nur auf Grund des Telefonanrufes ohne jegliche Kontrolle (Rückruf bei die Freigabe durchgeführt, nämlich die neuen Lagerscheine noch am selben Tage im Auftrag der Firma ausgeschrieben habe. Daß sie selbst derartige Freigaben nicht als ausreichend angesehen habe, sei den vorläufigen Bleistifteintragungen im Lagerschein zu entnehmen, die einer ständigen Praxis der Beklagten zu 1 entsprächen. Auch müsse sich die Beklagte zu 1 die Bestimmung des § 1 ihrer eigenen Lagerbedingungen entgegenhalten lassen, wonach alle Anmeldungen, Anträge und sonstigen Anordnungen schriftlich vorgenommen werden müßten und telefonische Anweisunfür den Lagerhalter nur verbindlich seien, soweit sic''schriftlich bestätigt worden seien. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten einen solchen Handelsbrauch und seine vertragliche Geltung unterstellen wollte, wäre ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, daß sie derartige, wegen der Schwierigkeit der Kontrolle gefährliche Handlungen einer einfachen Kontoristin überlassen habe, ohne durch strikte interne Anweisungen sicherzustellen, daß bei der Entgegennahme telefonischer Freigabeerklärungen größtmögliche Sorgfaltspflicht (insbesondere durch telefonischen Rückruf) angewandt werden müsse. Die Beklagten hafteten daher gesamtschuldnjeriseh für den der Klägerin entstandenen Schaden auf Grund des Einlagerungsvertragec, der zwischen der Firma und der Beklagten zu 1 nach Maßgabe des Lagerscheines Hr. abgeschlossen worden sei und dessen Rechte auf Grund der beiden Abtretungen auf die Klägerin übergegangen seien. In dem Lagerschein hat die Beklagte zu 1 anerkannt, daß es zur Verfügung über die Ware der Aushändigung des Lagerscheins bedarf.Die Klägerin hat nun der Be- . 150 Sack Kaffee an andere Firmen ausgeliefert und damit die Auslieferung an die Klägerin unmöglich gemacht, Y/enn die Beklagte behauptet, sie habe auf Grund Freietellungserklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, also mit dessen Zustimmung, auf Weisung der Firma über die Ware anderweit ver- Hach § 23 Abs. 1 dieser Bedingungen endet die Haftung des Lagerhalters, sobald er das Gut auf seinem Bager an den Berechtigten oder dessen Beauftragten zurückgibt. Wenn sich der Lagerhalter auf die Beendigung seiner Haftung mit der Behauptung beruft, er habe das Gut an den Berechtigten zurückgegeben, so muß er das im Streitfälle beweisen. Liefert er die Ware an eine andere Person als den Berechtigten aus, so muß er nachv/eisen, daß diese Person zur Entgegennahme bevollmächtigt ist. Kann der Lagerhalter den Beweis nicht führen, so ist davon auszugehen, daß er das Gut an einen Unberechtigten ausgeliefert hat. Bamit ist der "Verlust" des Gutes gegeben, und es taucht erst jetzt die in § 17 Kr. 2 geregelte Frage auf, ob der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters abgewendet werden konnten. Zwar unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Lagerungsbedingungen auch auf den Treuhandvertrag anwendet, der durch die Überlassung des Lagerscheines an die Beklagte zu 1 begründet worden ist. Auch bedürfen die Angriffe der Revision keiner Prüfung, die sich gegen die Peststellung des Berufungsgerichts richten, daß die Beklagte zu 1 keine Monopolstellung hat. Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsbeschränkung kann dann nicht durchgreifen, wenn die Beklagten selbst (und nicht nur ihre Erfüllungsgehilfin Gest) den Schaden grob fahrlässig her-beigeführt haben. Es ist allerdings richtig, daß die Geltendmachung einer vereinbarten, im Rahmen des Gesetzes (§ 276 BGB) zulässigen Haftungsbeschränkung für sich allein ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch kein treuwidriges Verhalten darstellt. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß hier die Haftungsbegrenzung nicht durch Individualvortrag, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist. Spediteur auf die Haftungsbegrenzung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen nicht berufen kann, wenn der Schaden durch eigenen gröblichen Verstoß gegen die Sorg-faltapflicht hervorgerufen worden ist. Wenn der Bundesgerichtshof am Ende seiner Begründung auf die tatsächliche Monopolstellung des Spediteurs hingewiesen hat, so ist das nicht der tragende Grund für die auf § 242 BGB und nicht auf § 826 BGB gestützte Entscheidung. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig von einem Vertragsteil aufgestellt werden und nur kraft der Unterwerfung des anderen Teils Vertragsbestandteil werden, kann sich dessen Einverständnis nur auf solche Bedingungen beziehen, mit deren Aufstellung billiger- und gerechterweise gerechnet werden kann (BGHZ 17» 1» 3; 33, 216, 219)* In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß hier die sittenwidrige Ausnutzung einer Monopolstellung nicht im Vordergrund steht. Die Unbilligkeit einer solchen Haftungsbeschränkung tritt ganz besonders in einem Palle wie hier zu Tage, wo eine grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters bei Erfüllung seiner Hauptverpflichtung, das Gut nur an den Berechtigten auszuliefern, in Präge kommt. Dem Lagerhalter wird auch kein unübersehbares Risiko auf gebürdet, wenn er für den unmittelbaren Schaden einzustehen hat, der durch sein eigenes grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Für das weitere Verfahren mag auf folgendes hingewiesen werden: Bei der Prüfung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hat es das Berufungsgericht als nicht für erwiesen erachtet, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter die Praxis der Beklagten zu 1, Partien allein aufgrund telefonischer Anrufe freizugeben, gekannt oder geduldet hat- Die Revisionserwiderung der Beklagten vermißt, daß sich das angefochtene Urteil in diesem Punkte mit der Aussage des Zeugen Jensen auseinandergesetzt habe.

Zitierte Normen: § 417 HGB § 276 BGB
LagerhalterPartieFirmaBerufungsgerichtLagerscheinBrKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

Ifaehschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2150 053
BGB §§ 276 D b, C c, 242 C d, Bd; HGB §§ 417, 390;
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Eine in Allgemeinen Lagerungsbedingungen enthaltene Haftungs begr cnzunge kl aus el ist regelmäßig unwirksam, soweit die Haftung für einen durch den Verlust des Lagergutes entstandenen unmittelbaren Schaden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters ''selbst oder seiner leitenden Angestellten beschränkt wird. Lies gilt auch dann, wenn keine Monopolstellung einnimmt.
BGH Urt. v. 29* Oktober 1962 - II ZR 31/61
der Lagerhalter
OLG Hamburg LG Hamburg
II ZR 51/61
Verkündet
 am 29* Oktober 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de
 Volkes
In dem Hechtsstreit
& Co»,
der Firma Arn. Theodor S
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
2.
Firma Wl

deren persönlich haftende Gesellschafter
a)	Kaufmann Johannes Sei
b)	Kaufmann Walter Wi
 Haie, wi,

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgexichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Br. Reinicke und Br. Bukow
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Bezember I960 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
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anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadens-3atz in Höhe von 59-400,— DM mit der Behauptung, die klagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter e Beklagten zu 2 sind, habe unbefugt eine Partie Kaffee Werte des verlangten Betrages aus den für die Klägerin Lagerhaus der Beklagten zu 1 eingelagerten Kaffee-Par-en freigegeben•
Die in	ansässige	Klägerin gewährte der
 rma Wilhelm E.A.	KG	in	HflHH	Kredite zur Fi-
nzierung des Imports von Kaffee. Die Firma HflBM Uber-gnete der Klägerin als Sicherheit für die Kredite die iv/eils importierten Kaffeemengen und Ubergab ihr die igerscheine Uber diese Partien. Die Waren wurden bei der ^klagten zu 1 und anderen Lagerhaltern in	einge-
xgert. Die Klägerin beauftragte den Kaufmann JflHB ßit sr Überv/achung der ihr gewährten Sicherheiten. Um einen istausch der Sicherheiten zu erleichtern, übersandte die Lägerin die empfangenen Lagerscheine an die Lagerhalter x treuen Händen und ermächtigte	Sicherungs-Partien
 eeizugeben.
Im Juli 1958 gewährte die Klägerin der Firma NflBM inen neuerlichen Wechselkredit Uber 197.600,— DM für einen affeeimport. Die aufgrund von Vorverhandlungen vereinbaren Bedingungen dieses Kreditgeschäftes bestätigte die irma NIBHP der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1958. ie Klägerin bestätigte die Vereinbarung ihrerseits mit ntwortschreiben vom 23. Juli 1958.
 
In der Aufstellung der Firma	vom	28. Juli 195$
sind die der Besicherung dieses Kredites dienenden Kaffee-Partien nach Menge und Preis sowie nach den Kümmern der einzelnen Partien und der über diese Partien ausgestellten Lagerscheine aufgeführt. Der Gesamtwert dieser Partien betrug 227.800 DM. Die Aufstellung enthält u.a. auch die Angaben über die Partien des von der Beklagten zu 1 am 23- Juli 1938 auf den Kamen der Firma NBHIB ausgestellten Lagerscheines Nr.	Dieser	Lagerschein hat folgenden
 Wortlaut 1
"Wir lagerten ein aufgrund der	Lagerungsbe-
dingungen in der Fassung vom Oktober 1949» die auch gegen Jeden Erwerber dieses Lagerscheins gelten, für Rechnung und Gefahr der Firma Wilhelm B.A.	KG.
... die nachstehend verzeichneten Güter;
Marke u.	Zahl u. Art	Inhalt	Bruttogewicht
 Kummer .	der Kolli
 Kr.	105	250	Sack	Rohkaffee	17.420	kg
 tt	106	50	11	11	3.450	11
11	510	90	it	H	5.380	H
it	511	50	n	11	3.045	ft
	zus.	440	Sack		29.295	kg
 Wir erkennen insbesondere an, daß es zur Verfügung über die Waren der Vorlegung des Lagerscheins bedarf und daß wir ohne Vorlegung des Lagerscheins nicht berechtigt sind, die eingelagerte Ware oder einen 2eil derselben gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein oder dergl. herauszugeben ... "
Die Firma	übertrug	am	23*	Juli 1938 durch
 schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein das Eigentum an den im Lagerschein bezeichneten Waren auf JflBP und trat den Anspruch auf Herausgabe der Waren gegen den Lagerholter an J^BB ab. JflBB wiederum übertrug durch eine gleichlautende schriftliche Erklärung auf den Lagerschein am 28. Juli 1958 das Eigentum an den Waren auf die Klägerin.
 
' fr
 Mit Schreiben vom 29. Juli 1958 bat	die	Klä-
gerin um Bestätigung, daß der Firma MflHP "wie bisher auch, ein Umtauschrecht der Kaffees zugebilligt ist". Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 31* Juli 1958s
"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 29* d.M. und bestätigen Ihnen gern, daß der obengenannten Firma selbstverständlich ein Umtauschrecht zusteht. Wir bitten Sie jedoch, darauf zu achten, daß bei einem evtl. Umtausch die neuen Kaffee-Partien demselben Wert v/ie die freizustellenden Partien entsprechen."
Am 30. Juli 1958 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 den Lagerschein Br.	und	schrieb	hieraus
" ... wir ermächtigen Herrn • •.	•. • diesen
 Lagerschein bzw. Teilmengen aus diesem Lagerschein für die Finna Wilhelm E.A. NflHP K.G., freizustellen. Von den jeweiligen Auslieferungen wollen Sie uns gefl. ordnungsgemäß in Kenntnis setzen ... "
Bach dem Empfang des Lagerscheins vermerkte die Beklagte zu 1 in der auf dem Lagerschein dafür vorgesehenen Rubrik die Auslieferung von 200 Sack der Partie Br. 105» so daß 240 Sack auf ihrem Lager verblieben. Über die Ordnungsmäßigkeit dieser Auslieferung besteht kein Streit.
Am 2. September 1958 schrieb	an	die	Firma
"Ich beziehe mich auf unsere Unterhaltung. Wie von Ihnen beantragt, werde ich aus Lagerschein No.
Marke und Br. 105, 106 und 511 je 50 Sack Rohkaffee bei	...	freisteilen,	nachdem	Sie	-	wie
 von meinem Hause in Rotterdam vorgeschrieben - eine gleichwertige Ersatzpartie zur Verfügung gestellt haben.
Sobald ich die Ersatzpartie mit Bachv/eisen über die Werte erhalten habe, kann Ihr Bote bei mir den Lieferschein für die gewünschten Freigaben abholen."
Am gleichen Tage trug die Beklagte zu 1 aufgrund eines von ihrer Angestellten Gest geführten Telefongesprächs auf dem Lagerschein die Auslieferung von je 50 Sack Rohkaffee aus den Partien Nr. 105, 106 und 511 ein. Biese Eintragungen sind von der Angestellten der Beklagten zu 1, StB)» zunächst mit Bleistift geschrieben und einige Tage später mit Kugelschreiber nachgezogen worden. Außerdem befindet sich bei diesen Eintragungen der von der Zeugin Stölk am 2, September 1958 beigesetzte Bleistiftvermerk: "telf.". Die Parteien streiten u.a. darüber, ob Prau G^P mit	telefoniert	hat und ob bei dieser Gelegenheit
 die 150 Sack Rohkaffee von. J^pp verbindlich freigegeben worden sind.
Noch am gleichen Tage (2. September 1958) stellte die Beklagte zu 1 durch ihre Angestellte Gest auf Weisung des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma NBP^, YflBf zwei neue Namens lagers che ine aus. Der eine Schein, Nr. HB, ausgestellt für die Firma Robert Hpp~s^HBt betraf u.a. die 100 Sack der Partien Nr. 105 und 511, die nunmehr mit den Nr. 809 und 777 bezeichnet wurden. Der zweite Schein, Nr. HB* ausgestellt für die Firma SBB) betraf u.a. die 50 Sack der Partie Nr. 106. Durch schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein Nr. ^^P vom gleichen Tage übertrug die Firma HpH unter gleichzeitiger Abtretung des Herausgabeanspruches das Eigentum an den in diesem Lagerschein bezeichneten Waren auf die Firma FflPH GmbH.
Die Firma KHB hat im September 1958 ihre Zahlungen eingestellt. Am 30. September 1958 ist das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen ihren persönlich haftenden Gesellschafter, VBHB» ist ein Strafverfahren eingeleitet worden.
 
Mit Schreiben vom 30. September 1958 teilte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten zu 1 mit, seine Mandantin habe festgestellt, daß 150 Sack des Lager-
zu 1 wolle entweder die Partien bis zu dem 3. Oktober 1958 ausliefern oder den Gegenwert von 59-400 DM zahlen.
Die Beklagte zu 1 erwiderte mit Schreiben vom 2. Okto-
die 150 Sack der drei Partien freigestellt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei zur Auslieferung der 150 Sack Kaffee nicht befugt gewesen,
 er habe dies jedoch vor Stellung einer Ersatzsicherheit abgelehnt. Die Beklagte zu 1 habe es Überdies verabsäumt, die Klägerin von der angeblichen Freistellung zu benachrichtigen, wie von der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1958 gefordert.
Die Beklagten bestreiten ihre Ersatzpflicht. Sie haben entgegnet, JflBK sei zur Freigabe der eingelagerten Partien bevollmächtigt gewesen. Er habe wiederholt telefonisch eingelagerte Partien 'freigestellt, wenn sich der Lagerschein bereits im Depot der Beklagten zu 1 befunden habe, und nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Freistellung nur noch zu Bev/eis zw ecken hergegeben. Im übrigen sei eine derartige Handhabung handelsüblich. Am 2. September 1958 habe VpHP die Beklagte zu 1 von seinem Büro aus angerufen und
 Scheins	nicht	mehr	verfügbar seien, obwohl weder die
 Klägerin noch	sie	freigegeben hätten; die Beklagte
 ber 1958, J helm E.A. H
habe 11 am 2.9.1958 im Hause der Firma Wil I K.G. in Anwesenheit von Herrn
 da Jppp diese Partie nicht freigegeben habe. Zwar sei von 3er J'irma	um	Freigabe	gebeten	worden;
habe das Gespräch sodann	Ubergeben.	habe	der
 Angestellten G^B der Beklagten zu 1 die Freistellung der 3 Teilpartien des Lagerscheins Nr.	erklärt,	ohne	dies
 von der Stellung einer Ersatzsicherheit abhängig zu machen. Im übrigen treffe die Klägerin, falls	nicht freige-
geben haben sollte, ein Mit verschulden an dem entstandenen Schaden. Zum mindesten sei ihre Haftung gemäß § 17 Hr. 5 der	Lagerungsbedingungen	auf	40 DM je 100 kg,
 höchstens auf 5000 BM beschränkt; sie schulde daher höchstens 5992 DM.
Bas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 992 BM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben. Mit der Revision will die Klägerin ihrer Klage zu dem vollen Erfolg verhelfen. Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entsoheidungsgründe %
I.	Bie beiden Vorinstanzen gehen dem Grunde nach von einer vertragsmäßigen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus. Bas Berufungsgericht führt auss
 Bie Herausgabe des Lagergutes an einen Nichtberechtigten sei ein "Verlust” im Sinne der §§ 417, 390 HGB. Bie Beklagten hätten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht bewiesen, daß der Bevollmächtigte der Klägerin,	den
 Kaffee zur Auslieferung an die Firma N^HIP freigegeben habe; vielmehr erscheine es wahrscheinlich, daß der Anruf von
 
f b
VflB fingiert worden sei, Dae "non liquet" gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar enthalte § 17 Nr. 2 der vereinbarten , HflBIB Lagerungs bed ingungen
"für Schaden, welcher durch Verlust ... entstanden ist, ... haftet der Lagerhalter, wenn ihm bewiesen wird, daß der Verlust ... auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters abgewendet werden konnten."
eine Beweislastumkehr. Diese Umkehr betreffe aber nicht die Frage, ob die Klägerin durch JflHp freigegeben habe, son-* dern nur die Frage, ob die Beklagte zu 1 schuldhaft gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Letzteres sei der Fall. Die Angestellte GflBk, für die die Beklagte nach § 278 BGB hafte, habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie, obwohl ihr die Stimme	unbekannt gewesen sei, nur
 auf Grund des Telefonanrufes ohne jegliche Kontrolle (Rückruf bei	die	Freigabe	durchgeführt, nämlich die neuen
 Lagerscheine noch am selben Tage im Auftrag der Firma ausgeschrieben habe. Darüber hinaus liege ein grob fahrlässiges eigenes Verschulden der Beklagten vor. Die Beklagte habe gewußt, zu dem mindesten aber geduldet, daß eingelagerte Fartien wiederholt allein auf Grund telefonischer Anrufe ausgeliefert worden seien. Daß sie selbst derartige Freigaben nicht als ausreichend angesehen habe, sei den vorläufigen Bleistifteintragungen im Lagerschein zu entnehmen, die einer ständigen Praxis der Beklagten zu 1 entsprächen. Auch müsse sich die Beklagte zu 1 die Bestimmung des § 1 ihrer eigenen Lagerbedingungen entgegenhalten lassen, wonach alle Anmeldungen, Anträge und sonstigen Anordnungen schriftlich vorgenommen werden müßten und telefonische Anweisunfür den Lagerhalter nur verbindlich seien, soweit sic''schriftlich bestätigt worden seien. Sine von den Beklagten behauptete
 
allgemeine Übung oder ein angeblicher Handelsbrauch, wonach die Lagerhalter telefonische Freigaben entgegennähmen, könnte nicht als rechtens angesehen werden, da hierdurch der Lagerhalter generell von der nach dem Gesetz erforderlichen und nach § 17 der Lagerungabedingungen vereinbarten Sorg-faltapflicht freigestellt werden würde. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten einen solchen Handelsbrauch und seine vertragliche Geltung unterstellen wollte, wäre ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, daß sie derartige, wegen der Schwierigkeit der Kontrolle gefährliche Handlungen einer einfachen Kontoristin überlassen habe, ohne durch strikte interne Anweisungen sicherzustellen, daß bei der Entgegennahme telefonischer Freigabeerklärungen größtmögliche Sorgfaltspflicht (insbesondere durch telefonischen Rückruf) angewandt werden müsse. Die Beklagten hafteten daher gesamtschuldnjeriseh für den der Klägerin entstandenen Schaden auf Grund des Einlagerungsvertragec, der zwischen der Firma	und	der Beklagten zu 1 nach Maßgabe des
 Lagerscheines Hr.	abgeschlossen worden sei und dessen
 Rechte auf Grund der beiden Abtretungen auf die Klägerin übergegangen seien.
Diese Ausführungen begegnen hinsichtlich der Verteilung der Bev/eislast keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmungen der	Bedingungen
 überhaupt revisibles Recht darstellen. Denn auch wenn dies unterstellt wird, ist der Auslegung durch das Berufungsgericht beizutreten. In dem Lagerschein hat die Beklagte zu 1 anerkannt, daß es zur Verfügung über die Ware der Aushändigung des Lagerscheins bedarf. Die Klägerin hat nun der Be- . klagten zu 1 den Lagerschein zu treuen Händen überlassen, damit diese bezw. die Firma	nach	Freigabeerklärung
 über die Ware verfügen könnte. Die Beklagte zu 1 hat die
 
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150 Sack Kaffee an andere Firmen ausgeliefert und damit die Auslieferung an die Klägerin unmöglich gemacht, Y/enn die Beklagte behauptet, sie habe auf Grund Freietellungserklärung des Bevollmächtigten der Klägerin, also mit dessen Zustimmung, auf Weisung der Firma	über	die Ware anderweit ver-
fügt, so macht sie damit geltend, sie habe ihre Vertragspflichten gegenüber der Klägerin erfüllt* Bas muß sie aber auch nach den zwischen den Parteien vereinbarten Lagerungs-bedingungen beweisen. Hach § 23 Abs. 1 dieser Bedingungen endet die Haftung des Lagerhalters, sobald er das Gut auf seinem Bager an den Berechtigten oder dessen Beauftragten zurückgibt. Wenn sich der Lagerhalter auf die Beendigung seiner Haftung mit der Behauptung beruft, er habe das Gut an den Berechtigten zurückgegeben, so muß er das im Streitfälle beweisen. Liefert er die Ware an eine andere Person als den Berechtigten aus, so muß er nachv/eisen, daß diese Person zur Entgegennahme bevollmächtigt ist. Bie Freigabeerklärung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Lagerhalter bedeutet nichts anderes als die Ermächtigung des Lagerhalters, das Gut dem Sicherungsgeber, der es eingelagert hat, auszuliefern oder nach dessen Weisungen mit dem Gut zu verfahren. Bamit endet die Haftung des Lagerhalters gegenüber dem Sicherungsnehmer als dem bisher Berechtigten. Ber Lagerhalter, der diesen Endigungsgrund behauptet, muß ihn beweisen. Kann der Lagerhalter den Beweis nicht führen, so ist davon auszugehen, daß er das Gut an einen Unberechtigten ausgeliefert hat. Bamit ist der "Verlust" des Gutes gegeben, und es taucht erst jetzt die in § 17 Kr. 2 geregelte Frage auf, ob der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters abgewendet werden konnten. Nur hinsichtlich dieser Frage ist eine Umkehrung der Beweislast vereinbart. Bas Berufungsgericht hat die grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten
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für erwiesen erachtet und ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint. Bei der nach den Ausführungen unter II gebotenen erneuten Verhandlung bedürfen diese Prägen der nochmaligen Prüfung (vgl. III).
II.	Beide Vorinstanzen lassen den Einwand der Haftungsbeschränkung nach § 17 Nr. 5 der Lagerungsbedingungen durchgreifen und haben daher die Klage, soweit sie den Betrag von 3 992 DM übersteigt, als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Zwar unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Lagerungsbedingungen auch auf den Treuhandvertrag anwendet, der durch die Überlassung des Lagerscheines an die Beklagte zu 1 begründet worden ist. Auch bedürfen die Angriffe der Revision keiner Prüfung, die sich gegen die Peststellung des Berufungsgerichts richten, daß die Beklagte zu 1 keine Monopolstellung hat. Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsbeschränkung kann dann nicht durchgreifen, wenn die Beklagten selbst (und nicht nur ihre Erfüllungsgehilfin Gest) den Schaden grob fahrlässig her-beigeführt haben. Es ist allerdings richtig, daß die Geltendmachung einer vereinbarten, im Rahmen des Gesetzes (§ 276 BGB) zulässigen Haftungsbeschränkung für sich allein ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch kein treuwidriges Verhalten darstellt. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß hier die Haftungsbegrenzung nicht durch Individualvortrag, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist. Das ist hier der vom Berufungsgericht vermißte besondere Umstand, der den Einwand der Haftungsbeschränkung als nach § 242 BGB unzulässig erscheinen läßt.
Im angefochtenen Urteil ist zwar auf das Urteil des Bundesgerichtshofes in BGHZ 20, 164 hingewiesen, wonach sich ein
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n
Spediteur auf die Haftungsbegrenzung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen nicht berufen kann, wenn der Schaden durch eigenen gröblichen Verstoß gegen die Sorg-faltapflicht hervorgerufen worden ist. Das Berufungsgericht meint jedoch, Ausgangspunkt jener Entscheidung sei, daß der Spediteur wegen der allgemeinen Geltung der Spediteurbedingungen ein Monopol innehabe. Wenn der Bundesgerichtshof am Ende seiner Begründung auf die tatsächliche Monopolstellung des Spediteurs hingewiesen hat, so ist das nicht der tragende Grund für die auf § 242 BGB und nicht auf § 826 BGB gestützte Entscheidung. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß eine solche Haftungsbegrenzung auch für unmittelbare Schäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Interessen im Geschäftsverkehr widerspräche. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig von einem Vertragsteil aufgestellt werden und nur kraft der Unterwerfung des anderen Teils Vertragsbestandteil werden, kann sich dessen Einverständnis nur auf solche Bedingungen beziehen, mit deren Aufstellung billiger- und gerechterweise gerechnet werden kann (BGHZ 17» 1» 3; 33, 216, 219)* In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß hier die sittenwidrige Ausnutzung einer Monopolstellung nicht im Vordergrund steht.
Ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragsteil, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, ein Monopol besitzt oder nicht, kann eine HaftungsausSchluß- oder begren-zungsklausel der Rechtswirksamkeit entbehren, wenn sie bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widerspricht. Bas ist in Fällen der vorliegenden Art bei eigener grober Fahrlässigkeit oder einer solchen leitender Angestellt er regelmäßig zu bejahen. Wegen der einseitigen Festlegung der Allgemeinen
 
Geschäftsbedingungen durch einen Vertragsteil kommt hier der in § 315 BGB enthaltene Schutzgedanke zu dem Zuge (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil,
4. Aufl. § 8 a.E.). Es liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine derartige Haftungsbeschränkung noch als tragbar erscheinen ließen. Die Möglichkeit oder Üblich-keit einer versicherungsmäßigen Abdeckung des Schadens, die bei der Gültigkeit von HaftungsausSchlüssen oder -Begrenzungen von entscheidender Bedeutung sein kann, scheidet bei eigenem groben Verschulden regelmäßig aus (vgl. BGHZ 22,
 109, 117; 33, 216, 220; BGH VersR 1962, 22; 552). Die Unbilligkeit einer solchen Haftungsbeschränkung tritt ganz besonders in einem Palle wie hier zu Tage, wo eine grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters bei Erfüllung seiner Hauptverpflichtung, das Gut nur an den Berechtigten auszuliefern, in Präge kommt. Dem Lagerhalter wird auch kein unübersehbares Risiko auf gebürdet, wenn er für den unmittelbaren Schaden einzustehen hat, der durch sein eigenes grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Bei eigenem groben Verschulden der Beklagten entbehrt die Haftungsbegrenzungsklausel insoweit der Wirksamkeit. Die Beklagten haften dann unbeschränkt.
III.	Hiernach v/ar das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Für das weitere Verfahren mag auf folgendes hingewiesen werden: Bei der Prüfung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hat es das Berufungsgericht als nicht für erwiesen erachtet, daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter die Praxis der Beklagten zu 1, Partien allein aufgrund telefonischer Anrufe freizugeben, gekannt oder geduldet hat-
ten. Diese etwaige Kenntnis oder Duldung kann sowohl für die Präge, oh die Beklagten grobfahrlässig gehandelt haben, wie insbesondere für die Präge des mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein. Die Revisionserwiderung der Beklagten vermißt, daß sich das angefochtene Urteil in diesem Punkte mit der Aussage des Zeugen Jensen auseinandergesetzt habe. Das wird nachzuholen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Dr.Nastelski Dr.Bischer Dr.Nörr Dr.Reinicke Dr.Bukow