hat der IIp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9» Oktober 1961 unter Mitwirkung des Seriatspräsidenten Dr.o Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr» Haager, Liesecke und Dr«, Reinicke für Recht erkannt: Lie Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge«, Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18» September 1958 - II ZR 352/56 - (BGHZ 28, 13*2) verwiesen» Der Senat hat dort zu dem Ausdruck gebracht, daß der erhobene Schadensersatzanspruch nur aus § 826 BGB hergeleitet werden könne und daß diese Vorschrift gegeben sei, wenn der Vorstand des Beklagten bei Passung des Ausschließungsbeschlusses mit der Möglichkeit rechnete, daß der Kläger nicht der Ausschließungsgewalt des Verbandes unterlag und durch den Ausschluß geschädigt werden konnte«, Der Kläger hat hierauf eine Reihe von Anträgen ge-stellt, die die Parteien im weiteren Verlauf des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt haben,. Trotz des erwähnten Mangels kann die Revision aber in Höhe des als verjährt angesehenen Betrages keinen Erfolg haben* Denn, wie sich aus dem weiteren ergibt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine vorsätzliche Schädigung für nicht nachgewiesen erachtet, und dieser Gesichtspunkt trifft für den ganzen Anspruch zu« Ile Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß eine vorsätzliche unerlaubte Handlung nicht nachgewiesen sei, wie folgt: Die Behauptung des Klägers, er habe schon vor dem Zustandekommen des Ausschließungsbeschlusses am 30« März 1952 darauf hingewiesen, daß er nicht Mitglied des beklagten Verbandes, sondern lediglich Mitglied dem Verband angehörender Vereine sei, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Erwiesen sei vielmehr, daß sich der Vorstand Gedanken über die Tragweite der für die Ausschließung maßgebenden Satzungsbestimmungen gemacht und geprüft habe, ob er gegenüber dem Kläger Jurisdiktionsgewalt habe« Das Vorstandsmitglied K^||9 sei der Ansicht gewesen, die in § 11 geregelte Ausschließungsbefugnis erstrecke sich auch auf Personen, die lediglich Mitglieder verbandsangehöriger Vereine seien« Rechtsanwalt Dr« von SchflHHfe habe dagegen den Standpunkt vertreten, die Ausschließungsbefugnis des Beklagten sei, soweit es sich um natürliche Personen handle, auf solche Personen beschränkt, die Einzelmitglieder des beklagten Verbandes seien« Man habe sich zu der dem Kläger günstigen Auffassung von Rechtsanwalt Dr. von Sch^^Hfe durehgerungen.vund den Kläger gefragt, ob er Einzelmitglied des beklagten Verbandes sei, was er bejaht habe. des Beklagten gehalteno Demzufolge sei ihm noch nahegelegt worden, freiwillig seinen Austritt aus dem Verband zu erklären» Das habe er jedoch abgelehnt» Der Vorstand habe der Erklärung des Klägers Glauben schenken dürfen, zu demal die Mitgliedslisten im Kriege verlorengegangen seien und keine weiteren Unterlagen zur Nachprüfung zur Verfügung gestanden hätten» Mit der Annahme, der Kläger sei Mitglied des beklagten Verbandes, habe der Vorstand des Beklagten nicht leichtfertig gehandelt, da er die dem Kläger günstigste Satzungsauslegung gewählt und den Kläger befragt habe, ob er Einzelmitglied des Beklagten sei» Soweit die schriftliche Begründung des Beschlusses vom 30» Marz 1952 ausführe, der Kläger sei zwar Mitglied eines verbandsangehörigen Vereins, könne aber gleichwohl ausgeschlossen werden, habe das nicht dem Beratungsergebnis entsprochen» äer den Be Schluß abgesetzt und unterschriebenr?habe, habe für die Abweichung vom Beschlossenen keine einleuchtende Erklärung geben können. für eine bewußt gegenüber einem Nichtmitglied geübte Jurisdiktion gewertet und für die angenommene Abweichung der schriftlichen Begründung vom Beschlossenen nach Erklärungen gesucht hato Dieser Angriff ist unberechtigte, Die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß der Kläger gefragt worden ist, ob er Einzelmitglied des Beklagten sei, und daß er diese Präge bejaht und der Vorstand ihm geglaubt habe, Nach der Beweisaufnahme kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Vorstand bei der Beschlußfassung über die Ausschließung davon ausging, der Kläger sei Einzelmitglied des Beklagten, und für sich keine Jurisdiktionsgewalt über jemanden in Anspruch genommen hat, der lediglich einem verbandsangehörigen Verein angehörte, Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verletzung des § 286 ZPO annehmen, daß die schriftliche Begründung des Ausschlusses nicht dem Beratungsergebnis entsprach. Es hat erwogen, daß die Abweichung der schriftlichen Begründung vom Beschlossenen unverständlich sei und daß statt der Ausführungen darüber, daß der Kläger einem Mitgliedsverein angehöre und gleichwohl aus dem beklagten Verband ausgeschlossen werden könne, hätte gesagt werden sollen, der Kläger habe sich als Einzelmitglied des Verbandes bezeichnet und deshalb habe der Vorstand keine Bedenken gegen die Annahme seiner Ausschließungsberechtigung gehabt. Die Revision beanstandet insoweit nur, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Klägers nachgegangen ist, auf dem Verbandstag vom 7* September 1952 sei seine Aus-
2135 084 II ZR 31/60 Verkündet am 9° Oktober 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bankkaufmanns und Fachschriftsteilere Erhardt S^BÄstrasse i Klägers und Revisions-klägers, - Prozeßbevollmächtigter 5 Rechtsanwalt Dr. gegen (VDA) e lurch Rechtsanwalt Dr. K^^fctrasse V», gesetzlich Eberhard TI ' als Vorstand, vertr< St Beklagten und Revisions beklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der IIp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9» Oktober 1961 unter Mitwirkung des Seriatspräsidenten Dr.o Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr» Haager, Liesecke und Dr«, Reinicke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm ioWo vom 24« Novem ber 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/ie-sen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Lie Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge«, Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18» September 1958 - II ZR 352/56 - (BGHZ 28, 13*2) verwiesen» Der Senat hat dort zu dem Ausdruck gebracht, daß der erhobene Schadensersatzanspruch nur aus § 826 BGB hergeleitet werden könne und daß diese Vorschrift gegeben sei, wenn der Vorstand des Beklagten bei Passung des Ausschließungsbeschlusses mit der Möglichkeit rechnete, daß der Kläger nicht der Ausschließungsgewalt des Verbandes unterlag und durch den Ausschluß geschädigt werden konnte«, Der Kläger hat hierauf eine Reihe von Anträgen ge-stellt, die die Parteien im weiteren Verlauf des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt haben,. Schließlich ist nur noch über den schon vom ersten Revisionsurteil behandelten Schadensersatzanspruch und die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden» Der Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung von 6 100 DM gerichtet» Er ist in Höhe von 6 000 DM mit der am 5» September 1955 eingereiehten Klage und in Höhe von 100 DM mit der Berufungsbegründung vom 14» April 1956 geltend gemacht worden«. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 1/3 der Kosten des ersten Revisionszuges dem Beklagter und im übrigen dem Kläger auferlegt» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag über 6 100 DM weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat» Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht läßt gegenüber den 100 DM«, um die der Klageanspruch in der Berufungsbegründung erweitert worden ist, die Einrede der Verjährung durchgreifen, weil der Kläger Schadensgrund und Schadensfolgen mindestens seit Februar 1953. gekannt habe. Für diese Feststellung fehlt jede Begründung und jeder Hinweis darauf, woher sie das Berufungsgericht genommen hat» Sie ist daher nicht nachprüfbar und verletzt § 286 ZPO (Wieczorek, ZPO § 286 E I a 1., 2) o Der Beklagte meint, hierauf komme es nicht an, da der Kläger (vglo Schriftsatz vom 15» Oktober 1955? S. 5? Bl« 22 doAO gestanden habe, daß die Verjährungsfrist bereits mit dem 8o September 1955 abgelaufen sei. Dort hat der Kläger vorgetragen: "Der rechtswidrige Ausschluß aus dem beklagten Verband erfolgte erst am 7. September 1952 - das ist der Zeitpunkt der Entscheidung Uber die vereinsinterne Berufung des Klägers so daß die gemäß § 852 BGB laufende j Verjährungsfrist erst mit dem 8. September 1955 ihr Ende fand*“ Damit trat der Kläger der Ansicht des Beklagten entgegen, schon die mit der Klage geltend gemachten 6 000 DM seien verjährt; zur Widerlegung dieser Ansicht genügte ein Hinweis darauf, daß die schadenstiftende Handlung erst mit der Entscheidung über die Vereinsinterne Berufung abgeschlossen war. Die Erklärung verhielt sich dagegen nicht dazu, wann der Schaden eingetreten sei« Da die Verjährungsfrist nicht schon mit der Vollendung einer unerlaubten Handlung, sondern frühestens mit dem Eintritt eines Schadens beginnt, kann schon aus diesem Grunde keine Hede davon sein, daß der Schriftsatz vom 15» Oktober 1955 ein Geständnis enthalte Es braucht darum nicht entschieden zu werden, ob diese Erklärung, wie das zu einem Geständnis gehört (vgl» § 288 ZPO), eine Tatsache zu dem In- 4 halt hat und in mündlicher Verhandlung abgegeben worden ist» Trotz des erwähnten Mangels kann die Revision aber in Höhe des als verjährt angesehenen Betrages keinen Erfolg haben* Denn, wie sich aus dem weiteren ergibt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine vorsätzliche Schädigung für nicht nachgewiesen erachtet, und dieser Gesichtspunkt trifft für den ganzen Anspruch zu« Ile Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß eine vorsätzliche unerlaubte Handlung nicht nachgewiesen sei, wie folgt: Die Behauptung des Klägers, er habe schon vor dem Zustandekommen des Ausschließungsbeschlusses am 30« März 1952 darauf hingewiesen, daß er nicht Mitglied des beklagten Verbandes, sondern lediglich Mitglied dem Verband angehörender Vereine sei, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Erwiesen sei vielmehr, daß sich der Vorstand Gedanken über die Tragweite der für die Ausschließung maßgebenden Satzungsbestimmungen gemacht und geprüft habe, ob er gegenüber dem Kläger Jurisdiktionsgewalt habe« Das Vorstandsmitglied K^||9 sei der Ansicht gewesen, die in § 11 geregelte Ausschließungsbefugnis erstrecke sich auch auf Personen, die lediglich Mitglieder verbandsangehöriger Vereine seien« Rechtsanwalt Dr« von SchflHHfe habe dagegen den Standpunkt vertreten, die Ausschließungsbefugnis des Beklagten sei, soweit es sich um natürliche Personen handle, auf solche Personen beschränkt, die Einzelmitglieder des beklagten Verbandes seien« Man habe sich zu der dem Kläger günstigen Auffassung von Rechtsanwalt Dr. von Sch^^Hfe durehgerungen.vund den Kläger gefragt, ob er Einzelmitglied des beklagten Verbandes sei, was er bejaht habe. Demgemäß hätten ihn sämtliche am Ausschlie'ßungsbeschluß beteiligten Vorstandsmitglieder für ein Einzelmitglied des Beklagten gehalteno Demzufolge sei ihm noch nahegelegt worden, freiwillig seinen Austritt aus dem Verband zu erklären» Das habe er jedoch abgelehnt» Der Vorstand habe der Erklärung des Klägers Glauben schenken dürfen, zu demal die Mitgliedslisten im Kriege verlorengegangen seien und keine weiteren Unterlagen zur Nachprüfung zur Verfügung gestanden hätten» Mit der Annahme, der Kläger sei Mitglied des beklagten Verbandes, habe der Vorstand des Beklagten nicht leichtfertig gehandelt, da er die dem Kläger günstigste Satzungsauslegung gewählt und den Kläger befragt habe, ob er Einzelmitglied des Beklagten sei» Soweit die schriftliche Begründung des Beschlusses vom 30» Marz 1952 ausführe, der Kläger sei zwar Mitglied eines verbandsangehörigen Vereins, könne aber gleichwohl ausgeschlossen werden, habe das nicht dem Beratungsergebnis entsprochen» äer den Be Schluß abgesetzt und unterschriebenr?habe, habe für die Abweichung vom Beschlossenen keine einleuchtende Erklärung geben können. Allenfalls habe eine falsche Hechts- ansicht vertreten und niedergelegt» Das beweise aber nicht, daß er Zweifel an dieser Rechtsansicht gehabt, also vorsätz lieh oder fahrlässig falsch'gehandelt habe» Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Verbandstag vom 7. September 1952 von anderen Vorstellungen als der Vorstand am 30» März 1952 ausgegangen sei» Es liege zwar nahe, daß die am 7» September 1952 beschlossene Satzungsänderung dazu gedient habe, die für eine Ausschließung des Klägers bis dahin fehlende Satzungsgrundlage zu schaffen» Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß die Satzungsänderung vorge-nommen wurde, um eine bei der Ausschließung des Klägers sichtbar gewordene Satzungslücke zu schließen. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung überschritten, wenn es die schriftliche Begründung 'dies Ausschließungsbeschlusses nicht als ein Indiz - 6 ~ für eine bewußt gegenüber einem Nichtmitglied geübte Jurisdiktion gewertet und für die angenommene Abweichung der schriftlichen Begründung vom Beschlossenen nach Erklärungen gesucht hato Dieser Angriff ist unberechtigte, Die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß der Kläger gefragt worden ist, ob er Einzelmitglied des Beklagten sei, und daß er diese Präge bejaht und der Vorstand ihm geglaubt habe, Nach der Beweisaufnahme kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Vorstand bei der Beschlußfassung über die Ausschließung davon ausging, der Kläger sei Einzelmitglied des Beklagten, und für sich keine Jurisdiktionsgewalt über jemanden in Anspruch genommen hat, der lediglich einem verbandsangehörigen Verein angehörte, Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verletzung des § 286 ZPO annehmen, daß die schriftliche Begründung des Ausschlusses nicht dem Beratungsergebnis entsprach. Es hat erwogen, daß die Abweichung der schriftlichen Begründung vom Beschlossenen unverständlich sei und daß statt der Ausführungen darüber, daß der Kläger einem Mitgliedsverein angehöre und gleichwohl aus dem beklagten Verband ausgeschlossen werden könne, hätte gesagt werden sollen, der Kläger habe sich als Einzelmitglied des Verbandes bezeichnet und deshalb habe der Vorstand keine Bedenken gegen die Annahme seiner Ausschließungsberechtigung gehabt. Aber wenn das Berufungsgericht nach Erklärungen für den Zwiespalt zwischen dem Beschlossenen und der schriftlichen Begründung gesucht und keine überzeugenden gefunden hat, so läßt sich daraus doch nicht herleiten, es habe die schriftliche Begründung für richtig halten müssen und den Zeugenaussagen nicht folgen dürfen, II. l)as Berufungsgericht meint, die Organe des Beklagten hätten auch bei der Durchführung des Ausschließungsverfahrens den Kläger nicht schuldhaft geschädigt. Die Revision beanstandet insoweit nur, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Klägers nachgegangen ist, auf dem Verbandstag vom 7* September 1952 sei seine Aus- Schließung öffentlich verhandelt worden» Hierin lag aber entgegen der Ansicht der Revision kein Angriff auf die Ehre 3 die Menschenwürde oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit9 sondern ein Verfahrensverstoß„ Durch diese Rechtsverletzung hat der Kläger aber keinen Schaden erlitten» Sie ist daher für den geltend gemachten Anspruch bedeutungslos» Die Revision war daher mit der Kostenfolge rdes § 97 ZPO zurückzuv/eisen« Dr. Nastelski Dr. Kuhn Dr* Haager Dieseeke Dr» Reinicke