b) Auch die Mhrerscheinklausel in § 3 Nr. 7 AVB für Rechtsschutz Versicherung begründet keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG. Die Beklagte zu 2) kündigte den Versicherungsvertrag nicht, lehnte aber ebenfalls den Versicherungsschutz auf Grund von § 3 Ziff.7 ihrer AVB ab, der lautet: ”Der Versicherungsschutz entfällt bei Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz auch dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer dieses Fahrzeuges nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder insoweit als Fahrer, Beifahrer oder Fahrgäste keine Berechtigung zur Benutzung des Fahrzeuges hatten oder wenn das Fahrzeug sich nicht in einem den verkehrspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand befand oder nicht zugelassen war. 369 19, 31) zutreffend davon aus, daß sich die Beklagte zu 2), die den Versicherungsvertrag nicht gemäß § 6 Abs» 1 Satz 2 WG gekündigt hat, nach dessen Satz 3 nicht auf die in § 3 Ziff.7 ihrer AVB vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn diese Klausel rechtlich als eine Obliegenheit anzusehen ist. Beide Vorinstanzen sind hierin mit Recht der Auffassung der Klägerin gefolgt, lo) Die Revision hat allerdings darin recht, daß die Gründe, aus denen der erkennende Senat die Verwendungsund Pührerscheinklausel des § 2 Ziff.2 AKB als Obliegen-hexten gewertet hat (BGHZ 1, 159 [166 ff]; 4, 369 [37l]), auf die hier in Rede stehende Pührerscheinklausel des § 3 Ziff.7 AVB nicht übertragbar sind; denn bei dieser’ Klausel der Rechtsschutzversicherung kommt - anders als bei den Klauseln des § 2 Ziff- 2 AKB - eine Auswirkung auf die Rechtsstellung des durch § 158 c VVG geschützten Geschädigten nicht in Betracht, so daß diesem Gesichtspunkt hier für die Auslegung' der Klausel keine Bedeutung zu-kommto Das haben auch die Vorinstanzen nicht verkannt-§ 3 Ziff.7 AVB ist aber aus anderen Gründen dahin auszulegen, daß auch diese Bestimmung keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begrün- Bei den Risikobeschränkungen wird dagegen der Versicherer nicht bei einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten des Versicherungsnehmers von der übernommenen Haftung wieder frei, durch sie werden vielmehr aus der vom Versicherer nach dem Vertrag zu tragenden Gefahr von vornherein die in der betreffenden Klausel bezeiöhneten; 'Gef ahrumstände.:herausgenommen, ohne daß es hierbei überhaupt auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt (RGZ 160, 220 [222]; Brölss WG 11. Beide Rechtsformen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung grundlegend dadurch, daß nur die Obliegenheiten, nicht auch die Risikobeschränkungen der nach § 15 a VVG nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbaren Schutzvorschriften des § 6 VVG mit ihren Verschuldens-, Kausalitäts- und Klarstellungserfordernissen unterliegen« denen ein Verhalten des Versicherungsnehmers in Frage steht,• strenge Anforderungen zu stellen» Darüber hinaus entsteht bei dieser Rechtslage sogar die Frage, ob nicht solche Klauseln bei den Versicherungen, die der Beschränkung der Vertragsfreiheit unterliegen* grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Fassung rechtlich als Obliegenheiten zu behandeln sind (so Möller JRPrV 1934, 49 [50l; Bruck-Möller WG § 6 Anm« 13 - 15 und § 32 Anm» 37 unter Hinweis auf RG VA 1921 Nr» 1210 = JW 1912, 100; 'Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S» 174 ff: vgl» auch Reimer Schmidt aaO und BGH VersR 1955, 568; PM Prölss VVG § 6 Anm» 3 sowie JRPrV 1933, 183; HansRGZ 1937 A,. Die einleitenden Wortes "Der Versicherungsschutz entfällt" weisen jedoch eher darauf hin, daß der Versicherer in diesen Fällen von der übernommenen Haftung wieder frei werden soll, als darauf, daß diese Fälle von vornherein aus der vom Versicherer zu tragenden Gefahr herausgenommen'werden sollen«, Entgegen der Auffassung der Revision behandelt auch nicht § 3 einheitlich und zusammengefaßt die Fälle der Riaikobe-schränkungen und § 4 die Fälle der Obliegenheiten» § 4 regelt vielmehr nur das Verhalten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles, besagt aber nichts über das ihm vorher obliegende Verhalten» Auch § 3 statuiert nicht lediglich Rieikobeschränkungen, sondern auch Obliegen- Fahrzeug nicht in einem den verkehrspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand befand; denn daß damit eine nicht nach § 6 WG vom Verschulden des Versicherungsnehmers und von der Kausalität abhängige Risikobeschränkung normiert werden sollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden; vielmehr kann diese Klausel im Rahmen einer sinnvollen Ausgestaltung des Versicherungsschutzes nur die Bedeutung haben, daß damit dem Versicherungsnehmer eine den Verschuldens- und Kausalitätserfordernissen des § 6 unterliegende Pflicht auferlegt werden sollte, zur Verhinderung einer Gefahrensteigerung für einen einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zu sorgen» b) In gleicher Weise läßt aber auch die in § 3 Ziff» 7 ebenfalls enthaltene Führerscheinklausel erkennen, daß damit dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheit auferlegt werden sollte, nämlich dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug nur von einem Fahrer gefahren wird, der die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat» Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen weist hierauf insbesondere die Bestimmung hin, daß der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn der Versicherungsnehmer von dem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatte; denn damit wird der Verlust des Anspruchs an ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers geknüpft, also das Wesen einer Obliegenheit zu dem Ausdruck gebracht«, Eeshalb hat auch das Reichsgericht eine ähnliche Führerscheinklausel mit Entschuldigungsvorbehalt als Obliegenheit gewertet (RG JRPrV 1932, 341 = VA 1932 Nr«, 2506; zustimmend Möller HansRGZ 1937 A, 241 [258]; ablehnend Prölss HansRGZ.1937, läßt die Fassung des § 3 Ziff.7 AVB nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen* daß mit der in ihr enthaltenen Führerscheinklausel eine nicht nach § 6 WG vom Verschulden des Versicherungsnehmers und von der Kausalität abhängige Hisikobeschränkung begründet werden sollte.
Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung: nein 24Q? 1^0 ti VVG § 6; Allg, Bedingungen für Rechtsschutzversicherung § 3 Nr- 7 a) Zur Präge der Abgrenzung zwischen Obliegenheiten und. Risikob eschränkungen. b) Auch die Mhrerscheinklausel in § 3 Nr. 7 AVB für Rechtsschutz Versicherung begründet keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG. BGH, Urto v. 1. Juni 1959 - II ZR 31/58 OLG Stuttgart II ZR 31/58 V Verkündet am 1. Juni 1959 Schörm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo) HMBBI Feuerversioherungs- Gesellschaft a. G. RflHBBplatz 0, Beklagte und Berufungsbeklagte, 2») BflHMHP A—-Sch0^, Rechtsschutz- Versicherung AG, MflHP ■, P^mUH^tr. Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, “Prozeßbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt gegen die Firma JohannesBÄBHP & Söhne, Puhrunternehmung, NdH^/Krs. BÖ^HHBHa^Pstr. Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte9 -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt* Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Bezember 1957 wird auf Kosten der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die klagende Firma hatte für ihren Lkw mit einem Eigengewicht von 3 >83 to bei der Beklagten zu 1) eine Kfz-Haftpflichtversicherung und bei der Beklagten zu 2) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen» Bei einer Fahrt mit dem Lkw verursachte am 17» April 1956 der Sohn des Inhabers der Klägerin, der nicht den für das Fahren des Lkw erforderlichen Führerschein der Kl. II, sondern nur einen der Klassen I und III besaß, einen Unfall, bei dem ein Motorradfahrer tödlich verletzt wurde. Die Beklagte zu 1) kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WG und verweigerte den Versicherungsschutz unter Berufung auf § 2 Ziff. 2 b AKB. Die Beklagte zu 2) kündigte den Versicherungsvertrag nicht, lehnte aber ebenfalls den Versicherungsschutz auf Grund von § 3 Ziff. 7 ihrer AVB ab, der lautet: ”Der Versicherungsschutz entfällt bei Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz auch dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer dieses Fahrzeuges nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder insoweit als Fahrer, Beifahrer oder Fahrgäste keine Berechtigung zur Benutzung des Fahrzeuges hatten oder wenn das Fahrzeug sich nicht in einem den verkehrspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand befand oder nicht zugelassen war. In solchen Fällen wird jedoch Rechtsschutz gewährt, soweit der Versicherungsnehmer von dem Fehlen der für den Fahrer erforderlichen Fahrerlaubnis, dem Fehlen der Benutzungsberechtigung pder dem Fehlen der Zulassung oder dem polizeiwidrigen Zustand des Fahrzeuges ohne Verschulden keine Kenntnis hatte.” Die Klägerin verklagte daraufhin beide Beklagte auf Feststellung ihrer Verpflichtung, ihr, der Klägerin, für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage gegen die Beklagte zu 1) ab und gaben der Klage gegen die Beklagte zu 2) statt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die 7~ Beklagte zu 2) weiter die Abweisung auch der gegen sie gerichteten Klage- EntscheidungsgrUndei Beide Vorinstanzen gehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 4? 369 19, 31) zutreffend davon aus, daß sich die Beklagte zu 2), die den Versicherungsvertrag nicht gemäß § 6 Abs» 1 Satz 2 WG gekündigt hat, nach dessen Satz 3 nicht auf die in § 3 Ziff. 7 ihrer AVB vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn diese Klausel rechtlich als eine Obliegenheit anzusehen ist. Der Streit der Parteien geht deshalb jetzt auch nur noch darum, ob § 3 Ziff. 7 AVB eine (der Beklagten zu 2) gegenüber vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende)' Obliegenheit begründet, wie die Klägerin meint, oder ob es sich hierbei um eine den Rechtswirkungen des § 6 WG entzogene Risikobeschränkung handelt, wie die Beklagte zu 2) ausführt. Beide Vorinstanzen sind hierin mit Recht der Auffassung der Klägerin gefolgt, lo) Die Revision hat allerdings darin recht, daß die Gründe, aus denen der erkennende Senat die Verwendungsund Pührerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 AKB als Obliegen-hexten gewertet hat (BGHZ 1, 159 [166 ff]; 4, 369 [37l]), auf die hier in Rede stehende Pührerscheinklausel des § 3 Ziff. 7 AVB nicht übertragbar sind; denn bei dieser’ Klausel der Rechtsschutzversicherung kommt - anders als bei den Klauseln des § 2 Ziff- 2 AKB - eine Auswirkung auf die Rechtsstellung des durch § 158 c VVG geschützten Geschädigten nicht in Betracht, so daß diesem Gesichtspunkt hier für die Auslegung' der Klausel keine Bedeutung zu-kommto Das haben auch die Vorinstanzen nicht verkannt-§ 3 Ziff. 7 AVB ist aber aus anderen Gründen dahin auszulegen, daß auch diese Bestimmung keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begrün- -A- det, die er dem Versicherer gegenüber vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat« i 2») Das Y/esen der Obliegenheiten besteht darin, daß Sie dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung sei/ies Versicherungsanspruchs vorschreiben, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen, die er beachten muß, wenn er sich seinen Versicherungsanspruch erhalten will (BGHZ 1, 159 [168]; 24, 578 [382]). Bei den Risikobeschränkungen wird dagegen der Versicherer nicht bei einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten des Versicherungsnehmers von der übernommenen Haftung wieder frei, durch sie werden vielmehr aus der vom Versicherer nach dem Vertrag zu tragenden Gefahr von vornherein die in der betreffenden Klausel bezeiöhneten; 'Gef ahrumstände.:herausgenommen, ohne daß es hierbei überhaupt auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt (RGZ 160, 220 [222]; Brölss WG 11. Aufl. § 6 Anm. 3; JRPrV 1933, 181 [ 182 ]; lötsch, Risikobeschränkungen 1935 S. 50). Beide Rechtsformen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung grundlegend dadurch, daß nur die Obliegenheiten, nicht auch die Risikobeschränkungen der nach § 15 a VVG nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbaren Schutzvorschriften des § 6 VVG mit ihren Verschuldens-, Kausalitäts- und Klarstellungserfordernissen unterliegen« Bei dieser Rechtslage ist der Versicherungsnehmer der Gefahr ausgesetzt, daß Obliegenheiten zur Vermeidung der einschränkenden Vorschriften des § 6 WG in den Versicherung sbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Risikobeschränkungen erscheinen (Möller JRPrV 1934, 50; Lötsch aaO S« 54; Reimer Schmidt, Obliegenheiten S. 241). Hieraus ergibt sich jedenfalls die Notwendigkeit, es bei der Auslegung solcher Klauseln im Bereich der Beschränkungen der Vertragsfreiheit (§ 15 a VVG) nicht allein auf ihren Wortlaut abzustel- len, sondern ihren materiellen Inhalt zu erforschen und an die Klarheit der Begründung von Ausschlußklauseln, bei . denen ein Verhalten des Versicherungsnehmers in Frage steht,• strenge Anforderungen zu stellen» Darüber hinaus entsteht bei dieser Rechtslage sogar die Frage, ob nicht solche Klauseln bei den Versicherungen, die der Beschränkung der Vertragsfreiheit unterliegen* grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Fassung rechtlich als Obliegenheiten zu behandeln sind (so Möller JRPrV 1934, 49 [50l; Bruck-Möller WG § 6 Anm« 13 - 15 und § 32 Anm» 37 unter Hinweis auf RG VA 1921 Nr» 1210 = JW 1912, 100; 'Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S» 174 ff: vgl» auch Reimer Schmidt aaO und BGH VersR 1955, 568; PM Prölss VVG § 6 Anm» 3 sowie JRPrV 1933, 183; HansRGZ 1937 A,. 211 [215])o Diese Streitfrage bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil die zur Beurteilung stehende Führerscheinklausel des § 3 Ziff» 7 AVB ohnehin nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen läßt, daß mit ihr eine Risikobeschränkung begründet v/erden sollte0 a) Die Überschrift des § 3 "Ausschlüsse1* scheint zwar dafür zu sprechen, daß es sich bei den in dieser Bestimmung behandelten Fällen um Risikobeschränkungen handle. Die einleitenden Wortes "Der Versicherungsschutz entfällt" weisen jedoch eher darauf hin, daß der Versicherer in diesen Fällen von der übernommenen Haftung wieder frei werden soll, als darauf, daß diese Fälle von vornherein aus der vom Versicherer zu tragenden Gefahr herausgenommen'werden sollen«, Entgegen der Auffassung der Revision behandelt auch nicht § 3 einheitlich und zusammengefaßt die Fälle der Riaikobe-schränkungen und § 4 die Fälle der Obliegenheiten» § 4 regelt vielmehr nur das Verhalten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles, besagt aber nichts über das ihm vorher obliegende Verhalten» Auch § 3 statuiert nicht lediglich Rieikobeschränkungen, sondern auch Obliegen- -6- heiten, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs zu erfüllen sind» Eies ist zweifelsfrei hei der in § 3 Ziff« 7 enthaltenen Bestimmung, daß der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich das. Fahrzeug nicht in einem den verkehrspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand befand; denn daß damit eine nicht nach § 6 WG vom Verschulden des Versicherungsnehmers und von der Kausalität abhängige Risikobeschränkung normiert werden sollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden; vielmehr kann diese Klausel im Rahmen einer sinnvollen Ausgestaltung des Versicherungsschutzes nur die Bedeutung haben, daß damit dem Versicherungsnehmer eine den Verschuldens- und Kausalitätserfordernissen des § 6 unterliegende Pflicht auferlegt werden sollte, zur Verhinderung einer Gefahrensteigerung für einen einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zu sorgen» b) In gleicher Weise läßt aber auch die in § 3 Ziff» 7 ebenfalls enthaltene Führerscheinklausel erkennen, daß damit dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheit auferlegt werden sollte, nämlich dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug nur von einem Fahrer gefahren wird, der die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat» Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen weist hierauf insbesondere die Bestimmung hin, daß der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn der Versicherungsnehmer von dem Verstoß ohne Verschulden keine Kenntnis hatte; denn damit wird der Verlust des Anspruchs an ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers geknüpft, also das Wesen einer Obliegenheit zu dem Ausdruck gebracht«, Eeshalb hat auch das Reichsgericht eine ähnliche Führerscheinklausel mit Entschuldigungsvorbehalt als Obliegenheit gewertet (RG JRPrV 1932, 341 = VA 1932 Nr«, 2506; zustimmend Möller HansRGZ 1937 A, 241 [258]; ablehnend Prölss HansRGZ.1937, 211 [22o]). Jedenfalls aber 3 ito ' V’ i ■.!„> ' n-y, - J ’ ‘j ■):( läßt die Fassung des § 3 Ziff. 7 AVB nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen* daß mit der in ihr enthaltenen Führerscheinklausel eine nicht nach § 6 WG vom Verschulden des Versicherungsnehmers und von der Kausalität abhängige Hisikobeschränkung begründet werden sollte. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97- ZPO zurückzuweisen. Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Haager Dr. Reinicke !•: t. 'i it i* lfa $ !:C: .■ V’:': ‘I- ü. : -: