Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Bra gegen die StHHHHk Gf^HMHI» vertreten durch den Stadtdirektor als Vorsitzenden des Vorstandes? hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Pischer? konto Nr. 52 4Hl bei der Beklagten den Betrag von 30 000 BM» Pür die Kosten des Rückerstattungsverfahrens hatte die Beklagte den Brüdern ^en Betrag von 4901,78 BM dar- November 1951 wies Rechtsanwalt Br. die Beklagte an, von diesem Sperrkonto auf das Konto von Br. 065 BM Februar 1952 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat unter Bezugnahme darauf, daß die Stadt G0HHB 27 500 BM über Rechtsanwalt Br. überwiesen habe, um Mitteilung über den Eingang des Betrages und "über die bisher erfolgten Zahlungen oder Überweisungen aus genanntem Betrage, sowie über den jetzigen Saldo”. Einen Kontoauszug hat der Kläger von der Beklagten auf Grund dieses Schreibens nicht erhalten. die am 20«, November 1951 vom Konto der Brüder MfHHM auf das Konto des Rechtsanwalts Dr« überwiesenen Beträge von insgesamt weil dieser keine Vollmacht zu Verfügungen über das Konto gehabt habe«, Die Versuche der Beklagten und des Klägers? Der Kläger hat aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seines Bruders in Höhe eines Teilbetrages von 1 100 DM die Feststellung begehrt? Io Bas Berufungsgericht führt aus, daß die Überweisung des Betrages von 14 000 BM durch den damaligen Rechtsanwalt Br. auf sein eigenes Konto wirksam erfolgt sei, weil er eine sich aus den gesamten Umständen ergebende Vollmacht zu Verfügungen über das Konto der Brüder besessen habe. Bie Revision rügt in erster Binie gemäß §§ 286, 452 ZPO, das Berufungsgericht habe es entgegen dem Anträge des Klägers unterlassen, die Handakten des von ihm mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Br. beauftragten Rechtsanwalts Br. Kg0g|| heranzuziehen, die sich bei den Akten des Strafverfahrens gegen Br. befanden. Jedoch hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, daß sich in diesen Handakten irgendein Schriftstück befinden könnte, das zu einer für ihn günstigeren Würdigung des Sachverhalts hätte führen können. Der Kläger hat auch jetzt nicht angegeben, warum er die Handakten nicht eingesehen oder zurückverlangt hat und was er aus diesen vorgetragen hätte, wenn er sie zur Verfügung gehabt hätte, ins- IIc Auch die wegen Verletzung des sachlichen Rechts von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet» Die Vollmacht wird gemäß § 167 BGB erteilt durch Erklärung ge* * genüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll» Gegenüber der Beklagten sind allerdings vor der Überweisung vom 20» November 1951 keine Handlungen vorgenommen worden, die sich als Kundgabe einer Vollmacht für Rechtsanwalt Dr» GflMQ- sorgungsvertrages gehalten war* Verfügungen nur im Interesse der Auftraggeber durch Zahlung von Kosten für die weiteren Verfahren vorzunehmen« Bie Erteilung uneingeschränkter Vollmachten zur Verfügung über Bankguthaben bei gleichseitiger Beschränkung im Innenverhältnis ist eine häufige Erscheinung schon im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten* die sich im Bankverkehr aus einer auf bestimmte Verfügungen begrenzten Vollmacht ergeben« Bas Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung* wenn es die Erteilung einer uneingeschränkten Voll-' macht für dargetan ansieht« Es mag sein, daß die vom Bern- fungsgericht aus dem späteren Verhalten des Klägers gesogenen Schlüsse, die von der Revision bekämpft werden, nicht in dem Sinne zwingend sind, daß eine andere tatrichterliche Beurteilung notwendig ausgeschlossen wäre, doch enthalten sie - zu demal in ihrer Zusammenfassung - eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende mögliche und durchaus sach- gerechte Würdigung des SachverhaltsB Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff rechtsirrig außer acht gelassen, insbesondere nicht, wie die Revision rügt, das Strafurteil» Die von der Revision aus diesem Urteil angeführten Stellen, vor allem die Korrespondenz, ergeben nichts, was mit den Ausführungen des Berufungsgerichts im Widerspruch steht und zu einer anderen Beurteilung nötigen würde.» Zu Unrecht rügt die Revision' auch die Verletzung des § 181 BUB durch das Berufungsgericht«» Wird eine Vollmacht zu Verfügungen über ein Konto erteilt, so kann der Bevollmächtigte selbst Beträge abheben oder auf sein eigenes Konto überweisen» Der Vertreter nimmt kein Rechtsgeschäft im Barnen des Vertretenen mit sich im eigenen Barnen vor, wenn er der Bank namens des Vertretenen die Weisung gemäß § 665 BUB erteilt, einen Betrag seinem eigenen Konto gutzubringen e III«» Das Berufungsgericht hat auch einen Verstoß gegen Artol MilRegU 53 verneint, weil die Zahlung von 14 000 DM vom Devisensperrkonto an Dr«, durch Art. 2 der 4o DVO zu dem MilRegU 53 vom 14* Februar 1951 (AB1AHK So 784) gedeckt gewesen sei» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Überweisung Vorgelegen haben oder nicht, wie die Revision meinto Da eine Absicht der Beteiligten, den Bestimmungen des MilRegU 53 zuwiderzuhandeln, nicht festgestellt worden ist, war die Abhebung, wenn sie durch die angeführte Vorschrift nicht gedeckt gewesen sein sollte, schwebend unwirksam (BGH BB 1955? aus dem der Zweck der Zahlung hervox*geht und in dem der Kontoinhaber bestätigt, daß die gewünschte Zahlung die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung erfüllt* Ob die Zahlung tatsächlich zur Begleichung von Anwaltskosten erforderlich ist, spielt für die devisenrechtliche Zulässigkeit der Zahlung seitens der Bank keine Holleo Bie Verfügung konnte von der Bank auf Grund der Erklärung des Kontoinhabers in jedem Fall ohne einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgeführt werden* Bas Guthaben ist auch dann wirksam vermindert wOrden, wenn dem Empfänger keine entsprechende Forderung zu-stando Wie das Rechtsverhältnis des Kontoinhabers zu dem Empfänger nach dem MilHegG 53 zu beurteilen ist, steht hier nicht in Frage« Br» hat am 20» November entspricht«) Er war zur Abgabe einer solchen Erklärung auf Grund der ihm erteilten Vollmacht berechtigte Die Überweisung konnte also nach den inzwischen erlassenen Bestimmungen ohne Verstoß gegen das MilRegGr 53 ausgeführt werden, ohne daß es auf den Nachweis der Entstehung der Kesten angekommen wäre« Aus einer etwaigen Verletzung der Devisenbestimmungen zur Zeit der Überweisungen können daher keine für die Beklagte ungünstigen Folgerungen gezogen werden Da auch sonst keine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil hervortritt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen o
II ZR 31/57 Verkündet am 27o März 1958 Braun? Justi. zobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ' I i Im Hamen des Volkes ! In dem Rechtsstreit des Behördenangestellten Alfred MI Bi in Bl Klägers und Revisionsklägers? Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Bra gegen die StHHHHk Gf^HMHI» vertreten durch den Stadtdirektor als Vorsitzenden des Vorstandes? - Prozeßbevollmächtigter% Beklagte und Revisionsbeklagte? Rechtsanwalt * hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Pischer? Br* Nörr, Br* Haager und Liesecke für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 28. Bezem-ber 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Dem Kläger und seinem Bruder Paul M^HI wohnhaft in PflHBHNBHI (USA)? standen als Erben ihres Vaters Josef früher in Ruckerstattungsan- sprüche zu. In mehreren der in den Jahren 1949 bis 1952 anhängig gewordenen Rückerstattungsverfahren wurden sie durch den damaligen Rechtsanwalt Br» in &SHHHI als Prozeßbevollmächtigten vertreten. Eines dieser Verfahren richtete sich gegen die Stadt Biese verpflichtete sich durch Vergleich, den Brüdern Alfred und Paul 30 000 BM zu zahlen. Entsprechend dem Wunsche von Rechtsanwalt Br. überwies die Stadt an die Brüder auf deren Ausländer-Sperr- konto Nr. 52 4Hl bei der Beklagten den Betrag von 30 000 BM» Pür die Kosten des Rückerstattungsverfahrens hatte die Beklagte den Brüdern ^en Betrag von 4901,78 BM dar- lehensweise zur Verfügung gestellt. Bieser Betrag wurde verrechnet und der Rest von 25 098,22 BM dem Konto Nr.52 am 19o November 1951 gutgeschrieben. Am gleichen Tage bat Rechtsanwalt.^l^Hi-I^PHHHI um Eröffnung eines Sparkontos Erbengemeinschaft Alfred und Paul MfgHHNR(zu je 1/2 Anteil), zu Händen des Br. und um Aus- händigung des Sparbuchs an ihn« Am. 20. November 1951 wies Rechtsanwalt Br. die Beklagte an, von diesem Sperrkonto auf das Konto von Br. 065 BM und auf sein eigenes Konto drei weitere Beträge, und zwar von 3 000 BM, 1 000 BM und 10 000 BM zu überweisen. Er fügte hinzu, daß es sich bei den drei an ihn zu überweisenden Beträgen um die Zahlung von bereits verauslagten bzw. noch zu zahlenden Gerichtsund Anwaltskosten handele. Bie Beklagte führte diese Überweisungen aus. Ben Betrag von 3 000 BM verwendete Br. zur Rückzahlung des Restes eines Honorarvorschusses, den er sich von einem Interessenten an einem der Rückerstattung unterliegenden Grundstück der Brüder für das Verfahren hatte zahlen lassen« Ben Betrag von 1 000 BM zahlte er an den Glasgroßhändler für ©inen Hinweis* der es ermög- licht hatte* die Vergleichssumme auf 30 000 BM hinaufzusetzen» Ben Betrag von 10 000 BM behielt er« Am 24. Februar 1952 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat unter Bezugnahme darauf, daß die Stadt G0HHB 27 500 BM über Rechtsanwalt Br. überwiesen habe, um Mitteilung über den Eingang des Betrages und "über die bisher erfolgten Zahlungen oder Überweisungen aus genanntem Betrage, sowie über den jetzigen Saldo”. Ob die Beklagte dieses Schreiben beantwortet hat* ist unter den Parteien streitig. Einen Kontoauszug hat der Kläger von der Beklagten auf Grund dieses Schreibens nicht erhalten. Nachdem die Versuche des Klägers und des von ihm beauf-tragten Rechtsanwalts Br. K^gMH? von Rechtsanwalt Br.GfUI Aufklärung zu erhalten, gescheitert waren* suchte der Kläger am 5. März 1952 diesen in G^J^BRauf und. begab sich mit ihm zur Beklagten. Er besprach dort im Beisein von Rechtsanwalt Br. daß 2 800 BM an ihn selbst nach und 5 000 BM an seinen Bruder Paul M( überwiesen werden sollten. Rechtsanwalt Brt GWHR~H( erteilte am 7. und 20. März 1952 Überweisungsaufträge nach Vordruck für die beiden Überweisungen. Ber Kläger hob am 5. März 1952 ferner 100 BM ReiseSpesen vom Konto ab. Rechts-anwalt Br» GflNB-Hlegte der Beklagten das Sparbuch vor und erhielt es zurück. Ber Kläger bestätigte am 7» März 1952 den Auftrag zur Überweisung an ihn. Er erhielt am 12» Mai 1952 auf seinen Wunsch von der Beklagten einen Kontoauszug und bestätigte am 13. Mai 1952 einen Überweisungsauftrag in Höhe von 400,22 BM an die Gerichtskasse Bielefeld mit der Erklärung} "Ich bestätige diesen Auftrag Ihnen gegenüber, weil wir vor einiger Zeit Herrn Br. G HflHMHMI in Kenntnis gesetzt haben, Zahlungen nur mit unserer Einwilligung freizugeben." Der Kläger hat sich im November 1952 an die Beklagte mit der Aufforderung gewandt? die am 20«, November 1951 vom Konto der Brüder MfHHM auf das Konto des Rechtsanwalts Dr« überwiesenen Beträge von insgesamt 14 000 DM zurückzubuchen? weil dieser keine Vollmacht zu Verfügungen über das Konto gehabt habe«, Die Versuche der Beklagten und des Klägers? Dr« zur Rück- zahlung -der 14 000 DM zu veranlassen? blieben erfolglos» Die Forderung der Brüder ermässigte sich inzwischen auf 13 000 DM? weil 1 000 DM? die an weiter- gezahlt worden waren? von diesem erstattet wurden«, hfHHHHI ist u.a» wegen Untreue zu dem Nachteil der Brüder bestraft worden» Der Kläger hat aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seines Bruders in Höhe eines Teilbetrages von 1 100 DM die Feststellung begehrt? daß die Beklagte aus dem Sperrkonto Nr»52 weiterhin verpflichtet sei» Er hat geltend gemacht? Rechtsanwalt Dr« habe nur eine Prozeßvollmacht ohne Ermächtigung zur Entgegennahme des Streitgegenstandes erhalten und sei nicht berechtigt gewesen? über das Sperrkonto zu verfügen« Weder sein Bruder noch er hätten die Überweisung von 14 000 DM genehmigt« Sie sei auch devisenrechtlich unzulässig gewesen» Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie hat ferner im zweiten Rechtszuge widerklagend die Feststellung begehrt? daß in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5 000 DM die Überweisung vom 20. November 1951 zu Recht erfolgt seien. Hilfsweise hat sie mit ihr abgetretenen Ansprüchen des Rechtsanwalts Dr« Sah- lung von Gebühren der Stadt Zahlung festge- setzter Kosten aufgerechnet« Das Landgericht hat der Klage entsprochen? das Ober- landesgericht hat sie abgewiesen und der Widerklage stattgegeben . Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weitere Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. gi t ü ehe i j? j^ünd e£ ♦ Io Bas Berufungsgericht führt aus, daß die Überweisung des Betrages von 14 000 BM durch den damaligen Rechtsanwalt Br. auf sein eigenes Konto wirksam erfolgt sei, weil er eine sich aus den gesamten Umständen ergebende Vollmacht zu Verfügungen über das Konto der Brüder besessen habe. Bie Revision rügt in erster Binie gemäß §§ 286, 452 ZPO, das Berufungsgericht habe es entgegen dem Anträge des Klägers unterlassen, die Handakten des von ihm mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Br. beauftragten Rechtsanwalts Br. Kg0g|| heranzuziehen, die sich bei den Akten des Strafverfahrens gegen Br. befanden. Jedoch hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, daß sich in diesen Handakten irgendein Schriftstück befinden könnte, das zu einer für ihn günstigeren Würdigung des Sachverhalts hätte führen können. Es ist daher nicht ersichtlich, daß der Kläger in seiner Prozeßführung dadurch behindert worden ist, daß ihm die Handakten nicht zur Verfügung standen.» Er hat auch nicht dargelegt, daß er selbst versucht hat? unter Hinweis auf diese Behinderung die Handakten von der Staatsanwaltschaft oder der Strafkammer wenigstens vorübergehend zurückzuerlangen oder einzusehen. Bas Strafverfahren gegen HJJHHMI ist inzwischen erledigt. Der Kläger hat auch jetzt nicht angegeben, warum er die Handakten nicht eingesehen oder zurückverlangt hat und was er aus diesen vorgetragen hätte, wenn er sie zur Verfügung gehabt hätte, ins- besondere , inwiefern die vom Berufungsgericht aus den vor liegenden Schreiben gezogenen Schlüsse durch Urkunden in den Handakten hätten entkräftet werden können«> IIc Auch die wegen Verletzung des sachlichen Rechts von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet» Die Vollmacht wird gemäß § 167 BGB erteilt durch Erklärung ge* * genüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll» Gegenüber der Beklagten sind allerdings vor der Überweisung vom 20» November 1951 keine Handlungen vorgenommen worden, die sich als Kundgabe einer Vollmacht für Rechtsanwalt Dr» GflMQ- aber ohne Rechtsirrtum zu der Ansicht gelangen, der Kläger und sein Bruder hätten im Zusammenhang mit der Bestellung mächtigten in einer Reihe von RückerstattungsSachen und Pro zessen diesem gegenüber zu erkennen gegeben, daß er auch zu Verfügungen über Beträge ermächtigt sein solle, die auf ihrem Konto bei der Beklagten eingingen, weil solche Verfügungen sich im Hinblick auf die zur Führung der Prozesse notwendigen Aufwendungen als nötig erwiesen» Ob der Kläger und sein Bruder ein solches Verhalten an den Tag gelegt haben, daß Rechtsanwalt Dr« Vollmacht zu Verfügungen über ihr Konto bei der Beklagten erhielt, ist im‘wesentlichen eine Frage tatsächlicher Würdigung, bei der das Berufungsgericht auch Schlüsse aus dem späteren Verhalten des Klägers und seines Bruders ziehen konnte, insbesondere auch aus dem Inhalt ihrer späteren Schreiben an die Beklagte» Der Revision ist nicht.zu folgen, wenn sie meint, das nach den Verfügungen liegende Verhalten könne nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung geurteilt werden« Dem Berufungsgericht stand es gemäß § 286 ZPO frei, aus den späte ren Äusserungen des Klägers und seines Bruders zu schlies-sen, daß sie von vornherein auch mit Verfügungen des Dr,Gfl| darstellen könnten» Das Berufungsgericht konnte des Rechtsanwalts Dr» Gl zu dem Prozeßbevoll- über ein aus der überwiesenen Vergleichssumme entstandenes Guthaben einverstanden gewesen seien und dies ihm gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hätten« Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung gewürdigt und dahin ausgelegt hat, es habe eine Vollmacht zu Verfügungen über das Konto ohne Begrenzung der Befugnisse des Br« Verhältnis zur Bank erteilt werden sollen* so ist diese Auslegung weder denkgesetzlich unmöglich noch verstößt sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätzeo Bas Berufungsgericht konnte davon ausgehen* daß der Kläger und sein Bruder den damaligen Hechtsanwalt Br« als vertrauenswürdig angesehen haben und annahmen* er werde von seiner Vollmacht nur in ihrem Interesse und insbesondere für die Zwecke der Führung der weiteren Prozesse Gebrauch machen« Es widerspricht nicht den Benkgesetzen oder Erfahrungssätzen*' daß jemand einem Rechtsanwalt ‘unter den festgestellten Umständen Vollmacht zu dem Empfang der Vergleichs summe und zu Verfügungen über das entstandene Guthaben erteilt* ohne die Vollmacht auf bestimmte Verfügungen* die sich auch bei ihrer Erteilung noch gar nicht übersehen liessen* zu beschränken« Aus dem Zweck der für erwiesen erachteten Vollmacht* Zahlungen zu ermöglichen, deren Empfänger und Höhe noch unbestimmt waren, konnte geschlossen werden* daß die Vollmacht als solche keine Einschränkung enthielt, sondern Br* lediglich auf Grund des Geschäftsbe- sorgungsvertrages gehalten war* Verfügungen nur im Interesse der Auftraggeber durch Zahlung von Kosten für die weiteren Verfahren vorzunehmen« Bie Erteilung uneingeschränkter Vollmachten zur Verfügung über Bankguthaben bei gleichseitiger Beschränkung im Innenverhältnis ist eine häufige Erscheinung schon im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten* die sich im Bankverkehr aus einer auf bestimmte Verfügungen begrenzten Vollmacht ergeben« Bas Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung* wenn es die Erteilung einer uneingeschränkten Voll-' macht für dargetan ansieht« Es mag sein, daß die vom Bern- fungsgericht aus dem späteren Verhalten des Klägers gesogenen Schlüsse, die von der Revision bekämpft werden, nicht in dem Sinne zwingend sind, daß eine andere tatrichterliche Beurteilung notwendig ausgeschlossen wäre, doch enthalten sie - zu demal in ihrer Zusammenfassung - eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende mögliche und durchaus sach- 4 gerechte Würdigung des SachverhaltsB Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff rechtsirrig außer acht gelassen, insbesondere nicht, wie die Revision rügt, das Strafurteil» Die von der Revision aus diesem Urteil angeführten Stellen, vor allem die Korrespondenz, ergeben nichts, was mit den Ausführungen des Berufungsgerichts im Widerspruch steht und zu einer anderen Beurteilung nötigen würde.» Zu Unrecht rügt die Revision' auch die Verletzung des § 181 BUB durch das Berufungsgericht«» Wird eine Vollmacht zu Verfügungen über ein Konto erteilt, so kann der Bevollmächtigte selbst Beträge abheben oder auf sein eigenes Konto überweisen» Der Vertreter nimmt kein Rechtsgeschäft im Barnen des Vertretenen mit sich im eigenen Barnen vor, wenn er der Bank namens des Vertretenen die Weisung gemäß § 665 BUB erteilt, einen Betrag seinem eigenen Konto gutzubringen e III«» Das Berufungsgericht hat auch einen Verstoß gegen Artol MilRegU 53 verneint, weil die Zahlung von 14 000 DM vom Devisensperrkonto an Dr«, durch Art. 2 der 4o DVO zu dem MilRegU 53 vom 14* Februar 1951 (AB1AHK So 784) gedeckt gewesen sei» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Überweisung Vorgelegen haben oder nicht, wie die Revision meinto Da eine Absicht der Beteiligten, den Bestimmungen des MilRegU 53 zuwiderzuhandeln, nicht festgestellt worden ist, war die Abhebung, wenn sie durch die angeführte Vorschrift nicht gedeckt gewesen sein sollte, schwebend unwirksam (BGH BB 1955? 876)* Wird während des Schwebens der Wirksamkeit eine Allgemeine Genehmigung erteilt, so wird das Geschäft jedenfalls dann wirksam, wenn beim Abschluß eine Einzelgenehmigung hätte erteilt werden können (BGH BB 1956« 659)«, Bas ist hier unbedenklich anzunehmen* Bie Hechtslage ist nicht anders als bei einem wegen Verstos-ses gegen das MilHegG 52 unwirksamen Geschäft? wenn die Vermögenssperre aufgehoben wird (BGH BB 1954? 362)» Bas BM-Sperrguthaben der Brüder MfHHIwäre inzwischen zu einem liberalisierten Kapitalguthaben geworden (vgl* den Runderlaß AussenwirtSchaft Nr.77/54 vom 13c September 1954? BAnz Nr*177 vom 15o September 1954). Nach der Allgemeinen Genehmigung Nr.76 vom 28« Oktober 1955 (BAnz Nr«213 vom 3* November 1955) können Inhaber von liberalisierten Kapitalguthaben über diese u.a, zu dem Zwecke der Bezahlung von Anwaltskosten verfügen, die mit dem Erwerbe? der Erhaltung usw» von Vermögenswerten im Bundesgebiet im Zusammenhang stehen (Nr* 1 b)o Nach Nr* 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 76 genügt es, wenn ein schriftlicher Auftrag des Guthabeninhabers vorliegt? aus dem der Zweck der Zahlung hervox*geht und in dem der Kontoinhaber bestätigt, daß die gewünschte Zahlung die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung erfüllt* Ob die Zahlung tatsächlich zur Begleichung von Anwaltskosten erforderlich ist, spielt für die devisenrechtliche Zulässigkeit der Zahlung seitens der Bank keine Holleo Bie Verfügung konnte von der Bank auf Grund der Erklärung des Kontoinhabers in jedem Fall ohne einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgeführt werden* Bas Guthaben ist auch dann wirksam vermindert wOrden, wenn dem Empfänger keine entsprechende Forderung zu-stando Wie das Rechtsverhältnis des Kontoinhabers zu dem Empfänger nach dem MilHegG 53 zu beurteilen ist, steht hier nicht in Frage« Br» hat am 20» November 1951 eine Erklärung über den Zweck der Zahlung abgegeben, die den Erfordernissen der Allgemeinen Genehmigung Nr» 76 t VI entspricht«) Er war zur Abgabe einer solchen Erklärung auf Grund der ihm erteilten Vollmacht berechtigte Die Überweisung konnte also nach den inzwischen erlassenen Bestimmungen ohne Verstoß gegen das MilRegGr 53 ausgeführt werden, ohne daß es auf den Nachweis der Entstehung der Kesten angekommen wäre« Aus einer etwaigen Verletzung der Devisenbestimmungen zur Zeit der Überweisungen können daher keine für die Beklagte ungünstigen Folgerungen gezogen werden Da auch sonst keine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil hervortritt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen o Dr*Nastelski Dr„Fischer DroNörr Dr«Haager Liesecke db