Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln .vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
II ZR 31/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. März 2008 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 18 U 227/05 vom 11.01.2007; LG Köln - Az. 22 O 292/05 vom 10.11.2005; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln .vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher