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BGH · n zr 30/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zr 30/77

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Br. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* In dem hierauf vom Landgericht anberaumten Verhandlungstermin hat der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag gestellt und hilfsweise beantragt, der Beklagten auf Zugaben, die vom Sachverständigen gewünschten Unterlagen vorzulegen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte erreichen, daß über ihre Berufung sachlich entschieden und der auf Vorlage der Jahresabschlüsse für 1972 und 1973 gerichtete Antrag abgewiesen wird« Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil es sich bei dem "Teilurteil” des Landgerichts vom 14. Mit dem Urteil hat das Landgericht über den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers entschieden, "der Beklagten unter Setzung einer AusschluBfrist aufzugeben, die von dem Sachverständigen gewünschten Unterlagen ... sammenhang stehenden schrift sätzliehen Ausführungen des Klägers eindeutig ergeben, kein Sachantrag; der Kläger wollte nur erreichen, daß das Gericht die Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen anordnete und bei Weigerung der Beklagten zu deren Ungunsten in der Sache entschied. Möglicherweise hat das Landgericht diesem Antrag entsprechend auch nur über die prozessuale Pflicht der Beklagten zur Urkunden Vorlegung nach § 425 ZPO entscheiden wollen. Sowohl die Bezeichnung als "Teilurteil" als auch der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwecken nach auBen hin jedenfalls den Anschein, es sei über einen materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers auf Urkunden Vorlegung, etwa aus § 610 BGB (vgl* dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28 * 4. Bin solches Urteil, das seiner äußeren Gestalt nach eine Deutung zuläBt, die über das vom Kläger verfolgte prozessuale Ziel hinaus ginge, muß die hierdurch beschwerte Partei mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen können* Der vom Berufungsgericht herangezogene Satz, wonach gegen eine in unrichtiger Form erlassene Entscheidung das hiernach an sich vorgesehene Rechtsmittel nicht zulässig ist, wenn die in richtiger Form getroffene Entscheidung unanfechtbar wäre, greift hier nicht ein* Denn das Landgericht hat nicht nur ein in die Form eines Teilurteils gekleidetes Zwischenurteil erlassen, sondern eine Entscheidung getroffen, die, wie aus geführt, über ein Zwischenurteil hinausgehende Wirkungen haben kann* Der Beklagten droht sogar die Gefahr, daß aus dem Urteil gegen sie vollstreckt wird*

Zitierte Normen: § 303 ZPO § 610 BGB
BerufungSachverständigeBerufungsgerichtLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n zr 30/77	URTEIL
Verkündet am
20. Juni 1977 Kaufmann,
 JustizoberSekretärin
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Erozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Egon
 Haus Nr.

Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Br. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7* Januar 1977 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH* Durch GesellschafterbeschluB vom 21* Hai 1971» über dessen Wirksamkeit sich die.Parteien in einem anderen Rechtsstreit vergleichsweise geeinigt haben, ist der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden*
Im vorliegenden Prozeß streiten die Parteien über die Höhe des Werts des Geschäftsanteils, den die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat* Die Beklagte hat freiwillig 400*000,- DM gezahlt, der Kläger meint, mehr beanspruchen zu können.
 
Oer Kläger hat zunächst ln Wege der Stufenklage Aushändigung einer Vermögensbilanz nach den Stand von 21. Mai 1971 und Einsicht in die Bücher der Beklagten, insbesondere in die Unterlagen der Bilanz zu dem 21 • Mai 1971, verlangt. Nachdem das Landgericht hierüber entschieden und die Beklagte eine Bilanz zu dem 21. Mai 1971 vorgelegt hatte, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung van 618.500,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieses Betrages bestritten. Das Landgericht hat daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts des Geschäftsanteils zu dem 21. Mai 1971 beauftragt.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1973 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, er sehe sich an der Erstattung eines zutreffenden Gutachtens dadurch gehindert, daß die Beklagte sich weigere, ihm die Abschlüsse für die Jahre nach dem 31. Dezember 1971 vorzulegen. In dem hierauf vom Landgericht anberaumten Verhandlungstermin hat der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag gestellt und hilfsweise beantragt, der Beklagten auf Zugaben, die vom Sachverständigen gewünschten Unterlagen vorzulegen.
Die Beklagte hat die Verpflichtung hierzu bestritten.
Das Landgericht hat durch n Teilurteil ■ vom 14. November 1973 entschieden: "Die Beklagte ist verpflichtet, dem Sachverständigen Gx^HHHH die - evtl, nach einer Betriebsprüfung berichtigten - Jahresabschlüsse zu dem 31. Dezember 1972 und 2mm 31. Dezember 1973 auf Verlangen des Sachverständigen vorzulegen. Uber die Kosten wird im Schlußurteil befunden werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. " Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
 
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte erreichen, daß über ihre Berufung sachlich entschieden und der auf Vorlage der Jahresabschlüsse für 1972 und 1973 gerichtete Antrag abgewiesen wird«
Batacheidungqgründe :
Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil es sich bei dem "Teilurteil” des Landgerichts vom 14. November 1975 in Wirklichkeit um ein unanfechtbares Zwischenurteil nach § 303 ZPO handle.
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Mit dem Urteil hat das Landgericht über den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers entschieden, "der Beklagten unter Setzung einer AusschluBfrist aufzugeben, die von dem Sachverständigen gewünschten Unterlagen ... vorzulegen • •	Dies	war	zwar, wie die damit im Zu-
sammenhang stehenden schrift sätzliehen Ausführungen des Klägers eindeutig ergeben, kein Sachantrag; der Kläger wollte nur erreichen, daß das Gericht die Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen anordnete und bei Weigerung der Beklagten zu deren Ungunsten in der Sache entschied. Möglicherweise hat das Landgericht diesem Antrag entsprechend auch nur über die prozessuale Pflicht der Beklagten zur Urkunden Vorlegung nach § 425 ZPO entscheiden wollen. Dies ist aber im Urteil vom 14. November 1975 nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen.
 
Sowohl die Bezeichnung als "Teilurteil" als auch der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwecken nach auBen hin jedenfalls den Anschein, es sei über einen materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers auf Urkunden Vorlegung, etwa aus § 610 BGB (vgl* dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28 * 4. 1977 - II ZR 208/73), und damit über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden worden* Dieser Anschein wird auch weder durch die Fassung der Urteils-formel zur Hauptsache noch durch die Gründe des Urteils so einwandfrei entkräftet, daB die Möglichkeit anszu-schließen wäre, die Shtscheidung könnte zu Lasten der Beklagten als ein vollstreckungsfähiges Badurteil im Sinne von § 704 ZPO aufgefaBt uad behandelt werden*
Bin solches Urteil, das seiner äußeren Gestalt nach eine Deutung zuläBt, die über das vom Kläger verfolgte prozessuale Ziel hinaus ginge, muß die hierdurch beschwerte Partei mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen können* Der vom Berufungsgericht herangezogene Satz, wonach gegen eine in unrichtiger Form erlassene Entscheidung das hiernach an sich vorgesehene Rechtsmittel nicht zulässig ist, wenn die in richtiger Form getroffene Entscheidung unanfechtbar wäre, greift hier nicht ein* Denn das Landgericht hat nicht nur ein in die Form eines Teilurteils gekleidetes Zwischenurteil erlassen, sondern eine Entscheidung getroffen, die, wie aus geführt, über ein Zwischenurteil hinausgehende Wirkungen haben kann* Der Beklagten droht sogar die Gefahr, daß aus dem Urteil gegen sie vollstreckt wird*
 
Damit Uber die demnach zulässige Berufung in der Sache entschieden wird, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh