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BGH · II ZR 30/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 30/70

HGB § 140 Die Ausschließung eines Gesellschafters kann in Betracht kommen, wenn kurze Zeit nach seiner Aufnahme in die Gesellschaft das Vertrauensverhältnis zerstört ist, der Zweck, der für seine Aufnahme in die Gesellschaft maßgebend war, nicht mehr erreicht werden kann und der Gesellschafter noch keine besonders schutzwürdige Position in der Gesellschaft erlangt hat. Dezember 1966 die Erben aus der Gesellschaft ausgeschieden waren und Fritz das Unternehmen allein fortführen konnte, trat er als Kommanditist mit einer Haftsumme von 30.000 DM ein. Des weiteren berufen die Kläger sich darauf, daß er ab August 1967 für das Unternehmen kaum noch etwas geleistet habe. Den zunächst in erster Linie gestellten Antrag der Kläger festzustellen, daß der Beklagte durch Kündigung der anderen Gesellschafter gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sei, hat das Landgericht abgewiesen; es hat aber auf den auf § 140 HGB gestützten Hilfsantrag den Beklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist als Folge der Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau» der Zerrüttung seiner Ehe mit der Tochter und Schwester der Kläger und der im Zusammenhang damit entstandenen persönlichen Zerwürfnisse unter den Parteien das Vertrauensverhältnis unter ihnen so nachhaltig beeinträchtigt» daß ein weiteres Zusammenwirken in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Es hat vielmehr ersichtlich dem wiederholt auch vom erkennenden Senat anerkannten Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß es wenig lebensnahe wäre anzunehmen, es ließen sich in einer von engen verwandtschaftlichen Beziehungen geprägten Familiengesellschaft - hier zudem noch unter kleinstädtischen Verhältnissen -die persönlichen Beziehungen in der Familie und die geschäftlichen Beziehungen im gemeinsamen Handelsunternehmen völlig voneinander trennen. Dieser Grund - die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - ist zwar durch das Verhalten des Beklagten ausgelöst worden und beruht daher, wie Jene Vorschrift weiterhin erfordert, (jedenfalls auch mit) auf einem in seiner Person liegenden Umstand. Das allein vermag aber, insofern ist der Revision recht zu geben, die Ausschließung des Beklagten nicht zu rechtfertigen, weil das auf eine gesellschaftsrechtliche Bestrafung eines Gesellschafters wegen Verfehlungen hinauslaufen würde, die sich in seinem privaten Lebensbereich ereignet haben. Verhaltensweisen eines Gesellschafters dieser Art können im allgemeinen nur dann als wichtiger Grund für die Ausschließung angesehen werden, wenn sie sich - etwa bei ehebrecherischen Beziehungen zu dem Ehegatten eines Mitgesellschafters - unmittelbar gegen den persönlichen Lebensbereich eines Mitgesellschafters richten und daher eine schwere Verletzung der diesem gegenüber gebotenen Rücksicht darstellen, oder wenn sie sich aus besonderen Gründen unmittelbar geschäftlich auswirken und insbesondere zu einer feststellbaren Schädigung des GeSeilschaft sunt ernehmens führen (vgl. Auch wenn den jetzigen Klägern und dem früheren Kläger zu 1 die unglückliche Entwicklung der Ehe ihrer Tochter und Schwester sehr nahegehen mußte, so waren doch die Eheverfehlungen des Beklagten kein derart illoyales und gesellschaftswidriges Verhalten ihnen gegenüber, daß das allein die schwerwiegende gesellschaftsrechtliche Konsequenz des § 140 HGB rechtfertigen würde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Kläger auch selbst von dem Vorwurf nicht völlig frei sind, zur Trübung der Beziehungen beigetragen zu haben, da sie geschäftliche Folgerungen gegenüber dem Be- Klagten bereits zu einem Zeitpunkt elngeleltet haben, als dessen Ehefrau noch nicht einmal Ehe Scheidungsklage erhoben hatte» Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des Verhaltens des Beklagten geschäftliche Nachteile - Insbesondere von selten der Fa.” für das Unter- Zu den mehr im privaten Bereich liegenden Vorgängen kommt aber hier der besondere Umstand hinzu, daß im weiteren Zusammenhang damit die Gründe weggefallen sind, die für die erst kurze Zeit vorher erfolgte Aufnahme des Beklagten in die Gesellschaft ausschlaggebend gewesen waren. Nachdem er sich in langjähriger Tätigkeit als Angestellter im Unternehmen bewährt und das Vertrauen des früheren Klägers zu 1 erworben hatte, kam es darüber hinaus allen Beteiligten darauf an, seine Tätigkeit in der Geschäftsleitung auf Dauer in der Weise zu erhalten, daß er nach der geplanten Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG als kapitalmäßig gleich beteiligter Gesellschafter und gleichberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH neben seinen Schwiegervater treten und damit neben ihm zu dem "maßgebenden Mann" im Unternehmen werden sollte. Er wäre, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat, nicht in die Familiengesellschaft auf genommen worden, hätte man gewußt, daß seine Ehe alsbald scheitern und seine Mitarbeit binnen weniger Monate im Unternehmen unmöglich werden würde. Der Zugehörigkeit des Beklagten zur Gesellschaft 1st daher, gemessen an den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß, der Boden entzogen, nachdem die Familienbindungen zerstört sind, der Beklagte etwa seit September 1967 in der Gesellschaft nicht mehr tätig war, sein Angestelltenverhältnis gelöst ist und eine irgendwie geartete Geschäftsführungstätigkeit für ihn in der Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt* Dieser - in der Person des Beklagten liegende - Grund gewinnt unter den gegebenen Umständen bei der im Rahmen des § 140 HGB gebotenen Abwägung der gesamten Verhältnisse und der Interessen beider Teile besonderes Gewicht* Denn einerseits kann den Klägern nicht zugemutet werden, die Gesellschaft, die zwar nicht von jeher Familiengesellschaft war, die aber seit dem Jahre 1966 zu einer solchen der Familie geworden und an deren früherer Entwicklung der verstorbene Kläger zu 1 maßgeblich beteiligt gewesen war, mit dem Beklagten fortzusetzen, obgleich das familiär und geschäftlich für sie jeden Sinn verloren hatte und obendrein mit erheblichen Spannungen beladen wäre. Das Berufungsgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die ihm eingeräumte Beteiligung eine Art Entgelt für seine bisherigen Verdienste als Angestellter im Unternehmen darstellen sollte; dementsprechend waren ihm auch Kapitalanteile der übrigen Gesellschafter, was sonst nahegelegen hätte, nicht überschrieben worden. Der sonst von der Rechtsprechung angewandte Grundsatz, daß an die Ausschließung eines Kommanditisten wegen seiner schwächeren Stellung in der Gesellschaft im allgemeinen schärfere Anforderungen zu stellen sind als an die eines persönlich haftenden Gesellschafters (BGH LM HGB § 142 Nr. 13), kann unter Umständen dieser Art keine Rolle spielen, ganz abgesehen davon, daß die weitere Beteiligung des Beklagten auch für die in Aussicht genommene Umgestaltung der Gesellschaft ein wesentliches Hemmnis bilden könnte. Den Rechtssatz, daß die Ausschließung eines Gesellschafters nur das letzte Mittel sein darf und nicht in Betracht kommt, wenn sich eine zu demutbare andere Lösung finden läßt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, die Möglichkeit einer solchen Lösung aber mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint.

Zitierte Normen: § 140 HGB
GesellschaftUnternehmenBerufungsgerichtFritzBeziehungKlägerGesellschafterHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein

HGB § 140
Die Ausschließung eines Gesellschafters kann in Betracht kommen, wenn kurze Zeit nach seiner Aufnahme in die Gesellschaft das Vertrauensverhältnis zerstört ist, der Zweck, der für seine Aufnahme in die Gesellschaft maßgebend war, nicht mehr erreicht werden kann und der Gesellschafter noch keine besonders schutzwürdige Position in der Gesellschaft erlangt hat.
BGH, Urt. v. 9. November 1972 - II ZR 30/70 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
II ZR 30/70
in dem Rechtsstreit
9. November 1972 Kaufmann, Justizange stellte
 als Urkundabeamter der GeachäftaateUe
 des Dipl.-Kaufmanns Dr. Roland Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof» und Prof. Dr»
gegen
1.	die Kpuffrau Klara H und
2.	den Ing. Fritz-Jürgen H
beide	M
, geb. U\
traße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Ausschließung des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft	Werke
& Co.
Dieser Gesellschaft gehörten ursprünglich die Kaufleute	1111(1	Fritz	an.	1963,
1966 verstorben. Der Beklagte hatte am 19. September 1953 eine Tochter Fritz	geheiratet,	war	danach
 in die Dienste der Gesellschaft getreten, wurde später deren Verkaufsleiter und gewann auch sonst im Laufe der Zeit Einfluß auf die Geschäftsführung. Als am 12. Dezember 1966 die Erben	aus der Gesellschaft ausgeschieden waren und
 Fritz	das Unternehmen allein fortführen konnte, trat
 er als Kommanditist mit einer Haftsumme von 30.000 DM ein.
 
Zugleich wurde Fritz ^|^|P Sohn, der Kläger zu 2, der ebenfalls schon vorher in dem Unternehmen tätig gewesen war, Kommanditist mit einer Einlage von 15.000 DM. Fritz blieb persönlich haftender Gesellschafter. Die Beteiligung des Beklagten als Kommanditist war nur als Ubergangslösung gedacht. Die Gesellschaft sollte später in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und der Beklagte neben Fritz Gesellschafter und Geschäftsführer der hierfür zu gründenden GmbH werden.
Mitte 1967 erfuhr die Familie	p,	daß der Beklagte
 ein Verhältnis zu einer Frau	unterhielt. Es entstanden Spannungen, in deren Verlauf Fritz	Ende	1967 das
 Dienstverhältnis des Beklagten zu dem 31. März 1968 kündigte. Die Ehe ^Hlll^wurde geschieden. Die Ehefrau des Beklagten
 erhob gleichfalls Ehescheidungsklage, über die im Zeitpunkt; der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (15. Dezember 1969) noch nicht entschieden war. Fritz der als Kläger zu 1 den Rechtsstreit gemeinsam mit seinem Sohn begonnen hatte, starb am 2. Dezember 1969. An seiner Stelle ist seine Witwe und Alleinerbin in die Gesellschaft und in den Rechtsstreit eingetreten.
Die Kläger behaupten: Fritz ^|habe den Beklagten nur als seinen Schwiegersohn in die Gesellschaft auf genommen. Er hätte es nicht getan, wenn er seine Beziehungen zu Frau	gekannt hätte. Sie - die Kläger - würden ihr
 Ansehen und ihren Ruf schädigen, wenn sie ihn weiterhin in der Gesellschaft duldeten. Seine Beziehungen zu Frau seien auch den Betriebsangehörigen sowie den Lieferanten, Konkurrenten und Kunden der Gesellschaft bekannt geworden. Die Firma^^flHk» auf deren Kredit sie angewiesen sei, habe die Entfernung des Beklagten verlangt. Des weiteren berufen die Kläger sich darauf, daß er ab August 1967 für das Unternehmen kaum noch etwas geleistet habe.
Der Beklagte macht geltend, den Beteiligten sei klar gewesen, daß das ihm zunächst gezahlte Gehalt kein vollwertiges Entgelt für seine Tätigkeit dargestellt habe. Deshalb habe sein Schwiegervater immer wieder betont, er werde den endgültigen Ausgleich später durch seine Aufnahme in die Gesellschaft erhalten. Als er aufgenommen worden sei, seien seine Beziehungen zu Frau	noch	nicht ehewidrig ge-
wesen. Die Firmahabe zunächst verlangt, daß er sich für einen der Gesellschaft gewährten Kredit bis zu 2 Mio. Ml verbürge. Seine Entfernung aus der Gesellschaft habe sie später nur gefordert, weil er deren Interessen nachhaltig vertreten und sie gemeint habe, in seinem Schwiegervater einen bequemeren Verhandlungspartner zu haben.
Den zunächst in erster Linie gestellten Antrag der Kläger festzustellen, daß der Beklagte durch Kündigung der anderen Gesellschafter gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sei, hat das Landgericht abgewiesen; es hat aber auf den auf § 140 HGB gestützten Hilfsantrag den Beklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger haben darauf ihren Feststellungsantrag nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen Zurückweisung seines Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe s
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist als Folge der Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau» der Zerrüttung seiner Ehe mit der Tochter und Schwester der Kläger und der im Zusammenhang damit entstandenen persönlichen Zerwürfnisse unter den Parteien das Vertrauensverhältnis unter ihnen so nachhaltig beeinträchtigt» daß ein weiteres Zusammenwirken in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend. Sie kann von der Revision nicht mit dem Hinweis entkräftet werden» es habe sich insoweit um Vorgänge im rein familiären Bereich gehandelt, derentwegen nicht ohne weiteres angenommen werden könne, auch im Rahmen der Gesellschaft sei eine sachliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht diese an sich denkbare Unterscheidung nicht gesehen hat. Es hat vielmehr ersichtlich dem wiederholt auch vom erkennenden Senat anerkannten Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß es wenig lebensnahe wäre anzunehmen, es ließen sich in einer von engen verwandtschaftlichen Beziehungen geprägten Familiengesellschaft - hier zudem noch unter kleinstädtischen Verhältnissen -die persönlichen Beziehungen in der Familie und die geschäftlichen Beziehungen im gemeinsamen Handelsunternehmen völlig voneinander trennen. In Fällen dieser Art kann es vielmehr in der Regel gar nicht ausbleiben, daß sich die Zerstörung des familiären Vertrauensverhältnisses auf die Zusammenarbeit in der Gesellschaft auswirkt. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß bei der Beurteilung der geschäftlichen Beziehungen der Parteien durch das Berufungsgericht der familiäre Anlaß für das persönliche Zerwürfnis der Parteien eine entsprechende Berücksichtigung gefunden hat.
 
Die Kläger hätten daher, was § 140 HGB zunächst voraussetzt, einen wichtigen Grund gehabt, die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen. Dieser Grund - die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - ist zwar durch das Verhalten des Beklagten ausgelöst worden und beruht daher, wie Jene Vorschrift weiterhin erfordert, (jedenfalls auch mit) auf einem in seiner Person liegenden Umstand. Das allein vermag aber, insofern ist der Revision recht zu geben, die Ausschließung des Beklagten nicht zu rechtfertigen, weil das auf eine gesellschaftsrechtliche Bestrafung eines Gesellschafters wegen Verfehlungen hinauslaufen würde, die sich in seinem privaten Lebensbereich ereignet haben. Verhaltensweisen eines Gesellschafters dieser Art können im allgemeinen nur dann als wichtiger Grund für die Ausschließung angesehen werden, wenn sie sich - etwa bei ehebrecherischen Beziehungen zu dem Ehegatten eines Mitgesellschafters - unmittelbar gegen den persönlichen Lebensbereich eines Mitgesellschafters richten und daher eine schwere Verletzung der diesem gegenüber gebotenen Rücksicht darstellen, oder wenn sie sich aus besonderen Gründen unmittelbar geschäftlich auswirken und insbesondere zu einer feststellbaren Schädigung des GeSeilschaft sunt ernehmens führen (vgl. BGHZ 4, 108, 113/114).
Das erste ist hier nicht der Fall. Auch wenn den jetzigen Klägern und dem früheren Kläger zu 1 die unglückliche Entwicklung der Ehe ihrer Tochter und Schwester sehr nahegehen mußte, so waren doch die Eheverfehlungen des Beklagten kein derart illoyales und gesellschaftswidriges Verhalten ihnen gegenüber, daß das allein die schwerwiegende gesellschaftsrechtliche Konsequenz des § 140 HGB rechtfertigen würde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Kläger auch selbst von dem Vorwurf nicht völlig frei sind, zur Trübung der Beziehungen beigetragen zu haben, da sie geschäftliche Folgerungen gegenüber dem Be-
 
Klagten bereits zu einem Zeitpunkt elngeleltet haben, als dessen Ehefrau noch nicht einmal Ehe Scheidungsklage erhoben hatte» Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des Verhaltens des Beklagten geschäftliche Nachteile - Insbesondere von selten der Fa.	” für das Unter-
nehmen zu befürchten waren, bestehen Jedenfalls Bedenken, dem ein ausschlaggebendes Gewicht beizu demessen, nachdem der Beklagte aus der Geschäftsleitung ausgeschieden und damit zu demindest teilweise dem Verlangen der Fa»	und	mög-
licherweise überhaupt ihrem wesentlichen Anliegen Rechnung getragen worden war»
Zu den mehr im privaten Bereich liegenden Vorgängen kommt aber hier der besondere Umstand hinzu, daß im weiteren Zusammenhang damit die Gründe weggefallen sind, die für die erst kurze Zeit vorher erfolgte Aufnahme des Beklagten in die Gesellschaft ausschlaggebend gewesen waren. Für seine Einbeziehung in den Kreis der Gesellschafter spielte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmal seine Zugehörigkeit zur Familie eine wesentliche Rolle. Nachdem er sich in langjähriger Tätigkeit als Angestellter im Unternehmen bewährt und das Vertrauen des früheren Klägers zu 1 erworben hatte, kam es darüber hinaus allen Beteiligten darauf an, seine Tätigkeit in der Geschäftsleitung auf Dauer in der Weise zu erhalten, daß er nach der geplanten Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG als kapitalmäßig gleich beteiligter Gesellschafter und gleichberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH neben seinen Schwiegervater treten und damit neben ihm zu dem "maßgebenden Mann" im Unternehmen werden sollte. Er wäre, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat, nicht in die Familiengesellschaft auf genommen worden, hätte man gewußt, daß seine Ehe alsbald scheitern und seine Mitarbeit binnen weniger Monate im Unternehmen unmöglich werden würde. Der Zugehörigkeit des Beklagten
 zur Gesellschaft 1st daher, gemessen an den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß, der Boden entzogen, nachdem die Familienbindungen zerstört sind, der Beklagte etwa seit September 1967 in der Gesellschaft nicht mehr tätig war, sein Angestelltenverhältnis gelöst ist und eine irgendwie geartete Geschäftsführungstätigkeit für ihn in der Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt*
Dieser - in der Person des Beklagten liegende - Grund gewinnt unter den gegebenen Umständen bei der im Rahmen des § 140 HGB gebotenen Abwägung der gesamten Verhältnisse und der Interessen beider Teile besonderes Gewicht* Denn einerseits kann den Klägern nicht zugemutet werden, die Gesellschaft, die zwar nicht von jeher Familiengesellschaft war, die aber seit dem Jahre 1966 zu einer solchen der Familie
 geworden und an deren früherer Entwicklung der verstorbene Kläger zu 1 maßgeblich beteiligt gewesen war, mit dem Beklagten fortzusetzen, obgleich das familiär und geschäftlich für sie jeden Sinn verloren hatte und obendrein mit erheblichen Spannungen beladen wäre. Zum anderen hatte der Beklagte, was in diesem Zusammenhang nicht minder von Bedeutung ist, in der Gesellschaft noch keine besonders schutzwürdige Position erworben. Er gehörte der Gesellschaft, als die für das Geseilschaftsverhältnis unglückliche Wend\mg eintrat, kaum mehr als ein halbes Jahr, also erst verhältnismäßig kurze Zeit an. Kapital hatte er nicht eingebracht, so daß er weder etwas zur finanziellen Stärkung der Gesellschaft beigetragen noch insoweit ein Risiko übernommen hatte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die ihm eingeräumte Beteiligung eine Art Entgelt für seine bisherigen Verdienste als Angestellter im Unternehmen darstellen sollte; dementsprechend waren ihm auch Kapitalanteile der übrigen Gesellschafter, was sonst nahegelegen hätte, nicht überschrieben worden.
 
Was er an berechtigten Interessen am Verbleib in der Gesellschaft geltend machen kann, ist daher außerordentlich gering und tritt hinter dem Interesse der Kläger, das Gesell schaftsunternehmen ohne ihn weiter zu betreiben, ganz zurück.
Bei einer solchen Sachlage läßt sich gegen die Ansicht; des Berufungsgerichts, bei Abwägung aller Umstände sei der Ausschließungsantrag der Kläger gerechtfertigt, aus Rechtsgründen nichts einwenden. Der sonst von der Rechtsprechung angewandte Grundsatz, daß an die Ausschließung eines Kommanditisten wegen seiner schwächeren Stellung in der Gesellschaft im allgemeinen schärfere Anforderungen zu stellen sind als an die eines persönlich haftenden Gesellschafters (BGH LM HGB § 142 Nr. 13), kann unter Umständen dieser Art keine Rolle spielen, ganz abgesehen davon, daß die weitere Beteiligung des Beklagten auch für die in Aussicht genommene Umgestaltung der Gesellschaft ein wesentliches Hemmnis bilden könnte. Den Rechtssatz, daß die Ausschließung eines Gesellschafters nur das letzte Mittel sein darf und nicht in Betracht kommt, wenn sich eine zu demutbare andere Lösung finden läßt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, die Möglichkeit einer solchen Lösung aber mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. *
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Die von der Revision im Hinblick auf einige tatsächliche Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; unter Anwendiing von Art. 1 Nr, 4 BGHEntlG wird davon abgesehen, dies im einzelnen zu begründen.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Tidow