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BGH · II ZR 30/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 30/68

Der IIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecko, Dr0 Schulze, Stinpel und Dr* Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des öberlan&esgerichts Nürnberg vom 3o Dezember 1967 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Rechts wegen Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order lautenden, von der Schuhfabrik Otto ange- zahlbar gestellt war« Die Beklagte girierte ihn an die Ffl| und Bank und diese girierte ihn an die Landeszentralbank weiter* Die Landeszentralbank legte den Wechsel mit dem nicht unterschriebenen Vermerk ” Betrag zur Abrechnung erhalten11 der Klägerin vor«. daß die Klägerin von der Landeszentralbank keine Wechselansprüche gegen die Beklagte erworben hato Auch eine stillschweigende Abtretung der Wechselforderung an die Klägerin, wie sie die Revision annehmen möchte, ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen worden,. 5 der Geschäftsbestimmungen)o Mit der linlioferung ist gemäß Art» 38 AbSo 2 WG die Vorlegung zur Zahlung beim Domizi-, liaten bewirkt worden» Die Klägerin hat auch unstreitig den Wechsel erhalten, aber nicht gemäß Nr0 17 Abs» 5 und. Er war zu diesem Zweck bei der Abrechnungsstelle eingereicht und der Klägerin überlassen worden 0 Fine Abtretung von Rechten aus dem bezahlten und mit Guittungsvor-merk überlassenen Wechsel an die Klägerin kam nicht in Betrachte Der Protest des bereits eingelösten Wechsels durch die Klägerin war bedeutungslos0 Die Revision will einen Bereiciiorungsänspruch des Bomiziliaten gögen die Ausstellerin als Empfängerin des eingezogenen Wechselbetrages für gegeben erachtenP wenn er den Wechsel versehentlich durch Unterlassung rechtzeitiger Rückgabe im Ablehnungsverfahren eingelöst hatp aber vom Annehmer Deckung weder erhalten hat noch erlangen kanno Damit kann die Revision aber keinen Erfolg habeno Der gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis boizutreten0 Ein-Bereicherungsausgleich kommt nicht in Betracht 0 In dem Vermerk, daß der Wechsel bei der Klägerin zahlbar sei (Art0 4 WG)P liegt ein Auftrag des Bezogenen an die Bankp den Wechsel einzulösen9 wenn er ihr nach Fälligkeit vorgelegt wird« Die Klägerin war allerdings zur Einlösung gegenüber dem Bezogenen nur verpflichtet ? und erwarb einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Bezogenen (Baumbach-Hefermehl aaO Art, 4 VIG Anm0 3)o In der Einlösung lag eine mittelbare Zuwendung an den befreiten Bezogenen und eine mittelbare Zuwendung des Bezogenen an den befriedigten Wechselgläubiger0 Beide Rechtsverhältnisse sind nach dem Sachverhalt mangelfrei und beide Zuwendungszwecke sind erreicht wordene Baß die Klägerin versehentlich ohne Deckung geleistet hat und den Zahlungserfolg durch ihr Verhalten gar nicht hat herbeiführen wollen, ändert nichts an der Y/irksemen Einlö- sion meint, sondern zur ihrer unbestrittenen Ansprüche aus dem angenommenen Wechsel, zu der es allerdings nur dadurch gekommen ist, daß die Klägerin den Wechsel im Auftrag der Bezogenen eingelöst hat, ohne zu prüfen, ob das Eintreten für diese, zu dem sie nicht verpflichtet war (Nr0 4?

Zitierte Normen: § 670 BGB
LandeszentralbankGeschäftsbestimmungenwechselnDeckungBezogeneWechselKlägerinNr0Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk i
BGHZ
nein
BGB § 812; WG Arto 4; AllgoGeschäftsbedingungen der Banken Nr, 47
Die Domizilbank? die versehentlich ohne Deckung den Wechsel für den zahlungsunfähigen Bezogenen einlöst? indem sie den Wechsel nicht fristgemäß der Abrechnungsstelle bei der LandesZentralbank zurückgibt9 hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Aussteller, für den der Wechsel eingezogen worden isto
BGHp Urto Vo IO» November 1969 - II ZR 30/68 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg“!ürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 30/68
URTEIL
11969
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 in dem Rechtsstreit
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin?
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr,
 
Der IIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecko, Dr0 Schulze, Stinpel und Dr* Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des öberlan&esgerichts Nürnberg vom 3o Dezember 1967 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order lautenden, von der Schuhfabrik Otto	ange-
nommenen und am 21o Juli 1966 fälligen Wechsels über 13o000 DM, der bei der Klägerin, Zweigstelle FflHHB? zahlbar gestellt war« Die Beklagte girierte ihn an die Ffl|	und	Bank	und	diese	girierte	ihn	an
 die Landeszentralbank weiter* Die Landeszentralbank legte den Wechsel mit dem nicht unterschriebenen Vermerk ” Betrag zur Abrechnung erhalten11 der Klägerin vor«. Obwohl die Bezogene zahlungsunfähig war, gab die Klägerin den Wechsel nicht an die LandesZentralbank zurück, sondern ließ Protest erheben und reichte den Wechsel an
 die FCHBPTUB und	Bank zu dem Einzug weitere Diese
 gab ihn der Klägerin mit dem Bemerken zurück9 der Wechsel sei eingelöst und der Gegenwert dem Beklagten gutgebrachtp der ihn bex^oits abdisponiert habe«.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Wechselbetrages von 15»000 DM nebst Zinsen und Protestkosten anfänglich im Wechsel-9 später im Urkundenprozeß und sodann im ordentlichen Verfahren begehrto Sie hat geltend gemacht, die Laudenzentralbank habe ihr die Hechte aus dem Wechsel übertragene Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt auf ihre Kosten bereicherto
 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt 0
Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewieseno Das Oberlandes-gericht hat die in ordentlichen Vorfahren weitcrverfolgte Klage abgewiesen o Mit der vom Berufungsgericht zu go lasse-nen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag„ Die Beklagte beantragt3 die Revision zurückzuwoisen0
Zutreffend ist das Berufungsgericht (vgl„ WM I960, 263) davon ausgegangen? daß die Klägerin von der Landeszentralbank keine Wechselansprüche gegen die Beklagte erworben hato Auch eine stillschweigende Abtretung der Wechselforderung an die Klägerin, wie sie die Revision
 annehmen möchte, ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen worden,. Die Klägerin hat, wie dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen ist, den bei ihr domizilierten Wechsel für die Bezogene, die Firma Otto	eingelöst0
Die Revision irrt, wenn sie meint, die Landes-
zentralbank sei hier nicht als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die Abrechnungsstellen
 bei der 9» Auflo
 Baumbach-Heferrnehl,
 So 493 ff) tätig geworden« Das von ihr ange-
führte Schreiben der Landeszentralbank in Bayern vom
18o Oktober 1967 ergibt, daß der Wechsel als Auftragspapier auf das Inland (vgl„ VII der Allg0 Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, aaO S0 484) von der FÜV^flBlund	Bank	bei	der	Landeszentralbank	in
 Bayern, Haupt stelle in	eingereicht und von
 dieser an die LandesZentralbank in Rheinland-Pfalz, Zweigstelle PflHHBB» Pinzugsanstalt wcitcrgoreicht worden ist« Von dieser ist der Wechsel in das Abrechnungsverkehren gegeben worden, wie der!in Nr0 10 AbSo 1 der Geschäftsbestimmungen vorgesehene Vermerks 11 Betrag durch Abrechnung empfangen Landeszentralbank, Zweigstelle BBHV' ergibt o Die Zweigstelle und auch die Klägerin sind Abrechnungsteilnehmer (vgl0 zQ B„ Nr0 17 Abs? 5 der Geschäftsbestimmungen)o Mit der linlioferung ist gemäß Art» 38 AbSo 2 WG die Vorlegung zur Zahlung beim Domizi-, liaten bewirkt worden» Die Klägerin hat auch unstreitig den Wechsel erhalten, aber nicht gemäß Nr0 17 Abs» 5 und.
6 der Geschäftsbestimmungen, die für sie verbindlich siv^ (Nr0 3), an die Abrechnungsstelle zurückgegebeno Nach Nrr Satz 2 der Geschäftsbestimmungen gilt der Ausgleich im ^
 
rechnungsverfahron als Erfüllung im Sinne dos bürgerlichen Rechtsp außer wenn die unbezahlt gebliebenen Abrechnungs-papiero gemäß Nr0 17 Abs0 5 ff in bestimmter Frist zurückgeliefert werdem Die Klägerin hat unstreitig den Wechsel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zurückgegeben o Damit war der Wechsel für die .'Bezogene eingelöst.
Er war zu diesem Zweck bei der Abrechnungsstelle eingereicht und der Klägerin überlassen worden 0 Fine Abtretung von Rechten aus dem bezahlten und mit Guittungsvor-merk überlassenen Wechsel an die Klägerin kam nicht in Betrachte Der Protest des bereits eingelösten Wechsels durch die Klägerin war bedeutungslos0
Die Revision will einen Bereiciiorungsänspruch des Bomiziliaten gögen die Ausstellerin als Empfängerin des eingezogenen Wechselbetrages für gegeben erachtenP wenn er den Wechsel versehentlich durch Unterlassung rechtzeitiger Rückgabe im Ablehnungsverfahren eingelöst hatp aber vom Annehmer Deckung weder erhalten hat noch erlangen kanno Damit kann die Revision aber keinen Erfolg habeno Der gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis boizutreten0 Ein-Bereicherungsausgleich kommt nicht in Betracht 0
In dem Vermerk, daß der Wechsel bei der Klägerin zahlbar sei (Art0 4 WG)P liegt ein Auftrag des Bezogenen an die Bankp den Wechsel einzulösen9 wenn er ihr nach Fälligkeit vorgelegt wird« Die Klägerin war allerdings zur Einlösung gegenüber dem Bezogenen nur verpflichtet ? wenn sie von diesem rechtzeitig einen schriftlichen Auftrag mit den nötigen Angaben erhielt und für hinreichende Deckung gesorgt war (Nr* 4? AGB der Banken)o Löste sie den Wechsel ohne diese Voraussetzungen ein? so nahm sie damit den im Domizilvermerk liegenden Auftrag des Bezogenen an
 
und erwarb einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Bezogenen (Baumbach-Hefermehl aaO Art, 4 VIG Anm0 3)o In der Einlösung lag eine mittelbare Zuwendung an den befreiten Bezogenen und eine mittelbare Zuwendung des Bezogenen an den befriedigten Wechselgläubiger0 Beide Rechtsverhältnisse sind nach dem Sachverhalt mangelfrei und beide Zuwendungszwecke sind erreicht wordene Baß die Klägerin versehentlich ohne Deckung geleistet hat und den Zahlungserfolg durch ihr Verhalten gar nicht hat herbeiführen wollen, ändert nichts an der Y/irksemen Einlö-
sung des ordnungsmäßigen Wechsels, die sich an die unterlassene Rückgabe innerhalb der Frist gemäß Nr0 17 Absc 6 der GeschäftsbeStimmungen knüpft„ Für einen Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen z\7isehen den Parteien ist
 überhaupt kein Raum (vgl0 Esser, Schuldrecht 20 Auf 1 c § 190 2 a), Die Erwägungen, wie sie im angefochtenen Urteil
 und von der Revision, insbesondere über die Unmittelbarkeit
 der Vermögensverschiebung, angestellt werden, erübrigen
 sicho Die Beklagte, für die der Wechsel eingezogen worden ist, erlangt die Wechsel summe nicht im Widerspruch zyi den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit, wie die Revi-
sion meint,
 sondern zur
 ihrer unbestrittenen
 Ansprüche aus dem angenommenen Wechsel, zu der es allerdings nur dadurch gekommen ist, daß die Klägerin den Wechsel im Auftrag der Bezogenen eingelöst hat, ohne zu prüfen, ob das Eintreten für diese, zu dem sie nicht verpflichtet war (Nr0 4? AGB), zweckmäßig oder angesichts der fehlenden Deckung und mangelnden Zahlungsfähigkeit der Bezogenen besser durch fristgerechte Rückgabe des Wechsels
7
zu unterlassen war. Die Nachteile einer hierbei unterlaufenen Fehlentscheidung muß die Klägerin tragen.
Dr. Kuhn
 Liesecke
Sr. Schulze
 Dr p Keile rmann
 Stimpel