1 Satz" 1 BGB" "ergangener'"Mehrheitsbeschluß ...kann wenigstens dann von der Mehrheit aus geführt werden, wenn •sonst vollendete Tatsachen entstünden. •'"Geschäftsanteil" here'eh-1' .tigten Personen die Voraussetzungen eines Stirararechtsaus-*' Schlusses -vor, so ist die Ausübung des Stimmrechts für diesen Geschäftsanteil'nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck-des Stimmrechtsverbots den Gesamtausschluß vom Stimmrecht erheischt „..Als Sine Beteiligung an'einem vom Streitgehilfen eingelegten und durchgeführten Rechtsmittel ist es anausehen, wenn die Hauptpartei durch einen postulationsfähigen Anwalt einen . schloß die Auflösung der Beklagten und die Bestellung von Hildegard iCHI zur Liquidatorin. 'Robert teil, die nach ihrem Wortlaut über.'dessen lod hinaus gelten sollte, aber, wie der Kläger behauptet, V ■nur für die Zeit der nachkriegsbedingten Abwesenheit Ihres Ausstellers von.. Berlin habe gelten sollen und noch von 'i:i Robert 'IfPHHI; jedenfalls aber mit Schreiben vom 25» April 1957 von Elsa widerrufen worden sei. .Es sei ihnen darum gegangen, den Verkauf des Grundbesitzes, der überstürzt vorgenommen worden und für die 'Gesellschaft ungünstig gewesen sei, und die Verwendung der Anzahlung zu deckenv in den Besitz von Bargeld :: ZU gelangen und der befürchteten Abberufung von Krau A^^HI ' aus ihrem Amt als Diquidatorin usuvorzukommen. - gegen:49 Abs."':2 GrabHG und §"10 Abs. 2 des Gesellschafts-■"-Vertrages"'Verstoßen, "da dazu 'die übrigen Miterben von'""'.;;/ " lach Ansicht des"Klägers sind die .angegriffenen:; Beschlüsse auch deshalb nichtig, weil Frau A^HBI gar nicht berechtigt gewesen sei, eine Gesellschafterversammlung ein-zuberufen. Es .meint: Die "beiden angegriff emen Gesellschaft er be-;': ; Schlüsse seien nichtig, weil nicht alle Gesellschafter zu i der Versammlung vom 16. 3.Satz 1 GmbHG wirksam ist, wenn eie bloß gegenüber reinem Mitberechtigten vorgenommen wird./Mit Rücksicht ■ auf Iren und Glauben;und den Eechtsgedanken'des § 18S ZPO 1 ■könne diese Bestimmung dann nicht angeweridet .werden, wenn ■■..die Ladung eines 'Miterben gar nicht Bür Kenntnis der Übrigen Miterben bestimmt sei. VPrau A—| die Ladung von Inge Gf0HBk und Helge in der Absicht ausgesprochen habe, daß die übrigen färben nach Robert keine Kenntnis von der Gesellschafter Während des Berufungsverfahrens hat am 181 September i 966 auf Betreiben von Inge G^HHl und Helge eine weitere Gesellschafterversammlung stattgefunden? die sich erneut mit der Genehmigung des Grundstücksverkaufs und der Entlastung der Liquidatorin beschäftigt hat. Prau iflHi meint, diese Gesellschafterversaininlung habe die beiden angegriffenen Beschlüsse genehmigt und hierdurch habe der Kläger das zur Klage notwendige Rechtsschützte-dürfnis eingebüßt. Las Berufungsgericht hat die Berufung auf Kosten der : Beklagten zurückgewiesen und Frau AÜH| die ^Kosten ihrer Rebenintervention auferlegt. ./■■Entgegen .der Ansicht des'"Klägers ist die 'Revision nicht unzulässig. ■/ Richtig' ist allerdings, daß "der Streitgehilfe'"'wirksam nur "'solche ProzeÖhandlungen vornehmen kann, die zu ident ;h;: Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen {§ 67 ZPO).Richtig ist auch, daß die Beklagte bei Rechtskraft des Berufungsurteils Hegreßan-sprüche gegen ihre Streitgehilfin geltend machen könnte, während sie, hätte die Revision Irfolg, hieran -gehindert wäre. Im allgemeinen ist der/Streit““ ■ gehilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann befugt, wenn die Hauptpartei insoweit untätig bleibt. I. Bas Berufungsgericht meint; Die angegriffenen Beschlüsse seien nichtig, weil nicht alle Gesellschafter zu :L der Gesellschafterversammlung vom 16, März 1963 geladen worden seien. Die Ladung bloß eines von mehreren literben; dürfe' nicht ledig-lich':zur Kenntnis dieses Mit erben''unter1 Ausschluß der'-' übrigen Miterben bestimmt sein,' uvie"'^dies.Del der von ::Prau vorgenommenen Ladung :der Ball gewesen ■■aeiuV:' .Demgegenüber meint die Revision; Die Lädunghvdn Mit-berechtigten über einen von ihnen ..bedürfe 'keiner anderen form als die Ladung des einzelnen Gesellschafters. § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG bezwecke die Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen der Gesellschaft und den an einem Geschäftsanteil gemeinschaftlichbeteiligten,oDie Vorschrift wolle an Rechtshandlungen gegenüber Miterben nicht weitergehende Anforderungen stellen, als aii den Verkehr mit jedem anderen Gesellschafter. Darum brauche die Ladung bloß eines von mehreren Mitberechtigten nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß alle Hitberechtigten geladen werden sollen. Ist ein Gesellschafter zugleich f: Mitberechtigter an einem weiteren Gesehäftsanteil, so ge- / nügt seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dahn^ wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtig-ter geladen wird. März 1963 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nichtig, ohne daß es darauf ankommt, ob Frau wie das Berufungsgericht angenommen hat, gerade deshalb von der Vorschrift des § 18 : Abs.13 Satz 1 GmbHG Gebrauch gemacht hat, weil sie die 1 übrigen Miterben nicht laden und deren feilnähme verhindern wollte und, ob, wie die Revision im Unterschied zu dem Berufungs-urteil meint, ein solcher ladungsmangel bloß einen Anfecb-tungs-'.und keinen Hichtigkeitsgrund 'abgibt. Bei : der Abstimmung hierüber habe ^Stimmengleichheit b es tardea* bdaaich die auf den Geschäftsanteil'"Von Otto ent- ; Unstreitig ist für die Erben des Robert Rechtsanwalt aufgetreten, ihn hatten der" Kläger und seine Streithelferinnen den anderen Miterben Von Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters richte sieh nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Für die interne Villensbildung der Erbengemeinschaft sei § 2038 Abs. 2 Satz 1 mit § 745 Abs«1 Satz 1 BGB maßgebend, da die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur ordnungsmäßigen Verwaltung eines Geschäfts--anteils gehöre. Der zur Wahl gestellte Rechtsanwalt FflHHHHI habe die Stimmen des Klägers und seiner Streithelferinnen und damit die Mehrheit erhalten. basehränkelsioh IR /daher;auf den Fall,■■■daß die Ausfwhrungshandlnhg\Rainen■ 6 Verfügungscharakter'' habe, und sei für einen solchen Fall ■ m bejahen. : 2ur .Bevollmächtigung yori Rechtsanwalt '.'habe'"daher der Mehrheitsbeschluß .'.sowie der Ümötahdgenügt', :daß'':der Kläger-und seine Streithelferinnen 'diesem'■■ Anwalt :\.f schlüssig Vollmacht 2ur Vertretung' der Erben des."' Denn die:.Einhaltung dieser Bestimmung sei''nach''::"':l1reü'und '■Glauben entbehrlich, wenn alien Gesellsc'häftern'':'die''''':Be'---':'' Stellung des'Vertreters bekannt sei :und in der Geaelischaf-"terversaaunlung niemand Widerspruch gegen die Stimmabgabe : ■ durch den Vertreter erhebe (Scholzf GmbHG § 47 AnmwVIX)°VV 1 das müsse erst recht gelten, wenn,-wie hier,-alle^Gesell- -schafter an der Gesellschafterversammlung teilnähmen und in ihrer Gegenwart "-Wahl und Bestellung eines gemeinsamen V Vertreters vorgenommen würden. September 1966 wirksam zu dem gemeinsamen Vertreter der Erben von Robert bestellt worden. Übung "ihres : Rechts nicht möglich’', daß -auch zur Bestellung :'f eines gemeinsamen .Vertreters Einstimmigkeit erforderlich'ii sei. § 18 Abs."7-T''-GmbHG regelt das Ver- 0 hältnls der'mehreren Mitberechtigten aur.Gesellschaft und ;nicht ihr Verhältnis untereinander." Die Revision hat daher -hicht recht, ""wenn : sie meint, diese Bestimmung schließe die Anwendung des §2030 BGB aus. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 mit f § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB kann aber durch Stimmenmehrheit feine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung ben schlossen werden. d) Das Berufungsgericht hat sich der in RechtsprechungV/f .'■■'uhd'::''Dit&ratur herrschenden ■■''Auf faasung angeschlossen,; \daß sin:gemäß .§ 743 Abs. 1 Satz : 1 BGB' ergangener Mehrheitsbe- : schlüß :bhne weiteres von der Äehrheit: ausgeführt werden darf.' Denn die Minderheit würde, könnte die vermeintliche Mehrheit den gefaßten Beschluß ausführen, mit einer Klage zu spät kommen und vor vollendeten Tatsachen stehen. Billigt man dem Mehrheitsbeschluß dagegen nur Wirkung ';: iin Verhältnis unter den Teilhabern zu, so kann sich die Mehr- \ heit im allgemeinen damit helfen, die Minderheit auf Mitwirkung an der Ausführung des Beschlusses zu verklagen, und . Stimmrecht 'für den'.Geschäftsanteil von Robert ;mangels Einigkeit der Erben dieses Stammes nicht ausge- i ‘die ■ Genehmigung" der angegriffenen Gesallschafterbeschlüsse vom .16, .'März 1963 'mit • den Stimmen"'":' des; Stammes DQHBHBi "beschlossen, worden sein, . Beim nun würde-^dieiMehrheit,;mit einer Klage zu spät"kommen und vor vollendeten fatsaehen stehen, ln lot- oder "Eilfallen kann die Mehrheit: nicht von der Minderheit lahmgelegt werden. Tfenn Gefahr im Verzüge ist, ein Urteil zu "spät kommen'würde und mangels .Einigkeit der Mit-: berechtigten vollendete Tatsachen entständen, kann es die Minderheit nicht in der Hand haben, die Ausführung der beschlossenen Maßnahme zu verhindern und die Mehrheit auf ; :7: einen Schädensersatzansprüch. zu beschränken, Daher muß ein": gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB ergangener Mehrheitsbeschluß ;7 .in"' Eil- oder Hot fällen von der Mehrheit ausgeführt werden 1 ;".könneh". .■■fe) "Tis "kann off enbleiben, ob Frau i^Hl von .'.nähme an der Abstimmung der' Erbengemeinschaft ;;'über';'di'e ""'Volliaachterteilung ausgeschlossen "wahr Die’' herrschen ■■■■de lehre .nimmt allerdings an, daß, wenn bei-.einem'der Mit-.'.",'' ■'■berechtigten die Voraussetzungen des Stiraiarechtsausöchlusses '"vorliegen, das Stimmrecht für die ganze Gemeinschaft ■■zu'.fffl frühen""hat. Frau "A^ppMi ;kdnn:te einem Ti Stimmrechtsverbot nur deshalb ausgesetzt gewesen 'sein:, weil die" Erbengemeinschaft einen "Vertreter zur Abstimmung über die Erneuerung oder Genehmigung des Entlastungsbeschlusses bestellen sollte und die Meinung vertreten wird"":(Baumbach/ Hueck, GmfeHG § 47 An. 5 A), für einen Stlmrnrechtsausschluß sei der Gehalt des Beschlusses und nicht sein äußerer Anlaß ■ 'Setzungen 'eihee'':':Stimmrechtgaus'echluBseQ';rorlibgen,'' die Ausübung des 'Stimmrechts nicht'generell für'dieser; Gesellschaft sänt eil "aüßgescHlbBoen' sein kann, sondern';'gef* ragt Werden muß, ob der Zweck des: Stimmrechtsverböts .den 'Gesamt-aUBSChluß vom Stimmrecht erheischt, und daß dies: nur dann der Pall ist, wenn du besorgen ist, daß die Mitberechtigten in' gleicher Weise das Stimmrecht unsachlich ausübend . Einer schriftlichen Voilmaeht und ihrer Vorlegung bedarf ee aber nicht, wenn die'Vollmachtserteilung samt-; liehen Gesellschaftern bekannt ist und niemand Widerspruch erhebt (Vogel, GmbHG § 47 Anm.- zielten Erlöses einwandfrei war;"-brauchte Frau eine'"Nachprüfung' nicht zu scheuen und konnte auch noch ;nach einer solchen -Nachprüfung entlastet werden. Odem Beschluß vom 28.September .'1966- darum, auf Regreßansprüche gegen die liquidatorin-zu verzichten, damit das verteilbare Gesellschaftevermögeh'.'zu schmälern und die Rsöhte des Klägers und seiner Streithelferinnen, die als "•Erben'nicht"-'hatten ausgeschaltet "werden können, nun auf dem -fege über einen Regreßverzicht -zu beeinträchtigen. fdie Kosten des Heclitsmittelverfahrens dann.:zur labt fallen, wenn er das'"'"Rechtsmittel ohne ''Beteiligungder -von ihm 1 unterstützten Partei eingelegt, und durchgeführt hat (HG JW I1933, 1065; BGH LM § 582 ZPO Hr, 1; BGH IM § 135 BterfGG ■ Denn, wenn auch das vom Hebenint er-venlenten eingelegte Rechtsmittel nach den Grundsätzen der §§ 66, 67 ZPO als für die unterstützte .Hauptpartei eiage- ' legt gilt, kann es doch der Streithelfer nicht in der Hand haben, die von ihm unterstützte Hauptpartei wider deren Willen mit Kosten zu belasten Und seine eigene Rechtsmittelbefugnis unter dem Kostenrisiko der Hauptpartei änszuüben» Als eine Beteiligung der unterstützten Hauptpartei hat es das Reichsgericht angesehen, wenn dies:© Partei auch ihrerseits Rechtsmittel eingelegt (RGZ 69,:292) oder, ohne Rechtsmittel einzulegen, einen Rechtamittelantrag gestellt h und Angriffe erhoben hat (RGZ 59, 173). Beteiligung am Bechtsmittelverfahreh nicht angesehen, wenn die unterstützte Hauptpartei keine Anträge gestellt hat (WarnRspr 1914 Nr« 95) oder für die Eechts-mittelinstanz zwar einen Prozeßbevöllmächtigten bestellt, "sich im übrigen aber vom Rechtsmittelverfahren ferngehalten, insbesondere eigene Anträge weder angekündigt noch gestellt, keine vorbereitenden Schriftsätze eingereicht und sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten las3enV (RS JW 1933, 1065)» '"Dem kann';nicht "gefolgt werden, Der Anschlußrevision 1st allerdings zuzugeben, daß der eingereiehte Schriftsatz kein bestimmender, sondern ein vorbereitender Schriftsatz war und daß die Streit-gohilfin der Beklagten, wenn sie zur rnünd 1 ichen Verhand-lung zwar erschienen wäre,.aber nicht verhandelt hätte, ..nach § 335 ZPO als säumig1 zu behandeln gewesen wäre. Aber die Beklagte hat eich dadurch, daß sie mit .einem postula-:; tionsfähigen Anwalt zur Berufungsverhandlung erschien, die Möglichkeit geschaffen, den Erlaß eines Versäumnisurteils zu verhindern und hat sich hierdurch und durch die Binrelöhurig eines Schriftsatzes, der ja doöh gelesen, und berücksichtigt werden sollte, an dem Berufungsverfahren in einem Umfang beteiligt, daß es gerechtfertigt war, Ihr die Kosten des Berufungsverfahrens und ihrer Btreithelx'erin rmr die Kosten ihrer hebenintervention ■auf Kuer legen; t Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte nicht beteiligt, Ihr konnten daher die Kosten der Revisions— Instanz nicht auferlegt werden. Durch die Anschlußrevioion sind keine besonderen Kosten erwachsen, da die Anschlußrevision nur die Kosten des :Beru-fungsveriahrens betrifft (§4 ZPO) und die Streithelferinnen des Klägers auch den Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt haben.
Hachschlagewerks ;j a BOTH; -ja
GmbHG § 18 Abs:, 3
1st ain Gesellschafter noch an einem anderen Geschäftsanteil
mifbereohtigt j : so genügt seine Ladung, zur. Ladung der lit- ■ Berechtigten nun dann* wenn er sowohl als ■■Öee.ellaohafter -dis auch als litbereehtigter geladen wird.
COT § 18 Abs. t /
Hur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist nicht ohne weiteres Binstimmigkeit erforderlich,
BÖB"§ 743 •
i3:in'nach'§'.745 'Äbs. 1 Satz" 1 BGB" "ergangener'"Mehrheitsbeschluß ...kann wenigstens dann von der Mehrheit aus geführt werden, wenn •sonst vollendete Tatsachen entstünden.
OTbHO. f:47 'Abs .7 4
liegen bei": einer von mehreren.' an elftem'. •'"Geschäftsanteil" here'eh-1' .tigten Personen die Voraussetzungen eines Stirararechtsaus-*' Schlusses -vor, so ist die Ausübung des Stimmrechts für diesen Geschäftsanteil'nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck-des Stimmrechtsverbots den Gesamtausschluß vom Stimmrecht erheischt
/GmbHG §" 4? Abs'. :3 . "mu/
line Stimmrechtsvollmacht bedarf nicht der 'Sohriftforut, wenn eie in einer Gesellschaf tsversamwlung in Anwesenheit aller'"
.. „Beteiligten erteilt wird und bloß unbegründete rechtliche ::Be~ „•''.''denken gegen sie erhoben werden.£
. ZPO;; § 101 7
„..Als Sine Beteiligung an'einem vom Streitgehilfen eingelegten und durchgeführten Rechtsmittel ist es anausehen, wenn die Hauptpartei durch einen postulationsfähigen Anwalt einen . Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur:mündlichen Verhandlung erscheint.
BGH, Urt, V. 14. Dezember 1967 - II HR 30/67 - Kammergericht „ LG Berlin
B U N DES G E KICIITSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
;n_ zb.
URTEIL Verkündet am
H. Dezember 196?
V Heilj /
, ^ Justizhauptsekrebär
in dem Rechtsstreit f T
als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
der durch
.Fahrzeugbau GmbH i.L., vertreten quidator Dipl.-Kaufm.Leonhard
VCS*6ee*i) , W^ÜPstr. 33,
Beklagten,
*- Prozeßbevollmächtigter X.
Instanzr Rechts
der ':fitwe"'.Hildegard
W
ab, KMPHHP,
alles ~2T,
■Trozeßbevollmächtigte s
Streithelferin der Beklagten,lv 1 Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
Rechtsanwäkte und Dr. pH
gegen
den stud, jur, filbert . 25,
Kläger und Revisionsbekiagten«, 'V
^ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
Brau Lisa geh. KmH|, P GPH^IÄ-XNI
Karwendelstr. 20,
geb. K|
h S1
l|ig|frau -Särgit
- Prozeßbevolliaächtigter; Rechtsanwalt Dr.
41/Cal.
Streithelferinnen des Klägers und Ans« ’ " ~
2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14iiDezember 1967
■unter Mitwirkungdes Senatspräsidenten Dr. Fischer;r \ und, der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Dr. Schulze und'"Ü?Ieok
für"'' Hecht '""erkannt:
■Die Revision und die Anschlußrevision gegen
das am 5. Dezember 1966 verkündete Urteil des
• «
2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin "werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revi- v -Vv ■■■y^-sionsinstanz's einschließlich der Kosten der ■ Streithelferinnen des Klägers, werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.
: Von Rechts wegen : Vr ; : :: i
.■.Tatbestands D
.■ ':■■■■: Die beklagte GmbH ist Von'Robert Kl(jPHHHH|. und ■ ■.■dessen Schwiegersohn Otto DBHHfltl 'gegründet word eüV Sie.
.■ waren:."zu'.je 30 beteiligt. Beide ISbeh';hi:chf::,iiehr.DRobert
KiHMIMBi ist von seihen Töchtern'Hildegard AjfBBBu die
der Beklagten als "Streithelferln' beigetreteii' ist.»■■und ..Bisa (Streithelferin zu 1 des Klägers.) dZubje 1/:;
■■'und'" vier Enkeln, nämlich hem Kläger "und Margit BURlBflRi (dessen Streithelferin zu 2) zu je 1/5, "..sowie Inge &1ISHBI und Helge zu je 1/10 beerbt worden. Die beiden "'"letzte-
:.ren sind zugleich Erben ihres Vaters Otto :
Hildegard'
und ihr Ehemann (Otto} waren seit:':'
194t Geschäftsführer der Gesellschaft. Beidenwurde eine
Partei on' abgesagt. -In-'der Gesellschafterversammlung vom
5» ^Oktober -1955 wurden sie "aus .gesundheitlichen Gründen". ; nur .'-Ruhe gesetzt, ln-dem Anfang 1956 eröffneten Verglelöhs--verfahren-.'sollen''-sie -nach - Behauptung des Klägers, aufAihr© -•Pension verzichtet haben. Die Gesallschafterversammluhg'i.:;;.':1
.vom 20. Juli 1956, die noch vor Erfüllung des -Vergleichs;
und vor Aufhebung des Vergleichsverfahrens stattfand, ^’be-
schloß die Auflösung der Beklagten und die Bestellung von Hildegard iCHI zur Liquidatorin. An dieser Gesellschaft ex*™ versammlung-nahmen Helge die Erbengemeinschaft'
hach ihrem Vater und Otto auf Grund einer Vollmacht
'Robert teil, die nach ihrem Wortlaut über.'dessen
lod hinaus gelten sollte, aber, wie der Kläger behauptet, V ■nur für die Zeit der nachkriegsbedingten Abwesenheit Ihres Ausstellers von.. Berlin habe gelten sollen und noch von 'i:i Robert 'IfPHHI; jedenfalls aber mit Schreiben vom 25» April 1957 von Elsa widerrufen worden sei.
Durch Vertrag vom 8.: lärz 1963 verkaufte die Beklagter: ihren Grundbesitz für 553 425,™ IM-durch Frau A^HM als ihre Liquidatorin. Diese zahlte von der Anzahlung .des iKäu--: fers (130 000 DM) 2 400 DM an ihren Ehemann als restliches Gehalt, an ihn und sich, selbst 25 000 Dl ü conto Pehsionf-: : an sich selbst 7 000 DM a conto 'Liquidatorengebühren/ 3Ö0 DM -an ihren Anwalt (Br. Sch^BHR) und ;je 24 Ö00 DM a conto ihres eigenen Geschäftsanteile und.der Geschäftsanteile von
'--Die Geseils'chaf terverSammlung' vom 16.:März 1963, .-«r;; . der .Frau A^HHB, Frau G®#8| und Helge .bflMMMi bei li -- -'.l'. nahmen,- beschloß,-'.Frau A^0H| als""Liquidatorin abzüberüf eh;'■ und ihr .Entlastung zu erteilen, ln Gern -letzteren Beschluß
fliegt riacfe'''Jlnaicht''''.des:''''Klägers schlüssig ^dgleich'::.der':':\:.: fBesehlui3,f die' Oconto-Zahlung von 25 000 DI auf'-'die-'ue'rl /fhobenen Pensionsansprüche zu genehmigen.
v';B er'"Kläger ''hält' "den 'Bntlastunge- und' den Genehmigungs-he Schluß für nichtig und Beantragt ffdiedfichtigkeit dieser ..neiden -Beschlüsse f es tzü.s't eilen.
ff'fd» Xn\drster'\'Binie beruft -er sich'darauf ,'7däß7nur . Inge und Helge DllBliÄ zu'-"deriGesellschaf terver™'Ii
Sammlung geladen vrorden sind, und macht geltends Frau Ap—IE.. ..Brau- und' .Präuleinhätten überein-
stimmend und -vorsätzlich die Teilnahme-der übrigen Mit- . erben von'""Eobert an der'■ßesellsehafterversamm^vl;-.;
lung verhindert. .Es sei ihnen darum gegangen, den Verkauf des Grundbesitzes, der überstürzt vorgenommen worden und für die 'Gesellschaft ungünstig gewesen sei, und die Verwendung der Anzahlung zu deckenv in den Besitz von Bargeld :: ZU gelangen und der befürchteten Abberufung von Krau A^^HI ' aus ihrem Amt als Diquidatorin usuvorzukommen.
■■■■■■ .'.Ünst reit ig "ist es zu der Ges eil schafterver Sammlung vom 16. März 1963 gekommen, nachdem Inge die an
diesem läge unverhofft in Berlin erschien/.Prau Aj((^ und Helge die zusammen wohnen, auf gesucht und
Frau Af|||P^ geäußert hatte, da könnten sie gleich eine Gesellschafterversammlung abhalten. Die Gesellschafterversammlung fand wenig später noch am selben Tage;;statt? riach- ■ :dem Drau ihren Anwalt (Dr. Sch^flHR) verständigt
hatte und dieser erschienen war.
2, Der Kläger hält die beiden angegriffenen GeBell-
;schaf terbeechlüsae■ auch'deshalb':für '"nichtigweil -Frau ;■ A^—it, ..Frau und Fräulein Dpi dabei vor- ■ /
Gs'ätslich zürn'Schäden der" Gesellschaft und der übrigen ■■tL vMiterben von Robert gehandelt hätten.' Die Ehe- :
Deute aWA hätten keine Pensionsansprüche mehr gehabt, : da sie darauf verzichtet hätten, infolgedessen habe auf Ruhegeld keine Zahlung geleistet und die gleichwohl bewirkte Zahlung von 25 000 DM nicht genehmigt werden dürfen. .Mangels Anspruchs -sei die Zahlung selbst nach § 181 -BGB unwirksam' gewesen. Der Verkauf des Grundbesitzes habe"
- gegen:49 Abs."':2 GrabHG und §"10 Abs. 2 des Gesellschafts-■"-Vertrages"'Verstoßen, "da dazu 'die übrigen Miterben von'""'.;;/
Robert KBMHHI hätten gehört; werden. müssend-idles’’ aber ■ ■■■unterblieben'eei.
:3. " lach Ansicht des"Klägers sind die .angegriffenen:; Beschlüsse auch deshalb nichtig, weil Frau A^HBI gar nicht berechtigt gewesen sei, eine Gesellschafterversammlung ein-zuberufen. Ihre Bestellung zur liquidatorin sei unwirksam gewesen, ln der Geoellschafterversammlung vom 20. Juli 1956 'Ghabe":i:0tto vABBBI nicht für Robert KfHHHHi handeln dürfen, da dessen Vollmacht gar nicht mehrG""gegolte'nGhabe''Gundi-' die f ehlende Vertretungsberechtigung -alien Teilnehmern der „Gesellschafterversammlung:vom 20. :Juli 1956 bekannt gewesen
- \sei.
" ■■"Das Landgericht "hat' der Klage:"'.stattgegeb"ehr.'Gd:A..;;;3 ■
Es .meint: Die "beiden angegriff emen Gesellschaft er be-;': ; Schlüsse seien nichtig, weil nicht alle Gesellschafter zu i der Versammlung vom 16. März 1963 geladen worden seien.':/
Die .Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Ladung
zu ■ einer Gesellschafterversammlung, .falls1"ein 'Geschäfts--■
anteil mehreren Mitberechtigten ühgethiit ;austejb't und ..diese keinen .gemeinsamen-Vertreter haben, nach § 18 ■p&bs. 3.Satz 1 GmbHG wirksam ist, wenn eie bloß gegenüber reinem Mitberechtigten vorgenommen wird./Mit Rücksicht ■ auf Iren und Glauben;und den Eechtsgedanken'des § 18S ZPO 1 ■könne diese Bestimmung dann nicht angeweridet .werden, wenn ■■..die Ladung eines 'Miterben gar nicht Bür Kenntnis der Übrigen Miterben bestimmt sei. ■■■So ■ aber ; liege -es hier , dal.y VPrau A—| die Ladung von Inge Gf0HBk und Helge in der Absicht ausgesprochen habe, daß die übrigen färben nach Robert keine Kenntnis von der Gesellschafter
.. yerSammlung: erlangten. ;a . -All AI t-ll
Gegen diese^Urteil hat Prau Berufung eingelegt. . : 1 a ■ 1 11
Während des Berufungsverfahrens hat am 181 September i 966 auf Betreiben von Inge G^HHl und Helge eine weitere Gesellschafterversammlung stattgefunden? die sich erneut mit der Genehmigung des Grundstücksverkaufs und der Entlastung der Liquidatorin beschäftigt hat. Prau iflHi meint, diese Gesellschafterversaininlung habe die beiden angegriffenen Beschlüsse genehmigt und hierdurch habe der Kläger das zur Klage notwendige Rechtsschützte-dürfnis eingebüßt.
Las Berufungsgericht hat die Berufung auf Kosten der : Beklagten zurückgewiesen und Frau AÜH| die ^Kosten ihrer Rebenintervention auferlegt.
Mit der Revision verfolgt Prau Apm den Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger und seine beiden Streithelferinnen um Zurückweisung der Revision'■bitten.
v Diebeiden letzteren haben Anschlußrevision einge-legb mit dem Antrag, die ganzen Kosten der Berüfungs- i Hnstanz der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen.
Drau hat um Zurückweisung der Anschlußrevisich
: geheten.
'i■'Intscheidungsgründe; ■ p:
A ■
./■■Entgegen .der Ansicht des'"Klägers ist die 'Revision nicht unzulässig. ■ . '-1:
■/ Richtig' ist allerdings, daß "der Streitgehilfe'"'wirksam nur "'solche ProzeÖhandlungen vornehmen kann, die zu ident ;h;: Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen {§ 67 ZPO).Richtig ist auch, daß die Beklagte bei Rechtskraft des Berufungsurteils Hegreßan-sprüche gegen ihre Streitgehilfin geltend machen könnte, während sie, hätte die Revision Irfolg, hieran -gehindert wäre. Aber die Drage, ob sich der Streitgehilfe :durch eine eigene Handlung in Widerspruch mit der von ihm" unterstützten Partei setzt, beurteilt sich nichts nach dem materiellen d t Ergebnis des Prozesses, sondern danach, wie sich die Haupt-Partei zu dem Prozeß verhält. Im allgemeinen ist der/Streit““ ■ gehilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann befugt, wenn die Hauptpartei insoweit untätig bleibt. Anders ist ; > es nur, wenn die Hauptpartei durch ausdrückliche oder schlüssige Handlungen zu erkennen gibt,"daß 'Sie/die'Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Gehilfen: mißbilligt": ^teln/Jonas/Pohle, ZPO § 67 II 5 b). Hie:beklagte SmbH hat keine solche Handlung vor genommen. Ihre Htreitgehilfin war > daher nicht gehindert, ihrerseits Revision.einzulegen.
- ;8 -
B -
I. Bas Berufungsgericht meint; Die angegriffenen Beschlüsse seien nichtig, weil nicht alle Gesellschafter zu :L der Gesellschafterversammlung vom 16, März 1963 geladen worden seien. § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG setze voraus, daß diean einen von mehreren Miterben gerichtete Ladung erkennbar die Ladung aller Miterben anstrebe. Insbesondere müsse für1'den angesprochenen.''literbeh klar ■.sein, daß er die anderen Mitberechtigten zu verständigen habe. Die Ladung bloß eines von mehreren literben; dürfe' nicht ledig-lich':zur Kenntnis dieses Mit erben''unter1 Ausschluß der'-' übrigen Miterben bestimmt sein,' uvie"'^dies.Del der von ::Prau vorgenommenen Ladung :der Ball gewesen ■■aeiuV:'
.Demgegenüber meint die Revision; Die Lädunghvdn Mit-berechtigten über einen von ihnen ..bedürfe 'keiner anderen form als die Ladung des einzelnen Gesellschafters. § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG bezwecke die Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen der Gesellschaft und den an einem Geschäftsanteil gemeinschaftlichbeteiligten,oDie Vorschrift wolle an Rechtshandlungen gegenüber Miterben nicht weitergehende Anforderungen stellen, als aii den Verkehr mit jedem anderen Gesellschafter. Darum brauche die Ladung bloß eines von mehreren Mitberechtigten nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß alle Hitberechtigten geladen werden sollen. Ob der angesprochene Mitberechtigte die Ladung so auffasse und entsprechend handle, sei allein eine das 'limehverhältriis der r Hitberechtigten "'berührende Frage; 'die'''Wirksamkeit der Ladung .werde'hierdurch nicht beeinträchtigt,:
Weder das 'Berufungsgericht nach' die "Revision ;hab'Sh';;'’’ß..~ß:’., recht. : V;
hinge Q und Helge
zweifach beteiligt? ■■Sie".geh und zu dem anderen zu dem Stamm IC nicht bloß als "Miterben nao:
in ihrer Eigenschaft als iMiterbehrmäch Robert RflHHHlI i geladen werden müssen. Ist ein Gesellschafter zugleich f: Mitberechtigter an einem weiteren Gesehäftsanteil, so ge- / nügt seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dahn^ wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtig-ter geladen wird. .
ha dies unterblieben ist, sind die am 16. März 1963 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nichtig, ohne daß es darauf ankommt, ob Frau wie das Berufungsgericht
angenommen hat, gerade deshalb von der Vorschrift des § 18 : Abs. 13 Satz 1 GmbHG Gebrauch gemacht hat, weil sie die 1 übrigen Miterben nicht laden und deren feilnähme verhindern wollte und, ob, wie die Revision im Unterschied zu dem Berufungs-urteil meint, ein solcher ladungsmangel bloß einen Anfecb-tungs-'.und keinen Hichtigkeitsgrund 'abgibt. u
Uli i-bas Berufungsgericht meint: ■" hie ""Gesell schaf terver-.sammlüng':vom 28. September 1966 habe nicht den Beschluß ge-:fäßt,-die Beschlüsse vom 16..März 1963 zu .bestätigen. Bei : der Abstimmung hierüber habe ^Stimmengleichheit b es tardea* bdaaich die auf den Geschäftsanteil'"Von Otto ent-
/fällenden Stimmen dafür und die auf den Geschäftsanteil nach Robert kJHHHHHBl entfallenden Stimmen dagegen ausge- li aprochen hätten. /
; Unstreitig ist für die Erben des Robert Rechtsanwalt aufgetreten, ihn hatten der" Kläger
und seine Streithelferinnen den anderen Miterben Von
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Robert KfHMNHHl' ala gemeinsameil''-Vertreter:für.- die '(resell----schaf terversammlung vom 28. September1T-9G6'-vergesoblagen, ;t)em': stimmten:.Frau AfJJgB(| und Fräulein'- schonlvor
Väieier Versammlung und Frau - SiBBi in dieser Versammlung .■nicht zu. lie-Wahl von Rechtsanwalt FfBHHNHi zu dem gemeint ,.
. sam#n-Vertreter -der Erben von Robert K—Mi und sein i.Stimmrec'ht wurden1'in -der''Gesellschaft erversummluniDer- :ff;
brtert. Eine Einigung' hierüber' - wurde nicht' er 2 i eit- i 1Re cht ä 1 •'■Anwalt FÜHBHH nahm bei der 'Abstimmung über den Antrag,. die 'Beschlüsse' 'der'" -Gesellsbhaftetversammlungivom 16itMärn l-i 963''"zu bestätigen "uderzu: genehmigen s - 'das Stimmrecht '.-der ■ /"Erben des Robert' ür- '-sich in Anspruch und-stimmte'
' gegen-diesen Antrag. Frau: AMHM, Frau Gj—i und Fräü-iiein 'DjMMllM bestritten die Stimmberechtigung:: Von-Rechts- . .. .-anwalt -PMBMI'-und wandten sieh gegen -seine Stimmabgabe„
Das Berufungsgericht führt aus; 'Die persönliche Stimm-" 'abgäbe durch Frau A^m| sei schlechthin und die durch Frau und Fräulein insoweit ohne RedeutungfV
als sie das Stimmrecht als Erben von Robert aus-
geübt hätten. Denn das Stimmrecht von Miterben Rönne nur gemeinschaftlich ausgeübt werden {§ 18 Abs. 1 GmbHG). Das könne jedoch auch durch einen gemeinsamen Vertreter geschehen. Rechtsanwalt sei sum gemeinsamen Ver-
treter bestellt worden. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters richte sieh nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Für die interne Villensbildung der Erbengemeinschaft sei § 2038 Abs. 2 Satz 1 mit § 745 Abs«1 Satz 1 BGB maßgebend, da die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur ordnungsmäßigen Verwaltung eines Geschäfts--anteils gehöre. Der zur Wahl gestellte Rechtsanwalt FflHHHHI habe die Stimmen des Klägers und seiner Streithelferinnen und damit die Mehrheit erhalten. In dieser
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:'Wähl;'h&be keine Verfügung-'über den Geschäftsanteil gelegen. Die Frage, ob auf Grund des § 745 Abev 1 BGB .gefaßte Mehrheitsbeschlüsse auch bei Widerspruch, ■der:v
-.Minderheit ausgeführt werden dürfen, . basehränkelsioh IR /daher;auf den Fall,■■■daß die Ausfwhrungshandlnhg\Rainen■ 6 Verfügungscharakter'' habe, und sei für einen solchen Fall ■ m bejahen. : 2ur .Bevollmächtigung yori Rechtsanwalt '.'habe'"daher der Mehrheitsbeschluß .'.sowie der Ümötahdgenügt', :daß'':der Kläger-und seine Streithelferinnen 'diesem'■■ Anwalt :\.f schlüssig Vollmacht 2ur Vertretung' der Erben des."' Robert Vif;, K—IH erteilt hätten. Bie Wirksainkeit .dieser :Völl--'.mächtserteilung scheitere'auch-nicht daran,.'.'daß'"'nach'"
§ 47 Abs. 3 GmbHG eine Stimmrechtsvollmacht su ihrer;Gültig-1 : keit der. schriftlichen Form bedarf ■ und as';: hieran,"""fehlte.
Denn die:.Einhaltung dieser Bestimmung sei''nach''::"':l1reü'und '■Glauben entbehrlich, wenn alien Gesellsc'häftern'':'die''''':Be'---':'' Stellung des'Vertreters bekannt sei :und in der Geaelischaf-"terversaaunlung niemand Widerspruch gegen die Stimmabgabe : ■ durch den Vertreter erhebe (Scholzf GmbHG § 47 AnmwVIX)°VV 1 das müsse erst recht gelten, wenn,-wie hier,-alle^Gesell- -schafter an der Gesellschafterversammlung teilnähmen und in ihrer Gegenwart "-Wahl und Bestellung eines gemeinsamen V Vertreters vorgenommen würden.
das Berufungsgericht hat, wenn auch nicht in allen leilen seiner Begründung, so doch im.Ergebnis recht.
1 • Rechtsanwalt. ist für die Gesellschafter- ;
Versammlung vom 28. September 1966 wirksam zu dem gemeinsamen Vertreter der Erben von Robert bestellt worden. ■
a.) fach § 18 Aba. 1 GmbHG können ■Eltberechtigte die Rechte aiis : einem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich' au.B-*::'
üben. Das kann in der Weise geschehen, daß alle Beteiligten mitwirken, oder dadurch,, daß sie einen gemeinsamen Vertrauter bestellen.. .Die Revision /folgert aus::der Bemerkung #0:0, ;;Schiiling : {in ' Hachenburg, GmbHG § 18 Am. 10) t "Einigen :
'.Mehfdie mehreren';;Iitberech'tigten nicht',; so ist eine Aus»-;:,;-'':.;':: Übung "ihres : Rechts nicht möglich’', daß -auch zur Bestellung :'f eines gemeinsamen .Vertreters Einstimmigkeit erforderlich'ii sei. Bas ist nicht richtig. Die Bestellun'g: eines gemeinsamen -Vertreters ermöglicht gemeinsames 'Handeln, er fordert, "'aber ■■kein solches Handeln. Denn § "18 Abs.»;' 1. GmbHG'.' will nur ver~ff .■.hindern,'".'..daß Mitberechtigte ihr '"Hecht in unterschiedlicherr ■Weise ausüben, aber nicht die--Hechte- aus einem.'mehreren'gemeinsam anstehenden Geschäftsanteil, lahmlegen, falls .eine Einigung Über die -Bestellung eines 'gemeinsamen Vertreters t nicht ,zu erzielen'1st. § 18 Abs."7-T''-GmbHG regelt das Ver- 0 hältnls der'mehreren Mitberechtigten aur.Gesellschaft und ;nicht ihr Verhältnis untereinander." Die Revision hat daher -hicht recht, ""wenn : sie meint, diese Bestimmung schließe die Anwendung des §2030 BGB aus.
b) Hach dieser Bestimmung steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu
(§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 mit f § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB kann aber durch Stimmenmehrheit feine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung ben schlossen werden. Darum geht es bei dem Vorschlag, Rechts~ ; anwalt für die Gesellschafterversammlung vom 28. September 1966 Vollmacht zu erteilen.
c) is kann dahingestellt bleiben, ob mit "'Mehrheit "auch die "Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht beschlossen -werden ;karm, die den Bevollmächtigten berechtigt, an Beschlüssen y
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mitzuwirken, die Verfügungen über das Gesellschaftsver-' Mögen zu dem -Inhalt iiaben. Denn im vorliegenden Pall hatte .■die.■'■Vollmacht den Zweck, die Beschlüsse vom 161 -Mars 1963 nicht zu bestätigen und nicht zu genehmigen. Da kommt -da-. : -;.her:':^ntgeg'en der Revision nicht'"darauf au, ob die Irtei- , lung einer Vollmacht, die die' erneute Vornahme jener Be™ c- V c .Bchltiase hätte ermöglichen sollen, ' eine Verfügung dar-'■stellt .':V:
d) Das Berufungsgericht hat sich der in RechtsprechungV/f .'■■'uhd'::''Dit&ratur herrschenden ■■''Auf faasung angeschlossen,; \daß sin:gemäß .§ 743 Abs. 1 Satz : 1 BGB' ergangener Mehrheitsbe- : schlüß :bhne weiteres von der Äehrheit: ausgeführt werden darf.' Sie. liegt auch ' dem DM § 20'5Ö BGB "Nr. 1 abge druckten .V Ürteil des ?. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zugrunde. 7 v o Diese Auffassung ist nicht unbedenklich (Hob. Fischer in BGB-RGM §§ 744/46 Anm. 10). Bei ihr wäre die Minderheit ol auf Schadensersatzansprüche beschränkt, falls gar kein Mehrheitsbeschluß vorläge. Denn die Minderheit würde, könnte die vermeintliche Mehrheit den gefaßten Beschluß ausführen, mit einer Klage zu spät kommen und vor vollendeten Tatsachen stehen. Billigt man dem Mehrheitsbeschluß dagegen nur Wirkung ';: iin Verhältnis unter den Teilhabern zu, so kann sich die Mehr- \ heit im allgemeinen damit helfen, die Minderheit auf Mitwirkung an der Ausführung des Beschlusses zu verklagen, und . muß damit bei Kechtmäßigkeit des gefaßten Beschlusses Erfolg haben, da alle Teilhaber verpflichtet sind, bei wirksam beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen mitzuwirken.
Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Im vorliegenden Fall würden vollendete Tatsachen entstanden sein, .hätte die Mehrheit die Minderheit auf Mitwirkung 'an"der des Mehrheitsbeschlusses verklagen'müssen«, Dehn,'' ■ kÖhhtef&S'' ,
Stimmrecht 'für den'.Geschäftsanteil von Robert ;mangels Einigkeit der Erben dieses Stammes nicht ausge- i
■' übt'.' werden, '■■sh ■ '.würde ‘die ■ Genehmigung" der angegriffenen Gesallschafterbeschlüsse vom .16, .'März 1963 'mit • den Stimmen"'":' des; Stammes DQHBHBi "beschlossen, worden sein, . Es liegt das Spiegelbild, dazu vor, daß die Minderheit" vor vollendete '.Tatsachen gestellt wird,- wenn die Mehrheit einen ■ gefaßten7; Beschluß ausführt. Beim nun würde-^dieiMehrheit,;mit einer Klage zu spät"kommen und vor vollendeten fatsaehen stehen, ln lot- oder "Eilfallen kann die Mehrheit: nicht von der Minderheit lahmgelegt werden. Tfenn Gefahr im Verzüge ist, ein Urteil zu "spät kommen'würde und mangels .Einigkeit der Mit-: berechtigten vollendete Tatsachen entständen, kann es die Minderheit nicht in der Hand haben, die Ausführung der beschlossenen Maßnahme zu verhindern und die Mehrheit auf ; :7: einen Schädensersatzansprüch. zu beschränken, Daher muß ein": gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB ergangener Mehrheitsbeschluß ;7 .in"' Eil- oder Hot fällen von der Mehrheit ausgeführt werden 1 ;".könneh". :v;v ■
.■■fe) "Tis "kann off enbleiben, ob Frau i^Hl von .'.nähme an der Abstimmung der' Erbengemeinschaft ;;'über';'di'e ""'Volliaachterteilung ausgeschlossen "wahr Die’' herrschen ■■■■de lehre .nimmt allerdings an, daß, wenn bei-.einem'der Mit-.'.",'' ■'■berechtigten die Voraussetzungen des Stiraiarechtsausöchlusses '"vorliegen, das Stimmrecht für die ganze Gemeinschaft ■■zu'.fffl frühen""hat. Der vorliegende Fall zeigt aber,::"daß äieselT&hü;: sicht'nicht richtig sein kann. Frau "A^ppMi ;kdnn:te einem Ti Stimmrechtsverbot nur deshalb ausgesetzt gewesen 'sein:, weil die" Erbengemeinschaft einen "Vertreter zur Abstimmung über die Erneuerung oder Genehmigung des Entlastungsbeschlusses bestellen sollte und die Meinung vertreten wird"":(Baumbach/ Hueck, GmfeHG § 47 Anm. 5 A), für einen Stlmrnrechtsausschluß sei der Gehalt des Beschlusses und nicht sein äußerer Anlaß
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maßgebend. :.Is:ware■ sinnwidrig, wenn. 1dtzt'1ich die Tatsache , daß Braunicht''''über';ihre;. Entlastung ;;mit ab stimmen darf ,c;aü'"' einer SfimmrechtB'heMiiderung der 'Irbengemeinsehaft:' führen 'Würde. ' Zöllner ■ /Bie ■ ■ 'Schranken mitglieaschaftlicher': Stimmrechtsvolimachf bei den privatreohtlicheh Personenderbändeh/j^^'B. 274/75): ver'^', '■.tritt mit Recht"die"'Ansicht»'"daß, wenn'''1bei ''einem."vor ■'mehreren" an ;eihe;r''''Mitgiiedeohaf't Berechtigtet'die '■ Vorauf:/. ■ 'Setzungen 'eihee'':':Stimmrechtgaus'echluBseQ';rorlibgen,'' die Ausübung des 'Stimmrechts nicht'generell für'dieser; Gesellschaft sänt eil "aüßgescHlbBoen' sein kann, sondern';'gef* ragt Werden muß, ob der Zweck des: Stimmrechtsverböts .den 'Gesamt-aUBSChluß vom Stimmrecht erheischt, und daß dies: nur dann der Pall ist, wenn du besorgen ist, daß die Mitberechtigten in' gleicher Weise das Stimmrecht unsachlich ausübend .
;2. Rechtsanwalt
war auch ohne schriftliche
Vollmacht vertretungsberechtigt.
a Grundsätzlich bedarf eine Stimmrechtsvollmacht allerdings zu ihrer Gültigkeit der dchriftfofm CI -47 Abs . 3 GmbHG). Einer schriftlichen Voilmaeht und ihrer Vorlegung bedarf ee aber nicht, wenn die'Vollmachtserteilung samt-; liehen Gesellschaftern bekannt ist und niemand Widerspruch erhebt (Vogel, GmbHG § 47 Anm.- 5; Scholz, GmbHG § 47 Amn. 13). Denn der Zweck der Formvorschrift ist es, die; Gesellschafterversammlung indie Lage zu setzen, die Be-v vo1Imächtigung zu prüfen. Sine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Vollmacht in einer GesellsChafierver-*- i Sammlung erteilt wird, in der alle Beteiligten anwesend sind, über die Rechtmäßigkeit der Vollmacht diskutiert wird, diegegen die Vollmacht geäußerten Bedehken dnbereclitigt
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sind mid kein' suhützwürdiges 'Interesse daran ,'besieht' ■die .nur :;.mündlich' erteilte Vollmacht'nicht geltehizu-pr lassen.
So liegt es hier. Beide Stämme waren vollzählig anwesend. Über die Vollmacht an Rechtsanwalü^^ ist in der Gesellschafterversammluhg diskutiert worden. Bas Bedenken, daß die Vollmachterteilung Einstimmigkeit des Stammes Robert -''erfordere ,• warausge-
führt , -unbegründet. Ein schutzwürdiges Interesse: an der Unterbindung der Stimmrechtsausübung durch Rechtsanwalt bestand nach Lage der Binge nicht . Wenn die Handlungsweise-"der liquidatorin beim Verkauf des Grundbesitzes der Gesellschaft und bei der Verwendung des er-
zielten Erlöses einwandfrei war;"-brauchte Frau eine'"Nachprüfung' nicht zu scheuen und konnte auch noch ;nach einer solchen -Nachprüfung entlastet werden. Anderenfalls ging ee ihr, .Frau und Fräulein NflHm'-kei'•'•'•■•'••-
Odem Beschluß vom 28.September .'1966- darum, auf Regreßansprüche gegen die liquidatorin-zu verzichten, damit das verteilbare Gesellschaftevermögeh'.'zu schmälern und die Rsöhte des Klägers und seiner Streithelferinnen, die als "•Erben'nicht"-'hatten ausgeschaltet "werden können, nun auf dem -fege über einen Regreßverzicht -zu beeinträchtigen.
:.lar ab er : Rechtsanwalt berechtigt, gegen
■■•die Erneuerung oder Genehmigung der nichtigen Gesellschafter-
-beschlüsse""Vom "'16. März 1963 zu stimmen, :so istii-es am
'-. 28.'■ September 1966 zu keinem Gesellschafterbeschlüß gekommen;
gBie - Revision könnte daher .auch"':unter '-dem Gesichtspunkt: ' der Vorgänge vom 28. .'.September"' 1966keinen''Erfolg'-haben. '■
■:\f. ;V c
:: .Auch ■.die Ähsehlufäravieion ist unbegründet*1, ■
illie' Kosten nines unselbständigen'■■Nebe^inter^r:':V' venlenten 'eingelegteh"'und 'erfolglos'':'göb'l'.läibenen Rechts- -'mittels sind', wenn -d,ie': ■unterstützte :.Hauptpartei am Hechts-, mittelverfahren teilgehommen hat, -dieser'nuf zuarlegen-(HGZ 69, 173 j 69h 283, 292). Denn ein.' solcher../Heben- / ■ intervenieht" ist '"nicht '"selbst'"'Partei, sondern-bloß. JSt.reit- i ■ helfet1 einender'/Parteien,- :;und hat nach § hOTaZPO nurihie; .:/■ ■ dur"ch'::die Nebeninterventlon verursachten Kosten -undlnieht" -die''-Kosten'der Entscheidung des"'' Streits .der Bart eien'zu tragen, Rechtsprechung"und Schrifttum.stimmen darin .überein, daß'"-Jedoch d.em: unsßlbständi'gen'''Neben'lhte'rvenienteii,. fdie Kosten des Heclitsmittelverfahrens dann.:zur labt fallen, wenn er das'"'"Rechtsmittel ohne ''Beteiligungder -von ihm 1 unterstützten Partei eingelegt, und durchgeführt hat (HG JW I1933, 1065; BGH LM § 582 ZPO Hr, 1; BGH IM § 135 BterfGG ■
Hr. T; Stein/Jonas/Pohle, ZPO § 101 I Abs, 2; Wieczorek,
ZPO § 101 B II a 1). Denn, wenn auch das vom Hebenint er-venlenten eingelegte Rechtsmittel nach den Grundsätzen der §§ 66, 67 ZPO als für die unterstützte .Hauptpartei eiage- ' legt gilt, kann es doch der Streithelfer nicht in der Hand haben, die von ihm unterstützte Hauptpartei wider deren Willen mit Kosten zu belasten Und seine eigene Rechtsmittelbefugnis unter dem Kostenrisiko der Hauptpartei änszuüben»
Als eine Beteiligung der unterstützten Hauptpartei hat es das Reichsgericht angesehen, wenn dies:© Partei auch ihrerseits Rechtsmittel eingelegt (RGZ 69,:292) oder, ohne Rechtsmittel einzulegen, einen Rechtamittelantrag gestellt h und Angriffe erhoben hat (RGZ 59, 173). Dagegen hat es als
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Beteiligung am Bechtsmittelverfahreh nicht angesehen, wenn die unterstützte Hauptpartei keine Anträge gestellt hat (WarnRspr 1914 Nr« 95) oder für die Eechts-mittelinstanz zwar einen Prozeßbevöllmächtigten bestellt, "sich im übrigen aber vom Rechtsmittelverfahren ferngehalten, insbesondere eigene Anträge weder angekündigt noch gestellt, keine vorbereitenden Schriftsätze eingereicht und sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten las3enV (RS JW 1933, 1065)»
Im vorliegenden Pall hat der landgerichtliche, auch beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu dem Rechtsmittelverfahren einen Schrift- l
satz (vom 29. Juni 1966) eingereicht, den er dem Kläger und seinen Streithelferinnen selbst zugestellt und in dem er zur rechtlichen Seite des Palles Stellung;genommen hat. Zusammen mit diesem Anwalt ist der Liquidator:der Beklagten zur Berufungsverhandlung erschienen. Die Anschluß-".revision meint, das rechtfertige^es nicht,-der Beklagten'"; die ""Kosten vder Berufungsinstanz "auf zuerlegehi
'"Dem kann';nicht "gefolgt werden,
Der Anschlußrevision 1st allerdings zuzugeben, daß der eingereiehte Schriftsatz kein bestimmender, sondern ein vorbereitender Schriftsatz war und daß die Streit-gohilfin der Beklagten, wenn sie zur rnünd 1 ichen Verhand-lung zwar erschienen wäre,.aber nicht verhandelt hätte, ..nach § 335 ZPO als säumig1 zu behandeln gewesen wäre. Aber die Beklagte hat eich dadurch, daß sie mit .einem postula-:; tionsfähigen Anwalt zur Berufungsverhandlung erschien, die Möglichkeit geschaffen, den Erlaß eines Versäumnisurteils zu verhindern und hat sich hierdurch und durch
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die Binrelöhurig eines Schriftsatzes, der ja doöh gelesen, und berücksichtigt werden sollte, an dem Berufungsverfahren in einem Umfang beteiligt, daß es gerechtfertigt war, Ihr die Kosten des Berufungsverfahrens und ihrer Btreithelx'erin rmr die Kosten ihrer hebenintervention ■auf Kuer legen;
t Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte nicht beteiligt, Ihr konnten daher die Kosten der Revisions— Instanz nicht auferlegt werden.
Durch die Anschlußrevioion sind keine besonderen Kosten erwachsen, da die Anschlußrevision nur die Kosten des :Beru-fungsveriahrens betrifft (§4 ZPO) und die Streithelferinnen des Klägers auch den Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt haben.
Dr. Fischer I)iv Kuhn Bundesrichter -
; . Br, Korr ist orts-"
... abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben,
. Br, Fischer
Pr. "Schulze Pieck