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BGH · XI ZR 30/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 30/65

HGB § 355; BGB § 202 Die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist Bis zu dem Schluß der zur Zeit ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, oh die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Rach Schluß der Periode beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalte# ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Dörr, Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath für Recht erkannt: Wegen der Ansprüche auf Zinsen von Warenschulden für 1951 bis 1954 (Klaganspruch zu 5) und für 1955 (Klaganspruch zu 6) wird die Sache zur andere weiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat Bilde des Jahres 1959 und im Laufe des Jahres I960 gegen den Beklagten Forderungen auf Hach“ Zahlung von Höstgebuhren und Zahlung von Zinsen hierfür oowei von Zinsen auf Warenschulden und Entnahmen bis zu dem Ende des Jahres 1955 erhoben. Der Beklagte habe keine Röstgebühren für diejenigen Rohkaffeemengen gezahlt, die er in den Jahren 1951 bis 1954 von anderen Firmen bezogen habe. Er hat geltend gemacht; Die Forderungen der Klägerin seien verjährt, soweit sie bis 1954 entstanden seien. Die Forderung auf Zinsen für Warenschulden aus 1955 sei nicht genügend dargelegt. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß eine Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht komme, weil die Forderungen in ein Kontokorrent einzustellen gewesen seien. Das Landgericht hat die Forderung auf Röstgebühren für 1955 und Zinsen hierfür zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Ob eine Kontokorrentabrede getroffen worden ist und ob die Forderungen auf Röstgebühren unter eine Kontokorrentabrede fielen oder selbständig geltend gemacht werden konnten, kann unentschieden bleiben. Für den Lauf der Verjährung ist das Bestehen eines Kontokorrents und die Kontokorrent-pflichtigkeit der geltend gemachten Forderungen hier ohne Bedeutung. Bas bedeutet; Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist bis zu dem Schluß der Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig? Hach Schluß der Periode beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf neue Rechnung Die Verjährung der Saldoforderuiig ist gekeimt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann. Wurde die Forderung auf die Röstgebühren nicht in voller Höhe in das Kontokorrent auf genommen, etv/a weil die Klägerin nicht über den Bezug von Rohkaffee bei anderen Firmen und dessen Menge unterrichtet war, so eiidete die Hemmung der Verjährung des Nach Zahlungsanspruchs mit dem Schluß der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen. Auf diese Weise wird verhindert, daß bei fortbestehendem Kontokorrent nicht berücksichtigte Forderungen noch unbegrenzt geltend gemacht werden können, weil die Ver- Das Kontokorrent ist darauf gerichtet, durch periodische Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit anschließender Feststellung des Saldos zu einer einheitlichen Forderung auf den Überschuß zu führen. Kommt es zu einer solchen Feststellung nicht oder sind kontokorrentpflichtige Forderungen nicht in die laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist vom Ende der Rechnungsperiode an die Verjährung nicht mehr gehemmt. Mit dem Wesen des Kontokorrents, das zwischen den Parteien klare Rechtsverhältnisse schaffen soll, ist es nicht vereinbar, daß nicht gebuchte oder strittige Forderungen durch eine unbegrenzt mögliche Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden. Die Forderung auf die Röstgebühren nach dem Umsatz für das Jahr 1951 war spätestens am 31« Dezember 1951 entstanden. Soweit die Forderung auf Zahlung von Postgebühren für nicht bei der Klägerin bezogenen Rohkaffee gerichtet, aber beim Abschluß der Rechnungsperiode nicht gebucht war, konnte die Forderung neben dem nach Behauptungen der Klägerin festgestellten und vom Beklagten stillschweigend anerkannten Saldo mit dem Ziel der Einstellung in das Kontokorrent oder selbständig auf Zahlung geltend gemacht werden, wenn das Kontokorrentverhältnis nicht fortgesetzt wurde, der Saldo also fällig war. Dezember 1954 sich bis Ende 1959 nicht mehr an den Beklagten mit der Aufforderung gewandt hat, weiterhin noch Röstgebühren zu zahlen oder ihr wenigstens die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Der Beklagte habe hieraus entnehmen dürfen, daß Ansprüche auf Röstgebühren für 1955 nicht mehr gegen ihn erhoben werden würden. Er habe um so mehr damit rechnen dürfen, daß ein laufendes Entgelt nicht mehr gefordert werden würde, als seine Kutter, die Erbin des oisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, die gleichzeitig auch Gesellschafterin v/ar und überdies dann wenig später alleinige persönlich haftende Gesellschafterin wurde, seinem Angebot auf käufliche Übernahme der Maschine zugestimmt habe. Zum Kauf sei es damals nicht gekommen, weil die Mutter des Beklagten in ihrer Eigexischaft als befreite Vorerbin und Gesellschafterin der Liquidationsgesellschaft keine die Gesellschaft bindenden Erklärungen habe abgeben können. Die Klägerin verctoße gegen Treu und Glauben, wenn sie unter diesen Umständen noch in Jahre I960 auf die 'Ansprüche für 1955 surückgegriffen habe. Das Berufungsgericht nimmt hiernach eine Verwirkung bereits vor Ablauf einer Verjährungsfrist von vier Jahren an, die für die Höstgebühren aus 1955 am 31. De ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß ein Anspruch bei rochtsmißbräuchlichem Verhalten des Berechtigten verwirkt wird, bevor er verjährt (BGH IM BGB § 556 Hr. 2). Zu Unrecht bezweifelt die Revision der Klägerin, daß sich der Beklagte darauf eingerichtet hat, ein Röstlohn für 1955 werde nicht mehr gefordert. vom 9« Juli 1959 noch mit dem Vorbringen über die Gesell-sehafterversamnlung vora 23* August 1959 noch mit dem Verhalten des Beklagten im Prozeß ist genügend dargetan, daß der Beklagte Höstgebühren für 1955 als offen in Rechnung gezogen hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht als besonderen Umstand, daß der Beklagte die Röstgebühren für 1955 als erledigt ansehen konnte und auch tatsächlich davon ausging, die Tatsache betrachtet, daß seine Mutter als die Erbin des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, die gleichzeitig Gesellschafterin war und demnächst alleinige persönlich haftende Gesellschafterin werden sollte, dem Verkauf der Maschine an den Beklagten zuge-stimmt hatte. Entscheidend ist aber, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, aus der Ziistiinmung der Mutter und der fehlenden Aufforderung 2ur Zahlung, zur Angabe des Gasverbrauches und zur Mitteilung der Berechnungsgrundlagen den Schluß gezogen hat, die ümsatzpacht sei entfallen und nur noch Uber den angemessenen Kaufpreis zu verhandeln, Er hat im Schreiben vom 9» Juli 1959 auch nicht den Kauf als erledigt betrachtet, sondern nur einen geringeren Kaufpreis als verlangt zahlen wollen. Das Berufungsgericht konnte auch unbedenklich für die Feststellung, daß der Beklagte sieh im Jahre 1955 nicht mehr als Pächter der Maschine, sondern als Eigenbesitzer bei noch zu bestimmenden Kaufpreis betrachtete, den Umstand verwerten, daß die Bezahlung des Gasverbrauchs ihm überlassen und keine Mitteilung hierüber von ihm gefordert wurde. Gerade wenn die Röstmaschine die einzige der Klägerin verbliebene Ertragsquelle war, konnte der Be-Iclagte davon ausgehen, daß die Ansprüche für Röstgebühren für 1955 9 von denen zu Lebzeiten der Mutter im Hinblick auf den Kauf nicht mehr die Rede war, mit Nachdruck durch Einfordern der Unterlagen für die Berechnung verfolgt wurden, wenn noch immer auf dieser Grundlage Ansprüche wegen der Maschine erhoben werden sollten. Bereits im Laufe des Jahres 1955 konnten die Angaben über den Gasvex’brauch mit dem Hinv/eis auf die für fortbestehend erachtete Umsatzpacht eingefordert werden. Der Beklagte hat nicht erklärt, bereits im Jahre 1959 wegen der Röstgebühren für 1955 angegangen worden zu sein. Das Berufungsgericht hat auch den erst in der letzten mündlichen Verhandlung und nicht schon in den Schriftsätzen gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten über mündliche Mahnungen des Prokuristen ohne Verfahrensverstoß als verspätet zurückgewiesen. Der Rechts-.streit wäre durch eine solche Parteivernehmung verzögert worden, ohne daß die Klägerin zureichende Gründe für den verspäteten Beweisantritt angegeben hätte. Klage erhoben wurde, sondern die illoyal verspätete Geltendmachung des Anspruchs ist darin gefunden worden, daß von Ansprüche für 1955, die nach Ansicht der Klägerin ein erhebliches Ausmaß hatten, etwa fünf Jahre lang überhaupt nicht gegenüber dem Beklagten die Rede war, der sich als Eigenbesitzer der Maschine ansehen konnte. Da das Berufungsgericht zur Genüge dargelegt hat, daß der Beklagte bereits auf Gi*und der Zustimmung seiner Mutter zu dem Kauf und des Fehlens jeglicher weiterer Pachtforderung davon ausgehen konnte, es sei nur noch ein Kauf abzuwickeln, bedurfte es auch keiner weiteren Begründung, daß der Beklagte keinen Anlaß hatte, sich besonders zu vergewissern, ob noch Forderungen für 1955 erhoben werden sollten. Bei der gegebenen Sachlage hat der Beklagte entgegen der Meinung der Revision den Pachtvertrag nicht schuldhaft verletzt, wenn er die Berechnungsgrundlagen für das Jahr 1955 nicht von sich aus, unaufgefordert, vorgelegt hat. Diese Erklärung ist in Rahmen der Verhandlungen über die Führung des Testprozesses und über die Verjährungseinrede abgegeben worden und ergibt, daß gegen diese Forderung in Höhe von 2 500 DH keine Einwendungen erhoben werden sollen. Das Berufungsgericht hat festgeotellt, daß die Zinsforderung für Warenschulden in die laufende Rechnung zwischen den Parteien als Habenposten einzustellen ist. Da lediglich der Feststellungsantrag der Klägerin in die Revisionsinstanz gelangt ist, kann der Beklagte auch nicht im Hinblick auf die von den Parteien in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärungen ohne Entscheidung dieser Frage zur Zahlung verurteilt v/erden. 1951 bis 1954 und für 1955 bezüglich der Entnahmen des Beklagten in den Jahren 1949 bi3 1951 für zur Zeit unbegründet, v/eil die Abschichtungsbilanz noch nicht aufgestellt worden sei. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Entnahmen nicht auf den Kapitalanteil zu verrechnen waren, ist eine fällige Forderung der Klägerin nicht dargetan. Auch der Saldo auf einem solchen Darlehenskonto oacr Privatkonto des ausscheidenden Gesellschafters bildet einen Rechnungsposten bei der Abrechnung, die in Gestalt der Abschichtungsbilanz zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern vorzunehmen ist (BGHZ 23, 17, 30). Das Berufungsgericht hat zutreffeiid dargelegt, daß der Beklagte nicht auf die Aufstellung dieser Bilanz verzichtet hat. Der Ansicht der Revision der Klägerin, der Beklagte habe mit seinem Gesamtbereinigungsvorschlag auf eine Absehichtungcbilanz stillschweigend verzichtet, ist nicht zu folgen.

Zitierte Normen: § 202 BGB
ZinsForderungVerjährungBerufungsgerichtAnspruchKontokorrentKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZs	ja
HGB § 355; BGB § 202
Die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist Bis zu dem Schluß der zur Zeit ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, oh die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Rach Schluß der Periode beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalte# ist.
BGH, Urt. v. 17. Februar 1969 - XI ZR 30/65 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. Februar I969 Kaufmann«, Justizangestellte
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gustav F Wtttt KG in
 vertreten durcl^ihre persönlich haftende Gesellschafterin Annerose FflHHHP geh. ¥00, NflHÜ, WfMpNr.9,
II_ZR„30/65
URTEIL
- Prozeßbevollmäehtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanv/alt Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Fritz-Werner
 in C
•>
- Prozeffbevallrnächtigter;
Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt!
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Dörr, Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 1964 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das bezeich-nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. August 1963 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage wegen der Röstgebühren für 1951 bis '
1954	(Klaganspruch zu 1) und der Zinsen bis
1955	(Klaganopruch zu 3) abweist.
Wegen der Ansprüche auf Zinsen von Warenschulden für 1951 bis 1954 (Klaganspruch zu 5) und für 1955 (Klaganspruch zu 6) wird die Sache zur andere weiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13/14 zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten, einschließlich der restlichen Kosten der Revisionsinstanz, bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die am Ende des Krieges ihren Sitz von	nach
 verlegt hat. Sie betrieb u.a. einen Kaffeehandel und eine Kaffeerösterei. Persönlich haftender Gesellschafter war damals der Vater des Beklagten, Kommanditisten waren seine Ehefrau und seine vier Kinders der Beklagte und seine drei Schwestern. Der Beklagte war auch als Angestellter der Firma tiitig. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde nach den Tode des Vaters am 8. April 1954 auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses seine Witwe, die am 9* August 1955 in das Handelsregister eingetragen wurde. Sie war auch befreite Vorerbin ihres Mannes. In Jahre I960 wurde die Schwester der Beklagten, Annerose	persönlich
 haftende Gesellschafterin.
Der Beklagte schied am 1. September 1951 als Kommanditist und Angestellter der Firma aus. Er betreibt nunmehr selbständig eine Kaffeerösterei in	Die	Klägerin
 überließ ihn hierfür eine von ihr im Jahre 1949 ange^ schaffte Kaffeeröstmaschine nebst weiterem Inventar zur Benutzung. Er zahlte als Entgelt einen sog. Röstlohn in Hohe von zunächst 40, später 30 Pfennig pro kg und bezog den Rohkaffee von der Klägerin. Spater kaufte er in steigenden Umfang Rohkaffee auch von anderen Firmen. Seit 1955 bezieht er von der Klägerin überhaupt keinen Rohkaffee mehr. Bis zun Jahre 1954 zahlte die Klägerin den Gasverbrauch der Maschine.
Der Beklagte machte der Klägerin im Januar 1955 ein Angebot, dio Maschine (nebst weiteren Gerätschaften) für 7.000 DM käuflich zu übernehmen. Er bezeichnete die Rost-
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gebühren als stark überhöht, Die Mutter des Beklagten war mit dem Vorschlag einverstanden; eine der Schwestern des Beklagten«, Frau	widersprach9	weil der Über-
nahmepreio zu niedrig sei. Der Beklagte benutzte die Röotmaochine weiter. Zu einer Einigung Uber die käufliche Übernahme kam es auch später nicht.
Die Klägerin hat Bilde des Jahres 1959 und im Laufe des Jahres I960 gegen den Beklagten Forderungen auf Hach“ Zahlung von Höstgebuhren und Zahlung von Zinsen hierfür oowei von Zinsen auf Warenschulden und Entnahmen bis zu dem Ende des Jahres 1955 erhoben. Im einzelnen hat sie mit der im Jahre I960 erhobenen Klage folgende Teilbeträge geltend gemacht;
1.	6,050	DM	Nachzahlung	von	Röstgebühren	für	1951
bis 1954. Der Beklagte habe keine Röstgebühren für diejenigen Rohkaffeemengen gezahlt, die er in den Jahren 1951 bis 1954 von anderen Firmen bezogen habe. Nach dem Gasverbrauch, den sie mangels Mitteilung durch den Beklagten ermittelt habe, sei ein Röstlohn für 216,552 kg mit je 50 Ff pro kg nachzuzahlen.
2.	7.100	DM	Nachzahlung von Röstgebühren für 1955.
Der-Beklagte habe 91.766 kg geröstet. Mit Rücksicht auf die Übernahme der Gaskosten durch den Beklagten seien 27 Ff pro kg anzusetzen.
5-	1.050	DM	Zinsen	aus der Nachzahlung von Röstge-
bühren von 1951 bis 1954 einschließlich der Zinsen aus diesen Beträgen für 1955. Der Zinssatz sei mit 7 1/2 # anzunehmen.
 
4..	300	Dl!	Zinsen	auf	nicht	"bezahlte	Röstgebühren
 für 1935.
5.	1.050	DM	Zinsen	aus	1952	bis	1954	für	Waren-
schulden.
6.	150 DM Zinsen aus 1955 für Warenschulden.
7. 150 DM Zinsen für 1951 bis 1954 aus Entnahmen aus.der Gesellschaftskasse als Kommanditist über die Gevrinnbeteiligung hinaus in den Jahren 1949 bis 1951.
8.	150 DM Zinsen für 1955 auf Entnahmen.
Die Klägerin hat beaiitragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfs-v/eice festzusteilen, daß die genannten Teilbeträge in die Abrechnung,zwischen den Parteien zugunsten der Klägerin einzustellen sind.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht; Die Forderungen der Klägerin seien verjährt, soweit sie bis 1954 entstanden seien. Der Röstlohn für 1955 sei ver?/irkt. Beit 1954 seien fünf Jahre lang keine Röstgebühren mehr .von ihm verlangt v/orden. Darauf habe er sich eingerichtet und keine Rückstellungen gemacht. Er sei der Ansicht gevfesen, im Jahre 1955 den Röster gekauft zu haben. Seine Schwester, Frau	habe
 dem Kauf jedenfalls später stillschweigend zugestimmt.
Der geforderte Röstlohn sei auch überhöht und die Vereinbarungen hierüber sittenwidrig und wucherisch. Es habe auch ein Teil des Röstlohnes als Kaufpreisanzahlung für den Röster verwendet werden sollen. Auch der Anspruch auf
 
Zinsen für Warenschulden aus 1951 bis 1954 sei verjährt.
Die Forderung auf Zinsen für Warenschulden aus 1955 sei nicht genügend dargelegt. Zinsen für Entnahmen könnten ihn nur im Rahmen der Abschichtungsbilanz angerechnet werden.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß eine Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht komme, weil die Forderungen in ein Kontokorrent einzustellen gewesen seien. Der Beklagte habe auf eine Abschichtungsbilanz verzichtet. Die von ihr ohne die verweigerte Mitwirkung des Beklagten aufgestellte Bilanz ergebe noch Betrage zu ihren Gunsten.
Das Landgericht hat die Forderung auf Röstgebühren für 1955 und Zinsen hierfür zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Anspruch der Klägerin auf Einstellung der Röstgebühren für 1951 bis 1954 nebst Zinsen hieraus bis 1955 sowie der Zinsen für Warenschulden aus 1951 bis 1954 und aus 1955 in die laufende Rechnung der Parteien zu ihren Gunsten stattgegeben und die übrigen Teilforderungen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung dieser Teilfordorungen in die laufende Rechnung der Parteien* hilfsv/cise auf Zahlung, der Beklagte mit. seiner Revision den Antrag auf Abweisung der Klage im vollem Umfang weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
 
■gut s che idungsgrUnd et_
I.	Das Berufungsgericht erachtet die Verjährungseinrede bezüglich der Höstgebühren für 1951 bis 1954 nebst der Zinsforderung hierfür bis 1955 nicht für durchgreifend, weil zv/ischen* den Parteien eine Kontokorrentabrede in Sinne der §§ 355 ff HOB bestanden habe. Der Beklagte rügt, daß zu Unrecht ein Kontokorrent angenommen worden sei, weil eine gemeinsame Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen und Ermittlung der Salden in regelmäßigen Zcitabständen nicht vorgenommen worden sei. Ob eine Kontokorrentabrede getroffen worden ist und ob die Forderungen auf Röstgebühren unter eine Kontokorrentabrede fielen oder selbständig geltend gemacht werden konnten, kann unentschieden bleiben. Für den Lauf der Verjährung ist das Bestehen eines Kontokorrents und die Kontokorrent-pflichtigkeit der geltend gemachten Forderungen hier ohne Bedeutung. Waren die Höstgebühren ab 1951? d. h. die nach der gerösteten Menge des Rohkaffees errechnete Pacht, in ein Kontokorrent einzustellen, so bedeutet dies, daß die Verjährung wie bei einer Stundung (vgl. § 202 BGB) zunächst gehemmt war, weil die Forderungen nicht mehr als Einselforderungen geltend gemacht werden konnten. Biese Hemmung der Verjährung dauerte so lange, wie die Bindung durch das Kontokorrent bestand (BGHZ. 49? 24, 27 - WM 1967, 1214). Bas bedeutet; Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist bis zu dem Schluß der Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig? ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Hach Schluß der Periode beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf neue Rechnung
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vorgetragen. Die Verjährung der Saldoforderuiig ist gekeimt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann.
Wurde die Forderung auf die Röstgebühren nicht in voller Höhe in das Kontokorrent auf genommen, etv/a weil die Klägerin nicht über den Bezug von Rohkaffee bei anderen Firmen und dessen Menge unterrichtet war, so eiidete die Hemmung der Verjährung des Nach Zahlungsanspruchs mit dem Schluß der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen. Mangels Buchung wurde er von der Saldoziehung nicht erfaßt. Der Gläubiger konnte aber sein Anerkenntnis, daß weitere als die in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen seien (BGH WLI 1967? 1165), nach § 812 BGB zurückfordern und die Einstellung des übersehenen Anspruchs verlangen, sofern dieser Anspruch in Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bereits verjährt war und dementsprechend die Ver-juhrungseinrede erhoben wurde. Erst mit der Einstellung stand er erneut zur Verrechnung und die Verjährung wurde wiederum gehemmt. Unterblieb die Einstellung, so lief vom Schluß der Rechnungsperiode die Verjährungsfrist nach Maßgabe der für diese Forderung vorgeseh eneh- Verj#hr^ng. Der Gläubige!* von im Laufe einer Rechnungsperiode entstandenen, aber nicht gebuchten Forderungen ist somit genötigt, innerhalb der vom Schluß der Rechnungsperiode an nicht mehr gehemmten Verjährungsfrist die bei der Buchführung ausgelassene Forderung geltend 2u machen. Auf diese Weise wird verhindert, daß bei fortbestehendem Kontokorrent nicht berücksichtigte Forderungen noch unbegrenzt geltend gemacht werden können, weil die Ver-
 
jährung ständig gehemmt wäre. Die Lage ist auch im Falle der Kondiktion des Anerkenntnisses, soweit es die Forderungen nicht berücksichtigte, nicht anders als bei der Nichtanerkennung des Saldos, bei der der Gläubiger den Anspruch auf Anerkennung des richtig berechneten Saldos oder, falls das Koiitökorrentverhältnis nicht fortdauerte, den Anspruch auf Zahlung innerhalb der Verjährungsfrist für die einzelnen streitig gebliebenen Forderungen durch Klage usw. geltend machen muß (BGHZ 49j 24, 26 f). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht, wie die Klägerin darzutun sucht, davon abhängig, ob ein Kontokorrent zwischen den Parteien besonders schnell abzuwickelnde Rechtsverhältnisse betrifft oder ein Pachtverhältnis, bei dem die Pacht nach dem Umsatz zu ermitteln ist. Das Kontokorrent ist darauf gerichtet, durch periodische Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit anschließender Feststellung des Saldos zu einer einheitlichen Forderung auf den Überschuß zu führen. Diese Forderung verjährt in dreißig Jahren. Kommt es zu einer solchen Feststellung nicht oder sind kontokorrentpflichtige Forderungen nicht in die laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist vom Ende der Rechnungsperiode an die Verjährung nicht mehr gehemmt. Die Verjährungs frist ist dann für jede dieser nicht in einem anerkannten Saldo aufgegangenen Forderungen gesondert zu bestimmen. Mit dem Wesen des Kontokorrents, das zwischen den Parteien klare Rechtsverhältnisse schaffen soll, ist es nicht vereinbar, daß nicht gebuchte oder strittige Forderungen durch eine unbegrenzt mögliche Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden.
Die Forderung auf die Röstgebühren nach dem Umsatz für das Jahr 1951 war spätestens am 31« Dezember 1951 entstanden. Die vorgelegten ’’Saldenlisten" ergeben, daß am Ende
 
jeden Monate Höstgebühren in das Konto eingestellt worden sind. Die Verjährung begann mit dem Schluß des Jahres der Entstehung, also am 1. Januar 1952 (§§ 196, 201 BGB). Bestand ein Kontokorrent, so war die Forderung mit Wert-Stellung spätestens per 31. Dezember 1951 in dieses auf-zunehnen. Eine Hemmung der -Verjährung nach dem 1. Januar 1952 kam nicht in Betracht. Soweit die Forderung auf Zahlung von Postgebühren für nicht bei der Klägerin bezogenen Rohkaffee gerichtet, aber beim Abschluß der Rechnungsperiode nicht gebucht war, konnte die Forderung neben dem nach Behauptungen der Klägerin festgestellten und vom Beklagten stillschweigend anerkannten Saldo mit dem Ziel der Einstellung in das Kontokorrent oder selbständig auf Zahlung geltend gemacht werden, wenn das Kontokorrentverhältnis nicht fortgesetzt wurde, der Saldo also fällig war. Die Verjährungsfrist beträgt für die als Pachtzinsen zu betrachtenden Röstgebühren vier Jahre (§ 197 BGB). Die Forderung war also am 31. Dezember 1955 verjährt (§§ 201, 205 BGB; vgl. RGZ 120, 355). Die Forderungen für 1952, 1955 und 1954- sind mithin Ende 1956, 1957 und 1958 verjährt. Die Klage ist erst I960 erhoben worden. Die Zahlungen im Laufe des Jahres 1954 können an diesem Eintritt der Verjährung nichts ändern (vgl. §§ 208, 217 BGB; RGZ 65, 268). Der Beklagte hat nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich der am 1«. Dezember 1959 bereits verjährten Ansprüche verzichtet (Schreiben vom 2. September I960, Bd. II Bl. 321 GA). Mit dem Hauptanspruch verjährte der Anspruch auf die entsprechenden Zinsen (vgl.
 § 224 BGB).
Das Urteil des Landgerichts war daher bezüglich der Klaganspräche zu 1 und 3 wiederherzustellen.
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II.	Das Berufungsgericht hält den Anspi’uch auf Höstgebühren für 1955 nebst Zinsen für verwirkt. Der Anspruch verjährte am 31. Dezember 1959- Die Klage ist zwar erst im Jahre I960 erhoben worden. Der Beklagte hatte aber auf die Einrede der Verjährung bezüglich der am 11. Dezember 1959 noch nicht verjährten Forderungen verzichtet. In tatsächlicher Beziehung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin seit der Erteilung der Rechnung vom 31. Dezember 1954 sich bis Ende 1959 nicht mehr an den Beklagten mit der Aufforderung gewandt hat, weiterhin noch Röstgebühren zu zahlen oder ihr wenigstens die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Der Beklagte habe hieraus entnehmen dürfen, daß Ansprüche auf Röstgebühren für 1955 nicht mehr gegen ihn erhoben werden würden. Er habe um so mehr damit rechnen dürfen, daß ein laufendes Entgelt nicht mehr gefordert werden würde, als seine Kutter, die Erbin des oisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, die gleichzeitig auch Gesellschafterin v/ar und überdies dann wenig später alleinige persönlich haftende Gesellschafterin wurde, seinem Angebot auf käufliche Übernahme der Maschine zugestimmt habe. Zum Kauf sei es damals nicht gekommen, weil die Mutter des Beklagten in ihrer Eigexischaft als befreite Vorerbin und Gesellschafterin der Liquidationsgesellschaft keine die Gesellschaft bindenden Erklärungen habe abgeben können. Aber aus seiner Sicht habe es sich nur noch um die Fest« Setzung des angemessenen Kaufpreises gehandelt. Sr habe nicht damit gerechnet, daß er noch Umsatzpacht zu zahlen haben werde. Die Klägerin habe ihm auch die Bezahlung des Gasverbrauchs ab 1955 überlassen, was ihn in der Annahme habe bestätigen müssen, daß sie ihn als Eigentümerin der Maschine angesehen habe. Sr habe auch keine Rückstellungen wegen der erheblichen Beträge gemacht, deren
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Zahlung acine Existenz erheblich gefährden würde. Die Klägerin verctoße gegen Treu und Glauben, wenn sie unter diesen Umständen noch in Jahre I960 auf die 'Ansprüche für 1955 surückgegriffen habe.
Das Berufungsgericht nimmt hiernach eine Verwirkung bereits vor Ablauf einer Verjährungsfrist von vier Jahren an, die für die Höstgebühren aus 1955 am 31. Dezember 1959 abgelaufen wäre (§§ 198, 201 BGB). De ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß ein Anspruch bei rochtsmißbräuchlichem Verhalten des Berechtigten verwirkt wird, bevor er verjährt (BGH IM BGB § 556 Hr. 2). Je kürzer die Verjährungsfrist, desto seltener wird aber Raum für die Anwendung der Verwirkung sein (vgl. BGH VersR I960, 604 für die Frist von einem Jahr; Staudinger/Weber, BGB § 242 D 591).
Der Verwirkungseinv/and setzt in jedem Fall voraus, daß der Berechtigte eine ungebührlich lange Zeit verstreichen läßt, so daß der Verpflichtete annehmen durfte, es würden keine Ansprüche mehr gegen ihn erhoben werden, und er sich darauf einriehtot (BGHZ 25, 47, 55). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten, daß für die kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und die wiedexikehr enden Leistungen eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann. Andeimfälls würde die durch das Institut der Verjährung gesetzlich vorgesehene zeitliche Beschränkung für die Erhebung von Ansprüchen gegenstandslos gemacht. Solche besonderen Gründe hat hier das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß für gegeben erachtet.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision der Klägerin, daß sich der Beklagte darauf eingerichtet hat, ein Röstlohn für 1955 werde nicht mehr gefordert. Weder mit dem Schreiben
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vom 9« Juli 1959 noch mit dem Vorbringen über die Gesell-sehafterversamnlung vora 23* August 1959 noch mit dem Verhalten des Beklagten im Prozeß ist genügend dargetan, daß der Beklagte Höstgebühren für 1955 als offen in Rechnung gezogen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Betracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht als besonderen Umstand, daß der Beklagte die Röstgebühren für 1955 als erledigt ansehen konnte und auch tatsächlich davon ausging, die Tatsache betrachtet, daß seine Mutter als die Erbin des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, die gleichzeitig Gesellschafterin war und demnächst alleinige persönlich haftende Gesellschafterin werden sollte, dem Verkauf der Maschine an den Beklagten zuge-stimmt hatte. Zwar trifft es zu, daß damit mangels Zustimmung aller Berechtigten kein1 rechtsv/irksamer Kauf zustande gekommen war und daß der Beklagte auch keinen Kaufpreis gezahlt hat. Entscheidend ist aber, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, aus der Ziistiinmung der Mutter und der fehlenden Aufforderung 2ur Zahlung, zur Angabe des Gasverbrauches und zur Mitteilung der Berechnungsgrundlagen den Schluß gezogen hat, die ümsatzpacht sei entfallen und nur noch Uber den angemessenen Kaufpreis zu verhandeln, Er hat im Schreiben vom 9» Juli 1959 auch nicht den Kauf als erledigt betrachtet, sondern nur einen geringeren Kaufpreis als verlangt zahlen wollen. Das Berufungsgericht konnte auch unbedenklich für die Feststellung, daß der Beklagte sieh im Jahre 1955 nicht mehr als Pächter der Maschine, sondern als Eigenbesitzer bei noch zu bestimmenden Kaufpreis betrachtete, den Umstand verwerten, daß die Bezahlung des Gasverbrauchs ihm überlassen und keine Mitteilung hierüber von ihm gefordert wurde. Ob aus
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dor fehlenden Rückstellung in der Bilanz für Pacht oder den Kaufpreis Schlüsse gezogen werden können, mag dahinstehen. Gerade wenn die Röstmaschine die einzige der Klägerin verbliebene Ertragsquelle war, konnte der Be-Iclagte davon ausgehen, daß die Ansprüche für Röstgebühren für 1955 9 von denen zu Lebzeiten der Mutter im Hinblick auf den Kauf nicht mehr die Rede war, mit Nachdruck durch Einfordern der Unterlagen für die Berechnung verfolgt wurden, wenn noch immer auf dieser Grundlage Ansprüche wegen der Maschine erhoben werden sollten.
Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Erhebung des Anspruchs festgestellt. Bereits im Laufe des Jahres 1955 konnten die Angaben über den Gasvex’brauch mit dem Hinv/eis auf die für fortbestehend erachtete Umsatzpacht eingefordert werden. Bereits im März 1955 hatte der Proktirist der Klägerin mitgeteilt, daß der Beklagte Rohkaffee bei Dritten einkaufe und keine Rechnungen bezahlen wolle. Erst Ende des Jahres 1959 trat die Klägerin mit Ansprüchen für 1955 hervor. Der Beklagte hat nicht erklärt, bereits im Jahre 1959 wegen der Röstgebühren für 1955 angegangen worden zu sein. Das Berufungsgericht hat auch den erst in der letzten mündlichen Verhandlung und nicht schon in den Schriftsätzen gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten über mündliche Mahnungen des Prokuristen ohne Verfahrensverstoß als verspätet zurückgewiesen. Der Rechts-.streit wäre durch eine solche Parteivernehmung verzögert worden, ohne daß die Klägerin zureichende Gründe für den verspäteten Beweisantritt angegeben hätte. Der Klägerin ist auch nicht der Vorwurf gemacht worden, daß nicht früher gegen den Bruder der persönlich haftenden Gesellschafterin
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Klage erhoben wurde, sondern die illoyal verspätete Geltendmachung des Anspruchs ist darin gefunden worden, daß von Ansprüche für 1955, die nach Ansicht der Klägerin ein erhebliches Ausmaß hatten, etwa fünf Jahre lang überhaupt nicht gegenüber dem Beklagten die Rede war, der sich als Eigenbesitzer der Maschine ansehen konnte. Da das Berufungsgericht zur Genüge dargelegt hat, daß der Beklagte bereits auf Gi*und der Zustimmung seiner Mutter zu dem Kauf und des Fehlens jeglicher weiterer Pachtforderung davon ausgehen konnte, es sei nur noch ein Kauf abzuwickeln, bedurfte es auch keiner weiteren Begründung, daß der Beklagte keinen Anlaß hatte, sich besonders zu vergewissern, ob noch Forderungen für 1955 erhoben werden sollten. Bei der gegebenen Sachlage hat der Beklagte entgegen der Meinung der Revision den Pachtvertrag nicht schuldhaft verletzt, wenn er die Berechnungsgrundlagen für das Jahr 1955 nicht von sich aus, unaufgefordert, vorgelegt hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie noch Umsatzpacht wegen der Maschine füx* 1955 fordere, ist hiernach weder aus Rechtsgründen noch verfahrensmäßig zu beanstanden.
III.	Die Revision des Beklagten bezüglich des Teilbetrages von 1. 050 DM Zinsen für Warensehulden von 1951 bis 1954 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt. Der Anspruch der Klägerin ist allerdings genügend dargetan. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 18. Januar. 1955 ungebeten, die Zinsforderung für diese Zeit durch einen Pauschalbetrag von 2500 DM auszugleichen. In seinem Schreiben vom 11. Dezember 1959 hat der Anwalt
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deo Beklagten sodann ausgeführt, es könnten Tür die Zeit "bis zu dem 31« Dezember 1954 an Zinsen für Warenschulden nur die anerkannten 2 500 DM verlangt werden. Die nicht anerkannten Zinsen seien verjährt. Diese Erklärung ist in Rahmen der Verhandlungen über die Führung des Testprozesses und über die Verjährungseinrede abgegeben worden und ergibt, daß gegen diese Forderung in Höhe von 2 500 DH keine Einwendungen erhoben werden sollen. Das Berufungsgericht hat festgeotellt, daß die Zinsforderung für Warenschulden in die laufende Rechnung zwischen den Parteien als Habenposten einzustellen ist. Der Beklagte hat bestritten, daß ein Kontokorrent vorliegt. Nur für diesen Fall wäre der Beklagte zur Zahlung von Zinseszinsen verpflichtet (§ 355 Abs. 1 HOB). Die Darlegungen deo Berufungsgerichts reichen aber nicht aus, um eine laufende Rechnung gemäß §§ 355 ff HOB anzunehmen. Das Berufungsgericht stellt nichts darüber fest, daß dem Beklagten die Rechnungsauszüge und die Salden mitgeteilt worden sind. Es bedarf hiernach zur Entscheidung über den Anspruch zu Nr. 5 der Klage einer Erörterung, ob es sich um eine sog. offene Rechnung oder um ein Konto-korrent mit Verrechnung und Anerkennung der Salden in regelmäßigen Zeitabschnitten handelt. Da lediglich der Feststellungsantrag der Klägerin in die Revisionsinstanz gelangt ist, kann der Beklagte auch nicht im Hinblick auf die von den Parteien in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärungen ohne Entscheidung dieser Frage zur Zahlung verurteilt v/erden.
IV.	Dicht anders liegt es bezüglich des Teilbetrages von 150 DM Zinsen für T/arenschulden aus 1955« Die Forderung ist genügend dargelegt (Anlage 20, Hülle Bl. 342;
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mit der Berufungsbegründung mitgeteilt). Eine aufrechenbare Forderung auf das Abfindungsguthaben ist nicht dargetan. Auch hier bedarf es der Entscheidung, ob ein Kontokorrent vorliegt (vgl. oben III.).
V.	Bas Berufungsgericht hält die Klage auf Teilbeträge der Zinsen für. 1951 bis 1954 und für 1955 bezüglich der Entnahmen des Beklagten in den Jahren 1949 bi3 1951 für zur Zeit unbegründet, v/eil die Abschichtungsbilanz noch nicht aufgestellt worden sei. Es betrachtet die Entnahmen aus der Geocllschaftokasse nicht als Barlehensgewährungen, wie die Klägerin geltend gemacht hatte, sondern als erlaubte Entnahmen zu lasten seines Kapitalanteils. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Entnahmen nicht auf den Kapitalanteil zu verrechnen waren, ist eine fällige Forderung der Klägerin nicht dargetan.
Y/enn es sich um Darlehen oder Vorschüsse auf künftige Gewinnzahlungen gehandelt hat, die nicht vom Kapitalanteil abzuschreiben waren, so liegt zwar eine Schuld des Gesellschafters an die Kommanditgesellschaft vor. Die Klägerin kann aber nicht die Zahlung dieser Beträge und der in Rechnung gestellten Zinsen verlangen. Der Beklagte, der die grundsätzliche Verzinsungspflicht für seine Entnahmen anerkannt hat, ist am 1. September 1951 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Auch der Saldo auf einem solchen Darlehenskonto oacr Privatkonto des ausscheidenden Gesellschafters bildet einen Rechnungsposten bei der Abrechnung, die in Gestalt der Abschichtungsbilanz zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern vorzunehmen ist (BGHZ 23, 17, 30). Die einzelnen Posten, die in eine Abschichtungsbilanz gehören.
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stellen keine selbständigen Forderungen, sondern nur Rechnungsposten dar. Die Abschichtungsbilanz soll eine abschließende Verrechnung herbeiführen. Solange sie nicht aufgestellt ist, können die einzelnen Posten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat zutreffeiid dargelegt, daß der Beklagte nicht auf die Aufstellung dieser Bilanz verzichtet hat.
Der Ansicht der Revision der Klägerin, der Beklagte habe mit seinem Gesamtbereinigungsvorschlag auf eine Absehichtungcbilanz stillschweigend verzichtet, ist nicht zu folgen. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt, wie die Revision der Klägerin meint. Die Abschichtung gehört zu den noch nicht geregelten Rechtsbeziehungen der Parteien. Die Klägerin mußte sich darauf einstellen, daß sie noch durchzuführen sein werde. Sie hat den Beklagten auch zur Mitwirkung auf gef ordert und muß die Feststellung gegebenenfalls im Prozeßwege betreiben,
VIo Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Revision de3 Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin wegen der Abweisung der KlugUiisprüche zu 1 i-.id 5 war zurückzuweisen. Wegen
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der Klaganaprüche zu 5 und 6 war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit abschließend entschieden worden ist, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 915 97 ZPO der Klägerin auferlegt worden. Im übrigen wird das Berufungsgericht über sie zu befinden haben.
Dr. liörr
 Stimpel
Biesecke	Dr.	Schulze
 Br. Schubath