Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom .1,0» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr» Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Die Klägerin betrieb unter der Firma Ho BflP & Co» Importgeschäfteo Im Jahre i960 hat sie von dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen Beklagten, der weiterhin als Beklagter bezeichnet wird, in Teilbeträgen insgesamt 39o000,— DM erhalten» Davon waren 35»000,— DI! Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten, 11»000,—■ DM als weitere Gesellschaftseinlage zu zahlen, unter umfassender Würdigung des gesamten Vortrags der Klägerin letztlich mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sich die Parteien über einen gesellschaftlichen Zusammenschluß - welcher Art auch immer - einig gewesen seien» 1o Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf abgestellt, welchen Willen der Beklagte wirklich hatte, sondern hat geprüft, wie die Klägerin das Verhalten des Beklagten nach freu und Glauben habe auffassen können» Mit dem Expose der Klägerin vom 27» Juni I960 hat sich das Berufungsgericht eingehend befaßt» Jedoch hat es auch ihm - wie allen anderen Urkunden - nicht entnommen, daß die Parteien bereits eine Gesellschaft errichtet, sondern nur, daß sie dies in Erwägung gezogen hatten» 3° Das Berufungsgericht hat neben der Aussage des Zeugen ZflBB auch die Aussagen ,fder übrigen Zeugen” gewürdigt und ausgeführt, keiner dieser Zeugen habe bekundet, daß sich der Beklagte selbst als Gesellschafter ausgegeben habe» Soweit die Zeugen derartige Hinweise von der Klägerin und ZflfP erhalten hätten, könne daraus nichts zugunsten der Klägerin gefolgert werden; die Beteiligung des Beklagten an Besprechungen über die Durchführung des Geschäfts aber lasse sich durchaus mit seinem Interesse als Darlehnsgeber in Einklang bringen, zu dem-il die Parteien die Gründung einer Gesellschaft in Erwägung gezogen hätten» Mit ihnen aber hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen Mo(| hinreichend gewürdigt, die die Revision als übergangen ansieht, Das gilt zunächst für die Bekundung des Zeugen, der Beklagte habe "stundenlang über die einzelnen Werbemaßnahmen und deren Finanzierung” mit ihm diskutiert» hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, "daß der Beklagte nach der Aussage der Zeugin fhmp' die Anweisung gegeben hat, die EUcher über das Beech-Nut-Geschäft getrennt zu führen; denn auch das lasse sich durchaus mit dem Interesse des Beklagten als Darlehnsgeber und mit der Absicht der Basteien in Einklang bringen, eventuell eine Gesellschaft zu gründen* Demgegenüber verweist die Bevision auf die Erklärung des Beklagten, daß er - als Darlehnsgläubiger - überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre, die Führung getrennter ^ücher zu verlangen« Die Revision folgert daraus, daß der Beklagte, wenn er gleichwohl eine besondere Buchführung habe einrichten lassen, dies von seinem eigenen Standpunkt aus nur als Gesellschafter getan haben könne0 Diese Schlußfolgerung ist unrichtig« Denn der Beklagte hatte schon deshalb ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer getrennten Buchführung, weil er einen gesellschaftlichen Zusammenschluß mit der Klägerin erwog und er sich deshalb ein Bild über den wirtschaftlichen Eirfolg des Beech-Nat-Geschäfts machen wollte und von seinem Standpunkt aus auch machen mußte«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR^ 30/64 URTEIL Verkündet am 10o Februar 1966, Heil, Justi2obersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Kauffrau Elisabeth-Wf Hel^Blstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr0 ftofo Geor£ Dietrich W i Straße MP, als Erben des am zuletzt in Bl Kaufmanns Georg Adolf Arnold Wi 1964 verstorbenen , wohnhaft gewesenen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom .1,0» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr» Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichte in Hamburg vom 9- Januar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zuriiekgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb unter der Firma Ho BflP & Co» Importgeschäfteo Im Jahre i960 hat sie von dem während des Revisionsverfahrens verstorbenen Beklagten, der weiterhin als Beklagter bezeichnet wird, in Teilbeträgen insgesamt 39o000,— DM erhalten» Davon waren 35»000,— DI! für sog» Beech-Hut-Oeschäfte und 4»000,— DM für Frivatzwecke der Klägerin bestimmt» Der Beklagte hat die ersten 20*000,— DM am 26» Februar und 8. März i960 unstreitig als ’’Darlehn" gezahlt» Die Klägerin behauptet jedoch unter Anführung zahlreicher Hilfstatsachen, Ende März I960 hätten die Parteien und der Kaufmann Z^HB mündlich oder durch schlüssiges Verhalten eine - wenn auch vielleicht fehlerhafte -Gesellschaft errichtet, um die Beech-Nut-Geschäfte unter der Firma H. & Co<> gemeinsam zu führen» Dabei habe sich der Beklagte verpflichtet, eine Einlage von insgesamt 50»000,— DM zu leisten» Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, die restlichen 11»000,— DM Gesellschaftseinlage nebst Zinsen an sie und Zehden zu zahlen» Der Beklagte behauptet, er habe die gesamten 39°000,— DM als Darlehn gegeben» Die Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter» Ent s chei dung sgründ e: Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten, 11»000,—■ DM als weitere Gesellschaftseinlage zu zahlen, unter umfassender Würdigung des gesamten Vortrags der Klägerin letztlich mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sich die Parteien über einen gesellschaftlichen Zusammenschluß - welcher Art auch immer - einig gewesen seien» Folgt man dem, dann ist - was die Revision verkennt -auch für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft kein Raum» Die Revision wendet sich zwar gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Rügen» Diese sind jedoch unbegründet. Deshalb muß die Revision zuruckgewiesen werden, ohne daß es auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Revisionsangriffe ankommt» 1o Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf abgestellt, welchen Willen der Beklagte wirklich hatte, sondern hat geprüft, wie die Klägerin das Verhalten des Beklagten nach freu und Glauben habe auffassen können» Mithin hat das Berufungsgericht nicht gegen § 133 BGB verstoßen» 2. Mit dem Expose der Klägerin vom 27» Juni I960 hat sich das Berufungsgericht eingehend befaßt» Jedoch hat es auch ihm - wie allen anderen Urkunden - nicht entnommen, daß die Parteien bereits eine Gesellschaft errichtet, sondern nur, daß sie dies in Erwägung gezogen hatten» Das muß die Revision hinnehmen, weil die Darlegungen des Berufungsgerichts in allen Punkten frei von Rechtsirrtum sind und das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keinen wesentlichen Auslegungsstoff übersehen hat. Hatte danach aber die Klägerin in dem Expos6 selbst nicht zu dem Ausdruck gebracht, es bestehe ihrer Ansicht nach zwischen dem Beklagten und ihr schon eine Gesellschaft, so hatte der Beklagte, wenngleich er eine Abschrift des Exposes erhielt, keine Veranlassung, der Klägerin zu widersprechen» Das gilt umsomehr, als das Expos£ keine Verhandlungsgrundlöge für die Parteien sein, sondern nur dem V/irtschaftsprüfer der Klägerin dazu dienen sollte, einen Gesellsehaftsvertrag zu entwerfen» Unter diesen Umständen war es auch ohne Belang, ob das Expose, wie die Revision geltend macht, den Gang der Verhandlungen richtig wiedergab» 3° Das Berufungsgericht hat neben der Aussage des Zeugen ZflBB auch die Aussagen ,fder übrigen Zeugen” gewürdigt und ausgeführt, keiner dieser Zeugen habe bekundet, daß sich der Beklagte selbst als Gesellschafter ausgegeben habe» Soweit die Zeugen derartige Hinweise von der Klägerin und ZflfP erhalten hätten, könne daraus nichts zugunsten der Klägerin gefolgert werden; die Beteiligung des Beklagten an Besprechungen über die Durchführung des Geschäfts aber lasse sich durchaus mit seinem Interesse als Darlehnsgeber in Einklang bringen, zu dem-il die Parteien die Gründung einer Gesellschaft in Erwägung gezogen hätten» Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum» Mit ihnen aber hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen Mo(| hinreichend gewürdigt, die die Revision als übergangen ansieht, Das gilt zunächst für die Bekundung des Zeugen, der Beklagte habe "stundenlang über die einzelnen Werbemaßnahmen und deren Finanzierung” mit ihm diskutiert» Die Revision kann auch nicht geltend machen, der Beklagte sei dem Zeugen als “Partner” vorgestellt worden. 6 Sie übersieht, daß der Zeuge nach seiner Bekundung nicht weiß, ob der Beklagte das gehört hat«, 4o Zu Unrecht wendet die Revision ein, die Klägerin habe in ihren Quittungen einige der vom Beklagten empfangenen Beträge nicht als Darlehn bezeichnet, weshalb diese. Gelder nur als Gesellschaftseinlage angesehen werden könnten« Die Revision geht insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus* Das bedarf in Anbetracht der Darlegungen des Berufungsgerichts auf S* 24 f der Urteilsabschrift keiner weiteren Erörterung* 5c Auch kann die Revision nichts daraus herleiten, daß der Beklagte es unterlassen hat, die nach den ursprünglichen Vereinbarungen am 30«, September I960 zur Rückzahlung fälligen 20*000,— DM sogleich zu verlangen* Der Beklagte hat das bei seiner persönlichen Anhörung am 14* September 1962 damit erklärt, daß die Klägerin zur Rückzahlung nicht in der Lage gewesen wäre, und die Klägerin hat das Gegenteil nicht behauptet* Deshalb erlaubte das Zögern des Beklagten, seinen Rückzahlungsanspruch schon zu dem 30* September I960 geltend zu machen, nicht den Schluß, der Beklagte habe seine Darlehnsforderung in eine inzwischen errichtete Gesellschaft eingebracht* 6* Das Berufungsgericht. hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, "daß der Beklagte nach der Aussage der Zeugin fhmp' die Anweisung gegeben hat, die EUcher über das Beech-Nut-Geschäft getrennt zu führen; denn auch das lasse sich durchaus mit dem Interesse des Beklagten als Darlehnsgeber und mit der Absicht der Basteien in Einklang bringen, eventuell eine Gesellschaft zu gründen* Demgegenüber verweist die Bevision auf die Erklärung des Beklagten, daß er - als Darlehnsgläubiger - überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre, die Führung getrennter ^ücher zu verlangen« Die Revision folgert daraus, daß der Beklagte, wenn er gleichwohl eine besondere Buchführung habe einrichten lassen, dies von seinem eigenen Standpunkt aus nur als Gesellschafter getan haben könne0 Diese Schlußfolgerung ist unrichtig« Denn der Beklagte hatte schon deshalb ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer getrennten Buchführung, weil er einen gesellschaftlichen Zusammenschluß mit der Klägerin erwog und er sich deshalb ein Bild über den wirtschaftlichen Eirfolg des Beech-Nat-Geschäfts machen wollte und von seinem Standpunkt aus auch machen mußte« 7 o Der Zeuge Zehden hat nach seiner Aussage vom 7» Dezember 1962 die Quittung über 1,800,— DM nur unterzeichnet, ’’weil der Beklagte dies verlangte, da ich Partner sei". Entgegen der Ansicht der Bevision durfte das Berufungsgericht gleichwohl davon ausgehen, habe, wie früher, als Bürge und nicht als Mitgesellschafter des Beklagten unterschrieben« Mit der scheinbar entgegenstehenden Aussage des Zeugen brauchte sich das Berufungsgericht dabei nicht auseinanderzusetzen, weil es dieser Aussage aus rechtsirrtumsfreien Erwägungen ganz allgemein keinen Beweiswert beigelegt hat« 8« Nach alledem durfte das Berufungsgericht auch der Erklärung der Klägerin vom 30« November I960 entnehmen, der Beklagte habe ihr die bis dahin gezahlten 39•000,— DM nicht etwa als Gesellschaftseinlage, sondern als Darlehn gegeben. 9» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs0 1 ZPO» Dr. Fischer Dr0 Nörr Liesecke Dr. Bukow Dr» Schulze