Juni 1948 bis zu dem Ausscheiden des Klägers vorgenommenen “Sonderabschreibungen irgendv/elcher Art aufzulösen und durch Norraalabschreibun-gen zu ersetzen“; davon ausgenommen sei die Vollabschreibung von geringwertigen WirtschaftsgUtern. Der Kläger rechnet zu den Sonderabschreibungen auch die von der Beklagten seit 1952 vorgenommenen degressiven Abschreibungen, die seiner Ansicht nach durch lineare zu ersetzen seien. Biesen fällig gewordenen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend, nebst Zinsen von 38„471 BM für die Jahre I960 und 1961«, 1. Üm den Willen der Vertragspartner zu erforschen, ist das Berufungsgericht von dem Wortlaut des Vertrages ausgegangen, wonach "Sonderabschreibungen irgendwelcher Art aufzulösenn waren» Es hat untersucht, was dabei nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Sonderabschreibungen zu verstehen sei, und hat erst dann geprüft, ob dieser Wortsinn mit dem übrigen Vertragsinhalt im Einklang stehe. gemeinem Sprachgebrauch, wie er sich im Steuerrecht, im Handelsrecht und in der Betriebswirtschaftslehre heraus-gebildct habe, sei die degressive Abschreibung nicht als Sonderabschreibung anzusehen. Die Beklagte sei deshalb nach dem Wortlaut des Vertrages nicht verpflichtet, ihre degressiven Abschreibungen aufzulösen und durch lineare zu ersetzen«, Darin liegt kein sachlich-rechtlicher Fehler«, Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht nicht nur den Sprachgebrauch im Steuerrecht, sondern auch den im Handelsrecht und in der Betriebswirtschaftslehre berücksichtigt hat«, Juni 1955, daß der Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens wegen der dabei auftretenden Schwierigkeiten nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt werden sollte - als Entgelt dafür erhielt er eine Gewinnbeteiligung für weitere vier Jahre im Gesamtbetrag von etwa 300.000 DM sondern daß statt dessen die Buchwerte maßgeblich sein sollten. Maßgeblich ist vielmehr nur - und lediglich in diesem Umfang war eine Abweichung von den Buchwerten vorgesehen ob zwischenzeitlich Sonderabschreibungen vorgenommen waren, die zugunsten der Beklagten aufgelöst und durch Normalabschreibungen ersetzt werden sollten, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die voll abgeschrieben werden durften» Da die degressive Abschreibung, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, heute allgemein nicht als eine Sonderabschreibung angesehen wird, kann auch nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom IS. 4. Spricht danach der Wortlaut des Vertrages in seinem objektiven Sinngehalt für die Beklagte, so hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, der Kläger beweisen müssen, die Gesellschafter hätten entgegen der allgemein geltenden Beurteilung übereinstimmend unter den aufzulösenden Sonderabschreibungen auch die degressiven AbschreiDüngen verstanden. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, gemäß der gesetzlichen Rogelung, von der die Beklagte eine Abweichung behaupte, sei das Abfindungsguthaben nach dem wirklichen Unternehmenswert zu berechnen; denn die von § 738 BGB abweichende Regelung der Auseinandersetzungsvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2G59 007 I I_.z2. 3.Q/6i URTEIL Verkündet am 18o März 1965 Schorm, Justizangesbellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikanten Ernst Nflpallee 4P? j - Proseßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma mUHB , S 1& Go BdB, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter ______ ________ _____ a) Fabrikant KarlM^H^B, Rflfellee _____ b) witv/e Franz c) Fabrikant Franz BflHHR SjIHHBstr, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevolliflächtigter: Rechtsanwalt <* * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3)r. Fischer und der Bundesrichter Dt, Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 50. November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten. Die anderen Gesellschafter haben sich mit ihm durch einen Vertrag vom 18. Juni 1955 auseinandergesetzt, in dessen § 8 es u. a. heißt, bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens seien die ab 21. Juni 1948 bis zu dem Ausscheiden des Klägers vorgenommenen “Sonderabschreibungen irgendv/elcher Art aufzulösen und durch Norraalabschreibun-gen zu ersetzen“; davon ausgenommen sei die Vollabschreibung von geringwertigen WirtschaftsgUtern. Der Kläger rechnet zu den Sonderabschreibungen auch die von der Beklagten seit 1952 vorgenommenen degressiven Abschreibungen, die seiner Ansicht nach durch lineare zu ersetzen seien. Wäre das richtig, so hätte der Kläger unstreitig noch 38.471 DM zu fordern, von denen bis zu dem 1. Jamuar 1962 28.853,25 DM fällig gewesen wären. -3- Biesen fällig gewordenen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend, nebst Zinsen von 38„471 BM für die Jahre I960 und 1961«, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter» Entscheidungsgründe: 1. Üm den Willen der Vertragspartner zu erforschen, ist das Berufungsgericht von dem Wortlaut des Vertrages ausgegangen, wonach "Sonderabschreibungen irgendwelcher Art aufzulösenn waren» Es hat untersucht, was dabei nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Sonderabschreibungen zu verstehen sei, und hat erst dann geprüft, ob dieser Wortsinn mit dem übrigen Vertragsinhalt im Einklang stehe. Bas ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist zwar der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BOB). Bas bedeutet aber nicht, daß der Tatrichter schon dann, wenn nur eine Partei behauptet, der Y/ortlaut gebe den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nicht richtig wieder, bei der Vertragsauslegung von dem Wortlaut völlig absehen dürfte. 2. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach all- ~4- gemeinem Sprachgebrauch, wie er sich im Steuerrecht, im Handelsrecht und in der Betriebswirtschaftslehre heraus-gebildct habe, sei die degressive Abschreibung nicht als Sonderabschreibung anzusehen. Die Beklagte sei deshalb nach dem Wortlaut des Vertrages nicht verpflichtet, ihre degressiven Abschreibungen aufzulösen und durch lineare zu ersetzen«, Darin liegt kein sachlich-rechtlicher Fehler«, Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht nicht nur den Sprachgebrauch im Steuerrecht, sondern auch den im Handelsrecht und in der Betriebswirtschaftslehre berücksichtigt hat«, 3. Die Revision legt dar, die degressive Abschreibung entspreche nicht dem allmählichen Werteverzehr, dem eine Sache im lebenden Betrieb unterliege. Nur die lineare Abschreibung gebe diese laufende Entwertung richtig wieder. Aus einigen Vertragsbestimmungen ergebe sich aber, daß die Gesellschafter den Kläger vom wirklichen Wert des Betriebsvermögens hätten abfinden wollen. Deshalb habe das Berufungsgericht auch die degressive Abschreibung als aufzulösende Sonderabschreibung ansehen müssen. Bei dieser Rüge weicht die Revision von dem unstreitigen Sachverhalt ab. Danach war es Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 18. Juni 1955, daß der Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens wegen der dabei auftretenden Schwierigkeiten nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt werden sollte - als Entgelt dafür erhielt er eine Gewinnbeteiligung für weitere vier Jahre im Gesamtbetrag von etwa 300.000 DM sondern daß statt dessen die Buchwerte maßgeblich sein sollten. Es kann daher für die Auslegung des § 8 der -5- Vereinbarung nicht darauf ankommen, hei welcher Art der Abschreibung der wirkliche Wert des Betriebsvermögens besser erfaßt wird. Maßgeblich ist vielmehr nur - und lediglich in diesem Umfang war eine Abweichung von den Buchwerten vorgesehen ob zwischenzeitlich Sonderabschreibungen vorgenommen waren, die zugunsten der Beklagten aufgelöst und durch Normalabschreibungen ersetzt werden sollten, mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die voll abgeschrieben werden durften» Da die degressive Abschreibung, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, heute allgemein nicht als eine Sonderabschreibung angesehen wird, kann auch nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom IS. Juni 1955 nichts vom Wortlaut Abweichendes entnommen werden. 4. Spricht danach der Wortlaut des Vertrages in seinem objektiven Sinngehalt für die Beklagte, so hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, der Kläger beweisen müssen, die Gesellschafter hätten entgegen der allgemein geltenden Beurteilung übereinstimmend unter den aufzulösenden Sonderabschreibungen auch die degressiven AbschreiDüngen verstanden. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, gemäß der gesetzlichen Rogelung, von der die Beklagte eine Abweichung behaupte, sei das Abfindungsguthaben nach dem wirklichen Unternehmenswert zu berechnen; denn die von § 738 BGB abweichende Regelung der Auseinandersetzungsvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig. 5. Schließlich kann eich der Kläger auch nicht auf einen versteckten Sinigungsmangel berufen. Ein solcher Mangel könnte hier nur dann vorliegen, wenn § 8 des Vertrages in seinem objektiven Sinngehalt mehrdeutig wäre (vgl. BGH WM 1961, 323 und LM BGB § 155 Nr. 1 m.w.N.). Bas ist indes, wie ausgeführt, nicht der Fall. 60 Banach ist die Revision unbegründete Bio Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 2P0. Br« Fischer Br. NÖrr Liesecke Br. Schulze Fleck