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BGH · II ZR 30/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 30/61

Am 16* Dezember 1957 brachte der Handelsvertreter Trost seinen Personenkraftwagen (VW) in die von dem Vater des Klägers in Sehnde betriebene Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt, um die eingefrorenen Seilzugbremsen des Fahrzeugs auftauen und wieder gebrauchsfähig machen zu lassen« Die hierzu erforderlichen Arbeiten wurden im Verlauf des folgenden Tages in der Werkstatt ausgeführt» Der Vater des Klägers arbeitete an diesem Tag auf dem Rittergut Rethmar, etwa 2,5h bis 3 km von Sehnde entfernt« Auf seine Veranlassung holte ihn der damals 18-jährige Kläger, der in seiner Werkstatt als Lehrling im ersten Lehrjahr beschäftigt war und den Führerschein Klasse I + III besaß, gegen 21 Uhr mit dem Fahrzeug des Trost in Rethmar ab» Auf der Rückfahrt verursachte der Kläger mit dem von ihm gesteuerten »Vagen, in dem sein Vater vorn rechts neben dem Fahrersitz Platz genommen hatte, im Ortsgebiet von Sehnde einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger erheblich verletzt wurde» Der Kläger ist inzwischen zu Schadensersatzleistun-gen an den Verletzten verurteilt worden» Er wird außerdem von Sozialversicherungsträgern, die dem Verletzten auf Grund des Unfalls Sozialversicherungsleistungen gewährt haben, nach § 1542 RVO in Anspruch genommen» Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, bei der Trost für seinen Wagen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, im Rahmen des Versicherungsvertrages Befreiung von allen Haftpflichtansprüchen des verletzten Fußgängers und seiner Rechtsnachfolger» Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe ihm Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren, weil er im Zeitpunkt des Unfalls berechtigter Fahrer des Wagens gewesen sei» Bei der Fahrt, auf der der Unfall geschehen sei, habe es sich um eine von dem Vater des Klägers angeordnete Probefahrt gehandelte Diese sei erforderlich gewesen, um das Fahrzeug auf seinen verkehrssicheren Zustand zu überprüfen<> Sein Vater, auf dessen-Weisung er die Fahrt ausführte, war als Inhaber der Reparaturwerkstatt befugt, über den Gebrauch des Wagens zu verfügen, soweit es sich um die Vornahme einer Probefahrt handelte (vgl. Die Art und Weise der Ausführung einer Probefahrt war eine Ermessenssache, die der Vater des Klägers in eigener Verantwortung zu entscheiden hatte. Eine vom Kläger auf Anordnung seines Vaters vorgenommene Probefahrt war daher durch die Verfügungsberechtigung des Vaters gedeckt. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Fahrt von Sehnde nach Rethmar und zurück als Probefahrt und nicht als reine Ge-ochüftsfahrt für den Vater durchgeführt worden ist. Dieser Einwand wird dem vom Vorderurteil festgestellten Sachverhalt nicht gerecht» Das Berufungsgericht hat dargolegt: Der Vater des Klägers habe bei der Anordnung der Fahrt davon ausgehen können, daß Trost seinen Wagen schon am folgenden Tag habe abholen wollen» Es sei deshalb verständlich, daß er die erforderliche Probefahrt v/ic auch sonst nach der Art seines Betriebes außerhalb der Geschüftsstunden der Werkstatt noch am Abend und trotz der infolge des Schnecfalls ungünstigen Straßenverhältnisse habe ausführen lassen» Von allen Straßen im Umkreis von Sehnde sei die Bundesstraße, auf der die Fahrt ausgeführt worden sei, die ungefährlichste gewesen» Es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Vater den damals erst 18-jährigen und noch in der Lehre stehenden Kläger mit der Probefahrt betraut habe« Der Kläger habe bereits mehr als ein Jahr vor dem Unfall die Führerscheine der Klassen I und III erworben und während seiner Tätigkeit im Betrieb seines Vaters genug Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen Fahrpraxis gehabt»

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Volltext der Entscheidung

II ZR 30/61
Verkündet
 am 12. Dezember 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Uamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Allgemeinen	Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstands-mitgliedcr: 3dga£__SPBBPi j Ernst	Fritz	K(
und Dr. Karl
 Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Mechaniker Dirk L Str.
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukov/ und Dr» Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Dezember I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 16* Dezember 1957 brachte der Handelsvertreter Trost seinen Personenkraftwagen (VW) in die von dem Vater des Klägers in Sehnde betriebene Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt, um die eingefrorenen Seilzugbremsen des Fahrzeugs auftauen und wieder gebrauchsfähig machen zu lassen« Die hierzu erforderlichen Arbeiten wurden im Verlauf des folgenden Tages in der Werkstatt ausgeführt» Der Vater des Klägers arbeitete an diesem Tag auf dem Rittergut Rethmar, etwa 2,5h bis 3 km von Sehnde entfernt« Auf seine Veranlassung holte ihn der damals 18-jährige Kläger, der in seiner Werkstatt als Lehrling im ersten Lehrjahr beschäftigt war und den Führerschein Klasse I + III besaß, gegen 21 Uhr mit dem Fahrzeug des Trost in Rethmar ab» Auf der Rückfahrt verursachte der Kläger mit dem von ihm gesteuerten »Vagen, in dem sein Vater vorn rechts neben dem Fahrersitz Platz genommen hatte, im Ortsgebiet von Sehnde einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger erheblich verletzt wurde»
Der Kläger ist inzwischen zu Schadensersatzleistun-gen an den Verletzten verurteilt worden» Er wird außerdem von Sozialversicherungsträgern, die dem Verletzten auf Grund des Unfalls Sozialversicherungsleistungen gewährt haben, nach § 1542 RVO in Anspruch genommen» Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, bei der Trost für seinen Wagen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, im Rahmen des Versicherungsvertrages Befreiung von allen Haftpflichtansprüchen des verletzten Fußgängers und seiner Rechtsnachfolger»
Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe ihm Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren, weil er im Zeitpunkt des Unfalls berechtigter Fahrer des Wagens gewesen sei» Bei der Fahrt, auf der der Unfall geschehen sei, habe es sich
 um eine von dem Vater des Klägers angeordnete Probefahrt gehandelte Diese sei erforderlich gewesen, um das Fahrzeug auf seinen verkehrssicheren Zustand zu überprüfen<>
Die Beklagte hat dem entgegengehalten: Die Unfallfahrt könne nicht als eine Probefahrt angesehen werden»
Sie sei unter Verhältnissen durchgeführt worden, die für eine Probefahrt völlig ungeeignet seien» Die Straße, die der Kläger befahren habe, sei schneebedeckt und glatt und deshalb besonders gefährlich gewesen» Auch habe es offensichtlich nicht dem Willen des Auftraggebers Trost entsprochen, daß eine Probefahrt zu später Abendstunde von einem Lehrling ausgeführt werde» Die Fahrt werde durch den von Trost erteilten Auftrag nicht gedeckt» Der Kläger habe. das Fahrzeug bei Eintritt des Haftpflichtfalls als unberech tigter Fahrer gesteuert, dem kein- - Haftpflichtversicherungs schütz zustehe»
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen» Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils»
Entscheidungsgründe:
Der Haftpflichtversicherungsanspruch des Klägers ist nach § 10 Nr» 1 AKB aF begründet, da der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten bei Eintritt des Haft-pflichtfalls “berechtigter Fahrer“ des Wagens war»
1. Als “berechtigter Fahrer“ im Sinne des § 10 Nr» 1 AKB aF ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats anzusehen, v/er das Kraftfahrzeug mit Zustimmung einer Person steuert, die hinsichtlich des Gebrauchs des Fahrzeugs verfügungsberechtigt ist, d» h» selbständig über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmen kann (vgl» BGHZ

 16, 292, 295 ff; VersR 1963, 770, 771 ff). Diese Voraussetzung v/ar bei dem Kläger im Zeitpunkt des Unfalls gegeben. Sein Vater, auf dessen-Weisung er die Fahrt ausführte, war als Inhaber der Reparaturwerkstatt befugt, über den Gebrauch des Wagens zu verfügen, soweit es sich um die Vornahme einer Probefahrt handelte (vgl. hierzu BGH VersR 1962,
 58, 59). Eine solche Befugnis ergab sich aus der Notwendigkeit, die in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten auf ihre Ordnungsraäßigkeit zu überprüfen und etwa noch vorhandene verborgene Mängel des Fahrzeuges zu ermitteln und zu beseitigen., Die Art und Weise der Ausführung einer Probefahrt war eine Ermessenssache, die der Vater des Klägers in eigener Verantwortung zu entscheiden hatte. Eine vom Kläger auf Anordnung seines Vaters vorgenommene Probefahrt war daher durch die Verfügungsberechtigung des Vaters gedeckt. Dem Kläger hätte die Berechtigung zu der in Frage stehenden Fahrt demnach allenfalls dann gefehlt, wenn diese über den Rahmen einer Probefahrt hinausgegangen wäre.
Das ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Fahrt von Sehnde nach Rethmar und zurück als Probefahrt und nicht als reine Ge-ochüftsfahrt für den Vater durchgeführt worden ist. Die von der Revision an der Richtigkeit der Annahme einer Probefahrt geäußerten Zweifel sind unbeachtlich, da die tatrichterliche Würdigung, gegen die sie sich richten, einer Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.
2. Die Revision macht geltend, die Fahrt habe dem 'Villen eines verständigen Kraftfahrzeughalters widersprochen. Angesichts der ungünstigen äußeren Umstände, unter denen sie durchgeführt worden sei, habe sie nicht der Erprobung des Fahrzeuges dienen können. Die Benutzung des V.'agens sei daher durch den mutmaßlichen Willen des Trost nicht gedeckt.
Dieser Einwand wird dem vom Vorderurteil festgestellten Sachverhalt nicht gerecht» Das Berufungsgericht hat dargolegt: Der Vater des Klägers habe bei der Anordnung der Fahrt davon ausgehen können, daß Trost seinen Wagen schon am folgenden Tag habe abholen wollen» Es sei deshalb verständlich, daß er die erforderliche Probefahrt v/ic auch sonst nach der Art seines Betriebes außerhalb der Geschüftsstunden der Werkstatt noch am Abend und trotz der infolge des Schnecfalls ungünstigen Straßenverhältnisse habe ausführen lassen» Von allen Straßen im Umkreis von Sehnde sei die Bundesstraße, auf der die Fahrt ausgeführt worden sei, die ungefährlichste gewesen» Es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Vater den damals erst 18-jährigen und noch in der Lehre stehenden Kläger mit der Probefahrt betraut habe« Der Kläger habe bereits mehr als ein Jahr vor dem Unfall die Führerscheine der Klassen I und III erworben und während seiner Tätigkeit im Betrieb seines Vaters genug Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen Fahrpraxis gehabt»
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß der Vater des Klägers durch die Anordnung der. Fahrt nach Hethmar die ihm hinsichtlich des Gebrauchs des Fahrzeuges zustehende Verfügungsbefugnis weder im c/ider-spruch zu dem erkennbaren noch zu dem mutmaßlichen Willen seines Auftraggebers Trost ausgeübt noch in sonstiger 'Weise mißbraucht hat. Der Sachverständige Dipl »Ing« E#BBl hat die Länge der Probestrecke nicht beanstandet. Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht»
-6-
a)
Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr« Fischer	Dr,	NÖrr	Liesecke
 Dr, Bukov/	Dr,	Schulze