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BGH · II ZB 30/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 30/58

Für den später auf insgesamt 12«788,15 UM bezifferten Schaden machte in der hierauf geführten Korrespondenz der Beklagte, dessen Schiff über das Assekuranzbüro Kurt Ho SpjHBHHfcin üHHHi kaskoversichert ist, die bei der Bayerischen VerSicherungskammer gegen Haftpflicht versicherte Klägerin verantwortlich; er verlangte die sofortige Aufnahme der Arbeit zur Beseitigung des Brandschadens, damit ihr weitere Kosten durch Verdienstausfälle erspart blieben Q Mit Schreiben vom 22« Oktober 1955 bestätigte die Klägerin den ihr vom Beklagten mündlich erteilten Auftrag zur Beseitigung des Brandschadens und brachte zu dem Ausdruck, daß sie den Beklagten auch hierbei als Auftraggeber betrachten müsse, 11 solange die Schuldfrage an dem Brand nicht geklärt bzw« nicht entschieden ist, welche Versicherung einzustehen hat”; sie bestritt das Verschulden ihrer Beute«Nach weiterem Schriftwechsel führte die Klägerin die Arbeiten zur Beseitigung des Brandschadens durch« Hierfür hat sie dem Beklagten insgesamt den Betrag von 9o932,70 UM in Rechnung gestellt, den sie- nebst Zinsen mit der Klage geltend macht« Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, der Beklagte habe die Kosten der Brandschadönreparatur zu bezahlen, wenn die Klägerin für den Brandschaden nicht verantwortlich sei oder die Schuldfrage nicht geklärt werden könne; er brauche aber für die Werklohnforderung der Klägerin nicht aufzukommen, wenn ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden feststehe« Zur Begründung seiner Feststellung führt das Berufungsgericht aus: In seinem Schreiben vom 20« Oktober 1955 habe der Beklagte die Klägerin für den Brandschaden verantwortlich gemacht und die unverzügliche Aufnahme der Reparaturarbeiten verlangt« Die Klägerin habe das Schreiben des Beklagten zutreffend dahin aufgefaßt, daß der Beklagte durch seinen mündlich und schriftlich erteilten Reparaturauftrag die kostenlose Beseitigung der Brandschäden verlangt habe« Die Klägerin, die der Meinung sei, ein Verschulden ihres Personals habe nicht Vorgelegen, habe sich die Bezahlung der Re parat ur ar bei ten durch den Beklagten für den Fall sichern wollen, daß ein von ihr zu vertretendes Verschulden nicht festgestellt werde; deshalb habe sie mit ihrem Schreiben vom 22« Oktober 1955 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Brandschäden nicht in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht, also für Die Rüge der Revision, diese Auslegung verletze den klaren Wortlaut der gewechselten Briefe und die Gesetze der Logik, entbehrt der Begründung* Die Revision meint, die Klägerin habe, weil die Verantwortung für den Brand-schaden noch nicht festgelegen habe, hinsichtlich ihres Werklohnes klare Abmachungen treffen wollen* In jedem Palle sollte der Beklagte als Auftraggeber zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet sein* Der Hebensat2T wsolange«* im Schreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1955 könne nicht im Sinne einer auflösenden Bedingung dieses "Auftrags Verhältnisses verstanden werden* Dem kann nicht zugestiramt werden* Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, sogar naheliegend* Hach seinem Wortlaut und Sinn besagt das Schreiben des Klägers nichts anderes, als daß der Beklagte als Auftraggeber die Brandschadenreparatur zu bezäh- mt len habe, daß aber diese Zahlungspflicht entfallen solle, wenn ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden festgestellt werdeo In seinem Antwortschreiben vom 24« Oktober 1955 bestätigt der Beklagte den von ihm erteilten Auftrag, hält aber an seiner Ansicht von dem Verschulden der Klägerin fest* Der Sinn seines Schreibens deckt sich mit dem des Schreibens der Klägerin, daß nämlich die endgültige Zah*-lungspflicht von der Schuldfrage abhängig sein sollte* Auch das Erwiderungsschreiben der Klägerin vom 27«. Oktober 1955 steht der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegen* Hit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Zusammenhang mit dem Schreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1955 zu lesen sei* In dem Schreiben vom 27* Oktober 1955 bittet die Klägerin den Beklagten um eine a-conto-Zahlung von 4*000 DM für die Unterhaltungsarbeiten und um eine solche von 5*000 UM für die Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung des Brandschadens * Me Revision meint, mit diesem Verlangen nach Vorauszahlung sei die Auslegung des Berufungsgerichts denkgesetzlich nicht vereinbar* Dem ist* nicht so* Da die Klägerin ein von ihr zu vertretendes Verschulden nicht für gegeben hielt, lag es nahe, daß sie eine Vorauszahlung verlangte, die sie im Falle der Feststellung ihrer Schuld selbstverständlich hätte zurückzahlen müssen* Tatsächlich wurde von dem Beklagten für die Brandschadenreparatur keine Vorauszahlung geleistet; der eingeklagte Betrag stellt die Gesamtaufwendungen der Klägerin dar* Das Schreiben der Beklagten vom 29. IIIc Ein Mitverschulden der Schiffsbesatzung hat das Berufungsgericht verneint« Die Revision kommt hierauf nur insoweit zurück, als sie ein Verschulden des Matrosen darin sieht, daß er nach Öffnung der Buke und Entdeckung des Brandes diese nicht sofort wieder geschlossen habe und dadurch der Brand vergrößert worden sei* Im angefochtenen Urteil ist hierzu ausgeführt: Wenn der Matrose beim Erkennen des Feuers in Bestürzung und Schrecken sofort seinen Schiffsführer alarmierte und die Buke nicht sogleich wieder schloß, was das Richtige gewesen wäre, so sei dies bei der überra- In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht ausgeführt , selbst wenn ein mitwirkendes Verschulden der Schiffsmannschaft anzunehmen wäre, so würde dies gegenüber der groben Fahrlässigkeit des Personals der Klägerin nicht ins Gev/icht fallen (§ 254 BGB); im übrigen könnte weder festgestellt noch geschätzt werden, in welchem Umfang sich ein pflichtwidriges Verhalten der Schiffsbesatzung auf die Entstehung,und Ausdehnung des Schadens ausgewirkt hätte« Gegen die Meinung der Revision, die allgemeinen Bedingungen seien Vertragsinhalt geworden, spricht schon der Umstand, daß bei Erteilung des mündlichen Auftrages, in dessen Ausführung der Brandschäden entstanden ist, von den Allgemeinen Bedingungen unstreitig nicht gesprochen wurde, diese vielmehr erst drei Tage nach dem Brand dem Beklagten übersandt wurden«, Doch bedarf dies keiner näheren Prüfung, da hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine besondere, von den Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarung getroffen ist* Soweit diese Vereinbarung reicht, können die Allgemeinen Bedingungen keinesfalls zu dem Zuge kommen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
BrandBerufungsgericht®ArbeitKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 30/58
Verkündet
 am 29- Oktober 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma J„ bBHHP KG? Schiffswerft, S vertreten durch den Komplementär Arthur
 Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
gegen
 den Schl
r~ '
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Hastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br„ Nörr, Br«, Haager und Hill
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/Weinstr. vom 3<> Bezember 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, eine Schiffswerft in	führte	im
 Oktober 1955 Unterhaltungsarbeiten an dem auf Helling genommenen MS "Magdeburg" des Beklagten durch® Bei Beginn der Arbeiten lag zunächst ein mündlicher Auftrag des Beklagten vor; erst am 22® Oktober 1955 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihren Kostenvoranschlag Hr® 876 mit ihren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die denen der Vereinigung der Schiffswerften im Eheingebiet entsprechen, die Haftung der Werften für Schäden bei Eeparaturen ausschließen und die Gewährleistung regeln®'Der Schiffsführer und ein Matrose blieben während der Durchführung der Arbeiten an Bord®
Am 18« Oktober 1955 sollte der Schweißer der Klägerin, DeflHHfc, die eiserne Schottwand, die die Bäume 1 und 2 trennte, unmittelbar über dem Schiffsboden zwei Schieber einbauen, die den Abfluß des Bilgewassers ermöglichen sollten® Um an die Schottwand heranzukommen, schnitt er autogen aus einer wagerechten, neben dem Pumprohr befindlichen eisernen Platte einen Streifen ab und sodann ein kleines rechteckiges Stück aus der Schottwand heraus® Nach Beendigung dieser Arbeiten goß er zwei Eimer Wasser über die in Brand geratene Schneidestelle und verließ hierauf, wie auch der Meister der Klägerin, WöflHHft der die Arbeit zu beaufsichtigen hatte, das Schiff« Von dem Brand, den er für gelöscht ansah, verständigte er weder seinen Meister noch die Schiffsbesatzung® Am 19* Oktober 1955, morgens gegen 6,50 Uhr, entdeckte der Matrose des Beklagten vor Arbeitsbeginn beim öffnen der ersten Luke Bauch im Baum« Durch den ausgebrochenen Brand wurde erheblicher Schaden angerichtet®
Für den später auf insgesamt 12«788,15 UM bezifferten Schaden machte in der hierauf geführten Korrespondenz der Beklagte, dessen Schiff über das Assekuranzbüro Kurt Ho SpjHBHHfcin üHHHi kaskoversichert ist, die bei der Bayerischen VerSicherungskammer gegen Haftpflicht versicherte Klägerin verantwortlich; er verlangte die sofortige Aufnahme der Arbeit zur Beseitigung des Brandschadens, damit ihr weitere Kosten durch Verdienstausfälle erspart blieben Q Mit Schreiben vom 22« Oktober 1955 bestätigte die Klägerin den ihr vom Beklagten mündlich erteilten Auftrag zur Beseitigung des Brandschadens und brachte zu dem Ausdruck, daß sie den Beklagten auch hierbei als Auftraggeber betrachten müsse, 11 solange die Schuldfrage an dem Brand nicht geklärt bzw« nicht entschieden ist, welche Versicherung einzustehen hat”; sie bestritt das Verschulden ihrer Beute«Nach weiterem Schriftwechsel führte die Klägerin die Arbeiten zur Beseitigung des Brandschadens durch« Hierfür hat sie dem Beklagten insgesamt den Betrag von 9o932,70 UM in Rechnung gestellt, den sie- nebst Zinsen mit der Klage geltend macht«
Ber Beklagte hat die Zahlung des Betrages mit der Begründung verweigert, die Klägerin habe in Erfüllung ihrer Schadensersatzpflicht die Brandschäden beseitigt; vorsorglich hat er mit seiner Schadensersatzforderung ^ufgerech-net«, Die Klägerin hat ein ursächliches schuldhaftes Verhalten ihrer Beute bestritten, ein Mitverschulden der Schiffsbesatzung geltend gemacht und sich auf ihre Freizeichnung berufen«
Uas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision verfolgt
 die Klägerin ihren Klageantrag weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
^tsefaeidu^sgründe :t
I.
Das Berufungsgericht stellt in Auslegung des zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels, insbesondere des Briefes der Klägerin vom 22« Oktober 1955> fest*
Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, der Beklagte habe die Kosten der Brandschadönreparatur zu bezahlen, wenn die Klägerin für den Brandschaden nicht verantwortlich sei oder die Schuldfrage nicht geklärt werden könne; er brauche aber für die Werklohnforderung der Klägerin nicht aufzukommen, wenn ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden feststehe« Zur Begründung seiner Feststellung führt das Berufungsgericht aus: In seinem Schreiben vom 20« Oktober 1955 habe der Beklagte die Klägerin für den Brandschaden verantwortlich gemacht und die unverzügliche Aufnahme der Reparaturarbeiten verlangt« Die Klägerin habe das Schreiben des Beklagten zutreffend dahin aufgefaßt, daß der Beklagte durch seinen mündlich und schriftlich erteilten Reparaturauftrag die kostenlose Beseitigung der Brandschäden verlangt habe« Die Klägerin, die der Meinung sei, ein Verschulden ihres Personals habe nicht Vorgelegen, habe sich die Bezahlung der Re parat ur ar bei ten durch den Beklagten für den Fall sichern wollen, daß ein von ihr zu vertretendes Verschulden nicht festgestellt werde; deshalb habe sie mit ihrem Schreiben vom 22« Oktober 1955 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Brandschäden nicht in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht, also für
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den Beklagten kostenlos, beseitige, daß der Beklagte aber nur dann die Reparaturarbeiten bezahlen müsse, wenn sie an dem Brand kein Verschulden treffe oder die Schuldfrage nicht zu klären sei; mit dem weiteren Hinweis auf das Einspringen der Versicherung habe die Klägerin nichts anderes besagen wollen, sondern lediglich ihre Ansicht geäußert, daß ihre Versicherung für den Schaden aufzukommen habe, falls sie ein Verschulden treffe; andernfalls müsse die Kaskoversicherung des Beklagten den Schaden ersetzen« In ihrem Schreiben vom 27«* Oktober 1955, das auf dem Hintergrund ihres Briefes vom 22« Oktober 1955 zu lesen sei, habe die Klägerin ihre Willenserklärung vom 22* Oktober 1955 aufrechterhalteno Der Beklagte habe sich hiermit in seinen Schreiben vom 24«. und 29» Oktober 1955 einverstanden er-klärt« Durch diese Vereinbarung sei die Präge der Bezahlung der Brandschadenreparatur in einer der damaligen Sachlage entsprechenden Weise geklärt worden*
Die Rüge der Revision, diese Auslegung verletze den klaren Wortlaut der gewechselten Briefe und die Gesetze der Logik, entbehrt der Begründung* Die Revision meint, die Klägerin habe, weil die Verantwortung für den Brand-schaden noch nicht festgelegen habe, hinsichtlich ihres Werklohnes klare Abmachungen treffen wollen* In jedem Palle sollte der Beklagte als Auftraggeber zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet sein* Der Hebensat2T wsolange«* im Schreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1955 könne nicht im Sinne einer auflösenden Bedingung dieses "Auftrags Verhältnisses verstanden werden* Dem kann nicht zugestiramt werden* Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, sogar naheliegend* Hach seinem Wortlaut und Sinn besagt das Schreiben des Klägers nichts anderes, als daß der Beklagte als Auftraggeber die Brandschadenreparatur zu bezäh-
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 len habe, daß aber diese Zahlungspflicht entfallen solle, wenn ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden festgestellt werdeo In seinem Antwortschreiben vom 24« Oktober 1955 bestätigt der Beklagte den von ihm erteilten Auftrag, hält aber an seiner Ansicht von dem Verschulden der Klägerin fest* Der Sinn seines Schreibens deckt sich mit dem des Schreibens der Klägerin, daß nämlich die endgültige Zah*-lungspflicht von der Schuldfrage abhängig sein sollte* Auch das Erwiderungsschreiben der Klägerin vom 27«. Oktober 1955 steht der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegen* Hit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Zusammenhang mit dem Schreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1955 zu lesen sei* In dem Schreiben vom 27* Oktober 1955 bittet die Klägerin den Beklagten um eine a-conto-Zahlung von 4*000 DM für die Unterhaltungsarbeiten und um eine solche von 5*000 UM für die Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung des Brandschadens * Me Revision meint, mit diesem Verlangen nach Vorauszahlung sei die Auslegung des Berufungsgerichts denkgesetzlich nicht vereinbar* Dem ist* nicht so* Da die Klägerin ein von ihr zu vertretendes Verschulden nicht für gegeben hielt, lag es nahe, daß sie eine Vorauszahlung verlangte, die sie im Falle der Feststellung ihrer Schuld selbstverständlich hätte zurückzahlen müssen* Tatsächlich wurde von dem Beklagten für die Brandschadenreparatur keine Vorauszahlung geleistet; der eingeklagte Betrag stellt die Gesamtaufwendungen der Klägerin dar* Das Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 1955 stellt nochmals die Meinungsverschiedenheit der Parteien hinsichtlich der Schuldfrage heraus, ändert aber nichts an dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die Zahlungspflicht des Beklagten von der Feststellung des Verschuldens der Klägerin abhängig zu machen*
 
II«
Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angegriffen - rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Brand auf die Schneidarbeiten zurückzuführen ist« Es ist weiter zu der Überzeugung gekommen, daß das Personal der Klägerin - der Schweißer LeflHMl und der Schiffsbauer WöflHIWth grob fahrlässig gehandelt habe« Beide hätten, so führt das Berufungsgericht aus, bei den äußerst feuergefährlichen Schneidarbeiten die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, die in Jedem Merkblatt der Brandversicherung niedergelegt seien, nicht beachtet« Sie hätten die brennbaren Stoffe aus der Nachbarschaft der Arbeitsstelle nur in ungenügender Weise entfernt, die Eugen und Ritzen der in der Nähe befindlichen Diele nicht abgedichtet und die Arbeitsstelle nach Beendigung der Arbeit nicht überwacht« Darüber hinaus habe Leskowics den von ihm entdeckten Brand völlig ungenügend gelöscht und weder seinem Meister noch der Schiffsbesatzung davon Mitteilung gemacht« Die rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts tragen seine Feststellung von einem sogar grob fahrlässigen Verhalten des Personals der Klägerin«
Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken sind unbegründet« Das Berufungsgericht hat'deinen Ausführungen das sorgfältige und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr« Kluge und die in den Merkblättern enthaltenen Sicherheitsvorschriften zugrundegelegt« Mit den abweichenden Auffassungen des Landgerichts, des Gewerbeaufsicht samtes für die Pfalz und des Sachverständigen Bhmsen hat es sich in rechtlich bedenkenfreier Weise auseinandergesetzt« Die vom Personal der Klägerin getroffenen Sicher-
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heitsVorkehrungen hat es geprüft, aber für ungenügend erachtet« An dem Ergebnis dieser Prüfung ändert nichts, daß im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß LeflMBl den Matrosen	zeitweise	als
 Aufpasser zugezogen hatte«, Von einer Überspannung der Sorgfalt spf licht kann im Hinblick auf die sich aus den Merkblättern ergebenden Sicherheitsvorschriften, die dem Schweißer und der Aufsichtsperson bekannt sein mußten, keine Rede sein« In den Merkblättern ist insbesondere darauf hingewiesen, welche Feuersgefahr von stark erhitzten Metallteilen für die brennbare Umgebung ausgeht« Daß dort der Ausdruck "Wärmebrücke von Metall zu Holz” nicht gebraucht wurde, ändert an der Erkennbarkeit der Feuersgefahr nichts; hierfür kommt es auch nicht darauf an, wie weit von dem Personal der Klägerin Kenntnisse über Gebläsetemperatur, den Schmelz- und Siedepunkt des Eisens und den Zündpunkt von Holz verlangt werden können* Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung ist nach den Merkblättern noch mehrere Stunden nach Schluß der Arbeit zu überprüfen* Der ursächliche Zusammenhang der mangelnden Nachschau mit dem Brandschaden ist im angefochtenen Urteil rechtsirrturasfrei festgestellt«
IIIc Ein Mitverschulden der Schiffsbesatzung hat das Berufungsgericht verneint« Die Revision kommt hierauf nur insoweit zurück, als sie ein Verschulden des Matrosen darin sieht, daß er nach Öffnung der Buke und Entdeckung des Brandes diese nicht sofort wieder geschlossen habe und dadurch der Brand vergrößert worden sei* Im angefochtenen Urteil ist hierzu ausgeführt: Wenn der Matrose beim Erkennen des Feuers in Bestürzung und Schrecken sofort seinen Schiffsführer alarmierte und die Buke nicht sogleich wieder schloß, was das Richtige gewesen wäre, so sei dies bei der überra-
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sehenden Situation noch entschuldbare Die Möglichkeit, daß er durch Offenstehenlassen der Luke die Entfaltung des Brandes begünstigen und den Schaden vergrößern könnte. sei für ihn in seiner damaligen Situation nicht so naheliegend und leicht* erkennbar gewesen, wie das erforderlich wäre, um aus seinem Verhalten ein mitwirkendes Verschulden herleiten zu können« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dem die Revision eine zu geringe Bemessung der Sorgfaltspflicht vorwirft, entsprechen der ständigen Rechtsprechung über die Präge des Verschuldens bei unerwarteten, nicht schuldhaft herbeigeführten Gef ahrenlagen, die schnelle Entschlüsse fordern (RGZ 92, 38; BGH LM ZPO § 286 A Hr. 2; Erman BGB 2« Aufl« § 276 Anm« 4 C; Vortisch/Zschucke BSchG 2« Auflo § 92 Anm« 7c)«	.
In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht ausgeführt , selbst wenn ein mitwirkendes Verschulden der Schiffsmannschaft anzunehmen wäre, so würde dies gegenüber der groben Fahrlässigkeit des Personals der Klägerin nicht ins Gev/icht fallen (§ 254 BGB); im übrigen könnte weder festgestellt noch geschätzt werden, in welchem Umfang sich ein pflichtwidriges Verhalten der Schiffsbesatzung auf die Entstehung,und Ausdehnung des Schadens ausgewirkt hätte«
Der Angriff der Revision gegen diese Ausführungen bedarf keiner Prüfung, da das angefochtene Urteil schon^ von der Haupterwägung, daß die Schiffsbesatzung kein Verschulden treffe, getragen wird«
IV«
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden seien
 und die Haftung der Klägerin ausschlössen*
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf aiiy ob die Allgemeinen Bedingungen Vertragsinhalt des Werkvertrages über die Unterhaltungsarbeiten gewesen seien, ob die Freizeichnungsklausel die Brandschäden erfasse und ob sie rechtswirksam sei; denn die Parteien hätten hier eine Vereinbarung getroffen, daß die Bezahlung der Schadensbeseitigungskosten allein von der Klärung der Schuldfrage abhängig gemacht werden sollte*
Gegen die Meinung der Revision, die allgemeinen Bedingungen seien Vertragsinhalt geworden, spricht schon der Umstand, daß bei Erteilung des mündlichen Auftrages, in dessen Ausführung der Brandschäden entstanden ist, von den Allgemeinen Bedingungen unstreitig nicht gesprochen wurde, diese vielmehr erst drei Tage nach dem Brand dem Beklagten übersandt wurden«, Doch bedarf dies keiner näheren Prüfung, da hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine besondere, von den Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarung getroffen ist* Soweit diese Vereinbarung reicht, können die Allgemeinen Bedingungen keinesfalls zu dem Zuge kommen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend sein Urteil auf die von den Parteien getroffene besondere Vereinbarung und auf das von der Klägerin zu vertretende Verschulden ihres Personals gestützt*

Vo
 Hiernach war die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zuruckzuweisen0.
Dr«Hastelski Hr.Kuhn Dr0Nörr HroHaager Hill
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