wiesen., die übrigen Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Klagantrag verurteilt» Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 19 o Februar 1952 die Berufung der Klägerin gegen Walter Epp und HPI^ zurückgewiesen und auf die Berufung des WPP die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, Die hiergegen von der Klägerin nur gegen gerichtete Revision ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mit der Revision hat die Klägerin ihre früheren Anträge zunächst gegen diese drei Beklagten wiederholt, sie dann jedoch auf die Beklagten zu 2 und 3 beschränkt, da die Gesellschaft aufgelöst ist. Das Landgericht hat in dieser Vereinbarung ein Schuldanerkenntnis gesehen und sein Urteil darauf gestützt, ohne zu prüfen, ob Ansprüche aus den "Schwarzlief erungen" bestanden« Las Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 15* Juni 1950 dahin aus, daß sie jedenfalls kein bedingungsloses Anerkenntnis enthalte, es häl die von der Klägerin behaupteten "Schwarzlieferungen" nicht für bewiesen. 1. Zur Vorgeschichte und zu dem Verlauf der Verhandlung vom 15, Juni 1950 haben die Beklagten vorgetragens Der Geschäftsverkehr mit der Klägerin sei in der fraglichen Zeit ausschließlich von dem verstorbenen Willy GWF mit abgewickelt worden, weder die Beklagte zu 2 als dessen Ehefrau noch Walter E|^ seien über Einzelheiten des Wareneinkaufs und des Verkehrs mit den Walter EiBI habe zunächst immer wieder betont, es sei unmöglich, daß die geltend gemachten Forderungen noch offenständen, zu demal ihm als Buchhalter bekannt gev/esen sei, daß zugunsten der Klägerin nur ein buchmäßiger Schuldsaldo in Höhe von 7oG0Q DM vorhanden war% er habe daher auch immer wieder, erklärt, daß er sich ohne Hinzuziehung der Beklagter zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen nicht für befugt haltet Auch diese selbst habe sich nach ihrem Erscheinen und nach Unterrichtung durch Walter E|B gesträubt, das von Frau Luise K^p und ihrem Begleiter Wi^|^ verlangte Schuldanerkenntnis abzugeben. 2, Das Berufungsgericht trifft zu diesen beiderseitigen Behauptungen über Vorgeschichte und Verlauf der Verhandlungen, soweit sie sich widersprechen, keine ausdrückliche tatsächliche Feststellung, es führt aus, weder die Entwicklung noch der Inhalt der Urkunde vom 15« Juni 1950 zwängen unabweislich zu dem Schluß, daß Frau und Walter EWD die Firma durch Unterzeichnung der Urkunde bedingungslos verpflichten wollten, an die Klägerin den in der Urkunde genannten Betrag von 50.000 DM zu zahlen. In dem Wortlaut des Schriftstücks vermisst das Berufungsgericht den klaren Ausdruck eines unbedingten Schuldän-erkennfcnissesj die Festlegung der Summe von 50000 DM deutet es dahin, man sei übereinstimmend davon ausgegangen, die von der Klägerin behaupteten, nachzuberechnenden lieferungen könnten einen Betrag von 50.000 DM erreicht haben, ohne daß jedoch hierin ein Anerkenntnis hätte liegen sollen. Dabei verv/ertet das Berufungsgericht einmal den ausdrücklichen Hinweis auf die an geleisteten Zahlungen und ferner den Umstand, daß die Klägerin - wie ihre wechselnden Berechnungen ergeben - sich offensichtlich selbst über die Höhe des von ihr zu- verlangenden Betrages noch gar nicht im klaren gewesen sei« Daraus, daß die streitigen Lieferungen in das Jahr 1949 fallen, also in die Zeit, als der verstorbene Willy das Geschäft allein führte, folgert das Berufungsgericht, es sei unwahrscheinlich, daß Frau und Walter Eflfe nach dem 15« Juni 1950 "Schwarzgeschäfte11 in dem von der Klägerin behaupteten Umfang zugegeben hätten. 5® Der Revision kann hiernach nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin über die Entstehungsgeschichte der Urkunde außer acht gelassen und deren Beweisantritte übergangen» In Wahrheit unterstellt es diese Behauptungen der Klägerin als richtig, zieht aber aus ihnen mit rechtlich fehlerfreier Begründung den Schluß, daß daraus für die Auslegung des Abkommens vom 15o Juni 1950 nichts gewonnen werden könne« sie dahin zu verstehen wäre, die Klägerin habe nicht nur nachv/eisen sollen * daß unberechnete Lieferungen erfolgt waren« sondern auch daß diese Lieferungen nicht bezahlt seien« so wäre dabei nicht nur der eigene Vortrag der Beklagten unberücksichtigt geblieben« sondern auch der von der Revision gerügte Umstand, daß damit der Klägerin eine Beweislast auferlegt würde, die sie ohne die Vereinbarung nicht gehabt hätte« -Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß eine solche Auslegung nicht im Willen des Berufungsgerichts lag« Wenn dieses abschließend zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe eine Aufstellung der von ihr behaupteten Lieferungen einsenden, die Firma DflHB aber Gelegenheit erhalten sollen, diese Berechnung im einzelnen nachzuprüfen, so bedeutet das für diese das Recht, jede einzelne Lieferung zu bestreiten oder den Nachweis für ihre Bezahlung zu führen« Dabei bleibt es freilich offen, ob die an WflP geleisteten Zahlungen in voller Höhe oder überhaupt nicht oder etwa insoweit zu berücksichtigen waren, als sie der Klägerin zugeflossen waren« Diese Lücke wäre nur dann zu beanstanden, wenn und insoweit solche Zahlungen erheblich werden« Das ist nach den Darlegungen zu III und IV nicht der Fall« Gegenüber dem so vei*standenen Ergebnis der Auslegung greifen die Bedenken der Revision nicht durch« Es trifft insbesondere auch nicht zu, daß diese Auslegung der Vereinbarung jede Bedeutung zugunsten der Klägerin nähme« Das ist nur insoweit richtig, als die Klägerin verpflichtet blieb, die von ihr als unberechnet bezeich-neten Lieferungen als solche nachzuweisenj die Firma UflHHD hätte aber nicht nur deren Bezahlung an nachzuweisen, sondern je nach der offen gebliebenen weiteren Auslegung auch die Leiterleitung dieser Zahlungen an die Klägerin« Die Klägerin hat der Firma schon vor der Klageerhehung eine mit 60o923,01 DM abschließende Aufstellung über die nach ihrer Behauptung ohne Berechnung gelieferten Waren übersandt« Die Beklagten haben diese Aufstellung in der Berufungsbegründung als unrichtig bezeichnet5 sie haben zu dem Teil vorgetragen. Die Beklagten haben auch die Richtigkeit dieser neuen Aufstellung im einzelnen bestritten und zwei frühere Angestellte als Zeugen dafür benannt, daß von ihnen sämtliche eingehenden Sendungen ausgepackt, die beigegebenen Packzettel mit den Sendungen verglichen und in einer Waren eingangsmeldung festgehalten, dabei aber niemals Mehrlieferungen festgestellt worden seien. es sei aber durchaus denkbar* daß diese Zuwendungen gänzlich andere - den Parteien dieses Rechtsstreits unbekannt gebliebene - Gründe gehabt haben können, da auch die Klägerin Einzelheiten hierüber nicht habe angeben können* Weiber unterstellt das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin als richtig, es seien wiederholt Sendungen bereits unterwegs an Abnehmer der Firma U^BB^B &b-geladen oder unmittelbar auf deren Lager im Ostsektor Berlins abgefahren worden. lieber Irrtum darin, daß das Berufungsgericht aus diesen Umständen weder einen Beweis für die Lieferungen noch einen Beweis des ersten Anscheins für die Auslegung des Abkommens vom 15» Juni 1950 herleitet® Die behaupteten Zuwendungen des W^^an Willy GflBP könnten bei der damaligen Lage eine Gegenleistung für eine Hilfe sein, die dieser durch sein Einverständnis mit der Benutzung seiner Firma als Deckadresse leistete? IVo Das Berufungsgericht unterstellt es schließlich als richtig, daß die von der Klägerin als Zeugen benannten Angestellten die Aufstellung vom 25® November 1951 aus den vorhandenen Unterlagen angefertigt haben und daß die Packzettel und die sonstigen Versandunterlagen eine Anzahl von Lieferungen an die Anschrift der Firma ergeben, die in den dieser übersandten Rechnungen nicht enthalten sind.-. Auch daraus entnimmt es keinen Beweis dafür, daß tatsächlich alle diese Sendungen auch für die Firma UflflHIiB bestimmt waren, in ihren Besitz gelangt und von ihr ohne Bezahlung an die Klägerin verwertet worden sind® Schließlich gelangt es unter Berücksichtigung der in der Aufstellung enthaltenen Zweifelspunkte zu dem Schluß, daß die Klägerin überhaupt nicht in der Lage sei, nachzuprüfen und zu beweisen,- welche der von ihr als unberechnet bezeichne-ten Lieferungen nun tatsächlich an die Firma gekommen sind® an den Käufer oder dessen Abnehmer Ubergeben sind, also für den Käufer bestimmt waren* Dies hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, und diese Erwägung trägt die Entscheidung, ohne daß es darauf ankäme, ob die Waren in den Besitz der Firma gelangt und von ihr ver- Da es hiernach an dem Nachweis fehlt, daß von der Klägerin an die Firma außer den ordnungsmäßig berechneten Waren überhaupt Lieferungen erfolgt sind, so kommt es nicht darauf an, ob diese bezahlt sind und wer die Beweislast für diese Bezahlung und deren Ordnungsmäßigkeit trägt*
2534 042
Iljffi 30^54
Verkündet
am 26o Januar 1956
Jodas, Just„Angestellter
als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
I’d Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Virrna HcC» , Kommanditgesellschaft,
in ■: KifHpreg ■/{§, vertreten durch ihre
persönlich haftende Gesellschafterin, Witwe Luise
* ebenda? Klägerin, Berufungsbeklagten
und Revisionsklägerin,
> Prozeßbevollmächtigters Eechtsanwalt Br»
gegen
1 a o •> o p
2»
3>
die Witwe Therese G^Bfcgeb. in B^fj^-SchBHHP’ (,
die Witwe Ida
eb„ AI Trasse
in
Beklagte, Berufungsklägerinnen und Eevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt JH„Br.
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br, Bel-brtlck, Br. Haidinger, Br, Kuhn und Br. Haager für Recht erkannt s
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
(Tatbestand
Die Klägerin stand in den Jahren 1949/1950 in laufender Geschäftsverbindung mit der offenen Handelsgesellschaft Willy 6(|^ & Co” in deren Gesell-
schafter der am 1* Februar 1950 verstorbene Kaufmann Willy GflHPr Ehemann und Erblasser der Beklagten zu 2* sowie die Beklagte zu 3 waren. Diese ist nach dem Vortrag der Klägerin am 31. Oktober 1950 ausgeschieden, an ihre Stelle trat zunächst ihr Sohn Walter der im Jahre
1951 ausschied. Seitdem ist die Beklagte zu 2 Alleininhaberin der Firma.
Im Rahmen der Geschäftsverbindung war für die Klägerin ausschließlich deren damaliger Handlungsbevollmächtigter tätig.
Im Juni 195Ö behauptete die Klägerin, sie habe festgestellt, daß an die Firma in erheblichem
Umfang Ware ohne Berechnung geliefert habe, und zwar im wesentlichen Bleistifte« Sie, die Klägerin habe keinen Gegenwert erhalten und dadurch einen Schaden von etwa 70.0CQ DM erlitten.
Am 15c Juni 1950 hatte die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin in den Räumen der Firma U®-.
eine Unterredung, an der für die Beklagte zunächst nur deren damaliger Handlungsbevollmächtigter Walter ES) teilnahm, später auch die Beklagte zu 2. Die drei Beteiligten setzten schließlich eine Erklärung auf, die sie Unterzeichneten. Sie hat folgenden Wortlauts
”1. Die von der Firma H.C. K**KG durch Herrn Fritz angelieferten waren in Höhe von 50.0C0,— DM-West - fünfzigtausend West -werden ns chberechnet.
2. über die Abdeckung des Fakturenbetrages macht die Firma Willy 6^0 & Co, im
Laufe einer Woche Zahlungsvorschläge»
3,Die Firma Up^HP, Willy GflPP & Co» behauptet, den obigen Betrag an Herrn Fritz Wpp bar gezahlt zu haben, ohne dafür eine Rechnung erhalten zu haben»
4»Erfüllungsort ist
gez.GppST^ez.Ej
o
HoCo K« KG. gez. L.KOp«
Die Klägerin hat zunächst von der Firma up|HB0? von den Beklagten zu 2 und 3> von WPP, Walter E^P und dem damaligen Prokuristen H^P als Gesamtschuldner die Zahlung von 50*000 DM mit Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Klage gegen Walter E^P und abge-
wiesen., die übrigen Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Klagantrag verurteilt» Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 19 o Februar 1952 die Berufung der Klägerin gegen Walter Epp und HPI^ zurückgewiesen und auf die Berufung des WPP die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, Die hiergegen von der Klägerin nur gegen gerichtete Revision ist durch das Urteil
des erkennenden Senats vom 10. Juni 1953 - II ZR 105/52 -suriickgewiesen worden.
Nunmehr hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts auch dahin geändert, daß es die Klage auch gegen die Firma und gegen die Beklagten zu 2' und 3 abge- , wiesen hat. Mit der Revision hat die Klägerin ihre früheren Anträge zunächst gegen diese drei Beklagten wiederholt, sie dann jedoch auf die Beklagten zu 2 und 3 beschränkt, da die Gesellschaft aufgelöst ist. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheid ung s gr Und es
X, Wenn der Klägerin gegen die frühere offene Handelsgesellschaft ein Zahlungsanspruch.zustand, so haften die beiden Bevisionsbeklagten nach § 128 HGB dafür auch persönlich* An dieser Haftung wird auch durch eine nach Entstehung des Anspruchs eingetretene Auflösung der Gesellschaft nichts geändert* Eine Verjährung nach § 159 HGB steht nicht zur Erörterung*
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft kann sich aus den von der Klägerin behaupteten "Schwarzlieferungen" oder unabhängig davon aus der Vereinbarung vom 15. Juni 1950 ergeben. Das Landgericht hat in dieser Vereinbarung ein Schuldanerkenntnis gesehen und sein Urteil darauf gestützt, ohne zu prüfen, ob Ansprüche aus den "Schwarzlief erungen" bestanden« Las Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 15* Juni 1950 dahin aus, daß sie jedenfalls kein bedingungsloses Anerkenntnis enthalte, es häl die von der Klägerin behaupteten "Schwarzlieferungen" nicht für bewiesen. Lie Hevision greift beide Grunde für die Klagabweisung an,
II, Am wichtigsten ist auch für das Berufungsgericht die Auslegung der Vereinbarung vom 15, Juni 1950.
1. Zur Vorgeschichte und zu dem Verlauf der Verhandlung vom 15, Juni 1950 haben die Beklagten vorgetragens Der Geschäftsverkehr mit der Klägerin sei in der fraglichen Zeit ausschließlich von dem verstorbenen Willy GWF mit abgewickelt worden, weder die Beklagte
zu 2 als dessen Ehefrau noch Walter E|^ seien über Einzelheiten des Wareneinkaufs und des Verkehrs mit den
Lieferanten unterrichtet gewesen. Infolgedessen seien diese beiden bei dem Erscheinen der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin und ihrer Begleiter im Geschäft slokal völlig überrascht gewesen. Walter EiBI habe zunächst immer wieder betont, es sei unmöglich, daß die geltend gemachten Forderungen noch offenständen, zu demal ihm als Buchhalter bekannt gev/esen sei, daß zugunsten der Klägerin nur ein buchmäßiger Schuldsaldo in Höhe von 7oG0Q DM vorhanden war% er habe daher auch immer wieder, erklärt, daß er sich ohne Hinzuziehung der Beklagter zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen nicht
für befugt haltet Auch diese selbst habe sich nach ihrem Erscheinen und nach Unterrichtung durch Walter E|B gesträubt, das von Frau Luise K^p und ihrem Begleiter Wi^|^ verlangte Schuldanerkenntnis abzugeben. Biese hätten jedoch erklärt, daß sie B^HP nicht ohne eine entsprechende Erklärung verlassen würden und daß sich die Firma TJflHIHi im Falle der Weigerung die Folgen selbst zuzuschreiben, haben würde, die ua in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und anderer Schritte bestehen könnten. Erst hiernach . hätten Frau und
Walter sich bereit gefunden, das fragliche Schrift-
stück zu unterzeichnen, nachdem eine Formulierung gefunden worden sei, durch die hinreichend zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß zunächst eine Rechnungserteilung über die angeblich bisher nicht berechneten Warenlieferungen erfolgen und der Firma.eine 'überpmifungs-möglichkeit eingeräumt werden solle«, Um insoweit ganz sicher zu gehen, habe Waltei' ausdrücklich darauf be-
standen, daß unter Ziffer 3 der Erklärung vom 15. Juni
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1950 aufgenommen wurde, die Firma Ij0|^Pbehaupte, den obigen Betrag an bar gezahlt zu haben, ohne dafür
eine Recimung erhalten zu haben»
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Die Klägerin ist dieser Darstellung mit einer Reihe von EinzeiausfUhrungen entgegengetreten,
2, Das Berufungsgericht trifft zu diesen beiderseitigen Behauptungen über Vorgeschichte und Verlauf der Verhandlungen, soweit sie sich widersprechen, keine ausdrückliche tatsächliche Feststellung, es führt aus, weder die Entwicklung noch der Inhalt der Urkunde vom 15« Juni 1950 zwängen unabweislich zu dem Schluß, daß Frau und Walter EWD die Firma durch Unterzeichnung der Urkunde bedingungslos verpflichten wollten, an die Klägerin den in der Urkunde genannten Betrag von 50.000 DM zu zahlen.
In dem Wortlaut des Schriftstücks vermisst das Berufungsgericht den klaren Ausdruck eines unbedingten Schuldän-erkennfcnissesj die Festlegung der Summe von 50000 DM deutet es dahin, man sei übereinstimmend davon ausgegangen, die von der Klägerin behaupteten, nachzuberechnenden lieferungen könnten einen Betrag von 50.000 DM erreicht haben, ohne daß jedoch hierin ein Anerkenntnis hätte liegen sollen. Dabei verv/ertet das Berufungsgericht einmal den ausdrücklichen Hinweis auf die an geleisteten
Zahlungen und ferner den Umstand, daß die Klägerin - wie ihre wechselnden Berechnungen ergeben - sich offensichtlich selbst über die Höhe des von ihr zu- verlangenden Betrages noch gar nicht im klaren gewesen sei«
Daraus, daß die streitigen Lieferungen in das Jahr 1949 fallen, also in die Zeit, als der verstorbene Willy das Geschäft allein führte, folgert das Berufungsgericht, es sei unwahrscheinlich, daß Frau und
Walter Eflfe nach dem 15« Juni 1950 "Schwarzgeschäfte11 in dem von der Klägerin behaupteten Umfang zugegeben hätten. Es läßt dies dann jedoch dahingestellt, weil
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auch daraus nichts für die Frage gewonnen sei. oh sie damit ein unbedingtes Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Schuldgrundes und auch hinsichtlich der Schuldhöhe abgeben v/olltenc Es geht davon aus» daß schon im Frühjahr 1950 Differenzen zwischen der Klägerin und WflP entstanden sind, die dann am 22« Mai zu dessen fristloser Entlassung geführt haben» Nach seiner Meinung kann es durchaus so gev/esen sein, daß schon damals Bedenken auch hinsichtlich von Lieferungen an die Firma auftauchten und ;zu deren
Kenntnis kamen« Alle Unterredungen und Ferngespräche, die die Klägerin für die Zeit vom Frühjahr bis zu dem Juni 1950 behauptetj liegen nach Feststellung des Berufungsgerichts geraume Zeit nach dem letzten der behaupteten "Schwarzge-schäfte”o Das Berufungsgericht hält sie deshalb für unerheblich. weil es durchaus möglich sei«, daß alle diese Unterredungen erst stattgefunden hätten, nachdem die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Behauptungen hervorgetreten sei«
5® Der Revision kann hiernach nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin über die Entstehungsgeschichte der Urkunde außer acht gelassen und deren Beweisantritte übergangen» In Wahrheit unterstellt es diese Behauptungen der Klägerin als richtig, zieht aber aus ihnen mit rechtlich fehlerfreier Begründung den Schluß, daß daraus für die Auslegung des Abkommens vom 15o Juni 1950 nichts gewonnen werden könne«
Der weitere Einwapd der Revision, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung der Vereinbarung zugunsten der Beklagten noch über deren eigenen Sachvortrag hinausgegangen. erfordert dagegen eine Klarstellung des genauen Inhalts der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung« Wenn
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sie dahin zu verstehen wäre, die Klägerin habe nicht nur nachv/eisen sollen * daß unberechnete Lieferungen erfolgt waren« sondern auch daß diese Lieferungen nicht bezahlt seien« so wäre dabei nicht nur der eigene Vortrag der Beklagten unberücksichtigt geblieben« sondern auch der von der Revision gerügte Umstand, daß damit der Klägerin eine Beweislast auferlegt würde, die sie ohne die Vereinbarung nicht gehabt hätte« -Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß eine solche Auslegung nicht im Willen des Berufungsgerichts lag« Wenn dieses abschließend zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe eine Aufstellung der von ihr behaupteten Lieferungen einsenden, die Firma DflHB aber Gelegenheit erhalten sollen, diese Berechnung im einzelnen nachzuprüfen, so bedeutet das für diese das Recht, jede einzelne Lieferung zu bestreiten oder den Nachweis für ihre Bezahlung zu führen« Dabei bleibt es freilich offen, ob die an WflP geleisteten Zahlungen in voller Höhe oder überhaupt nicht oder etwa insoweit zu berücksichtigen waren, als sie der Klägerin zugeflossen waren« Diese Lücke wäre nur dann zu beanstanden, wenn und insoweit solche Zahlungen erheblich werden« Das ist nach den Darlegungen zu III und IV nicht der Fall«
Gegenüber dem so vei*standenen Ergebnis der Auslegung greifen die Bedenken der Revision nicht durch« Es trifft insbesondere auch nicht zu, daß diese Auslegung der Vereinbarung jede Bedeutung zugunsten der Klägerin nähme« Das ist nur insoweit richtig, als die Klägerin verpflichtet blieb, die von ihr als unberechnet bezeich-neten Lieferungen als solche nachzuweisenj die Firma UflHHD hätte aber nicht nur deren Bezahlung an nachzuweisen, sondern je nach der offen gebliebenen weiteren Auslegung auch die Leiterleitung dieser Zahlungen an die Klägerin«
... 9 -
III«. Die Klägerin hat der Firma schon vor
der Klageerhehung eine mit 60o923,01 DM abschließende Aufstellung über die nach ihrer Behauptung ohne Berechnung gelieferten Waren übersandt« Die Beklagten haben diese Aufstellung in der Berufungsbegründung als unrichtig bezeichnet5 sie haben zu dem Teil vorgetragen. die Waren seien in bestimmten Rechnungen aufgeführt, die unstreitig bezahlt sind, zu dem Teil haben sie bestritten, daß diese Waren überhaupt an die Pirma UflHHIP gelangt oder auch nur an sie abgesandt seien« Nach ihrer Darstellung ist die Pirma üflm insoweit nur als Deckadresse für die Lieferung an andere Kunden in B#H^ oder in der Sowjetzone benutzt worden« Darauf hat die Klägerin mit der Berufungsbeantwortung eine neue Aufstellung überreicht, die mit 49o597,81 Dl! abschließt. Dieser Endbetrag erhöht sich nach dem Vortrag der Klägerin noch um einen weiteren Betrag von lt.757s70 DM. der sich aus einer mit einer nicht existenten Pirma HeflMHlH) vorgenommenen Manipulation ergebe«, Die Klägerin behauptet, diese Aufstellung vom 15« November 1951 sei auf Grund der bei der Klägerin vorhandenen Packbücher, Versandunterlagen und Rechnungen zusammengestellt worden«, Zum Beweise hierfür hat sie sich auf das Zeugnis dreier Angestellten berufen«
Die Beklagten haben auch die Richtigkeit dieser neuen Aufstellung im einzelnen bestritten und zwei frühere Angestellte als Zeugen dafür benannt, daß von ihnen sämtliche eingehenden Sendungen ausgepackt, die beigegebenen Packzettel mit den Sendungen verglichen und in einer Waren eingangsmeldung festgehalten, dabei aber niemals Mehrlieferungen festgestellt worden seien. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit der Aussagen dieser beiden Zeugen zu bezweifeln, die diese Behauptungen bestätigt haben.
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Leiter erörtert das Berufungsgericht die einzelnen Behauptungen der Klägerin* mit denen diese ein unredliches Verhalten des Willy GBBP) und daraus mittelbar die streitigen Lieferungen zu beweisen sucht« Es unterstellt diese Behauptungen als richtig, die zwar geeignet wären* ein gewisses Licht auf ein unredliches Verhalten auch der Firma iBBHBB zu werfen* aber nicht auch die von der Klägerin behaupteten Schwärzlieferungen dem Grunde und dem Umfange nach zu beweisen« Es. führt aus* die behaupteten Sachzuwendungen des WBP an Willy GBBP’ die Zusage der Schenkung eines Personenkraftwagens und verschiedene Provisionsgutschriften seien zwar ,!sicherlich ungewöhnlich und im Kähmen normaler Geschäftsbeziehungen nicht alltäglich” ? es sei aber durchaus denkbar* daß diese Zuwendungen gänzlich andere - den Parteien dieses Rechtsstreits unbekannt gebliebene - Gründe gehabt haben können, da auch die Klägerin Einzelheiten hierüber nicht habe angeben können* Weiber unterstellt das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin als richtig, es seien wiederholt Sendungen bereits unterwegs an Abnehmer der Firma U^BB^B &b-geladen oder unmittelbar auf deren Lager im Ostsektor Berlins abgefahren worden. Auch hieraus glaubt es nicht zwingend den Schluß ziehen zu können, daß es sich insoweit um die von der Klägerin behaupteten Schwarzlieferungen gehandelt hat. zu demal die Beklagten offen zugegeben hätten, daß sie .ständig Ostkunden im Rahmen ihi*es regulären Geschäfts beliefert hätten. La \?BP unstreitig eine eigene Firma betrieb, so rechnet das Berufungsgericht mit der Möglichkeit, daß er die Firma I?BBBB sowohl in den Warenbegleitscheinen«^ als auch in den sonstigen Versandunterlagen als “Deckadresse benutzt hat, um auf diese Weise seine eigenen Geschäfte zu betreiben.
Biese Erwägungen werden von der Revision verfahrensmäßig nicht angegriffen; es liegt kein sachlichrecht-
lieber Irrtum darin, daß das Berufungsgericht aus diesen Umständen weder einen Beweis für die Lieferungen noch einen Beweis des ersten Anscheins für die Auslegung des Abkommens vom 15» Juni 1950 herleitet® Die behaupteten Zuwendungen des W^^an Willy GflBP könnten bei der damaligen Lage eine Gegenleistung für eine Hilfe sein, die dieser durch sein Einverständnis mit der Benutzung seiner Firma als Deckadresse leistete? er brauchte daraus* wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. nicht auf eine Unredlichkeit des gegenüber der Klägerin zu schließen
IVo Das Berufungsgericht unterstellt es schließlich
als richtig, daß die von der Klägerin als Zeugen benannten Angestellten die Aufstellung vom 25® November 1951 aus den vorhandenen Unterlagen angefertigt haben und daß die Packzettel und die sonstigen Versandunterlagen eine Anzahl von Lieferungen an die Anschrift der Firma ergeben,
die in den dieser übersandten Rechnungen nicht enthalten sind.-. Auch daraus entnimmt es keinen Beweis dafür, daß tatsächlich alle diese Sendungen auch für die Firma UflflHIiB bestimmt waren, in ihren Besitz gelangt und von ihr ohne Bezahlung an die Klägerin verwertet worden sind® Schließlich gelangt es unter Berücksichtigung der in der Aufstellung enthaltenen Zweifelspunkte zu dem Schluß, daß die Klägerin überhaupt nicht in der Lage sei, nachzuprüfen und zu beweisen,- welche der von ihr als unberechnet bezeichne-ten Lieferungen nun tatsächlich an die Firma gekommen sind®
Die Revision weist gegenüber diesen Ausführungen zwar mit Recht darauf hin, daß es sich um Versendungskäufe handelt, die Gefahr also schon mit der Absendung auf die Käuferin überging® Das ist aber nach § 447 BGB nur insoweit der Fall, als die Waren dem Beförderungsunterneh-mer auf Grund des Kaufvertrages zu dem Zwecke der Beförderung
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an den Käufer oder dessen Abnehmer Ubergeben sind, also für den Käufer bestimmt waren* Dies hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, und diese Erwägung trägt die Entscheidung, ohne daß es darauf ankäme, ob die Waren in den Besitz der Firma gelangt und von ihr ver-
wertet worden sind:
Da es hiernach an dem Nachweis fehlt, daß von der Klägerin an die Firma außer den ordnungsmäßig
berechneten Waren überhaupt Lieferungen erfolgt sind, so kommt es nicht darauf an, ob diese bezahlt sind und wer die Beweislast für diese Bezahlung und deren Ordnungsmäßigkeit trägt*
Da sich die Eevision hiernach als unbegründet erv/eist, so war sie mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«,
Br .Cant er Dr „Delbrück Br * Haidinger Br „Kuhn Br „Haager
fcißr...