liehe Verhandlung vom 15* November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Meyer für Recht erkannt: Ende April 1950 beantragte der'Kläger, dem'Beklagten durch einstweilige Verfügung die Führung er* Geschäfte des Unternehmens zu untersagen und für'die käufmännischfenLeitung des Unternehmens einen Dritten einzusetzen. Diese beiden Anwälte haben die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit vertreten und-einander widerspre chend als wirklichen Gehalt des Vergleichs.dasjenige schriftsät zlich vorgetragen, was den Hauptinhalt des gegenwärtigen Streites 'ausmacht. In dem Vergleich legten die Parteien ihren Streit darüber bei, ob der Beklagte als Geschäfts führer der Gesellschaft durch einen Dritten zu ersetzen sei. Eine andere Aufgabe als die Ermittlung des Auseinander et $.ungsguthabens des Klägers hatte der Treuhänder11 nicht. In Betracht kam nur ' eine für diese Aufgabe vorgebildete Person, was das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde und das den Sachver-* ständigen berief, auch ohne weiteres erkannte. Bei Berücksich tigung der Streitlage bei Abschluß des Vergleichs, sowie des Inhalts und Zwecks des Vergleichs konnte die umstrittene Regelung nur den Sinn haben,* dem Gutachten des beiderseits oder Auch wenn man_als: richtig unterstellt, daß sich der Anwalt des Beklagten etwaiger Einweridungen gegen das Gutachten nicht begeben wollte, so ist das unerheblich, weil die Vergleichserklärungen nach der gesamten Sachlage so nicht verstanden werden konnten. Die Parteien haben unter Verwendung der Einlage des Klägers im März 1950 einen neuen Lastzug gekauft. Der Sachverständige hat diesen Lastzug nicht mit dem Markt Zeitwert, wie er bei einem Verkauf der Fahrzeuge zu erlangen gewesen wäre, sondern zu einem wesentlich.höheren Wert ängesetzt, den er vom Anschaffungspreis und den Finanzierungskosten durch Abzug eines für die Gebrauchs abnut zung näher (auf 1.638,93 DM pro Kopf) berechneten .Wertverlustanteils errechnet'. Er begründet diesen Ansatz damit, daß bei einer Auseinandersetzung, wenn der eine von zwei Gesellschaftern das Unternehmen im ganzen fortführt, nicht der für'Binzeiverkäufe erzielbare Preis, sondern der Verkehrswert des Gesamtve.rmögens unter Einschluß des Unternehmenswertes maßgebend, sei. Das ist entgegen der Ansicht der Revision, die den Geschäftswert als eine dem Beklagten zurückzuerstattende Einlage (§ 733 Abs 2 BGB) berücksichtigt wissen will, nicht offenbar unbillig. Denn es geht nicht gut an, daß der Kläger die durch die gemeinschaftliche kurze Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung des neuen Lastzuges hälftig mitträgt, obwohl der Beklagte mit dem zurückerhaltenen Unternehmen auch den fast neuen Lastzug.bekam, der, wenn von ihm allein gekauft, am Auseinander et zungs-etiohtag bei ordnungsmäßigen Abschreibungen auch zu keinem
IL.M-llU'sl 2368 062 •5. Verkündet am l5*November 1952 Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Josef BflBstraße MA Beklagten, Berufungsund Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Kraftfahrer Ernst illeeflB, Kläger^. Berufungs-.und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mür.d liehe Verhandlung vom 15* November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel~ dorf vom 18. .Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Anfang 1950 nahm der Beklagte den Kläger in sein Transportunternehmen auf. Der Kläger veräußerte zu diesem Zweck sein eigenes Fuhrgeschäft und seinen Lastzug. Er leistete die vereinbarte Einlage von 12.000 DM. Schon kurz darauf geriet eirdie Parteien in Streit. Ende April 1950 beantragte der'Kläger, dem'Beklagten durch einstweilige Verfügung die Führung er* Geschäfte des Unternehmens zu untersagen und für'die käufmännischfenLeitung des Unternehmens einen Dritten einzusetzen. In .dem e.V.-Verfahren, verglichen sich die Parteien am 5. Mai 1950 dahin, daß die Gesellschaft für den 30. April' 1.950 auseinandergesetzt werden solle. In dem Vergleich ist-ferner bestimmt. (Ziff *2')* -«»Die beiderseitigen Auszahlungsguthäben sollen durch einen Treuhänder ermittelt werden.” Für dän Fall, daß sich die Parteien nicht über die Person des Treuhänders einigen sollten, sollte die ”Bestim- \ mung eines Treuhänders” gerichtlich erfolgen. Hierzu kam es mangels Verständigung der Parteien. Das Gericht bestimmte den Dipl.-Kaufmann FlflBHHPtaii Treuhänder im Sinne des Vergleichs. Dieser kam auf der Grundlage, daß der Beklagte das früher von ihm' betriebene Traöspo&tuhternehmen allein fortführe, zu einem AuseihandersetzungsguthSbeu des Klägers, von 10.000 DM. Der Kläger begehrte Zahlung didfees Betrages. Der Beklagte hält das Gutachten, für *ünfichfig-und nicht für bindend. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM. Der Beklagte griffü’as UiÄ'eil' in Höhe von 7.885,43 DM an. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.*Mit der Revision verfolgt er in Höhe von 7.885,43 DM den Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht legt den Vergleich dahin aus, daß der vorgesehene Treuhänder das Auseinandersetzungsgutha- };*!• ben des Klägers habe bindend und endgültig feststellen sollen. Die Revision greift diese Auslegung an und rügt die Über gehung eines Beweisangebots. Der Beklagte, hatte sich zu dem Beweise dafür, daß bei Abschluß des Vergleichs.gar nicht daran gedacht worden s®i, dem Gutachten bindende praft beizulegen, auf das Zeugnis der beiderseitigen am Vergleich beteiligten Anwälte berufen.': Diese beiden Anwälte haben die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit vertreten und-einander widerspre chend als wirklichen Gehalt des Vergleichs.dasjenige schriftsät zlich vorgetragen, was den Hauptinhalt des gegenwärtigen Streites 'ausmacht. Der schriftsätzliche Vortrag-von.Anwälten kann natürlich nicht ihre beantragte zeugenschaftliche Vernehmung ersetzen. Hach Lage der. Dinge konnte aber von einer Vernehmung abgesehen werden. In dem Vergleich legten die Parteien ihren Streit darüber bei, ob der Beklagte als Geschäfts führer der Gesellschaft durch einen Dritten zu ersetzen sei. Zur Vermeidung dieses Eingriffs oder einer anderen lediglich einstweiligen Regelung vereinbarten sie, die Gesellschaft zu dem 30. April 1^50 auseinanderzusetzen und den Auszahlungsanspruch des Klägers zu ermitteln. Das sollte durch einen Sachverständigen geschehen, .der. entweder^durch das,.Vertrauen beider Parteien; oder-vom Bericht berufen werden sollte. Die Beziehung dieses Sachverständigen zu den Parteien wurde als die eines*Treuhänders gekennzeichnet. Bei dieser Kennzeichnung blieb der VergleichWauch für den Pall, daß der Sachverständige durch das Gericht beruf an werden würde. Eine andere Aufgabe als die Ermittlung des Auseinander et $.ungsguthabens des Klägers hatte der Treuhänder11 nicht. In Betracht kam nur ' eine für diese Aufgabe vorgebildete Person, was das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde und das den Sachver-* ständigen berief, auch ohne weiteres erkannte. Bei Berücksich tigung der Streitlage bei Abschluß des Vergleichs, sowie des Inhalts und Zwecks des Vergleichs konnte die umstrittene Regelung nur den Sinn haben,* dem Gutachten des beiderseits oder ~ 4 - gerichtlich berufenen Sachverständigen bindende Kraft beizulegen. Auch wenn man_als: richtig unterstellt, daß sich der Anwalt des Beklagten etwaiger Einweridungen gegen das Gutachten nicht begeben wollte, so ist das unerheblich, weil die Vergleichserklärungen nach der gesamten Sachlage so nicht verstanden werden konnten. Damit entfällt auch Dissens. * « 2.) Die Feststellung dea Auszahlungsanspruchs durch den .< > * Sachverständigen wäre darum nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig wäre (§§ 317, 319 BGB). Das Vorliegen offenbarer Unbilligkeit hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Parteien haben unter Verwendung der Einlage des Klägers im März 1950 einen neuen Lastzug gekauft. Der Sachverständige hat diesen Lastzug nicht mit dem Markt Zeitwert, wie er bei einem Verkauf der Fahrzeuge zu erlangen gewesen wäre, sondern zu einem wesentlich.höheren Wert ängesetzt, den er vom Anschaffungspreis und den Finanzierungskosten durch Abzug eines für die Gebrauchs abnut zung näher (auf 1.638,93 DM pro Kopf) berechneten .Wertverlustanteils errechnet'. Er begründet diesen Ansatz damit, daß bei einer Auseinandersetzung, wenn der eine von zwei Gesellschaftern das Unternehmen im ganzen fortführt, nicht der für'Binzeiverkäufe erzielbare Preis, sondern der Verkehrswert des Gesamtve.rmögens unter Einschluß des Unternehmenswertes maßgebend, sei. Das ist entgegen der Ansicht der Revision, die den Geschäftswert als eine dem Beklagten zurückzuerstattende Einlage (§ 733 Abs 2 BGB) berücksichtigt wissen will, nicht offenbar unbillig. Denn es geht nicht gut an, daß der Kläger die durch die gemeinschaftliche kurze Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung des neuen Lastzuges hälftig mitträgt, obwohl der Beklagte mit dem zurückerhaltenen Unternehmen auch den fast neuen Lastzug.bekam, der, wenn von ihm allein gekauft, am Auseinander et zungs-etiohtag bei ordnungsmäßigen Abschreibungen auch zu keinem 5 - i ? wesentlich geringeren Wert, als vom Sachverständigen angenommen, zu Buch gestanden haben würde. Die-Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseri. •.**. • Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. K.£. Meyer * * $ ♦ *i^' % .♦ * * f v