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BGH · II ZR 29/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 29/82

Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob aus dem Vermögen einer von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Vergleich zu erfüllen ist, den die Beklagte zu 1 mit ihrem Stiefsohn Walter KlMi geschlossen hat. Dezember 1977 hat das Landgericht die Beklagte zu 1 verurteilt, an Klein als Pflichtteil 1/8 des Nachlasses von 710.148,21 Seine Anträge, der Beklagten zu 1 als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu verbieten, den Beschluß auszuführen, und gegenüber beiden Beklagten festzustellen, daß der Beschluß unwirksam sei, hat das Landgericht abgewiesen. Diese gesetzliche Regelung hat ihren Grund darin, daß der ordentliche Pflichtteil durch ein Handeln des Erblassers verkürzt worden ist, für das der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger einzustehen hat (vgl. Im vorliegenden Falle ist deshalb gegenüber Walter KlflB allein die Beklagte zu 1 zur Zahlung verpflichtet, da sie, auch wenn sie den Anspruch in vollem Umfange erfüllt, unter Einschluß ihres Gesellschaftsanteils immer noch mehr behält, als ihrem eigenen Pflichtteils- (und Pflichtteilsergänzungs-) Anspruch entspräche (vgl. Die Beklagte zu 1 hat aber einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Pflichtteilsergänzungsanspruch Walter Kl VHP aus dem Gesellschaftsvermögen bestritten wird. Das Berufungsgericht hat das zwar (im Gegensatz zu dem Landgericht) abgelehnt: Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Klausel, nach der die Gesellschaft verpflichtet wäre, die Pflichtteilsergänzung zu übernehmen; sie sei dazu bestimmt, das zu dem Familienbesitz SfHBB gehörende Grundvermögen zu verwalten, um es auch für die nachfolgende Generation als Existenzgrundlage zu erhalten; die Befreiung der Beklagten zu 1 von einer persönlichen Verbindlichkeit entspreche daher Sinn und Zweck des Vertrages nicht. Diese Begründung haftet aber zu sehr am Wortlaut des Vertrages; sie läßt insbesondere die Prüfung der Frage vermissen, ob eine Verpflichtung der Gesellschafter, sich mit Hilfe des eingebrachten Grundbesitzes an der Befriedigung Walter Kl^Bi zu beteiligen, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben abzuleiten ist (§ 157 BGB). Um diese ungeregelte Lücke, wie es nach §157 BGB geboten ist, zu schließen, liegt nichts näher, als anzunehmen, daß die erbrechtlichen Folgelasten jener Begünstigung im Endergebnis diejenigen auch gemeinschaftlich treffen sollten, die gemeinsam wie Erben durch die Schenkung zu Lasten Walter K1MHI begünstigt wurden; hätte der das Vertragswerk bestimmende Karl SflHB im Jahre 1969 die Konsequenzen der Ausschließung Walter K1I^0 bedacht, würde er mithin nach aller Wahrscheinlichkeit die Bereinigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs anteilig aus dem damals verschenkten Grundbesitz, also dem Gesellschaftsvermögen, angeordnet haben. Dagegen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß das Landgericht im Vorprozeß gegen KlMl den Wert des Restnachlasses auf weniger als 1 Mio DM und den Wert des vorweg überlassenen Grundbesitzes auf 11,7 Mio DM festgestellt hatte. Diese Werte sind zwar für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich, das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, und der Kläger hat zudem behauptet, die Beklagte habe aus dem Nachlaß mehr erworben, als sie gegenüber Walter Klflü zugestanden habe. Geht man aber von jenen Zahlen aus, dann sprechen diese dagegen, daß der Erblasser daran gedacht haben könnte, die Beklagte allein mit der Pflichtteilsergänzung zu belasten; denn mit der Zahlung von mehr als 1 Mio DM an Walter Klflfe hätte sie nicht nur den Restnachlaß opfern, sondern auch noch etwaiges eigenes Vermögen oder den vorweg erworbenen Grundbesitz angreifen müssen. Die danach in Betracht zu ziehenden Nachlaßwerte können aber nach dem wenig substantiierten Klagevortrag im Verhältnis zu dem Wert des Grundbesitzes auch bei großzügiger Beurteilung nicht so hoch angesetzt werden, daß man daraus schließen könnte, der Erblasser werde die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt haben, damit sie die Ansprüche Walter K10BI im Ergebnis allein und ohne Beteiligung der beiden anderen im Jahre 1969 Begünstigten begleiche. Die Wahrscheinlichkeit spricht eher dafür, daß ein Familienvater der sein wesentliches Vermögen schon zu Lebzeiten verteilt und danach seiner Ehefrau das restliche, vorwiegend bewegliche Vermögen allein vererbt, diese gegenüber den Abkömmlingen begünstigen will, damit sie unabhängig bleibt und ihre Versorgung aus dem frei verfügbaren Vermögen gewährleistet ist. Die Vertragsauslegung, wonach der gesetzlich allein gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Pflichtteilsergänzungsanspruch im Innenverhältnis der Parteien anteilmäßig zu ihrer aller Lasten aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen ist, ist nach alledem auch unter Berücksichtigung des Erblassertestaments und seiner Auswirkungen nicht zu bezweifeln. Waren danach die Parteien dieses Rechtsstreits als Gesellschafter untereinander verpflichtet, den Pflicht teilsergänzungsanspruch aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen, dann war der Beschluß vom 30. August 1978 gegen sich gelten läßt und finanziert”, lediglich die Feststellung, daß der von der Beklagten zu 1 mit Walter K1MI ausgehandelte Prozeßvergleich als Inhalt jener Gesellschaftsverbindlichkeit anerkannt werde. Auf die Revision der Beklagten ist daher die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist berücksichtigt, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Beklagten, die einen ebenso hohen Streitwert hatte wie die Berufung des Klägers, zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 426 BGB
FrageParteiVermögenLandgerichtErbeKlägerKarlWalter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^<z
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 29/82	URTEIL	Verkündet	am
13. Dezember 1982 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Viola SWBBI» FrSBBVstraße ft,
 mmmm,
2.	Bernd BrftBp, Kfllstraße fl, Gfli
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
 Heinz S(
istraße flP, TI
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers betrifft.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob aus dem Vermögen einer von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Vergleich zu erfüllen ist, den die Beklagte zu 1 mit ihrem Stiefsohn Walter KlMi geschlossen hat.
Die Beklagte zu 1 ist die Witwe aus dritter Ehe des am 27. August 1973 verstorbenen Karl Der Kläger und die während des Revisionsverfahrens verstorbene frühere Beklagte zu 2 entstammen seiner ersten, Walter KICK entstammt seiner zweiten Ehe. Karl hat durch Testament vom 5. Juli 1973 die Beklagte zu 1 zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Kl^B machte deshalb Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Am 17. Dezember 1977 hat das Landgericht die Beklagte zu 1 verurteilt, an Klein als Pflichtteil 1/8 des Nachlasses von 710.148,21 » 88.768,52 DM und als Pflichtteilsergänzung 1/8 von 11.727.372 = 1.465.921,50 DM abzüglich schon gezahlter 93.725,95 DM = 1.460.964,07 Ml zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein.
Am 9. August 1978 verglich sie sich mit KlflB dahin, daß sie 2/3 der Prozeßkosten übernahm und sich verpflichtete, zu den bereits gezahlten 93.725,95 DM 1,05 Mio DM zu zahlen. Der vom Landgericht nach einem Wert von 11.727.372 DM berechnete Pflichtteilsergänzungsanspruch beruhte darauf, daß Karl	durch	Vertrag	vom	19.	Dezember	1969
nahezu sein gesamtes Grundvermögen schenkweise zu Je 1/3 auf die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits übertragen
 
und sie veranlaßt hatte, den Grundbesitz in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzubringen.
In dem Rechtsstreit, den Walter KlflBl gegen sie führte, hatte die Beklagte zu 1 am 22. März 1977 ihren Mitgesellschaftern den Streit verkündet und erklärt, sie wolle von ihnen Ersatz verlangen, soweit sie Ansprüche Klflm zu befriedigen habe, die auf die Schenkung des Erblassers an die Mitgesellschafter zurückzuführen seien. Daraufhin beschlossen die Gesellschafter am 25. Juni 1977 einstimmig "die Beauftragung der Geschäftsführerin (Beklagten zu 1) zur Beschaffung von zweckgebundenen Geldmitteln durch Aufstockung der Grundstücksbelastungen ... zu dem Zwecke der Bereitstellung der Begleichung des in Frage stehenden Pflichtteil sanspruchs ...". Nachdem sich die Beklagte zu 1 mit Walter K10B verglichen hatte, fand am 30. September 1978 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt.
Zu Punkt 3 der Tagesordnung "Finanzierung des Prozesses Walter KlMi gegen Viola SflHHB" beschlossen die Beklagten gegen die Stimme des Klägers, "daß ... die Gesellschaft den Vergleich ... gegen sich gelten läßt und finanziert".
Diesen Beschluß will der Kläger nicht als verbindlich anerkennen. Seine Anträge, der Beklagten zu 1 als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu verbieten, den Beschluß auszuführen, und gegenüber beiden Beklagten festzustellen, daß der Beschluß unwirksam sei, hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten
- anstelle der früheren Beklagten zu 2 ihr Erbe -die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen den Erben und nur hilfsweise gegen den Beschenkten. Diese gesetzliche Regelung hat ihren Grund darin, daß der ordentliche Pflichtteil durch ein Handeln des Erblassers verkürzt worden ist, für das der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger einzustehen hat (vgl. BGB RGRK, 12. Aufl., § 2325 Anm. 2; Frank in MünchKomm BGB § 2325 Anm. 3). Im vorliegenden Falle ist deshalb gegenüber Walter KlflB allein die Beklagte zu 1 zur Zahlung verpflichtet, da sie, auch wenn sie den Anspruch in vollem Umfange erfüllt, unter Einschluß ihres Gesellschaftsanteils immer noch mehr behält, als ihrem eigenen Pflichtteils- (und Pflichtteilsergänzungs-) Anspruch entspräche (vgl. dazu im einzelnen die Darlegungen auf S. 23/24 des vom Landgericht in dem Rechtsstreit Kl^B gegen Viola SHHB erlassenen Urteils).
Die Parteien sind daher insoweit keine Gesamtschuldner, kraft Gesetzes (§ 426 BGB) ist unter ihnen nichts auszugleichen.
Die Beklagte zu 1 hat aber einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Pflichtteilsergänzungsanspruch Walter Kl VHP aus dem Gesellschaftsvermögen bestritten wird. Das Berufungsgericht hat das zwar (im Gegensatz zu dem Landgericht) abgelehnt: Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Klausel, nach der die Gesellschaft verpflichtet wäre, die Pflichtteilsergänzung zu übernehmen; sie sei dazu bestimmt, das zu dem Familienbesitz SfHBB gehörende Grundvermögen zu verwalten, um es auch für die nachfolgende Generation als Existenzgrundlage zu erhalten; die Befreiung der Beklagten zu 1 von einer persönlichen Verbindlichkeit entspreche daher Sinn und Zweck des Vertrages nicht. Diese Begründung haftet aber zu sehr am Wortlaut des Vertrages; sie läßt insbesondere die Prüfung der Frage vermissen, ob eine Verpflichtung der Gesellschafter, sich mit Hilfe des eingebrachten Grundbesitzes an der Befriedigung Walter Kl^Bi zu beteiligen, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben abzuleiten ist (§ 157 BGB). Diese Frage ist zu bejahen.
Die Würdigung des Berufungsgerichts geht insbesondere daran vorbei, daß es in der Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1969 auch heißt, Karl habe schon zu Lebzeiten seinen Grundbesitz übertragen,
"um eine klare vermögensrechtliche Situation zwischen den Personen zu schaffen, die als Erben in Betracht kommen". Danach verfolgte Karl SflB mit dem Grund-stücks-Überlassungs- und dem mit ihm als Einheit anzusehenden Gesellschaftsvertrag vor allem den Zweck, die in Aussicht genommene erbrechtliche Regelung hinsichtlich
 
seines Grundbesitzes als des weitaus größten Bestandteils seines Vermögens vorwegzunehmen und zugleich den weiteren gesetzlichen Erben Walter KlflA von einer Beteiligung daran auszuschließen. War aber das Vertragswerk vom 19. Dezember 1969 eine Vorwegnahme der künftigen Nachlaßverteilung in diesem Sinne, dann war es von seinem Zwecke her gesehen unvollständig, soweit es nicht zugleich regelte, was geschehen sollte, falls Walter KlMi wegen dieser Schenkungen mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen hervortreten würde. Um diese ungeregelte Lücke, wie es nach §157 BGB geboten ist, zu schließen, liegt nichts näher, als anzunehmen, daß die erbrechtlichen Folgelasten jener Begünstigung im Endergebnis diejenigen auch gemeinschaftlich treffen sollten, die gemeinsam wie Erben durch die Schenkung zu Lasten Walter K1MHI begünstigt wurden; hätte der das Vertragswerk bestimmende Karl SflHB im Jahre 1969 die Konsequenzen der Ausschließung Walter K1I^0 bedacht, würde er mithin nach aller Wahrscheinlichkeit die Bereinigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs anteilig aus dem damals verschenkten Grundbesitz, also dem Gesellschaftsvermögen, angeordnet haben. Anscheinend haben das alle Beteiligten - auch der Kläger - bei der Entschließung der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1977, mit der die Beklagte beauftragt wurde, die Finanzierung der Ansprüche K1MH vorzubereiten, im Ergebnis auch noch so als gerecht empfunden.
Es kann sich daher nur fragen, ob diese Beurteilung dadurch in Frage gestellt wird, daß Karl StHHHl etwa 31/2 Jahre nach der Grundstücksübertragung testamentarisch
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die Beklagte allein als Erbin eingesetzt und damit vereitelt hat, daß die drei Parteien die Pflichtteilsergänzung als gemeinschaftliche gesetzliche Erben ohnehin als Gesamtschuldner zu übernehmen gehabt hätten (§§ 1967, 2058 BGB). Das ist aber nicht anzunehmen. Der Testamentswortlaut gibt für eine Bejahung der Frage nichts her. Auch der Umstand, daß der Notar seine Belehrung auf das "Erb- und Pflichtteilsrecht" erstreckt hat, läßt weder erkennen, ob bei der Beurkundung überhaupt die Schenkungen und ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Sprache gekommen sind, geschweige denn, aus welchen Motiven heraus der Erblasser schließlich erklärt hat, nichts weiter bestimmen zu wollen. Dagegen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß das Landgericht im Vorprozeß gegen KlMl den Wert des Restnachlasses auf weniger als 1 Mio DM und den Wert des vorweg überlassenen Grundbesitzes auf 11,7 Mio DM festgestellt hatte. Diese Werte sind zwar für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich, das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, und der Kläger hat zudem behauptet, die Beklagte habe aus dem Nachlaß mehr erworben, als sie gegenüber Walter Klflü zugestanden habe. Geht man aber von jenen Zahlen aus, dann sprechen diese dagegen, daß der Erblasser daran gedacht haben könnte, die Beklagte allein mit der Pflichtteilsergänzung zu belasten; denn mit der Zahlung von mehr als 1 Mio DM an Walter Klflfe hätte sie nicht nur den Restnachlaß opfern, sondern auch noch etwaiges eigenes Vermögen oder den vorweg erworbenen Grundbesitz angreifen müssen. Für einen solchen Erblasserwillen ergibt der Parteivortrag nichts. Legt man jedoch
 einen höheren Restnachlaßwert zugrunde, so mag sich dieser in Größenordnungen bewegen, bei denen der Beklagten auch nach Zahlung von 1,05 Mio DM an Walter Kl^Bi noch mehr oder weniger vom Nachlaß verbliebe. Die danach in Betracht zu ziehenden Nachlaßwerte können aber nach dem wenig substantiierten Klagevortrag im Verhältnis zu dem Wert des Grundbesitzes auch bei großzügiger Beurteilung nicht so hoch angesetzt werden, daß man daraus schließen könnte, der Erblasser werde die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt haben, damit sie die Ansprüche Walter K10BI im Ergebnis allein und ohne Beteiligung der beiden anderen im Jahre 1969 Begünstigten begleiche. Die Wahrscheinlichkeit spricht eher dafür, daß ein Familienvater der sein wesentliches Vermögen schon zu Lebzeiten verteilt und danach seiner Ehefrau das restliche, vorwiegend bewegliche Vermögen allein vererbt, diese gegenüber den Abkömmlingen begünstigen will, damit sie unabhängig bleibt und ihre Versorgung aus dem frei verfügbaren Vermögen gewährleistet ist. Hiergegen spricht Jedenfalls im vorliegenden Falle nichts. Die Vertragsauslegung, wonach der gesetzlich allein gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Pflichtteilsergänzungsanspruch im Innenverhältnis der Parteien anteilmäßig zu ihrer aller Lasten aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen ist, ist nach alledem auch unter Berücksichtigung des Erblassertestaments und seiner Auswirkungen nicht zu bezweifeln. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur abschließenden tatriehterlichen Prüfung dieser Frage erschien dem Senat nicht erforderlich,
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da der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist und die Parteien ihren Vortrag auf den erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ausrichten konnten, nachdem das Landgericht ähnlich entschieden hatte.
Waren danach die Parteien dieses Rechtsstreits als Gesellschafter untereinander verpflichtet, den Pflicht teilsergänzungsanspruch aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen, dann war der Beschluß vom 30. September 1978, "daß die Gesellschaft den Vergleich vom- 9. August 1978 gegen sich gelten läßt und finanziert”, lediglich die Feststellung, daß der von der Beklagten zu 1 mit Walter K1MI ausgehandelte Prozeßvergleich als Inhalt jener Gesellschaftsverbindlichkeit anerkannt werde.
Gegen die Höhe der Vergleichssumme hat der Kläger nichts eingewandt. Er wäre daher gesellschaftsvertraglich verpflichtet gewesen, dem Beschluß vom 30. September 1978 zuzustimmen, um der Geschäftsführung eine gesicherte Grundlage zur Zahlung an Walter K14HI an die Hand zu geben. Wer seine Zustimmung vertragg_ widrig verweigert, muß sich so behandeln lassen, als habe er zugestimmt. Der Kläger kann mithin nicht geltend machen, daß der von den Mitgesellschaftem - der früheren Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 - gefaßte Beschluß unwirksam sei.
Damit erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß es noch auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Fragen ankäme. Auf die Revision der Beklagten ist daher die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist berücksichtigt, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Beklagten, die einen ebenso hohen Streitwert hatte wie die Berufung des Klägers, zurückgewiesen hat.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Stimpel
 Brandes