März 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. - 3/14 0 245/75 - teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist und das Vorbehaltsurteil der 14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/21 und die Beklagten als Gesamtschuldner 12/21; die Entscheidung über die weiteren Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht als begründet angesehenen Aufrechnungsforderung aus den sogenannten H^^rWechseln über 30.591,87 DM angenommen; im übrigen ist auch sie nicht angenommen worden. Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg, Gegenstand des Revisionsverfahrens ist jetzt nur noch die Frage, ob der Beklagten zu 1 eine Gegenforderung von 30.591,87 DM zusteht, mit der sie gegen die Klagforderung in Höhe von 279.192 DM aufrechnen kann. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin behaupte zwar, die unstreitig auf die beiden H^^-Wechsel geleisteten Zahlungen bezögen sich auf Schulden der GmbH und hätten daher nicht der Beklagten zu 1 gutgeschrieben werden müssen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die beiden Wechsel,soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, nicht in der Buchhaltung der Klägerin, sondern in der Buchhaltung der Beklagten zu 1 verbucht worden sind. Da die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beträge aus den H^prWechseln stünden der Beklagten zu 1 zu, auf diesem Irrtum beruht, kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage aus dem Wechsel über 90.000 DM in Höhe von 16.959,17 IW und aus dem Wechsel über 80.000 DM in Höhe von 13-632 IW (jeweils mit Zinsen und Nebenkosten) abgewiesen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zr 29/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. März 1981 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gegen Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Abänderung des Urteils der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1979 das Vorbehaltsurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1975 - 3/14 0 245/75 - teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist und das Vorbehaltsurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1975 - 3/14 0 260/75 - auch in Höhe von 13.632 DM nebst 2 % Zinsen über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens Jedoch 6 % Zinsen hieraus seit 3. Oktober 1975 sowie 122,33 DM Protestkosten und Wechselspesen aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/21 und die Beklagten als Gesamtschuldner 12/21; die Entscheidung über die weiteren Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen “ 5 - y/7 Tatbestand: Die Klägerin stand mit der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, in den Jahren 1969 bis 1975 in laufender Geschäftsverbindung. Sie hat gegen die Beklagten Wechselvor-behaltsurteile erstritten, und zwar am 9. Oktober 1975 über 108.000 DM, am 10. November 1975 über 63.000 DM, und am 1. Dezember 1975 über 90.000 und 80.000 DM (insgesamt 341.000 DM), jeweils nebst Zinsen und Unkosten. Im Wechselnachverfahren hat das Landgericht die Wechselforderung nur in Höhe von 279.192 DM für begründet erachtet. Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung der Klage blieb erfolglos. Dagegen hatte die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu dem Teil stattgegeben. Dazu haben die Beklagten behauptet, die Klägerin habe Kundenwechsel der Beklagten zu 1 eingezogen, ihr diese aber nicht gutgeschrieben. Es habe sich dabei unter anderem um zwei Wechsel des Kunden H^^ über 15.591>87 DM und 15.000 DM gehandelt. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Wechsel beträfen nicht die Geschäftsverbindung zwischen ihr und der Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnungsforderung hinsichtlich dieser Wechsel in Höhe von insgesamt 35.151>87 DM für begründet erachtet und der Klägerin deshalb nur noch eine Wechselforderung in Höhe von 244.040,13 DM zuerkannt. Die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage weiterverfolgten, hat der Senat nicht angenommen. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht als begründet angesehenen Aufrechnungsforderung aus den sogenannten H^^rWechseln über 30.591,87 DM angenommen; im übrigen ist auch sie nicht angenommen worden. Entseheldungsgründe: Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg, Gegenstand des Revisionsverfahrens ist jetzt nur noch die Frage, ob der Beklagten zu 1 eine Gegenforderung von 30.591,87 DM zusteht, mit der sie gegen die Klagforderung in Höhe von 279.192 DM aufrechnen kann. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin behaupte zwar, die unstreitig auf die beiden H^^-Wechsel geleisteten Zahlungen bezögen sich auf Schulden der GmbH und hätten daher nicht der Beklagten zu 1 gutgeschrieben werden müssen. Aus der Tatsache aber, daß die Klägerin diese Beträge in ihrer Buchhaltung zugunsten der Beklagten zu 1 verbucht habe, sei zu schließen, daß sie auch dieser zugestanden hätten. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht mit einer Verfahrensrüge (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die beiden Wechsel,soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, nicht in der Buchhaltung der Klägerin, sondern in der Buchhaltung der Beklagten zu 1 verbucht worden sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen E^^p (GA II 379). Dort sind die beiden Beträge im Soll und Haben der Firma A^} (der Beklagten zu 1) verbucht, während Gegenbuchungen bei der Klägerin fehlen. Da die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beträge aus den H^prWechseln stünden der Beklagten zu 1 zu, auf diesem Irrtum beruht, kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage aus dem Wechsel über 90.000 DM in Höhe von 16.959,17 IW und aus dem Wechsel über 80.000 DM in Höhe von 13-632 IW (jeweils mit Zinsen und Nebenkosten) abgewiesen worden ist. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Da die Klägerin schlüssig unter Vorlage des Bestellscheins, des Lieferscheins und der Rechnnng an die GmbH vorgetragen hat, sie habe die H^fc-Wechsel zur Bezahlung einer Lieferung an die GmbH erhalten, sind insoweit neue tatrichterliche Feststellungen für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung notwendig. Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Brandes