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BGH

Gericht: BGH

Am 23o Januar 1964 überließ sie das Fahrzeug ihrem Bekannten Robert der u0a0 wegen Urkundenfälschung, Diebstahls, Straßenverkehrsgefährdung, Widerstands gegen Vollzugsboamte, Anstiftung zu dem Meineid und Zuhälterei vorbestraft und dem seit 1935 die Fahrerlaubnis entzogen war* H0i verursachte mit einem Blutalkoholgehalt von 2,2 bis 2,9 $o einen Verkehrsunfall, bei dem der Wagen beschädigt und Personen verletzt wurden* Beim Kauf des Unfallwagens im Februar 1963 habe sich dann der Verkäufer von HjHIBvor einer Probefahrt den Führerschein vorlegen lassen und ebenfalls keine Fälschungen festgeatellt o Danach habe HjflIHpndch auf zwei Fahrten mit ihr im Sommer und Herbst 1963 bei Bolizei-und Grenzkontrollen den Führerschein vorgezeigt0 Zu einer erneuten Überprüfung der Fahrerlaubnis habe für sie daher im Januar 1964 kein Anlaß bestandene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgev;iesen0 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz« Unstreitig wurde der Kraftwagen der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls von einem Fahrer gelenkt, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte« Hierin liegt ein Verstoß gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr« 2 c AKBo Ein solcher Verstoß befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch gegenüber dem Halter (Versicherungsnehmer), es sei denn, dieser könne sich nach § 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB oder nach § 6 Abs. 2 WG entlasten. Das Berufungsgericht hat das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, habe noch im Februar 1963 beim Kauf des Unfallwagens vor einer Probefahrt soinen Führerschein vorgelegt, ohne daß der Verkäufer Anzeichen einer Fälschung bemerkt habe, als richtig unterstellt o Gleichwohl hält es die Klägerin nicht für entschuldigt, v/eil diese es versäumt habe, sich den Führerschein erneut zeigen zu lassen, als sie im Januar .1964 Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers nach § 2 Kr» 2 c Satz 2 AKB nicht überspannt«, Ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, muß sich stets, und zwar in der Regel durch Einblick in den Führerschein, vergewissern, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (BGH VersR 1966, 626 ieuIT»)» Hat er diese Kenntnis einmal,erlangt, so muß er sich gleichwohl bei späteren Fahrten erneut den Führerschein voweisen lassen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Fahrerlaubnis könne inzwischen entzogen worden.sein Ein Mann, der keinen festen Wohnsitz hat, keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich als Zuhälter betätigt hat, ist nicht so vertrauenswürdig, daß bei ihm die Möglichkeit eines FUhrerscheinentzugs außer Betracht bleiben könnteo Die Klägerin mußte mit dieser Möglichkeit rechnen, nachdem sie seit der fast ein Jahr zurückliegenden Probefahrt nur noch gelegentlich getroffen und er 3ich in dieser Zeit meist außerhalb von F^BBB aufgehalten hatte. Daß sie in der Zwischenzeit noch einmal einen Führerschein bei HHHl gesehen habe, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, da HMBP zu wesentlichen Einzelheiten die Aussage verweigert hat und seine Angaben im übrigen unglaubhaft sind. Mit Hecht hat es das Berufungsgericht daher der Klägerin als Verschulden angerechnet, daß sie ihren Wagen im Januar 1964 überlassen hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, ob er noch eine gültige Fahrerlaubnis hatte0 Daß auch diesmal einen gefälschten Führerschein bei sich gehabt habe und der Klägerin auf Verlangen vorgezeigt hätte, ist nach den insoweit näher belegten Feststellungen des Berufungsgerichts unv/ahrscheinl ich und kann deshalb der insoweit ebenfalls beweispflichtigen Klägerin nicht zugute gehalten werden»

Zitierte Normen: § 6 VVG § 2 AKB2008_alt § 24 StVG § 2 AKB2008_alt
FahrerlaubnisBerufungsgerichtBrAKBKlägerinFührerscheinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
üL 9/66_	URTEIL	Verkündet	am
19o Februar 1968 Silvery, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gerda
straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
R	AG,	F^B^V^UHHMrGesellschaft^
irÄHÄ^^e^ksdirektion	I'"
I i il'i	gesetzlich	vertreten	durch	ihren	Vorstanu,
 bestehend aus den Vorstandsmitgliedern YJilhelm WflBBp, Br. Hermann ^flfli^pund Peter
 Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Bat auf die mündliche Verhandlung vom 19• Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr« Nörr, Dr„ Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom Januar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin, die der gewerblichen Unzucht nachgoht, war als Halterin eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht und Kaskoschäden versichert*
Am 23o Januar 1964 überließ sie das Fahrzeug ihrem Bekannten Robert	der	u0a0 wegen Urkundenfälschung,
 Diebstahls, Straßenverkehrsgefährdung, Widerstands gegen Vollzugsboamte, Anstiftung zu dem Meineid und Zuhälterei vorbestraft und dem seit 1935 die Fahrerlaubnis entzogen war* H0i verursachte mit einem Blutalkoholgehalt von 2,2 bis 2,9 $o einen Verkehrsunfall, bei dem der Wagen beschädigt und Personen verletzt wurden*
Die Beklagte verweigerte der Klägerin den Versicherungsschutz und kündigte den Versicherungsvertrag fristlos, weil die Klägerin gewußt habe, daß	keinen Führer-
schein hatte*
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag, die Beklagte zur Zahlung einer Kaskoentschädigung von
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5.158 DH au verurteilen und feetaustellen, daß die Beklagte ihr Haftpflichtversicherungsschuta gewähren müsse„ Sie hat behauptet,	Ende 1962, als sie ihn kennenge-
lernt und mit ihm eine Bahrt nach V/ien unternommen habe, einen äußerlich ordnungsmäßigen, auf seinen Namen lautenden Führerschein besessen, den sie damals genau betrachtet habe. Beim Kauf des Unfallwagens im Februar 1963 habe sich dann der Verkäufer von HjHIBvor einer Probefahrt den Führerschein vorlegen lassen und ebenfalls keine Fälschungen festgeatellt o Danach habe HjflIHpndch auf zwei Fahrten mit ihr im Sommer und Herbst 1963 bei Bolizei-und Grenzkontrollen den Führerschein vorgezeigt0 Zu einer erneuten Überprüfung der Fahrerlaubnis habe für sie daher im Januar 1964 kein Anlaß bestandene
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgev;iesen0 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz«
Ent sehe idungsgründe;
Unstreitig wurde der Kraftwagen der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls von einem Fahrer gelenkt, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte« Hierin liegt ein Verstoß gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr« 2 c AKBo Ein solcher Verstoß befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch gegenüber dem Halter (Versicherungsnehmer), es sei denn, dieser könne sich nach § 2 Nr. 2 c Satz 2 AKB oder nach § 6 Abs. 2 WG entlasten. Diesen Entlastungsbeweis sieht das Berufungsgericht als nicht geführt an. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwendeno
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Das gilt zunächst für die Feststellung des Berufungsgerichts, ein ursächlicher Zusammenhang zv/ischen der Obliegenheit sVerletzung und dem Eintritt des Versicherungs-falles oder dem Umfang der Versicherungsleistung (§6 Abs» 2 VVG) könne hier nicht widerlegt werden. Dabei braucht nicht grundsätzlich entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen bei Verletzung der Führerscheinklausel der Gegenbeweis fehlender Ursächlichkeit praktisch überhaupt zu führen ist«, Jedenfalls ist es bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit eines solchen Beweises verneint hat«, Dem Fahrer	war	der	Führerschein
 schon wiederholt entzogen worden, u.a. auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses. Hieraus hat das Berufungsgericht fehlerfrei entnommen, der Verlust des Führerscheins sei eine Folge charakterlicher :Unzuverlässigkeito Diese charakterliche Beurteilung hat sich bei dem hier in Frage stehenden Verkehrsunfall insofern bestätigt, als	diesmal	unter	erhebli-
cher Alkoholeinwirkung gefahren ist, und zwar, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, leichtsinnig und mit überhöhter Geschwindigkeit. Unter diesen Umständen wäre der Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles auch dann nicht zu widerlegen, v/enn die Behauptung der Klägerin richtig wäre, HflHVeei als früherer Kunst- und Steilwandfahrer fahrtechnisch äußerst geschickt.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei	ohne	Ver-
schulden habe annehmen dürfen (§2 Nr. 2 c Satz 2 AKB), verneint hat. Das Berufungsgericht hat das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin,	habe	noch	im
 Februar 1963 beim Kauf des Unfallwagens vor einer Probefahrt soinen Führerschein vorgelegt, ohne daß der Verkäufer Anzeichen einer Fälschung bemerkt habe, als richtig unterstellt o Gleichwohl hält es die Klägerin nicht für entschuldigt, v/eil diese es versäumt habe, sich den Führerschein erneut zeigen zu lassen, als sie	im	Januar .1964
ihren Wagen überließe Da	keinen	festen	Wohnsitz	ge-
habt habe, keiner geregelten Arbeit nachgegangen und mindestens zeitv/eise Zuhälter gewesen sei, habe die Klägerin mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß ihm in der Zwischenzeit, in der sie ihn nur gelegentlich gesehen habe, die Fahrerlaubnis entzogen worden sei«
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers nach § 2 Kr» 2 c Satz 2 AKB nicht überspannt«, Ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, muß sich stets, und zwar in der Regel durch Einblick in den Führerschein, vergewissern, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat (BGH VersR 1966, 626 ieuIT»)» Hat er diese Kenntnis einmal,erlangt, so muß er sich gleichwohl bei späteren Fahrten erneut den Führerschein voweisen lassen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Fahrerlaubnis könne inzwischen entzogen worden.sein (Prölos, WG l6o Aufl, § 2 AKB Anm, 4 C; Stiefel/Wussow, Kraftfahrveroicherung 6» Auf!» Anm» 71 zu § 2 AKB; vgl» auch Müller, Straßenverkehrsrecht 21» Aufl» § 24 StVG Anra» B 2 b)o Solche Gründe hat das Berufungsgericht hier rechtlich fehlerfrei festgestellto
 Entgegen den Ausführungen der Revision ist es weder denkgesetz- noch erfahrungsv/idrig, wenn das Berufungsgericht der im Rahmen des § 2, Hr» 2 c Satz 2 AKB beweis-

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pflichtigen Klägerin zur Last gelegt hat, sie habe von der unsteten Lebensweise des Fahrers	und	seiner
 zeitweiligen Betätigung als Zuhälter gewußte Das Gewerbe der. Klägerin und ihre nähere Bekanntschaft mit mit dem sie immerhin mehrere Fahrten im Inund Ausland unternommen haben will, lassen diesen Schluß als möglich, wenn nicht naheliegend erscheinen, auch wenn man berücksichtigt, daß	1956	und	1961 in	und	nicht
 am Wohnort der Klägerin, wo er 3ich nur gelegentlich aufgehalten hat, wegen Zuhälterei verurteilt worden war.
Bei dem hiernach vorauszusetzenden Wissen durfte sich die Klägerin bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt selbst dann nicht darauf verlassen, besitze noch eine gültige Fahrerlaubnis, wenn sie bei ihm 11 Monate vorher einen geschickt gefälschten Führerschein gesehen haben sollte. Ein Mann, der keinen festen Wohnsitz hat, keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich als Zuhälter betätigt hat, ist nicht so vertrauenswürdig, daß bei ihm die Möglichkeit eines FUhrerscheinentzugs außer Betracht bleiben könnteo Die Klägerin mußte mit dieser Möglichkeit rechnen, nachdem sie	seit	der	fast
 ein Jahr zurückliegenden Probefahrt nur noch gelegentlich getroffen und er 3ich in dieser Zeit meist außerhalb von F^BBB aufgehalten hatte. Daß sie in der Zwischenzeit noch einmal einen Führerschein bei HHHl gesehen habe, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, da HMBP zu wesentlichen Einzelheiten die Aussage verweigert hat und seine Angaben im übrigen unglaubhaft sind. Mit Hecht hat es das Berufungsgericht daher der Klägerin als Verschulden angerechnet, daß sie ihren Wagen im Januar 1964 überlassen hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, ob er noch eine gültige Fahrerlaubnis hatte0 Daß	auch diesmal einen
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gefälschten Führerschein bei sich gehabt habe und der Klägerin auf Verlangen vorgezeigt hätte, ist nach den insoweit näher belegten Feststellungen des Berufungsgerichts unv/ahrscheinl ich und kann deshalb der insoweit ebenfalls beweispflichtigen Klägerin nicht zugute gehalten werden»
Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob	das
 Fahrzeug der Klägerin als unberechtigter Fahrer im Sinne von § 2 Nr» 2 c Satz 2 AKB (letzte Alternative) geführt habe. In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin nicht vorgetragen,	habe	den	Unfall	auf	einer	Schwarzfahrt
 verursacht. Der allgemeinen Bezugnahme auf die Strafakten in der Klageschrift war ein solcher Vortrag nicht zu entnehmen. Bas Berufungsgericht war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehindert, die Beklagte gemäß § 2 Nr. 2 c AKB als leistungsfrei anzusehen.
Br. Fischer	Br.	Kuhn	Bundesrichter	Br.	Nörr
...... ist ortsabwesend und
 deshalb nicht in der läge zu unterschr-eiben Br. Fischer
 Br. Schulze	Fleck