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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. November 1961 übersteigenden Betrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und den Beklagten die Kosten des Berufungsver-fahrens zu mehr als ein Drittel auferlegt worden sind. Der Kläger hat behauptet, MS "Mofl^ Ro®u habe an erlaubter Stelle in einer Entfernung von etwa 30 bis 40 m aus dem Ufer gelegen und sei ordnungsgemäß beleuchtet gewesen. Es sei daher dem ersten Anschein nach davon auszugehen, daß die Schiffsführung von den Unfall schuldhaft verursacht habe. Den durch die Beschädigung des MS "Mo^^ Rof^f' entstandenen Schaden hat der Kläger nach Abzug der Leistung seines Versicherers in Höhe von 27 746,11 DM mit einem Restbetrag von 54 330,68 DM nebst Zinsen klageweise geltend gemacht. Infolgedessen habe dieses sich aus der Sicht von MS in gleicher Höhe befunden, wie die Laternen am U®HBBI Ufer, so daß das MS "Moflp Rojp” nicht rechtzeitig als Ankerlieger habe ausgemacht werden können. Die Partei von MS "Mo®) Po®" habe aber den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß der Gesetzesverstoß für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Bie falsche Anbringung des Ankerlichts an der äußeren Verschanzung von MS nMo(^ Ro®” in zu geringer Höhe hat gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen, das Licht von allen Seiten sichtbar und damit die Schiffahrt auf den Stillieger aufmerksam zu machen. Kollidiert ein Schiff mit einem mangelhaft beleuchteten Stillieger, so besteht kein Anscheinsbeweis gegen das fahrende Schiff, vielmehr spricht in der Regel der Anscheinsbeweis dafür, daß die unvorschriftsmäßige-Lichterführung des Stilliegers den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, wobei die Parteistellung keine Rolle spielt. Kann die Partei von "MoJ^ Ro^*’ den Beweis dafür, daß das Licht überhaupt nicht verdeckt gewesen sei, nicht erbringen, so bleibt ihr noch der Nachweis offen, daß für den Talfahrer nach dem von ihm gefahrenen Kurs das Licht auf ausreichende Entfernung deutlich erkennbar war. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, für die die Partei von MS "Mo«» Ro^" Beweispflichtig- ist; Einmal davon, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes aus treten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "MoflP Ro^1 zu dem Strom und'zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs, den MS "P^Bl1 vor dem Unfall gefahren ist. Die Aussage des Polizeimeisters Müf|^, der noch am Unfallmorgen bei Dunkelheit auf der Fahrt mit seinem Dienstboot die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichtbarkeit bekundete, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde, daß auf seiner Überprüfungsfahrt auch einen Standort eingenommen hätte, der auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse des MS HMo^0 Ro®n, das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage befand, gewesen wäre. Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters Mü^^^ kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen Pf^P, der das Licht sofort nach dem Unfall in seiner ursprünglichen Lage gesehen und beanstandet hat, nicht beiseitegeschoben werden. 2. Über die Lage des MS "MoflP Ro#" zu dem Strom, die für die Frage der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts aus. Maß-gebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall, nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister MüHP überprüft worden ist. Hinsichtlich der Lage des MS **Mo^^ Rof^* zu dem Ufer führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (bei Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 67 RhSchPVO) aus, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, daß nMo(0 Ro®'* weiter als 30 bis höchstens 40 rn von der Böschung am rechten Ufer entfernt geankert habe. Um den hier in Frage stehenden Anscheinsbev/eis auszu-räunen, muß die Partei von "Mofl^ Roflp” beweisen, daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag, daß der Talfahrer in seinen Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von "Mo®p Ro®” nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten konnte. Zwar meint das Berufungsgericht, die Stromkrümmung im Bereich der Unfallstelie sei nicht so stark, daß das Licht des Stilliegers ”Mo0| Ro®" nicht auf mehrere hundert Meter von dem sich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können. Das Berufungsge-rieht kommt zu dieser Auffassung anscheinend deshalb, weil nicht bewiesen sei, daß MS "Mo^0 Ho^|" weiter als 40 m aus dem rechten Ufer lag und daher der Zusammenstoß in dieser Entfernung vom Ufer erfolgte. Vielmehr muß bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von "Mo^B Ro^H unterstellt werden, daß "Mo^p Ro®" so weit vom rechten Ufer entfernt war, daß das Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse des Stilliegers fahrenden MS Das Berufungsgericht hat festgestellt, beide Schiffe seien mit ihren Backbordvorschiffen zusammengestoßen, der Talfahrer sei dann zwischen dem Stillieger und dem rechten Ufer hindurchgefahren. Diese Tatsachen sprechen dafür, daß der Talfahrer auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse- von "Moflp Ro0" gefahren ist, das Licht des Stillliegers also außerhalb seines Blickwinkels lag (falls nicht die Partei von nMo|® Ro®" beweist, daß das Licht ihres Schiffes backbordseits der Mittelachse ihres Schiffes erkennbar war). Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus, daß der Schiffsführer von "PflV11 die Skizze auf Bl. 5 der Strafakten durch seine Je nach den tatsächlichen Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung gelangt, wird es zu prüfen haben, ob sich die Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen empfiehlt. War der Liegeplatz bei km 636,0, wo nach dem Vorbringen der Partei von 1fMo^P Ro®" die liullinie in einer Entfernung von 25 m von der Uferböschung verläuft, so sind gegen einen Sicherheitsabstand von 30 bis 40 m vom Ufer unter den gegebenen Umständen keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnkerlichtschiffenufernTalfahrerUnfallBerufungsgericht®MSParteiLicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II__ZR__29/64
URTEIL
Verkündet am
24. Februar 1966 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)	der EU Dampfercompagnie Aktiengesellschaft in EBB? vertrete.! durch ihren Vorstand, dortselbst,
2)	des Schiffsführers Norbert KrBB vom MS "FBflV* aus IiBBB/N<3rh., K^Bstraße ■,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schiffseigner Franz G aus FBBBR/MBP) Kaj^^pstraße V,
vom MS "MoSP RoW
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr,
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleclc und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrts-obergerichts - in Köln vom 29« November 1963 insoweit aufgehoben, als die Klage zu einem den Betrag von 18 110,22 DM nebst 4 cß> Zinsen hieraus seit dem 25. November 1961 übersteigenden Betrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und den Beklagten die Kosten des Berufungsver-fahrens zu mehr als ein Drittel auferlegt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Schiffsunfall in Anspruch, der sich am 9. Januar 1961 gegen 4.50 Uhr in der Rechtskrümmung des Rheins bei UfHP ereignet hat. Der Kläger ist Eigner des 653 t großen MS "MoflB Rof®'.
Der Beklagten zu 1 gehört das 945 t große MS "FflIIV? das zur Zeit des Unfalls vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde.
 
Das beladene MS "Mo^^ Ro^^’ lag etwa bei Stromkilo-meter 636 rechtsrheinisch vor Anker. MS "PflHV kam leer zu Tal und geriet mit seinem Backbordvorschiff gegen das Eackbordvorschiff von "MoflB Ro®u. Nach dem Zusammenstoß, bei dem beide Schiffe erheblich beschädigt wurden, fuhr das MS "PflHM" zwischen dem A.nkerlieger und dem rechten Ufer hindurch und drehte alsdann über Backbord auf. Nach dem Unfall ist das MS	auf	weitere	Reisen	geschickt
 worden.
Der Kläger hat behauptet, MS "Mofl^ Ro®u habe an erlaubter Stelle in einer Entfernung von etwa 30 bis 40 m aus dem Ufer gelegen und sei ordnungsgemäß beleuchtet gewesen. Es sei daher dem ersten Anschein nach davon auszugehen, daß die Schiffsführung von	den	Unfall	schuldhaft
 verursacht habe. Auf diesem Schiff habe auch ein Ausguckposten gefehlt.
Den durch die Beschädigung des MS "Mo^^ Rof^f' entstandenen Schaden hat der Kläger nach Abzug der Leistung seines Versicherers in Höhe von 27 746,11 DM mit einem Restbetrag von 54 330,68 DM nebst Zinsen klageweise geltend gemacht.
Die Beklagten haben behauptet: "Mo^^ Rofp*' habe zu weit, nämlich etwa 60 bis 70 m aus dem rechten Ufer gelegen. Auch sei ihr Ankerlicht vorschriftswidrig in unzureichender Höhe angebracht gewesen. Infolgedessen habe dieses sich aus der Sicht von MS	in	gleicher	Höhe	befunden,
 wie die Laternen am U®HBBI Ufer, so daß das MS "Moflp Rojp” nicht rechtzeitig als Ankerlieger habe ausgemacht werden können. Außerdem sei die Sicht auf das Ankerlicht durch das Geländer und durch einen Rettungsring behindert gewesen.
 
Auf MS "PflBV habe man daher erst in einer Entfernung von 50 bis 60 m das Licht von nMoHP Ro®H erkannt. Da keine Möglichkeit mehr bestanden habe, dem Ankerlieger auszuweichen, sei es zu dem Zusammenstoß gekommene
 Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit erreichen, als der Kläger mehr als 18 110,22 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, MS 11	sei
 dicht am rechten Ufer entlang gefahren und habe damit einen ungewöhnlichen Kurs gesteuert. Das habe seinen Führer zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet, zu demal ihm bekannt gewesen sei, daß sich die Bergfahrt an das rechte Ufer halte und im Bereich der Unfallstelle Schleppzüge zu ankern pflegten. Daß er das Ankerlicht von "Mo®) Ro®" nicht rechtzeitig bemerkt oder als solches 'ausgemacht habe, beruhe auf Fahrlässigkeit. Das Licht sei für ihn rechtzeitig deutlich erkennbar gewesen. Zwar habe das Ankerlicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Rach § 72 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO müsse es frei-hängend mindestens 3 m Uber dem Gangbord gesetzt sein. Tatsächlich sei es nur 2,38 m über dem Gangbord und nicht freihängend, sondern an der äußeren Seite der Verschanzung angebracht gewesen. Die Partei von MS "Mo®) Po®" habe aber den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß der Gesetzesverstoß für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Die vorschriftswid-
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rige Anbringung des Lichtes habe weder dazu geführt, daß sie die Verwechslung mit Uferlichtern von Ufl|B begünstigt habe, noch habe sie die deutliche Erkennbarkeit für die Führung des lalfahrers	beeinträchtigt»
Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verv/echulungsgefahr wendet, sind die Rügen unbegründet. Im angefochtenen Urteil sind entgegen der Behauptung der Revision die verschiedenen Wasserstände zur Unfallzeit und am läge der gerichtlichen Ortsbesichtigung ausdrücklich berücksichtigt. Unverständlich ist die Ansicht der Revision, die Verwechslungsgefahr habe deswegen bestanden, weil die Schiffsführung von dem hohen Steuerstuhl des unbeladenen MS	auf	das niedrigere Ankerlicht
 von	Ro^u	habe herabsehen müssen; denn nach der Fest-
stellung des Berufungsgerichts haben die Lichter am Ufer erheblich höher gestanden als das Ankerlicht.
Bagegen sind im Ergebnis die Revisionsangriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts begründet, die unvor--chriftsmäßige Anbringung des Ankerlichts habe die deutliche Erkennbarkeit des Lichtes für die Schiffsführung von nicht beeinträchtigt.
Nach §§ 22 Abs. 1, 72 Nr. 1 RhSchPVO in Verbindung mit Bild 55 der Anlage 6 zur RhSchPVO muß das Ankerlicht von allen Seiten sichtbar sein. Bie falsche Anbringung des Ankerlichts an der äußeren Verschanzung von MS nMo(^ Ro®” in zu geringer Höhe hat gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen, das Licht von allen Seiten sichtbar und damit die Schiffahrt auf den Stillieger aufmerksam zu machen. Bie im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften über die Ausrüstung eines Schiffes müssen peinlich eingehal-
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ten werden, um Schiffsunfälle zu verhüten. Kollidiert ein Schiff mit einem mangelhaft beleuchteten Stillieger, so besteht kein Anscheinsbeweis gegen das fahrende Schiff, vielmehr spricht in der Regel der Anscheinsbeweis dafür, daß die unvorschriftsmäßige-Lichterführung des Stilliegers den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, wobei die Parteistellung keine Rolle spielt. Der Stillieger kann den Anscheinsbeweis ausräumen, indem er beweist, daß das Ankerlicht für das anfahrende Schiff deutlich erkennbar gewesen ist. Im vorliegenden Pall muß die Partei des stilliegenden MS	Ro®n	entweder nachweisen, daß das Licht über-
haupt nicht verdeckt war; dazu gehört hier der Nachweis, daß es nicht durch das Geländer an der Roef, an dem es angebracht war, verdeckt gewesen ist, ferner der Nachweis, daß nicht ein Rettungsring das Licht verdeckt hat, wobei dem Stillieger der Beweis dafür obliegt, wo der Rettungsring angebracht war. Kann die Partei von "MoJ^ Ro^*’ den Beweis dafür, daß das Licht überhaupt nicht verdeckt gewesen sei, nicht erbringen, so bleibt ihr noch der Nachweis offen, daß für den Talfahrer nach dem von ihm gefahrenen Kurs das Licht auf ausreichende Entfernung deutlich erkennbar war. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, für die die Partei von MS "Mo«» Ro^" Beweispflichtig- ist; Einmal davon, in welchem Ausfallwinkel das Licht trotz des verdeckenden Gegenstandes aus treten konnte; sodann von der Lage des Stilliegers "MoflP Ro^1 zu dem Strom und'zu dem Ufer; schließlich von dem Kurs, den MS "P^Bl1 vor dem Unfall gefahren ist. Soweit Feststellungen nicht getroffen werden können, geht das zu Lasten der Partei des MS ”Mo^p Ro V .
Bis jetzt hat die Partei des MS, HMo®® RoJJ” den für die Gegenseite sprechenden Anscheinsbev/eis nicht ausgeräumt. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus,
 
um die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen.
1.	Bas Berufungsgericht stellt nicht genügend fest, wie sich Geländer und Rettungsring auf den Lichtausfall ausgewirkt haben. Es läßt offen, ob sich der Rettungsring vor oder hinter der Lampe befunden hat. Mit seiner Erwägung, es könne nicht darauf ankommen, ob die Sichtbarkeit des Ankerlichts von der Backbordseite her beeinträchtigt gewesen sei, unterstellt es, daß die Lichtstrahlen der Lampe nach der Backbordseite, also in einem Winkel von 90°, von der Längsachse des MS uMo^^ Ro®n gerechnet, nicht ausfal-len konnten. Die Aussage des Polizeimeisters Müf|^, der noch am Unfallmorgen bei Dunkelheit auf der Fahrt mit seinem Dienstboot die Sichtbarkeit des Lichtes überprüfte und die einwandfreie Sichtbarkeit bekundete, könnte die Ansicht des Berufungsgerichts nur stützen, wenn sich aus ihr ergeben würde, daß	auf	seiner	Überprüfungsfahrt auch einen
 Standort eingenommen hätte, der auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse des MS HMo^0 Ro®n, das sich nach dem Unfall in einer veränderten Lage befand, gewesen wäre. Hierfür ergibt sich aber aus der Aussage nichts. Mit dem Hinweis auf die Bekundung des Polizeimeisters Mü^^^ kann daher die gegenteilige Aussage des Matrosen Pf^P, der das Licht sofort nach dem Unfall in seiner ursprünglichen Lage gesehen und beanstandet hat, nicht beiseitegeschoben werden.
2.	Über die Lage des MS "MoflP Ro#" zu dem Strom, die für die Frage der verlängerten Mittelachse dieses Schiffs von Bedeutung ist, führt das Berufungsgericht nichts aus. Maß-gebend ist die Lage des Schiffs vor dem Unfall, nicht seine spätere Lage, als es auf Grund gesetzt und sein Licht vom Polizeimeister MüHP überprüft worden ist.
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Hinsichtlich der Lage des MS **Mo^^ Rof^* zu dem Ufer führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (bei Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 67 RhSchPVO) aus, das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, daß nMo(0 Ro®'* weiter als 30 bis höchstens 40 rn von der Böschung am rechten Ufer entfernt geankert habe. Um den hier in Frage stehenden Anscheinsbev/eis auszu-räunen, muß die Partei von "Mofl^ Roflp” beweisen, daß ihr Schiff so nahe am Ufer lag, daß der Talfahrer in seinen Kurs nicht über die verlängerte Mittelachse von "Mo®p Ro®” nach Backbord (also in Richtung zu dem Ufer hin) geraten konnte.
3.	Damit ist bereits die Frage angeschnitten, welchen Kurs der Talfahrer	gefahren	ist.	Auch	hier	reichen	die
 Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht nicht aus. Der Talfahrer fuhr in einer Rechtskrüm-mung des Stromes, die von der Wasserschutzpolizei als verhältnismäßig stark bezeichnet worden ist. Zwar meint das Berufungsgericht, die Stromkrümmung im Bereich der Unfallstelie sei nicht so stark, daß das Licht des Stilliegers ”Mo0| Ro®" nicht auf mehrere hundert Meter von dem sich an das rechte Ufer haltenden Talfahrer hätte ausgemacht werden können.
Soweit sich das Berufungsgericht auch hier auf die Aussage des Polizeimeisters MüHP beruft, gilt das Obengesagte. Auch die Aussage des Matrosen SchflB bietet für die Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichende Stütze. Er hat bekundet:
11 Wir erreichten das	Strandbad,	wo	mein
 Schiffsführer wegen des UflHHHIB-Hanges etwas mehr zu dem rechten Ufer hielt. Unsere seitliche Entfernung zu dem rechten Ufer schätze ich auf etwa
80 bis 90 m. Ganz plötzlich ....... als	es	auch
 schon krachte.*1
 
Aug der Aussage ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß sich	"zunächst"	offenbar	80	bis
90 m aus dem rechten Ufer gehalten habe. Das Berufungsge-rieht kommt zu dieser Auffassung anscheinend deshalb, weil nicht bewiesen sei, daß MS "Mo^0 Ho^|" weiter als 40 m aus dem rechten Ufer lag und daher der Zusammenstoß in dieser Entfernung vom Ufer erfolgte. Wie bereits ausgeführt, darf aber diese Entfernung vom Ufer zwecks Ausräumung des Anscheinsbeweises nicht unterstellt werden. Vielmehr muß bis zu dem Beweis des Gegenteils durch die Partei von "Mo^B Ro^H unterstellt werden, daß "Mo^p Ro®" so weit vom rechten Ufer entfernt war, daß das Licht von dem auf der Backbordseite der Mittelachse des Stilliegers fahrenden MS
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, beide Schiffe seien mit ihren Backbordvorschiffen zusammengestoßen, der Talfahrer sei dann zwischen dem Stillieger und dem rechten Ufer hindurchgefahren. Diese Tatsachen sprechen dafür, daß der Talfahrer auf der Backbordseite der verlängerten Mittelachse- von "Moflp Ro0" gefahren ist, das Licht des Stillliegers also außerhalb seines Blickwinkels lag (falls nicht die Partei von nMo|® Ro®" beweist, daß das Licht ihres Schiffes backbordseits der Mittelachse ihres Schiffes erkennbar war). Dazu kommt, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil in der Parallelsache 3 U 124/63 vom gleichen Tage auf S. 25 selbst unterstellt, daß der Talfahrer in der Stromkrümmung denselben Abstand zu dem rechten Ufer einhielt wie das stilliegende MS ■ "IfloJJ^ Ro(p" . Dann konnte aber der Talfahrer ein nur nach Steuerbord ausstrahlendes Ankerlicht nicht sehen. Schließlich reicht für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand aus, daß der Schiffsführer von "PflV11 die Skizze auf Bl. 5 der Strafakten durch seine
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Unterschrift anerkannt hat. Die Skizze ist nicht maßstabsgerecht. Solche Skizzen verfolgen den Zweck, den Hergang des Unfalls zu veranschaulichen. Dort, wo es auf genaue Einzelheiten ankoramt (im vorliegenden Fall können schon wenige Grade des Lichtausfallwinkels entscheidungserheblich sein), bietet eine derartige Skizze keine genügende Grundlage für die Bildung der Überzeugung.
Hiernach war das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Je nach den tatsächlichen Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung gelangt, wird es zu prüfen haben, ob sich die Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen empfiehlt.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch nochmals seine Stellungnahme zu der Frage des Verstoßes der Schiffsführung von ”IvIo®^ Ro®,! gegen § 67 RhSchPVO (Liegeplatz) überprüfen müssen. Dabei wird vor allem festzustellen sein, wo "MoB Ro®pM geankert hat. War der Liegeplatz bei km 636,0, wo nach dem Vorbringen der Partei von 1fMo^P Ro®" die liullinie in einer Entfernung von 25 m von der Uferböschung verläuft, so sind gegen einen Sicherheitsabstand von 30 bis 40 m vom Ufer unter den gegebenen Umständen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Lag das Schiff dagegen bei km-63-1,1, *so hätte es wohl näher am Ufer festmachen müssen, wobei selbstverständlich ein ausreichender Sicherheitskoeffinient wegen der Gefahr des sinkenden HochwasserSpiegels zu berücksichtigen wäre. Zwar kann nicht verlangt werden, daß der Schiffer lieflinienkarten zu seiner Orientierung heranzieht. Wenn er aber schon das Fahrwasser nicht so genau kennt, daß er weiß, wo ein Grund beginnt, muß er sich der Schlaggerte bedienen (BGH v. 12. Dezember 1963 II SR 25/62, VersR 1964, 181, 183). Sollte das MS "Monte Rosa«'
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an einem üblichen Ankerplatz (vgl. StrA Bl. 3, 22) gelegen haben, so wird festzustellen sein, in welcher Entfernung vom Ufer die Schiffe zu ankern pflegen»
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO. Da die Kostenentscheidung für das Ile-visionsverfahren von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu überlassen»
Dr.Kuhn
 Dr.Nörr
 Dr.Bukow
 Fleck
Stimpel