a) Zwei Sozialversicherungsträger sind auch dann Gesamt-gläubiger eines auf sie nach § 1542 KVO übergegangonen Schadensersatzanspruchsj der*ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckte wenn einer von ihnen mit dem Haftpflichtvercicherer des Schädigers ein Tcilungoabkommen geschlossen hat (Bestätigung von BGHZ 289 68)o b) Zur Auslegung eines Teilungsabkommens: Vereinbart ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversichcrer des Schädigers den teilweisen Erlaß der nach § 1542 ZVO übergehenden SchadenseroatsansprUchep so ist Gegenstand dieses .Erlasses nur der Anteil9 der diesem Snzialvcr-sichorungoträger bei bestehender Gesamtgläubigerschcft im Inncnausgleich sustoht* In diesem Umfang wirkt der Erlass auch gegen do:n am Teilungsabkoramen nicht bet GesamtglUubiger0 "Werden von dem vorgenannten Sozialversicherungstvl'ßor auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Regrcß-ansprüche gegen eine Person erhoben, die gegen die Folgen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht aus dem der Regreßforderung zu Grunde liegenden Schcdcns-ereignio bei der obengenannten Gesellschaft Versiche-rungßoehutz genießt, so verzichtet die Gesellschaft auf die Prüfung der Haftpflichtfrage und ersetzt dem Sozial versicherungsträger, auch in den Fällen, in denen der Schaden nachweisbar durch eigenes Verschulden des Geschädigten (Verletzten) entstanden ist, namens der Haftpflichtversicherten Das Berufungsgericht hat es dahin aus-golegt, daß die Klägerin die vereinbarte Quote von dem Betrag » erhalten solley- der ihr bei voller Haftung des Schädigers zu ; stehe» Erbringe sie allein kongruente Versicherungsleistungen ; so bekomme sie 60 des nach § 1542 RVO übergehenden Anspruchs-dos Kntcchädigungsberechtigten» Hier zahle jedoch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch noch ein anderer. Teilungaabkommen nicht beteiligter Sozialversicherer, die 3erufsgenossenschaft, eine ebenfalls kongruente Waisenrente, Da die Schadensersatzforderung des Kindes die leistungen beider Sozialversicherer nicht decke, müßte sich die Klägerin ohne Teilungsabkommen letzthin mit dem Anteil begnügen, der auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen Voroicherungsloistungcn entfalle, Nur von diesem Anteil könne sie die Quote von 60 verlangen, Ebenso sei zu verfahren, wenn, wie hier, ein anderer Sozialversicherer zwar geleistet habe, aber wegen fehlender Haftung des Schädigers nicht rogrcßbcrechtigt sei. IIIo Hach dem Inhalt des Teilungsabkommens ist phne Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Schadensfällen von der vollen Haftung des Schädigers auszugehen* Weiter soll die Klägerin stets einen Eegreßanspruch haben, aber niemals mehr als 60 $ von dem verlangen können, was sie ohne Teilun^sab-kommen erhielte* Gesamtgläubiger des nach § 1542 RVO auf beide Sozialversicherer übergegangenen Anspruchs des Entschädigungsberechtigten - hier der unstreitigen Unterhältstorderung des Kindes von monatlich 52 DK weil diese Forderung die beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckt (vgl* EGrHZ 28, 68; BGH VersR 1962p 964) * Im Innenausgleich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Leistungen - 52,8 $ s 47,2 f entfiele auf die Klägerin von dem Betrag von 52,— UM ein Anteil von 27*44 DM*. 2« Wenn die Klägerin nach dem Teilungsabkommen in einem Falle der Gefährdungshaftungv den die Parteien übereinstimmend als vorliegend erachten, nur 60 # ihrer Versicherungslcistun-gen erhält und auf die restlichen 40 $> “verzichtet“ (§ 2), so ist darin ein teilweisor Erlaß zu. sehen« Gegenstand dieses Erlasses sind alle gesetzlichen Regreßenaprüche, die für die Klägerin künftig gegen einen Schädiger entstehen, der bei der Beklagten gegen die Polgen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert ist und stets als voll\ba£.tend wenn die zu dem Rückgriff berechtigenden Leistungen beider Sozialversicherer der Höhe nach f oststehen» Dieser Nachteil ist aber nicht zu vermeiden, weil er immer eintritt, wenn der Schuldner mit einem Gesamtgläubiger einen auch für den anderen Gesamtgläubiger wirkenden Erlaß vereinbart« Konkurrieren mehrere gleichranginge Sozialversicherer als Gesamtgläubiger einer unzureichenden Regreßforderung urd Von1 ihnen eiiC'-1: Diese Bennhränkung erspart dem am Teilungsabkommen nicht beteiligtes Sozialversicherer, sich mit dem Schuldner unter Umständen auf einen Streit über dao Teilungcabkommen«, über Inhalt und Wirkung des darin vereinbarten Erlasses und Uber die Höhe der Ieilun#s~ quote, die bei Verschuldens- und Gefährdungshaftung verschieden ist, einlacsen zu müssen*
Nachschlagewerk: ja ' ! Amtliche Sammlung: ja -s RVO 5 1542; BGB § 428 a) Zwei Sozialversicherungsträger sind auch dann Gesamt-gläubiger eines auf sie nach § 1542 KVO übergegangonen Schadensersatzanspruchsj der*ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckte wenn einer von ihnen mit dem Haftpflichtvercicherer des Schädigers ein Tcilungoabkommen geschlossen hat (Bestätigung von BGHZ 289 68)o b) Zur Auslegung eines Teilungsabkommens: Vereinbart ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversichcrer des Schädigers den teilweisen Erlaß der nach § 1542 ZVO übergehenden SchadenseroatsansprUchep so ist Gegenstand dieses .Erlasses nur der Anteil9 der diesem Snzialvcr-sichorungoträger bei bestehender Gesamtgläubigerschcft im Inncnausgleich sustoht* In diesem Umfang wirkt der Erlass auch gegen do:n am Teilungsabkoramen nicht bet GesamtglUubiger0 BGH, ürt. v. U. Juli 1963 - II ZR 29/6' - KG Berlin IG Berlin II ZR 29/61 1 Verkündet am 11o Juli 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit ^^^nde^gg^^e^g^ganstalt B< vertreten durch den Direktor Dr< Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Feuerversicherungs-Gesellschaft, Straße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bruno W Erwin Br« jur» Rudolf StfHBi? ebendaP p Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rundliche Verhandlung vom 4« Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichtcr Br» Sluhn, Br» Körr, Br» Reinicke und Br« Bukow für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Kammergerichts vom 20» Bezenbor I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« * Von Hechts wegen * Tatbestand s Die Parteien haben miteinander ein Teilungsabkor.ren geschlossen«, § 1 bestimmt: "Werden von dem vorgenannten Sozialversicherungstvl'ßor auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Regrcß-ansprüche gegen eine Person erhoben, die gegen die Folgen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht aus dem der Regreßforderung zu Grunde liegenden Schcdcns-ereignio bei der obengenannten Gesellschaft Versiche-rungßoehutz genießt, so verzichtet die Gesellschaft auf die Prüfung der Haftpflichtfrage und ersetzt dem Sozial versicherungsträger, auch in den Fällen, in denen der Schaden nachweisbar durch eigenes Verschulden des Geschädigten (Verletzten) entstanden ist, namens der Haftpflichtversicherten 60 Jö bei Gefährdungshaftung, 50 # bei Verschuldenshaftung der- tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungslei-stungen, soweit diese für den öchadenstifter erstattung pflichtig sind, im Rahmen des bestehenden Haftpflicht-Versicherungsvertrages.» Dies gilt jedoch nur soweit, el die Schadensersatzansprüche der jeweiligen Lcictungs-empfängcr gemäß § 1542 RVO, § 49 AVG auf den Sozial ve.r-sichcrungsträger übergehen können«, Der §"156 Abo» 3 VVG findet dabei Berücksichtigung«11 Die bei der Klägerin versicherte Krankenschwester otie.3 auf ihrem Moped am 8. April 1957 mit einem Lastkraftwecen zusammen, dessen Halter bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war«, Die .Verletzte verstarb an den Folgen des TJn:f: :ic, den sie allein verschuldet hatte, und hinterließ eine minderjährige Tochter, Brigitte ^aö ^-n<* erhält als '..aicen- rente monatlich 86,50 DM von der Klägerin und einen weiteren Betrag von monatlich 77 >40 DM von der Berufsgenosscncchaft, bei der die verunglückte Muttor gesetzlich gegen Unfall versichert war» Die Parteien sind sich darüber einig, daß Brigitte einen gemäß § 1542 RVO übergangsfähigen Unterhaltsanapruch von monatlich 52 DM hatte« % Die Beklagte zahlt der Klägerin auf Grund des Teilung® obkommens monatlich 16,46 DM, das sind 60 $ (Gefährdungs-haftung) von 27,44 DM. Der letztgenannte Betrag stellt den Anteil der Klägerin dar, wenn der Unterhaltsanspruch de3 Kindes von 52 DM zwischen der Klägerin und der Berufsgonoesen schüft nach dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungo-leiotungen aufgeteilt wird«, Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte 60 $ von 52 DM, do ho monatlich 31,20 DM zu heansprucheno Sie klagt deshalb auf Zahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge von monatlich 14,74 DK und auf deren künftige Leistung bis zur Vollendung des 18, Lebensjahres des Kindes. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da3 Kammer gcrinht hnt si p abgnwi ep?env Mi L der vom Berufungsgericht augu lasscnen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bnt s chei dung s grUnde: Io Die Parteien streiten nur darum, von welchem Betrage die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden 60 zu berechnen sind. Die Entscheidung hängt von der Auslegung des Teilungsabkommens ab. Das Berufungsgericht hat es dahin aus-golegt, daß die Klägerin die vereinbarte Quote von dem Betrag » erhalten solley- der ihr bei voller Haftung des Schädigers zu ; stehe» Erbringe sie allein kongruente Versicherungsleistungen ; so bekomme sie 60 des nach § 1542 RVO übergehenden Anspruchs-dos Kntcchädigungsberechtigten» Hier zahle jedoch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch noch ein anderer. am Sf } Teilungaabkommen nicht beteiligter Sozialversicherer, die 3erufsgenossenschaft, eine ebenfalls kongruente Waisenrente, Da die Schadensersatzforderung des Kindes die leistungen beider Sozialversicherer nicht decke, müßte sich die Klägerin ohne Teilungsabkommen letzthin mit dem Anteil begnügen, der auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen Voroicherungsloistungcn entfalle, Nur von diesem Anteil könne sie die Quote von 60 verlangen, Ebenso sei zu verfahren, wenn, wie hier, ein anderer Sozialversicherer zwar geleistet habe, aber wegen fehlender Haftung des Schädigers nicht rogrcßbcrechtigt sei. Sonst erhielte die Klägerin in diesem Palle mehr als bei voller Haftung des Schädigers, was nicht der Sinn des Teilungsabkommens sein könne, TT. Die Auslegung des Teilungsabkommens ist durch das P.evi-sionsgericht frei nachprüfbar, da es eine typische, in dieser Art auch sonst zwischen Veraicherungsträgern abgeschlossene Abmachung darstellt (BOHZ 20, 385, 389 = VersR 1956, 403)- Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist, abgesehen von seinen Hilfserwägungen zur Oesamtgläubigerschcft, suzustimmen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründeto IIIo Hach dem Inhalt des Teilungsabkommens ist phne Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Schadensfällen von der vollen Haftung des Schädigers auszugehen* Weiter soll die Klägerin stets einen Eegreßanspruch haben, aber niemals mehr als 60 $ von dem verlangen können, was sie ohne Teilun^sab-kommen erhielte* 1. Ohne Teilungsabkommen wären die Klägerin»und die Berufsgenossenschaft bei voller Haftung des Schädigers % Gesamtgläubiger des nach § 1542 RVO auf beide Sozialversicherer übergegangenen Anspruchs des Entschädigungsberechtigten - hier der unstreitigen Unterhältstorderung des Kindes von monatlich 52 DK weil diese Forderung die beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckt (vgl* EGrHZ 28, 68; BGH VersR 1962p 964) * Im Innenausgleich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Leistungen - 52,8 $ s 47,2 f entfiele auf die Klägerin von dem Betrag von 52,— UM ein Anteil von 27*44 DM*. An dieser Rechtslage ändert sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts dadurch, daß der eine Sozialversicherer mit dem Privatversicherer des Schädigers ein feilungsabkommen geschlossen hat. Auch in diesem Fall sind die beiden Sozialversicherer Gesamtgläubiger der auf sie übergegangeneu Foxuorungea, sofern diese Forderungen ihre beiderseitigen Versichorungsleistungen nicht decken«, Das kann gar nicht anders sein, weil andernfalls bei einer Haftung dos Schädigers der am Teilungsabkommen nicht beteiligte Sozialversicherer die auf ihn übergegangene Forderung in voller Hohe gegen den Schädiger, also ohne Rücksicht darauf, daß sein Haftpflichtversicherer dem anderen Sozialversicheror schon die Quote aus dem Teilung sabkommen gezahlt hat, gelt one machen könnte * Der Haftpflichtversicherer müßte also, wenn die Sozialvcrsicherer in diesem Fall keine Gesamtgläubiger wären, in Höhe des Teilungsabkommens doppelt zahlen* Das kann nicht Rechtens sein* Y/enn demgegenüber Wussow (Informationen zu dem Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1961, 126) seinen abweichenden Standpunkt damit begründet, bei einem Teilungsabkommen handele es sich bei dem Anspruch des einen Sozialversicherers um einen vertraglichen, bei dem des ander#1 un einen gesetzlichen Anspruch;, so steht das der Annahne eines Gesamtgläubigerverhältnisse3 ebensowenig entgegen., wie es auch das Vorliegen eines.Gesamtschuldverhältnisoeo nicht ausschließen würde (vgl0 dazu BGB-RGRK 11» Aufl«, § /:21 Anno 5 m« w« N«)« Auch der weitere von Wussow angeführte Gesichtspunkt ist nicht zutreffend« Die Beklagte hat in dem Teilungsabkommen nicht eine eigenes von der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers unabhängige Verpflichtung übernommen,, sondern sie hat sich,, vie § 1 des Teilungsabkonaeno klar sagt2 verpflichtet, “namens der Haftpflichtversicherten“ die näher bestimmten Quoten zu zahlen« Die Beklagte hat also das Teilungsabkommen in Ausübung der ihr nach § 1 0 AKB eingeräumten Vertretungsbefugnis mit der Klägerin abgeschlossen«. 2« Wenn die Klägerin nach dem Teilungsabkommen in einem Falle der Gefährdungshaftungv den die Parteien übereinstimmend als vorliegend erachten, nur 60 # ihrer Versicherungslcistun-gen erhält und auf die restlichen 40 $> “verzichtet“ (§ 2), so ist darin ein teilweisor Erlaß zu. sehen« Gegenstand dieses Erlasses sind alle gesetzlichen Regreßenaprüche, die für die Klägerin künftig gegen einen Schädiger entstehen, der bei der Beklagten gegen die Polgen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert ist und stets als voll\ba£.tend ,■ gelten i£(|3|1. Pur die weitere Auslegung des Teilungsabkommens sind die verschiedenen Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung, welche die Parteien gehabt haben, in Betracht zu ziehen«. Nach den §§ 429 Abs« 5, 423 BGB könnten sie einen Erlaß der Gocamtgläubigerforderung der Klägerin mit oder ohne Wirkung für den am Teilungsabkommen nicht beteiligten Sosialversicherer vereinbart haben« Im ersten Palle« 9 Inanspruchnahme wegen des teilweisen Erlasses immer auf das feilungsabkommen, auch gegenüber dem daran nicht beteiligten Sozialvorsicherer, berufen*» Die Regreßforderung kann daher mit Erfolg erst geltend gemacht werden? wenn die zu dem Rückgriff berechtigenden Leistungen beider Sozialversicherer der Höhe nach f oststehen» Dieser Nachteil ist aber nicht zu vermeiden, weil er immer eintritt, wenn der Schuldner mit einem Gesamtgläubiger einen auch für den anderen Gesamtgläubiger wirkenden Erlaß vereinbart« Konkurrieren mehrere gleichranginge Sozialversicherer als Gesamtgläubiger einer unzureichenden Regreßforderung urd Von1 ihnen eiiC'-1: feilungcabkomraen geschlossen, so werden sich die Beteiligten in der Praxis häufig darauf beschränken, ihr Forderungsrecht nur in Höhe ihres Ausglcichsanteilo geltend zu machen. Diese Bennhränkung erspart dem am Teilungsabkommen nicht beteiligtes Sozialversicherer, sich mit dem Schuldner unter Umständen auf einen Streit über dao Teilungcabkommen«, über Inhalt und Wirkung des darin vereinbarten Erlasses und Uber die Höhe der Ieilun#s~ quote, die bei Verschuldens- und Gefährdungshaftung verschieden ist, einlacsen zu müssen* IV□ Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen Pr0Fischer Dr,Kuhn Bundesrichter Dr0N(5rr ist infolge Beurlaubung gehindert«, das Urteil zu unterschreiben Dr*» Fischer Bundesrichter Lro.Bukov> DroReinicke ist mit Ablauf deö 31«August als Richter beim Bundesgerichtshof ausgeschieden und deshalb nicht mehr in der Lage«, das Urteil zu unterschreiben Br«, Fischer