a) Zwei Sosialversicherungstrager sind auch dann Gesamt— gläubiger eines auf sie nach § 1 542 HVO übergegangenen Schadensersatzanspruchs, der > ihre beiderseitigen Versieherungaleistungen nicht deckt« wenn einer von ihnen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein 'Teilungsabkommen geschlossen hat (Bestätigung von BGHZ 28« 68)„ b) Sur Auslegung eines Teilungsabkommens: Vereinbart ein Sozialversicherungstijäger mit dem Haftpflichtvcrsicherer des Schädigers den teilweisen Erlaß der nach § 1542 HVO übergehenden Schadensercatsansprüche5 so ist Gegenstand dieses' Erlasses nur der Anteil;> der diesem Sosialver-sichcrungsträger bei bestehender Gesamtgläubigerschaft ■ im; Inncnausgleich sustehto In diesem Umfang wirkt der Erlass auch gegen dc:n am Teilungsabkommen nicht beteilig Uesamtgläubiger» ... Die Beklagte zahlt der Klägerin auf Grund des Teilung ahkommens monatlich 16P4oDM* das sind 60$ (Gefährdungs-haftung) von 27?44 dm« Der letztgenannte Betrag stellt den Anteil der Klägerin dar, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes von 52 DM zwischen der Klägerin und der Berufsgcnocscij schaft nach dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen aufgeteilt wird. das Kamme: gericht hat sie abgev/iesen,.Mit der-vom Berufungsgericht zug lacscnen Revision erstrebt die Klägerin die Wied erhörstellun, des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bittet um Zurück Weisung des Rechtsmittels, Bntscheidungsgründe: der ihr bei voller Haftung des Schädigers n steheo Erbringe sie allein kongruente Versicherungsleistung sc bekomme sie 60 $ des nach § 1542 RVO übergehenden Anspruch des Bntechädigungsberechtigten, Hier zahle jedoch, wie das Bf rufurwisgericht weiter aueführt« auch noch ein anderer« am Tellungsabkommen nicht beteiligter Sozialversicherer, eie Berufsgenossenschaft, eine ebenfalls kongruente Waisenrente« Da die Schadensersatzforderung des Kindes die Leistungen beider S.osialversioberer nicht decke, müßte sieh die Klägerin ohne Teilungs abkommen letzthin mit dem Anteil begnügen,, der auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen yersicherungcloistungcri entfalle, Hur von diesem Anteil könne sie die Quote von 60 $ verlangen, Ebenso sei zu verfahren, wenn« wie hier, ein anderer Sozialversicherer zwar geleistet habe« aber wegen fehlender Haftung des Schädigers nicht regreßberechtigt sei. Sonst erhielte die Klägerin in diesem Palle mehr als bei voller Haftung des Schädigers, was nicht der-Sinn des Teilungsabkommens sein könne0 XII« Hach dem Inhalt des Teilungsabkommens ist ohne Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Schadensfällen von der vollen Haftung des Schädigers auszugehen« Weiter soll die Klägerin stets einen Regreßanspruch haben, aber niemals mehr als 60 jo von dem verlangen können, was sie ohne Teilungsab-kommen erhielte« 1„ Ohne Teilungsabkommen waren die Klägerin,und die Berufsgenossenschaft bei voller Haftung des Schädigers Gesamtgläubiger des. entfiele auf die Klägerin von dem Betrag von 525— DM ein Ant eil v on 2 7 5 4 4 Bla An dieser Rechtslage ändert sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts dadurch? Auch in diesem Pall sind die beiden Sozialversicherer Gesamtgläubiger der auf ai übergegangenen Forderungen^ sofern diese Forderungen ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht decken,- Bas kam gar nicht anders selrn weil andernfalls bei einer Haftung dos Schädigers der am Teilungsabkommen nicht beteiligte Sozial-Versicherer die auf ihn übergegangene Forderung in voller Höhe gegen den Schädiger, also ohne 'Rücksicht darauf? insbesondere nicht geschmälert wird3 immer in voller Höhe befriedigen?, was die Revision Übersicht* Dies würde z5 B* bei einem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen von 2 (Klägerin) ; 3 (Berufcgenossenschaft) bedeuten? daß die Klägerin den ganzen empfangenen Betrag an die Berufsgenossenschaft abzuführen hätteo Boi einem Verhältnis von 1 : 4 müßte sie der Berufc- genossenschaft sogar mehr zahlen als sie von der Beklagten als Quote erhalten hätte0 - Würde sich hingegen der Erlaß auf die Forderung der Klägerin beschränken? Beide Möglichkeiten werden dem von den Parteien mit j dem Teilungsabkommen verfolgten Zweck nicht gerecht* Denn ei kann nicht angenommen werden, daß die Parteien eine Regelung vereinbaren wollten, welche die eine oder die andere Partei schlechter stellt als sie ohne das Teilungsabkomaen stehen würden Auslegung des feilungsabkommens dahin« daß die Klägerin immer 6 0 i von dem erhalten soll« was ihr ohne feilungsabkoroinen endgültig zustehen und verbleiben würde■* Dies läßt sich ohne weiteres verwirklichen, wenn kein weiterer Sozialvcraichercr kongruente Leistungen erbringt oder die Forderung des Geschädigten die volle Befriedigung beider Sozialvcrsicherer gestattet« Die Klägerin bekommt hier 60 # des Anspruchs.« der dem Geschädigten gegen den voll haftenden Schädiger zustcht und der im Umfange der kongruenten Sozialversieherungslcistungen nach § 1542 HVO übergehtQ Ist die Klägerin hingegen neben einem anderen Sozialversicherer Gesamtgläubigerin einer Ke-greßforderung, welche die beiderseitigen Leistungen nicht deckt« so steht ihr letzthin nur der auf sie entfallende Aus-gleichscnteil zu, der sich aus dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungoieistungen ergibt«. Die Regreß!orderung kann daher mit Erfolg erst geltend gemacht werden* wenn die zu dem Rück-griff berechtigenden Leistungen beider Sozialversicherer der Hohe nach fcststehen« Dieser Nachteil ist aber nicht zu vermeidens weil er immer eintritt^ wenn der Schuldner mit einem Gesamtgläubiger einen auch für den anderen Gesamt-gläubiger wirkenden Erlaß vereinbart« Konkurrieren mehrere gleichranginge Sozialversicherer als Gesamtgläubiger einer unzureichenden ‘Regreß!orderung und hhät w einervvon» ihnen“ eia-.'. ihr Fordcrungsrecht nur in Höhe ihres Ausgleiehsanteils geltend zu machen« Diese Beschränkung erspart dem am feilungsabkommen nicht beteili Sozialversiehererp sich mit dem Schuldner unter Umständen a einen Streit über das Teilungsabkommen,, über Inhalt und »Virb des darin vereinbarten Erlasses und über die Höhe der Teilun* quote« die bei Verschuldens- und Gefährdungshaftung verschieb den ist p einiacsen zu müssen* : .
Nach s c hla g ov/erk; ;} a Amtliche Sammlung: ja a) Zwei Sosialversicherungstrager sind auch dann Gesamt— gläubiger eines auf sie nach § 1 542 HVO übergegangenen Schadensersatzanspruchs, der > ihre beiderseitigen Versieherungaleistungen nicht deckt« wenn einer von ihnen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein 'Teilungsabkommen geschlossen hat (Bestätigung von BGHZ 28« 68)„ b) Sur Auslegung eines Teilungsabkommens: Vereinbart ein Sozialversicherungstijäger mit dem Haftpflichtvcrsicherer des Schädigers den teilweisen Erlaß der nach § 1542 HVO übergehenden Schadensercatsansprüche5 so ist Gegenstand dieses' Erlasses nur der Anteil;> der diesem Sosialver-sichcrungsträger bei bestehender Gesamtgläubigerschaft ■ im; Inncnausgleich sustehto In diesem Umfang wirkt der Erlass auch gegen dc:n am Teilungsabkommen nicht beteilig Uesamtgläubiger» ... \\ BGKj ürto ;v, 1h Juli 1963 — II ZR 29/61 - KG Berlin •:' ■ . LG Berlin .Verkündet sin T-1. Juli 1963 Schorm5 Justisaugestellter als TJrkundsbeamter der -GrQschäf tssteile In dem Rechtsstreit der LandesVersicherungsanstalt B< Mdämm vertreten durch den Direktor Bi% Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br* - Pr o z e ßb e v o 11 mä c ht i gt er SchaaattWte^ F^HBpBM^BHtesaap-G-esellschaft, KHÄ MIMMlstraße 41. vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bruno Erwin NH#? Br* jur*Rudolf ebendaj, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«. 4M4M ~ hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die : liehe Verhandlung vom 4, Juli 1963 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Pro Bischer und der■Bundesrichtcr Pr Sr, Korr5 Sr,. Heinicke unö Brc Eukow für Recht erkannt Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2ö Zivilsenats des Kammergerichts vom 2d Dezember wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen •» . Tatbestand Die Parteien habejn miteinander ein Teilungsabkcr.men ro schlossen* § 1 bestimmt: - -=5 Die Beklagte zahlt der Klägerin auf Grund des Teilung ahkommens monatlich 16P4oDM* das sind 60$ (Gefährdungs-haftung) von 27?44 dm« Der letztgenannte Betrag stellt den Anteil der Klägerin dar, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes von 52 DM zwischen der Klägerin und der Berufsgcnocscij schaft nach dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen aufgeteilt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte 60 $ von f 52 DM, a, ho monatlich 31 ?20 DM zu beanspruchen, Sie klagt deshalb auf Zahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge vof monatlich 14574 DM und auf deren künftige Leistung bis zur | Vollendung des 18, Lebensjahres des Kindes, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben? das Kamme: gericht hat sie abgev/iesen,.Mit der-vom Berufungsgericht zug lacscnen Revision erstrebt die Klägerin die Wied erhörstellun, des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bittet um Zurück Weisung des Rechtsmittels, Bntscheidungsgründe: K- t r Io Die Parteien streiten nur darum, von welchem Betrage die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden 60 $ zu | berechnen sind. Die Entscheidung hängt von der Auslegung des Texlungsabkommens ab. Das Berufungsgericht hat es dahin aus-.gelegt9 daß die Klägerin die vereinbarte Quote von dem Betrai erhalten sollOy?, der ihr bei voller Haftung des Schädigers n steheo Erbringe sie allein kongruente Versicherungsleistung sc bekomme sie 60 $ des nach § 1542 RVO übergehenden Anspruch des Bntechädigungsberechtigten, Hier zahle jedoch, wie das Bf rufurwisgericht weiter aueführt« auch noch ein anderer« am Tellungsabkommen nicht beteiligter Sozialversicherer, eie Berufsgenossenschaft, eine ebenfalls kongruente Waisenrente« Da die Schadensersatzforderung des Kindes die Leistungen beider S.osialversioberer nicht decke, müßte sieh die Klägerin ohne Teilungs abkommen letzthin mit dem Anteil begnügen,, der auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen yersicherungcloistungcri entfalle, Hur von diesem Anteil könne sie die Quote von 60 $ verlangen, Ebenso sei zu verfahren, wenn« wie hier, ein anderer Sozialversicherer zwar geleistet habe« aber wegen fehlender Haftung des Schädigers nicht regreßberechtigt sei. Sonst erhielte die Klägerin in diesem Palle mehr als bei voller Haftung des Schädigers, was nicht der-Sinn des Teilungsabkommens sein könne0 II, Die Auslegung dos feilungsabkommens ist durch das Bcvi-sionsgc-richt frei nachprüfbar, da es eine typische, in dieser Art auch sonst zwischen Versicherungsträgern abgeschlossene Abmachung darstellt (BC-HZ 20, 385, 389 = VersR 1956, 403), Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist, abgesehen von seinen Hilfserwägungen zur Gesamtgläubigerschaft suzustimmerio Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet o \ >• i XII« Hach dem Inhalt des Teilungsabkommens ist ohne Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Schadensfällen von der vollen Haftung des Schädigers auszugehen« Weiter soll die Klägerin stets einen Regreßanspruch haben, aber niemals mehr als 60 jo von dem verlangen können, was sie ohne Teilungsab-kommen erhielte« 1„ Ohne Teilungsabkommen waren die Klägerin,und die Berufsgenossenschaft bei voller Haftung des Schädigers Gesamtgläubiger des. nach §| 1542 RVO auf beide Sozialversicherer übergegangenen Anspruchs des Entsctaädigungsbcrech-tigten - hier der unstreitigen Unterhaltsforderung des Kindes von monatlich 52 JDM -3 weil diese Boi'derung die beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckt (vgl, BC-HS 285 68: BGH VersH 1962P 964)0 Im Innenausgleich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Leistungen - 5258 : 47P2 entfiele auf die Klägerin von dem Betrag von 525— DM ein Ant eil v on 2 7 5 4 4 Bla An dieser Rechtslage ändert sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts dadurch? daß der eine Sozialversicherer mit dem Privatversicherer des Schädigers 1 ein Teilungsabkommen geschlossen hat. Auch in diesem Pall sind die beiden Sozialversicherer Gesamtgläubiger der auf ai übergegangenen Forderungen^ sofern diese Forderungen ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht decken,- Bas kam gar nicht anders selrn weil andernfalls bei einer Haftung dos Schädigers der am Teilungsabkommen nicht beteiligte Sozial-Versicherer die auf ihn übergegangene Forderung in voller Höhe gegen den Schädiger, also ohne 'Rücksicht darauf? daß sein Haitpflichtversicherer dem anderen Sosialversicherer schon die Quote aus dem Teilungsabkommen gezahlt hat5 geltem machcn könnte. Der HaftpflichtVersicherer mußte also, v;enn die Sosialversicherer in diesem Fall keine Gesamtgläubiger v;ären, in Höhe des Teilungsabkoinmens doppelt zahlen, Bas kann nicht Rechtens sein, Wenn demgegenüber Wussow (Informationen zu dem Vcroicherungc- und Haftpflichtrecht 1961? 126) seinen abweichenden Standpunkt damit begründet? bei einem Teilungsabkommen handele es sich bei dem Anspruch des einen Soziulversiehercrs uni einen vertraglichen, bei dem des ändert um einen gesetzlichen Anspruch? so steht das der Annahme eines Gessmtgläuhigerverhältnisses ebensowenig entgegen? wie es auch das Vorliegen eines.GesamtschuldVerhältnisses nicht ausschließen würde (vgl, dazu BG3-RGRK 11« Aufl* § 4 21 Arm» 5 m» v?» L)» Auch -der weitere von Wussov; angeführte Gesichtspunkt ist nicht zutreffend« Die Beklagte hatin dem Teilungsabkommen nicht eine eigene? von der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers unabhängige Verpflichtung übernommen? sondern sie hat sich? vie § 1 des Teilungsabkommens klar sagt? verpflichtete "namens der Haftpflichtversicherten” die näher bestimmten Quoten zu zahlen» Die Beklagte hat also das Teilungcabkommen in Ausübung der ihr nach § 1 0 AKB ein-geräumten Vertretungsbefugnis mit der Klägerin abgeschlossen*. 2„.Wenn die Klägerin nach dem Teilungsabkommen in einem Falle der Gefährdungshaftung? den die Parteien übereinstimmend als vorliegend erachten? nur 60 ^ ihrer Versicherungcloistun-gen erhält und auf die restlichen 40 $ "verzichtet11 (§ 2)? so ist darin ein teilweiser Erlaß zu sehen* Gegenstand dieses Erlasses sind alle gesetzlichen Regreßansprüche? die für die Klägerin künftig gegen einen Schädiger entstehen? der bei der Beklagten gegen die Folgen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert ist und stets als vollibsffend.gelten-söllc Pur die weitere Auslegung des Teilungsabkommens sind die verschiedenen Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung? welche die Parteien gehabt haben? in. Betracht zu ziehen*. Hach den §§ 429 Abs» 3? 423 BGB könnten sie einen 2rlai3 der Gecamtgläübigerforderung der Klägerin mit oder o h n e Wirkung für den am Teilungsabkommen nicht beteiligten Sozialversicherer vereinbart haben« Innersten Palle« in dem die Beklagte durch Zahlung der Abkommensquote auch gegenüber der Berufsgenossenschait frei würde? stände sich d Klägerin oft schlechter als. ohne Teilungsabkommen* Denn sie müßte von den erhaltenen 60 $ den gesetzlichen Ausgleichsanspruch der Berufsgenossenschaft (§ 430 BGB)? der. sich nach der wirklichen Sachlage richtet und von dem Erlaß im Tei~ lungsabkommen nicht berührt? insbesondere nicht geschmälert wird3 immer in voller Höhe befriedigen?, was die Revision Übersicht* Dies würde z5 B* bei einem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen von 2 (Klägerin) ; 3 (Berufcgenossenschaft) bedeuten? daß die Klägerin den ganzen empfangenen Betrag an die Berufsgenossenschaft abzuführen hätteo Boi einem Verhältnis von 1 : 4 müßte sie der Berufc- genossenschaft sogar mehr zahlen als sie von der Beklagten als Quote erhalten hätte0 - Würde sich hingegen der Erlaß auf die Forderung der Klägerin beschränken? so hätte dies *: zur Folge? daß.die Berufsgenossenschaft sich nur die gezahlten 60 cp anzurechnen lassen brauchte« Sie könnte daher? als am.Teilungoahkemmen nicht beteiligt? von der Beklagten noch, die restlichen 40 yo fordern* Hur ihr darüber noch hinaus- * gehender Ausgleichsanspruch wäre von der Klägerin zu bezahle Die Beklagte müßte danach die gleichen Leistungen wie ohne Teilungsabkommen erbringen* Im Ergebnis stände sich in dies« Fall die Beklagte schlechter als ohne Teilungsabkommen? veil sie bei voller Leistungspflicht den Vorteil der Quote verlieren würde? der sie dafür entschädigen soll? daß sie in allen Fällen? d«_. h0 auch bei tatsächlich fehlender Haftung des Schädigers? leisten jmußc • Beide Möglichkeiten werden dem von den Parteien mit j dem Teilungsabkommen verfolgten Zweck nicht gerecht* Denn ei kann nicht angenommen werden, daß die Parteien eine Regelung vereinbaren wollten, welche die eine oder die andere Partei schlechter stellt als sie ohne das Teilungsabkomaen stehen würden 3» Zu.-einem sinnvollen Ergebnis.führt allein die. Auslegung des feilungsabkommens dahin« daß die Klägerin immer 6 0 i von dem erhalten soll« was ihr ohne feilungsabkoroinen endgültig zustehen und verbleiben würde■* Dies läßt sich ohne weiteres verwirklichen, wenn kein weiterer Sozialvcraichercr kongruente Leistungen erbringt oder die Forderung des Geschädigten die volle Befriedigung beider Sozialvcrsicherer gestattet« Die Klägerin bekommt hier 60 # des Anspruchs.« der dem Geschädigten gegen den voll haftenden Schädiger zustcht und der im Umfange der kongruenten Sozialversieherungslcistungen nach § 1542 HVO übergehtQ Ist die Klägerin hingegen neben einem anderen Sozialversicherer Gesamtgläubigerin einer Ke-greßforderung, welche die beiderseitigen Leistungen nicht deckt« so steht ihr letzthin nur der auf sie entfallende Aus-gleichscnteil zu, der sich aus dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungoieistungen ergibt«. Allein auf diesen Anteil - hier 27,44 DM - besieht sich die im feilungsabkomir.en vereinbarte. Quote von 60 i = 16546 DM und der damit verbundene Erlaß der restlichen 40 %■= 1.0,98 EM« •* ' In diesem Umfange würde der Erlaß auch gegen den am Leilungsabkommen nicht (beteiligten Gesamtgläubiger wirken« wenn der Schädiger tatsächlich haftet« Hierdurch gehen allerdings die praktischen Vorteile der Gesamtgläubigerschaft, den Gläubiger den Nachweis seiner Aktivlegitimation zu erleichtern.« weitgehend verlorene Denn die Beklagte muß sich bei ihrer j - Inanspruchnahme wegen des teilweisen Erlasses immer auf aas Ieilungsabkommen? auch gegenüber dem daran nicht beteiligten S o z i a1v er s i ch e rer ? berufen.« Die Regreß!orderung kann daher mit Erfolg erst geltend gemacht werden* wenn die zu dem Rück-griff berechtigenden Leistungen beider Sozialversicherer der Hohe nach fcststehen« Dieser Nachteil ist aber nicht zu vermeidens weil er immer eintritt^ wenn der Schuldner mit einem Gesamtgläubiger einen auch für den anderen Gesamt-gläubiger wirkenden Erlaß vereinbart« Konkurrieren mehrere gleichranginge Sozialversicherer als Gesamtgläubiger einer unzureichenden ‘Regreß!orderung und hhät w einervvon» ihnen“ eia-.'. Teilungcabkommen geschlossen^, so werden sieh die Beteiligten in der Praxis häufig darauf beschränken? ihr Fordcrungsrecht nur in Höhe ihres Ausgleiehsanteils geltend zu machen« Diese Beschränkung erspart dem am feilungsabkommen nicht beteili Sozialversiehererp sich mit dem Schuldner unter Umständen a einen Streit über das Teilungsabkommen,, über Inhalt und »Virb des darin vereinbarten Erlasses und über die Höhe der Teilun* quote« die bei Verschuldens- und Gefährdungshaftung verschieb den ist p einiacsen zu müssen* : . ‘ IV« Nach- alledem erweist sieh die Revision als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisern Er.Fiseher Br«Kuhn "Bund e s r i c h t e r DreNörr ist infolge Beurlaubung gehindert., das Urteil zu unterschreiben ’Br« Fischer I." Bund e s r i ch't e r Br«. Bukov; Br»Boinicke ist mit Ablauf des 31«August als Richter beim Bundesgerichtshof ausgeschieden und deshalb nicht mehr in der Lage,, das Urteil zu unterschreiben BroBischer