ZPO § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer juristischen Person nicht gewährt werden, die sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Anbringung eines Armenrechtsgesuchs begnügt hat, obwohl die an dem Prozeß wirtschaftlich Beteiligten in der Lage und bloß nicht bereit sind, die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzubringen.. Ber Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13« Oktober 1954 wird zurückgewiesen* Der Kläger, ein eingetragener Verein in Liquidation, hat während des Laufs der Revisionsfrist das Armenrecht für die Revisionsinstanz nachgesucht* Der Senat, der für die Sache erst infolge einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist innerhalb' des Bundesgerichtshofs vorgenoinmenen Zuständigkeits-ä.nderung zuständig geworden ist, hat das Armenrecht verweigert, weil entgegen § 114 Abs 4 ZPO nicht dargetan sei, daß die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel außer vom Kläger selbst auch nicht von den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten, und weil nach dem Vermögensstände mindestens eines Teiles dieser Personen auch nicht glaubhaft gemacht werden könne, daß diese Personen außerstande seien, die Prozeßkosten aus ihrem Vermögen aufzubringen* Der Kläger hat daraufhin Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten* Unter diesen Umständen konnte dem Kläger nach § 114 Abs 4 ZPO nur dann das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Durchführung der Revisionsinstanz erforderlichen Mittel außer vom Kläger selbst auch nicht von den an der Durchführung des Rechtsmittels wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden konnten* Das konnte das Armenrechts-
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz; Rechtssatzs ZPO § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer juristischen Person nicht gewährt werden, die sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Anbringung eines Armenrechtsgesuchs begnügt hat, obwohl die an dem Prozeß wirtschaftlich Beteiligten in der Lage und bloß nicht bereit sind, die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel aufzubringen.. Aktenzeichens II ZR 29/55 Beschluß des BGH vom 14c Februar 1955 IjL £2-29/55 Beschluß In Sachen des eingetragenen Vereins i<>La Abteilung Wirtschaft der bisherigen La^HHHHHIIIIV in vertreten durch seinen Vorstand und Liquidator Hieronymus Sch(|^, Y/^P-LPPstr, W, Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat gegen die Ii BeVHP in vertreten durch ihren Vorstand, -Prozeßbevollmächtigte: IIo Instanz } Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte ^ hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14„ Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br« Beibrück, Br, Haidinger, Br* Fischer und Br„ Kuhn beschlossen: Ber Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13« Oktober 1954 wird zurückgewiesen* Der Kläger, ein eingetragener Verein in Liquidation, hat während des Laufs der Revisionsfrist das Armenrecht für die Revisionsinstanz nachgesucht* Der Senat, der für die Sache erst infolge einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist innerhalb' des Bundesgerichtshofs vorgenoinmenen Zuständigkeits-ä.nderung zuständig geworden ist, hat das Armenrecht verweigert, weil entgegen § 114 Abs 4 ZPO nicht dargetan sei, daß die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel außer vom Kläger selbst auch nicht von den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten, und weil nach dem Vermögensstände mindestens eines Teiles dieser Personen auch nicht glaubhaft gemacht werden könne, daß diese Personen außerstande seien, die Prozeßkosten aus ihrem Vermögen aufzubringen* Der Kläger hat daraufhin Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten* Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Der Klager verlangt Zahlung von 187c000 DM, Tie der gestellte Hilfsantrag eindeutig ergibt, wird der Rechtsstreit ganz überwiegend im wirtschaftlichen Interesse Dritter geführt, nämlich in Hohe von 90*600 DM für drei Banken, in Höhe von 54-600 DM für Warengläubiger und in Höhe von 20,000 DM für zehn Vereinsmitglieder, die dem Kläger Kredit gewährt haben. Unter diesen Umständen konnte dem Kläger nach § 114 Abs 4 ZPO nur dann das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Durchführung der Revisionsinstanz erforderlichen Mittel außer vom Kläger selbst auch nicht von den an der Durchführung des Rechtsmittels wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden konnten* Das konnte das Armenrechts- -3- gesuch angesichts der offenkundigen Vermögenslage der Haupt-beteiligten nicht glaubhaft machen» Darüber hinaus hat der Anwalt, der den Kläger im Armenrechtsverfahren vertreten hat, noch in einer.Gegenvorstellung gegenüberder Armenrechtsverweigerung-des Senats vorgetragen, die meisten der an dem Rechtsstreit Wirtschaftlieh Beteiligten seien schon in der Berufungsinstanz nicht bereit gewesen, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufzubringen* Bei dieser Sachlage konnte mit der Bewilligung des Armenrechts-schlechterdings nicht gerechnet werden, da § 114 Abs 4 ZPO unmißverständlich besagt, daß einer Juristischen Person das Armenrecht nicht schon dann bewilligt werden kann,wenn die an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten zur Aufbringung der Kosten nicht bereit sind, sondern nur dann, wenn diese Personen hierzu unvermögend sind« Das mußte der Anwalt, der den Kläger im Armenrechtsverfahren vertreten hat, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen» Es liegt insoweit nicht wesentlich anders, als wenn ein Anwalt für eine Partei, die nicht arm 1st, das Armenrecht nachsucht, obwohl er die fehlende Armut kannte oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte» Für Fälle dieser Art ist angenommen worden, daß die recht zeitige Anbringung des Armenrechtsgesuchs nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (vgl BGH IM Nr 14 zu § 233 ZPO)» Das ist richtig» Der Kläger muß sich das Verschulden seines Anwalts, zurechnen lassen (§ 232 Abs 2 ZPO)o Sollte sich der Anwalt des Klägers über Inhalt und Tragweite des § 114 Abs 4 ZPO geirrt haben, so wäre das bedeutungslos, da der Irrtum bei Anwendung der den Umständen nach zu eiwartenden Sorgfalt hätte vermieden werden können (BGHZ 5, 275 ° Unter diesen Umständen, konnte nicht anerkannt werden, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO) -4- «- j an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert gewesen sei, Dr« Selowsky Dr«. Delbrück Dr» Haidinger Dr» Eischer Dr, Kuhn