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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin verpflichtete sich aber {§ 7)> der Beklagten jede an die in § 5 genannten Versicherten oder deren Hinterbliebene satzungsgemäß bewilligte Rente zu erstatten* Hach § 10 haben Satzungsänderungen der Beklagten der Klägerin gegenüber nur Wirkung, soweit sie mit deren Zustimmung erfolgt sind* Die Versorgungsleitungen der Beklagten werden u»a« nach § 21 Abs 1-4 ihrer Satzung vom 4- Oktober 1935 berechnet. 9» Der Vorstand wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsänderungsentwurf unter Berücksichtigung aller erforderlichen Änderungen auszuarbeiten, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Höherversicherung für Eisenbahnange-’stellte im gehobenen Dienst vorgesehen werden soll* Seitens des Vorstandes wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Beschluß keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt* Über die Annahme der auszuarbeitenden neuen Satzung • wird das Kuratorium Beschluß zu.fassen haben, da, nach den zur Zeit geltenden Anordnungen Hauptversammlungen nicht einberufen werden dürfen..........." Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt, die Klägerin verstoße gegen die guten Sitten oder handle zu demindest schikanös, wenn sie sich unter Ausnutzung der ohne Verschulden der.Beklagten entstandenen formalen Rechtslage weigere, die Erhöhung der Kas-senleistungeh von 75 auf 90 # zu ihren lasten anzuerkennen. Deshalb habe man bei der Erhöhung der Renten auf 90 #, mit der irgendein wirtschaftlicher Nachteil für die ohnehin zur Zahlung der vollen Sätze bereite Klägerin nicht verbunden gewesen sei, mit dem Einverständnis der Klägerin rechnen können; sonst hätten diese Beschlüsse gar nicht gefaßt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden können, weil die Kasse, wie die Klägerin genau gewußt habe, die zusätzlichen Leistungen aus eigenen Mitteln nicht habe aufbringen können* Zudem sei es nur infolge der Kriegsverhältnisse nicht möglich gewesen, die vorgesehenen Satzungsänderungen in dem sonst üblichen und vorgeschriebenen Verfahren zu beschließen. Bb kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Entschließung des Kuratoriums der Beklagten vom 15o Juli 1943, die Ruhegeldkürzung von 25 # auf 10 $> heräbzu demindern,keine Satzungsänderung darstelle und daß deshalb die Klägerin schon nach § 7 des Vergleichs vom 30o März 1939 nicht, zur -Erstattung dieser Rentenerhöhung verpflichtet sei? denn selbst,wenn die damalige Rentenerhöhung im Wege einer Satzungsänderung vorgenommen wäre, so wäre diese Maßnahme der Klägerin gegenüber* doch jedenfalls deshalb nicht wirksam geworden, weil sie nicht die nach § 10 des Vergleichs erforderliche Zustimmung der Klägerin gefunden hat. Rach, den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner Prüfung, ob etwa eine Zustimmung der Klägerin entbehrlich gewesen wäre, wenn der Reichswirtschaftsminister die Renten, Beiträge und Beitragszuschüsse gemäß § 38 Abs.2 Satz 4 der Satzung der Beklagten erhöht hätte« Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, stellt nämlich der Erlaß des Reichswirt Schaftsministers vom 25» Hovember 1944 keine Anordnung dar, wie sie in dieser Satzungsbestimmung für den hier gar nicht vorliegenden Pall.vorgesehen ist, daß ein gemäß § 38 Abs 2 Satz 1 und 2 der Satzung von der Hauptversammlung zu fassender Beschluß mit der in § 57* Abs 2 vorgeschriebenen Mehrheit nicht zustande kommt o Da auch der Erlaß nur von einer Genehmigung der Kuratoriumsbeschlüsse vom 5. Juli 1943 spricht, kann ohnehin von vornherein nicht angenommen werden, daß der Reichswirtschaftsminister mit ihm die Versorgungsleistungen der Beklagten von sich aus verbindlich habe festsetzen wollen» Dies ist um so weniger anzunehmen,* als der Erlaß auch nicht die bei einer Anordnung nach § 38 Abs 2 Satz 4 der Satzung notwendige Befiislung auf 5 Jahre enthält. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 25e Hovember 1944 eine Genehmigung des Geschäft splanes im Sinne des § 52 Abs 2 der Satzung oder eine vorweg erklärte Einwilligung zu der erst für später geplanten Satzungsänderung darstellt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang« Entscheidend ist lediglich, daß die Erhöhung des Ruhegeldes im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung der Klägerin für diese Jedenfalls keine Verpflichtung zur Erhöhung ihrer Erstattungsverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten auslöste« Rach den zutreffenden Ausführungen des Land- und Oberlandesgerichts kann in der Weigerung der Klägerin die Rentenerhöhung als für sich verbindlich anzuerkennen> auch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben gesehen werden* Wenn die Klägerin nach § 10 des Vergleichs Satzungsänderungen der Beklagten nur insoweit gegen sich gelten lassen muß, als sie ihnen zugestimmt hat, so liegt der Sinn und die Bedeutung dieser Klausel gerade darin, daß die Klägerin sich auf diese Weise vor weitergehenden Belastungen mit Verbindlichkeiten Maßgebend ist nur der wirkliche Geschehensablauf.Die Klägerin handelt nicht arglistig, wenn sie sich zur Abwehr weiterer Ersatzansprüche auf das Fehlen einer ihr gegenüber gültigen Satzungsänderung beruft, und sie verfolgt mit dieser Rechtsverteidigung auch nicht nur den Zweck, die Beklagte zu schädigen (§ 226 BGB). Zunächst käme hierfür überhaupt nur die Zeit in Betracht, für welche die Klägerin über den der Beklagten zu erstattenden Satz von 75 $> hinaus einen zusätzlichen Ruhegeldanteil unmittelbar an ihre Arbeitnehmer gezahlt hat, also der kurze Zeitraum vom 1.

Zitierte Normen: § 226 BGB § 97 ZPO
$ErhöhungSatzungsänderungSatzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2354 0:0
U.B.SS/SI
Verkündet
 am 13o Oktober 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsateile
' ImJSTamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Dr<
I, Am
 treten durch die Vorstandsmitglied und Fritz	in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
die Stadt B| leitung der die Direktoren' Ti
 vertreten durch die Geschäfts-^Verkehrsbetriebe (Bp),
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jmd Richard
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Vinkelmann für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 2. November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
r
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Tatbestand*
Diejenigen Betriebsangehörigen der Klägerin, die vor der Vereinigung der drei B^Ufe Verkehrsbetriebe bei der Gesellschaft für elektrische Hoch- und.Untergrundbahnen tätig waren, hatten die Möglichkeit, ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Beklagten zu sichern* Anläßlich der Gründung der	Verkehrsgesellsohaft
 im Jahre 1929 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit, der durch einen am 30, März 1939 vor dem Reichsgericht abgeschlossenen Vergleich endete* In § 5 dieses Vergleichs wurde bestimmt, daß die in den Bienst der Klägerin übernommenen aktiven versicherten Gefolgschaft smitglieder der früheren Hochbahngesellschaft weiter ordentliche Mitglieder der beklagten Kasse mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten bleiben sollten*
Die Klägerin verpflichtete sich aber {§ 7)> der Beklagten jede an die in § 5 genannten Versicherten oder deren Hinterbliebene satzungsgemäß bewilligte Rente zu erstatten* Hach § 10 haben Satzungsänderungen der Beklagten der Klägerin gegenüber nur Wirkung, soweit sie mit deren Zustimmung erfolgt sind* Die Versorgungsleitungen der Beklagten werden u»a« nach § 21 Abs 1-4 ihrer Satzung vom 4- Oktober 1935 berechnet. Nach § 21 Abs 5 in der bei Vergleichsabschluß geltenden Passung wurden jedoch nur 75 $6 dieser Bezüge gezahlt»
In einer Sitzung vom 15. Juli 1943 sah das Kuratorium der Beklagten verschiedene die	betref-
fende Änderungen vorJaut Sitzungsniederschrift wurde "ohne Widerspruch** folgende Entschließung angenommen*
" *....4« Bie bisherige RuhegeldkUrzung um 25 i» wird auf
10 # vermindert..
6* *.* Bie Kürzüngsminderung um 15 # wird der Kasse von den Verwaltungen erstattet.

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V ^ 0 O O 9 o
9» Der Vorstand wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsänderungsentwurf unter Berücksichtigung aller erforderlichen Änderungen auszuarbeiten, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Höherversicherung für Eisenbahnange-’stellte im gehobenen Dienst vorgesehen werden soll* Seitens des Vorstandes wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Beschluß keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt* Über die Annahme der auszuarbeitenden neuen Satzung • wird das Kuratorium Beschluß zu.fassen haben, da, nach den zur Zeit geltenden Anordnungen Hauptversammlungen nicht einberufen werden dürfen..........."
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Das Protokoll wurde dem Reichswirtschaftsminister als Aufsichtsbehörde der Beklagten zugeleitet, der durch Erlaß vom 25* Hovember 1944 die beschlossene Kürzungsminderung bzw Ruhegehaltserhöhung ab 1* Oktober 1944, genehmigte* Daraufhin erhöhte die Beklagte den.AusZahlungssatz ihrer in § 21 Abs 1-4 der Satzung vorgesehenen Kassenleistungen auf 90 $> und bat die Klägerin am 12» Dezember 1944 der Satzungsänderung zuzustimmen* Mit Schreiben vom 22* Dezember 1944 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei mit der Herabsetzung der Ruhegeldkürzung von 25 $> auf -10 # im Interesse der Ruhegeldempfänger durchaus einverstanden, nicht aber damit, daß die Kürzungsminderungen auf sie abgewälzt würden* insoweit werde der Satzungsänderung nicht zugestimmt» Demgemäß lehnte die Klägerin es ab, der Beklagten mehr als 75 # des Ruhegeldes zu erstatten* Durch Bescheid vom 21. Juli 1952 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Kuratorium habe den Einspruch der Klägerin gegen die Belastung mit weiteren 15 # des Ruhegeldes zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, sie brauche der Beklagten die 15 #ige Kürzungsminderung nicht zu ersetzen, denn sie habe ihre nach § 10
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des Vergleichs erforderliche Zustimmung verweigert und verweigern dürfen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1952 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, die gemäß diesem Bescheid vom Kuratorium der Beklagten festgesetzten Buhegeldanteile in Höhe von 15 # der Beklagten zu erstatten.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ausgeführt, die Klägerin verstoße gegen die guten Sitten oder handle zu demindest schikanös, wenn sie sich unter Ausnutzung der ohne Verschulden der.Beklagten entstandenen formalen Rechtslage weigere, die Erhöhung der Kas-senleistungeh von 75 auf 90 # zu ihren lasten anzuerkennen. Schon vor dieser Maßnahme der Beklagten habe die Klägerin nämlich jahrelang ihren eigenen Betriebsangehörigen fortlaufend freiwillig 100 # der in 5 21 Abs 1-4 der Satzung festgesetzten Ruhegelder ausgezahlt, also nicht nur. 15 ß> sondern sogar 25 # aus eigenen Mitteln zugesetzt und damit die Kotwendigkeit einer Aufbesserung der Versorgungsbezüge anerkannt. Deshalb habe man bei der Erhöhung der Renten auf 90 #, mit der irgendein wirtschaftlicher Nachteil für die ohnehin zur Zahlung der vollen Sätze bereite Klägerin nicht verbunden gewesen sei, mit dem Einverständnis der Klägerin rechnen können; sonst hätten diese Beschlüsse gar nicht gefaßt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden können, weil die Kasse, wie die Klägerin genau gewußt habe, die zusätzlichen Leistungen aus eigenen Mitteln nicht habe aufbringen können* Zudem sei es nur infolge der Kriegsverhältnisse nicht möglich gewesen, die vorgesehenen Satzungsänderungen in dem sonst üblichen und vorgeschriebenen Verfahren zu beschließen. Trotzdem habe der Reichswirtschaftsminister überraschend die Entschließung des Kuratoriums der Beklag-
ten vom 15» Juli 1943 > soweit sie die von den Kassenmitgliedern dringend geforderte Minderung der Ruhegeldkürzung betraf, allein* genehmigt, ohne der Beklagten vorher noch einmal Gelegenheit zu geben, die Zustimmung der Klägerin einzuholen«
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben» Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage» •
Entscheidungsgrühde:
Bb kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Entschließung des Kuratoriums der Beklagten vom 15o Juli 1943, die Ruhegeldkürzung von 25 # auf 10 $> heräbzu demindern,keine Satzungsänderung darstelle und daß deshalb die Klägerin schon nach § 7 des Vergleichs vom 30o März 1939 nicht, zur -Erstattung dieser Rentenerhöhung verpflichtet sei? denn selbst,wenn die damalige Rentenerhöhung im Wege einer Satzungsänderung vorgenommen wäre, so wäre diese Maßnahme der Klägerin gegenüber* doch jedenfalls deshalb nicht wirksam geworden, weil sie nicht die nach § 10 des Vergleichs erforderliche Zustimmung der Klägerin gefunden hat. Rach, den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner Prüfung, ob etwa eine Zustimmung der Klägerin entbehrlich gewesen wäre, wenn der Reichswirtschaftsminister die Renten, Beiträge und Beitragszuschüsse gemäß § 38 Abs.2 Satz 4 der Satzung der Beklagten erhöht hätte« Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, stellt nämlich der Erlaß des Reichswirt Schaftsministers vom 25» Hovember 1944 keine Anordnung
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dar, wie sie in dieser Satzungsbestimmung für den hier gar nicht vorliegenden Pall.vorgesehen ist, daß ein gemäß § 38 Abs 2 Satz 1 und 2 der Satzung von der Hauptversammlung zu fassender Beschluß mit der in § 57* Abs 2 vorgeschriebenen Mehrheit nicht zustande kommt o Da auch der Erlaß nur von einer Genehmigung der Kuratoriumsbeschlüsse vom 5. Juli 1943 spricht, kann ohnehin von vornherein nicht angenommen werden, daß der Reichswirtschaftsminister mit ihm die Versorgungsleistungen der Beklagten von sich aus verbindlich habe festsetzen wollen» Dies ist um so weniger anzunehmen,* als der Erlaß auch nicht die bei einer Anordnung nach § 38 Abs 2 Satz 4 der Satzung notwendige Befiislung auf 5 Jahre enthält. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 25e Hovember 1944 eine Genehmigung des Geschäft splanes im Sinne des § 52 Abs 2 der Satzung oder eine vorweg erklärte Einwilligung zu der erst für später geplanten Satzungsänderung darstellt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang« Entscheidend ist lediglich, daß die Erhöhung des Ruhegeldes im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung der Klägerin für diese Jedenfalls keine Verpflichtung zur Erhöhung ihrer Erstattungsverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten auslöste«
Rach den zutreffenden Ausführungen des Land- und Oberlandesgerichts kann in der Weigerung der Klägerin die Rentenerhöhung als für sich verbindlich anzuerkennen> auch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben gesehen werden* Wenn die Klägerin nach § 10 des Vergleichs Satzungsänderungen der Beklagten nur insoweit gegen sich gelten lassen muß, als sie ihnen zugestimmt hat, so liegt der Sinn und die Bedeutung dieser Klausel gerade darin, daß die Klägerin sich auf diese Weise vor weitergehenden Belastungen mit Verbindlichkeiten
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gegenüber der Beklagten als denjenigen, die sie bei Vergleichsabschluß übernommen und mit denen sie im damaligen Zeitpunkt gerechnet hat, schützen kann.» Die Parteien haben also von vornherein die Möglichkeit einer Rentenerhöhung in ihre Erwägungen einbezogen und die sich daraus ergebende zusätzliche Inanspruchnahme der Klägerin nicht allein in das Belieben der Beklagten stellen wollen« Die Beklagte kann daher nicht geltend machen, sie sehe sich durch die ablehnende Haltung* der Klägerin vor eine unerwartete läge gestellt.
Es kann auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die Beklagte es versäumt hat, rechtzeitig die Einwilligung der Klägerin zu der beabsichtigten Neuregelung der Rentenbezüge einzuholen und damit für ausreichende Deckung ihrer dadurch bedingten Mehrleistungen zu sorgen, Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß die Klägerin diese fehlerhafte Behandlung der Sache irgendwie veranlaßt oder gefördert habe. Für ihr eigenes Versäumnis, mag dieses verschuldet gewesen sein oder nicht, kann sie die Klägerin daher nicht verantwortlich machen. Wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn man sich beizeiten um das Einverständnis der Klägerin bemüht hätte, ist dabei gleichgültig. Maßgebend ist nur der wirkliche Geschehensablauf. Die Klägerin handelt nicht arglistig, wenn sie sich zur Abwehr weiterer Ersatzansprüche auf das Fehlen einer ihr gegenüber gültigen Satzungsänderung beruft, und sie verfolgt mit dieser Rechtsverteidigung auch nicht nur den Zweck, die Beklagte zu schädigen (§ 226 BGB). Denn die Anerkennung der Kuratoriums-Entschließung vom 15. Juli 1943 würde für sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich eine Mehrbelastung bedeuten. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat die Klägerin nämlich nur bis zu dem Kriegs-

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ende die an ihre Betriebsangehörigen von der Beklagten gezahlten Ruhegelder von sieh aus auf 100 # aufgefüllt, danach aber nur noch 50 # und später 65 $> gezahlt, nachdem die Beklagte ihre Versorgungsleistungen zeitweise eingestellt hatte. Zudem bedeutet es für die Klägerin einen - auch rechtlich - erheblichen Unterschied, ob die in Frage kommenden Pensionäre die Bentenerhöhung von der Beklagten gezahlt erhalten und ob die Klägerin deshalb verpflichtet sein soll, der Beklagten die Erhöhungen zu erstatten, oder ob die Klägerin von sich aus ihren Pensionären unmittelbar Bentenzuschüsse leistet und damit diesen augenfällig zu dem Ausdruck bringt, daß diese Zuschüsse aus ihrer Tasche gezahlt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche der Beklagten die Kür Zungsminderung um 15 # auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten, trifft im Ergebnis ebenfalls zu. Zunächst käme hierfür überhaupt nur die Zeit in Betracht, für welche die Klägerin über den der Beklagten zu erstattenden Satz von 75 $> hinaus einen zusätzlichen Ruhegeldanteil unmittelbar an ihre Arbeitnehmer gezahlt hat, also der kurze Zeitraum vom 1. Oktober 1944, dem Tage, von dem an die Beklagte die Buhegehälter auf 90 # erhöht hat, bis zu dem Frühjahr 1945. Sodann scheidet aber auch insoweit eine Bereicherung der. Klägerin ohne weiteres aus, wenn man diese zusätzlichen Leistungen als rein freiwillige ansieht „
Aber selbst wenn man schließlich annehmen wollte, durch die jahrelange Übung sei eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Betriebsangehörigen begründet worden, so wären gleichwohl auch in diesem Falle die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht erfüllt. Zwar brauchte die Klägerin vom 1. Oktober 1944 an um 15 # des ungekürzten Buhegeldes weniger für ihre bei der Beklagten Versicher-
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ten Arbeitnehmer aufzuwenden als vorher. Hierin liegt jedoch keine ungerechtfertigte Bereicherung auf Kosten der Beklagten, Denn die Verpflichtung der Klägerin bestand, wenn Überhaupt, dann nicht etwa in der Zahlung eines festen Betrages oder Prozentsatzes der regelmäßigen Ren-tenbezüge, sondern höchstens darin, ihren Betriebsangehörigen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem gekürzten und dem vollen Ruhegeld zuzuschießen, mit anderen Worten, die Klägerin brauchte nur so lange .und in dem Umfang Zuschüsse zu leisten, wie die Ver&orgungsleistungen der Beklagten nicht die vollen Sätze erreichten. Mithin ist die Klägerin durch die vom Kuratorium der Beklagten beschlossene Rentenerhöhung nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber ihren Arbeitnehmern befreit worden; vielmehr war diese Verbindlichkeit von vornherein in der angegebenen Weise begrenzt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Canter Dr.Selowsky Dr »Delbrück Dr,Haidinger DroWinkek*wi